VG Augsburg, Urteil vom 09.05.2017 - Au 3 K 17.299
Fundstelle
openJur 2020, 59538
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst beim OLG ... ohne Eignungsprüfung, hilfsweise die Reduzierung des Prüfungsstoffes bei einer entsprechenden Eignungsprüfung.

1. Der Kläger ist deutscher und italienischer Staatsangehöriger und schloss im Jahr 2008 ein "Integriertes Diplomstudium der Rechtswissenschaften" an der Universität ... in Österreich mit der Gesamtnote 1,65 ab. Im Jahr 2014 legte er in Deutschland die Steuerberaterprüfung ab, die Bestellung zum Steuerberater erfolgte am 6. März 2014.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 beantragte der Kläger die Zulassung für den juristischen Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht .... Die Bewerbungsunterlagen wurden am 13. Juni 2016 dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz mit der Bitte um Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung vorgelegt. Das Landesjustizprüfungsamt teilte mit Schreiben vom 5. Juli 2016 mit, dass eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ohne ergänzende Eignungsprüfung nicht in Betracht komme, da die vom Kläger abgelegten Prüfungen nicht gleichwertig seien.

2. Mit Bescheid vom 19. Juli 2016 lehnte der Beklagte die Aufnahme des Klägers in den juristischen Vorbereitungsdienst ab. Der Kläger habe die Erste Juristische Prüfung im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht abgelegt. Die Aufnahme durch Anerkennung eines Abschlusses gemäß § 112a DRiG sei vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz abgelehnt worden.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2016 Widerspruch ein.

3. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 112a DRiG würden Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des Rechtsanwalt ermögliche, auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprächen. Das vom Kläger vorgelegte Universitätsdiplom eröffne in Österreich den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des Rechtsanwalts. Als Magister der Rechtswissenschaften habe er in Österreich einen Anspruch auf Zulassung für die sog. Gerichtspraxis. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Zeugnisse sei jedoch der Nachweis, dass seine Kenntnisse und Fähigkeiten denen durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprächen, nicht erbracht.

Gegenstand der ersten Diplomprüfung des in Österreich abgeschlossenen integrierten Diplomstudiengangs der Rechtswissenschaften seien eine Einführung in die Rechtswissenschaften, römisches Privatrecht, Rechtsgeschichte und italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie allgemeine Staatslehre gewesen. Gegenstand der zweiten Diplomprüfung seien italienisches bürgerliches Recht einschließlich des italienischen internationalen Privatrechts, italienisches zivilgerichtliches Verfahrensrecht, italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterechts, italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge der Kriminologie, italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungsrechtslehre, italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechts, Europarecht, allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der internationalen Organisationen, Rechtsphilosophie, italienisches Finanzrecht, Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik gewesen. Die Inhalte der Steuerberaterprüfung seien in § 37 Steuerberatergesetz (StBerG) festgelegt. Danach seien neben dem Steuerrecht auch Handelsrecht sowie Grundzüge des bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrecht und des Rechts der Europäischen Union Prüfungsgebiet der Steuerberatungsprüfung. Dabei würden drei Aufsichtsarbeiten gefertigt in Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete, Ertragssteuern sowie Buchführung und Bilanzwesen. Im mündlichen Teil der Prüfung könnten neben dem Steuerrecht auch die o.g. anderen Prüfungsgebiete Gegenstand sein.

Pflichtfächer der Ersten Juristischen Staatsprüfung seien nach § 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG u.a. die Kerngebiete des deutschen Zivilrechts, des deutschen Strafrechts sowie des deutschen öffentlichen Rechts einschließlich europarechtlicher Bezüge. Die Gegenstände der staatlichen Pflichtfachprüfung würden nach § 5d Abs. 6 DRiG durch die Prüfungskataloge in den jeweiligen Juristenausbildungsvorschriften der Länder im Einzelnen konkretisiert. Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung sei auf den Pflichtprüfungsstoff des Landes abzustellen, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst begehre. Maßgeblich sei damit § 18 Abs. 2 der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO).

Die vom Kläger vorgelegten Zeugnisse über den erfolgreich absolvierten integrierten Diplomstudiengang der Rechtswissenschaften erbrächten keinen Nachweis über Kenntnisse in den Rechtsgebieten auf dem Niveau der ersten juristischen Prüfung. Deutsches Zivil- und Strafrecht sowie deutsches öffentliches Recht sei nicht Gegenstand des Studiums und der Prüfungen gewesen. Diese Prüfungen hätten vielmehr im Wesentlichen italienisches und teilweise österreichisches Recht beinhaltet. Im Hinblick auf die Unterschiede der Rechtsordnungen könnten jedoch Kenntnisse im italienischen und im österreichischen Recht nicht als gleichwertig angesehen werden. Dies gelte selbst dann, wenn zwischen den Rechtsordnungen gewisse Ähnlichkeiten bestünden, da auch schon kleinere Abweichungen durchaus dazu führen könnten, dass konkrete Einzelfälle in beiden Rechtsordnungen unterschiedlich zu lösen seien. Auch unter weiterer Berücksichtigung der Steuerberaterprüfung habe der Kläger insgesamt nicht den Nachweis über Kenntnisse in Rechtsgebieten und auf dem Niveau der Ersten Juristischen Prüfung erbracht. Zwar seien Gegenstand der mündlichen Prüfung auch Handelsrecht sowie Grundzüge des bürgerlichen Rechts und des Gesellschaftsrechts. Im Bereich des bürgerlichen Rechts sei der Stoff jedoch auf Grundzüge beschränkt und entspreche damit nicht dem Niveau der Ersten Juristischen Prüfung, der im Bereich des bürgerlichen Rechts weit über die Grundzüge hinausgehende Kenntnisse umfasse. Der Bereich des Strafrechts sei durch die Steuerberatungsprüfung überhaupt nicht abgedeckt. Das Steuerrecht sowie das Europarecht, die ebenfalls Gegenstand der Steuerberatungsprüfung seien, gehörten zwar zum Bereich des öffentlichen Rechts. Gegenstand der Ersten Juristischen Staatsprüfung seien jedoch das Staats- und Verfassungsrecht, das allgemeine Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts, das Kommunalrecht, das allgemeine Sicherheits- und Polizeirecht, Grundzüge des Bauordnungsrechts sowie Bauplanungsrechts. Ein Nachweis über Kenntnisse in diesen Rechtsgebieten könne die Steuerberaterprüfung nicht erbringen. Es handele sich insoweit um Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts, die von grundlegender Bedeutung seien. Fundierte Kenntnisse in diesen Fächern seien von Bedeutung, um das Ausbildungsziel eines methodisch und in den Grundlagen des Rechts geschulten Generalisten zu erreichen. Das Wissen im Bereich des Steuerrechts und des Europarechts vermöge ein umfassendes Wissen in den o.g. Bereichen des öffentlichen Rechts daher nicht zu ersetzen.

Soweit der Kläger geltend mache, dass die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – festgestellt habe, dass der österreichische Magister Juris der Ersten Juristischen Staatsprüfung entspreche, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Zentralstelle habe damit lediglich festgestellt, dass der Magister Juris in Österreich dem entspreche, was in Deutschland die Erste Juristische Prüfung darstelle. Es handele sich aber nur um die Feststellung, dass formal der österreichische Magister das Pendant zur deutschen Ersten Juristischen Prüfung darstelle. Gleiches gelte für die entsprechenden anderen europäischen Abschlüsse, die den Zugang zur postuniversitären Ausbildung ermöglichten. Die Feststellung treffe lediglich eine Aussage über die erste Voraussetzung des § 112a DRiG eines Universitätsdiploms, das den Zugang zur postuniversitären Ausbildung ermögliche, enthalte aber keinerlei Aussagen dazu, ob die damit nachgewiesenen Kenntnisse inhaltlich der Ersten Juristischen Prüfung entsprächen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 1993, wonach das in § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG als eine alternative Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geforderte abgeschlossene rechtswissenschaftliche Studium nicht notwendig an einer deutschen Universität durchgeführt oder dem Studium des deutschen Rechts gewidmet sein müsse, sondern dass ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an einer ausländischen Universität ausreichen könne, wenn festgestellt werden könne, dass dieses Studium seinem wissenschaftlichen Inhalt und seiner Intensität nach vergleichbare systematisch-rechtswissenschaftliche Befähigungen wie ein in Deutschland abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium vermittle. Um zur Steuerberaterprüfung zugelassen zu werden, bedürfe es nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht zwingend eines rechtswissenschaftlichen Studiums. Insoweit sei auch ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung ausreichend. Für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung sei es daher nach dem Willen des Gesetzgebers ausreichend, dass gewisse systematisch-rechtswissenschaftliche Befähigungen nachgewiesen seien, ohne dass tatsächlich fundierte Kenntnisse des deutschen Rechts erforderlich wären. Damit sei die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst nicht vergleichbar. Dort komme es nach § 112a DRiG gerade darauf an, dass der Bewerber Kenntnisse in den dort genannten Rechtsgebieten des deutschen Rechts auf dem Niveau der Ersten Juristischen Prüfung verfüge. Lediglich gewisse systematisch-rechtswissenschaftliche Fähigkeiten reichten daher nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht aus. Dies sei auch deshalb sinnvoll, weil ein erfolgreiches Absolvieren des juristischen Vorbereitungsdienstes und der anschließenden Zweiten Juristischen Staatsprüfung ohne fundierte Kenntnisse des deutschen Rechts in den genannten Gebieten nicht ausreichend sei.

Auch aus Gründen der Reziprozität sei eine Anerkennung des österreichischen Studienabschlusses nicht erforderlich. Der im Wesentlichen aus dem für Gewohnheitsrecht stammende Grundsatz der Gegenseitigkeit sei nicht einschlägig. Die in § 112a DRiG getroffene Regelung diene der wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union. Anlass der Regelung sei die "Morgenbesser-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs vom 13. November 2003 gewesen. Danach dürfe ein Bewerber, der Inhaber eines in einem anderen Mitgliedsstaat erworbenen Diploms der Rechtswissenschaften sei, nicht nur deswegen der Zugang zur postuniversitären Ausbildung versagt werden, weil es sich nicht um eine von einer Universität des erst genannten Staates verliehenes Diplom handele. Vielmehr müsse in jedem Fall geprüft werden, ob der Bewerber die für die weitere Ausbildung nach nationalem Recht geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, wobei den Unterschieden zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen Rechnung getragen werden könne. Diesen Vorgaben entspreche die deutsche Regelung des § 112a DRiG, nach der auch ein ausländischer europäischer Abschluss grundsätzlich für den Zugang zum Vorbereitungsdienst genügen könne, wenn im Einzelfall nachgewiesen werden könne, dass der Bewerber über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Daraus, dass Österreich insoweit eine über die europäischen Anforderungen hinausgehende Regelung geschaffen habe, lasse sich kein Anspruch auf eine entsprechende Sachbehandlung entgegen der europarechtskonformen deutschen gesetzlichen Regelungen für Inhaber österreichischer Abschlüsse ableiten.

Auch in einzelnen Rechtsgebieten könne nach dem Gesagten keine Anerkennung vergleichbarer Kenntnisse erfolgen.

4. Hiergegen erhob der Kläger am 25. Februar 2017 Klage. Entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung sei eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst unmittelbar auf der Grundlage des Magister Juris (Österreich) vorzunehmen, ohne ergänzende Eignungsprüfung für sämtliche Prüfungsfächer. Hilfsweise sei die Eignungsprüfung in abgekürzter Form, insbesondere ohne die das öffentliche Recht betreffenden Klausuren abzulegen. Die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – habe festgestellt, dass der österreichische Magister Juris der Ersten Juristischen Staatsprüfung entspreche. Es bedürfe daher keiner weiteren inhaltlichen Prüfung. Zwar fasse die Kultusministerkonferenz keine Beschlüsse als Verfassungsorgan mit den daraus folgenden Rechtswirkungen. Gleichwohl entfalteten die Beschlüsse und Vereinbarungen als politische Verpflichtung und als Richtschnur des Handels der einzelnen Länder ihre Wirksamkeit. Die formelle Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen sei ausreichend. Andernfalls wäre § 112a DRiG europarechts- bzw. verfassungswidrig. Die Auffassung des Beklagten, wonach stets eine vollständige Eignungsprüfung durchzuführen sei, lasse die Regelung des § 112a DRiG letztlich leer laufen. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine praktisch nicht lediglich abstrakte Möglichkeit der direkten Gleichwertigkeit ohne Zusatzprüfung bestehen müsse. § 112a DRiG sei in Verhältnis zur Regelung des § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EURAG) unverhältnismäßig. Wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweise, werde ohne weitere Prüfung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der Kläger als Absolvent des österreichischen Magister Juris wolle hingegen ein Minus dessen, nämlich die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst. Dass die Anforderungen an die Teilnahme am juristischen Vorbereitungsdienst höher seien als die direkte Zulassung zur deutschen Anwaltschaft sei ironisch, unlogisch und im Ergebnis verfassungswidrig. Statt auf die materielle Gleichwertigkeit ausländischer juristischer Abschlüsse abzustellen, welche in der Praxis aufgrund der zu hohen Hürden nie erfüllt sein könne, da ein ausländisches Studium kein deutsches Recht zum Gegenstand habe, müsse es dagegen ausreichend sein, wenn ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an einer ausländischen Universität nachgewiesen werde und festgestellt werden könne, dass dieses Studium seinen wissenschaftlichen Inhalt und seiner Intensität nach vergleichbare systematisch-rechtswissenschaftliche Befähigungen wie ein in Deutschland abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium vermittle, ohne dass das Studium dem deutschen Recht gewidmet gewesen sein müsse. Dies entspreche die Rechtsauslegung des Bundesfinanzhofs im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung. Dies müsse auch für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst gelten.

Die vom Beklagten vertretene Auffassung, dass ein erfolgreiches Absolvieren des juristischen Vorbereitungsdiensts ohne die im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse nicht aussichtsreich sei, sei nicht nachvollziehbar oder überprüfbar. Die für die Befähigung zum Richteramt, zum Notariat und zur Rechtsanwaltschaft erforderlichen Kenntnisse würden nach dem klaren Willen des Gesetzgebers erst im Rahmen der zweiten Staatsprüfung nachgewiesen. Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung verfügten über keinerlei Befähigungen, die erst mit dem juristischen Vorbereitungsdienst und der Zweiten Juristischen Staatsprüfung erworben würden. Daher erscheine es nicht zweckmäßig, den Zugang zum Vorbereitungsdienst für Absolventen EU-ausländischer juristischer Diplome an eine Eignungsprüfung zu knüpfen, die nach dem klaren Willen des Gesetzgebers keinerlei Befähigung verleihe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach geltender Rechtslage und -praxis auch Personen, welche die Erste Juristische Staatsprüfung abgelegt hätten, teilweise erst viele Jahre später zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen würden. Im Einzelfall könne es vorkommen, dass Jahrzehnte zwischen erster und zweiter Staatsprüfung lägen, in diesen Fällen werde offensichtlich darauf vertraut, dass der Vorbereitungsdienst anhand der systematisch-rechtswissenschaftlichen Befähigungen, nicht etwa anhand eines obsoleten inhaltlichen Wissens, erfolgreich absolviert werden könne. Es müsse auch für ausländische Diplome gelten, ohne dass eine Eignungsprüfung erforderlich wäre. Die Anerkennung österreichischer Abschlüsse sei im Übrigen aus Gründen der Reziprozität geboten. Da Österreich auch Absolventen deutscher Universitäten zur postuniversitären Ausbildung zulasse, müsse dies auch Deutschland bei Absolventen österreichischer Universitäten tun.

Jedenfalls seien bei einer Eignungsprüfung Teilkenntnisse, insbesondere im öffentlichen Recht, anzurechnen und nicht mehr erneut zu prüfen. Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht sei Gegenstand der Steuerberatungsprüfung. Dass im Rahmen der Steuerberatungsprüfung deutsches Zivilrecht jedenfalls in Grundzügen beinhaltet sei, sei ebenfalls zu berücksichtigten. Im Bereich des öffentlichen Rechts seien die Kenntnisse des Klägers vollständig anzuerkennen. Auslandsdiplome, die in einem Land des deutschen Rechtskreises erworben würden und damit auch ein Magister Juris aus Österreich, befähigten zum Umgang mit dem deutschen öffentlichen Recht in einer für den Vorbereitungsdienst erforderlichen Weise. Auch von den deutschen Studierenden werde im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung nicht die Kenntnisse der einzelnen Vorschriften des öffentlichen Rechts erwartet, sondern die Fähigkeit, aufgrund der Kenntnisse von Grundbegriffen und Strukturen, mit unbekannten Vorschriften umzugehen. Das vom Beklagten geforderte umfassende Wissen im Bereich des öffentlichen Rechts sei daher nicht erforderlich für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst und stehe einer erforderlichen Absolvierung deswegen nicht entgegen. Darüber hinaus habe der Kläger durch das Bestehen der Steuerberaterprüfung Kenntnisse im Steuerrecht, in Grundzügen des bürgerlichen Rechts, im Gesellschaftsrecht, im Insolvenzrecht und im Recht der Europäischen Union nachgewiesen. In der Gesamtschau von österreichischen Magister Juris und deutscher Steuerberaterprüfung seien die Kenntnisse im öffentlichen Recht daher als vergleichbar anzusehen. Hinsichtlich der Kernbereiche des Straf- und Zivilrechts sei aufgrund der abgelegten Steuerberaterprüfung eine Abkürzung der Eignungsprüfung in Form einer Einschränkung des Prüfungsstoffs vorzunehmen.

5. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Februar 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger zum Juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen,

hilfsweise ihn zu verpflichten, im Hinblick auf eine Eignungsprüfung die Kenntnisse des Klägers im Bereich des öffentlichen Rechts als gleichwertig anzuerkennen und den Prüfungsstoff in den Klausuren des Zivil- und Strafrechts einzuschränken.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger geltend mache, es käme nur auf die formelle Gleichwertigkeit der von ihm abgelegten Diplomprüfung an, könne dem nicht gefolgt werden. Der EuGH habe ausdrücklich festgestellt, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die auf einen Antrag hin erfolge, unmittelbar in den Vorbereitungsdienst für den juristischen Beruf aufgenommen zu werden, ohne die hierfür erforderlichen Prüfungen abzulegen, die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen seien, die durch die Qualifikation bescheinigt würden, die in dem Mitgliedsstaat verlangt würden, indem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantrage. Der EuGH habe klargestellt, dass die Tatsache, dass das Studium des Rechts eines Mitgliedsstaats nach dem Ausbildungsniveau und dem Ausbildungsaufwand als vergleichbar angesehen werden kann, für sich genommen gerade nicht ausreiche, um eine Gleichwertigkeit zu bescheinigen. Die Gleichwertigkeitsprüfung dürfe ein Mitgliedsstaat nach der Rechtsprechung des EuGH vielmehr gerade auch unter Berücksichtigung der Unterschiede der betroffenen Rechtsordnungen vornehmen.

6. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 9. Mai 2017.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf die begehrte Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst nach § 112a Abs. 1 DRiG, noch ein Anspruch auf die Reduzierung des Stoffumfangs einer Eignungsprüfung nach § 112a Abs. 3 bis Abs. 5 DRiG zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst nach § 112a DRiG.

a) Nach § 112 a Abs. 1 DRiG werden Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des europäischen Rechtsanwalts gemäß § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland eröffnet, auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Nach § 112a Abs. 2 Satz 1 DRiG erstreckt sich die Prüfung der nach Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf das Universitätsdiplom und die vorgelegten Nachweise, insbesondere Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung. Ergibt die Prüfung keine oder nur eine teilweise Gleichwertigkeit, wird auf Antrag eine Eignungsprüfung durchgeführt (§ 112a Abs. 2 Satz 2 DRiG).

b) Die Zulassung setzt demnach neben einem bestimmten Abschluss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine materielle Gleichwertigkeitsprüfung voraus. Maßstab der Gleichwertigkeit sind die Kenntnisse, die durch das Bestehen der Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG, also der Ersten Juristischen (Staats-)Prüfung, bescheinigt werden, mithin der Pflichtstoff der Staatsexamensklausuren.

aa) Das Erfordernis der Prüfung, ob das Universitätsdiplom dem Betroffenen den Absolventen des Ersten Juristischen Examens vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt, ist mit unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV, früher Art. 39 EG) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, früher Art. 43 EG) vereinbar. Insofern hat der Europäische Gerichtshof in seiner Pesla-Entscheidung vom 10. Dezember 2009 die grundsätzliche Vereinbarkeit des § 112a DRiG mit den genannten Grundfreiheiten festgestellt (EuGH, U.v. 10.12.2009 – C-345/08 – Pesla – juris; zustimmend Häcker, GPR 2010, 123 ff.). Art. 39 EG sei dahin auszulegen, dass bei der Bewertung der Gleichwertigkeit von Ausbildungen die Kenntnisse als Maßstab heranzuziehen sind, die durch die Qualifikation bescheinigt werden, die in dem Mitgliedstaat verlangt wird, in dem der Bewerber die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beantragt (EuGH, U.v. 10.12.2009, a.a.O Rn. 48). Damit anerkennt der EuGH zum einen die Vereinbarkeit einer materiellen Gleichwertigkeitsprüfung als solcher mit unionsrechtlichen Vorgaben und stellt zugleich klar, dass diese Prüfung (in Deutschland) am Maßstab der Inhalte der Ersten Juristischen Staatsprüfung – und damit insbesondere an Kenntnissen des deutschen Rechts – orientiert sein darf. Der Gerichtshof hat darüber hinaus betont, dass Unionsrecht es nicht gebietet, bei der Gleichwertigkeitsprüfung niedrigere Anforderungen an die juristischen Kenntnisse des Bewerbers zu stellen als diejenigen, die mit der Qualifikation bescheinigt werden, die in diesem Mitgliedstaat für den Zugang zu diesem praktischen Ausbildungsabschnitt verlangt wird, solange die Möglichkeit einer teilweisen Anerkennung von Kenntnissen, die durch vom Betroffenen nachgewiesene Qualifikationen bescheinigt werden, in der Praxis nicht lediglich fiktiv bleibe (EuGH, U.v. 10.12.2009, a.a.O Rn. 65).

Ungeachtet der Frage, ob Art. 45 AEUV und/oder Art. 49 AEUV darüber hinaus auch gebieten, dass im Anwendungsbereich des § 112a DRiG auch die praktische Möglichkeit einer Zulassung zum Vorbereitungsdienst ohne jegliche Eignungsprüfung bestehen muss, geht das Gericht davon aus, dass § 112a DRiG eine solche praktische Möglichkeit einräumt. Dass es – worauf der Kläger hinweist – seit 2009 in Bayern keinen Fall der Zulassung zum Juristischen Vorbereitungsdienst ohne Eignungsprüfung gegeben hat, ändert hieran nichts. Dieser Umstand ist zwanglos damit zu erklären, dass es soweit ersichtlich in den anderen Mitgliedstaaten keine Universität gibt, die einen Studiengang anbietet, der sich ausschließlich oder schwerpunktmäßig mit deutschem Recht beschäftigt. Das zwingt den deutschen Gesetzgeber aber nicht, seine Anforderungen an die Zulassung zum Vorbereitungsdienst abzusenken, da ausländische Universitäten andernfalls letztlich die Anforderungen an die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland (mit-)bestimmen könnten.

bb) Die in § 112a DRiG vorgesehene Gleichwertigkeitsprüfung verstößt auch nicht gegen nationales höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der insofern erhobene Einwand des Klägers, § 112a DRiG stelle im Vergleich zu den Voraussetzungen für die Steuerberaterprüfung (§ 37 StBerG) oder die Zulassung als Europäischer Rechtsanwalt nach § 11 Abs. 1 EuRAG unverhältnismäßig hohe Hürden auf, greift nicht durch.

Angesichts der wesentlichen Unterschiede des Berufes des Steuerberaters und des juristischen Vorbereitungsdienstes war der Gesetzgeber nicht gehalten, einheitliche Maßstäbe für die Zulassung zu beiden zu normieren.

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann im Einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>). Entscheidend ist dabei auch, in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 95, 267 <316 f.>; 110, 141 <167>).

Gemessen daran verstößt die unterschiedliche normative Ausgestaltung der Zugangsregelungen zum Beruf des Steuerberaters einerseits und zum Juristischen Vorbereitungsdienst andererseits nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass an die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst, der speziell der Vorbereitung auf die Zweite Juristische Staatsprüfung mit ihrem breiten, am Bild des juristischen Generalisten orientierten Prüfungsstoff dient, andere Anforderungen zu stellen sind als an die Zulassung zum vergleichsweise spezialisierten Beruf des Steuerberaters.

Entsprechendes gilt für den Vergleich der Voraussetzungen für die Zulassung europäischer Rechtsanwälte zur deutschen Anwaltschaft. Nach § 11 Abs. 1 EuRAG wird zur deutschen Anwaltschaft zugelassen, wer eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts nachweist. Die Annahme des Gesetzgebers, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes des Rechtsanwalts erfüllt und auf dem Gebiet des deutschen Rechts drei Jahre effektiv und regelmäßig tätig ist, hinsichtlich ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten den Absolventen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung im Hinblick auf die Aufnahme in die (deutsche) Anwaltschaft vergleichbar ist, zwingt diesen nicht dazu, von einer materiellen Gleichwertigkeitsprüfung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusehen, da insofern hinsichtlich der nachgewiesenen Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen Rechts als auch im Hinblick auf die Rechtsfolgen erhebliche Unterschiede bestehen. Insofern verfängt auch der Hinweis des Klägers, er begehre mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst ein Minus gegenüber der Aufnahme in die Anwaltschaft, nicht. Denn die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfordert die Prognose, dass der Betroffene die am Berufsbild des Richters orientierte Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich absolvieren kann. Die Zulassung zum Juristischen Vorbereitungsdienst stellt demnach gegenüber der Aufnahme in die Anwaltschaft kein Minus, sondern ein Aliud dar.

§ 112a DRiG ist auch nicht deswegen unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig, weil es – worauf der Kläger hinweist – Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung geben mag, bei denen etwa aufgrund eines langen zeitlichen Abstands zum Ersten Juristischen Staatsexamen Zweifel am Vorliegen hinreichender (aktueller) Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen. Der Gesetzgeber durfte aufgrund seiner Typisierungsbefugnis (BVerfGE 110, 274 <292>; 117, 1 <31>; 120, 1 <30>; stRspr) davon ausgehen, dass bei einem Absolventen der Ersten Juristischen Staatsprüfung unabhängig von der seit deren Ablegung verstrichenen Zeit generell die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert werden kann. Die vom Klägers angeführten Extremfälle, in denen Personen mehrere Jahrzehenten nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen noch in den Vorbereitungsdienst eintreten, sind nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten so selten (im Zuständigkeitsbereich des OLG ... vier Fälle in den letzten Jahren), dass sich der Gesetzgeber nicht veranlasst sehen musste, eine in zeitlicher Hinsicht differenzierende Regelung zu schaffen.

cc) Auch der vom Kläger angeführte völkerrechtliche Grundsatz der Reziprozität verlangt vorliegend nicht, von der materiellen Gleichwertigkeitsprüfung abzusehen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Republik Österreich Absolventen der deutschen Ersten Juristischen Staatsprüfung ohne weitere Eignungsprüfung zur sog. Gerichtlichen Praxis zulassen sollte, was das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit offen lassen kann, wäre die Bundesrepublik Deutschland nicht verpflichtet, Absolventen österreichischer Masterstudiengänge ohne Eignungsprüfung zum juristischen Vorbereitungsdienst zuzulassen. Außerdem läge es allein in der Hand der Republik Österreich, sich gegenüber Deutschland auf die fehlende Gegenseitigkeit zu berufen. Natürliche Personen wie der Kläger können sich dagegen nicht auf den Grundsatz der Reziprozität berufen, weil dieser nur zwischen den Staaten als Vertragspartner gilt (BVerfG, B.v. 24.11.2005 – 2 BvR 1667/05 – juris Rn. 19).

dd) Das gesetzliche Erfordernis einer materiellen Gleichwertigkeitsprüfung entfällt schließlich auch nicht deshalb, weil die ständige Konferenz der Kultusminister der Länder – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – festgestellt hat, dass der österreichische Magister Juris der Ersten Juristischen Staatsprüfung entspreche. Diese Anerkennung bezieht sich lediglich auf die formelle Gleichwertigkeit der Abschlüsse allgemein (etwa im Sinne der Regelungen des BAföG) und nicht auf die vermittelten materiellen Fähigkeiten und Kenntnisse der Abschlüsse im Sinne des § 112a Abs. 1 DRiG.

c) Die Annahme des Beklagten, aufgrund der Gleichwertigkeitsprüfung sei davon auszugehen, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers nicht denen eines Absolventen des Ersten Juristischen Staatsexamens nach § 5 DRiG entsprechen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegenstand des vom Kläger absolvierten Diplomstudiengangs einschließlich der entsprechenden Abschussprüfungen war ganz überwiegend italienisches Recht, teilweise auch österreichisches Recht und sehr untergeordnet auch von einzelnen nationalen Rechtsordnungen unabhängige (Grundlagen-)Materien (Union- und Völkerrecht, Rechtsphilosophie etc.). Deutsches Recht war nicht Gegenstand von Ausbildung und Prüfung. Angesichts dessen ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass nennenswerte Kenntnisse im deutschen Recht mit dem österreichischen Magisterabschluss nicht nachgewiesen sind. Insofern wird auf die umfangreichen und zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, denen sich das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der Beklagte ist darüber hinaus zu Recht davon ausgegangen, dass beim Kläger auch unter Berücksichtigung der erfolgreich absolvierten Steuerberaterprüfung nicht von hinreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten ausgegangen werden kann. Das Gericht verkennt nicht, dass auch die Steuerberaterprüfung einen erheblichen Schwierigkeitsgrad aufweist. Die Prüfungsstoffe der Steuerberaterprüfung und des Ersten Juristischen Staatsexamens decken sich allerdings nur in geringem Umfang, so dass das Bestehen der Steuerberaterprüfung nicht zugleich auf das Vorhandensein der zum Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten schließen lässt. Dies gilt insbesondere im Strafrecht, Bürgerlichen Recht (soweit es über Grundzüge hinausgeht), Verfassungsrecht und besonderen Verwaltungsrecht. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Soweit der Kläger dagegen einwendet, er könne aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in bestimmten Teilen der Praxis sinnvoll eingesetzt werden, legt er einen Maßstab an die Gleichwertigkeitsprüfung an, der der gesetzlichen Regelung des § 112a Abs. 1 DRiG nicht zu entnehmen ist. Maßgeblich ist vielmehr eine – bei ihm derzeit nicht mögliche – positive Prognose dahingehend, dass er den juristischen Vorbereitungsdienst erfolgreich abschließen, also die Zweite Juristische Staatsprüfung bestehen kann (vgl. § 112a Abs. 3 Satz 1 DRiG).

2. Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Reduzierung des Prüfungsstoffes bei einer erforderlichen Eignungsprüfung besteht nicht.

a) Die für die Anerkennung der Kenntnisse und Fähigkeiten in einzelnen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht) normierten Voraussetzungen des § 112a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 DRiG liegen nicht vor.

Dabei geht das Gericht davon aus, dass weder die gesetzliche Ausgestaltung der § 112a Abs. 1 und Abs. 2 DRiG noch die vom Beklagten bei deren Ausführung angelegten Maßstäbe dazu führen, dass entgegen der Vorgaben der Art. 45 und 49 AEUV keine realistische Möglichkeit auf eine teilweise Anerkennung gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten bestünde. Da das Bestehen der Pflichtprüfung nach § 5 DRiG ein Nachweis für den Erwerb umfangreicher und zugleich vertiefter Kenntnisse in den jeweiligen Rechtsgebieten ist, kann die Notwendigkeit einer realistischen Möglichkeit der Teilanerkennung von im EU-Ausland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht dazu führen, dass einfache punktuelle Kenntnisse einiger Aspekte dieser Rechtsgebiete für die teilweise Anerkennung der Qualifikationen des Betroffenen ausreichen (EuGH, U.v. 10.12.2009 – C-345/08 – Pesla – juris Rn. 60).

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, dass die vom Beklagten angelegten Maßstäbe in der Praxis zu einem Leerlaufen der Regelungen über die teilweise Anerkennung führen würden. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass einem früheren Bewerber die Teilprüfung im Strafrecht erlassen wurde und dass eine weitere Anerkennung gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten im Strafrecht in einem noch anhängigen Verfahren zu erwarten ist. Auch hier dürfte die vergleichsweise niedrige Zahl weniger am (nur vermeintlich strengen) Maßstab des Beklagten liegen als vielmehr an dem bereits erwähnten und vom Beklagten nicht zu beeinflussenden Umstand, dass deutsches Recht an ausländischen Universitäten nicht gelehrt und geprüft wird (vgl. dazu, dass dem EuGH dieser Umstand bewusst ist EuGH, U.v. 10.12.2009 – C-345/08 – Pesla – Rn. 42).

Die vom Kläger mit seinem in Österreich erworbenen Magisterabschluss und der deutschen Steuerberatungsprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse decken weder den Prüfungsstoff im Zivilrecht, noch den im Straf- oder Öffentlichen Recht im erforderlichen Umfang ab. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 6. Februar 2017 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

b) Für die begehrte Reduzierung des Prüfungsstoffes innerhalb der Rechtsgebiete Zivilrecht und Strafrecht besteht im deutschen Recht keine Rechtsgrundlage, die dem Kläger einen entsprechenden Anspruch vermitteln könnte. Sie ist – da sie auf eine Anerkennung punktueller Kenntnisse innerhalb der einzelnen Teilrechtsgebiete hinausliefe – auch unionsrechtlich nicht geboten (EuGH, U.v. 10.12.2009 – C-345/08 – Pesla – juris Rn. 60).

3. Weder im Hinblick auf die Entscheidung über die Zulassung des Klägers zum Juristischen Vorbereitungsdienst ohne Eignungsprüfung noch für die Entscheidung über die Teilanerkennung oder den sonstigen Prüfungsumfang der Eignungsprüfung bedurfte es der vom Kläger beantragen Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Die im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die Pesla-Entscheidung (EuGH, U.v. 10.12.2009 – C-345/08 – Pesla – juris) bereits geklärt (sog. acte claire-Doktrin, vgl. dazu allgemein EuGH, U.v. 6.10.1982 – C-283/81 – juris Rn. 16).

II.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 704 ff. ZPO.

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