Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin ist Eigentümerin von 8 bebauten Grundstücken
in G. , die an die städtische Entwässerung
angeschlossen sind.
Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 14. Januar 1992 zog der
Beklagte die Klägerin für das Jahr 1992 zu
Entwässerungsgebühren in Höhe von 54.155,26 DM heran. Wegen
der Berechnung im einzelnen wird auf den Inhalt des
angefochtenen Bescheides einschließlich seiner 8 Anlagen Bezug
genommen.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin die
vorliegende Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens setzte der Rat der Gemeinde
G. mit der 13. Änderungsatzung zur
Entwässerungsgebührensatzung vom 19. April 1996 den Grenzwert
für den Abzug der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten
und zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende
Verwendungszwecke rückwirkend zum 1. Januar 1992 auf
20 cbm/Jahr herab und hob darüber hinaus ebenfalls rückwirkend
zum 1. Januar 1992 den Ausschluß des Abzuges für das
hauswirtschaftlich genutzte, das zur Speisung von
Heizungsanlagen verbrauchte und das zum Sprengen von Gärten
verwendete Wasser auf.
Ihre gleichwohl aufrecht erhaltene Klage hat die Klägerin
im wesentlichen wie folgt begründet: Die kalkulatorischen
Kosten seien zu hoch bemessen. Bei der Verzinsung des
aufgewendeten Kapitals sei auf die tatsächlich verausgabten
Anschaffungs- und Herstellungskosten abzustellen. Die von dem
Beklagten vorgenommene Rückrechnung auf der Grundlage des neu
erstellten Kanalkatasters führe zu einer Óberdeckung und einer
Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes. Darüber hinaus
seien bei der Ermittlung der Zinsbasis nicht alle geflossenen
Zuschüsse abgesetzt worden. Auch erscheine der einheitliche
Frischwassermaßstab für die Stadt G. unzulässig. Die
Bebauungsstruktur sei unterschiedlich. Es gebe
Einfamilienhäuser, aber auch einen größeren Teil
hochgeschossige Mietwohnhäuser.
Die Klägerin hat beantragt,
den Grundbesitzabgabenbescheid vom
14. Januar 1992 in der Fassung des
Summenbescheides mit 8 Anlagen und den
Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1994
hinsichtlich der festgesetzten
Entwässerungsgebühren aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen:
Der Frischwassermaßstab sei für die Gemeinde G. auch
zur Umlegung der Kosten der Regenwasserbeseitigung zulässig.
G. sei eine Kleinstadt mit ausgeprägten ländlichen
Siedlungsstrukturen. Nur im Stadtzentrum sowie in X. und
in M. befänden sich insgesamt 4 höhergeschossige
Gebäude. Im übrigen ist der Beklagte dem Vorbringen der
Klägerin hinsichtlich der Ermittlung der Anschaffungswerte und
des Abzugskapitals im einzelnen entgegengetreten und hat den
streitigen Gebührensatz für ordnungsgemäß kalkuliert,
jedenfalls aber aufgrund der zwischenzeitlich vorgelegten
Nachkalkulation für gerechtfertigt gehalten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der
Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen
folgendes ausgeführt: Der Gebührenmaßstab des einheitlichen
Frischwassermaßstabes sei für die Stadt G. zulässig;
eine inhomogene Bebauung könne nicht festgestellt werden. Der
Gebührensatz von 4,22 DM/cbm Abwasser verstoße jedoch gegen
das Kostenüberschreitungsverbot nach § 7. Abs. 1 S. 3 KAG. Der
Beklagte habe zwar in zulässiger Weise die Abschreibungen auf
der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes berechnet, auch sei
dessen Ermittlung im einzelnen nicht zu beanstanden, jedoch
sei der Beklagte bei der Ermittlung des Abschreibungssatzes
von 2 % auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsdauer des
Kanalnetzes von 50 Jahren von unzutreffenden Erwägungen
ausgegangen. Dem Gericht sei es aufgrund des vorliegenden
methodischen Fehlers nicht möglich, die tatsächlich
anzusetzenden Abschreibungen zu ermitteln. Darüber hinaus
bestünden erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der
Berechnung der kalkulatorischen Zinsen. So dürfte die
Gebührenbedarfsberechnung wegen des Ansatzes eines falschen
Anschaffungswertes für das Anlagevermögen fehlerhaft sein.
Zwar sei nicht zu beanstanden, daß, soweit die
Anschaffungskosten nicht zu ermitteln seien, die
Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung aus
Wiederbeschaffungszeitwerten mit unterschiedlichen
Preisindizes ermittelt worden seien. Die hier erfolgte
konkrete Berechnung begegne jedoch erheblichen Bedenken, weil
der nach dem Mengenverfahren ermittelte
Wiederbeschaffungszeitwert des Anlagevermögens zum Zwecke der
Ermittlung des Anschaffungswertes nicht angemessen reduziert
worden sei. Die weitere Frage, ob die Berücksichtigung des
Abzugskapitals ordnungsgemäß erfolgt sei, könne offenbleiben.
Der Beklagte habe das Abzugskapital zwar nicht mit dem
Nominalwert, sondern nur mit dem Restwert von der Zinsbasis
abgezogen, jedoch habe er zum Ausgleich bei der Ermittlung der
Abschreibungen das Abzugskapital von der Berechnungsbasis
abgezogen.
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung
des Beklagten. Zur Begründung verweist er auf eine neue
Gebührenbedarfsberechnung auf der Basis der Ist-Kosten 1992,
auf die in diesem Rahmen erfolgte Ermittlung der
kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen, Zinsen) auf der
Grundlage eines gutachterlich festgestellten
Abschreibungssatzes von 1,61 % (Nutzungsdauer: 62 Jahre) für
das Kanalvermögen und auf die sich aus der Fortführung des neu
erstellten Kanalkatasters seit 1990 ergebenden
Anschaffungswerte, die seiner Auffassung nach zutreffend sind
und den streitigen Gebührensatz rechtfertigen. Bei der
Ermittlung des Abschreibungsbetrages sei der
Wiederbeschaffungszeitwert nicht um den Wert der 1939
erstellten Kanäle zu mindern, da diese noch nicht als
abgeschrieben behandelt werden könnten. Zwar hätten sie zu
einem Zeitpunkt, als noch mit 2 % abgeschrieben worden sei,
die seinerzeit prognostizierte Nutzungsdauer erreicht, jedoch
sei diese Prognose, wie sich nunmehr auf der Grundlage des
gutachterlich erstellten Schadenskatasters ergeben habe,
fehlerhaft gewesen. Eine fehlerhafte Prognose könne zur
Bestimmung der Nutzungsdauer der Kanäle nicht herangezogen
werden. Die Zulässigkeit der Rückrechnung zur Bestimmung der
Anschaffungswerte begründet er im wesentlichen damit, daß ein
erheblicher Teil des Kanalnetzes in der Vergangenheit wegen
der Unvollständigkeit der Bauakten gar nicht erfaßt gewesen
sei, so daß die bis zur Erstellung des Kanalkatasters
geführten manuellen Anlagennachweise und die darin
aufgeführten Anschaffungswerte fehlerhaft seien. Auch seien
bei den Jahresmeldungen des Bauamtes an die Kämmerei zum
Zwecke der Fortschreibung der Anlagennachweise nicht die
tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern lediglich
Durchschnittskosten mitgeteilt worden. Diese
Durchschnittskosten seien noch dazu zu niedrig angesetzt
gewesen, wie sich aus dem Bericht der KGSt vom 25. Juli 1974
ergebe. Die Fehlerhaftigkeit der Anlagennachweise lasse sich
auch daran erkennen, daß neue Kanäle bis 1976 mit
unveränderten Sätzen und im Jahr 1977 plötzlich mit fast
verdoppelten Beträgen bewertet worden seien. Des weiteren
seien nicht alle Herstellungskosten, insbesondere Kosten der
Vorfinanzierung und für Nebenleistungen und Eigenleistungen
der Stadt G. , berücksichtigt worden. Zudem seien die
Leitungskosten der Straßenentwässerung und die Kosten der
Schmutzwasserkanäle in Erschließungsgebieten in den
zurückliegenden Jahren unter anderen Haushaltsstellen
veranschlagt und abgerechnet worden, so daß auch aus diesem
Grund die Anschaffungswerte aus den Anlagennachweisen kein
vollständiges Bild böten. Soweit aussagekräftige
Anschaffungskosten dokumentiert gewesen seien, wie etwa für
die Sonderbauwerke, seien diese übernommen worden. Ab 1991
würden die Anschaffungswerte nach den jeweiligen tatsächlichen
Abrechnungen zuzüglich eines Zuschlags für Eigenleistungen
angesetzt und das Kanalkataster werde in dieser Weise
fortgeschrieben. Ein Abzug von dem durch Rückrechnung
ermittelten Anschaffungswert sei entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht vorzunehmen; vielmehr zeige die
Neuberechnung für Straßen im freien Gelände, daß die Verlegung
im freien Gelände aufgrund der Notwendigkeit der Anlegung
einer ca. 4 - 5 m breiten C. straße sogar teurer sei als die
Wiederherstellung einer Kanalleitung in einer Straße. Soweit
die Klägerin bemängelt habe, daß etwa die Kanalleitung
„W. bach „ und das Regenüberlaufbecken N. bach noch
wertmäßig in dem neu erstellten Kanalkataster geführt würden,
sei richtigzustellen, daß die Kanalleitung „W. bach „
lediglich mit einem Erinnerungswert von 1,00 DM und das
Regenüberlaufbecken überhaupt nicht im Kanalkataster geführt
würden. Schließlich habe die Umstellung auf getrennte Maßstäbe
für Schmutz- und Regenwasserbeseitigung gezeigt, daß der in
der Nachkalkulation angesetzte städtische Entwässerungsanteil
mit 23,69 % der Gesamtkosten zu hoch bemessen sei;
gerechtfertigt sei allenfalls ein Anteil von 28 % der Kosten
der Regenwasserbeseitigung bzw. 13 % der Gesamtkosten.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern
und die Klage abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung macht sie im wesentlichen folgendes geltend:
Soweit die Abschreibungssätze geändert worden seien, müßten
Teilwertabschreibungen erfolgen, um eine Nachholung von
Abschreibungen und damit eine Doppelbelastung der
Gebührenpflichtigen zu vermeiden. Gleiches gelte in bezug auf
die nach dem gutachterlich erstellten Schadenskataster
auszutauschenden Kanäle. Hinsichtlich der Kanäle, die noch
eine Lebensdauer von 5 Jahren aufwiesen, sei es unzulässig,
den Restwert auf die Restlebensdauer abzuschreiben. Die
Berechnung der kalkulatorischen Zinsen ohne Abzug der
erwirtschafteten Abschreibungen nach
Wiederbeschaffungszeitwerten sei unzulässig, da ansonsten die
Gemeinde mit dem über die Abschreibungen zurückgeflossenen
Inflationsausgleich Zinsen erwirtschaften könne. Damit werde
der Inflationsausgleich zweimal erfaßt: einmal über die
Abschreibungen zu Lasten der Gebührenpflichtigen und zum
anderen über den ermöglichten Zinsgewinn. Grundlage der
Verzinsung sei nach dem allein maßgebenden "monetären"
Kapitalbegriff lediglich das tatsächlich aufgebrachte und in
der Anlage gebundene Eigenkapital der Gemeinde ohne die
Gewährleistung eines Inflationsausgleichs. Entsprechendes
gelte für die Abschreibung des Abzugskapitals, da auch
hierdurch der Gemeinde ein von den Gebührenpflichtigen
finanzierter Zinsgewinn ermöglicht werde. Hiernach liege auch
ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Das Verhältnis
von Leistung und Gegenleistung sei gestört, da die Gemeinde
hinsichtlich des von den Gebührenzahlern bereits erstatteten
Kaufkraftverlustes keine Leistung erbringe. Die Ermittlung des
Anschaffungswertes durch Rückrechnung sei unzulässig. Die in
der Kämmerei geführten Anlagennachweise über die
Anschaffungswerte seien vollständig und daher der Ermittlung
der kalkulatorischen Zinsen zugrundezulegen. Die
rückgerechneten Anschaffungswerte seien überhöht, wie die
enorme Divergenz von 72 % zu den niedrigeren
Anschaffungswerten nach den Anlagennachweisen belege. Dies
werde bestätigt durch die krassen Abweichungen im Verhältnis
zu den niedrigeren Herstellungskosten, wie sie für eine
Vielzahl von einzelnen Erschließungsmaßnahmen nachzuweisen
seien. Allerdings könnten auch die Anschaffungswerte nach den
Anlagennachweisen nicht ohne weiteres übernommen werden, da
eine 1986 an den Ruhrverband verkaufte Anlage nicht abgesetzt
worden sei. Ähnliches gelte für die Kapitalkartei für das
Abzugskapital, da Zuschüsse, die die Stadt G. etwa
für das Sanierungsgebiet V. erhalten habe, zu Lasten der
Gebührenpflichtigen nicht in der Kartei verbucht worden seien.
Die tatsächlichen Herstellungskosten könnten im übrigen auch
über die Kapitalkartei für das Abzugskapital ermittelt werden.
Diese sei seit 1954 geführt worden und weise jahresbezogene
Zuschußbeträge aus. Hierzu müsse es noch Verwaltungsvorgänge
geben, aus denen die bezuschußten Baumaßnahmen und die hierfür
aufgelisteten Herstellungskosten entnommen werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des
Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der hierzu, sowie zu den weiteren Verfahren
9 A 3369/96 und 9 A 3372/96 beigezogenen Verwaltungsvorgängen
des Beklagten, die insgesamt Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, die
Klage der Klägerin ist unbegründet.
Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 14. Januar
1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni
1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr
1992 Entwässerungsgebühren festgesetzt worden sind.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Entwässerungsgebühren ist
die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
G. vom 3. Juni 1981 i.d.F. der 9. Änderungssatzung
vom 13. Dezember 1991 und der rückwirkend zum 1. Januar 1992
in Kraft gesetzten 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996 (GS
1992).
Die Bestimmungen der Gebührensatzung sind formell gültiges
Satzungsrecht; sie sind, soweit hier von Belang, auch in
materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der in § 2 GS 1992 vorgesehene einheitliche
Frischwassermaßstab ist sowohl für die Umlegung der Kosten der
Schmutzwasserbeseitigung als auch für die Umlegung der Kosten
der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich ein
zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.d. § 7. Abs. 3 Satz
2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
- KAG -,
vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Februar
1986 - 2 A 3373/83 -, KStZ 1986, 192;
Beschluß vom 9. Mai 1990 - 2 A 2737/87
-; Urteil vom 15. April 1991 - 9 A
803/88 -; Beschluß vom 31. Januar 1990
- 2 A 1124/86 -,
der aufgrund der im wesentlichen homogenen Bebauung auf dem
Gebiet der Stadt G. und der zugehörigen
Ortschaften,
vgl. zu dem Kriterium der homogenen
Bebauung: BVerwG, Beschluß vom
25. Februar 1972 - 7 B 92/70 -, KStZ
1972, 111 (112); OVG NW, Urteil vom 15.
April 1991, a.a.O.,
im vorliegenden Fall für den Veranlagungszeitraum 1992
zugrundegelegt werden konnte. Zur Begründung im einzelnen
nimmt der erkennende Senat Bezug auf die zutreffenden
Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 8 des
Entscheidungsabdrucks, zumal die Klägerin im
Berufungsverfahren ihre Bedenken gegen die Zulässigkeit des
einheitlichen Frischwassermaßstabes nicht weiterverfolgt
hat.
Soweit die Regelung in § 2 Abs. 5 der Gebührensatzung
i.d.F. der 9. Änderungssatzung über den Grenzwert von 60 cbm
für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten
oder zurückgehaltenen Wassermengen für laufend wiederkehrende
Verwendungszwecke (§ 2 Abs. 5 a der Gebührensatzung) und den
darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschluß von
hauswirtschaftlich genutztem, zur Speisung von Heizungsanlagen
verbrauchtem und dem zum Sprengen von Gärten verwendeten
Wasser (§ 2 Abs. 5 bd der Gebührensatzung) angesichts der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des
erkennenden Senats,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März
1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG
NW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A
384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom
2. September 1996 - 9 A 5000/94 -;
Urteile vom 16. September 1996 - 9 A
1721-1724/96 -,
begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt
G. diesen Bedenken Rechnung getragen und den
Grenzwert mit der 13. Änderungssatzung vom 19. April 1996
rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum
(1992) auf 20 cbm reduziert. Eine darüber hinausgehende
Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 20 cbm oder
ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den
Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im
Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des
Gebührenmaßstabes zustehenden weiten
Organisationsermessens,
vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März
1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar
1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84
Benutzungsgebühren Nr. 21,
etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der
Gruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der
Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die sich ergebenden
Jahresbeträge bewegen sich mit 84,40 DM (4,22 DM/cbm x 20 cbm)
für Nichtverbandsmitglieder bzw. 60,80 DM (3,04 DM/cbm x
20 cbm) für Verbandsmitglieder noch in einem Rahmen, der
angesichts einer monatlichen Belastung von 7,03 DM für
Nichtverbandsmitglieder bzw. 5,06 DM für Verbandsmitglieder
unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt.
Auch der hier im wesentlichen streitige Gebührensatz von
4,22 DM/cbm für Nichtverbandsmitglieder (§ 2 Abs. 10 Satz 1 GS
1992) ist wirksam. Dabei kann dahinstehen, ob die der
Ermittlung des Gebührensatzes ursprünglich zugrundeliegende
Gebührenbedarfsberechnung nach der Beschlußvorlage 260/91 vom
10. Oktober 1991 und der ersten Ergänzung vom 9. Dezember 1991
unzulässige Kostenansätze enthält, die zu einer im Rahmen des
Kostenüberschreitungsverbotes des § 7. Abs. 1 Satz 3 KAG
beachtlichen,
vgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom
5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH
1994, 233,
Óberdeckung führen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre
der Gebührensatz schon auf dieser Grundlage gerechtfertigt.
Sollte sich hieraus eine beachtliche Óberdeckung ergeben, wird
der in Rede stehende Gebührensatz jedenfalls von der in
zulässiger Weise nachgereichten,
vgl. hierzu ebenfalls: OVG NW,
Urteil vom 5. August 1994, a.a.O.,
auf der Basis der Ist-Werte 1992 erstellten Nachkalkulation
und einer Neuberechnung der kalkulatorischen Kosten im
Ergebnis gerechtfertigt.
Ausgehend von der von dem Beklagten im Berufungsverfahren
beigebrachten Nachkalkulation betrugen die auf die
Nichtverbandsmitglieder umzulegenden Kosten für die
Abwasserklärung abzüglich allgemeiner Erstattungen von
20.034,00 DM und des - möglicherweise überhöhten - städtischen
Entwässerungsanteils von 23,69 % (401.264,00 DM) insgesamt
1.292.549,00 DM. Daß hierin Kosten enthalten sind, die der Art
und/oder der Höhe nach nicht hätten angesetzt werden dürfen,
ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen sind für den
Veranlagungszeitraum 1992 als umlagefähige Kosten der
Abwasserableitung mindestens Kosten von 3.646.660,00 DM
gerechtfertigt; eine endgültige Festlegung der oberen Grenze
ist nicht erforderlich, da der Gebührensatz von 4,22 DM/cbm
schon unter Zugrundelegung der unteren Grenze der
gerechtfertigten Kosten vor dem Kostenüberschreitungsverbot
des § 7. Abs. 1 Satz 3 KAG Bestand hat.
Zunächst ist der Ansatz der tatsächlich im Jahr 1992
angefallenen Betriebskosten für die Unterhaltung der
Entwässerungsanlagen, der Kanaluntersuchungen, der
Bewirtschaftung, der vermischten Ausgaben und der
Verwaltungskosten (UA 600 und UA 020) in Höhe von insgesamt
467.552,00 DM sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gemäß §
7. Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zu beanstanden; auch die Klägerin
hat Einwendungen hiergegen nicht geltend gemacht.
Hinsichtlich der Abschreibungen ist für das Jahr 1992 ein
Betrag von 2.261.723,00 DM anzusetzen. Dieser Betrag ergibt
sich auf der Grundlage eines Wiederbeschaffungszeitwertes für
das Kanalnetz einschließlich der Sonderbauwerke von rund
137.406.462,00 DM und einem hierauf anzuwendenden
Abschreibungssatz von 1,61 % (effektive Nutzungsdauer: rund 62
Jahre), sowie einem Wiederbeschaffungszeitwert für den
maschinellen Teil von rund 741.821,00 DM und einem hierfür
maßgebenden Abschreibungssatz von 7.,67 % (Nutzungsdauer: rund
15 Jahre).
Die Abschreibungen von dem auf der Grundlage des
Wiederbeschaffungszeitwertes ermittelten Anlagevermögen ist
nach § 7. Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG
grundsätzlich zulässig, wie der erkennende Senat in seinem
bereits zitierten Urteil vom 5. August 1994 auf der Grundlage
sachverständiger Feststellungen entschieden und dies nochmals
in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 - ausdrücklich
bestätigt hat.
Daß im vorliegenden Fall dem mit der Ermittlung der
Wiederbeschaffungszeitwerte beauftragten Gutachter methodische
Fehler unterlaufen sind, ist - bis auf eine Ausnahme - nicht
festzustellen.
Zunächst ist in sachgerechter Weise der auf dem Gebiet der
Stadt G. und der zugehörigen Ortschaften tatsächlich
vorhandene Gesamtbestand an Kanalisationsanlagen (Kanäle und
Sonderbauwerke) auf der Grundlage der vorhandenen Be-
standspläne, Bauwerksverzeichnisse, Abrechnungszeichnungen von
Baumaßnahmen, der Zentralabwasserpläne und im Wege von
Neuvermessungen in der Örtlichkeit ermittelt worden. Hieraus
ergaben sich die jeweiligen Längen, Durchmesser und Höhenlagen
der einzelnen Haltungen zwischen den Schächten sowie die für
die Preisberechnung ebenfalls notwendigen Merkmale der
Profilart, des Profils und der Höhe, der Schacht-, Rohr- und
Bodenart, der Wasserhaltung, der Fahrbahn- und Verbauart.
Allerdings mußten hierbei diejenigen Kanäle außer Betracht
bleiben, deren prognostizierte Nutzungsdauer abgelaufen war,
so daß insoweit das Kanalkataster zu korrigieren ist. Aus der
Regelung des § 7. Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Abschreibungen
nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu bemessen
sind, ergibt sich, daß nach Ablauf der angenommenen
Nutzungsdauer eine weitere Abschreibung nicht mehr vorgenommen
werden darf. Denn nach diesem Zeitraum ist nichts mehr
gleichmäßig zu verteilen, weil bereits 100 % der angenommenen
Nutzungsdauer erreicht sind.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August
1994, a.a.O..
Gemessen hieran durften die im Jahr 1939 erstellten Kanäle
bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwertes für das
Jahr 1992 nicht berücksichtigt werden. Denn bereits mit dem
Jahr 1990 war ihre zu diesem Zeitpunkt mit 50 Jahren
prognostizierte Nutzungsdauer abgelaufen. Allerdings stellt
sich, worauf auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen hat, nunmehr die damalige Annahme einer
Nutzungsdauer von lediglich 50 Jahren vor dem Hintergrund der
nach dem Schadenskataster anzunehmenden effektiven
Nutzungsdauer von durchschnittlich 62 Jahren als fehlerhaft
dar; dies hat aber keinen Einfluß auf die Bestimmung des
berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens. Letztere richtet
sich ausschließlich nach dem Ablauf der angenommenen
Nutzungsdauer, der in dem Moment eintritt, in dem das letzte
Jahr der angenommenen Nutzungsdauer abläuft. Dies tritt daher
unabhängig davon ein, ob die der Bestimmung der Nutzungsdauer
zugrundeliegende Prognose in rechtlicher Hinsicht Bestand hat;
ein Wiederaufleben von Kanälen, die ihre prognostizierte
Nutzungsdauer tatsächlich einmal erreicht haben, durch eine
rückwirkende Korrektur der Prognose ist damit ausgeschlossen.
Weitere Kanäle sind jedoch nicht auszugliedern, weil das
Kanalkataster nach dem Jahr 1939 erst wieder für das Jahr 1947
die Herstellung von Kanälen ausweist; deren Nutzungsdauer war
im Jahr 1992 auch bei einer damals noch angenommenen
Nutzungsdauer von 50 Jahren noch nicht abgelaufen.
Des weiteren sind seitens des Gutachters in nicht zu
beanstandender Weise auf der Grundlage von Ausschreibungen aus
den Jahren 1984 bis 1990 im Bereich der Stadt G. und
des Kreises V. ortsnahe material- und lagebezogene
Nettoeinheitspreise als Mittelwerte ermittelt worden. Dabei
ist in hinreichender Weise der bestehenden Bandbreite der
unterschiedlichen Schachttypen und Kanalrohre Rechnung
getragen und darüber hinaus auch bei den Preisen für den
Erdaushub und die Fahrbahnwiederherstellung die notwendige
Differenzierung zwischen dem Verlegen eines Kanals in
befestigten Flächen einerseits und im freien Gelände
andererseits getroffen worden.
Die notwendige Umrechnung der aus der Preisermittlung für
die Jahre 1984 bis 1990 gewonnenen Einheitspreise auf das vom
Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik in seinen
Preisindex-Tabellen zugrundegelegte Preisindex-Basisjahr 1980
(100 %) ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden, wie die
von dem Gutachter auf der Grundlage der Preisindex-Tabellen
ermittelte Baupreisindex-Tabelle. Soweit bei der Erstellung
der Baupreisindex-Tabelle für den Zeitraum vor 1968 die
einschlägigen Preisindizes für Wohngebäude zugrunde gelegt und
diese auf der Grundlage der Basisjahre 1950, 1958 und 1962 auf
das Basisjahr 1980 umgerechnet worden sind, ist dies in
Ermangelung von landesweit festgestellten Preisindizes für
Ortskanäle zulässig und noch geeignet, die Preisentwicklung
von Ortskanälen für diesen Zeitraum hinreichend genau zu
erfassen. Zwar sind insoweit die von dem Bundesamt für
Statistik für die Jahre 1962 bis 1967 ermittelten höheren
Preisindizes für Ortskanäle nicht berücksichtigt worden,
jedoch ist es vertretbar, sich auf landesspezifische und damit
relativ ortsnah begründete Preisindizes zu beschränken und
damit abweichende Preisentwicklungen in den übrigen
Bundesländern auszuschließen.
Auch die Verwendung des auf dieser Grundlage für das Jahr
der Währungsreform - 1948 - durch Extrapolation errechneten
Preisindexes in bezug auf die vor diesem Zeitpunkt erstellten
und noch berücksichtigungsfähigen Kanäle des Baujahres 1947
gibt zu Bedenken keinen Anlaß, da die einheitliche Bewertung
dieser Kanäle der mit der Währungsreform eingetretenen Zäsur
in der Vermögensbewertung Rechnung trägt.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März
1997 - 9 A 1921/95 -.
Schließlich sind auch die weiteren in Ansatz gebrachten
Zuschläge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
gerechtfertigt. Dies gilt zunächst für den
Mehrwertsteuerzuschlag von seinerzeit noch 14 % statt der
nunmehr an sich gerechtfertigten 15 %, da die ermittelten
Einheitspreise sämtlich Nettopreise sind. Sachgerecht war es
auch, für die über die Einheitspreise nicht erfaßten Kosten,
wie Baustelleneinrichtung und -räumung, Verkehrssicherung,
Aufnehmen und Umsetzen von Hindernissen, Markierungsarbeiten
und Entschädigungsleistungen für in Anspruch genommene
Privatflächen und Grunddienstbarkeiten einen Zuschlag
vorzunehmen; daß dieser mit 10 % der Baukosten übersetzt ist,
ist nicht festzustellen.
Soweit zusätzlich ein Zuschlag für Ingenieurleistungen
einschließlich der Eigenleistungen der Stadt G.
vorgenommen worden ist, entspricht die Berücksichtigung dieser
Kosten im Rahmen der kalkulatorischen Kosten der
Rechtsprechung des erkennenden Senats. Bei den für diese
Leistungen anfallenden Kosten handelt es sich nicht um normale
Betriebskosten; vielmehr sind diese lediglich in gleicher
Weise wie die durch die Herstellung von Kanälen und
Sonderbauwerken verursachten sonstigen Kosten zu aktivieren
und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Anlagegutes
abzuschreiben.
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli
1995 - 9 A 2251/93 -, StuGR 1995, 486;
OVG NW, Urteil vom 20. März 1997,
a.a.O.
Gegen die Bemessung des diesbezüglichen Zuschlags mit
insgesamt 15 % bestehen auch der Höhe nach keine Bedenken, da
damit sowohl Eigen- als auch Fremdleistungen abgedeckt
werden.
Soweit in der Vergangenheit die Kosten für derartige
Leistungen in voller Höhe als Betriebskosten des jeweiligen
Erhebungszeitraumes angesetzt und von den Gebührenpflichtigen
über die Gebühren bezahlt worden sein sollten, brauchte kein
Ausgleich in der Kalkulation vorgenommen zu werden. Denn
angesichts der Periodenbezogenheit der durchzuführenden
Kalkulation bedarf es bei Fehlern in der Vergangenheit keines
Ausgleichs für die Zukunft. Vielmehr sind sämtliche
Kalkulationen so durchzuführen, wie wenn von Anfang an korrekt
vorgegangen worden wäre,
vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli
1995, a.a.O,
wobei allerdings, wie oben dargelegt, hinsichtlich der
Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens eine
Korrektur einer bereits tatsächlich erfüllten Prognose der
Nutzungsdauer hiervon ausgenommen ist.
Auf der Grundlage der hiernach festgestellten Massen, der
ermittelten Einheitspreise und der Zuschläge, multipliziert
mit dem Baupreisindex des laufenden Jahres und dividiert durch
den Baupreisindex nach der Baupreisindex-Tabelle, ist der
jeweilige Wiederbeschaffungszeitwert methodisch einwandfrei
errechnet worden.
Soweit demgegenüber die Klägerin allein den in den
Anlagennachweisen seit 1974 manuell bis 1990 fortgeschriebenen
und wesentlich niedrigeren Wiederbeschaffungswert von
58.865.694,00 DM gelten lassen will, bleibt dies angesichts
der beanstandungsfreien Ermittlung der Massen und Preise und
damit des Wiederbeschaffungszeitwertes nach dem Kanalkataster
ohne Erfolg.
Eine weitergehende Óberprüfung der Massen- und
Preisermittlung und der hierauf beruhenden Berechnung der
einzelnen Wiederbeschaffungszeitwerte ist auch unter der
Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im
Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die
Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche
Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit
zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für
die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der
Óberprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat
aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß
Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich davon aus,
daß dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu
den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der
Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur
insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche,
methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht
unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden
Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt
es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene
Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und
ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter
Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Ansatz, hat es hiermit
sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale
Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die
klagebegründenden Tatsachen finden.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni
1996 - 9 A 1864/94 -; Urteil vom
1. Juli 1997, a.a.O.
Gemessen hieran ist eine weitere Óberprüfung der Massen-
und Kostenermittlung des Kanalkatasters nicht geboten; die
darin getroffenen Feststellungen sind von der Klägerin nicht
in dem erforderlichen substantiiertem Maß in Frage gestellt
worden. Insbesondere genügt es angesichts der in allen
Einzelheiten aufgelisteten Massen und Kosten nicht, deren
Berechtigung unter pauschalem Hinweis auf die bislang geführte
Anlagenkartei in Frage zu stellen, zumal die Klägerin, wie sie
selbst geltend gemacht hat, aus der früheren beruflichen
Tätigkeit zweier Vorstandsmitglieder im Rat bzw. als
Beigeordneter/Dezernent für das Bauamt der Stadt G.
über besondere Kenntnisse hinsichtlich der einzelnen
Kanalbaumaßnahmen verfügt.
Soweit die Klägerin geltend macht, daß in den Jahren
1977/78 für die Verrohrung des W. bach unzulässigerweise
rund 400.000,00 DM als Zugänge bei den Anschaffungs- und
Wiederbeschaffungszeitwerten verbucht worden seien, die
abgezogen werden müßten, folgt der erkennende Senat dem nicht.
Denn dem zur Stützung ihres Vorbringens beigefügten
Zeitungsbericht ist gerade zu entnehmen, daß nicht die Stadt
G. , sondern die Firma V. die Verlegung des
W. bach bezahlt, dann aber versucht hat, von der Stadt
G. entsprechenden Ersatz zu erlangen, was jedoch
gescheitert ist. Daraus wird deutlich, daß nicht die Stadt
G. , sondern die Firma V. den finanziellen
Aufwand der Bachverrohrung von Anfang an getragen hat, so daß
gar kein Anlaß bestand, den für die Bachverrohrung
aufgewandten Betrag in den Anlagennachweisen der Stadt
G. wertmäßig zu verbuchen. Auf der Grundlage der in
dieser Form nicht haltbaren, weil widersprüchlichen Behauptung
der Klägerin besteht daher kein Anlaß, diesem Umstand weiter
nachzugehen; dies gilt um so mehr, als der Beklagte in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat, daß der
Kanal „W. bach „ lediglich mit einem Erinnerungswert von
1,00 DM geführt werde, und die Klägerin dies nicht weiter in
Frage gestellt hat. Da sich dem Senat aus dem Kanalkataster
Gegenteiliges nicht aufdrängt, hätte es der Klägerin oblegen,
ihre bis zu diesem Zeitpunkt lediglich pauschal gehaltene -
widersprüchliche - Behauptung unter Bezugnahme auf das im
Termin zur mündlichen Verhandlung vorliegende Kanalkataster zu
substantiieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt; auch wurde
seitens der in der mündlichen Verhandlung anwaltlich
vertretenen Klägerin weder ein Beweisantrag, noch ein Antrag
auf Unterbrechung der Sitzung zum Zwecke der Einsichtnahme in
das Kanalkataster gestellt.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend gemacht
hat, das 1986 an den Ruhrverband verkaufte Regenüberlaufbecken
N. sei bei der Ermittlung des
Wiederbeschaffungszeitwertes mitberücksichtigt worden. Dem ist
der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich
entgegengetreten. Da sich dem Senat aus dem Kanalkataster auch
insoweit Gegenteiliges nicht aufdrängt, hätte es der Klägerin
auch in diesem Fall oblegen, ihre Behauptung klarzustellen und
unter Bezugnahme auf das im Termin zur mündlichen Verhandlung
vorliegende Kanalkataster zu substantiieren. Dies ist jedoch
ebensowenig erfolgt wie in bezug auf den behaupteten
Wertansatz für den „W. bach „.
Soweit die Klägerin schließlich bemängelt, daß ausweislich
des Erläuterungsberichts des Kanalkatasters der Gutachter
nicht den „Stand der Technik" zugrundegelegt habe, kann dies
allenfalls so verstanden werden, daß gerügt wird, der
Wiederbeschaffungszeitwert sei auf der Grundlage der
vorhandenen abwassertechnischen Einrichtungen ermittelt
worden. Mit der Orientierung an dem tatsächlich bestehenden
Standard bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungszeitwerte
hat sich der Gutachter in Óbereinstimmung mit der
Rechtsprechung des erkennenden Senats befunden.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August
1994, a.a.O..
Ist danach sowohl die Massen- als auch die Preisermittlung
in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden und drängt sich
auch nicht auf, daß eine fehlerhafte Preiszuordnung erfolgt
ist, ist der hiernach ermittelte Wiederbeschaffungszeitwert
den kalkulatorischen Abschreibungen zugrundezulegen.
Aus den Listen 1 und 2 des Kanalkatasters ergibt sich zum
Stand vom 30. Juni 1990 für das Kanalnetz einschließlich der
Sonderbauwerke ein Wiederbeschaffungszeitwert von
142.788.055,00 DM. Abzüglich der Summe der auf die 1939
erstellten Kanäle entfallenden Wiederbeschaffungszeitwerte
(11.916.574,00 DM) und bereinigt um die ebenfalls in den
Listen noch enthaltenen Wiederbeschaffungszeitwerte für die
maschinellen Teile (109.045,00 DM) verbleibt ein
Wiederbeschaffungszeitwert für das Kanalvermögen
einschließlich Sonderbauwerke von 130.762.436,00 DM zum Stand
vom 30. Juni 1990.
Rechnet man die kanal- und sonderbauwerksbezogenen Zugänge
für 1991 (2.462.542,00 DM) und für 1992 (4.456.138,00 DM)
hinzu und zieht man den für 1992 verbuchten Abgang (274.654,00
DM) ab, errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein
Wiederbeschaffungszeitwert von 137.406.462,00 DM für Kanäle
und Sonderbauwerke. Dabei verzichtet der erkennende Senat
zugunsten der Gebührenpflichtigen auf die Inflationierung des
Wiederbeschaffungszeitwertes mit Stand vom 30. Juni 1990 für
den Rest des Jahres 1990 und für die Jahre 1991 und 1992,
wobei jedoch klarzustellen ist, daß die Stadt G. zu
einer solchen Begünstigung der Gebührenpflichtigen gesetzlich
nicht verpflichtet ist. Des weiteren läßt der Senat ebenfalls
zugunsten der Gebührenpflichtigen die Inflationierung des
Zugangs 1991 im Jahr 1992 außer Betracht.
Hinsichtlich des Kanalvermögens einschließlich des
baulichen Teils der Sonderbauwerke ist von einem
Abschreibungssatz von 1,61 % auszugehen. Die damit
zugrundegelegte durchschnittliche effektive Nutzungsdauer der
bestehenden Kanäle von rund 62 Jahren ist durch das
gutachterlich erstellte Schadenskataster hinreichend belegt.
Hiernach sind 585 Haltungen mit einer Gesamtlänge von 20,472
km vor Ort untersuchter Kanalstreckenteile fast aller
anzutreffenden Baujahre aus nahezu allen Ortsteilen
G. und damit ein repräsentativer Ausschnitt der
Óberprüfung zugrundegelegt worden. Auf der Grundlage der vor
Ort getroffenen Schadensfeststellungen wurden die einzelnen
Schadensbilder und hierauf basierend die Zustandsklassen
festgelegt. Die Kriterien, die für den die effektive
Nutzungsdauer begrenzenden Materialaustausch zugrundegelegt
worden sind, lassen eine sachwidrige Einschätzung nicht
erkennen; auch sind seitens der Klägerin zu den einzelnen
Stufen des Bewertungsverfahrens substantiierte Einwände nicht
erhoben worden. Auf dieser Grundlage ist als Mittelwert aus
allen untersuchten Haltungen eine effektive Nutzungsdauer von
60 Jahren ermittelt worden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß
diese im Februar 1996 ermittelte effektive Nutzungsdauer nicht
auf den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum 1992 übertragen
werden kann, drängen sich dem Senat nicht auf und sind auch
von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Selbst wenn für
das Jahr 1992 von einer erhöhten Nutzungsdauer ausgegangen
werden müßte, ist diesem Umstand durch die Erhöhung der
gutachterlich ermittelten durchschnittlichen effektiven
Nutzungsdauer um zwei Jahre auf 62 Jahre angemessen Rechnung
getragen worden.
Ausgehend von dem hiernach gerechtfertigten
Abschreibungssatz für das Kanalnetz einschließlich des
baulichen Teils der Sonderbauwerke von 1,61 % errechnet sich
bei einem Wiederbeschaffungszeitwert von 137.406.462,00 DM ein
Abschreibungsbetrag für das Jahr 1992 in Höhe von 2.212.244,00
DM.
Soweit die Klägerin für die Kanäle der Zustandsklasse 0,
die nach den Feststellungen des Gutachters im Februar 1996
sofort auszutauschen sind, Teilwertabschreibungen ohne
Belastung der Gebührenschuldner fordert, greift dies nicht
durch. Da Abschreibungen vom Wiederbeschaffungszeitwert und
nicht von Restbuchwert vorzunehmen sind und im übrigen
periodenbezogen erfolgen,
vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Juni
1997 - 9 A 5742/95 -; OVG NW, Urteil
vom 1. Juli 1997, a.a.O.,
kann die von der Klägerin befürchtete Nachholung von
Abschreibungen nicht eintreten. Aufgrund des Umstandes, daß in
der Vergangenheit bis 1988 gegenüber dem nunmehr anzuwendenden
Abschreibungssatz von 1,61 % ein Abschreibungssatz von
lediglich 1,2 % zur Anwendung gelangt ist, können
Nachforderungen der Stadt G. hierauf nicht begründet
werden. Soweit demgegenüber im Zeitraum von 1988 bis 1991
Abschreibungen mit einem höheren Abschreibungssatz von 2 %
erfolgt sind, ist andererseits allerdings auch ein Ausgleich
für die Vergangenheit nicht geboten, da die Korrektur
vergangener Leistungsperioden nicht Gegenstand der für jede
Leistungsperiode selbständig zu erstellenden und nur auf diese
Periode bezogenen Kalkulation ist.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli 1997
a.a.O.
Eine Ausnahme ist, wie oben dargelegt, lediglich insoweit
anzuerkennen, als die (auch fehlerhaften) Prognosen der
Nutzungsdauer aus bereits abgelaufenen Gebührenperioden zur
Bestimmung des berücksichtigungsfähigen Anlagevermögens
mitzuberücksichtigen sind.
Für den maschinellen Teil (Pumpen, Strahlbelüfter etc.)ist
ein - von der Klägerin nicht weiter angegriffener -
Wiederbeschaffungszeitwert von 741.820,80 DM (Stand: 31.
Dezember 1991: 654.212,39 DM, zuzüglich Zugänge 1992 in Höhe
von 87.608,41 DM) anzusetzen. Hinsichtlich der maschinellen
Bauteile ist beanstandungsfrei von einer Lebensdauer von 15
Jahren ausgegangen und damit ein Abschreibungssatz von rund
7.,67 % in Ansatz gebracht worden. Danach errechnet sich ein
Abschreibungsbetrag von 49.479,00 DM. Zuzüglich des auf die
Kanäle und den baulichen Teil der Sonderbauwerke entfallenden
Abschreibungsbetrages von 2.212.244,00 DM ergibt sich ein
Jahresabschreibungsbetrag 1992 in Höhe von 2.261.723,00
DM.
Die in der Nachkalkulation des weiteren angesetzten
Abschreibungsbeträge von 44.141,00 DM für die Erstellung des
Kanalkatasters und 8.000,00 DM für die Erarbeitung des
Zentralabwasserplans sind ebenso wie die hierfür angesetzten
kalkulatorischen Zinsen (Kanalkataster: 31.781,00 DM,
Abwasserplan: 5.760,00 DM) nicht gerechtfertigt. Es spricht
viel dafür, daß es sich bei den Kosten für die Erstellung des
Kanalkatasters in Höhe von insgesamt 441.410,00 DM nicht um
anlagenbezogene Herstellungs-, sondern um laufende allgemeine
Betriebskosten handelt, die somit in dem Jahr anzusetzen sind,
in dem sie anfallen. Gegenteiliges konnte der Beklagte im
Termin zur mündlichen Verhandlung dem Senat gegenüber nicht
plausibel machen. Danach hätten diese Kosten allenfalls im
Jahr 1991 berücksichtigt werden können. Denn ausweislich der
Ratsvorlage 260/91 vom 10. Oktober 1991 war die katastermäßige
Erfassung des städtischen Kanalnetzes und der Betriebsanlagen
1991 abgeschlossen und für die Ingenieurleistungen war zu
diesem Zeitpunkt (1991) bereits der Gesamtbetrag von
441.410,00 DM entrichtet worden. Weitere Kosten sind im
Veranlagungszeitraum 1992 nicht angefallen.
Entsprechendes gilt für die Kosten von 80.000,00 DM für die
Erstellung des Zentralabwasserplans. Haushaltsmittel von
80.000,00 DM für die Abwasserpläne M. /U. sind im
Haushaltsplan 1991 veranschlagt worden; die Leistung ist im
Jahre 1991 und damit nicht im Veranlagungszeitraum 1992
erbracht worden, so daß der Ansatz dieser Kosten im
Veranlagungszeitraum 1992 gegen den Grundsatz der
Periodenbezogenheit verstoßen würde. Selbst wenn es sich bei
diesen Kosten um konkret anlagenbezogene Herstellungskosten
handeln sollte, könnten diese als kalkulatorische Kosten im
Veranlagungszeitraum 1992 keine Berücksichtigung finden, da es
sich, wie schon der Begriff „Abwasserplanung" nahelegt,
lediglich um die Kosten der Planung zukünftiger
Anlagen(investitionen) handelt, die erst im Zeitpunkt ihrer
Inbetriebnahme - und dann auch nur mit dem anlagenbezogenen
Abschreibungssatz - ansatzfähig sind.
Vgl. OVG NW, Teilurteil vom 15.
Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, StuGR
1995, 191.
Daß es sich bei den insoweit angesetzten Kosten um Kosten
handelt, die für die Herstellung einer konkreten und im Jahr
1992 in Benutzung genommenen Anlage aufgewandt worden sind,
hat der Beklagte nicht darlegen können.
Soweit in der Nachkalkulation auf der Grundlage der
Anschaffungswerte eine Zinsbasis von 46.590.191,00 DM und mit
einem Zinssatz von 8 % kalkulatorische Zinsen in Höhe von
3.727.215,00 DM ermittelt worden sind, kann dahinstehen, ob
dieser Kostenansatz der gesamten Höhe nach gerechtfertigt
ist.
Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der Basis
des Anschaffungswertes entspricht der ständigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats.
Vgl. grundlegend: OVG NW, Urteil vom
5. August 1994, a.a.O..
Auch begegnet die Ermittlung der einzelnen
Anschaffungswerte dem Grunde nach keinen durchgreifenden
Bedenken.
Hinsichtlich der Sonderbauwerke sind entsprechend der
Rechtsprechung des erkennenden Senats,
vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli
1995, a.a.O.,
die in der Anlagenkartei dokumentierten Anschaffungskosten
zuzüglich eines - wie oben dargelegt - zulässigen Zuschlags
für erbrachte städtische Eigenleistungen eingestellt worden.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Kanalvermögens für die in
den Jahren 1991 und 1992 angesetzten, tatsächlich aufgewandten
Anschaffungskosten.
Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1990 sind hingegen
die Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung aus dem nach
dem Mengenverfahren ermittelten Wiederbeschaffungszeitwert
ermittelt worden. Dies ist jedoch aufgrund der die
Archivierung der Anschaffungswerte betreffenden Defizite in
der Stadt G. ausnahmsweise nicht zu beanstanden.
Zwar ist es bei der Ermittlung des Anschaffungswertes
regelmäßig allein sachgerecht, die tatsächlich aufgewendeten
Kosten zugrundezulegen, da eine Rückrechnung vom
Wiederbeschaffungszeitwert etwa nach dem Mengenverfahren über
Indizes in der Vielzahl der Fälle nicht den gleichen Grad an
Genauigkeit beanspruchen kann. Das Mengenverfahren kann jedoch
ausnahmsweise als eine zur Bestimmung des Anschaffungswertes
geeignete Methode anerkannt werden, und zwar, wenn ein
Rückgriff auf die tatsächlichen Anschaffungswerte nicht oder
nur in eingeschränktem Maße möglich ist und daher infolge des
Ausmaßes der erforderlichen Schätzungen mit noch größeren
Unsicherheiten als bei dem Mengenverfahren zu rechnen ist.
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli
1995, a.a.O..
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beklagte hat
plausibel dargelegt und durch Vorlage entsprechender
Verwaltungsvorgänge auch belegt, daß zwar ab dem Jahr 1978
Anschaffungswerte in den Anlagennachweisen geführt und mit Zu-
und Abgängen fortgeschrieben worden, diese aber letztendlich
nicht aussagekräftig sind.
Dies ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß im Jahre
1974 eine Neuaufnahme des Kanalbestandes erfolgt ist,
offenkundig vor dem Hintergrund, daß aufgrund der kommunalen
Neuordnung 1968 und der damit erfolgten Zusammenfassung der
bis dahin selbständigen Gemeinden keine abschließende Klarheit
mehr über die bis dahin verlegten Kanäle und deren
Anschaffungswerte zu erlangen war. Desgleichen ist die im
Rahmen der Neuaufnahme 1974 erfolgte Bewertung des Kanalnetzes
nach Wiederbeschaffungswerten ein deutlicher Beleg dafür, daß
offenbar die Anschaffungswerte insgesamt oder aber zu einem
maßgeblichen Teil nicht mehr zu eruieren waren. Denn ansonsten
hätte eine Neuberechnung entsprechend der jeweiligen
Preissteigerungen auf der Grundlage der auch seinerzeit schon
veröffentlichen Preisindizes ausgereicht.
Hinzu kommt, daß die von dem Beklagten für die Zeit ab 1975
vorgelegten Mitteilungen des Bauamtes über die aufgewandten
Kosten, die an die Kämmerei zum Zwecke der Fortschreibung der
Anlagennachweise gerichtet gewesen sind, die Kosten
durchgängig bis 1991 offenkundig nicht nach den tatsächlichen
Herstellungskosten, sondern nach Einheitssätzen ausweisen.
Daß diese nach Einheitssätzen bemessenen Anschaffungswerten
zudem bei weitem nicht den tatsächlichen Herstellungskosten
entsprachen, wird an dem von der Klägerin selbst in Bezug
genommenen Beispiel der Erschließungsmaßnahme in dem
Bebauungsplanbereich Nr. 25 "Am S. bach " im Stadtteil
X. deutlich. Ausweislich der von der Klägerin in Kopie
vorgelegten Abrechnungsunterlagen ergeben sich reine Baukosten
des Schmutz- und Regenwasserkanals in Höhe von insgesamt
279.996,30 DM (Schmutzwasserkanal: 163.425,40 DM +
Regenwasserkanal: 116.570,90 DM) ohne Planungskosten,
Baunebenleistungen etc. In dem von dem Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgang über die Neuaufnahme des Kanalnetzes 1974
findet sich bezogen auf den Bebauungsplan „Am S. bach „ zum
einen ein Kanalbestand von 578,00 m, die mit einem
Einheitssatz von 150,00 DM/m, insgesamt somit 86.700,00 DM in
Ansatz gebracht worden sind. Zum anderen sind in einem
offenbar durch die fortschreitenden Bauarbeiten bedingten
"Nachtrag zu den Kosten bzw. Längen" für das Gebiet des
Bebauungsplans Nr. 25 in G. -X. zusätzlich 190 m
Schmutzwasserkanal mit einem Betrag von 28.500,00 DM (bei
einem Einheitssatz von 150,00 DM/m) und 521 m Regenwasserkanal
mit einem Betrag von 88.500,00 DM (bei einem Einheitssatz von
170,00 DM) verzeichnet. Als Gesamtsumme errechnet sich hieraus
ein Betrag von lediglich 203.700,00 DM, wohingegen allein die
reinen tatsächlichen Baukosten um mehr als 70.000,00 DM (mehr
als 34 %) höher gelegen haben, ohne daß hierbei die sonstigen
Kosten (anteilige Planungskosten, anteilige Kosten der
anzulegenden C. straße , anteilige Kosten der seinerzeit zu
zahlenden Entschädigungen etc.) berücksichtigt worden sind.
Auf diese deutliche Divergenz ist die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung seitens des Senats hingewiesen worden,
jedoch hat sie diese Unstimmigkeiten nicht klarzustellen
vermocht.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß in einer
Mitteilung des Bauamtes an die Kämmerei vom 30. September 1975
zur Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses der
Kanalleitungen hinsichtlich des Gebietes „S. bach „
Schmutzwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 730 m und
Regenwasserkanäle mit einer Gesamtlänge von 510 m verzeichnet
und mit den Einheitssätzen von 150,00 DM/m bzw. 170,00 DM/m
als „Zugang 1974" wertmäßig angesetzt sind. Anhaltspunkte
dafür, daß es sich hierbei um eine andere Baumaßnahme aus dem
Jahr 1974 handelt, die bei der Neuaufnahme des Kanalkatasters
in demselben Jahr keine Berücksichtigung gefunden hat, sind
nicht ersichtlich. Festzustellen ist bei dieser Mitteilung,
daß nunmehr die Kanallängen nicht, wie es nach der Neuaufnahme
und dem Nachtrag zutreffend gewesen wäre, mit 768 m
(Schmutzwasserkanal) und 521 m (Regenwasserkanal), sondern
lediglich mit 730 m bzw. 510 m, und damit auch die
diesbezüglichen Wertansätze bei ansonsten gleich gebliebenen
Einheitssätzen für 1974 (noch) niedriger angegeben sind, als
dies den tatsächlichen Herstellungskosten entsprochen
hätte.
Zusätzlich sind offenbar auch bei der Handhabung der
Einheitssätze Fehler erfolgt, die deutlich werden lassen, daß
die Einheitssätze völlig losgelöst von tatsächlichen
Herstellungskosten angesetzt worden sind. Wie der Beklagte
bereits in der ersten Instanz in seiner Stellungnahme vom 24.
April 1996 eingehend dargelegt hat, sind etwa
Schmutzwasserkanäle mit einem Durchmesser von 25 cm, die in
der Zeit zwischen 1974 und 1976 hergestellt worden sind, über
die Jahre mit dem unveränderten „Zeitwert"satz von 150,00 DM/m
und plötzlich im Jahr 1977 mit einem doppelt so hohen Satz von
300,00 DM/m bewertet worden.
Daneben sind Leitungskosten der Straßenentwässerung nicht
in den in den Anlagennachweisen aufgeführten
Anschaffungskosten enthalten, sondern unter der
Haushaltsstelle „Straßenbaukosten" verbucht worden; auch sind
Kosten der Herstellung von Schmutzwasserkanälen in
Erschließungsgebieten nicht im Rahmen des Gebührenhaushaltes,
sondern in anderen Haushaltsstellen angesetzt worden. Es liegt
auf der Hand, daß eine nachträgliche Ermittlung des auf diese
Entwässerungsanlagen jeweils entfallenden Kostenanteils nur
durch zum Teil grobe Schätzungen zu bewerkstelligen ist, die
die Unsicherheiten bei der Rückrechnung nach dem
Mengenverfahren überträfen.
Auch sind in der Vergangenheit erbrachte
Ingenieurleistungen der Stadt G. in den
Anschaffungswerten der Anlagennachweise nicht erfaßt worden,
so daß auch insoweit eine Schätzung vorgenommen werden
müßte.
Schließlich ist das Bestandsverzeichnis über die
vorhandenen Kanäle und damit auch die hierauf basierenden
Anlagennachweise in erheblichem Umfang unvollständig gewesen.
Wie in dem von dem Bauamt an die Kämmerei gerichteten
Schreiben vom 11. April 1989 ausdrücklich dargelegt worden
ist, ist nach der Fertigstellung des Kanalkatasters
festgestellt worden, daß „der seinerzeit übernommene Bestand
nicht dem tatsächlichen Ist entsprach. So wurde z.B. in den
Stadtteilen B. , E. und M. ein Fehl von 7,5
km, in G. -Mitte und den übrigen Stadtteilen ein Fehl
von 25 km ermittelt."
Der Hinweis, es müßten auch die zwischenzeitlich in Auftrag
gegebenen Kanalbaumaßnahmen berücksichtigt werden, so daß der
Fehlbestand gar nicht so gravierend gewesen sei, vermag die
Angaben in dem Schreiben vom 11. April 1989 nicht zu
entkräften. In dem genannten Schreiben sind die „in den
letzten Jahren durchgeführten umfangreichen Kanalbaumaßnahmen
(u.a. B. , C. , C. und T. )"
bereits zusätzlich berücksichtigt und „die enorme Differenz
des angegebenen Ist-Bestandes zur Aufstellung des
Kanalkatasters zum tatsächlichen Bestand" eben nicht nur mit
diesen Baumaßnahmen, sondern auch mit dem festgestellten
Fehlbestand von immerhin zusammen 32,5 km begründet worden. Da
die Klägerin weiteres hierzu im Termin nicht vorgebracht hat
und sich dem Senat auch im übrigen die Fehlerhaftigkeit dieser
Erklärung aus den vorliegenden Unterlagen nicht aufdrängt,
sondern diese im Gegenteil durch den nach dem Kanalkataster
zum 30. Juni 1990 festgestellten Bestand von rund 146 km eher
bestätigt wird, muß die Klägerin diese in Wahrnehmung eines
öffentlichen Amtes abgegebenen Erklärungen gegen sich gelten
lassen.
Die hiernach in der Summe bestehenden Unwägbarkeiten bei
der Ermittlung der Anschaffungswerte sind nach der Óberzeugung
des Senats höher zu gewichten als bei der Rückrechnung nach
dem Mengenverfahren, so daß diese Berechnungsmethode zulässig
ist.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß bei den Rückrechnungen
der einzelnen Haltungen auf der Basis der nicht zu
beanstandenden Baupreisindex-Tabelle dem Gutachter Fehler
unterlaufen sind, drängen sich nicht auf und sind auch von der
Klägerin nicht geltend gemacht worden.
Soweit die Klägerin gegenüber der Ermittlung der
Anschaffungswerte im Wege der Rückrechnung auf die zum Teil
gravierenden Abweichungen der rückgerechneten
Anschaffungswerte im Verhältnis zu den in den
Anlagennachweisen aufgeführten Anschaffungswerten hinweist,
etwa für die Jahre 1978 bis 1984 auf eine Abweichung von rund
8,7 Mio. DM (rund 72 %), wobei der erkennende Senat diese
Berechnung im einzelnen nicht nachgeprüft hat, rechtfertigt
dies im Ergebnis keine andere Bewertung der Zulässigkeit der
Rückrechnung.
Die Bezugnahme auf die Anschaffungswerte nach den
Anlagennachweisen ist von vornherein fehlerhaft, weil diese
Werte nur einen Teil des Anlagenbestandes erfassen, die
tatsächlichen Anschaffungskosten nicht wiedergeben und im
übrigen auch die Kosten der Eigenleistungen und der
Straßenentwässerung in den Anlagennachweisen nicht enthalten,
so daß diese damit insgesamt nicht aussagekräftig sind.
Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin die Kosten
einzelner Erschließungsmaßnahmen aufgelistet und hierbei zu
Abweichungen von teilweise über 90 % gelangt ist. Beispielhaft
angeführt seien die vorgelegten Abrechnungen für die
Abrechnungsgebiete "T. -, N. straße , Am
T. , H. Weg" und "N. -Nord-West". Den
Unterlagen über die Abrechnung des erstgenannten Gebietes ist
lediglich eine Kostenzusammenstellung nach Einheitssätzen zu
entnehmen, die die tatsächliche Höhe der Anschaffungskosten
gerade nicht erkennen läßt. Aus den Unterlagen für das weitere
Abrechnungsgebiet ergibt sich zwar zunächst ein Betrag für die
reinen Kanalbaukosten von 1.010.167,76 DM, doch ist zusätzlich
ein Anteil an der C. straße , den Ingenieur- und
Vermessungskosten sowie dem Grunderwerb hinzuzurechnen, der
aus den Unterlagen allerdings nicht aufgeschlüsselt werden
kann. Schon aus den genannten beiden Beispielen wird deutlich,
daß Vergleiche auf dieser Grundlage fehlschlagen müssen;
darüber hinaus bestätigen gerade diese Unterlagen in
signifikanter Weise, in welchem Umfange bei der Ermittlung der
Anschaffungswerte auf der Grundlage der Abrechnungen einzelner
Erschließungsgebiete Schätzungen erforderlich sind.
Es mag der Klägerin zuzugestehen sein, daß etwa über die
die Zuschußgewährung betreffenden Verwaltungsvorgänge für
einzelne Jahre und Maßnahmen die Anschaffungskosten annähernd
genau ermittelt werden können. Im Rahmen der vergleichenden
Bewertung der Nachteile nach dem Mengenverfahren einerseits
und der Nachteile der Ermittlung der Anschaffungskosten aus
vorhandenen Unterlagen andererseits kommt es hierauf nicht an.
Maßgebend ist eine wertende Gesamtbetrachtung bezogen auf den
der Rückrechnung unterliegenden Bewertungszeitraum (hier: 1947
bis 1990). Ergibt sich hiernach, wie im vorliegenden Fall,
trotz der - möglicherweise - für einzelne Jahre feststellbaren
Herstellungskosten aufgrund der Unwägbarkeiten im übrigen
insgesamt ein Óberwiegen der Nachteile der Ermittlung der
Anschaffungskosten aus noch vorhandenen Unterlagen, so ist die
Rückrechnung insgesamt gerechtfertigt.
Zutreffend ist allerdings, daß, wie auch das
Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die Rückrechnung nach dem
Mengenverfahren über Indizes generelle Schwächen aufweist, da
der als Ausgangswert verwendete Wiederbeschaffungszeitwert
u.a. Kosten enthält, die bei der Wiederherstellung von
Kanalanlagen regelmäßig, bei der erstmaligen Herstellung aber
nur teilweise anfallen, z.B. Aufbruch und Wiederherstellung
von Straßenbefestigungen, Verlegen von Versorgungsleitungen,
Verkehrslenkungsmaßnahmen, Óberpumpen von Abwasser), so daß
der Wiederbeschaffungszeitwert zum Zwecke der Ermittlung des
Anschaffungswertes angemessen reduziert werden muß.
Vgl. OVG NW, Endurteil vom 24. Juli
1995, a.a.O.
Dieser Grundsatz schließt es jedoch nicht aus, in den
Fällen, in denen belegt werden kann, daß aufgrund besonderer
Umstände gleichwohl die Kosten der erstmaligen Herstellung den
Kosten einer Wiederherstellung entsprechen oder diese sogar
deutlich übersteigen, auf einen Abschlag völlig zu verzichten.
Ob eine derartige Fallgestaltung hier gegeben ist,
erscheint zweifelhaft. Zwar hat der Beklagte im Termin darauf
hingewiesen, daß bei einer erstmaligen Verlegung der Kanäle im
freien Gelände eine C. straße angelegt werden müsse, so daß
die Herstellungskosten höher seien, als bei der
Wiederherstellung von Kanälen, die bereits in befestigten
Flächen, etwa in einer Straße, verlegt seien. Eine derartige
Schlußfolgerung drängt sich jedoch vom Ergebnis her nicht ohne
weiteres auf. Denn wie die von der Klägerin vorgelegten
Abrechnungen über einzelne Erschließungsmaßnahmen erkennen
lassen, sind Kanäle regelmäßig lediglich als Teil einer
abwasser- aber auch straßenmäßigen Gesamterschließung
hergestellt worden, so daß die Kosten einer hierfür etwa
erforderlichen C. straße aufgeteilt werden müßten. Schon
deshalb dürfte ein völliges Absehen von einem Abschlag nicht
gerechtfertigt sein. Dies kann jedoch letztendlich
offenbleiben, da selbst dann, wenn man von der Notwendigkeit
eines Abschlags ausgeht, der streitige Gebührensatz im
Ergebnis Bestand hat.
Eine strukturell bedingte Óberhöhung der durch Rückrechnung
ermittelten Anschaffungswerte dürfte nach den Erkenntnissen
des Senats aus einem anderen Verfahren einen Abschlag in einer
Größenordnung von wahrscheinlich nicht mehr als 15 %
rechtfertigen; unabhängig hiervon setzt der Senat zugunsten
der Gebührenpflichtigen einen mit Sicherheit die üblichen
Dimensionen sprengenden, frei gegriffenen Abschlag von 25 %
an.
Ausgehend von dem rückgerechneten Anschaffungswert des
gesamten Anlagevermögens von rund 82.104.711,00 DM
(Kanalvermögen: 81.484.453,33 DM; maschineller Teil:
620.257,54 DM) ergibt sich auf der Basis der zutreffenden
Abschreibungssätze für das Jahr 1992 ein
Gesamtabschreibungsbetrag von 20.554.999,00 DM (Kanalnetz:
Abschreibung 1992 1.297.239,39 DM + bisherige Abschreibungen
18.950.986,86 DM; technische Einrichtungen: Abschreibung 1992
39.340,92 DM; bisherige Abschreibungen: 267.432,32 DM). Zieht
man diesen Betrag von dem Gesamtanschaffungswert ab, ergibt
sich ein Restbuchwert des Anschaffungswertes von 61.549.712,00
DM.
Anhaltspunkte dafür, daß der Restbuchwert fehlerhaft
errechnet worden ist, liegen nicht vor; insbesondere ist nicht
festzustellen, daß der Gutachter die auf der Grundlage der
ursprünglichen Abschreibungssätze ermittelten bisherigen
Abschreibungsbeträge bei der Ermittlung des Restbuchwertes in
Ansatz gebracht hat. Dies zeigen die eingereichten Listen,
nach denen durchgängig mit den den geänderten Nutzungsdauern
entsprechenden Abschreibungssätzen gerechnet worden ist.
Lediglich in den von der Klägerin in bezug genommenen
Anlagennachweisen sind die ursprünglichen Restbuchwerte
fortgeführt worden. Dies war unzulässig, da die Ermittlung des
Jahresabschreibungsbetrages für eine Leistungsperiode bei
geänderten Abschreibungssätzen allein auf der Grundlage der in
dieser Leistungsperiode maßgebenden korrigierten Prognose der
Nutzungsdauer und damit nach dem geänderten Abschreibungssatz
zu erfolgen hat.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 7.. Juni
1997, a.a.O.
Soweit aufgrund der geänderten Abschreibungssätze gegenüber
den bis 1987 angewandten geringeren Abschreibungssätzen
(1,2/2,0 %) der Restbuchwert geringer ausfällt, sind die
Gebührenpflichtigen hiervon nur begünstigt. Soweit gegenüber
dem ab 1988 zur Anwendung gelangten Abschreibungssatz für das
Kanalvermögen von 2,0 % durch die Anwendung des
Abschreibungssatzes von 1,61 % sich nunmehr ein höherer
Restbuchwert ergibt, bedarf es auch hier, wie oben dargelegt,
wegen der Periodenbezogenheit der Gebührenkalkulation keines
Ausgleichs für die Vergangenheit.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juli
1997, a.a.O.
Zieht man von dem Restbuchwert von 61.549.712,00 DM einen
Anteil von 25 % (15.387.428,00 DM) ab, ergibt sich ein
Restbuchwert von 46.162.284,00 DM, der der weiteren Berechnung
zugrundegelegt wird.
Hiervon ist gemäß § 7. Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz KAG zur
Ermittlung der Zinsbasis das sogenannte Abzugskapital
abzuziehen. Hierbei ist es grundsätzlich zulässig, lediglich
den Restbuchwert des Abzugskapitals abzuziehen, sofern im
Rahmen der Abschreibung der Anschaffungswerte das
Abzugskapital bereits wertmindernd berücksichtigt worden
ist.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März
1997, a.a.O.
Dies ist hier der Fall, da der Gutachter die Restbuchwerte
der Anschaffungswerte ohne vorherigen Abzug der jeweils
geleisteten Zuschüsse und Beiträge berechnet und damit die
abschreibungsbedingte Wertminderung des durch die Zuschüsse
und Beiträge (mit)gebildeten Anlagevermögens bereits
berücksichtigt hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin müssen für die
Ermittlung der Zinsbasis lediglich die auf der Grundlage der
Anschaffungswerte, nicht aber die nach
Wiederbeschaffungszeitwerten berechneten Abschreibungen
abgezogen werden. § 7. Abs. 2 KAG enthält kein Verbot
gegenüber der Gemeinde, die nach Wiederbeschaffungswerten
berechneten und über die Gebühren zurückgeflossenen
Abschreibungen etwa zum Zwecke der Erzielung von Zinsgewinnen
einzusetzen und dem allgemeinen Haushalt zuzuführen.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August
1994, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom 20.
März 1997, a.a.O.
Dies zu ändern ist Sache des Gesetzgebers, der erkennende
Senat ist an das geltende Recht gebunden.
Zur Ermittlung des hiernach allein noch abzuziehenden
Restbuchwertes des Abzugskapitals ist die vorgelegte
Kapitalkartei um die Zugänge aus den Jahren 1991 und 1992 zu
ergänzen und dann insgesamt um die mit den nunmehr maßgebenden
Abschreibungssätzen von 1,61 % bzw. 7.,67 % ab 1954 zu
vermindern. Hiernach ergibt sich zunächst ein Restbuchwert des
Abzugskapitals von 13.164.655,00 DM.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß das Zuschußkapital, das
den vor der kommunalen Neuordnung selbständigen Gemeinden
ausgezahlt worden ist, keinen Eingang in die seit 1954 und
damit bereits vor der Neuordnung geführte Kapitalkartei
gefunden hat, bestehen auch nach den Darlegungen der Klägerin
nicht, so daß das Abzugskapital nicht weiter zu erhöhen ist.
Soweit die Klägerin ein Zuschußvolumen für die Jahre 1964 bis
1968 von 1.147.773,00 DM beziffert, gehen die in der
Kapitalkartei in dieser Zeit verbuchten Eingänge weit darüber
hinaus.
Ob darüber hinaus der Restbuchwert um den von der Klägerin
geltend gemachten Zuschußbetrag für das Sanierungsgebiet
V. in Höhe von 1.403.000,00 DM zu erhöhen ist, erscheint
nach den Ausführen des Beklagten wenig wahrscheinlich; der
Senat braucht diese Frage jedoch nicht zu entscheiden, weil es
hierauf nicht ankommt. Erhöht man den Restbuchwert des
Abzugskapitals um die von der Klägerin genannte Summe, so
errechnet sich ein Restbuchwert von 14.567.655,00 DM.
Zugunsten der Gebührenpflichtigen läßt der Senat auch
diesen - erhöhten - Wert unberücksichtigt und geht bei seiner
Berechnung von dem um 2.534.450,00 DM höheren nominalen Betrag
des gesamten Abzugskapitals von 17.102.105,00 DM aus. Zieht
man diesen Betrag von dem - um 25 % reduzierten - Restbuchwert
des Anschaffungswertes (46.162.284,00 DM) ab, verbleibt als
Zinsbasis ein Betrag von 29.060.179,00 DM. Wendet man hierauf
einen - zulässigen - Zinssatz von 8 % an,
vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August
1994, a.a.O.; Urteil vom 19. Mai 1995 -
9 A 560/93 -, StuGR 1995, 315,
so errechnet sich für das Veranlagungsjahr 1992 ein
Zinsbetrag von rund 2.324.814,00 DM.
Zusammen mit den gerechtfertigten Betriebskosten
(467.552,00 DM), den kalkulatorischen Abschreibungen
(2.261.723,00 DM) und abzüglich der in der Nachkalkulation
ausgewiesenen vermischten Einnahmen von 275.344,00 DM ergeben
sich für die Abwasserableitung Gesamtkosten von 4.778.745,00
DM.
Die in der Ist-Kosten-Rechnung aufgeführte Entnahme aus der
Rücklage in Höhe von 70.000,00 DM ist hier nicht zu
berücksichtigen, da sich die Höhe der gerechtfertigten Kosten
allein nach § 7. Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 KAG richtet, der
eine Rücklagenentnahme nicht zwingend gebietet.
Abzüglich des - möglicherweise zu hoch bemessenen -
städtischen Entwässerungsanteils von 23,69 % (1.132.085,00 DM)
verbleiben als umlagefähige Kosten der Abwasserableitung
3.646.660,00 DM. Legt man diese Kosten auf die für die
Abwasser-Ableitung maßgebliche Abwassermenge von 1.167.150 cbm
um, führt dies zu einem Anteil der Abwasserableitung an dem
Gebührensatz von 3,12 DM/cbm.
Zusammen mit dem Klärkostenanteil am Gebührensatz von 1,21
DM/cbm errechnet sich hieraus ein Gebührensatz von 4,33 DM,
der trotz der mehrfachen Begünstigung der Gebührenpflichtigen
um 0,11 DM über dem streitigen Gebührensatz von 4,22 DM/cbm
liegt, so daß sogar eine Unterdeckung gegeben, der streitige
Gebührensatz mithin nicht einmal kostendeckend gewesen ist.
Ein Verstoß des hiernach gerechtfertigten Gebührensatzes
gegen das Äquivalenzprinzip liegt nicht vor. Maßstab für die
insoweit entscheidende Feststellung des gröblichen
Mißverhältnisses,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961
- VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162,
ist das Verhältnis zwischen der erhobenen Gebühr einerseits
und der hierfür erbrachten Gegenleistung andererseits.
Gegenleistung der Stadt G. für die erhobenen
Entwässerungsgebühren ist die Abwasserbeseitigung; daß die
Beseitigung von 1.000 l Abwasser für - nicht einmal
kostendeckende - 4,22 DM grob unverhältnismäßig ist, ist nicht
einmal ansatzweise zu erkennen.
Fehler in der Berechnung der konkreten Gebühren sind nicht
ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben.