VG München, Beschluss vom 14.02.2017 - M 26 S 17.80
Fundstelle
openJur 2020, 57868
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklassen B, L und M.

Eine im September 2015 im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführte Wohnungsdurchsuchung beim Antragsteller erbrachte den Fund von ca. 48,20 Gramm Marihuana, 0,80 Gramm Haschisch, einer Bong mit betäubungsmittel-suspekten Anhaftungen und einer Box mit Rauschgiftutensilien. Eine Bestimmung der THC-Konzentration wurde nicht durchgeführt. In der darauf beim Amtsgericht Rosenheim rechtshängigen Strafsache ließ der Antragsteller durch seinen Verteidiger aussagen, die in dessen Wohnung vorgefundenen Betäubungsmittel seien zum Eigenkonsum vorgesehen gewesen. Hierauf wurde der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt.

Im Rahmen des von der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts R. zur Überprüfung der Fahreignung durchgeführten Verfahrens reichte der Bevollmächtigte des Antragstellers ein von dessen Hausarzt vorgenommenes Haarscreening ein. Dieses weist ein negatives Ergebnis aus, ohne jedoch Angaben zum Datum der Haarprobenentnahme oder zur Länge der entnommenen Haarprobe erkennen zu lassen.

Hierauf ordnete das Landratsamt mit Schreiben vom 28. Juli 2016 die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens unter Angabe der folgenden Fragestellungen an:

"Nimmt bzw. nahm Herr ... Betäubungsmittel im Sinne des BtMG oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe im Sinne des StVG ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen?

Sofern Cannabis konsumiert wird/wurde:

Ist das Konsumverhalten des Betroffenen als

– einmalige,

– gelegentliche oder

– regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen?"

Der Antragsteller ließ darauf über seinen Bevollmächtigten am ... November 2016 das ärztliche Gutachten vom ... November 2015 vorlegen. Die Gutachterin führt im Ergebnis aus, eine Beantwortung der Fragen sei mangels hinreichender Mitwirkung des Antragstellers nicht möglich gewesen. Seine Angaben zum Konsum seien zum Teil widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So führte der Antragsteller in der Begutachtung zwar an, zuletzt vor 20 Jahren, aber besonders in den Jahren 1967 bis 1970 zwei bis drei Mal in Amerika Cannabis konsumiert zu haben. Der bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundene Cannabis sei jedoch, entgegen der im Strafverfahren gemachten Aussage, nicht zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Vielmehr habe er die Betäubungsmittel für einen Freund aufbewahrt.

Hierauf erließ das Landratsamt den am ... Dezember 2016 zugestellten streitgegenständlichen Bescheid vom 8. Dezember 2016. Unter jeweiliger Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nummer 4) wird dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen (Nummer 1) und aufgegeben, seinen Führerschein abzuliefern oder dessen Abhandenkommen an Eides Statt zu versichern. Zur Begründung führt das Landratsamt aus, der Antragsteller sei - wie auch die Gutachterin festgestellt habe - seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, sodass auf seine Nichteignung nach § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - geschlossen werden dürfte. Insbesondere widerspreche seine Aussage zum Eigenkonsum der im Strafverfahren getätigten Aussage. Dadurch, dass die Einnahme von Cannabis die verkehrsrelevante Leistungsfähigkeit in nicht kalkulierbarem Maße beeinträchtige, sei auch die sofortige Vollziehung anzuordnen.

In der Folge gab der Antragsteller seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde ab.

Der Antragsteller hat durch seine Bevollmächtigten am ... Januar 2017 Klage erhoben und gleichzeitig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 8. Dezember 2012 "anzuordnen".

Zur Begründung lässt der Antragsteller anführen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei lediglich formelhaft und dadurch rechtswidrig. Zudem sei der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen. Im Übrigen wäre der Antragsteller jederzeit bereit gewesen, eine weitere Haarprobe abzugeben.

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des weiteren Sachverhalts und zum Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am ... Januar 2017 gegen den Bescheid erhobenen Klage hat keinen Erfolg. Zwar ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Zum einen erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtsfehlerfrei (1.1.). Zum anderen hat es nach der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung bei der Aussetzung der aufschiebenden Wirkung zu verbleiben (1.2.)

1.1. Die Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 3 VwGO) ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landratsamt das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 5. Dezember 2016 ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 VwGO schriftlich begründet. Es hat genügend einzelfallbezogen ausgeführt, dass angesichts der beim Antragsteller im Zusammenhang mit Cannabis festgestellten Vorgeschichte bei einer Abwägung dessen privates Interesse hinter dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr für andere Verkehrsteilnehmer zurückstehen müsse.

Im Übrigen kann sich die Behörde bei immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen, denen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass sie nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. So ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung auch hier gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (BayVGH B.v. 26.09.2011 - 11 CS 11.1427 -; B.v. 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - NZV 1995, 167).

1.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, soweit diese bereits überschaubar sind. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht wiederherzustellen und der Eilantrag folglich in der Sache abzulehnen.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, sobald sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Steht fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz von Cannabis war oder ist, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangen - sog. Beibringungsanordnung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FeV). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Eine Weigerung i.S.d. § 11 Abs. 8 FeV liegt nicht erst vor, wenn der Betroffene der Begutachtung gar nicht nachkommt, indem er sich etwa einer Begutachtung durch gänzlich fehlende Mitwirkung verschließt oder diese in anderer Weise unmöglich macht. Vielmehr liegt eine Weigerung schon vor, wenn aus den Angaben des Betroffenen geschlossen werden kann, dass er einen Eignungsmangel verbergen will, er also seiner Offenbarungspflicht nicht in dem Maße nachkommt, als dass hierauf eine Beantwortung der Begutachtungsfrage erfolgen könnte.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller hat sich zwar untersuchen lassen und auch Angaben zur Drogenanamnese gemacht. Die Aussagen des Antragstellers sind jedoch nicht glaubhaft und können insofern nicht zur Beantwortung der Frage beitragen, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begutachtung überhaupt und in welchem Maße Cannabis konsumiert hat. Auch wenn der Antragsteller während der Begutachtung angab, er habe die bei ihm vorgefundenen Betäubungsmittel lediglich für einen Freund aufbewahrt und nicht selbst konsumiert, steht diese Aussage im eindeutigen Widerspruch zu seiner im Strafverfahren getätigten Äußerung, wonach er die bei ihm vorgefundenen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum besessen habe. Zwar mag sich dieser Widerspruch noch mit einer im Strafverfahren auf das Strafmaß zielenden taktischen Einlassung begründen lassen. Allerdings bleibt die Aussage des Antragstellers auch sonst wenig glaubhaft. So ist es fernliegend, dass er Cannabis in einem solch beträchtlichen Umfang (48,20 Gramm Marihuana, 0,8 Gramm Haschisch) lediglich für einen Freund aufbewahrt haben soll. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass er selbst angab, in der Vergangenheit zwei bis dreimal in der Woche Cannabis konsumiert zu haben. Der allgemein gehaltene Verweis auf seinen Freund vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu beitragen, dem Widerspruch substantiiert aufzulösen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass beim Antragsteller eine Bong mit betäubungsmittel-suspekten Anhaftungen und eine Box mit Rauschgiftutensilien aufgefunden wurde.

Insofern ist der Antragsteller der Beibringungsanordnung nicht nachgekommen. Aufgrund der sich aus § 11 Abs. 8 FeV ergebenden weitreichenden Konsequenzen sowie der fehlenden insolierten Überprüfbarkeit der Anordnung ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen war (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 -; BayVGH, B.v. 4.2.2013 - 11 CS 13.22, B.v. 27.7.2005 - 11 CS 05.801).

Die Beibringungsanordnung als solche durfte vorliegend nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 FeV erfolgen, da der Antragsteller ausweislich der rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung im Besitz von Cannabis war. Zwar darf eine Beibringungsanordnung im Falle nachgewiesenen Besitzes von Cannabis nur ergehen, wenn zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite vorhanden sind oder der Konsum von Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht getrennt werden können (HessVGH, U.v. 24.11.2010 - 2 B 2190/10 - NJW 11, 1691; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 14 Rn. 17), was vorliegend nicht der Fall ist. Beim nachgewiesenen Besitz von Cannabis, dem weitere Umstände hinzutreten, die einen regelmäßigen Eigenkonsum nahelegen, darf jedoch eine Aufforderung, eine ärztliche Untersuchung durchführen zu lassen, ergehen (BVerwG, B.v. 30.12.1999 - 3 B 150/99 - juris Rn. 4). Solche Umstände lagen hier vor. Der Besitz einer erheblichen Menge Marihuana (48,20 Gramm) und von 0,8 Gramm Haschisch mag zwar auch das Handeltreiben mit den Betäubungsmittel nahelegen und damit nicht zwingend den Schluss auf einen Eigenkonsum rechtfertigen. Angesichts der geständigen Einlassung des Antragstellers aus dem Strafverfahren, wonach er die Cannabisprodukte zum Eigenkonsum aufbewahrt habe, bestand für das Landratsamt zum Zeitpunkt der Beibringungsanordnung jedoch begründeter Anlass anzunehmen, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiert.

Problematisch erscheint aber, ob die Beibringungsanordnung hinreichend anlassbezogen war. Schließlich erfasst die Fragestellung nicht nur den Cannabiskonsum, sondern stellt auf den Konsum sämtlicher Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG - oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe im Sinne des StVG ab. Somit umfasst die Fragestellung sämtliche unter Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zusammengefassten Betäubungsmittel, deren schon einmaliger Konsum zur Annahme fehlender Fahreignung führt. Vorliegend bestanden jedoch im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung tatsächlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller - Cannabis ausgenommen - mit derartigen Mitteln oder Stoffen in Verbindung zu bringen wäre. Ob die Fragestellung angesichts dieses Umstandes ausschließlich auf den Konsum von Cannabis zu beschränken gewesen wäre, um dem Erfordernis der Anlassbezogenheit gerecht zu werden, wird zwar zum Teil von der Rechtsprechung und Literatur so angenommen (VG Neustadt a.d. Weinstraße, B.v. 28. November 2011 - 1 L 1125/11.NW. - juris Rn. 12, B.v. 27.11.2012 - 1 L 961/12.NW - juris Rn. 15; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 11 Rn. 49; Patermann/Schubert/Graw, Handbuch des Fahreignungsrechts, Leitfaden für Gutachter, Juristen und andere Rechtsanwender, 2015, S. 165). Andererseits wird nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht nach der Art des Betäubungsmittels differenziert. Vielmehr wird ausschließlich darauf abgestellt, dass der Betroffene Betäubungsmittel i.S.d. BtMG widerrechtlich besitzt oder besessen hat.

Jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss diese Frage letztlich offen bleiben. Vor diesem Hintergrund bestehen offene Erfolgsaussichten. Die Verwaltungsstreitsache ist daher anhand einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden, bei der das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Ausschluss ungeeigneter Kraftfahrzeugführer vom Straßenverkehr abgewogen werden muss.

Zwar ist der Antragsteller bislang im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln im Straßenverkehr noch nicht auffällig geworden und ebenso wenig weisen die dem Gutachten zugrunde gelegten Analysen seiner Urinproben auffällige Werte auf. Allerdings bestehen angesichts des vom Antragsteller im Strafverfahren vorgebrachten Eigenkonsums sowie der erheblichen Menge vorgefundener Cannabisprodukte Bedenken gegen dessen Teilnahme am Straßenverkehr. Daraus sowie aus dessen nicht glaubhaftem Vorbringen im Rahmen der Begutachtung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers, da diese Umstände den Verdacht einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis nahelegen. Angesichts der im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Cannabiskonsum bestehenden Gefahren ernsthafter Verletzungen hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, muss das Interesse des Antragstellers vorliegend zurückstehen, zumal er nicht vorgebracht hat.

2. Angesichts dieser zum Nachteil des Antragstellers ergehenden Interessenabwägung ist auch die aufschiebende Wirkung der in Nummer 2 des Bescheids angeordneten Rückgabeverpflichtung nicht wiederherzustellen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 sowie 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.