LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.06.2019 - 6 Ta 59/19
Fundstelle
openJur 2020, 57003
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 20.03.2019, Az.: 5 Ca 817/17, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Urteil vom 05.12.2017 wies das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte ab, das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Berufung des Klägers hiergegen mit Urteil vom 20.11.2018 zurück.

Die Klage und die Berufung waren gerichtet gegen die Firma M... Betriebsgesellschaft H... K... und R... GbR, vertreten durch die Gesellschafter I... H..., A... K..., C... R... und Ri... H... In den Schriftsätzen ist die beklagte Partei immer bezeichnet als "die Beklagte".

Am 16.01.2019 beantragte die Beklagtenvertreterin die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten gegen die Klagepartei unter Berücksichtigung einer "0,9 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG" in Höhe von 709,20 €. Gegen diese erhöhte Gebühr wandte sich die Klagepartei.

Am 20.03.2019 setzte die Rechtspflegerin die Kosten auf 2.342,00 € nebst Zinsen gegen den Kläger fest (und nicht wie beantragt auf 3.051,20 € mit der erhöhten Gebühr).

Nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses legte die Beklagte am 27.03.2019 hiergegen sofortige Beschwerde ein mit der Begründung, es seien nicht nur die GbR, sondern auch die vier Gesellschafter vertreten worden, ohne dass dies explizit ausgeführt sein müsste. Deren persönliche Haftung bestehe, ohne dass dies ausdrücklich einer Erwähnung bedürfe und im Rubrum so bezeichnet sei. Insoweit sei auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.03.2006, Az.: 8 W 129/06, zu verweisen.

Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 78 ArbGG, 11 Abs. 1 RPflG, 104, 567, 569 ZPO.

Der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € ist erreicht.

Die sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Die Rechtspflegerin hat die der Beklagten zu erstattenden Kosten zu Recht nur auf 2.342,00 € nebst Zinsen festgesetzt.

Den Mehrbetrag zu den begehrten 3.051,20 € = 709,20 € kann die Beklagte nicht vom Kläger erstattet verlangen, denn die Beklagte kann von dem Kläger den begehrten dreimaligen 0,3-fachen Zuschlag für die Vertretung weiterer Personen nicht verlangen (Nr. 1008 VV RVG).

Die Beklagte war nur als BGB-Gesellschaft verklagt und nicht (auch) ihre Gesellschafter zusätzlich. Dies ergibt das oben bezeichnete Klagerubrum zweifelsfrei.

Es beschreibt als Beklagte allein die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieses Passivrubrum hat sich durch die Instanzen nie wesentlich verändert. Im Weiteren wird nur die Vertretung der Gesellschaft durch die Gesellschafter angegeben. In den Schriftsätzen geht es immer nur um die Beklagte. Ob mehrere Gesellschafter oder allein die Gesellschaft verklagt sind, richtet sich aber nach dem Rubrum und den Schriftsätzen und nicht, wie die Beklagte offenbar meint danach, wer richtigerweise hätte verklagt werden müssen oder können. Maßgeblich ist die Sicht des Empfängers der prozessualen Erklärung (BGH vom 17.10.2006, NJW 2006, 3715). Die Beklagte konnte im vorliegenden Fall das Passivrubrum und die Schriftsätze nur so verstehen, dass allein die zitierte BGB-Gesellschaft verklagt sein sollte und kein anderer, insbesondere nicht die als Vertreter benannten Gesellschafter selbst.

Der Kläger konnte auch die BGB-Gesellschaft verklagen. Nach der rechtsfortbildenden Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 (NJW 2001, 1056; ihm folgend BAG vom 01.12.2004 NJW 2005, 1004) ist die nach außen bestehende BGB-Gesellschaft rechtsfähig und - jedenfalls insoweit - im Zivilprozess partei- und prozessfähig.

Gebührenrechtliche Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass im Prozess gegen eine BGB-Gesellschaft eine Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nicht stattfindet (vgl. Gerold/Schmidt, 23. Auflage, 2017, Rn. 65 ff. zu Nr. 1008 VV RVG m.w.N.).

Nichts anderes besagt die angegebene Entscheidung des OLG Stuttgart, denn dort wurden neben der GbR ausdrücklich die Gesellschafter zusätzlich als Beklagte bezeichnet und mit verklagt. Im vorliegenden Fall war dies gerade nicht so.

Zu Recht hat also die Rechtspflegerin die fraglichen Mehrbeträge nicht festgesetzt.

Sonstige Mängel der Kostenfestsetzung sind nicht erkennbar und auch nicht gerügt.

III.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts kann ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter erfolgen, § 78 Satz 3 ArbGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG. Danach hat die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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