VG München, Beschluss vom 27.07.2017 - M 22 E 17.1861
Fundstelle
openJur 2020, 59506
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Beobachtung des Antragstellers bis auf Weiteres nicht erneut bekannt zu machen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, seine Beobachtung durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Landesamt) wegen Äußerungen über die Identitäre Bewegung zu unterlassen, hilfsweise die Beobachtung des Antragstellers nicht erneut öffentlich bekannt zu machen.

Der Antragsteller ist seit Oktober 2015 Vorsitzender des Landesverbandes Bayern der Partei Alternative für Deutschland (AfD) und steht auf Platz vier der AfD-Landesliste für die Bundestagswahl.

Die Identitäre Bewegung ist eine (Jugend-)Gruppierung mit französischen Wurzeln, die seit 2012 als Identitäre Bewegung Deutschland (im Folgenden: IBD) auch in Deutschland aktiv ist. Sie versteht sich selbst als "metapolitischer und aktivistischer Arm der Neuen Rechten", der sich abseits von Rassismus und Nationalismus für den Erhalt der "ethnokulturellen Identität" der europäischen Völker einsetzt. Sie wendet sich gegen "unkontrollierte Massenzuwanderung", "Islamisierung" und den "Verlust der eigenen Identität durch Überfremdung" und will dem "Großen Austausch" der Kulturen mit öffentlichkeitswirksamen Aktionen begegnen, die sich an einer "Politik der Remigration und Leitkultur" orientieren. Der eingetragene Verein steht wegen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unter der Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern. In Bayern ist die IBD seit 21. Januar 2016 Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes.

Anlässlich einer Veranstaltung des AfD-Kreisverbandes ...- ... am 19. März 2017 in ... zum Thema "Strategische Ausrichtung der AfD", zu der sich die Teilnehmer vorher per E-Mail anzumelden hatten, trat der Antragsteller als Redner auf. Im YouTube-Kanal "AfD-Television" wurde am 22. März 2017 ein Video der Rede des Antragstellers veröffentlicht. Ab Minute 03:00 des Videos äußert sich der Antragsteller darüber, dass er über die Internetseite des Vereins a.i.d.a. unter der Rubkrik "Rechte Termine in Bayern" von ihm nicht bekannten Terminen der IBD erfahren habe. Wörtlich führt der Antragsteller dann aus:

"Identitäre ist ´ne tolle Organisation. Das ist ´ne Vorfeldorganisation von der AfD und die müssen wir unterstützen."

Auf der Internetseite "www.pi-news.net" erschien unter dem 11. April 2017 (gesichert von der Antragsgegnerin am 12.04.2017) unter Bezugnahme auf ein kürzlich von Seiten des Antragstellers erfolgtes Lob für die Arbeit der IBD, die immer ohne Gewalt, aber mit viel Geist und oft auch einer Portion Humor daher komme, eine vom Antragsteller verfasste, mit "Die Schutzschild-Strategie" überschriebene Stellungnahme. Der Antragsteller führt darin aus:

"Meine Erwähnungen der IB in den letzten Tagen haben hohe Wellen geschlagen. Viele Menschen sind dankbar, dass ich mich als führender Politiker der AfD schützend vor die IB gestellt habe. Andere - vor allem Kollegen aus der AfD - sind wiederum beunruhigt, weil sie befürchten, dass uns die Nähe zur IB in die Nähe der Beobachtung des VfS rückt.

Die einen wollen die totale Distanzierung von der IB, die anderen die totale Umarmung mit ihr. Ich werde mit diesem Papier wohl beide Gruppen enttäuschen - denn ich halte beides für falsch. Das eine würde uns bedeutend schwächen, das andere wäre auf lange Sicht für die AfD sogar lebensbedrohlich.

Zur Identitären Bewegung Ich bin kein Experte für die IB. Aber das, was ich von deren Aktionen bisher mitbekomme habe, finde ich sehr gut. Die Aktionen sind alle intelligent, haben Witz und sind alle gewaltfrei. Das kann man von vielen Aktionen von linken Organisationen (vor allem der Antifa) nicht behaupten. Mir ist bewusst, dass die IB vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Bis jetzt konnte mir aber niemand plausibel erklären, warum das Aufstellen von Kreuzen auf bayerischen Berggipfeln etwas sein sollte, das unsere verfassungsmäßige Ordnung bedrohen soll, das Anzünden von Autos und das physische Bedrohen von Andersdenkenden, wie es die Antifa betreibt, hingegen nicht. So lange diese Disproportionalität bestehen bleibt, muss ich auch weiterhin davon ausgehen, dass hier der Verfassungsschutz gegen die IB politisch instrumentalisiert wird.

Die mir persönlich bekannten Aktionen der IB verdienen unseren Respekt - Banner auf dem Brandenburger Tor, Banner auf dem "Buskunstwerk" in Dresden, die Übergabe der Urkunde für "hervorragende Dienste bei der Zensur" an Stasi-Kahane von der Denunzianten-Amadeu-Antonio-Stiftung usw. - sie alle sind intelligent, haben Humor und sind absolut gewaltfrei. Darüber hinaus arbeitet die IB mit modernen Kommunikationsmitteln und ist auch damit auf der Höhe der Zeit. Das ist alles den selbst gebastelten und durch wiederholte Einsätze mittlerweile schmuddeligen Bettlaken der Bahnhofsklatscher um Lichtjahre voraus.

Ich erkenne hier nichts Rassistisches, nichts Fremdenfeindliches und schon gar nichts, was die Verfassung unseres Landes bedrohen würde. Ebenso gelingt es mir nicht (selbst nach mehrmaliger Betrachtung) aus dem Motto der IB: "Heimat, Freiheit, Tradition - Multikulti Endstation" etwas Negatives herauszulesen. Mir persönlich ist es lieber, wenn auf den Gipfeln der bayerischen Berge auch weiterhin die christlichen Kreuze stehen, als dass dort der islamische Halbmond thront.

Daher gründet meine Sympathiebekundung gegenüber der IB auf tiefem Respekt vor deren Mut, Intelligenz und Entschlossenheit. Die IB ist für die AfD das, was die Greenpace für die Grünen war.

Rolle der AfD

Manche sind der Meinung, dass wir all die Leute, die sich in der außerparlamentarischen Opposition engagieren, in die Partei aufnehmen sollten (IB, Pegida etc. pp.), weil wir eine "Bewegungspartei" seien. Das sehe ich nicht so. Ich bin für eine strikte Trennung von parlamentarischer und außerparlamentarischer Opposition. Wir sind eine parlamentarische Partei; Pegida, IB etc. sind außerparlamentarische Opposition. Wir haben ähnliche Ziele, wollen diese aber auf unterschiedlichen Wegen erreichen. Politik in einer Partei zu machen, ist "das langsame Bohren dicker Bretter" (...). Das ist oft ‚langweilige‘ Parlamentsarbeit, inhaltliches Klein-Klein in den Fachausschüssen, Paragraphenreiterei, und ein wenig Öffentlichkeitsarbeit und Medienauftritte. Diese Arbeit erfordert grundsätzlich einen anderen Typus Mensch, als der Straßenkampf, bzw. der außerparlamentarische Aktionismus. Wer Bewegung will, soll auf die Straße gehen.

Es gelangt zwar Einzelnen - wie dem Grünen ... - beides zu verbinden. Doch grundsätzlich tun sich die Straßenkämpfer anschließend bei der Parlamentsarbeit schwer und die typischen Parlamentarier bringen nicht besonders viele PS auf die Straße.

(Es würde einigen in unserer Partei gut tun, wenn sie erkennen würden, dass sie sich in der Tür geirrt haben, und dass sie ihr Potential viel besser in einer außerparlamentarischen Organisation zur Entfaltung bringen würden - man kann dem Vaterland auf unterschiedliche Arten dienen.)

In einer "normalen" Umgebung könnte man trotz dieses Unterschieds eine gewisse personelle Verflechtung der parlamentarischen und der außerparlamentarischen Opposition gut heißen, bzw. sogar fördern. Doch wir leben nicht in einer "normalen" politischen Umgebung. Wir erleben es jeden Tag, dass wir als AfD von einer ganzen Einheitsfront aus Parteien, deren Vorfeldorganisationen, Gewerkschaften, Kirchen und Verbänden bekämpft werden. Wir wissen auch, dass es bereits mehrfach Druck seitens der Politik auf den VfS gab, uns unter Beobachtung zu stellen. Es wäre dumm, unseren Gegner den Gefallen zu tun, und ihnen die Gründe für diese Beobachtung zu liefern.

Nach unseren bisherigen Erfolgen ist das einzige, womit uns das System noch das Genick brechen kann, die Beobachtung der ganzen Partei durch den VfS. Wir wissen es aus der Vergangenheit am Beispiel der Republikaner, was dann eintritt: Austritte der Beamten und Staatsbediensteten, dann der anderen Mitglieder aus der bürgerlichen Mitte - im Gegenzug Eintritte von Menschen, die nichts mehr zu verlieren haben, Radikalisierung, der Fall in die Bedeutungslosigkeit.

Wir sind nicht die Grünen, die es sich leisten konnten, mit RAF-Terroristen und allen möglichen Spinnern in die Parlamente einzuziehen, die dort dann demonstrativ in Birkenstocklatschen ihre Lamapullover gestrickt haben.

Wir sind eine Partei des Bürgertums! Das ist die gesellschaftliche Mitte - die Mittelschicht, der Mittelstand.

Anders als die Grünen, die eine relativ eng gefasste Kernzielgruppe bedienen, (wenn nicht gerade wenige Wochen vor einer Wahl irgendwo in der Welt ein Atomreaktor in die Luft fliegt), haben wir den Anspruch, eine Volkspartei zu sein und breite Massen der Bevölkerung anzusprechen.

Getrennt marschieren, gemeinsam zuschlagen.

Daraus ergeben sich für mich zwei logische Konsequenzen:

a) Wir müssen strikt auf die personelle Trennung zu Organisationen achten, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Ich habe das bei den wenigen persönlichen Begegnungen mit den Jungs von der IB, die ich bisher hatte, auch ihnen in dieser Deutlichkeit klar kommuniziert. Sie sind darüber nicht begeistert, können es aber sehr gut nachvollziehen und akzeptieren das. Ich rechne ihnen das hoch an, dass sie diese Trennung respektieren - im Gegensatz zu einigen anderen Gruppierungen.

b) Wir müssen als parlamentarische Partei das Schutzschild für all die Menschen sein, die sich bei Pegida, bei der IB, bei Sichere Heimat, Demo für alle etc. engagieren. Sie zeigen Mut, sie gehen auf die Straße, sie zeigen Missstände auf und erzeugen Druck auf das System. Wir brauchen diese außerparlamentarische Opposition, um Druck auf die Systemparteien und Systemverbände auszuüben. Es ist unsere Aufgabe, diese Menschen aus den Parlamenten heraus zu beschützen. Wir müssen dort die Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes durch die Systemparteien angreifen und beenden. Mit unseren medialen Zugängen müssen dafür sorgen, dass die Anliegen der außerparlamentarischen Opposition nicht weiter diffamiert werden. Wir müssen deren Themen in die Gesellschaft hineintragen. Kurzum: wir müssen das Schutzschild für diese Organisationen sein.

Das sehe ich als unseren aber auch als meinen persönlichen politischen Auftrag und dafür werde ich auch weiterhin kämpfen."

Anlässlich dieser schriftlichen und mündlichen Äußerungen des Antragstellers verfügte das Landesamt mit Aktenvermerk vom 12. April 2017 die Beobachtung des Antragstellers. Die Befürwortung der IBD durch seine Äußerungen werde als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine Unterstützung der extremistischen Zielsetzung der IBD bewertet. Sein weiteres Verhalten als Einzelperson unterliege insoweit dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag aus Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayVSG.

Die IBD Bayern verlinkte in ihrem Facebook-Profil auf obenstehenden Beitrag des Antragstellers und dankte ihm für das Lob und das Statement. Ein eigens entwickeltes mit "Identitäre Bewegung" untertiteltes Symbolbild zeigt ein mit der Aussage "Die Schutzschild-Strategie" überlegtes Foto des Antragstellers.

Am 18. April 2017 zeigte das ZDF-Magazin "Frontal 21" den Antragsteller in dem Bericht "Machtkampf in der AfD - Showdown für ..." als Redner des am 8. und 9. April 2017 abgehaltenen Landesparteitages der AfD-Brandenburg mit folgender Aussage:

"Die sich bei Pegida engagieren, die sich bei den Identitären engagieren, wir müssen denen Schutz geben als politische Partei, die in den Parlamenten ist."

Am 19. April 2017 äußerte sich der Präsident des Landesamtes auf einer Pressekonferenz anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts für das Jahr 2016 auf Nachfrage eines Journalisten u.a. unter Bezugnahme auf den Auftritt in ... und den Text zur "Schutzschild-Strategie", dass der Antragsteller aufgrund seiner Äußerungen über die IBD gegenwärtig vom Verfassungsschutz beobachtet werde. Die AfD selbst werde nicht beobachtet. Es sei aber interessant, wie sich die AfD zu den Äußerungen des Antragstellers stelle.

Am 28. April 2017 ließ der Antragsteller seine Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Unterlassungsklage erheben (Az. M 22 K 17.1860). Zugleich beantragt er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, den Antragsteller durch das Landesamt mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung zu beobachten.

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2017, konkretisiert mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017, beantragt der Antragsteller im Eilverfahren hilfsweise ferner,

dem Antragsgegner zu untersagen, die Beobachtung des Antragstellers durch den Verfassungsschutz in Zukunft bekannt zu machen.

Die Beobachtung des Antragstellers und insbesondere die Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber stelle nicht nur einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) dar, sondern - angesichts des bevorstehenden Bundestagswahlkampfes und der Stellung des Antragsstellers als bayerischer Landesvorsitzender der mit der CSU um Wählerstimmen rivalisierenden AfD - auch eine Verletzung des in Art. 21 GG verankerten grundrechtsähnlichen Parteienprivilegs und der sich aus Art. 21, 3, 20 Abs. 3 GG ergebenden Neutralitätspflicht.

Bezüglich des Antragstellers lägen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen vor, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien und eine Beobachtung rechtfertigen könnten. Der Antragsteller habe sich in Bezug auf einige Aspekte zwar anerkennend zur IBD geäußert, diese Äußerungen seien aber vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Antragsteller habe bei seinen auf einzelne gewaltfreie und humorvolle Aktionen der IBD bezogenen Äußerungen stets zu erkennen gegeben, dass er kein Experte für die IBD sei und nicht sämtliche Inhalte, Äußerungen und Aktionen der IBD bewerten wolle. Er identifiziere sich nicht notwendig mit den Inhalten der IBD, sondern habe, da er hinsichtlich der ihm bekannten Aktionen keine Bestrebungen gegen die verfassungsrechtliche Grundordnung habe erkennen können, lediglich deren verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht verteidigt, Aussagen treffen zu dürfen, ohne in einer rechtlich zweifelhaften Weise in den Verfassungsschutzbericht aufgenommen zu werden. Damit habe sich der Antragsteller weder zum Anwalt der IBD gemacht noch diese in Bausch und Bogen und vorbehaltlos mit einem Gütesiegel versehen. Er habe in seiner "Schutzschild-Strategie", die sich auf verschiedene Bewegungen der außerparlamentarischen Opposition bezogen habe, auch die strikte Trennung der AfD von solchen Gruppierungen betont, personell wie inhaltlich.

Die Ziele der IBD seien bei unvoreingenommener Betrachtung auch nicht verfassungsfeindlich. Die völlige Übereinstimmung mit dem Grundgesetz und das uneingeschränkte Bekenntnis zur Gewaltlosigkeit ließen eine Beobachtung der IBD absurd erscheinen. Dem Verfassungsschutz falle es denn auch ersichtlich schwer, die letztlich nur politisch motivierte Beobachtung der IBD und damit auch des Antragstellers zu begründen. Dass sich die IBD auf eine "antidemokratische, antiliberale und antiegalitäre Strömung der Weimarer Zeit" berufe, sei eine haltlose Unterstellung. Dass ein Volk eine ethnokulturelle Identität habe, die sich durch eine gemeinsame Sprache, Kultur, Herkunft und Religion auszeichne, sei weder unzutreffend noch zu beanstanden; die gesehene Nähe zur extremistischen Blut-und-Boden-Ideologie sei nicht nachvollziehbar. Die Verteidigung und Bewahrung von Heimat, Freiheit und Tradition stehe nicht im Widerspruch zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Hinsichtlich der Bekanntgabe der Beobachtung sei von einem offensichtlichen Ermessensmissbrauch auszugehen. Die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte und grundrechtsähnlichen Prinzipien aus Art. 9, 5 und 21 GG, die durch die Bekanntgabe einer staatlichen Beobachtung des Vorsitzenden einer Oppositionspartei herbeigeführt werde, stehe in keinem Verhältnis zum Grad der Art und Weise der möglichen, aber nicht wirklichen Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie widerspreche außerdem schon dem Zweck der Beobachtung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen.

Der Verfassungsschutz sei als Frühwarnsystem im Vorfeld von konkreten Gefahren im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung verpflichtet, frühzeitig extremistischen Bestrebungen nachzugehen und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen, die auch von Einzelpersonen ausgehen könnten, zu beobachten. Eine Beobachtung sei bereits beim Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen zulässig. Diese seien hinsichtlich des Antragstellers gegeben. Er habe in seinen Äußerungen im Wissen um deren Beobachtung durch den Verfassungsschutz zuletzt mehrfach eine ausgeprägte Nähe zur rechtsextremistischen IBD erkennen lassen. Mit dem bewusst gewählten Begriff der zu unterstützenden "Vorfeldorganisation" mache der Antragsteller deutlich, dass er ein weit über eine reine Sympathiebekundung hinausgehendes, enges, vernetztes und sich gegenseitig unterstützendes Verhältnis der AfD zur IBD anstrebe. Der Antragsteller bemühe sich zwar in seiner "Die Schutzschild-Strategie" überschriebenen Stellungnahme auf PI-News die AfD-internen Strömungen pro und contra der IBD zu bedienen, seine Forderung nach einer personellen Trennung zwischen AfD und IBD sei aber letztlich einzig der Sorge geschuldet, damit Gründe für eine Beobachtung durch den Verfassungsschutz zu liefern. Die Formulierung "Getrennt marschieren, gemeinsam zuschlagen" zeige, dass der Antragsteller eine enge, auch inhaltliche Zusammenarbeit mit der IBD strategisch plane. Diese propagiere einen europäischen Ethnopluralismus, d.h. die räumliche und kulturelle Trennung unterschiedlicher Ethnien, was letztlich die Ausweisung großer Bevölkerungsteile unter Missachtung der vom Grundgesetz garantierten Menschenrechte zur Folge habe. Es sei eine starke Nähe zum biologistischen Denken und der völkischen Ideologie von Rechtsextremisten erkennbar. Ideal der IBD sei zudem die attische Demokratie ohne Parlamentarismus, in der Entscheidungen und Wahlen von einem "einheitlichen" Volk getragen würden. Die Ablehnung des Parlamentarismus und von Parteien stehe im Widerspruch zum Mehrparteiensystem und zur Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Ausübung einer Opposition. Da die IBD ideologisch an das Gedankengut der "Konservativen Revolution" anknüpfe, sei davon auszugehen, dass sich ebenso wie mit dieser einerseits die Überwindung des bestehenden demokratischen Verfassungsstaates und andererseits die Einsetzung von angeblich erhaltenswerten politischen Prinzipien verbinde. Der AfD-Bundesvorstand habe den Antragsteller (einem Bericht der F.A.Z. vom 9. Mai 2017 zu Folge) auch für seine Äußerungen über die IBD unter Berufung auf den vom Bundesvorstand getroffenen "Unvereinbarkeitsbeschluss", der die Unterstützung verfassungsfeindlicher Organisationen durch AfD-Mitglieder verbiete, abgemahnt. Dies habe der Antragsteller, wie der Homepage des Bayerischen Rundfunks zu entnehmen sei, akzeptiert.

Die Beobachtung des Antragstellers sei auch verhältnismäßig. Erst auf der Grundlage der Beobachtungen werde es den zuständigen staatlichen Stellen möglich, sich eine auf tatsächliche Erkenntnisse gestützte Meinung über das Ausmaß der Unterstützung zu bilden und zu bewerten, ob die Voraussetzungen für weitergehende staatliche Maßnahmen vorlägen.

Auch die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BayVSG für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit seien erfüllt. Unterstütze ein Mitglied einer nicht dem Beobachtungsauftrag unterliegenden Partei - noch dazu eine Führungskraft - verfassungsfeindliche Bestrebungen, habe die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse, von diesen Fliehkräften unter Bekanntgabe personenbezogener Daten zu erfahren. Die Bekanntgabe sei auch verhältnismäßig. Sie sei situationsabhängig, mündlich und auf ein ausdrückliches Auskunftsersuchen eines Pressevertreters erfolgt, der sich wiederum auf Art. 4 BayPrG als Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 11 BV gewährleisteten Pressefreiheit berufen könne. Es sei zudem ausdrücklich dargelegt worden, dass sich der Beobachtungsauftrag nicht auf die AfD in Gänze beziehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren auf vorläufige Unterlassung der Beobachtung durch den Verfassungsschutz bleibt ohne Erfolg. Dem Hilfsantrag war dagegen entsprechend dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die vorzunehmende summarische Prüfung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

2. Hinsichtlich des Hauptantrags ist ein Anordnungsgrund ersichtlich gegeben, da die vom Antragsteller als Rechtsverletzung gerügte Beobachtung durch den Verfassungsschutz andauert.

Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des geltend gemachten und mit der Hauptsacheklage verfolgten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs, der mangels spezialgesetzlicher Regelungen allein aus grundrechtlich geschützten Rechtspositionen abzuleiten ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 21.5.2008 - 6 C 13.07 - juris Rn. 13; U.v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 16.7.2010 - 10 CE 10.1201 - juris Rn. 16; B.v. 23.9.2010 - 10 CE 10.1830 - juris Rn. 18), liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Vielmehr ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die mit der Beobachtung einhergehenden Beeinträchtigungen des Antragstellers rechtmäßig und von diesem daher hinzunehmen sind.

2.1 Der Antragsgegner greift mit der Beobachtung allerdings in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers ein. Bei einer Beobachtung handelt es sich - auch wenn sie aus offenen, allgemein zugänglichen Quellen wie Druckerzeugnissen, Programmen und Aufrufen erfolgt - um einen sich mit der Dauer der Maßnahme verstärkenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie ermöglicht die Erstellung zumindest partieller Persönlichkeitsbilder und kann im Fall der offenen Durchführung deshalb eine erhebliche Belastung bedeuten, weil der Staat dem Betroffenen die soziale Kontaktaufnahme mit anderen Personen erschwert. Zudem kann sie, wenn sie bekannt wird, zu seiner Stigmatisierung in der Öffentlichkeit führen (BVerwG, U.v. 21.07.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 95).

Darüber hinaus steht hier auch eine zumindest mittelbare Beeinträchtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und weiter des Rechts auf Chancengleichheit im Wettbewerb von politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) inmitten, geht man davon aus, wofür vieles spricht, dass sich der Antragsteller hierauf jedenfalls der Sache nach - auch wenn ggf. eine dogmatische Verortung in den Freiheitsgrundrechten zu suchen wäre - berufen kann (vgl. Maunz/Dürig, GG, Stand Dezember 2016, Art. 21 Rn. 263).

2.2 Der Antragsgegner ist nach summarischer Prüfung aber zur Beobachtung des Antragstellers aufgrund seiner Äußerungen über die IBD berechtigt.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme der Beobachtung sind Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 3 BayVSG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 BVerfSchG.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayVSG gewährt dem Landesamt allgemein die Befugnis, Informationen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies u.a. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3 BayVSG i.V.m. § 3 BVerfSchG erforderlich ist, wobei die Sammlung von Informationen und deren Auswertung zusammen die Beobachtung ausmachen (vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzes, 2007, S. 44).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist es Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu sammeln und auszuwerten. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Gesetzes zählen gemäß § 4 Abs. 2 BVerfSchG unter anderem das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechsprechung auszuüben (a), das Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition (c) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g).

Bestrebungen sind gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Für einen Personenzusammenschluss handelt dabei, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt.

Bestrebungen gehen über bloße politische Meinungen hinaus. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist allerdings verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Verfassungsschutzbehörde insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen. Es ist dem Staat grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - BVerwGE 137, 275). Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als "bloße" Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind gerade auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - BVerwGE 137, 275; Murswiek, NVwZ 2006, 121).

Ob die Voraussetzungen für eine Beobachtung vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Dem Antragsgegner steht insoweit keine Einschätzungsprärogative zu. Dies gilt sowohl für das Vorliegen der behaupteten Tatsachen als auch für die daraus gezogenen, wertenden Schlussfolgerungen (VGH München, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris; in diesem Sinne wohl auch BVerwG, U.v 17.10.1990 - 1 C 12/88 - BVerwGE 87, 23 zur Überprüfung von Maßnahmen nach dem G 10-Gesetz).

Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Rahmen des Beobachtungsauftrags ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Verlangt wird mehr als bloße Vermutungen, Mutmaßungen, Annahmen oder Hypothesen. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Kraft gesetzt werden sollen. Es müssen vielmehr konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als objektive Tatsachenbasis vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme eines Verdachts rechtfertigen (BVerfG, U.v. 14.7.1999 - 1 BvR 2226/94 - BVerfGE 100, 313, 395). Zur Annahme eines solchen Verdachts kann auch die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag (BVerwG, U.v. 17.10.1990 - 1 C 12/88 - BVerwGE 87, 23, 28; BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 30). Eine solche Verdachtslage besteht zudem bereits dann, wenn ein die Schutzgüter objektiv beeinträchtigendes Verhalten festgestellt werden kann, ohne dass es auf das subjektive Merkmal des Beeinträchtigenwollens ankommt. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte können sich z.B. ergeben aus offiziellen Programmen, Satzungen oder sonstigen Veröffentlichungen, aus Verlautbarungen bzw. Aktivitäten von Funktionären oder Anhängern sowie aus Verbindungen zu bereits als extremistisch erkannten Gruppen oder Einzelpersonen.

Die Anhaltspunkte müssen entsprechend gewichtig sein, um die jeweilige staatliche Reaktion zu rechtfertigen. Die Abstufung der Reaktion auf mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen von der bloßen Beobachtung über die Warnung der Öffentlichkeit durch entsprechende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht bis hin zum Verbot einer Organisation schließt es aus, jeweils das gleiche Gewicht für tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen zu verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 31). Für die Beobachtung aus offenen Quellen ist von einer relativ niedrigen Eingriffsschwelle auszugehen. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die bei vernünftiger Betrachtungsweise auf solche Bestrebungen hindeuten und daher eine weitere Abklärung erforderlich erscheint.

An dieser Stelle ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass eine Beobachtung des Antragstellers aus offenen Quellen nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Einzelpersonen - außerhalb des Sonderfalles des § 4 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG - nicht selbständiges Beobachtungsobjekt sein könnten, wie der Antragsteller meint. Eine solche Annahme ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des BayVSG und des BVerfSchG. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BVerfSchG haben die Verfassungsschutzbehörden nicht Personenzusammenschlüsse zu beobachten, sondern Informationen über Bestrebungen, also Verhaltensweisen von Personen, zu sammeln und auszuwerten. Solche Verhaltensweisen können aber schon qua Gesetz nicht nur von Einzelpersonen, die Mitglieder eines Zusammenschlusses sind ("in"), sondern auch von Personen, die außerhalb der Gruppierung stehen ("für"), vorgenommen werden. Auch wenn die einzelne Person insoweit nicht als solche, sondern wegen ihrer "organisatorischen Rückkoppelung" verfassungsschutzrelevant ist, kann ihre Verhaltensweise jedenfalls dann nicht nur dem Personenzusammenschluss, sondern auch ihr als Einzelperson zuzuordnen sein, wenn hieran ein verfassungsschutzrechtliches Erkenntnisinteresse besteht, weil etwa deren individuelle politische Entwicklungslinien nachvollzogen werden sollen oder aber das Verhältnis bzw. die Verbindung zu einem Personenzusammenschluss oder einer Gruppe - wie wohl auch vorliegend - (zunächst noch) unklar ist. (Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, BVerfSchG, 2014, §§ 3, 4 Rn. 94 ff.; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, S. 168 ff.).

2.2.2 Gemessen an diesen Vorgaben ist davon auszugehen, dass die derzeitige Beobachtung des Antragstellers mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung rechtmäßig ist. Hinsichtlich der IBD liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen (a). Mit den in seiner Funktion als bayerischer Landesvorsitzender der AfD getätigten Äußerungen hat der Antragsteller die IBD auch nachdrücklich unterstützt und damit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründet (b). Die angeordnete Beobachtung ist auch verhältnismäßig (c).

a) Auf der Grundlage der vom Antragsgegner vorgelegten Belege zu Selbstverständnis und Zielen der IBD begegnet deren Beobachtung durch das Landesamt, soweit die Gruppe in Bayern Aktivitäten entfaltet, keinen Bedenken. Die Kammer verweist hierzu insbesondere auf den Vermerk des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. November 2016 (im Folgenden: BfV) und das Schreiben des Landesamtes vom 16. Juni 2017 (sowie die dort in Bezug genommenen Quellen), deren Feststellungen zur ideologischen Ausrichtung der IBD sie teilt. Einschränkend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung der Kammer die abschließenden Bewertungen in den Stellungnahmen, soweit diese auf eine erwiesene Verfassungsfeindlichkeit hindeuten sollten, in Ansehung der vorliegenden Informationen als zu weitgehend erscheinen. Dass bei der IBD konkrete Anhaltspunkte für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen und mithin jedenfalls ein Verdachtsfall gegeben ist, der eine Beobachtung (und auch eine Berichterstattung) rechtfertigt, steht aber außer Frage. Dazu sei Folgendes bemerkt:

Die IBD sieht sich selbst als "aktivistischer Arm der Neuen Rechten" und orientiert sich wiederum nach eigenem Selbstverständnis am geistigen Erbe der "Konservativen Revolution" und der Ideologie der "Nouvelle Droite mit ihren französischen Vordenkern" (vgl. Positionspapier "Identitär - eine Idee", Fundstellennachweis BfV Fn. 5 und 6).

Mit "Konservative Revolution" sind verschiedene rechtskonservative bis rechtsextremistische Gruppierungen der Weimarer Republik bzw. Autoren des deutschen Radikalnationalismus gemeint (nach Mohlerscher Diktion: Völkische, Jungkonservative, Nationalrevolutionäre, Bündische und Landvolkbewegung), deren Auffassungen und politische Konzepte (nach Mohler) vom Nationalsozialismus geschieden werden könnten. Die Schriften diverser diesen Gruppierungen angehöriger oder nahestehender Autoren gelten den unterschiedlichen Strömungen der heutigen extremen Rechten als geistiges Refugium. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 16. Juni 2017 beigefügte Belegsammlung mit Auszügen aus dem Angebot des identitären Online-Versands "Phalanx Europa", über den Sticker, Poster bzw. Bücher unter anderem von Ernst Jünger, Carl Schmitt, Arthur Moeller van den Bruck und Oswald Spengler angeboten werden, alles Autoren, die (soweit es um ihre während der Zeit der Weimarer Republik vertretenen Auffassungen geht) der Konservativen Revolution zugerechnet werden. Eine Bezugnahme auf die entsprechenden Traditionsbestände, für die antiliberale, antidemokratische und antiegalitäre Positionen typisch sind, findet sich im Übrigen auch bei der Nouvelle Droite, zu der sich die IBD wie erwähnt gleichfalls bekennt.

Was den zentralen Bestandteil der Ideologie der Identitären Bewegung, den Ethnopluralismus, angeht, ist dieses Konzept nach deren eigenem Verständnis nicht rassistisch, betont vielmehr in bewusster Abgrenzung zur "Multikultiideologie" die Bedeutung von "Abstammung", "Kultur" und "Identität". Unter Rückgriff auf diese an sich unverfänglichen Begriffe lässt sich eine restriktive Einwanderungspolitik begründen, was für sich betrachtet für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit irrelevant wäre, und es bestehen offenkundig auch Schnittmengen mit Konstrukten wie etwa dem Begriff der Leitkultur. Wegen der Fokussierung darauf, dass der Volksbegriff im Wesentlichen ethnisch zu definieren sei, ist das Konzept des Ethnopluralismus aber ersichtlich auch einer Auslegung zugänglich, die mit der Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und damit dem wesentlichen Element der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht vereinbar wäre, wenn dies als Begründung für eine Ausgrenzung und Rechtlosstellung von Ausländern oder "nicht ethnisch Deutschen" herangezogen würde, wie dies etwa bei der Programmatik der NPD der Fall ist. Deren Volksbegriff ist ebenfalls ethnisch-kulturell bestimmt und was das Verhältnis zu anderen Völkern angeht, argumentiert sie in der Sache auch "pluralistisch", da sie (anders als ihr historischer Vorläufer) anerkennt, dass Völkern ein angestammter Lebensraum zukomme, diese sich aber zur Wahrung ihrer Identität nach Möglichkeit nicht vermischen sollen (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris insbes. Rn. 654 ff. und 690 ff.).

Die vom Antragsgegner vorgelegten Belege enthalten zwar keine Aussagen und Stellungnahmen, die eindeutig eine verfassungsfeindliche Zielrichtung in diesem Sinne belegen würden. Gleichwohl liegen tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vor, die eine weitere Abklärung gebieten. Wesentlich für diese Einschätzung ist die offenkundig fremdenfeindliche Tendenz einer Vielzahl der zitierten Aussagen (siehe insbes. die Nachweise in BfV S. 4 ff.), die Rückbindung ihrer Ideologie an die Programmatik der Konservativen Revolution, die in Teilen eben auch völkische Thesen vertrat, weiter die martialisch formulierten Leitmotive ihrer Öffentlichkeitsarbeit ("Remigration", "Bevölkerungsaustausch stoppen", "Reconquista") sowie die augenscheinliche Nähe des Konzepts zum Volksbegriff und der Volkstumspolitik der "alten" Rechten (NPD und Umfeld) in ihrer aktuellen Ausprägung. Das Bekenntnis der IBD, abseits von "Rassismus" und "Nationalismus" zu agieren, steht der Annahme von Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche Bestrebungen vor diesem Hintergrund und dem Fehlen eines klaren Bekenntnisses zur uneingeschränkten Gültigkeit der universellen Menschenrechte nicht entgegen, da durchaus möglich erscheint, dass es sich hierbei um ein taktisch bedingtes Lippenbekenntnis handelt, das lediglich den Anschein einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Verfassungstreue erwecken soll. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch, dass die IBD zwar immer wieder (trotz des Gebrauchs einer martialischen Rhetorik, was die Abwehr des "Fremden" angeht) ihre nichtrassistische Grundhaltung betont, es bislang aber geflissentlich unterlassen hat, sich dazu zu äußern, wie sie ihre Forderungen und Leitmotive konkret umsetzen will.

Da dieser Umstand allein bereits die Beobachtung rechtfertigt, bedarf es hier keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob und inwieweit die Ablehnung der repräsentativen Demokratie in ihrer durch das Grundgesetz bestimmten Ausgestaltung durch die IBD tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen begründet (vgl. dazu BfV S. 8 ff.). Bemerkt sei hierzu nur so viel, dass die von der IBD geforderte "echte, direkte, deutsche, subsidiarische Demokratie" ersichtlich wiederum Bezug hat zu dem von der IBD augenscheinlich vertretenen Begriff eines möglichst ausschließlich nach ethnisch-kulturellen Kriterien zu bestimmenden Staatsvolkes und sich damit im Ergebnis die oben bereits angedeuteten Fragen erneut stellen. Auch in diesem Zusammenhang ist wiederum festzustellen, dass die von der IBD verwendeten Begrifflichkeiten teilweise offen und unbestimmt sind und unschwer einer die Menschenwürde als obersten Wert in Frage stellende Auslegung zugänglich wären (z.B. "organische" Demokratie).

b) Indem der Antragsteller die IBD und ihre Aktionen mehrfach mündlich wie schriftlich befürwortet und seine Partei zur Unterstützung auch der IBD als Vorfeldorganisation der AfD aufgerufen hat, hat er die IBD unzweifelhaft in ihren Bestrebungen (im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfschG) nachdrücklich unterstützt. Diese an seine Partei gerichtete Aufforderung ging über eine bloße Sympathiebekundung hinaus und war für die IBD auch von Bedeutung. Dies zeigt sich etwa daran, dass die IBD in ihrem Facebook-Profil auf den schriftlichen Beitrag des Antragstellers auf PI-News verlinkt, sich ausdrücklich für das Lob bedankt und eigens ein Symbolbild der Identitären Bewegung mit dem Foto des Antragstellers und der Aussage "Die Schutzschildstrategie" (vgl. auch Blatt 6 der Behördenakte) eingestellt hat.

Dass der Antragsteller seine Äußerungen zur IBD zum Teil explizit damit einleitete, "kein Experte für die IB" zu sein und angibt, sich nicht mit der IBD zu identifizieren und diese nicht "in Bausch und Bogen" und vorbehaltlos mit einem Gütesiegel versehen haben zu wollen, ist für das Vorliegen einer Unterstützungshandlung ohne Belang, da die Frage, ob sich eine Person für einen Personenzusammenschluss betätigt, allein nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist, ohne dass es auf subjektive Merkmale ankäme. Es ist also irrelevant, ob der Antragsteller seine Unterstützungshandlungen in der Annahme vorgenommen hat, dass die IBD keine verfassungsfeindlichen Zielsetzungen verfolge bzw. dass er sich vorsorglich von unter Umständen problematischen Positionen der IBD distanzieren wollte.

c) Schließlich steht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Beobachtung des Antragstellers mit Mitteln der offenen Informationsbeschaffung nicht entgegen. Die Beobachtung des Antragstellers durch das Landesamt aus allgemein zugänglichen Quellen ist geeignet, den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter abzuklären. Die Beobachtung im Wege der Auswertung offener Quellen ist auch erforderlich, da sie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayVSG das mildeste Mittel im Rahmen der Beobachtung darstellt. Die offene Beobachtung des Antragstellers in dem bislang praktizierten Umfang steht auch nicht erkennbar außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg (Art. 6 Abs. 2 BayVSG).

Auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) wirkt sich die Informationsbeschaffung aus offenen Quellen nur relativ geringfügig aus, da diese keine Informationen enthalten, die dem persönlichen Lebensbereich des Betroffenen zuzuordnen wären, sondern ausschließlich dessen Wirken in der Öffentlichkeit betreffen und häufig von diesem selbst oder mit dessen Einverständnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Im Verhältnis zum Schutzzweck der Beobachtung erscheint der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung daher nicht unangemessen oder unzumutbar (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 - juris Rn. 102 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger faktischer Auswirkungen der offenen Beobachtung auf die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Antragstellers. Hinsichtlich des Rechts auf Gleichbehandlung von Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ist schließlich festzustellen, dass durch die Beobachtung als solche weder die Werbung für Parteiziele unmittelbar berührt oder gar untersagt wird, noch sind - anders als im Fall der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung - Auswirkungen auf das Wählerverhalten zu befürchten.

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Beobachtung aus offenen Quellen nicht glaubhaft gemacht sind und der Hauptantrag abzulehnen war.

3. Der Hilfsantrag hat dagegen Erfolg. Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm insoweit ein Unterlassungsanspruch zustehen dürfte.

3.1 Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nicht wegen einer fehlenden Wiederholungsgefahr zu verneinen. Das schutzwürdige Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bezüglich der in der Hauptsache zu erhebenden Unterlassungsklage würde nur dann entfallen, wenn eine Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerung eindeutig und von vorneherein ausgeschlossen werden könnte. Der Antragsgegner ist der im Antragsschriftsatz implizierten Annahme des Antragstellers, dass eine erneute Bekanntmachung der Beobachtung in Betracht komme, jedoch nicht ausdrücklich entgegen getreten. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich vorbehält, die Beobachtung des Antragstellers erneut bekannt zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.2005 - 7 C 20.04 - juris Rn. 34 und U.v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 21).

3.2 Mit der somit anzunehmenden Wiederholungsgefahr ist gleichzeitig das Vorliegen eines Anordnungsgrundes dargetan.

3.3 Der Antragsteller kann sich weiter auf einen Anordnungsanspruch berufen. Maßgeblich ist auch insoweit darauf abzustellen, ob dem Antragsteller ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zusteht - zu dessen Herleitung unter Anknüpfung an grundrechtlich geschützte Rechtspositionen siehe oben 2. und 2.1 -, was anders als im Falle des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens hinsichtlich des Hilfsantrags zu bejahen ist.

Die Berichterstattung durch das Landesamt darüber, dass bezüglich einer namentlich genannten Person tatsächliche Anhaltspunkte für die Verfolgung verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen, greift wesentlich stärker in dessen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen ein als eine bloße Beobachtung aus offenen Quellen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52 ff. - mittelbare belastende negative Sanktion mit Eingriffscharakter). Zur Überzeugung der Kammer stellt sich vorliegend eine solche Berichterstattung nach den Umständen des Falles als nicht gerechtfertigt dar und kann nicht auf Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BayVSG gestützt werden.

Nach Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG informiert das Landesamt die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, um diese (die Öffentlichkeit) bereits im Vorfeld einer Gefährdung in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen (Art. 26 Abs. 3 BayVSG). Dieses Abwägungsgebot ergänzt und konkretisiert für Zwecke der Berichterstattung die Anwendung des in Art. 6 BayVSG kodifizierten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Auf der Grundlage dieser Vorgaben verbietet sich eine Berichterstattung über den Antragsteller unter dessen namentlicher Nennung. Denn eine (erneute) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung des Antragstellers unter Bezugnahme auf seine Person ist auf der bisherigen Tatsachengrundlage jedenfalls unverhältnismäßig. Eine solche Berichterstattung ist schon nicht erforderlich und würde sich auch nicht als verhältnismäßig im engeren Sinne darstellen, da die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers ein etwaiges Interesse an einer konkretisierenden Berichterstattung deutlich überwiegen.

Innerhalb des Maßstabs der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Grundrechte ist es das Prinzip der Erforderlichkeit, welches dazu verpflichtet, permanent nach Mitteln zu suchen, welche die legitimen Zwecke des Eingriffs zwar ebenfalls erreichen, aber eine geringere Eingriffstiefe haben. Diese Pflicht richtet sich, einfach ausgedrückt, auf die Suche nach milderen, den Betroffenen weniger belastenden Mitteln.

Der Zweck, an dem sich die Erforderlichkeitsprüfung orientiert, ist der in Art. 26 Abs. 1 BayVSG verankerte Auftrag, der Öffentlichkeit Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 BayVSG zugänglich zu machen, um diese in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken, im fallbezogenen Kontext also die Information der Öffentlichkeit über mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen der IBD und etwaige Verbindungen der IBD zu Parteien und deren Funktionsträgern, konkret der AfD.

Seiner Warnfunktion bezüglich der möglicherweise verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IBD kann das Landesamt aber auch ohne Bezugnahme auf den Antragsteller und - da sich der Verdacht von Bestrebungen von Einzelpersonen kaum anonymisiert darstellen lässt - ohne Bezugnahme auf seine konkreten Äußerungen genügen. Festzustellen ist weiter, dass der Antragsteller die Gruppierung nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht in einer Weise unterstützt, dass die Funktionsfähigkeit der IBD in nicht unerheblichem Maße von dieser Unterstützung abhängig wäre und deshalb - wie es Art. 26 Abs. 3 BayVSG für die Bekanntgabe personenbezogener Daten fordert - das Wissen um die Beziehung zwischen Organisation und potentiellem Unterstützer zur Einschätzung der IBD für die interessierte Öffentlichkeit erforderlich ist. Soweit etwaige Verbindungen der vom Antragsteller repräsentierten AfD Bayern zur IBD dargestellt werden sollen, erscheint eine Information der Öffentlichkeit schon mit Blick auf die diesbezüglich bereits von Seiten der Presse erfolgte umfängliche Berichterstattung nicht notwendig, jedenfalls aber kann diesem Zweck in Ergänzung der Presseberichterstattung auch ohne Nennung personenbezogener Daten des Antragstellers in gleicher Weise genügt werden. Die Berichterstattung über den Antragsteller befördert folglich auch den Zweck der Beobachtung nicht, weshalb sie sich in Summe eindeutig als nicht erforderlich darstellt.

Die Berichterstattung über die verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des Antragstellers aufgrund seiner Äußerungen über die IBD wäre im Übrigen auch nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Eine Gesamtabwägung ergibt, dass die Nachteile, die dem Antragsteller - und aufgrund der faktischen Ausstrahlungswirkung auch der von ihm geführten Partei - durch die Unterrichtung der Öffentlichkeit entstehen, die Vorteile, die die Information der Öffentlichkeit für die wirksame Aufklärung bzw. Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung bietet, unverhältnismäßig überwiegen.

Die Beobachtung des Antragstellers gründet sich darauf, dass er die IBD, hinsichtlich derer der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, bei objektiver Betrachtung durch seine Äußerungen unterstützt hat. Für die Verfassungsfeindlichkeit der IBD bestehen bislang aber lediglich tatsächliche Anhaltspunkte; erwiesen ist diese nicht. Der gegenüber dem Antragsteller bestehende Verdacht leitet sich mithin seinerseits von einem auf tatsächliche Anhaltspunkte gegründeten Verdacht ab, was für die Beobachtung des Antragstellers genügt. Die Schwere des Eingriffs im Vergleich zu den Beeinträchtigungen durch eine Beobachtung ist aber ungleich größer im Fall der Berichterstattung unter Namensnennung. Wer vom Verfassungsschutz als für den Rechtsstaat gefährlich eingestuft wird - in diesem Sinne wird die Öffentlichkeit auch Ausführungen zu Verdachtsfällen verstehen -, ist in der Teilhabe am politischen Meinungsbildungsprozess und am öffentlichen Leben erheblich behindert. Bei einer Verdachtsberichterstattung ist daher Sorgfalt und Zurückhaltung angebracht, eröffnet sie doch weiträumige Möglichkeiten für Irrtum und Missbrauch und bewirkt regelmäßig eine "Stigmatisierung" in der Öffentlichkeit, die schwerlich rückgängig gemacht werden kann und die durch ein Aufrechterhalten und Wiederholen noch intensiviert wird. Dies gilt im Falle des Antragstellers umso mehr, als die wiederholte Bekanntgabe seiner Beobachtung seine Handlungsoptionen im politischen Meinungsstreit erheblich beeinträchtigen dürfte und damit zumindest faktisch auch die von ihm repräsentierte Partei und insoweit - insbesondere mit Blick auf die anstehende Bundestagswahl - auch die Chancengleichheit von Parteien (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) und das in Art. 20 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen tangiert werden.

Diesen gewichtigen Nachteilen für den Antragsteller (und seine Partei) durch die Bekanntgabe der personenbezogenen Daten stehen keine überwiegenden Interessen der Allgemeinheit gegenüber, die eine Bekanntgabe der Daten nahelegen würden. Der Verfassungsschutz kann seiner Aufklärungsaufgabe auch ohne konkrete Bezugnahme auf den Antragsteller und seine Äußerungen genügen. Der Bekanntgabe der Tatsache der Beobachtung des Antragstellers unter Namensnennung kommt kein solcher Mehrwert hinsichtlich einer Abwehr der von der IBD für die freiheitliche demokratische Grundordnung möglicherweise ausgehenden Gefahren zu, dass es gerechtfertigt erschiene, über den Antragsteller (und damit faktisch auch die von ihm nach außen repräsentierte Partei) auf der Grundlage eines von einem Verdacht abgeleiteten Verdachts in einer - allein durch die Bekanntgabe der Beobachtung - sein Ansehen erheblich beeinträchtigenden Weise zu berichten.

Dem Hilfsantrag war daher stattzugeben.

Zu dem Hinweis des Antragsgegners darauf, dass die Berichterstattung seinerzeit in Reaktion auf eine Pressenanfrage erfolgt sei - wobei der Antragsteller argwöhnt, dass es sich um eine abgestimmte Inszenierung gehandelt habe - ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG) seine Grenze an Grundrechtspositionen Dritter, die seitens der Behörde zu beachten sind, findet, insbesondere an dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris, Rn. 13 zur Auslegung des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG). Die Auskunft hätte danach nicht erteilt werden dürfen, da die Grenzen für die Offenbarung personenbezogener Daten Dritter, die durch die verfassungsschutzrechtlichen Regelungen vorgegeben sind und die auch dem Grundrechtsschutz dienen, in entsprechender Weise den presserechtlichen Auskunftsanspruch begrenzen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei für den Haupt- und Hilfsantrag jeweils von einem Streitwert in der Hauptsache i.H.v. 5.000,- Euro ausgegangen wurde.