Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.03.2005 - 7 LA 275/04
Fundstelle
openJur 2012, 42705
  • Rkr:
Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die angeführten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger macht einen Verfahrensmangel geltend, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Ein solcher Mangel liegt nicht vor. Was den Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und den Emissionsquellen der streitigen Anlage betrifft, so hat sich das Verwaltungsgericht auf die Antragsunterlagen einschließlich der zeichnerischen Darstellungen und Pläne gestützt, die eine hinreichende Beurteilung der örtlichen Verhältnisse erlauben. Wenn sich im Tatbestand des Urteils unterschiedliche Angaben zu der Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Anlage befinden, so beruht dies darauf, dass das Verwaltungsgericht bestimmte Entfernungsangaben als Sachvortrag des Klägers wiedergegeben hat. Da das Verwaltungsgericht nach den von ihm zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäben und aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu einer hinreichend sicheren Beurteilung gelangen konnte, musste sich ihm eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Kläger oblegen, auf eine weitere Sachverhaltsklärung - soweit er sie für erforderlich hielt - hinzuwirken und gegebenenfalls entsprechende förmliche Beweisanträge zu stellen.

2. Der Kläger meint, die erstinstanzliche Entscheidung weiche von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. August 1999 (- 1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91) ab. Die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) erfordert die klare Bezeichnung, welche inhaltlich bestimmten, divergierenden abstrakten Rechtssätze die angefochtene Entscheidung einerseits, die Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts andererseits, von dem abgewichen worden sein soll, aufgestellt haben und inwiefern die angefochtene Entscheidung auf einem abweichenden Rechtssatz beruht. Hingegen genügt die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein Divergenzgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, nicht den Anforderungen, die an die Darlegung einer Abweichung zu stellen sind. Darin erschöpft sich aber das Vorbringen des Klägers.

So verhält es sich auch, soweit im Übrigen eine Abweichung behauptet wird. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht entgegen der Annahme des Klägers den Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine drittschützende Wirkung unabhängig von der Einhaltung materieller Normen (mit drittschützendem Charakter) nicht zugemessen (vgl. nur Urt. v. 25. 1. 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238). Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs sind nicht divergenzfähig i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Davon abgesehen ist zweifelhaft, ob der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Januar 2004 (C-201/02, NVwZ 2004, 593) unabhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls und den dort bereits genannten Einschränkungen allgemeine Aussagen zur Bedeutung des Drittschutzes bei Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entnommen werden können (vgl. andererseits EuGH, Urteil vom 11. 8. 1995 - C-431/92 -, NVwZ 1996, 369 „Großkrotzenburg“). Auf die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L156/17) kann sich der Kläger nicht berufen, denn diese Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Eine unmittelbare Wirkung der Richtlinie kommt frühestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Betracht. Welche Bedeutung die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 7. September 2004 (C-127/02), die die FFH-Richtlinie betrifft, im vorliegenden Fall haben könnte, ist nicht ersichtlich.

3.a) Selbst wenn man den an die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 19. August 1999 anknüpfenden Vortrag des Klägers als die hinreichende Darlegung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) verstehen wollte, läge dieser Zulassungsgrund nicht vor. Anders als der Kläger meint, hat der 1. Senat des beschließenden Gerichts nicht entschieden, dass bis zu einer Entfernung von 180 m Gesundheitsgefahren durch die Immissionen aus Intensivtierhaltungsanlagen, insbesondere Geflügelmastställen, bestehen. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, dass die Ausbreitungsbedingungen luftverunreinigender Stoffe in der Umgebung von Intensivtierhaltungen bislang noch unzureichend erforscht sind und verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass von allen Tierställen jedenfalls bei bestimmten Abständen durch Luftübertragung vermittelte Krankheitskeime ausgehen, welche die menschliche Gesundheit ernsthaft zu gefährden im Stande sind, nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund hat er schädliche Wirkungen von Luftverunreinigungen durch Stallluft jedenfalls in einer Entfernung von 180 m außerhalb der Hauptwindrichtung nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als nicht nachgewiesen angesehen (Beschl. v. 19. 8. 1999 - 1 M 2711/99 -, NVwZ-RR 2000, 91; Beschl. v. 3. 12. 2001 - 1 MB 2768/01 -; Beschl. v. 6. 12. 2001 - 1 MA 3356/01 -, NVwZ-RR 2002, 731). Daraus folgt indes nicht, dass derartige Wirkungen in einer (etwas) geringeren Entfernung und in Hauptwindrichtung stets oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind. Da der durch das Immissionsschutzrecht vermittelte Gesundheitsschutz erst dort beginnt, wo der Kenntnisstand der Umwelthygiene und Medizin hinreichend sichere Aussagen über die Gefährlichkeit der Immissionen zulässt, ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass angesichts der Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Klägers und den wesentlichen Emissionsquellen, nämlich den Ablufttürmen jeweils im Westgiebel der beiden Stallgebäude - der Abstand zum nächstgelegenen Abluftturm des nördlichen Stallgebäudes beträgt etwas mehr als 170 m -, unzumutbare Belästigungen oder gar Gesundheitsgefährdungen nicht zu erwarten sind. Dabei ist neben der angeführten und zutreffend ermittelten Entfernung zu berücksichtigen, dass - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls erkannt hat - durch die zentrale Abluftführung und den genehmigten Einbau von Luftwäschern in die Entlüftungsanlagen Staub- und Geruchsimmissionen deutlich gemindert werden. Nach der von der Firma C. GmbH, Lüftungs- und Steuerungstechnik, vom 5. Juli 2002 gegenüber dem Beigeladenen abgegebenen Erklärung ist ein Abscheidungsgrad von 70 % des Ammoniaks und des Staubanteils sicher erreichbar und dauerhaft zu gewährleisten.

b) Das Verwaltungsgericht hat auch keineswegs verkannt, dass der Kläger Nachbarschutz (allein) aus dem Schutzgebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG herleiten kann. Es hat insoweit als Entscheidungshilfe die VDI-Richtlinie 3472 herangezogen und eine Überschreitung der maßgeblichen Erheblichkeitsgrenze nicht festgestellt. Nach Nr. 3.2.3.2 der Richtlinie ist gegenüber Wohnhäusern im Außenbereich ein höheres Maß an Geruchsstoffimmissionen zumutbar; insoweit können die notwendigen Mindestabstände nach Bild 13 bis auf die Hälfte verringert werden. Damit ist hier ein hinreichender Schutz gewährleistet. Im Übrigen folgt auch aus der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nicht, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den darin vorgegebenen Methoden erstellt werden muss. Dies ist vielmehr entbehrlich, wenn bereits mit anderen Hilfsmitteln - dazu gehört auch die VDI-Richtlinie 3472 - die Überzeugung gewonnen werden kann, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist (vgl. Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL, zu Nr. 1, Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich). Das ist hier der Fall, zumal - wie dargelegt - durch die zentrale Abluftführung und den Einbau von Luftwäschern in die Abluftströme eine erhebliche Emissionsminderung nicht nur bezogen auf den Staubanteil, sondern auch hinsichtlich geruchstragender Stoffe erreicht wird.

c) Soweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen unzumutbarer Lärmbelästigungen verneint hat, bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung ebenfalls nicht. Die TA Lärm dient dem Schutz u.a. der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Sie gilt auch für genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm). Die für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers maßgeblichen Immissionsrichtwerte hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Werte für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm mit 60/45 dB(A) tags/nachts bestimmt. Der Kläger bezweifelt indessen, ob diese Werte, jedenfalls nachts, eingehalten werden und verweist insoweit insbesondere auf Futteranlieferungen und Ausstallungsvorgänge. Er hat sich in diesem Zusammenhang erstinstanzlich auf eigene Messergebnisse bezogen, die eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte belegen sollen. Schon das Verwaltungsgericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Aussagekraft und Verwertbarkeit der vom Kläger vorgelegten Unterlagen - käme es darauf an - einer näheren Prüfung unterzogen werden müssten. Selbst wenn aber gelegentlich oder häufiger - die Häufigkeit der vom Kläger gerügten nächtlichen Lärmereignisse ist zwischen den Beteiligten streitig - der Immissionsrichtwert nachts überschritten würde, verhülfe dies dem allein gestellten Aufhebungsantrag nicht zum Erfolg. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Anlage des Beigeladenen nicht im Einklang mit den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften betrieben werden kann. Unter diesen Umständen könnte aber zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten die Genehmigung um eine entsprechende Nebenbestimmung ergänzt oder eine nachträgliche Anordnung getroffen werden. Insoweit ist zudem bedeutsam, dass die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Abs. 1 TA Lärm die Zumutbarkeitsgrenze nicht abschließend festlegen. Zum einen dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 Abs. 2 TA Lärm). Zum anderen kann eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte unter den in Nr. 7.2 genannten Voraussetzungen für seltene Ereignisse hingenommen werden.

4. Der Rechtssache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist anerkannt, dass die VDI-Richtlinien Emissionsminderung Tierhaltung 3471 und 3472 brauchbare Orientierungshilfen darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. 2. 2002 - 4 CN 5.01 -, NVwZ 2002, 1114; Hess. VGH, Urt. v. 12. 3. 2002 - 4 N 2171/96 - , NVwZ-RR 2002, 830; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27. 7. 2001 - 1 MB 2587/01 -; OVG Münster, Urt. v. 25. 6. 1998 - 10a D 159/95 -). Insoweit besteht ein weiterer Klärungsbedarf derzeit nicht.