VG Ansbach, Beschluss vom 08.06.2020 - AN 1 E 19.01521
Fundstelle
openJur 2020, 56766
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 19.399,85 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt das Unterbleiben der Besetzung der Funktionsstelle der Fachbetreuung Chemie mit der Beigeladenen.

Die am ...1971 geborene Antragstellerin ist Lehrkraft am ...-Gymnasium ... und hat die Lehrerlaubnis für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Biologie, Chemie und Evangelische Religionslehre. Sie steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienste des Antragsgegners.

Die Antragstellerin wurde in ihrer letzten periodischen Beurteilung vom 1. Januar 2019 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 u.a. wie folgt beurteilt:

Weiter wurde in der periodischen Beurteilung vom 1. Januar 2019 unter Ziffer 4. (Verwendungseignung) festgestellt: "Sammlungsleitung Biologie/Chemie, Koordination NuT, Fachbetreuung Biologie, Fachbetreuung Chemie, Stufenbetreuer Unter- und Mittelstufe".

Anlässlich der Bewerbung um eine andere Stelle wurde die Antragstellerin zudem mit Anlassbeurteilung vom 2. Juli 2019 u.a. wie folgt beurteilt, wobei Ziffer 4. (Verwendungseignung) der Beurteilung einen identischen Wortlaut mit der periodischen Beurteilung vom 1. Januar 2019 hatte:

Die am ...1981 geborene Beigeladene ist ebenfalls Lehrkraft am ...-Gymnasium ... und hat die Lehrerlaubnis für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Biologie und Chemie. Sie steht als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienste des Antragsgegners.

Die Beigeladene wurde in ihrer letzten periodischen Beurteilung vom 2. Januar 2019 für den Beurteilungszeitraum 1. Januar 2015 bis 11. November 2018 u.a. wie folgt beurteilt:

Weiter wurde in der periodischen Beurteilung vom 2. Januar 2019 unter Ziffer 4. (Verwendungseignung) festgestellt: "Frau StRin ... ist auf Grund ihrer beeindruckend raschen Auffassungsgabe, ihrer besonders hohen fachlichen Kompetenz, ihres überdurchschnittlichen Engagements, ihrer sehr ausgeprägten Argumentations- und Überzeugungskraft, ihres Durchsetzungsvermögens, ihres sehr zuverlässigen Organisationsgeschicks und ihrer ausgesprochen zukunftsorientierten Innovationskraft geeignet für folgende Funktionen:

Fachkoord. NuT, Leit. Biologie- und Chemiesam., Fachbetreuung Chemie und Biologie, MB-Fachreferentin in beiden Fächern, Seminarleiterin in beiden Fächern, Oberstufenkoordinatorin".

Mit Schreiben vom 12. März 2019 wurde durch den Schulleiter des ...-Gymnasium ... folgende Stellenausschreibung per Aushang am schwarzen Brett bekannt gemacht:

"Fachbetreuung Chemie/Sammlungsleitung zu besetzen ab 1. August 2019 (Funktionsgruppe derzeit 2)

Zum 1. August 19 wird die Übernahme der Aufgaben der Fachbetreuung im Fach Chemie in Verbindung mit der Leitung der Chemie-Sammlung ausgeschrieben.

Für die Bestellung gilt allgemein: Es kommt nur eine besonders geeignete Lehrkraft des Fachs mit überdurchschnittlicher Qualifikation in der ersten Staatsprüfung oder zumindest eindeutig belegbarer, weit überdurchschnittlicher Bewährung in Frage.

Gemäß § 23 LDO, Funktionenkatalog (2018), der ISB-Handreichung "Fachbetreuung" sowie dem Leitfaden "Gymnasium 2020. Grundlagen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung" gehören zum Aufgabengebiet und dem Verantwortungsbereich der Fachbetreuung:

- vertrauensvolle Beratung und Unterstützung des Schulleiters in allen fachlichen Fragen sowie kollegiale und integrative Leitung der Fachschaft,

- Ausrichtung der gemeinsamen Fachschaftsarbeit an den Erziehungs- und Bildungszielen (Art. 131 BayVer),

- Bereitschaft, Unterricht, Erziehung und Schulorganisation als Teil einer - am Wohl der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte sowie der Eltern orientierten - Schulentwicklung zu begreifen,

- Weiterentwicklung der Fachschaft in Hinsicht auf den LehrplanPlus, auf die mit dem G9 verbundenen Anforderungen sowie in Hinsicht auf die Vorgaben der RISU,

- kollegiale Beratung der Lehrkräfte in fachlicher Hinsicht, Besprechung didaktischer Fragen,

- Information der Fachschaft über fachliche, methodisch-didaktische und pädagogische Entwicklungen sowie rechtliche Neuerungen, Durchführung von Fachsitzungen,

- Überprüfung von Leistungsnachweisen in Übereinstimmung mit dem Respizienzkonzept der Fachschaft nach Maßgabe der GSO und dem MB-Rundschreiben Nr. 1,

- fachspezifische Beratung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmitteln,

- Betreuung von Referendaren,

- Beteiligung an Unterrichtsbesuchen insbes. im Zusammenhang mit der Dienstlichen Beurteilung,

- Förderung der Aktivitäten des schulischen Engagements als MINT-EC Schule auch in Kooperation mit den schulischen MINT-Fachschaften,

- die Netzwerkpflege mit externen Partnern,

- Teilnahme an einschlägigen Fortbildungen,

- Leitung und Pflege der Sammlung (vgl. https://www.fachreferent-chemie.de/wpcontent/uploads/6_Zust%c3%a4ndigkeiten_im_bereich_chemie.pdf).

Außerdem wird am ...-Gymnasium auch Engagement im Bereich des allgemeinen Schulbetriebs erwartet, z.B. bei Informationsabenden. Wichtig ist auch die Bereitschaft zu fachübergreifenden Maßnahmen, Z.B. durch Kontakte zu anderen Fachbetreuern/innen, um den Teamgedanken in der Schule weiter zu stärken.

Es kann sein, dass die Funktion in der Zukunft mit fachgebundener Weisungsbefugnis versehen wird mit entsprechender Verantwortung.

Ich bitte alle interessierten Kolleginnen und Kollegen, mir bis spätestens 22. März 2019 eine formlose, schriftliche Bewerbung zu übergeben.

Hinweise:

Kolleginnen sind besonders aufgefordert, sich zu bewerben.

Bei vergleichbaren Qualifikationen werden Menschen mit einer Schwerbehinderung bevorzugt.

Mit allen Bewerbern/innen würde ich gerne vorab ein Gespräch führen, bei dem gegenseitige Erwartungen und Vorstellungen zur Sprache kommen können."

Auf die Ausschreibung haben sich insgesamt vier Lehrkräfte beworben, darunter die Antragstellerin sowie die Beigeladene. Die Bewerbungsschreiben befinden sich nicht in der Behördenakte. Die beiden weiteren Bewerber (Besoldungsgruppe A 14 bzw. A 13) wurden in deren periodischen Beurteilungen jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 wie folgt beurteilt, wobei für beide auch jeweils in Ziffer 4. deren letzten periodischen Beurteilung eine Verwendungseignung als Fachbetreuer Chemie und Sammlungsleiter festgestellt worden ist:

Gemäß einem von dem Schulleiter ausgefüllten "Funktionsänderungsbogen" vom 25. März 2019 mit der Anlage "Bewerberfeld" wurde die Besetzung der Stelle mit der Beigeladenen vorgeschlagen. Zur Begründung wurden in der Anlage "Bewerberfeld" folgende maschinenschriftliche Angaben gemacht:

"Frau StRin ... übertrifft bei Gleichstand des Gesamtbeurteilungsprädikats in den Teilprädikaten, die für die Fachbetreuung als Superkriterien gelten, ihre Mitbewerber.

Name 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4, 2.1.5, 2.1.6, 2.1.7, 3.1, 3.2, 3.3

... BG UB UB UB UB BG UB BG

Im Beurteilungszeitraum hatte sie am ...-Gymnasium in ... folgende Funktionen inne:

Fachkoord. NuT (von 01.08.2014 bis 31.07.2017); Leit.Chemiesam.

(von 01.08.2014 bis 31.07.2017); Fachbetreuung Chemie Biologie (von 01.02.2015 bis 31.07.2017).

Frau StRin ... ist bis 31. Juli 19 in Elternzeit. Ich bitte darum, antragsgemäß die Rückkehr an das ...-Gymnasium zum neuen Schuljahr zu berücksichtigen."

Im Anschluss an diese Begründung wurde handschriftlich eine Tabelle angefügt, die das Gesamtprädikat sowie die Teilprädikate bezüglich der Superkriterien der Bewerber wiedergeben. Die Antragstellerin wurde an letzter Stelle eingeordnet.

Zudem befindet sich neben der handschriftlichen Tabelle ein handschriftlicher Vermerk ohne Namenszeichen: "vgl. Stellungnahme des Schulleiters vom 30.04.2019".

Die Tabelle stellte sich wie folgt dar (die Familiennamen der vier Bewerber wurden durch das Gericht anonymisiert):

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (nachfolgend: Kultusministerium) hat mit Schreiben vom 29. April 2019 dem Schulleiter mitgeteilt, dass bei dem Vergleich der Bewerber ein Gleichstand hinsichtlich Prädikat und Superkriterien zwischen der Beigeladenen und dem weiteren Bewerber (1) aufgetreten sei. Zur Übertragung der Funktion werde eine kurze Stellungnahme des Schulleiters benötigt, warum er möchte, dass die Funktion auf die Beigeladene übertragen werde.

Daraufhin gab der Schulleiter in einem Schreiben vom 30. April 2019 ergänzend Gründe für die Wahl der Beigeladenen an. Im letzten Schuljahr sei die Planung für den Umbau der Chemie-Fachräume erfolgt. Die Beigeladene habe für diese sehr wichtige Aufgabe mit hohem persönlichen Einsatz die Koordination übernommen. Es sei ihr auf Grund ihrer ausgeprägten fachlichen Kompetenz und ihres stets überzeugenden Kommunikationsgeschicks gelungen, alle beteiligten Stellen in und außerhalb der Schule so zu vernetzen, dass die Planungen als sehr gelungen bezeichnet werden könnten.

Im Unterricht überzeuge die Beigeladen durch ein beeindruckendes Miteinander von besonderer pädagogischer Umsicht und sehr sicherer fachlicher Kompetenz.

Für die weitere Entwicklung des ...-Gymnasiums - nicht zuletzt auch als MINT-EC Schule - seien diese besonderen Qualifikationen der Beigeladenen von großer Bedeutung.

Das Kultusministerium informierte mit Schreiben vom 25. Juli 2019 zum Abschluss des Übertragungsverfahrens für August 2019 über die aktuelle Funktionsverteilung. Gemäß einer Anlage zu dem Schreiben sei der Beigeladenen die Fachbetreuung für das Fach Chemie und die Leitung der chemischen Sammlung übertragen worden.

Mit einer E-Mail vom 25. Juli 2019 an mehrere Lehrkräfte, unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene, teilte der Schulleiter mit, dass die Beigeladene mit der Fachbetreuung Chemie/Sammlungsleitung beauftragt worden sei.

Der anwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerin legte daraufhin mit einem an den Schulleiter des ...-Gymnasiums adressierten Schreiben vom 8. August 2019 Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom 8. August 2019, am selben Tag per elektronischen Anwaltspostfach bei Gericht eingegangen, beantragte der anwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerin:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen untersagt, die Funktionsstelle der Fachbetreuung Chemie am staatlichen ...-Gymnasium ... mit anderen Bewerbern die Antragstellerin zu besetzen, bis über den Widerspruch der Antragstellerin vom 8. August 2019 gegen die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung im Auswahlverfahren um die Funktionsstelle "Fachbetreuung Chemie" bestandskräftig entschieden wurde.

Weiter wurde hilfsweise beantragt,

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen untersagt, ausgewählte Bewerber um die Funktionsstelle der "Fachbetreuung Chemie" am staatlichen ...-Gymnasium ... zu befördern, bis über die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung im Auswahlverfahren um die Funktionsstelle der "Fachbetreuung Chemie" bestandskräftig entschieden wurde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin schon keine sogenannte Konkurrentenmitteilung erhalten habe. Sie könne daher nicht, nicht einmal summarisch, nachvollziehen, warum ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden sei.

Anordnungsgrund sei die ab August 2019, effektiv wohl erst ab Beginn des neuen Schuljahres 2019/2020 beginnende Übertragung der Funktionsstelle auf die Beigeladene.

Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sei bereits deshalb verletzt, weil eine Konkurrentenmitteilung fehle. Naturgemäß fehle auch die von der Rechtsprechung geforderte zumindest summarische Begründung, warum die Bewerbung der Antragstellerin erfolglos gewesen sei.

Haupt- und Hilfsantrag würden sich an der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientieren, wonach die Erkenntnis, dass der Grundsatz der Ämterstabilität nicht für Dienstposten gelte, offenbar die Schlussfolgerung zulasse, dass die Funktionsämter einstweilig besetzt werden dürften.

Mit gerichtlichem Beschluss vom 14. August 2019 erfolgte eine notwendige Beiladung.

Mit Schreiben vom 9. August 2019 teilte das Kultusministerium mit, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtsschutz keine Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit einem anderen Bewerber vorgenommen werde.

Mit weiterem Schreiben vom 16. August 2019 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die zu besetzende Funktionsstelle eine Beförderungsmöglichkeit nach A 15 eröffne. Ohne Funktionsstelle würden Gymnasiallehrkräfte lediglich nach A 14 befördert.

Die Antragstellerin sei auch bei unterstellter Einbeziehung deren Anlassbeurteilung chancenlos, weshalb Haupt- und Hilfsantrag unbegründet seien.

Es sei weder die Einlegung eines Widerspruchs noch die Stellung eines gerichtlichen Eilantrages erforderlich gewesen, da die Antragstellerin durch entsprechende Nachfragen eine Begründung für die Besetzungsentscheidung erhalten hätte.

Zur weiteren Begründung wurde auf ein an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin adressiertes Schreiben vom 16. August 2019 Bezug genommen.

Demnach sei Grundlage der beabsichtigten Entscheidung, die Beigeladene mit der Funktion zu betrauen, der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz. Die Stellenausschreibung nenne keine Mindestkriterien und "weichen" Kriterien. Auch wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren kämen nicht zum Einsatz. Damit sei die Besetzungsentscheidung gemäß Art. 16 Abs. 2 LlbG auf den Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen.

Für alle vier Bewerber hätten dem Kultusministerium aktuelle periodische Beurteilungen 2018 vorgelegen, anhand derer der Leistungs- und Eignungsvergleich erfolgt sei. Da das Kultusministerium für die dienstliche Beurteilung von Lehrkräften im von Art. 64 LlbG vorgesehenen Verfahren eigene Beurteilungsrichtlinien erlassen habe und ein eigenständiges Bewertungssystem verwende, würden für den vorliegenden Beurteilungsvergleich der wesentlichen Einzelkriterien gem. Art. 16 Abs. 2 Satz 5 LlbG nicht die in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG genannten Einzelkriterien, sondern die vom Kultusministerium im dafür vorgesehenen Verfahren festgelegten gelten.

Alle Bewerber würden über die einschlägige Verwendungseignung verfügen.

Im Schulbereich würden in einem höheren Statusamt auch höhere Anforderungen gelten. Wenn die Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern erfolgt seien, sei ein Beurteilungsergebnis im um eine Stufe höheren Statusamt als gleichwertig anzusehen mit einem in um eine Stufe niedrigeren Statusamt erzielten, um eine Stufe höheren Beurteilungsergebnis.

Unter Berücksichtigung des Statusamts habe sich damit im Hinblick auf das Gesamtprädikat der Beurteilung ein Gleichstand zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen ergeben, da die Antragstellerin mit dem Gesamtprädikat VE im Statusamt A 14 und die Beigeladene mit dem Gesamtprädikat UB im Statusamt A 13 gleichwertige Ergebnisse erzielt hätten. Die anderen beiden sich bewerbenden Lehrkräfte würden ebenfalls über eine im Gesamtprädikat gleichwertige aktuelle periodische Beurteilung verfügen.

Daher seien in einem nächsten Schritt die einzelnen Beurteilungsmerkmale dieser Beurteilungen hinsichtlich der Kriterien verglichen worden, die für die Funktion als Fachfunktion im Schulbereich von maßgeblicher Bedeutung seien (Superkriterien). Der Vergleich der Superkriterien habe einen Vorsprung der Beigeladenen (2x BG und 2x UB in A 13) vor der Antragstellerin (4x VE in A 14) ergeben. Eine weitere Lehrkraft verfüge nach dem Vergleich der Superkriterien über eine gleichwertige Beurteilung wie die Beigeladene, die vierte Lehrkraft liege im Vergleich der Superkriterien zwischen den beiden Spitzenbewerbungen und der Antragstellerin.

Da der Beurteilungsvergleich allein entscheidend sei, habe die Antragstellerin nicht zum Zuge kommen können.

Nachrichtlich wurde weiter mitgeteilt, dass wegen Beurteilungsgleichstand an der Spitze des Bewerberfeldes als dem Beurteilungsvergleich nachrangiges Leistungskriterium auf die konkrete Erfahrung und besondere Bewährung der Beigeladenen im Rahmen ihres kompetenten und engagierten Einsatzes im Zusammenhang mit der Planung für den Umbau der Chemie-Fachräume abgestellt worden sei. Zum gleichen Ergebnis führe auch die weitere Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen dieser beiden Lehrkräfte, wenn die verbleibenden Einzelkriterien (Nicht-Superkriterien) verglichen würden. Die Frage, welche weiteren Gesichtspunkte in Anbetracht des Beurteilungsgleichstands an der Spitze des Bewerberfeldes zur weiteren Entscheidungsfindung herangezogen worden seien, berühre jedoch die Tatsache, dass die Bewerbung der Antragstellerin angesichts des Unterschieds im Beurteilungsvergleich nicht berücksichtigt werden habe können, nicht.

Man habe zudem die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 2. Juli 2019 nicht heranziehen müssen. Zudem hätte auch deren Berücksichtigung zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Dem anwaltlichen Bevollmächtigten wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 21. August 2019 Akteneinsicht gewährt. Im Rahmen der Akteneinsicht wurden u.a. das Schreiben des Antragsgegners vom 16. August 2019 mit Anlagen und die letzte periodische Beurteilung der Beigeladenen übermittelt.

Mit Schreiben vom 25. September 2019 führte der anwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerin aus, dass eine Begründung des Eilantrages nicht möglich sei. Der Antragsgegner habe die Akteneinsicht in den Stellenbesetzungsvorgang verweigert und anstelle dessen nach erfolgter Auswahlentscheidung eine nachträgliche Begründung der Entscheidung angefertigt. Der Funktionsänderungsbogen mit der Anlage "Bewerberfeld" des ...-Gymnasiums sei nachträglich abgeändert worden, da zwei Mitbewerber, was datenschutzrechtlich nachvollziehbar sei, nicht namentlich genannt würden, zugleich aber deren Beurteilung und entscheidungsrelevanten gesamte Prädikate nicht aufgeführt würden. Dies mache einen Leistungsvergleich unmöglich. Zudem würden nur die Teilprädikate der Beigeladenen erwähnt, nicht jedoch die Ergebnisse der Beurteilungsmerkmale bei den sonstigen Bewerbern und somit auch bei der Antragstellerin. Ein schlüssiger Vergleich sei so für einen Dritten nicht möglich. Aus der Zustimmung des Personalrates vom 26. März 2019, offenbar bezogen auf die inhaltlich noch nicht abgeänderte Fassung, folge im Text handschriftlich ohne Unterschriftskürzel der Hinweis "vergleiche Stellungnahme des Schulleiters vom 30. April 2019". Es mache jedenfalls den Anschein, dass eine nachträgliche Abänderung des Urkundeninhalts vorgenommen worden sei.

Es fehle aber offensichtlich eine Dokumentation der Auswahlentscheidung und die Auswahlentscheidung durch das Kultusministerium. Mit Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung wurde darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Auswahlerwägungen zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schriftlich niederzulegen seien. Hieran fehle es bereits, da die Schreiben des Kultusministeriums vom 6. August 2019 und 16. September 2019 die schriftliche Dokumentation der Auswahlentscheidung nicht ersetzten könnten. Maßgeblich sei die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung, regelmäßig in Gestalt des sog. Auswahlvermerks (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2/16). Aus der Nichtvorlage der streitentscheidenden Dokumente schließe der anwaltliche Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass diese in der von der Rechtsprechung geforderten Form nicht vorliegen würden. Schon deshalb habe der Antrag Erfolg.

Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Voraussetzungen zum "Ausblenden des Bewährungsvorsprunges" würden nicht vorliegen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sei vom Antragsgegner nachzuweisen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die negativen psychologischen Wirkungen einer Hauptsacheklage über mehrere Jahre nicht bedacht, da diese Frustrationen bei den Beteiligten begründen und zu Problemen bei der Rekrutierung von Führungspersonal führen würde. Die erstinstanzliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Angelegenheiten des Bundesnachrichtendienstes könne nicht ohne weiteres auf mehrstufige Verwaltungen oder konkret auf die Situation im Schulwesen übertragen werden. Beim Bundesnachrichtendienst sei die staatliche Aufgabenerfüllung von erheblicher Bedeutung, sodass die Abwägung im Einzelfall zu Gunsten des Staates ausfalle. Wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr effizient gesichert werden könne, bleibe zu fragen, was davon noch übriggeblieben sei.

Der streitgegenständliche Dienstposten sei ein Beförderungsdienstposten. Daher habe gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG die oberste Dienstbehörde zu entscheiden. Ein Schulleiter könne nur Empfehlungen aussprechen. Vorliegend sei weder nachgewiesen, dass das Kultusministerium die Entscheidung getroffen habe noch die schriftliche Auswahlentscheidung vorgelegen hätte.

Die Entscheidungsempfehlung des Schulleiters setze sich dem Verdacht aus, nicht am Leistungsprinzip und ergebnisoffen, sondern an subjektiven Vorstellungen orientiert zu sein. Gemäß dem Funktionsänderungsbogen vom 25. März 2019 sei die bisherige Funktionsinhaberin bereits Ende des Schuljahres 2017/2018 in den Ruhestand gegangen. Es sei aber kein Grund ersichtlich, warum mit der Nachbesetzung bis zum Schuljahr 2019/2020 gewartet worden sei. Mit der Anlage "Bewerberfeld" werde der Besetzungswunsch der Schule dem Ministerium mitgeteilt. Auf die Unmöglichkeit nach den dort gemachten Angaben schlüssig die Auswahl zu begründen, sei bereits hingewiesen worden. Daher lägen auch nicht die Voraussetzungen der Anerkennung eines Beurteilungs- und Auswahlspielraums vor, da dieser eine schlüssige Nachvollziehbarkeit voraussetze. Da der Schulleiter sich ausschließlich auf die Qualifikationen der Beigeladenen in seinem Verwendungsvorschlag beziehe und die Qualifikationen der sonstigen Beteiligten völlig unterschlage, liege keine Auswahlentscheidung oder ein Verwendungsvorschlag vor, die diesen Namen verdiene.

Sowohl in der Anlage "Bewerberfeld" als auch in der Ausschreibung finde sich der Hinweis, dass ein Fachbetreuer über eine überdurchschnittliche Qualifikation in der Ersten Staatsprüfung des betreffenden Faches verfügen müsse. Dies sei aber nirgends abgeprüft worden, weshalb allein dies zum Erfolg des Eilantrages führe.

Da man beim Vergleich der Gesamturteile keinen Vorsprung eines Bewerbers festgestellt habe, sei eine Binnendifferenzierung vorzunehmen gewesen, wobei Art. 16 Abs. 2 LlbG die Kriterien verbindlich vorgebe. Eine Abgrenzung nach Führungsfunktion, die schon wegen einem fehlenden Weisungsrecht ausscheide, sachbearbeitende Funktion oder Mischfunktion sei nicht erfolgt. Die Kriterien seien nicht herangezogen worden. In jedem Fall seien die Fachkenntnisse laut Gesetzgeber ein entscheidendes Superkriterium, das durch überdurchschnittliche Examensergebnisse im Ersten Staatsexamen nachgewiesen werden könne. Trotz Verbindlichkeit seien die Kriterien aus Art. 16 Abs. 2 LlbG nicht herangezogen worden.

Es sei unbekannt, woher der Antragsgegner die Superkriterien im beigefügten Katalog Superkriterien nehme. Eine Quelle sei nicht angegeben und ein Abgleich mit Art. 16 Abs. 2 LlbG habe nicht stattgefunden. Es fehle ein Hinweis, dass überdurchschnittliche Noten im Ersten Staatsexamen entscheidend seien. Eine Fachbetreuung ohne Notwendigkeit besonderer Fachkenntnisse sei aber nicht schlüssig.

Es sei verdienstvoll, dass die Beigeladene die Koordination des Umbaus der Chemiefachräume (mit)übernommen habe. Da die ingenieursmäßigen und labortechnischen Kenntnisse sicher nicht durch ein Erstes und Zweites Lehramtsexamen erworben worden seien, sei die Planung selbstverständlich durch Fachleute vorgenommen worden. Die Beigeladene habe, ebenso wie die Antragstellerin, lediglich Wünsche und Anregungen geäußert. Es falle schwer, diese Tätigkeit unter die Auswahlkriterien für eine Fachbetreuung zu subsumieren. Insbesondere dann, wie der Gesetzgeber in Art. 16 Abs. 2 LlbG fordere, in jedem Falle Fachkenntnisse erforderlich seien, die durch überdurchschnittliche Leistungen im Ersten Staatsexamen nachgewiesen würden.

Die Worthülsen "beeindruckendes Miteinander", "besondere pädagogische Umsicht" und "sehr sichere fachliche Kompetenz" seien nicht weiter ausgeführt worden. Zur fachlichen Kompetenz in Form überdurchschnittlicher Leistungen im Ersten Staatsexamen fänden sich nirgendwo für einen Bewerber Ausführungen.

Mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 legte der Antragsgegner den Personalbesetzungsakt im Original sowie die Personalakten der Beigeladenen und der Antragstellerin vor.

Zu dem Stellenbesetzungsverfahren wurde zunächst allgemein ausgeführt, dass bayernweit ausgeschriebene Funktionsstellen, wie Schulleiterstellen, durch das Kultusministerium ausgeschrieben und besetzt würden. Hingegen würden die lediglich schulintern zu besetzenden Funktionsstellen, wie die Fachbetreuungen, durch die jeweilige Schule ausgeschrieben. Die Schule sammle die eingegangenen Bewerbungen und übermittle dem Kultusministerium einen Besetzungsvorschlag auf einem Vordruck, dem sog. Funktionsänderungsbogen. Auch der örtliche Personalrat habe hierzu Stellung zu nehmen, was auf dem Vordruck vermerkt werde. Funktionsänderungsbögen seien Anträge der Schule an das Kultusministerium auf Übertragung von Funktionen an die von der Schule vorgeschlagenen Lehrkräfte. Die Entscheidung über die eigentliche Besetzung treffe das Kultusministerium als oberste Dienstbehörde. Es handle sich um ein Sammelverfahren, da innerhalb eines Schulhalbjahres eine Vielzahl an Stellen zu besetzen seien. Die Entscheidung des Kultusministeriums mit den tragenden Gründen werde, ebenso wie die Mitbestimmung des Hauptpersonalrates, auf dem Funktionsänderungsbogen und ggf. einer Anlage dokumentiert. Anschließend teile das Kultusministerium mit einem KMS die Funktionsübertragungen oder -veränderungen aller Lehrkräfte einer Schule dem Schulleiter mit.

Bezüglich des konkreten Verfahrens sei die Auswahlentscheidung ordnungsgemäß dokumentiert worden. Die Schulleitung habe den Funktionsänderungsbogen ohne handschriftliche Anmerkungen dem örtlichen Personalrat vorgelegt und anschließend an das Kultusministerium weitergeleitet. Daraufhin sei eine ergänzende Stellungnahme von dem Schulleiter angefordert worden, da hinsichtlich eines weiteren Bewerbers hinsichtlich der Beurteilungen Gleichstand geherrscht habe. Daraufhin habe das Kultusministerium eigene Auswahlerwägungen angestellt, die handschriftlich auf dem Funktionsänderungsbogen festgehalten worden seien. Der Funktionsänderungsbogen dokumentiere, dass die Beurteilungsergebnisse bezüglich Gesamtprädikaten und Superkriterien sowie das Schreiben des Schulleiters vom 30. April 2019 zur Entscheidungsfindung herangezogen worden seien. Von einer nachträglichen Abänderung einer Urkunde könne keine Rede sein. Vielmehr werde verdeutlicht, dass sich das Kultusministerium die Auswahlerwägungen der Schule zu Eigen gemacht und teilweise durch eigene ergänzt habe. Durch den Funktionsänderungsbogen mit Stellungnahme des Schulleiters und die Mitteilung des Auswahlergebnisses sei eine vollständige Dokumentation des Besetzungsvorgangs erfolgt. Die Besetzungsentscheidung sei auf den Widerspruch hin erneut überprüft worden, wobei das Ergebnis gleichgeblieben sei, was durch Aktenvermerk vom 16. August 2019 dokumentiert sei. Überdies könnten Auswahlerwägungen im weiteren Verlauf eines Verwaltungsverfahrens konkretisiert und substantiiert werden. Selbst ihre Änderung oder Ergänzung sei bis hin zur Nachholung einer fehlenden Dokumentation möglich (BVerwG, B.v. 30.10.2018 - 1 WDS-VR 5.18).

Der Besetzungszeitpunkt einer Stelle liege in der organisatorischen Organisationsgewalt des Dienstherrn. Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn sei nicht fehlerhaft, wenn ein sachlicher Grund vorliege. Ein solcher könne z.B. darin liegen, dass Elternzeit oder Mindestdienstzeiten mancher Lehrkräfte abgewartet würden, um das Bewerberfeld zu vergrößern.

Es wurde nochmals klargestellt, dass die Besetzungsentscheidung gem. Art. 16 Abs. 2 LlbG auf den Vergleich aktueller dienstlicher Beurteilungen (Gesamtergebnis, bei Gleichstand wesentliche Beurteilungskriterien, sog. Superkriterien) zu stützen gewesen sei. Das Kultusministerium habe eigene Beurteilungsrichtlinien auf Grundlage von Art. 64 LlbG erlassen. Der Katalog der Superkriterien sei Anlage der KMS vom 10. April 2014 (VI.1 - 5 P 5010.2 - 6b.29119) sowie vom 20. März 2018 (V -BP 5010.2 - 6b.28200). Die zu berücksichtigenden Beurteilungskriterien würden sich nach der Art der zu besetzenden Funktionsstelle bestimmen. Bei der Fachbetreuung handle es sich im Schwerpunkt um eine Fachfunktion. Die Beigeladene verfüge über eine überdurchschnittliche Qualifikation, konkretisiert in der einschlägigen Verwendungseignung der aktuellen Beurteilung. Die überdurchschnittliche fachliche Qualifikation sei kein Superkriterium, sondern eine Eignungsanforderung. Sowohl die Beigeladene als auch die Antragstellerin würden über die erforderliche Verwendungseignung verfügen, weshalb beide in den weiteren Leistungsvergleich einzubeziehen gewesen seien.

Die Auswahl sei durch Vergleich der aktuellen periodischen Beurteilung durchzuführen. Dabei folge man der allgemeinen und langjährig verwaltungsgerichtlich unbeanstandeten Verwaltungspraxis, wonach wegen der höheren Anforderungen in einem höheren Statusamt im Schuldienst eine Beurteilung im höheren Statusamt als gleichwertig anzusehen sei mit einer um eine Stufe niedrigeren Statusamt erzielten, um eine Prädikatsstufe besseren Beurteilung. Mit Blick auf das Gesamtprädikat bestünde daher zwischen allen Bewerbern Gleichstand, da das Gesamtprädikat "VE" im Statusamt A 14 bzw. das Gesamtprädikat "UB" im Statusamt A 13 gleichwertig sei. Dies sei in dem Funktionsänderungsbogen durch die roten "="-Zeichen in der Spalte "GP" kenntlich gemacht. Daher seien in einem weiteren Schritt die Superkriterien verglichen worden. Diesbezüglich ergäbe sich ein eindeutiger Vorsprung in zwei der vier Superkriterien der Beigeladenen (2 x BG und 2 x UB) zu der Antragstellerin (4 x VE in A 14) bei Gleichstand in den übrigen Superkriterien. Die Ausführungen zu weiteren Leistungsgesichtspunkten würden angesichts des Unterschieds im Beurteilungsvergleich vorliegend keine Rolle spielen.

Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 2. Juli 2019 habe nicht berücksichtigt werden müssen, da es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung ankomme (BVerwG vom 12.12.2017 - 2 VE 2/16). Aus dem Funktionsänderungsbogen ergebe sich aus dem Handzeichen des zuständigen Referatsleiters, dass die Auswahlentscheidung bereits am 3. Juni 2019 getroffen worden und die Zustimmung des Hauptpersonalrates am 25. Juni 2019 erfolgt sei. Lediglich die Mitteilung der Funktionsübertragung sei später erfolgt, da die Meldungen gesammelt übermittelt würden. Selbst wenn man die Anlassbeurteilung berücksichtigen würde, ändere dies nichts an der Auswahlentscheidung, da die Beigeladene selbst dann noch bezüglich der Superkriterien besser beurteilt worden sei.

Dem anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin wurde daraufhin mit gerichtlichem Schreiben vom 24. Oktober 2019 weitere Akteneinsicht in die nachgereichten und hinsichtlich der weiteren Bewerber (1) und (2) anonymisierten Unterlagen gewährt.

Eine weitere Begründung des Antrages gelangte nicht zu den Gerichtsakten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch vor Klageerhebung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung).

Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind daher ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der ausgeschriebene, der Besoldungsgruppe A 15 zugeordnete Dienstposten stellt sowohl für die Antragstellerin als auch die Beigelade einen höherwertigen Dienstposten dar. Die Übertragung schafft die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine spätere Beförderung (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 12 f.). Diese Vorwirkung begründet in Fällen der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens an einen Mitbewerber für den Unterlegenen einen Anordnungsgrund und führt dazu, dass das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Fällen grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (BayVGH, B.v. 4.2.2015 - 6 CE 14.2477 - juris Rn. 11 m.w.N.). Von der Möglichkeit, die Vorwirkung einer vorläufigen Dienstpostenbesetzung auf die nachfolgende Ämtervergabe zu vermeiden, hat der Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat nicht erklärt, er werde bei einer - vorläufigen - Besetzung des Dienstpostens mit der ausgewählten Bewerberin deren Bewährungsvorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung unberücksichtigt lassen (BVerwG, B.v. 12.12.2017 - 2 VR 2.16 - juris Rn. 21, 28; BayVGH, B.v. 29.10.2018 - 6 CE 18.1868 - juris Rn. 11).

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie wird nicht in ihrem auf Art. 33 Abs. 2 GG beruhenden materiellen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, da sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als rechtmäßig erweist.

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - IÖD 2011, 14; U.v. 25.2.2010 - 2 C 22/09 - ZBR 2011, 37; BVerfG, B.v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - BayVBl 2004, 17).

Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Bestenauslesegrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11; BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - a.a.O.; U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - BVerwGE 124, 99; U.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 - BVerwGE 122, 147).

Über die Eignung des Bewerberfeldes kann in einem gestuften Auswahlverfahren befunden werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris). Bewerber, welche die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen und müssen somit nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.06.2013, a.a.O. Rn. 23; BVerwG, B.v. 6.4.2006 - 2 VR 2.05 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 22.11.2016 - 3 CE 16.1912 - juris Rn. 20). Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 23).

Anschließend ist die Auswahl für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens unter mehreren Bewerbern in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (BVerwG, B.v. 20.6.2013, a.a.O., Rn. 21; BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 3 CE 17.2440 - juris Rn. 20; B.v. 8.4.2015 - 3 CE 14.1733 - juris Rn. 28). Maßgeblich hierfür ist primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 25).

Sind die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (BVerwG, B.v. 19.12.2014 - 2 VR 1.14 - juris Rn. 35). Demgemäß bestimmt Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass, sofern sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung ergibt, die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen sind (Binnendifferenzierung). In den Vergleich der Einzelkriterien sind allerdings nur die wesentlichen Beurteilungskriterien (sog. "Superkriterien") einzubeziehen (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 LlbG), die sich grundsätzlich nach Art. 16 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 58 Abs. 3 LlbG bestimmen (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 3 CE 17.184 - juris Rn. 3), soweit hiervon - wie vorliegend - nicht abgewichen wurde, Art. 16 Abs. 2 Satz 4 und 5 LlbG.

Soll dem Gedanken der Bestenauslese bei der Auswahlentscheidung Rechnung getragen werden, so müssen darüber hinaus - jedenfalls in aller Regel - auch das gewählte Beurteilungssystem gleich sein und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe wie Punkteskalen gleichmäßig auf sämtliche Beamte angewendet werden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, U.v. 2.3.2000 - 2 C 7.99 - NVwZ-RR 2000, 621). Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten dienstliche Beurteilungen nämlich erst in Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Um zu der erforderlichen objektiven Bewertung des einzelnen Beamten zu gelangen und um die Vergleichbarkeit der beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss so weit wie möglich gleichmäßig verfahren werden. Die Beurteiler müssen ihrer Bewertung denselben Begriffsinhalt der Noten (Punktewerte) zugrunde legen und diese mit demselben Aussagegehalt verwenden. Das gilt insbesondere für das die Beurteilungen abschließende Gesamturteil (BVerwG, U.v. 27.2.2003 - 2 C 16.02 - NVwZ 2003, 1397; BayVGH, B.v. 14.8.2014 - 3 CE 14.377 - juris Rn. 26; B.v. 6.11.2007 - 3 CE 07.2163 - juris Rn. 41 f.).

Wird dieses subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder Vergabe des begehrten Dienstpostens; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl bei rechtsfehlerfreiem Verlauf ernsthaft möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - juris; BVerfG, B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - juris; B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - NVwZ 2003, 200).

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt daher die Möglichkeit des unterlegenen Bewerbers, in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Auswahl verletzt worden ist. Der Beamte kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.10.2004 - 2 C 23/03 - juris, zum Erfordernis eines Mindestdienstalters), als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 17.8.2005 - 2 C 37/04 - juris, für die Auswahl anhand der Wertigkeit des Dienstpostens, den der Mitbewerber innehatte). Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2007 - 2 BvR 1972/07 - ZBR 2008, 167; GKÖD, Bd. I, K § 8 Rn. 127).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ist die Entscheidung des Antragsgegners im Ergebnis weder bezüglich formaler (1.) noch materieller (2.) Gesichtspunkte zu beanstanden.

1. Die Auffassung der Antragstellerin, dass der Antrag nach § 123 VwGO schon deshalb Erfolg habe, weil eine Konkurrentenmitteilung fehle, vermag nicht zu überzeugen.

Dass in der Mitteilung an die Antragstellerin über die beabsichtigte Bestellung der namentlich genannten Beigeladenen für die ausgeschriebene Stelle vom 12. März 2019, der Antragstellerin per E-Mail vom 25. Juli 2019 mitgeteilt, keine Begründung für die Auswahlentscheidung enthalten war, ist unschädlich, da die Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht ausreichend Möglichkeit hatte, die Entscheidung nachzuvollziehen und zu entscheiden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung bestehen und sie daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will (BVerwG, U.v. 20.10.2016 - 2 C 30/15 - juris Rn. 32).

Dem steht aus Sicht der Kammer auch nicht entgegen, dass nicht das Kultusministerium selbst die Mitteilung versandte, sondern die Benachrichtigung durch den Schulleiter per E-Mail erfolgte, der die Bewerber über das Ergebnis des bei dem Kultusministerium geführten Verfahrens informierte. Denn Sinn und Zweck der Mitteilung werden auch dadurch gewahrt, da die unterlegenen Bewerber über eine geplante Stellenbesetzung informiert werden und so in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob hiergegen weitere Schritte eingeleitet werden sollen.

Das durchgeführte Verfahren entspricht noch den Erfordernissen der Rechtsprechung, wonach die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt und ordnungsgemäß dokumentiert werden müssen (BayVGH, B.v. 1.10.2018 - 3 CE 18.1833 - juris Rn. 31 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, die wesentlichen Abwägungserwägungen schriftlich niederzulegen und so eine Auswahlentscheidung transparent zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2014 - 3 CE 14.286 - juris Rn. 21). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178/1179; BayVGH, B.v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - NVwZ-RR 2006, 346; BayVGH, B.v. 29.10.2014 - 3 CE 14.2073 - juris; VG München, U.v. 29.4.2014 - M 5 K 12.6074). Die Argumentation, es handle sich um ein "Sammelverfahren", kann von der Pflicht zur wenigstens stichpunktartigen Niederlegung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung nicht befreien. Denn die Dokumentation dient der Einhaltung des Leistungsprinzips, dem die Auswahl zugrunde gelegt werden muss.

Vorliegend ist die Dokumentation sehr knapp und oberflächlich, aber gerade noch ausreichend, da die maßgeblichen und wesentlichen Entscheidungskriterien (Gesamtprädikat und Superkriterien) in dem Besetzungsakt dokumentiert sind. Bereits in der Anlage "Bewerberfeld" zu dem Funktionsänderungsbogen wurde maschinenschriftlich durch den Schulleiter ausgeführt, dass wegen Gleichstandes der Gesamtbeurteilungsprädikate ein Vergleich der Superkriterien erfolgte. Dies wurde auch nochmals in einer elektronischen Nachricht des Kultusministeriums vom 29. April 2019, das überdies die Gesamtprädikate und Teilprädikate der Superkriterien sämtlicher Bewerber tabellarisch gegenüberstellte, ausgeführt. Hinsichtlich der sich anschließenden Prüfung der weiteren die Entscheidung tragenden Gesichtspunkte wurde zudem auf das Schreiben des Schulleiters vom 30. April 2019 verwiesen.

Da die wesentlichen, die Entscheidung tragenden Gründe ausreichend dokumentiert wurden, kommt es daher nicht mehr auf die diesbezüglich unzutreffende Bezugnahme des Antragsgegners auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Änderung oder Ergänzung der Dokumentation bis hin zur Nachholung einer fehlenden Dokumentation möglich sei (BVerwG, B.v. 30.10.2018 - 1 WDS-VR 5.18), an. Die von dem Antragsgegner zitierte Rechtsprechung betrifft das Soldatenrecht, bei dem eine umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz der Beschwerdestelle besteht, § 13 WBO. Da vergleichbare Institutionen im vorliegenden Fall jedoch nicht existieren, kann diese Rechtsprechung vorliegend keine Anwendung finden.

2. Die vom Antragsgegner aufgrund des Funktionsänderungsbogens mit der Anlage "Bewerberfeld" vom 3. Juni 2019 getroffene Auswahlentscheidung genügt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht den Anforderungen der einschlägigen Rechtsprechung. Sämtliche Bewerber verfügen über die erforderliche Verwendungseignung (a.). Aufgrund gleichwertiger Gesamtprädikate (b.) musste die weitere Auswahlentscheidung auf Grundlage einer Binnendifferenzierung erfolgen, deren Ergebnis nicht zu beanstanden ist (c.). Die Stellenbesetzung erfolgte nachvollziehbar durch das hierfür zuständige Kultusministerium (d.). Da die Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen in den sog. Superkriterien schlechter beurteilt wurde, war deren Bewerbung in dem weiteren Stellenbesetzungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und insbesondere auch eine weitergehende Akteneinsicht entbehrlich (e.). Jedenfalls müssten die Beurteilungen der weiteren Bewerber (1) und (2) aufgrund besserer Prädikate in den Superkriterien als gegenüber der Antragstellerin vorrangig angesehen werden (f.). Auch der Umstand, dass eine Stellenausschreibung nicht bereits Ende des Schuljahres 2017/2018 erfolgte, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen (g.).

a. Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass weder in dem Funktionsänderungsbogen noch in der Anlage "Bewerberfeld" dokumentiert wurde, inwieweit hinsichtlich der Bewerber die geforderte Verwendungseignung gegeben ist. Gleichwohl führt dies nicht zum Erfolg des Antrages. Sämtliche Bewerber sind gemäß deren letzten periodischen Beurteilungen für die ausgeschriebene Stelle geeignet und konnten somit in den weiteren Leistungsvergleich einbezogen werden. Auch wenn eine Prüfung nicht schriftlich dokumentiert wurde, so ist diese zumindest inzident erfolgt.

Nach Ziffer 3. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern (Bekanntmachung des bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. September 2011, Az.: II.5-5 P 4010.2-6.60 919, geändert durch Bekanntmachung vom 15. Juli 2015 - nachfolgend: Beurteilungsrichtlinien) ist in dem Beurteilungsmerkmal "Verwendungseignung" zu vermerken, wenn Angaben dazu möglich sind, für welche dienstlichen Aufgaben und beförderungswirksame Funktionen die beurteilte Lehrkraft in Betracht kommt. Die Beurteilungsaussagen müssen die Feststellung über die dienstliche Verwendungseignung tragen. Maßgebend ist jeweils die Eignung einer Lehrkraft, nicht z.B. die organisatorische Situation an der einzelnen Schule.

Für sämtlichen Bewerber wurde in deren dienstlichen Beurteilungen das Vorliegen der Verwendungseignung, insbesondere für die streitgegenständliche Stelle einer Fachbetreuung und Sammlungsleitung Chemie, bestätigt, so dass letztlich offenbleiben kann, ob es sich hierbei um ein konstitutives Anforderungsprofil handelt, wofür wohl einiges sprechen dürfte, da nur bei Erfüllung der in dem Funktionenkatalog für die Gymnasien (gültig ab Februar 2018) genannten Voraussetzungen (Dokument Nr. 10 des Besetzungsaktes; dort S. 6 oben: "Für die Bestellung der Fachbetreuung gilt allgemein: Für die Fachbetreuung kommt nur eine hierfür besonders geeignete Lehrkraft dieses Faches bzw. dieser Fachgruppe mit überdurchschnittlicher Qualifikation in der Ersten Staatsprüfung oder zumindest mit eindeutig belegbarer weit überdurchschnittlicher Bewährung in Frage."), die in der Stellenausschreibung wörtlich wiedergegeben wurden, eine Bewerbung berücksichtigt wird.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war es daher nicht erforderlich, darüber hinaus eine überdurchschnittliche Qualifikation in der Ersten Staatsprüfung festzustellen.

b. Die Auswahlentscheidung ergibt sich plausibel und nachvollziehbar unter Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, an deren Aussagekraft und Rechtmäßigkeit die Kammer keine Zweifel hat.

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (BVerwG, B.v. 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - juris Rn. 24 m.w.N.).

Dies ist vorliegend der Fall, da für alle Bewerber die dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2018 herangezogen wurde. Dabei ist unschädlich, dass sich der Beurteilungszeitraum der Beigeladenen lediglich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 11. November 2018 erstreckt, wohingegen die übrigen Bewerber bis einschließlich 31. Dezember 2018 beurteilt wurden. Die unwesentliche Abweichung von lediglich eineinhalb Monaten begründet jedenfalls aus Sicht der Kammer keine Zweifel an der Vergleichbarkeit sämtlicher periodischen dienstlichen Beurteilungen, insbesondere da sich der gesamte Beurteilungszeitraum auf fast vier Jahre erstreckt.

Dienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Die verwaltungs-gerichtliche Kontrolle von Beurteilungen beschränkt sich auf die Prüfung, ob und inwieweit der Beurteiler einen unrichtigen und unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ob er den gesetzlichen Rahmen oder anzuwendende Begriffe verkannt hat, ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten ist (BayVGH, B.v. 2.12.2015 - 3 CE 15.2122 - juris Rn. 25 m.w.N.). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 7; U.v. 19.12.2002 - 2 C 3101 - juris und U.v. 30.4.1981 - 2 C 8/79 - juris).

Rechtsgrundlagen für die dienstlichen Beurteilungen sind Art. 54 ff., 64 Satz 1 LlbG und die Beurteilungsrichtlinien.

Bezüglich der hier alleine maßgeblichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen, die der Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht durch das Gericht zur Verfügung gestellt wurden, wurden seitens der Antragstellerin weder Bedenken vorgebracht, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Insbesondere wurden sämtliche Beurteilungen vom Schulleiter unterschrieben und den Bewerbern eröffnet (Ziffern 4.6.1 lit. a und 4.8 der Beurteilungsrichtlinien). Zudem wurden sämtliche Gesamtergebnisse verbal und nachvollziehbar begründet.

Die Feststellungen in der Anlage "Bewerberfeld" zum Funktionsänderungsbogen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber können demnach auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58; B.v. 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 - juris Rn. 21).

Dabei sind die Beurteilungen sämtlicher Bewerber im Gesamturteil als gleichwertig anzusehen, wobei es maßgeblich auf die Beurteilungen der Beigeladenen und der Antragstellerin ankommt. Während die Antragstellerin als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) das Gesamturteil "VE" (Leistung, die den Anforderungen voll entspricht) erzielte, wurde die Beigeladene als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) mit dem um ein Prädikat besseren Gesamturteil "UB" (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) beurteilt.

Die Einschätzung des Antragsgegners, dass die im höheren Statusamt erzielte, um ein Prädikat niedrigere Gesamtbewertung der Antragstellerin - hier VE in der Besoldungsgruppe A 14 - in etwa gleichwertig ist mit der um ein Prädikat besseren, dafür im niedrigeren Statusamt erzielten Gesamtbewertung der Beigeladenen - hier UB in der Besoldungsgruppe A 13 - und somit ein Beurteilungsvorsprung eines der beiden Bewerber nicht feststellbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 1.2.2008 - 3 CE 07.3227 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris). Bei einer solchen Konstellation ist es in der Regel von der dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungsprärogative gedeckt, wenn er von einem Beurteilungsgleichstand ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2010 - 3 CE 10.748 - juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 3 CE 15.2044 - juris Rn 31).

c. Ergibt sich - wie hier - bei dem Vergleich der Gesamturteile ein Gleichstand, so sieht Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG in einem solchen Fall eine Binnendifferenzierung der dienstlichen Beurteilungen dahingehend vor, dass die in den Beurteilungen enthaltenen wesentlichen Einzelkriterien gegenübergestellt werden.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war es nicht erforderlich, dass auf die in Art. 16 Abs. 2 Satz 3 LlbG aufgeführten Kriterien näher eingegangen wird, da hinsichtlich der Frage, welche Einzelkriterien wesentlich sind, der Antragsgegner von der Ermächtigung nach Art. 64 Satz 1 LlbG Gebrauch gemacht und eigene Beurteilungsrichtlinien erlassen hat, welche von Art. 58 Abs. 3 LlbG abweichende Beurteilungskriterien vorsehen (vgl. VG Bayreuth, B.v. 8.6.2016 - B 5 E 16.131 - juris Rn. 32).

Aus diesen Kriterien hat der Antragsgegner die in der Anlage zu einem Schreiben des Kultusministeriums vom 20. März 2018 (Az.: V-BP5010.2-6b.28200; Dokument Nr. 13 des Besetzungsaktes) aufgeführten Superkriterien als wesentliche Kriterien i.S.d. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG bestimmt (hierzu: BayVGH, B.v. 22.3.2018 - 3 CE 18.398 - juris Rn. 4). Demnach handelt es sich bei einer Fachbetreuung um eine Fachfunktion, für die gemäß dem Katalog der sog. Superkriterien für die Besetzung von Funktionsstellen folgende Superkriterien heranzuziehen sind: Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung (UP), Unterrichtserfolg (UE), Zusammenarbeit (ZA) sowie Berufskenntnisse und ihre Erweiterung (BK). Ausweislich des vorgelegten Funktionsänderungsbogens mit der Anlage "Bewerberfeld" wurden diese Superkriterien für Fachfunktionen mit den entsprechenden Bewertungen sämtlicher Bewerber in der letzten dienstlichen Beurteilung tabellarisch gegenübergestellt.

Für den hier alleine maßgeblichen Vergleich der Beurteilungen der Beigeladenen sowie der Antragstellerin ergibt sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Diese hat in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 in den Superkriterien Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung sowie Berufskenntnisse und ihre Erweiterung jeweils das Prädikat "BG" (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt) und bei den Superkriterien Unterrichtserfolg und Zusammenarbeit jeweils das Prädikat "UB" (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) erzielt.

Demgegenüber hat die Antragstellerin in dem Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 bei sämtlichen Superkriterien lediglich das Prädikat "VE" (Leistung, die den Anforderungen voll entspricht) erhalten.

Zwar wurde die Beigeladene bei den Superkriterien Unterrichtserfolg und Zusammenarbeit mit der Antragstellerin vergleichbar beurteilt, da sie in dem niedrigeren Statusamt A 13 um ein Prädikat besser als die Antragstellerin, die sich in dem höheren Statusamt A 14 befindet, beurteilt wurde. Jedoch wurde die Beigeladene hinsichtlich der Superkriterien Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung sowie Berufskenntnisse und ihre Erweiterung um zwei Prädikate besser als die Antragstellerin beurteilt, was selbst unter Berücksichtigung des höheren Statusamtes der Antragstellerin einer um ein Prädikat besseren Beurteilung entspricht. Da die Beigeladene somit in den Superkriterien besser als die Antragstellerin beurteilt wurde, ist es aus Sicht der Kammer daher nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin bei der weiteren Auswahlentscheidung nicht mehr berücksichtigt wurde.

Hierbei ist es auch unschädlich, dass hinsichtlich des weiteren Bewerbers (2) offensichtlich in dem Funktionsänderungsbogen die Teilprädikate der Superkriterien falsch übernommen worden sind. Zwar wird dort das Gesamturteil zutreffend wiedergegeben, jedoch stimmen die Teilprädikate der Superkriterien nicht mit der in den Behördenakten befindlichen Beurteilung überein. Letztlich ist dies jedoch mit Blick auf die Antragstellerin nicht entscheidungsrelevant, da sie hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.

Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Besetzungsentscheidung die Entscheidung des Kultusministeriums ist, die am 3. Juni 2019 getroffen wurde, musste die erst danach erstellte Anlassbeurteilung der Antragstellerin vom 2. Juli 2019 im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weshalb letztlich auch dahinstehen kann, ob es überhaupt einen Grund für eine Anlassbeurteilung gegeben hat, was mit Blick auf Ziffer 4.5 der Beurteilungsrichtlinien zweifelhaft erscheint.

Selbst wenn man die Anlassbeurteilung vom 2. Juli 2019 berücksichtigen würde, die hinsichtlich des Superkriteriums Unterrichtserfolg (UE) eine Verbesserung um eine Notenstufe mit dem Teilprädikat "UB" (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) aufweist, so würde sich an der Auswahlentscheidung letztlich nichts ändern. Zwar wäre die Antragstellerin hinsichtlich dieses Superkriteriums besser als die Beigeladene beurteilt worden, jedoch verbliebe es im Übrigen bei dem vorgenannten Beurteilungsvorsprung der Beigeladenen.

d. Die maßgeblichen Auswahlerwägungen wurden durch die zuständige Stelle angestellt und ordnungsgemäß dokumentiert.

Grundlage der Auswahlentscheidung und damit der gerichtlichen Überprüfung ist der Funktionsänderungsbogen mit der Anlage "Bewerberfeld". Diese Dokumente dienen dem Zweck, dass das Gymnasium beim Kultusministerium anzeigt und beantragt, dass nunmehr eine entsprechende Stelle für eine Fachbetreuung zur Verfügung steht und wem diese übertragen werden soll. Die abschließende Entscheidung trifft mangels abweichender Regelungen das Kultusministerium, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 LlbG.

Vorliegend hat das Kultusministerium sich den durch den Schulleiter am 25. März 2019 unterschriebenen Funktionsänderungsbogen zu eigen gemacht und eine eigene Entscheidung getroffen. Dies wird zwar nicht ausdrücklich in einem Besetzungsvermerk dokumentiert, jedoch ergibt sich dies zumindest aus den Gesamtumständen.

Bereits in der Anlage "Bewerberfeld" wird in der von dem Schulleiter maschinenschriftlich niedergelegten Begründung ausgeführt, dass ein Gleichstand der Bewerber bezüglich des Gesamtbeurteilungsprädikates bestehe. Die Beigeladene würde in den Teilprädikaten, die für die Fachbetreuung als Superkriterien gelten würden, ihre Mitbewerber übertreffen. Demnach wurde dokumentiert, dass die Beigeladene bei Gleichstand in den Gesamtbeurteilungsprädikaten aufgrund eines Vorsprung in den Superkriterien den Vorzug gegenüber der Antragstellerin erhalten hat.

Somit liegt bereits eine objektiv nachvollziehbare Begründung für die Entscheidung des Schulleiters vor, auch wenn der Antragstellerin zuzugeben ist, dass die Prädikate der Beurteilungen der Bewerber zunächst nicht wiedergegeben wurden. Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an, da es sich lediglich um einen Vorschlag handelt und das für die Stellenbesetzung zuständige Kultusministerium sicherzustellen hat, dass die Stellenbesetzung ordnungsgemäß erfolgt und insbesondere ausreichend dokumentiert wird.

Das Kultusministerium hat daraufhin nachträglich handschriftlich auf der Anlage "Bewerberfeld" die Bewerber mit deren Amtsbezeichnung namentlich unter Erwähnung der Gesamturteile ihrer letzten dienstlichen periodischen Beurteilungen sowie der maßgeblichen Superkriterien tabellarisch gegenübergestellt. Ein förmlicher Auswahlvermerk, der die Bewerber und ihre Leistung, Eignung und Befähigung im Hinblick auf die Stelle des Fachbetreuers Chemie gegenüberstellt, fehlt zwar. Jedoch hat das Kultusministerium durch die Erwähnung der Gesamtprädikate der dienstlichen Beurteilungen, des Statusamtes der Bewerber und der Prädikate bezüglich der Superkriterien inzident zum Ausdruck gebracht, dass es diese im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 LlbG seiner Auswahlentscheidung zugrunde legen will. Dies wurde seitens des Kultusministeriums auch nochmals in einer elektronischen Nachricht vom 29. April 2019 an den Schulleiter klargestellt, da dort ausgeführt wurde, dass hinsichtlich Prädikat und Superkriterien ein Gleichstand zwischen der Beigeladenen und dem weiteren Bewerber (1) aufgetreten sei. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist damit nachvollziehbar, dass eine Prüfung durch den Antragsgegner erfolgte. Hierfür spricht auch, dass eine ergänzende Stellungnahme des Schulleiters angefordert wurde, was bei einer schlichten Übernahme des Antrages des Schulleiters ohne eigener Prüfung durch das Kultusministerium nicht erfolgt wäre.

Für eine eigene Prüfung und Entscheidung des Kultusministeriums spricht ferner, dass auch dokumentiert wurde, dass alle Bewerber ein gleichwertiges Gesamtprädikat erzielt haben. Zum einen wird dies aus Sicht der Kammer bereits dadurch belegt, dass neben den Gesamtprädikaten auch die maßgeblichen Superkriterien in der handschriftlich eingefügten Tabelle wiedergegeben werden. Zum anderen ist dies vorliegend durch die Eintragung eines handschriftlichen roten "="-Zeichens in der Anlage "Bewerberfeld" zu dem Funktionsänderungsbogen dokumentiert. Da danach die Beigeladene sowie der weitere Mitbewerber (1) gleich beurteilt wurden (in der Anlage "Bewerberfeld" zu dem Funktionsänderungsbogen durch einen roten Pfeil und das Wort "gleich" dokumentiert), wurde in der Folge eine Stellungnahme des Schulleiters angefordert, wobei auch dort nochmals das Vorgehen des Antragsgegners dargestellt wurde. Somit ist aus Sicht eines objektiven Drittens, jedenfalls in einer Gesamtschau, ausreichend dokumentiert worden, dass nach Feststellung der Eignung sämtlicher Bewerber in einem weiteren Schritt ein Vergleich der Gesamturteile stattgefunden hat und, aufgrund deren Vergleichbarkeit anschließend eine Binnendifferenzierung anhand der sogenannten Superkriterien erfolgte.

Durch einen handschriftlichen Vermerk auf dem Funktionsänderungsbogen wurde zudem dokumentiert, dass die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Schulleiters vom 30. April 2019 in die Entscheidung eingeflossen ist und damit das Kultusministerium selbst die Entscheidung getroffen hat. Zudem wurde dem Antrag der Schulleitung durch einen mit einer Anlage "Funktionsverteilung" zu einem Kultusministeriumsschreiben veröffentlichten Liste entsprochen.

Insoweit ist die Sachlage anders zu beurteilen, als in bereits von dem Bayerischen Verwaltungsgericht München entschiedenen Fällen (z.B. VG München, B.v. 30.9.2015 - M 5 E 15.3605 - juris; VG München, B.v. 5.6.2015 - M 5 E 15.1577), da dort wohl lediglich auf Grundlage des Funktionsänderungsbogens eine Entscheidung getroffen wurde, ohne weitere Unterlagen anzufordern bzw. eigene Prüfungsschritte dokumentiert zu haben.

e. Da die Antragstellerin bereits hinsichtlich eines Vergleiches der Superkriterien gegenüber der Beigeladenen schlechter beurteilt wurde, war deren Bewerbung für das weitere Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin war es dieser aufgrund der durch das Gericht gewährten Akteneinsicht durchaus möglich, hinsichtlich der Beigeladenen die periodischen Beurteilungen zu vergleichen und sich mit Verfahrensfehlern auseinanderzusetzen.

Inwieweit das Schreiben des Schulleiters vom 30. April 2019 zu berücksichtigende Aspekte für den weiteren Leistungsvergleich der übrigen Bewerber enthalten hat, bedarf daher keiner weiteren Klärung, insbesondere ob es sich bei den im weiteren Bewerbungsverfahren herangezogenen Kriterien der konkreten Erfahrungen und besonderen Bewährung der Beigeladenen um zulässigerweise zu berücksichtigende nachrangige Leistungskriterien gehandelt hat. Denn diese weitere Prüfung betrifft alleine das Auswahlverfahren zwischen der Beigeladenen und den beiden weiteren Bewerbern, so dass etwaige Mängel im Verfahren eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht begründen könnten.

Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, die Personalakten der übrigen Bewerber beizuziehen bzw. der Antragstellerin eine weitergehende Akteneinsicht zu gewähren, indem die jeweils letzte Beurteilung der weiteren Bewerber der Antragstellerin offengelegt werden.

f. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, so müsste man zumindest die Beurteilung des weiteren Bewerbers (1) als gegenüber der Antragstellerin vorrangig ansehen. Dieser hat als Oberstudienrat in der gleichen Besoldungsgruppe A 14 wie die Antragstellerin ein Gesamturteil VE erzielt. Es liegen daher, wie bereits ausgeführt, gleichwertige Beurteilungen vor.

In der sich anschließenden Binnendifferenzierung wurde der weitere Bewerber (1) und die Antragstellerin in den Superkriterien Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung sowie Unterrichtserfolg jeweils mit dem Prädikat VE beurteilt. Allerdings hat der weitere Bewerber (1) in den Superkriterien Zusammenarbeit sowie Berufskenntnisse und ihre Erweiterung jeweils das gegenüber der Antragstellerin bessere Prädikat "UB" erzielt, wohingegen die Antragstellerin lediglich mit dem Prädikat "VE" beurteilt wurde. Auch aufgrund dieses Leistungsvorsprunges ist es nicht zu beanstanden, dass die ausgeschriebene Stelle nicht der Antragstellerin übertragen worden ist.

Dies umso mehr, als auch der weitere Bewerber (2) gegenüber der Antragstellerin besser in den Superkriterien beurteilt wurde. Während die Beurteilungen in den Superkriterien Unterrichtsplanung und Unterrichtsgestaltung, Unterrichtserfolg und Zusammenarbeit als gleichwertig anzusehen sind, da der weitere Bewerber (2) in der Besoldungsgruppe A 13 jeweils mit dem Prädikat "UB" eine vergleichbare Beurteilung zu der Antragstellerin erhalten hat, die in der Besoldungsgruppe A 14 jeweils das um ein Prädikat schlechtere "VE" erhielt. Hinsichtlich des Superkriteriums Berufskenntnisse und ihre Erweiterung hat der weitere Bewerber (2) jedoch das gegenüber der Antragstellerin um zwei Prädikate bessere "BG" erzielt.

Da somit auch die beiden weiteren Bewerber gegenüber der Antragstellerin als - zumindest hinsichtlich der Superkriterien - besser beurteilt angesehen werden müssen, erscheint eine Auswahl der Antragstellerin auch diesbezüglich nicht als möglich, so dass ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung nicht bestehen kann (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris Rn. 14).

g. Auch die aus Sicht der Antragstellerin verspätete Besetzung der Stelle, da eine Ausschreibung bereits Ende des Schuljahres 2017/2018 hätte erfolgen können, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Das bayerische Beamtenrecht kennt grundsätzlich keine generelle Ausschreibungspflicht, so dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf Stellenausschreibung zu einem bestimmten Zeitpunkt gibt (Voitl in BeckOK-BeamtenR Bayern, 17. Ed. 1.3.2020, BayBG Art. 20 Rn. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.11.2012 - 2 C 6/11 - juris Rn. 29) schützt der Bewerbungsverfahrensanspruch in diesem Zusammenhang zwar vor manipulativen Verfahrensgestaltungen, auch durch Verzögerung. Es gibt aber keinen Anspruch auf eine zügige Durchführung eines Bewerbungsverfahrens oder auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dies beruht darauf, dass bereits kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht. Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt auch, dass es ihm obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter vorhält, sondern auch, wann er diese endgültig besetzen will.

Vorliegend ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass der Besetzungszeitpunkt der Stelle nicht bereits Ende des Schuljahres 2017/2018 erfolgte, da es als sachlicher Grund anzusehen ist, dass durch ein Hinauszögern der Stellenausschreibung das Bewerberfeld vergrößert wird.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 GKG, wobei es für die Berechnung maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht ankommt (BayVGH, B.v. 24.10.2017 - 6 C 17.1429 - juris Rn. 6, 13), weshalb ein Amt der Besoldungsgruppe A 15, Stufe 9 für das Jahr 2019 der Berechnung zu Grunde zu legen ist.