OLG München, Beschluss vom 10.07.2017 - 10 U 304/17
Fundstelle
openJur 2020, 59571
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Widerklägerin vom 27.01.2017 gegen das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers vom 27.01.2017 gegen das vorgenannte Endurteil wird zurückgewiesen, soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet.

3. Die Entscheidungen über Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Streitwertfestsetzung bleiben der verfahrensabschließenden Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

1. Die statthaften, sowie form- und fristgerecht eingelegten und begründeten, somit zulässigen Berufungen des Klägers und der Widerklägerin haben nach einhelliger Überzeugung des Senats im Umfang der Beschlussformel in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und sind deshalb, da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, im oben genannten Umfang gemäß § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats (Beschluss vom 25.04.2017, Bl. 204/211 d.A.) Bezug genommen.

Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage bleibt der Senat bei der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Rechtsauffassung, gegen die der Kläger nichts erinnern kann oder will. Aber auch die Ausführungen der Widerklägerin im Schriftsatz vom 22.06.2017 (Bl. 219/220 d.A.) geben keinen Anlass, von der mitgeteilten Rechtsauffassung abzurücken. Denn auch wenn das Ersturteil unter Zeitdruck abgefasst worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es aus den im Hinweis genannten Gründen im oben genannten Umfang nicht zu beanstanden ist. Da die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht fehlerhaft waren, bedarf es keiner Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat.

2. Bezüglich des noch anhängigen Berufungsverfahrens wird hinsichtlich des weiteren Verfahrens auf Folgendes hingewiesen:

a) Da der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, wurde der Beklagten zu 2) der Nachweis ihres Vortrags vereitelt, der Kläger habe die von ihm behaupteten Beschwerden nicht beim Unfall erlitten, sondern hätte diese bereits vor dem Unfall gehabt. Die Berufung des Klägers bezüglich des geltend gemachten Schmerzensgelds und die Feststellungsklage ist daher unbegründet.

b) Im Übrigen (Streitgegenstand Nutzungsausfallentschädigung und An-/Abmeldekosten) gilt Folgendes:

aa) Dem Grunde nach haftet die Beklagte zu 2) vollständig. Denn der Unfallhergang als solcher ist unstreitig. Bei diesem Unfallhergang tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Pkws hinter dem groben Verschulden des Fahrers des Beklagten-Pkws zurück. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagten nachgewiesen hätten, dass der Unfall verabredet war, was ihnen aber nach den – den Senat gem. § 529 I Nr. 1 ZPO bindenden – Feststellungen des Erstgerichts nicht gelungen ist. Für die gem. § 115 I VVG aus der Halterhaftung gem. § 7 I StVG abgeleitet Haftung der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung des Beklagten-Pkws spielt es im Übrigen keine Rolle, wer Fahrer des Beklagten-Pkws war.

bb) Derzeit besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 910,00 €.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte ein Zweitfahrzeug nutzen kann (vgl. Notthoff in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl., § 2, Rdnr. 826 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist hier allerdings zwischen dem Unfall (16.07.2012) und der behaupteten Ersatzbeschaffung (24.08.2012) noch nicht so viel Zeit vergangen, dass allein deswegen davon auszugehen wäre, dass dem Kläger in der Zwischenzeit offenbar ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand. Der Kläger trägt allerdings die sekundäre Darlegungslast: Er möge daher binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vortragen, ob ihm in der Zwischenzeit ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand.

Ansonsten hat der Senat aber keinen Anlass, an der vom Kläger geltend gemachten Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen zu zweifeln, da der Kläger nur den vom Sachverständigen S. im Schadengutachten vom 27.07.2012 (Anlage K1) genannten Zeitraum von 14 Tagen geltend macht. Die Tagessatzhöhe von 65,00 € ist nicht zu beanstanden: In etwa vergleichbare Pkw-Modelle werden in den Tabellen von Sanden-Danner-Küppersbusch mindestens in der Gruppe K eingestuft. Bei Herabstufung um 2 Klassen wegen des 10 Jahre übersteigenden Alters des klägerischen Pkws, d.h. einer Einstufung in der Gruppe H, ergibt sich ein Tagessatz in Höhe von 65,00 €.

cc) Da bezüglich der Ab- und Anmeldekosten gem. der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 23.01.2009, Az.: 10 U 4104/08, juris) für eine pauschale Abrechnung kein Raum besteht und der Kläger keinen Nachweis vorgelegt hat, hat die Berufung insoweit ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg.

c) Die Parteien mögen binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitteilen, ob sie mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sind.

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