OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.1997 - 9 A 3373/96
Fundstelle
openJur 2012, 77008
  • Rkr:
Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin von 8 bebauten Grundstücken

in G. , die an die städtische Entwässerung

angeschlossen sind.

Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Januar 1992 zog der

Beklagte die Klägerin für das Jahr 1992 zu

Entwässerungsgebühren in Höhe von 54.155,26 DM heran. Wegen

der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des

angefochtenen Bescheides einschließlich seiner 8 Anlagen Bezug

genommen.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin die

vorliegende Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens setzte der Rat der Gemeinde

G. mit der 13. Änderungsatzung zur

Entwässerungsgebührensatzung vom 19. April 1996 den Grenzwert

für den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten

und zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende

Verwendungszwecke rückwirkend zum 1. Januar 1992 auf

20 cbm/Jahr herab und hob darüber hinaus ebenfalls rückwirkend

zum 1. Januar 1992 den Ausschluß des Abzuges für das

hauswirtschaftlich genutzte, das zur Speisung von

Heizungsanlagen verbrauchte und das zum Sprengen von Gärten

verwendete Wasser auf.

Ihre gleichwohl aufrecht erhaltene Klage hat die Klägerin

im wesentlichen wie folgt begründet: Die kalkulatorischen

Kosten seien zu hoch bemessen. Bei der Verzinsung des

aufgewendeten Kapitals sei auf die tatsächlich verausgabten

Anschaffungs- und Herstellungskosten abzustellen. Die von dem

Beklagten vorgenommene Rückrechnung auf der Grundlage des neu

erstellten Kanalkatasters führe zu einer Óberdeckung und einer

Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes. Darüber hinaus

seien bei der Ermittlung der Zinsbasis nicht alle geflossenen

Zuschüsse abgesetzt worden. Auch erscheine der einheitliche

Frischwassermaßstab für die Stadt G. unzulässig. Die

Bebauungsstruktur sei unterschiedlich. Es gebe

Einfamilienhäuser, aber auch einen größeren Teil

hochgeschossige Mietwohnhäuser.

Die Klägerin hat beantragt,

den Grundbesitzabgabenbescheid vom

14. Januar 1992 in der Fassung des

Summenbescheides mit 8 Anlagen und den

Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1994

hinsichtlich der festgesetzten

Entwässerungsgebühren aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Der Frischwassermaßstab sei für die Gemeinde G. auch

zur Umlegung der Kosten der Regenwasserbeseitigung zulässig.

G. sei eine Kleinstadt mit ausgeprägten ländlichen

Siedlungsstrukturen. Nur im Stadtzentrum sowie in X. und

in M. befänden sich insgesamt 4 höhergeschossige

Gebäude. Im übrigen ist der Beklagte dem Vorbringen der

Klägerin hinsichtlich der Ermittlung der Anschaffungswerte und

des Abzugskapitals im einzelnen entgegengetreten und hat den

streitigen Gebührensatz für ordnungsgemäß kalkuliert,

jedenfalls aber aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten

Nachkalkulation für gerechtfertigt gehalten.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der

Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen

folgendes ausgeführt: Der Gebührenmaßstab des einheitlichen

Frischwassermaßstabes sei für die Stadt G. zulässig;

eine inhomogene Bebauung könne nicht festgestellt werden. Der

Gebührensatz von 4,22 DM/cbm Abwasser verstoße jedoch gegen

das Kostenüberschreitungsverbot nach § 7. Abs. 1 S. 3 KAG. Der

Beklagte habe zwar in zulässiger Weise die Abschreibungen auf

der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet, auch sei

dessen Ermittlung im einzelnen nicht zu beanstanden, jedoch

sei der Beklagte bei der Ermittlung des Abschreibungssatzes

von 2 % auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des

Kanalnetzes von 50 Jahren von unzutreffenden Erwägungen

ausgegangen. Dem Gericht sei es aufgrund des vorliegenden

methodischen Fehlers nicht möglich, die tatsächlich

anzusetzenden Abschreibungen zu ermitteln. Darüber hinaus

bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der

Berechnung der kalkulatorischen Zinsen. So dürfte die

Gebührenbedarfsberechnung wegen des Ansatzes eines falschen

Anschaffungswertes für das Anlagevermögen fehlerhaft sein.

Zwar sei nicht zu beanstanden, daß, soweit die

Anschaffungskosten nicht zu ermitteln seien, die

Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung aus

Wiederbeschaffungszeitwerten mit unterschiedlichen

Preisindizes ermittelt worden seien. Die hier erfolgte

konkrete Berechnung begegne jedoch erheblichen Bedenken, weil

der nach dem Mengenverfahren ermittelte

Wiederbeschaffungszeitwert des Anlagevermögens zum Zwecke der

Ermittlung des Anschaffungswertes nicht angemessen reduziert

worden sei. Die weitere Frage, ob die Berücksichtigung des

Abzugskapitals ordnungsgemäß erfolgt sei, könne offenbleiben.

Der Beklagte habe das Abzugskapital zwar nicht mit dem

Nominalwert, sondern nur mit dem Restwert von der Zinsbasis

abgezogen, jedoch habe er zum Ausgleich bei der Ermittlung der

Abschreibungen das Abzugskapital von der Berechnungsbasis

abgezogen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung

des Beklagten. Zur Begründung verweist er auf eine neue

Gebührenbedarfsberechnung auf der Basis der Ist-Kosten 1992,

auf die in diesem Rahmen erfolgte Ermittlung der

kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) auf der

Grundlage eines gutachterlich festgestellten

Abschreibungssatzes von 1,61 % (Nutzungsdauer: 62 Jahre) für

das Kanalvermögen und auf die sich aus der Fortführung des neu

erstellten Kanalkatasters seit 1990 ergebenden

Anschaffungswerte, die seiner Auffassung nach zutreffend sind

und den streitigen Gebührensatz rechtfertigen. Bei der

Ermittlung des Abschreibungsbetrages sei der

Wiederbeschaffungszeitwert nicht um den Wert der 1939

erstellten Kanäle zu mindern, da diese noch nicht als

abgeschrieben behandelt werden könnten. Zwar hätten sie zu

einem Zeitpunkt, als noch mit 2 % abgeschrieben worden sei,

die seinerzeit prognostizierte Nutzungsdauer erreicht, jedoch

sei diese Prognose, wie sich nunmehr auf der Grundlage des

gutachterlich erstellten Schadenskatasters ergeben habe,

fehlerhaft gewesen. Eine fehlerhafte Prognose könne zur

Bestimmung der Nutzungsdauer der Kanäle nicht herangezogen

werden. Die Zulässigkeit der Rückrechnung zur Bestimmung der

Anschaffungswerte begründet er im wesentlichen damit, daß ein

erheblicher Teil des Kanalnetzes in der Vergangenheit wegen

der Unvollständigkeit der Bauakten gar nicht erfaßt gewesen

sei, so daß die bis zur Erstellung des Kanalkatasters

geführten manuellen Anlagennachweise und die darin

aufgeführten Anschaffungswerte fehlerhaft seien. Auch seien

bei den Jahresmeldungen des Bauamtes an die Kämmerei zum

Zwecke der Fortschreibung der Anlagennachweise nicht die

tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern lediglich

Durchschnittskosten mitgeteilt worden. Diese

Durchschnittskosten seien noch dazu zu niedrig angesetzt

gewesen, wie sich aus dem Bericht der KGSt vom 25. Juli 1974

ergebe. Die Fehlerhaftigkeit der Anlagennachweise lasse sich

auch daran erkennen, daß neue Kanäle bis 1976 mit

unveränderten Sätzen und im Jahr 1977 plötzlich mit fast

verdoppelten Beträgen bewertet worden seien. Des weiteren

seien nicht alle Herstellungskosten, insbesondere Kosten der

Vorfinanzierung und für Nebenleistungen und Eigenleistungen

der Stadt G. , berücksichtigt worden. Zudem seien die

Leitungskosten der Straßenentwässerung und die Kosten der

Schmutzwasserkanäle in Erschließungsgebieten in den

zurückliegenden Jahren unter anderen Haushaltsstellen

veranschlagt und abgerechnet worden, so daß auch aus diesem

Grund die Anschaffungswerte aus den Anlagennachweisen kein

vollständiges Bild böten. Soweit aussagekräftige

Anschaffungskosten dokumentiert gewesen seien, wie etwa für

die Sonderbauwerke, seien diese übernommen worden. Ab 1991

würden die Anschaffungswerte nach den jeweiligen tatsächlichen

Abrechnungen zuzüglich eines Zuschlags für Eigenleistungen

angesetzt und das Kanalkataster werde in dieser Weise

fortgeschrieben. Ein Abzug von dem durch Rückrechnung

ermittelten Anschaffungswert sei entgegen der Auffassung des

Verwaltungsgerichts nicht vorzunehmen; vielmehr zeige die

Neuberechnung für Straßen im freien Gelände, daß die Verlegung

im freien Gelände aufgrund der Notwendigkeit der Anlegung

einer ca. 4 - 5 m breiten C. straße sogar teurer sei als die

Wiederherstellung einer Kanalleitung in einer Straße. Soweit

die Klägerin bemängelt habe, daß etwa die Kanalleitung

„W. bach „ und das Regenüberlaufbecken N. bach noch

wertmäßig in dem neu erstellten Kanalkataster geführt würden,

sei richtigzustellen, daß die Kanalleitung „W. bach „

lediglich mit einem Erinnerungswert von 1,00 DM und das

Regenüberlaufbecken überhaupt nicht im Kanalkataster geführt

würden. Schließlich habe die Umstellung auf getrennte Maßstäbe

für Schmutz- und Regenwasserbeseitigung gezeigt, daß der in

der Nachkalkulation angesetzte städtische Entwässerungsanteil

mit 23,69 % der Gesamtkosten zu hoch bemessen sei;

gerechtfertigt sei allenfalls ein Anteil von 28 % der Kosten

der Regenwasserbeseitigung bzw. 13 % der Gesamtkosten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern

und die Klage abzuweisen,

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht sie im wesentlichen folgendes geltend:

Soweit die Abschreibungssätze geändert worden seien, müßten

Teilwertabschreibungen erfolgen, um eine Nachholung von

Abschreibungen und damit eine Doppelbelastung der

Gebührenpflichtigen zu vermeiden. Gleiches gelte in bezug auf

die nach dem gutachterlich erstellten Schadenskataster

auszutauschenden Kanäle. Hinsichtlich der Kanäle, die noch

eine Lebensdauer von 5 Jahren aufwiesen, sei es unzulässig,

den Restwert auf die Restlebensdauer abzuschreiben. Die

Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ohne Abzug der

erwirtschafteten Abschreibungen nach

Wiederbeschaffungszeitwerten sei unzulässig, da ansonsten die

Gemeinde mit dem über die Abschreibungen zurückgeflossenen

Inflationsausgleich Zinsen erwirtschaften könne. Damit werde

der Inflationsausgleich zweimal erfaßt: einmal über die

Abschreibungen zu Lasten der Gebührenpflichtigen und zum

anderen über den ermöglichten Zinsgewinn. Grundlage der

Verzinsung sei nach dem allein maßgebenden "monetären"

Kapitalbegriff lediglich das tatsächlich aufgebrachte und in

der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde ohne die

Gewährleistung eines Inflationsausgleichs. Entsprechendes

gelte für die Abschreibung des Abzugskapitals, da auch

hierdurch der Gemeinde ein von den Gebührenpflichtigen

finanzierter Zinsgewinn ermöglicht werde. Hiernach liege auch

ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Das Verhältnis

von Leistung und Gegenleistung sei gestört, da die Gemeinde

hinsichtlich des von den Gebührenzahlern bereits erstatteten

Kaufkraftverlustes keine Leistung erbringe. Die Ermittlung des

Anschaffungswertes durch Rückrechnung sei unzulässig. Die in

der Kämmerei geführten Anlagennachweise über die

Anschaffungswerte seien vollständig und daher der Ermittlung

der kalkulatorischen Zinsen zugrundezulegen. Die

rückgerechneten Anschaffungswerte seien überhöht, wie die

enorme Divergenz von 72 % zu den niedrigeren

Anschaffungswerten nach den Anlagennachweisen belege. Dies

werde bestätigt durch die krassen Abweichungen im Verhältnis

zu den niedrigeren Herstellungskosten, wie sie für eine

Vielzahl von einzelnen Erschließungsmaßnahmen nachzuweisen

seien. Allerdings könnten auch die Anschaffungswerte nach den

Anlagennachweisen nicht ohne weiteres übernommen werden, da

eine 1986 an den Ruhrverband verkaufte Anlage nicht abgesetzt

worden sei. Ähnliches gelte für die Kapitalkartei für das

Abzugskapital, da Zuschüsse, die die Stadt G. etwa

für das Sanierungsgebiet V. erhalten habe, zu Lasten der

Gebührenpflichtigen nicht in der Kartei verbucht worden seien.

Die tatsächlichen Herstellungskosten könnten im übrigen auch

über die Kapitalkartei für das Abzugskapital ermittelt werden.

Diese sei seit 1954 geführt worden und weise jahresbezogene

Zuschußbeträge aus. Hierzu müsse es noch Verwaltungsvorgänge

geben, aus denen die bezuschußten Baumaßnahmen und die hierfür

aufgelisteten Herstellungskosten entnommen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des

Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der

Gerichtsakte und der hierzu, sowie zu den weiteren Verfahren

9 A 3369/96 und 9 A 3372/96 beigezogenen Verwaltungsvorgängen

des Beklagten, die insgesamt Gegenstand der mündlichen

Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die

Klage der Klägerin ist unbegründet.

Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 14. Januar

1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni

1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren

Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr

1992 Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Entwässerungsgebühren ist

die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt

G. vom 3. Juni 1981 i.d.F. der 9. Änderungssatzung

vom 13. Dezember 1991 und der rückwirkend zum 1. Januar 1992

in Kraft gesetzten 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996 (GS

1992).

Die Bestimmungen der Gebührensatzung sind formell gültiges

Satzungsrecht; sie sind, soweit hier von Belang, auch in

materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Der in § 2 GS 1992 vorgesehene einheitliche

Frischwassermaßstab ist sowohl für die Umlegung der Kosten der

Schmutzwasserbeseitigung als auch für die Umlegung der Kosten

der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich ein

zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 7. Abs. 3 Satz

2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

- KAG -,

vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Februar

1986 - 2 A 3373/83 -, KStZ 1986, 192;

Beschluß vom 9. Mai 1990 - 2 A 2737/87

-; Urteil vom 15. April 1991 - 9 A

803/88 -; Beschluß vom 31. Januar 1990

- 2 A 1124/86 -,

der aufgrund der im wesentlichen homogenen Bebauung auf dem

Gebiet der Stadt G. und der zugehörigen

Ortschaften,

vgl. zu dem Kriterium der homogenen

Bebauung: BVerwG, Beschluß vom

25. Februar 1972 - 7 B 92/70 -, KStZ

1972, 111 (112); OVG NW, Urteil vom 15.

April 1991, a.a.O.,

im vorliegenden Fall für den Veranlagungszeitraum 1992

zugrundegelegt werden konnte. Zur Begründung im einzelnen

nimmt der erkennende Senat Bezug auf die zutreffenden

Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 8 des

Entscheidungsabdrucks, zumal die Klägerin im

Berufungsverfahren ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit des

einheitlichen Frischwassermaßstabes nicht weiterverfolgt

hat.

Soweit die Regelung in § 2 Abs. 5 der Gebührensatzung

i.d.F. der 9. Änderungssatzung über den Grenzwert von 60 cbm

für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten

oder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende

Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 5 a der Gebührensatzung) und den

darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschluß von

hauswirtschaftlich genutztem, zur Speisung von Heizungsanlagen

verbrauchtem und dem zum Sprengen von Gärten verwendeten

Wasser (§ 2 Abs. 5 bd der Gebührensatzung) angesichts der

neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des

erkennenden Senats,

vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März

1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG

NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A

384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom

2. September 1996 - 9 A 5000/94 -;

Urteile vom 16. September 1996 - 9 A

1721-1724/96 -,

begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt

G. diesen Bedenken Rechnung getragen und den

Grenzwert mit der 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996

rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum

(1992) auf 20 cbm reduziert. Eine darüber hinausgehende

Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder

ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den

Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im

Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des

Gebührenmaßstabes zustehenden weiten

Organisationsermessens,

vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März

1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar

1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84

Benutzungsgebühren Nr. 21,

etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der

Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der

Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die sich ergebenden

Jahresbeträge bewegen sich mit 84,40 DM (4,22 DM/cbm x 20 cbm)

für Nichtverbandsmitglieder bzw. 60,80 DM (3,04 DM/cbm x

20 cbm) für Verbandsmitglieder noch in einem Rahmen, der

angesichts einer monatlichen Belastung von 7,03 DM für

Nichtverbandsmitglieder bzw. 5,06 DM für Verbandsmitglieder

unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt.

Auch der hier im wesentlichen streitige Gebührensatz von

4,22 DM/cbm für Nichtverbandsmitglieder (§ 2 Abs. 10 Satz 1 GS

1992) ist wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die der

Ermittlung des Gebührensatzes ursprünglich zugrundeliegende

Gebührenbedarfsberechnung nach der Beschlußvorlage 260/91 vom

10. Oktober 1991 und der ersten Ergänzung vom 9. Dezember 1991

unzulässige Kostenansätze enthält, die zu einer im Rahmen des

Kostenüberschreitungsverbotes des § 7. Abs. 1 Satz 3 KAG

beachtlichen,

vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom

5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH

1994, 233,

Óberdeckung führen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre

der Gebührensatz schon auf dieser Grundlage gerechtfertigt.

Sollte sich hieraus eine beachtliche Óberdeckung ergeben, wird

der in Rede stehende Gebührensatz jedenfalls von der in

zulässiger Weise nachgereichten,

vgl. hierzu ebenfalls: OVG NW,

Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.,

auf der Basis der Ist-Werte 1992 erstellten Nachkalkulation

und einer Neuberechnung der kalkulatorischen Kosten im

Ergebnis gerechtfertigt.

Ausgehend von der von dem Beklagten im Berufungsverfahren

beigebrachten Nachkalkulation betrugen die auf die

Nichtverbandsmitglieder umzulegenden Kosten für die

Abwasserklärung abzüglich allgemeiner Erstattungen von

20.034,00 DM und des - möglicherweise überhöhten - städtischen

Entwässerungsanteils von 23,69 % (401.264,00 DM) insgesamt

1.292.549,00 DM. Daß hierin Kosten enthalten sind, die der Art

und/oder der Höhe nach nicht hätten angesetzt werden dürfen,

ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sind für den

Veranlagungszeitraum 1992 als umlagefähige Kosten der

Abwasserableitung mindestens Kosten von 3.646.660,00 DM

gerechtfertigt; eine endgültige Festlegung der oberen Grenze

ist nicht erforderlich, da der Gebührensatz von 4,22 DM/cbm

schon unter Zugrundelegung der unteren Grenze der

gerechtfertigten Kosten vor dem Kostenüberschreitungsverbot

des § 7. Abs. 1 Satz 3 KAG Bestand hat.

Zunächst ist der Ansatz der tatsächlich im Jahr 1992

angefallenen Betriebskosten für die Unterhaltung der

Entwässerungsanlagen, der Kanaluntersuchungen, der

Bewirtschaftung, der vermischten Ausgaben und der

Verwaltungskosten (UA 600 und UA 020) in Höhe von insgesamt

467.552,00 DM sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß §

7. Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beanstanden; auch die Klägerin

hat Einwendungen hiergegen nicht geltend gemacht.

Hinsichtlich der Abschreibungen ist für das Jahr 1992 ein

Betrag von 2.261.723,00 DM anzusetzen. Dieser Betrag ergibt

sich auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungszeitwertes für

das Kanalnetz einschließlich der Sonderbauwerke von rund

137.406.462,00 DM und einem hierauf anzuwendenden

Abschreibungssatz von 1,61 % (effektive Nutzungsdauer: rund 62

Jahre), sowie einem Wiederbeschaffungszeitwert für den

maschinellen Teil von rund 741.821,00 DM und einem hierfür

maßgebenden Abschreibungssatz von 7.,67 % (Nutzungsdauer: rund

15 Jahre).

Die Abschreibungen von dem auf der Grundlage des

Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelten Anlagevermögen ist

nach § 7. Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG

grundsätzlich zulässig, wie der erkennende Senat in seinem

bereits zitierten Urteil vom 5. August 1994 auf der Grundlage

sachverständiger Feststellungen entschieden und dies nochmals

in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - ausdrücklich

bestätigt hat.

Daß im vorliegenden Fall dem mit der Ermittlung der

Wiederbeschaffungszeitwerte beauftragten Gutachter methodische

Fehler unterlaufen sind, ist - bis auf eine Ausnahme - nicht

festzustellen.

Zunächst ist in sachgerechter Weise der auf dem Gebiet der

Stadt G. und der zugehörigen Ortschaften tatsächlich

vorhandene Gesamtbestand an Kanalisationsanlagen (Kanäle und

Sonderbauwerke) auf der Grundlage der vorhandenen Be-

standspläne, Bauwerksverzeichnisse, Abrechnungszeichnungen von

Baumaßnahmen, der Zentralabwasserpläne und im Wege von

Neuvermessungen in der Örtlichkeit ermittelt worden. Hieraus

ergaben sich die jeweiligen Längen, Durchmesser und Höhenlagen

der einzelnen Haltungen zwischen den Schächten sowie die für

die Preisberechnung ebenfalls notwendigen Merkmale der

Profilart, des Profils und der Höhe, der Schacht-, Rohr- und

Bodenart, der Wasserhaltung, der Fahrbahn- und Verbauart.

Allerdings mußten hierbei diejenigen Kanäle außer Betracht

bleiben, deren prognostizierte Nutzungsdauer abgelaufen war,

so daß insoweit das Kanalkataster zu korrigieren ist. Aus der

Regelung des § 7. Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Abschreibungen

nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen

sind, ergibt sich, daß nach Ablauf der angenommenen

Nutzungsdauer eine weitere Abschreibung nicht mehr vorgenommen

werden darf. Denn nach diesem Zeitraum ist nichts mehr

gleichmäßig zu verteilen, weil bereits 100 % der angenommenen

Nutzungsdauer erreicht sind.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August

1994, a.a.O..

Gemessen hieran durften die im Jahr 1939 erstellten Kanäle

bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes für das

Jahr 1992 nicht berücksichtigt werden. Denn bereits mit dem

Jahr 1990 war ihre zu diesem Zeitpunkt mit 50 Jahren

prognostizierte Nutzungsdauer abgelaufen. Allerdings stellt

sich, worauf auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung

hingewiesen hat, nunmehr die damalige Annahme einer

Nutzungsdauer von lediglich 50 Jahren vor dem Hintergrund der

nach dem Schadenskataster anzunehmenden effektiven

Nutzungsdauer von durchschnittlich 62 Jahren als fehlerhaft

dar; dies hat aber keinen Einfluß auf die Bestimmung des

berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens. Letztere richtet

sich ausschließlich nach dem Ablauf der angenommenen

Nutzungsdauer, der in dem Moment eintritt, in dem das letzte

Jahr der angenommenen Nutzungsdauer abläuft. Dies tritt daher

unabhängig davon ein, ob die der Bestimmung der Nutzungsdauer

zugrundeliegende Prognose in rechtlicher Hinsicht Bestand hat;

ein Wiederaufleben von Kanälen, die ihre prognostizierte

Nutzungsdauer tatsächlich einmal erreicht haben, durch eine

rückwirkende Korrektur der Prognose ist damit ausgeschlossen.

Weitere Kanäle sind jedoch nicht auszugliedern, weil das

Kanalkataster nach dem Jahr 1939 erst wieder für das Jahr 1947

die Herstellung von Kanälen ausweist; deren Nutzungsdauer war

im Jahr 1992 auch bei einer damals noch angenommenen

Nutzungsdauer von 50 Jahren noch nicht abgelaufen.

Des weiteren sind seitens des Gutachters in nicht zu

beanstandender Weise auf der Grundlage von Ausschreibungen aus

den Jahren 1984 bis 1990 im Bereich der Stadt G. und

des Kreises V. ortsnahe material- und lagebezogene

Nettoeinheitspreise als Mittelwerte ermittelt worden. Dabei

ist in hinreichender Weise der bestehenden Bandbreite der

unterschiedlichen Schachttypen und Kanalrohre Rechnung

getragen und darüber hinaus auch bei den Preisen für den

Erdaushub und die Fahrbahnwiederherstellung die notwendige

Differenzierung zwischen dem Verlegen eines Kanals in

befestigten Flächen einerseits und im freien Gelände

andererseits getroffen worden.

Die notwendige Umrechnung der aus der Preisermittlung für

die Jahre 1984 bis 1990 gewonnenen Einheitspreise auf das vom

Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in seinen

Preisindex-Tabellen zugrundegelegte Preisindex-Basisjahr 1980

(100 %) ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die

von dem Gutachter auf der Grundlage der Preisindex-Tabellen

ermittelte Baupreisindex-Tabelle. Soweit bei der Erstellung

der Baupreisindex-Tabelle für den Zeitraum vor 1968 die

einschlägigen Preisindizes für Wohngebäude zugrunde gelegt und

diese auf der Grundlage der Basisjahre 1950, 1958 und 1962 auf

das Basisjahr 1980 umgerechnet worden sind, ist dies in

Ermangelung von landesweit festgestellten Preisindizes für

Ortskanäle zulässig und noch geeignet, die Preisentwicklung

von Ortskanälen für diesen Zeitraum hinreichend genau zu

erfassen. Zwar sind insoweit die von dem Bundesamt für

Statistik für die Jahre 1962 bis 1967 ermittelten höheren

Preisindizes für Ortskanäle nicht berücksichtigt worden,

jedoch ist es vertretbar, sich auf landesspezifische und damit

relativ ortsnah begründete Preisindizes zu beschränken und

damit abweichende Preisentwicklungen in den übrigen

Bundesländern auszuschließen.

Auch die Verwendung des auf dieser Grundlage für das Jahr

der Währungsreform - 1948 - durch Extrapolation errechneten

Preisindexes in bezug auf die vor diesem Zeitpunkt erstellten

und noch berücksichtigungsfähigen Kanäle des Baujahres 1947

gibt zu Bedenken keinen Anlaß, da die einheitliche Bewertung

dieser Kanäle der mit der Währungsreform eingetretenen Zäsur

in der Vermögensbewertung Rechnung trägt.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März

1997 - 9 A 1921/95 -.

Schließlich sind auch die weiteren in Ansatz gebrachten

Zuschläge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach

gerechtfertigt. Dies gilt zunächst für den

Mehrwertsteuerzuschlag von seinerzeit noch 14 % statt der

nunmehr an sich gerechtfertigten 15 %, da die ermittelten

Einheitspreise sämtlich Nettopreise sind. Sachgerecht war es

auch, für die über die Einheitspreise nicht erfaßten Kosten,

wie Baustelleneinrichtung und -räumung, Verkehrssicherung,

Aufnehmen und Umsetzen von Hindernissen, Markierungsarbeiten

und Entschädigungsleistungen für in Anspruch genommene

Privatflächen und Grunddienstbarkeiten einen Zuschlag

vorzunehmen; daß dieser mit 10 % der Baukosten übersetzt ist,

ist nicht festzustellen.

Soweit zusätzlich ein Zuschlag für Ingenieurleistungen

einschließlich der Eigenleistungen der Stadt G.

vorgenommen worden ist, entspricht die Berücksichtigung dieser

Kosten im Rahmen der kalkulatorischen Kosten der

Rechtsprechung des erkennenden Senats. Bei den für diese

Leistungen anfallenden Kosten handelt es sich nicht um normale

Betriebskosten; vielmehr sind diese lediglich in gleicher

Weise wie die durch die Herstellung von Kanälen und

Sonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu aktivieren

und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagegutes

abzuschreiben.

Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli

1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 486;

OVG NW, Urteil vom 20. März 1997,

a.a.O.

Gegen die Bemessung des diesbezüglichen Zuschlags mit

insgesamt 15 % bestehen auch der Höhe nach keine Bedenken, da

damit sowohl Eigen- als auch Fremdleistungen abgedeckt

werden.

Soweit in der Vergangenheit die Kosten für derartige

Leistungen in voller Höhe als Betriebskosten des jeweiligen

Erhebungszeitraumes angesetzt und von den Gebührenpflichtigen

über die Gebühren bezahlt worden sein sollten, brauchte kein

Ausgleich in der Kalkulation vorgenommen zu werden. Denn

angesichts der Periodenbezogenheit der durchzuführenden

Kalkulation bedarf es bei Fehlern in der Vergangenheit keines

Ausgleichs für die Zukunft. Vielmehr sind sämtliche

Kalkulationen so durchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt

vorgegangen worden wäre,

vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli

1995, a.a.O,

wobei allerdings, wie oben dargelegt, hinsichtlich der

Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens eine

Korrektur einer bereits tatsächlich erfüllten Prognose der

Nutzungsdauer hiervon ausgenommen ist.

Auf der Grundlage der hiernach festgestellten Massen, der

ermittelten Einheitspreise und der Zuschläge, multipliziert

mit dem Baupreisindex des laufenden Jahres und dividiert durch

den Baupreisindex nach der Baupreisindex-Tabelle, ist der

jeweilige Wiederbeschaffungszeitwert methodisch einwandfrei

errechnet worden.

Soweit demgegenüber die Klägerin allein den in den

Anlagennachweisen seit 1974 manuell bis 1990 fortgeschriebenen

und wesentlich niedrigeren Wiederbeschaffungswert von

58.865.694,00 DM gelten lassen will, bleibt dies angesichts

der beanstandungsfreien Ermittlung der Massen und Preise und

damit des Wiederbeschaffungszeitwertes nach dem Kanalkataster

ohne Erfolg.

Eine weitergehende Óberprüfung der Massen- und

Preisermittlung und der hierauf beruhenden Berechnung der

einzelnen Wiederbeschaffungszeitwerte ist auch unter der

Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im

Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die

Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche

Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit

zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für

die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der

Óberprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat

aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß

Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich davon aus,

daß dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu

den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der

Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur

insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche,

methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht

unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden

Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt

es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene

Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und

ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter

Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Ansatz, hat es hiermit

sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale

Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die

klagebegründenden Tatsachen finden.

Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni

1996 - 9 A 1864/94 -; Urteil vom

1. Juli 1997, a.a.O.

Gemessen hieran ist eine weitere Óberprüfung der Massen-

und Kostenermittlung des Kanalkatasters nicht geboten; die

darin getroffenen Feststellungen sind von der Klägerin nicht

in dem erforderlichen substantiiertem Maß in Frage gestellt

worden. Insbesondere genügt es angesichts der in allen

Einzelheiten aufgelisteten Massen und Kosten nicht, deren

Berechtigung unter pauschalem Hinweis auf die bislang geführte

Anlagenkartei in Frage zu stellen, zumal die Klägerin, wie sie

selbst geltend gemacht hat, aus der früheren beruflichen

Tätigkeit zweier Vorstandsmitglieder im Rat bzw. als

Beigeordneter/Dezernent für das Bauamt der Stadt G.

über besondere Kenntnisse hinsichtlich der einzelnen

Kanalbaumaßnahmen verfügt.

Soweit die Klägerin geltend macht, daß in den Jahren

1977/78 für die Verrohrung des W. bach unzulässigerweise

rund 400.000,00 DM als Zugänge bei den Anschaffungs- und

Wiederbeschaffungszeitwerten verbucht worden seien, die

abgezogen werden müßten, folgt der erkennende Senat dem nicht.

Denn dem zur Stützung ihres Vorbringens beigefügten

Zeitungsbericht ist gerade zu entnehmen, daß nicht die Stadt

G. , sondern die Firma V. die Verlegung des

W. bach bezahlt, dann aber versucht hat, von der Stadt

G. entsprechenden Ersatz zu erlangen, was jedoch

gescheitert ist. Daraus wird deutlich, daß nicht die Stadt

G. , sondern die Firma V. den finanziellen

Aufwand der Bachverrohrung von Anfang an getragen hat, so daß

gar kein Anlaß bestand, den für die Bachverrohrung

aufgewandten Betrag in den Anlagennachweisen der Stadt

G. wertmäßig zu verbuchen. Auf der Grundlage der in

dieser Form nicht haltbaren, weil widersprüchlichen Behauptung

der Klägerin besteht daher kein Anlaß, diesem Umstand weiter

nachzugehen; dies gilt um so mehr, als der Beklagte in der

mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, daß der

Kanal „W. bach „ lediglich mit einem Erinnerungswert von

1,00 DM geführt werde, und die Klägerin dies nicht weiter in

Frage gestellt hat. Da sich dem Senat aus dem Kanalkataster

Gegenteiliges nicht aufdrängt, hätte es der Klägerin oblegen,

ihre bis zu diesem Zeitpunkt lediglich pauschal gehaltene -

widersprüchliche - Behauptung unter Bezugnahme auf das im

Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegende Kanalkataster zu

substantiieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt; auch wurde

seitens der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich

vertretenen Klägerin weder ein Beweisantrag, noch ein Antrag

auf Unterbrechung der Sitzung zum Zwecke der Einsichtnahme in

das Kanalkataster gestellt.

Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend gemacht

hat, das 1986 an den Ruhrverband verkaufte Regenüberlaufbecken

N. sei bei der Ermittlung des

Wiederbeschaffungszeitwertes mitberücksichtigt worden. Dem ist

der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich

entgegengetreten. Da sich dem Senat aus dem Kanalkataster auch

insoweit Gegenteiliges nicht aufdrängt, hätte es der Klägerin

auch in diesem Fall oblegen, ihre Behauptung klarzustellen und

unter Bezugnahme auf das im Termin zur mündlichen Verhandlung

vorliegende Kanalkataster zu substantiieren. Dies ist jedoch

ebensowenig erfolgt wie in bezug auf den behaupteten

Wertansatz für den „W. bach „.

Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, daß ausweislich

des Erläuterungsberichts des Kanalkatasters der Gutachter

nicht den „Stand der Technik" zugrundegelegt habe, kann dies

allenfalls so verstanden werden, daß gerügt wird, der

Wiederbeschaffungszeitwert sei auf der Grundlage der

vorhandenen abwassertechnischen Einrichtungen ermittelt

worden. Mit der Orientierung an dem tatsächlich bestehenden

Standard bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte

hat sich der Gutachter in Óbereinstimmung mit der

Rechtsprechung des erkennenden Senats befunden.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August

1994, a.a.O..

Ist danach sowohl die Massen- als auch die Preisermittlung

in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden und drängt sich

auch nicht auf, daß eine fehlerhafte Preiszuordnung erfolgt

ist, ist der hiernach ermittelte Wiederbeschaffungszeitwert

den kalkulatorischen Abschreibungen zugrundezulegen.

Aus den Listen 1 und 2 des Kanalkatasters ergibt sich zum

Stand vom 30. Juni 1990 für das Kanalnetz einschließlich der

Sonderbauwerke ein Wiederbeschaffungszeitwert von

142.788.055,00 DM. Abzüglich der Summe der auf die 1939

erstellten Kanäle entfallenden Wiederbeschaffungszeitwerte

(11.916.574,00 DM) und bereinigt um die ebenfalls in den

Listen noch enthaltenen Wiederbeschaffungszeitwerte für die

maschinellen Teile (109.045,00 DM) verbleibt ein

Wiederbeschaffungszeitwert für das Kanalvermögen

einschließlich Sonderbauwerke von 130.762.436,00 DM zum Stand

vom 30. Juni 1990.

Rechnet man die kanal- und sonderbauwerksbezogenen Zugänge

für 1991 (2.462.542,00 DM) und für 1992 (4.456.138,00 DM)

hinzu und zieht man den für 1992 verbuchten Abgang (274.654,00

DM) ab, errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein

Wiederbeschaffungszeitwert von 137.406.462,00 DM für Kanäle

und Sonderbauwerke. Dabei verzichtet der erkennende Senat

zugunsten der Gebührenpflichtigen auf die Inflationierung des

Wiederbeschaffungszeitwertes mit Stand vom 30. Juni 1990 für

den Rest des Jahres 1990 und für die Jahre 1991 und 1992,

wobei jedoch klarzustellen ist, daß die Stadt G. zu

einer solchen Begünstigung der Gebührenpflichtigen gesetzlich

nicht verpflichtet ist. Des weiteren läßt der Senat ebenfalls

zugunsten der Gebührenpflichtigen die Inflationierung des

Zugangs 1991 im Jahr 1992 außer Betracht.

Hinsichtlich des Kanalvermögens einschließlich des

baulichen Teils der Sonderbauwerke ist von einem

Abschreibungssatz von 1,61 % auszugehen. Die damit

zugrundegelegte durchschnittliche effektive Nutzungsdauer der

bestehenden Kanäle von rund 62 Jahren ist durch das

gutachterlich erstellte Schadenskataster hinreichend belegt.

Hiernach sind 585 Haltungen mit einer Gesamtlänge von 20,472

km vor Ort untersuchter Kanalstreckenteile fast aller

anzutreffenden Baujahre aus nahezu allen Ortsteilen

G. und damit ein repräsentativer Ausschnitt der

Óberprüfung zugrundegelegt worden. Auf der Grundlage der vor

Ort getroffenen Schadensfeststellungen wurden die einzelnen

Schadensbilder und hierauf basierend die Zustandsklassen

festgelegt. Die Kriterien, die für den die effektive

Nutzungsdauer begrenzenden Materialaustausch zugrundegelegt

worden sind, lassen eine sachwidrige Einschätzung nicht

erkennen; auch sind seitens der Klägerin zu den einzelnen

Stufen des Bewertungsverfahrens substantiierte Einwände nicht

erhoben worden. Auf dieser Grundlage ist als Mittelwert aus

allen untersuchten Haltungen eine effektive Nutzungsdauer von

60 Jahren ermittelt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß

diese im Februar 1996 ermittelte effektive Nutzungsdauer nicht

auf den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1992 übertragen

werden kann, drängen sich dem Senat nicht auf und sind auch

von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Selbst wenn für

das Jahr 1992 von einer erhöhten Nutzungsdauer ausgegangen

werden müßte, ist diesem Umstand durch die Erhöhung der

gutachterlich ermittelten durchschnittlichen effektiven

Nutzungsdauer um zwei Jahre auf 62 Jahre angemessen Rechnung

getragen worden.

Ausgehend von dem hiernach gerechtfertigten

Abschreibungssatz für das Kanalnetz einschließlich des

baulichen Teils der Sonderbauwerke von 1,61 % errechnet sich

bei einem Wiederbeschaffungszeitwert von 137.406.462,00 DM ein

Abschreibungsbetrag für das Jahr 1992 in Höhe von 2.212.244,00

DM.

Soweit die Klägerin für die Kanäle der Zustandsklasse 0,

die nach den Feststellungen des Gutachters im Februar 1996

sofort auszutauschen sind, Teilwertabschreibungen ohne

Belastung der Gebührenschuldner fordert, greift dies nicht

durch. Da Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und

nicht von Restbuchwert vorzunehmen sind und im übrigen

periodenbezogen erfolgen,

vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Juni

1997 - 9 A 5742/95 -; OVG NW, Urteil

vom 1. Juli 1997, a.a.O.,

kann die von der Klägerin befürchtete Nachholung von

Abschreibungen nicht eintreten. Aufgrund des Umstandes, daß in

der Vergangenheit bis 1988 gegenüber dem nunmehr anzuwendenden

Abschreibungssatz von 1,61 % ein Abschreibungssatz von

lediglich 1,2 % zur Anwendung gelangt ist, können

Nachforderungen der Stadt G. hierauf nicht begründet

werden. Soweit demgegenüber im Zeitraum von 1988 bis 1991

Abschreibungen mit einem höheren Abschreibungssatz von 2 %

erfolgt sind, ist andererseits allerdings auch ein Ausgleich

für die Vergangenheit nicht geboten, da die Korrektur

vergangener Leistungsperioden nicht Gegenstand der für jede

Leistungsperiode selbständig zu erstellenden und nur auf diese

Periode bezogenen Kalkulation ist.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997

a.a.O.

Eine Ausnahme ist, wie oben dargelegt, lediglich insoweit

anzuerkennen, als die (auch fehlerhaften) Prognosen der

Nutzungsdauer aus bereits abgelaufenen Gebührenperioden zur

Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens

mitzuberücksichtigen sind.

Für den maschinellen Teil (Pumpen, Strahlbelüfter etc.)ist

ein - von der Klägerin nicht weiter angegriffener -

Wiederbeschaffungszeitwert von 741.820,80 DM (Stand: 31.

Dezember 1991: 654.212,39 DM, zuzüglich Zugänge 1992 in Höhe

von 87.608,41 DM) anzusetzen. Hinsichtlich der maschinellen

Bauteile ist beanstandungsfrei von einer Lebensdauer von 15

Jahren ausgegangen und damit ein Abschreibungssatz von rund

7.,67 % in Ansatz gebracht worden. Danach errechnet sich ein

Abschreibungsbetrag von 49.479,00 DM. Zuzüglich des auf die

Kanäle und den baulichen Teil der Sonderbauwerke entfallenden

Abschreibungsbetrages von 2.212.244,00 DM ergibt sich ein

Jahresabschreibungsbetrag 1992 in Höhe von 2.261.723,00

DM.

Die in der Nachkalkulation des weiteren angesetzten

Abschreibungsbeträge von 44.141,00 DM für die Erstellung des

Kanalkatasters und 8.000,00 DM für die Erarbeitung des

Zentralabwasserplans sind ebenso wie die hierfür angesetzten

kalkulatorischen Zinsen (Kanalkataster: 31.781,00 DM,

Abwasserplan: 5.760,00 DM) nicht gerechtfertigt. Es spricht

viel dafür, daß es sich bei den Kosten für die Erstellung des

Kanalkatasters in Höhe von insgesamt 441.410,00 DM nicht um

anlagenbezogene Herstellungs-, sondern um laufende allgemeine

Betriebskosten handelt, die somit in dem Jahr anzusetzen sind,

in dem sie anfallen. Gegenteiliges konnte der Beklagte im

Termin zur mündlichen Verhandlung dem Senat gegenüber nicht

plausibel machen. Danach hätten diese Kosten allenfalls im

Jahr 1991 berücksichtigt werden können. Denn ausweislich der

Ratsvorlage 260/91 vom 10. Oktober 1991 war die katastermäßige

Erfassung des städtischen Kanalnetzes und der Betriebsanlagen

1991 abgeschlossen und für die Ingenieurleistungen war zu

diesem Zeitpunkt (1991) bereits der Gesamtbetrag von

441.410,00 DM entrichtet worden. Weitere Kosten sind im

Veranlagungszeitraum 1992 nicht angefallen.

Entsprechendes gilt für die Kosten von 80.000,00 DM für die

Erstellung des Zentralabwasserplans. Haushaltsmittel von

80.000,00 DM für die Abwasserpläne M. /U. sind im

Haushaltsplan 1991 veranschlagt worden; die Leistung ist im

Jahre 1991 und damit nicht im Veranlagungszeitraum 1992

erbracht worden, so daß der Ansatz dieser Kosten im

Veranlagungszeitraum 1992 gegen den Grundsatz der

Periodenbezogenheit verstoßen würde. Selbst wenn es sich bei

diesen Kosten um konkret anlagenbezogene Herstellungskosten

handeln sollte, könnten diese als kalkulatorische Kosten im

Veranlagungszeitraum 1992 keine Berücksichtigung finden, da es

sich, wie schon der Begriff „Abwasserplanung" nahelegt,

lediglich um die Kosten der Planung zukünftiger

Anlagen(investitionen) handelt, die erst im Zeitpunkt ihrer

Inbetriebnahme - und dann auch nur mit dem anlagenbezogenen

Abschreibungssatz - ansatzfähig sind.

Vgl. OVG NW, Teilurteil vom 15.

Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, StuGR

1995, 191.

Daß es sich bei den insoweit angesetzten Kosten um Kosten

handelt, die für die Herstellung einer konkreten und im Jahr

1992 in Benutzung genommenen Anlage aufgewandt worden sind,

hat der Beklagte nicht darlegen können.

Soweit in der Nachkalkulation auf der Grundlage der

Anschaffungswerte eine Zinsbasis von 46.590.191,00 DM und mit

einem Zinssatz von 8 % kalkulatorische Zinsen in Höhe von

3.727.215,00 DM ermittelt worden sind, kann dahinstehen, ob

dieser Kostenansatz der gesamten Höhe nach gerechtfertigt

ist.

Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis

des Anschaffungswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung

des erkennenden Senats.

Vgl. grundlegend: OVG NW, Urteil vom

5. August 1994, a.a.O..

Auch begegnet die Ermittlung der einzelnen

Anschaffungswerte dem Grunde nach keinen durchgreifenden

Bedenken.

Hinsichtlich der Sonderbauwerke sind entsprechend der

Rechtsprechung des erkennenden Senats,

vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli

1995, a.a.O.,

die in der Anlagenkartei dokumentierten Anschaffungskosten

zuzüglich eines - wie oben dargelegt - zulässigen Zuschlags

für erbrachte städtische Eigenleistungen eingestellt worden.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Kanalvermögens für die in

den Jahren 1991 und 1992 angesetzten, tatsächlich aufgewandten

Anschaffungskosten.

Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 sind hingegen

die Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung aus dem nach

dem Mengenverfahren ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert

ermittelt worden. Dies ist jedoch aufgrund der die

Archivierung der Anschaffungswerte betreffenden Defizite in

der Stadt G. ausnahmsweise nicht zu beanstanden.

Zwar ist es bei der Ermittlung des Anschaffungswertes

regelmäßig allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten

Kosten zugrundezulegen, da eine Rückrechnung vom

Wiederbeschaffungszeitwert etwa nach dem Mengenverfahren über

Indizes in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an

Genauigkeit beanspruchen kann. Das Mengenverfahren kann jedoch

ausnahmsweise als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes

geeignete Methode anerkannt werden, und zwar, wenn ein

Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder

nur in eingeschränktem Maße möglich ist und daher infolge des

Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren

Unsicherheiten als bei dem Mengenverfahren zu rechnen ist.

Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli

1995, a.a.O..

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beklagte hat

plausibel dargelegt und durch Vorlage entsprechender

Verwaltungsvorgänge auch belegt, daß zwar ab dem Jahr 1978

Anschaffungswerte in den Anlagennachweisen geführt und mit Zu-

und Abgängen fortgeschrieben worden, diese aber letztendlich

nicht aussagekräftig sind.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß im Jahre

1974 eine Neuaufnahme des Kanalbestandes erfolgt ist,

offenkundig vor dem Hintergrund, daß aufgrund der kommunalen

Neuordnung 1968 und der damit erfolgten Zusammenfassung der

bis dahin selbständigen Gemeinden keine abschließende Klarheit

mehr über die bis dahin verlegten Kanäle und deren

Anschaffungswerte zu erlangen war. Desgleichen ist die im

Rahmen der Neuaufnahme 1974 erfolgte Bewertung des Kanalnetzes

nach Wiederbeschaffungswerten ein deutlicher Beleg dafür, daß

offenbar die Anschaffungswerte insgesamt oder aber zu einem

maßgeblichen Teil nicht mehr zu eruieren waren. Denn ansonsten

hätte eine Neuberechnung entsprechend der jeweiligen

Preissteigerungen auf der Grundlage der auch seinerzeit schon

veröffentlichen Preisindizes ausgereicht.

Hinzu kommt, daß die von dem Beklagten für die Zeit ab 1975

vorgelegten Mitteilungen des Bauamtes über die aufgewandten

Kosten, die an die Kämmerei zum Zwecke der Fortschreibung der

Anlagennachweise gerichtet gewesen sind, die Kosten

durchgängig bis 1991 offenkundig nicht nach den tatsächlichen

Herstellungskosten, sondern nach Einheitssätzen ausweisen.

Daß diese nach Einheitssätzen bemessenen Anschaffungswerten

zudem bei weitem nicht den tatsächlichen Herstellungskosten

entsprachen, wird an dem von der Klägerin selbst in Bezug

genommenen Beispiel der Erschließungsmaßnahme in dem

Bebauungsplanbereich Nr. 25 "Am S. bach " im Stadtteil

X. deutlich. Ausweislich der von der Klägerin in Kopie

vorgelegten Abrechnungsunterlagen ergeben sich reine Baukosten

des Schmutz- und Regenwasserkanals in Höhe von insgesamt

279.996,30 DM (Schmutzwasserkanal: 163.425,40 DM +

Regenwasserkanal: 116.570,90 DM) ohne Planungskosten,

Baunebenleistungen etc. In dem von dem Beklagten vorgelegten

Verwaltungsvorgang über die Neuaufnahme des Kanalnetzes 1974

findet sich bezogen auf den Bebauungsplan „Am S. bach „ zum

einen ein Kanalbestand von 578,00 m, die mit einem

Einheitssatz von 150,00 DM/m, insgesamt somit 86.700,00 DM in

Ansatz gebracht worden sind. Zum anderen sind in einem

offenbar durch die fortschreitenden Bauarbeiten bedingten

"Nachtrag zu den Kosten bzw. Längen" für das Gebiet des

Bebauungsplans Nr. 25 in G. -X. zusätzlich 190 m

Schmutzwasserkanal mit einem Betrag von 28.500,00 DM (bei

einem Einheitssatz von 150,00 DM/m) und 521 m Regenwasserkanal

mit einem Betrag von 88.500,00 DM (bei einem Einheitssatz von

170,00 DM) verzeichnet. Als Gesamtsumme errechnet sich hieraus

ein Betrag von lediglich 203.700,00 DM, wohingegen allein die

reinen tatsächlichen Baukosten um mehr als 70.000,00 DM (mehr

als 34 %) höher gelegen haben, ohne daß hierbei die sonstigen

Kosten (anteilige Planungskosten, anteilige Kosten der

anzulegenden C. straße , anteilige Kosten der seinerzeit zu

zahlenden Entschädigungen etc.) berücksichtigt worden sind.

Auf diese deutliche Divergenz ist die Klägerin in der

mündlichen Verhandlung seitens des Senats hingewiesen worden,

jedoch hat sie diese Unstimmigkeiten nicht klarzustellen

vermocht.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß in einer

Mitteilung des Bauamtes an die Kämmerei vom 30. September 1975

zur Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses der

Kanalleitungen hinsichtlich des Gebietes „S. bach „

Schmutzwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 730 m und

Regenwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 510 m verzeichnet

und mit den Einheitssätzen von 150,00 DM/m bzw. 170,00 DM/m

als „Zugang 1974" wertmäßig angesetzt sind. Anhaltspunkte

dafür, daß es sich hierbei um eine andere Baumaßnahme aus dem

Jahr 1974 handelt, die bei der Neuaufnahme des Kanalkatasters

in demselben Jahr keine Berücksichtigung gefunden hat, sind

nicht ersichtlich. Festzustellen ist bei dieser Mitteilung,

daß nunmehr die Kanallängen nicht, wie es nach der Neuaufnahme

und dem Nachtrag zutreffend gewesen wäre, mit 768 m

(Schmutzwasserkanal) und 521 m (Regenwasserkanal), sondern

lediglich mit 730 m bzw. 510 m, und damit auch die

diesbezüglichen Wertansätze bei ansonsten gleich gebliebenen

Einheitssätzen für 1974 (noch) niedriger angegeben sind, als

dies den tatsächlichen Herstellungskosten entsprochen

hätte.

Zusätzlich sind offenbar auch bei der Handhabung der

Einheitssätze Fehler erfolgt, die deutlich werden lassen, daß

die Einheitssätze völlig losgelöst von tatsächlichen

Herstellungskosten angesetzt worden sind. Wie der Beklagte

bereits in der ersten Instanz in seiner Stellungnahme vom 24.

April 1996 eingehend dargelegt hat, sind etwa

Schmutzwasserkanäle mit einem Durchmesser von 25 cm, die in

der Zeit zwischen 1974 und 1976 hergestellt worden sind, über

die Jahre mit dem unveränderten „Zeitwert"satz von 150,00 DM/m

und plötzlich im Jahr 1977 mit einem doppelt so hohen Satz von

300,00 DM/m bewertet worden.

Daneben sind Leitungskosten der Straßenentwässerung nicht

in den in den Anlagennachweisen aufgeführten

Anschaffungskosten enthalten, sondern unter der

Haushaltsstelle „Straßenbaukosten" verbucht worden; auch sind

Kosten der Herstellung von Schmutzwasserkanälen in

Erschließungsgebieten nicht im Rahmen des Gebührenhaushaltes,

sondern in anderen Haushaltsstellen angesetzt worden. Es liegt

auf der Hand, daß eine nachträgliche Ermittlung des auf diese

Entwässerungsanlagen jeweils entfallenden Kostenanteils nur

durch zum Teil grobe Schätzungen zu bewerkstelligen ist, die

die Unsicherheiten bei der Rückrechnung nach dem

Mengenverfahren überträfen.

Auch sind in der Vergangenheit erbrachte

Ingenieurleistungen der Stadt G. in den

Anschaffungswerten der Anlagennachweise nicht erfaßt worden,

so daß auch insoweit eine Schätzung vorgenommen werden

müßte.

Schließlich ist das Bestandsverzeichnis über die

vorhandenen Kanäle und damit auch die hierauf basierenden

Anlagennachweise in erheblichem Umfang unvollständig gewesen.

Wie in dem von dem Bauamt an die Kämmerei gerichteten

Schreiben vom 11. April 1989 ausdrücklich dargelegt worden

ist, ist nach der Fertigstellung des Kanalkatasters

festgestellt worden, daß „der seinerzeit übernommene Bestand

nicht dem tatsächlichen Ist entsprach. So wurde z.B. in den

Stadtteilen B. , E. und M. ein Fehl von 7,5

km, in G. -Mitte und den übrigen Stadtteilen ein Fehl

von 25 km ermittelt."

Der Hinweis, es müßten auch die zwischenzeitlich in Auftrag

gegebenen Kanalbaumaßnahmen berücksichtigt werden, so daß der

Fehlbestand gar nicht so gravierend gewesen sei, vermag die

Angaben in dem Schreiben vom 11. April 1989 nicht zu

entkräften. In dem genannten Schreiben sind die „in den

letzten Jahren durchgeführten umfangreichen Kanalbaumaßnahmen

(u.a. B. , C. , C. und T. )"

bereits zusätzlich berücksichtigt und „die enorme Differenz

des angegebenen Ist-Bestandes zur Aufstellung des

Kanalkatasters zum tatsächlichen Bestand" eben nicht nur mit

diesen Baumaßnahmen, sondern auch mit dem festgestellten

Fehlbestand von immerhin zusammen 32,5 km begründet worden. Da

die Klägerin weiteres hierzu im Termin nicht vorgebracht hat

und sich dem Senat auch im übrigen die Fehlerhaftigkeit dieser

Erklärung aus den vorliegenden Unterlagen nicht aufdrängt,

sondern diese im Gegenteil durch den nach dem Kanalkataster

zum 30. Juni 1990 festgestellten Bestand von rund 146 km eher

bestätigt wird, muß die Klägerin diese in Wahrnehmung eines

öffentlichen Amtes abgegebenen Erklärungen gegen sich gelten

lassen.

Die hiernach in der Summe bestehenden Unwägbarkeiten bei

der Ermittlung der Anschaffungswerte sind nach der Óberzeugung

des Senats höher zu gewichten als bei der Rückrechnung nach

dem Mengenverfahren, so daß diese Berechnungsmethode zulässig

ist.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß bei den Rückrechnungen

der einzelnen Haltungen auf der Basis der nicht zu

beanstandenden Baupreisindex-Tabelle dem Gutachter Fehler

unterlaufen sind, drängen sich nicht auf und sind auch von der

Klägerin nicht geltend gemacht worden.

Soweit die Klägerin gegenüber der Ermittlung der

Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung auf die zum Teil

gravierenden Abweichungen der rückgerechneten

Anschaffungswerte im Verhältnis zu den in den

Anlagennachweisen aufgeführten Anschaffungswerten hinweist,

etwa für die Jahre 1978 bis 1984 auf eine Abweichung von rund

8,7 Mio. DM (rund 72 %), wobei der erkennende Senat diese

Berechnung im einzelnen nicht nachgeprüft hat, rechtfertigt

dies im Ergebnis keine andere Bewertung der Zulässigkeit der

Rückrechnung.

Die Bezugnahme auf die Anschaffungswerte nach den

Anlagennachweisen ist von vornherein fehlerhaft, weil diese

Werte nur einen Teil des Anlagenbestandes erfassen, die

tatsächlichen Anschaffungskosten nicht wiedergeben und im

übrigen auch die Kosten der Eigenleistungen und der

Straßenentwässerung in den Anlagennachweisen nicht enthalten,

so daß diese damit insgesamt nicht aussagekräftig sind.

Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Kosten

einzelner Erschließungsmaßnahmen aufgelistet und hierbei zu

Abweichungen von teilweise über 90 % gelangt ist. Beispielhaft

angeführt seien die vorgelegten Abrechnungen für die

Abrechnungsgebiete "T. -, N. straße , Am

T. , H. Weg" und "N. -Nord-West". Den

Unterlagen über die Abrechnung des erstgenannten Gebietes ist

lediglich eine Kostenzusammenstellung nach Einheitssätzen zu

entnehmen, die die tatsächliche Höhe der Anschaffungskosten

gerade nicht erkennen läßt. Aus den Unterlagen für das weitere

Abrechnungsgebiet ergibt sich zwar zunächst ein Betrag für die

reinen Kanalbaukosten von 1.010.167,76 DM, doch ist zusätzlich

ein Anteil an der C. straße , den Ingenieur- und

Vermessungskosten sowie dem Grunderwerb hinzuzurechnen, der

aus den Unterlagen allerdings nicht aufgeschlüsselt werden

kann. Schon aus den genannten beiden Beispielen wird deutlich,

daß Vergleiche auf dieser Grundlage fehlschlagen müssen;

darüber hinaus bestätigen gerade diese Unterlagen in

signifikanter Weise, in welchem Umfange bei der Ermittlung der

Anschaffungswerte auf der Grundlage der Abrechnungen einzelner

Erschließungsgebiete Schätzungen erforderlich sind.

Es mag der Klägerin zuzugestehen sein, daß etwa über die

die Zuschußgewährung betreffenden Verwaltungsvorgänge für

einzelne Jahre und Maßnahmen die Anschaffungskosten annähernd

genau ermittelt werden können. Im Rahmen der vergleichenden

Bewertung der Nachteile nach dem Mengenverfahren einerseits

und der Nachteile der Ermittlung der Anschaffungskosten aus

vorhandenen Unterlagen andererseits kommt es hierauf nicht an.

Maßgebend ist eine wertende Gesamtbetrachtung bezogen auf den

der Rückrechnung unterliegenden Bewertungszeitraum (hier: 1947

bis 1990). Ergibt sich hiernach, wie im vorliegenden Fall,

trotz der - möglicherweise - für einzelne Jahre feststellbaren

Herstellungskosten aufgrund der Unwägbarkeiten im übrigen

insgesamt ein Óberwiegen der Nachteile der Ermittlung der

Anschaffungskosten aus noch vorhandenen Unterlagen, so ist die

Rückrechnung insgesamt gerechtfertigt.

Zutreffend ist allerdings, daß, wie auch das

Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Rückrechnung nach dem

Mengenverfahren über Indizes generelle Schwächen aufweist, da

der als Ausgangswert verwendete Wiederbeschaffungszeitwert

u.a. Kosten enthält, die bei der Wiederherstellung von

Kanalanlagen regelmäßig, bei der erstmaligen Herstellung aber

nur teilweise anfallen, z.B. Aufbruch und Wiederherstellung

von Straßenbefestigungen, Verlegen von Versorgungsleitungen,

Verkehrslenkungsmaßnahmen, Óberpumpen von Abwasser), so daß

der Wiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des

Anschaffungswertes angemessen reduziert werden muß.

Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli

1995, a.a.O.

Dieser Grundsatz schließt es jedoch nicht aus, in den

Fällen, in denen belegt werden kann, daß aufgrund besonderer

Umstände gleichwohl die Kosten der erstmaligen Herstellung den

Kosten einer Wiederherstellung entsprechen oder diese sogar

deutlich übersteigen, auf einen Abschlag völlig zu verzichten.

Ob eine derartige Fallgestaltung hier gegeben ist,

erscheint zweifelhaft. Zwar hat der Beklagte im Termin darauf

hingewiesen, daß bei einer erstmaligen Verlegung der Kanäle im

freien Gelände eine C. straße angelegt werden müsse, so daß

die Herstellungskosten höher seien, als bei der

Wiederherstellung von Kanälen, die bereits in befestigten

Flächen, etwa in einer Straße, verlegt seien. Eine derartige

Schlußfolgerung drängt sich jedoch vom Ergebnis her nicht ohne

weiteres auf. Denn wie die von der Klägerin vorgelegten

Abrechnungen über einzelne Erschließungsmaßnahmen erkennen

lassen, sind Kanäle regelmäßig lediglich als Teil einer

abwasser- aber auch straßenmäßigen Gesamterschließung

hergestellt worden, so daß die Kosten einer hierfür etwa

erforderlichen C. straße aufgeteilt werden müßten. Schon

deshalb dürfte ein völliges Absehen von einem Abschlag nicht

gerechtfertigt sein. Dies kann jedoch letztendlich

offenbleiben, da selbst dann, wenn man von der Notwendigkeit

eines Abschlags ausgeht, der streitige Gebührensatz im

Ergebnis Bestand hat.

Eine strukturell bedingte Óberhöhung der durch Rückrechnung

ermittelten Anschaffungswerte dürfte nach den Erkenntnissen

des Senats aus einem anderen Verfahren einen Abschlag in einer

Größenordnung von wahrscheinlich nicht mehr als 15 %

rechtfertigen; unabhängig hiervon setzt der Senat zugunsten

der Gebührenpflichtigen einen mit Sicherheit die üblichen

Dimensionen sprengenden, frei gegriffenen Abschlag von 25 %

an.

Ausgehend von dem rückgerechneten Anschaffungswert des

gesamten Anlagevermögens von rund 82.104.711,00 DM

(Kanalvermögen: 81.484.453,33 DM; maschineller Teil:

620.257,54 DM) ergibt sich auf der Basis der zutreffenden

Abschreibungssätze für das Jahr 1992 ein

Gesamtabschreibungsbetrag von 20.554.999,00 DM (Kanalnetz:

Abschreibung 1992 1.297.239,39 DM + bisherige Abschreibungen

18.950.986,86 DM; technische Einrichtungen: Abschreibung 1992

39.340,92 DM; bisherige Abschreibungen: 267.432,32 DM). Zieht

man diesen Betrag von dem Gesamtanschaffungswert ab, ergibt

sich ein Restbuchwert des Anschaffungswertes von 61.549.712,00

DM.

Anhaltspunkte dafür, daß der Restbuchwert fehlerhaft

errechnet worden ist, liegen nicht vor; insbesondere ist nicht

festzustellen, daß der Gutachter die auf der Grundlage der

ursprünglichen Abschreibungssätze ermittelten bisherigen

Abschreibungsbeträge bei der Ermittlung des Restbuchwertes in

Ansatz gebracht hat. Dies zeigen die eingereichten Listen,

nach denen durchgängig mit den den geänderten Nutzungsdauern

entsprechenden Abschreibungssätzen gerechnet worden ist.

Lediglich in den von der Klägerin in bezug genommenen

Anlagennachweisen sind die ursprünglichen Restbuchwerte

fortgeführt worden. Dies war unzulässig, da die Ermittlung des

Jahresabschreibungsbetrages für eine Leistungsperiode bei

geänderten Abschreibungssätzen allein auf der Grundlage der in

dieser Leistungsperiode maßgebenden korrigierten Prognose der

Nutzungsdauer und damit nach dem geänderten Abschreibungssatz

zu erfolgen hat.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Juni

1997, a.a.O.

Soweit aufgrund der geänderten Abschreibungssätze gegenüber

den bis 1987 angewandten geringeren Abschreibungssätzen

(1,2/2,0 %) der Restbuchwert geringer ausfällt, sind die

Gebührenpflichtigen hiervon nur begünstigt. Soweit gegenüber

dem ab 1988 zur Anwendung gelangten Abschreibungssatz für das

Kanalvermögen von 2,0 % durch die Anwendung des

Abschreibungssatzes von 1,61 % sich nunmehr ein höherer

Restbuchwert ergibt, bedarf es auch hier, wie oben dargelegt,

wegen der Periodenbezogenheit der Gebührenkalkulation keines

Ausgleichs für die Vergangenheit.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli

1997, a.a.O.

Zieht man von dem Restbuchwert von 61.549.712,00 DM einen

Anteil von 25 % (15.387.428,00 DM) ab, ergibt sich ein

Restbuchwert von 46.162.284,00 DM, der der weiteren Berechnung

zugrundegelegt wird.

Hiervon ist gemäß § 7. Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG zur

Ermittlung der Zinsbasis das sogenannte Abzugskapital

abzuziehen. Hierbei ist es grundsätzlich zulässig, lediglich

den Restbuchwert des Abzugskapitals abzuziehen, sofern im

Rahmen der Abschreibung der Anschaffungswerte das

Abzugskapital bereits wertmindernd berücksichtigt worden

ist.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März

1997, a.a.O.

Dies ist hier der Fall, da der Gutachter die Restbuchwerte

der Anschaffungswerte ohne vorherigen Abzug der jeweils

geleisteten Zuschüsse und Beiträge berechnet und damit die

abschreibungsbedingte Wertminderung des durch die Zuschüsse

und Beiträge (mit)gebildeten Anlagevermögens bereits

berücksichtigt hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen für die

Ermittlung der Zinsbasis lediglich die auf der Grundlage der

Anschaffungswerte, nicht aber die nach

Wiederbeschaffungszeitwerten berechneten Abschreibungen

abgezogen werden. § 7. Abs. 2 KAG enthält kein Verbot

gegenüber der Gemeinde, die nach Wiederbeschaffungswerten

berechneten und über die Gebühren zurückgeflossenen

Abschreibungen etwa zum Zwecke der Erzielung von Zinsgewinnen

einzusetzen und dem allgemeinen Haushalt zuzuführen.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August

1994, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 20.

März 1997, a.a.O.

Dies zu ändern ist Sache des Gesetzgebers, der erkennende

Senat ist an das geltende Recht gebunden.

Zur Ermittlung des hiernach allein noch abzuziehenden

Restbuchwertes des Abzugskapitals ist die vorgelegte

Kapitalkartei um die Zugänge aus den Jahren 1991 und 1992 zu

ergänzen und dann insgesamt um die mit den nunmehr maßgebenden

Abschreibungssätzen von 1,61 % bzw. 7.,67 % ab 1954 zu

vermindern. Hiernach ergibt sich zunächst ein Restbuchwert des

Abzugskapitals von 13.164.655,00 DM.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß das Zuschußkapital, das

den vor der kommunalen Neuordnung selbständigen Gemeinden

ausgezahlt worden ist, keinen Eingang in die seit 1954 und

damit bereits vor der Neuordnung geführte Kapitalkartei

gefunden hat, bestehen auch nach den Darlegungen der Klägerin

nicht, so daß das Abzugskapital nicht weiter zu erhöhen ist.

Soweit die Klägerin ein Zuschußvolumen für die Jahre 1964 bis

1968 von 1.147.773,00 DM beziffert, gehen die in der

Kapitalkartei in dieser Zeit verbuchten Eingänge weit darüber

hinaus.

Ob darüber hinaus der Restbuchwert um den von der Klägerin

geltend gemachten Zuschußbetrag für das Sanierungsgebiet

V. in Höhe von 1.403.000,00 DM zu erhöhen ist, erscheint

nach den Ausführen des Beklagten wenig wahrscheinlich; der

Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil es

hierauf nicht ankommt. Erhöht man den Restbuchwert des

Abzugskapitals um die von der Klägerin genannte Summe, so

errechnet sich ein Restbuchwert von 14.567.655,00 DM.

Zugunsten der Gebührenpflichtigen läßt der Senat auch

diesen - erhöhten - Wert unberücksichtigt und geht bei seiner

Berechnung von dem um 2.534.450,00 DM höheren nominalen Betrag

des gesamten Abzugskapitals von 17.102.105,00 DM aus. Zieht

man diesen Betrag von dem - um 25 % reduzierten - Restbuchwert

des Anschaffungswertes (46.162.284,00 DM) ab, verbleibt als

Zinsbasis ein Betrag von 29.060.179,00 DM. Wendet man hierauf

einen - zulässigen - Zinssatz von 8 % an,

vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August

1994, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1995 -

9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315,

so errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein

Zinsbetrag von rund 2.324.814,00 DM.

Zusammen mit den gerechtfertigten Betriebskosten

(467.552,00 DM), den kalkulatorischen Abschreibungen

(2.261.723,00 DM) und abzüglich der in der Nachkalkulation

ausgewiesenen vermischten Einnahmen von 275.344,00 DM ergeben

sich für die Abwasserableitung Gesamtkosten von 4.778.745,00

DM.

Die in der Ist-Kosten-Rechnung aufgeführte Entnahme aus der

Rücklage in Höhe von 70.000,00 DM ist hier nicht zu

berücksichtigen, da sich die Höhe der gerechtfertigten Kosten

allein nach § 7. Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 KAG richtet, der

eine Rücklagenentnahme nicht zwingend gebietet.

Abzüglich des - möglicherweise zu hoch bemessenen -

städtischen Entwässerungsanteils von 23,69 % (1.132.085,00 DM)

verbleiben als umlagefähige Kosten der Abwasserableitung

3.646.660,00 DM. Legt man diese Kosten auf die für die

Abwasser-Ableitung maßgebliche Abwassermenge von 1.167.150 cbm

um, führt dies zu einem Anteil der Abwasserableitung an dem

Gebührensatz von 3,12 DM/cbm.

Zusammen mit dem Klärkostenanteil am Gebührensatz von 1,21

DM/cbm errechnet sich hieraus ein Gebührensatz von 4,33 DM,

der trotz der mehrfachen Begünstigung der Gebührenpflichtigen

um 0,11 DM über dem streitigen Gebührensatz von 4,22 DM/cbm

liegt, so daß sogar eine Unterdeckung gegeben, der streitige

Gebührensatz mithin nicht einmal kostendeckend gewesen ist.

Ein Verstoß des hiernach gerechtfertigten Gebührensatzes

gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Maßstab für die

insoweit entscheidende Feststellung des gröblichen

Mißverhältnisses,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961

- VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162,

ist das Verhältnis zwischen der erhobenen Gebühr einerseits

und der hierfür erbrachten Gegenleistung andererseits.

Gegenleistung der Stadt G. für die erhobenen

Entwässerungsgebühren ist die Abwasserbeseitigung; daß die

Beseitigung von 1.000 l Abwasser für - nicht einmal

kostendeckende - 4,22 DM grob unverhältnismäßig ist, ist nicht

einmal ansatzweise zu erkennen.

Fehler in der Berechnung der konkreten Gebühren sind nicht

ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167

VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen

des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben.