Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2019 - 21 C 19.2144
Fundstelle
openJur 2020, 57265
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Klägerbevollmächtigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Bevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 5.500,00 Euro.

Dem Antragsteller wurden durch das Landratsamt . die Waffenbesitzkarten Nr. 1* ., Nr. 6* . und Nr. 5* . erteilt, in die insgesamt neun Langwaffen eingetragen sind.

Mit Bescheid vom 24. August 2017 lehnte das Landratsamt den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 197/99 ab (Nr. 1), widerrief die für den Antragsteller ausgestellten Waffenbesitzkarten Nr. 1* ., Nr. 6* . und Nr. 5* . eingetragenen Waffen (Nr. 2), erließ dazugehörige Nebenentscheidungen (Nrn. 2, 3, 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nebenentscheidungen an (Nr. 5).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 7. September Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach und beantragte gleichzeitig Eilrechtsschutz.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2018 ab und setzte dabei den Streitwert auf 5.500,00 EUR fest.

Der Bevollmächtigte des Klägers hat gegen die Streitwertfestsetzung am 8. Juni 2018 im eigenen Namen Beschwerde eingelegt, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die vom Klägerbevollmächtigten im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Streitwert auf 5.500,00 EUR festgesetzt.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Insoweit setzt der Senat in Streitsachen, die den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen betreffen, nach ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig 5.000,00 Euro für eine Waffenbesitzkarte an. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Das ergibt einen Wert von 11.000,00 Euro (5.000 Euro + [8 x 750 Euro]), der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), was den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.500 Euro ergibt.

Unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht bei der Begründung allein auf § 52 Abs. 2 VwGO Bezug genommen hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Obgleich nach § 68 Abs. 3 GKG das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, hat der Kläger etwaige Auslagen des Gerichts zu erstatten (§ 162 Abs. 1 VwGO, § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 GKG und Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

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