LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 18.01.2018 - 5 Ks 113 Js 1822/16
Fundstelle
openJur 2020, 55165
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag des Beteiligten B. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durch den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, Ermittlungsrichter, vom 24.10.2016 (Az.: 57 Gs 8822/16) angeordneten Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation über die Überwachung des Telefonanschlusses des S., Nr. .../..., wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die Art und Weise des Vollzugs der Maßnahmen rechtswidrig war, soweit:

a) der Antragsteller in der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unzureichend und teilweise unrichtig über den Umfang der angeordneten Maßnahmen informiert wurde,

b) der Antragsteller nicht ausdrücklich auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist und das für den nachträglichen Rechtsschutz zuständige Gericht hingewiesen wurde.

Gründe

I.

Gegen den Angeklagten P. wurde bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth seit dem 19.10.2016 ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes und versuchten Mordes in drei Fällen geführt (Az.: 113 Js 1822/16). Ab dem 21.02.2017 erweiterte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ihre Ermittlungen unter gleichen Aktenzeichen auf den Beschuldigten E. wegen der Beihilfe zu Totschlag durch Unterlassen. Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten P. in der Anklageschrift vom 03.04.2017 unter anderem zur Last, am 19.10.2016 gegen 6.00 Uhr bei der Durchsuchung des Anwesens ... den Polizeibeamten E. erschossen zu haben, wobei er dessen Arg- und Wehrlosigkeit ausgenutzt haben soll. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bezug genommen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 24.10.2016 (vgl. Bl. 52 des Sonderbandes Beschlüsse) wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung die Überwachung und Aufzeichnung des - auch verschlüsselten - Telekommunikationsverkehrs, die Herausgabe der zurückliegenden - soweit verfügbar - und zukünftigen Verkehrsdaten, die Direktanwahl der Mailbox, die Mitteilung regelmäßig erfolgender Positionsmeldungen (Bewegungsdaten) des eingeschalteten Mobilfunkendgerätes bzw. der SIM-Karten in Echtzeit, sowie es sich um Mobilfunkanschlüsse handelt (§ 100g Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StPO) und die Mitteilung neuer SIM-Karten-Nummern, soweit es sich um Mobilfunkgeräte handelt, für den Anschluss mit der Endgerätenummer .../... des S., -straße 32 in xy für drei Monate bis maximal zum 23.01.2017 angeordnet. Der Beschluss wurde wie folgt begründet:

Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der polizeilichen Feststellungen während des Zugriffs am Tatort besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte folgende Katalogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 h StPO begangen hat:

Am 19.10.2016 um 6.00 Uhr sollten im Anwesen des Beschuldigten, am -berg 13 in G., mehrere Beschlüsse durch die Polizei vollzogen werden. Unter anderem handelte es sich um einen Durchsuchungsbeschluss des VG Ansbach, der vom Landratsamt R. erwirkt worden war (Vollzug des Waffengesetzes). Zur Unterstützung wurden Beamte des SEK Nordbayern hinzugezogen. Die eingesetzten Beamten betraten gleichzeitig über zwei Eingänge im Erdgeschoss und einen im Souterrain das Anwesen. Gleichzeitig mit dem Zugriff wurde Martinshorn und Blaulicht der Einsatzfahrzeuge, von denen eines direkt vor dem Haus stand, eingeschaltet. Die Beamten riefen zudem beim Eindringen in das Gebäude mehrfach laut Polizei.

Die SEK-Beamten mit den Kennziffern 46 (E.) und 84 begaben sich zur Wohnungstür des Beschuldigten im 1. Obergeschoss und standen im Treppenhaus vor der Wohnungstür.

Der Beschuldigte, der erkannt hatte, dass die Polizei vor seiner Tür stand, und damit rechnete, dass das Landratsamt ihm notfalls unter Zwang seine Schusswaffen wegnehmen würde, schoss mit einer Pistole "Glock" mehrfach durch die geschlossene Tür in Richtung des Treppenhauses. Ihm kam es dabei darauf an, die Beamten vom Vollzug der Durchsuchung bzw. einer etwaigen Sicherstellung seiner Schusswaffen abzuhalten. Der Beschuldigte, der staatliche Autoritäten nicht anerkennt, wollte die Beamten in ihrer Eigenschaft als Amtsträger verletzen, ihren Tod nahm er zumindest billigend in Kauf.

Der Beamte Kennziffer 84 erlitt eine Schussverletzung am rechten Unterarm. Daniel Ernst erlitt eine Schussverletzung am rechten Ellbogen. Ein zweites Projektil durchschlug seine linke Schulter, drang in den Brustkorb ein und verletzte die Lunge. E. verstarb gegen 3.30 Uhr am 20.10.2016 infolge der Schussverletzung letztlich an einem Hirnschaden aufgrund Sauerstoffunterversorgung.

Dies ist strafbar als Mord in Tateinheit mit versuchtem Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß den §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Variante 4, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 22, 23, 52 StGB.

Die Tat wiegt auch im vorliegenden Fall schwer, was offensichtlich ist. Zudem liegt nicht nur ein Totschlag, sondern es liegen zusätzlich niedrige Beweggründe vor. Auch bezog sich der Tötungsvorsatz nicht nur auf eine Person (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Der Anschlussinhaber ist eine sonstige Person, von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte von ihm/ihr herrührende Mitteilungen entgegennimmt und/oder weitergibt. Am Morgen des 24.10.2016 gegen 8.30 Uhr wurden im Bereich R. mehrere dennoch fehlende Langwaffen, Munition und Kurzwaffen aufgefunden, die erst kurze Zeit vorher dort deponiert worden sein müssen. Die Anschlussinhaber sind zur Zeit aktiv, um den Beschuldigten zu unterstützen und Hilfe zu organisieren. So wandten sie sich noch in der Nacht gegen 0.00 Uhr an die Militärpolizei der US-Army. Es ist davon auszugehen, dass die Anschlussnutzer über Informationen aus der Zeit vor der Tatbegehung über Absichten und Pläne des Beschuldigten verfügen, welches sie nunmehr ausführen bzw. an Dritte weitergeben (§ 100a Abs. 3 StPO).

Die Überwachung ist unentbehrlich, weil die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). Dies ergibt sich daraus, dass die Informationsweitergabe durch die Anschlussnutzer an Dritter sowie mögliche Ausführungen früherer Anweisungen des Beschuldigten insbesondere durch die Nutzung der Mobiltelefone erfolgen wird. Die Positionsmeldungen sind insbesondere erforderlich, um Bewegungsstrukturen an der sich von möglichen Treffen mit Kontakt- und Verbindungspersonen aufklären zu können, insbesondere aber auch, um die noch fehlenden Waffen auffinden zu können.

Am 23.01.2017 wurden die Überwachungsmaßnahmen beendet (vgl. Bl. 2 d. Sonderbandes TKÜ II). Im Überwachungszeitraum wurden zwei Anrufversuche, eine Info-SMS des Providers festgestellt sowie am 25.10.2016 um 11:08 Uhr ein sechsminütiges Telefonat zwischen der überwachten Mobilfunknummer des S. und dem Anschluss ... - ... des Antragstellers überwacht. Das Telefonat war für das Ermittlungsverfahren irrelevant.

Die Staatsanwaltschaft hat den Beteiligten G. von der Telefonüberwachung mit Schreiben vom 06.04.2017 in Kenntnis gesetzt. Darin teilte sie mit, dass im Zeitraum vom 23.10.2016 bis 10.02.2017 aufgrund richterlicher Anordnung Telekommunikation, an der der Betroffene beteiligt war, überwacht und aufgezeichnet wurde und dass aufgrund richterlicher/ staatsanwaltschaftlicher Anordnung Telekommunikationsverkehrsdaten erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend vernichtet werden und dass sich der Rechtsschutz hiergegen nach § 101 Abs. 7 S. 2 StPO richtet.

Der Beteiligte G. beantragte am 18.04.2017 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Überwachung sowie der Art und Weise ihres Vollzuges. Er bat um Mitteilung, welche Gespräche er mit wem geführt haben soll und wie diese Gespräche im Zusammenhang mit den Ermittlungen stehen. Außerdem enthalte das Schreiben keinen Hinweis auf die für den nachträglichen Rechtsschutz vorgesehene Frist. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

II.

Auf Antrag des Betroffenen war festzustellen, dass die angeordnete Telefonüberwachung und ihr Vollzug, soweit der Antragsteller von der Maßnahme betroffen ist, rechtmäßig waren.

1. Der Antrag des Betroffenen ist statthaft und zulässig (§ 101 Abs. 7, Abs. 4 S. 1, 304 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Die Zuständigkeit des Landgerichts Nürnberg-Fürth ergibt sich aus § 101 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. Satz 2 StPO. Nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO können die von der Telekommunikationsüberwachung benachrichtigten Personen bei dem nach Satz 1 zuständigen Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit beantragen. Das nach Satz 1 zuständige Gericht ist das für die Anordnung der Maßnahme zuständige Gericht. Damit verweist § 101 Abs. 7 Satz 1 StPO auf § 162 StPO. Nach § 162 StPO ist für die Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Nach § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO ist jedoch nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. An dieser Zuständigkeit hat sich auch dadurch, dass Landgerichts Nürnberg-Fürth den Angeklagten Plan am 23.10.2017 verurteilt hat, gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 StPO nichts geändert.

Der Antrag des Drittbetroffenen ist rechtzeitig innerhalb der Frist des § 101 Abs. 7 S. 2 StPO eingegangen. Der Antragsteller gehört als Gesprächspartner eines Telefonats an dem überwachten Anschluss des S., Nr. .../..., im Maßnahmezeitraum zu den Antragsberechtigten im Sinne von § 101 Abs. 7 S. 2, Abs. 4 S. 1 Nr. 3 StPO. In diesem Umfang besteht auch sein Rechtsschutzinteresse. Es erstreckt sich nicht auf alle im Verfahren ergangenen Telekommunikationsmaßnahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014, Az.: 1 BGS 63/16).

Der Antragsteller ist auch antragsberechtigt, da er als Beteiligter einer überwachten Telekommunikation dem Grunde nach zu informieren war. Auf die Frage, ob von der Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 4 S. 1 StPO abgesehen werden kann, kommt es für die Antragsberechtigung nicht an (vgl. Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 101, Rn. 29).

2. Die Telekommunikationsmaßnahme an dem Anschluss .../... war rechtmäßig.

a) Die Anordnung der Überwachung und Aufzeichnung der Kommunikation an dem Anschluss entsprach den Voraussetzungen des § 100a StPO. Eine solche setzt voraus, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, ein Beschuldigter habe als Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete schwere Straftat begangen, die auch im Einzelfall schwer wiegt. Ein bestimmter Verdachtsgrad muss nicht vorliegen, allerdings bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis, die konkrete, nicht nur unerhebliche Verdachtsmomente begründet. Im Einordnen steht insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 16.02.1995, Az.: 4 StR 729/94; BGH, Urteil vom 11.08.2016, Az.: StB 12/16).

b) Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Telekommunikationsüberwachung vor. Der damalige Ermittlungs- und Erkenntnisstand stellte sich im wesentliche wie folgt dar:

(1) Der Beschuldigte P. war der Tat bereits zum damaligen Zeitpunkt dringend verdächtig und damit eine schwere Straftat, nämlich einen Mord, begangen zu haben. Er wurde unmittelbar nach der Tat am Tatort festgenommen von der Polizei festgenommen und räumte die Abgabe der Schüsse ein. Es bestand weiter der konkrete Verdacht, dass sich der Beschuldigte Plan auf den Einsatz des SEK und die Durchsuchung seiner Wohnung vorbereitet hatte, da dieser im Schlafzimmer neben der Tatwaffe eine weitere Pistole "Glock", mehrere Magazine mit Munition sowie Schutzwesten aufbewahrte.

(2) Gegen den Anschlussinhaber S. bestand zum damaligen Zeitpunkt aufgrund folgender Umstände der Verdacht, dass er für den Beschuldigten P. Mitteilungen entgegennimmt oder weitergibt und Kenntnisse von dessen Tatplanung hatte:

Der Anschlussinhaber S. wohnte seit Juni 2016 im Haus des Beschuldigten P.

Am 19.10.2016 wurden im Haus des Beschuldigten P. nur ein Teil der auf ihn registrierten Schusswaffen aufgefunden. Ein Teil, aber nicht alle, dieser Waffen wurde am 24.10.2016 in einem Waldstück bei Rednitzhembach aufgefunden. Aufgrund der Wetterbedingungen war klar, dass diese Waffen erst am 24.10.2016 Tag abgestellt wurden, also zu einem Zeitpunkt zu dem sich der Beschuldigte P. bereits in Haft befand.

Am 24.10.2016 sprachen der Anschlussinhaber S. gemeinsam mit L. und Sch. bei der Militärpolizei der US-Streitkräfte in der Kaserne in Katterbach vor, um mit deren Hilfe den Beschuldigten P. aus der Haft zu holen.

(3) Die Überwachung des Anschlusses war unentbehrlich, weil zum damaligen Zeitpunkt die Erforschung des Sachverhaltes auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos gewesen wäre. Aufgrund obiger Umstände war anzunehmen, dass der Anschlussinhaber S. frühere Anweisungen des Beschuldigten ausführt und Informationen an Dritte über sein Mobiltelefon weitergibt.

3. Die Art und Weise des Vollzuges der Telefonüberwachung war jedoch rechtswidrig, da der Antragsteller unzureichend über die verdeckten Telekommunationsmaßnahmen informiert wurde. Im Hinblick darauf ist es nicht entscheidungserheblich, ob die zwei Monate und 16 Tage nach Abschluss der Telekommunikationsüberwachung veranlasste Information des Drittbetroffenen noch rechtzeitig erfolgte.

a) Die Überwachung des Anschlusses wurde am 23.01.2017 beendet und hielt sich damit im Rahmen der gerichtlichen Genehmigung. Anhaltspunkte für eine unrechtmäßige Datenerhebung oder Datenverwertung sind weder ersichtlich, noch macht sie der Antragsteller geltend.

b) Der Antragsteller wurde als Drittbetroffener über die getroffenen Telekommunikationsmaßnahmen nur unzureichend informiert. Die Frage des Zeitpunkts bzw. der Umstände der Benachrichtigung sind Gegenstand der nachträglichen Überprüfung gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.2013, Az. 2 BGs 147/13, Rn.5; OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.07.2016, Az. 6 - 2 StE 1/14, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss v. 24.02.2012, Az. 2 Ws 43/12 und 2 Ws 44/12, Rn. 15; Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. 2017, § 101 Rn, 25c). Die Information des Antragstellers war unvollständig und teilweise falsch.

(1) Der Antragsteller wurde unrichtig über die Dauer der Telekommunikationsmaßnahmen informiert, da diese gegenüber dem Anschlussinhaber S. bereits am 23.01.2017 endeten und nicht, wie mitgeteilt, bis zum 10.02.2017 andauerten (vgl. Bl. 2 des Sonderbands TKÜ-II).

(2) Der Antragsteller wurde unzureichend über die Telekommunikationsmaßnahmen informiert. Der Umfang der Benachrichtigungspflicht bestimmt sich vor dem Hintergrund der betroffenen Grundrechte des Antragsstellers aus Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Urteil v. 14.07.1999, Az. 1 BvR 2226/94 u.a., Rn. 160) anhand der Funktion von § 101 Abs. 4 und 7 S. 2 StPO, den von verdeckten Telekommunikationsmaßnahmen Betroffenen einen effektiven nachträglichen Rechtsschutz zu gewähren. Der Inhalt der Benachrichtigung muss daher so viele Angaben enthalten, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs sichergestellt ist und es dem Betroffenen ermöglicht wird, die verdeckte Maßnahme einer gerichtlichen Prüfung zu unterwerfen (vgl. Hegman, in: Beck´scher Onlinekommentar, StPO, 28. Edition, Stand 24.08.17, § 101, Rn. 46; Bruns, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 101, Rn. 22a). Es ist daher jedenfalls die zugrundeliegende Anordnung und deren Rechtsgrundlage, der Zeitpunkt, die Art und die Dauer der Maßnahme zu benennen. Diesen Anforderungen wird die Benachrichtigung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht:

(aa) Dem Antragssteller wurde weder die Existenz des zu den Maßnahmen ermächtigende gerichtliche Beschluss des AG Nürnberg vom 24.10.16 mitgeteilt, noch wurden ihm sonst irgendwelche Angaben zu dem der Anordnung zu Grunde liegenden Sachverhalt gemacht, ohne dass sich aus den Unterlagen eine Zurückstellungsentscheidung ergibt (vgl. § 101 Abs. V S. 2 StPO). Aus der Benachrichtigung ist auch nicht zu ersehen, ob sich die mitgeteilten verdeckten Maßnahmen der Überwachung, Aufzeichnung und Erfassung von Telekommunikationsverkehrsdaten gegen den Antragsteller selbst richten oder diese ihn nur als Dritten betreffen, weil er mit der Zielperson der Telekommunikationsüberwachung kommuniziert hatte. Dieser Umstand ist aber nicht nur deswegen für den Antragssteller von Belang, weil er ein berechtigtes Interesse daran hat zu erfahren, ob sein Telekommunikationsanschluss von den verdeckten Maßnahmen selbst betroffen war oder er nur wegen eines Kontaktes zu dem überwachten Telekommunikationsanschluss einer anderen Person betroffen wurde. Die Information darüber ist auch wesentlich für die Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes. Denn daraus ergibt sich das Ausmaß des mit den verdeckten Telekommunikationsmaßnahmen einhergehenden Grundrechtseingriffs und damit das rechtliche Interesse an der Geltendmachung nachträglichen Rechtsschutzes (vgl. Hegmann, in: Beck´scher Onlinekommentar, StPO, 28. Edition, 24.08.17, § 101, Rn. 32). Aus dem Inhalt der Benachrichtigung muss sich daher jedenfalls ergeben, ob der jeweilige Benachrichtigte ein direkt Betroffener oder ein Drittbetroffener ist. Ob darüber hinaus im Falle eines Drittbetroffen auch eine Informationspflicht über den Umfang der überwachten Telekommunikation, etwa die Anzahl der überwachten Telefonate, und über den Umfang der Datenspeicherung besteht, kann vorliegend offen bleiben, da die Benachrichtigung schon grundlegenden Inhaltsanforderung nicht gerecht wird.

Aus der Benachrichtigung ist weiter nicht eindeutig zu entnehmen, ob überhaupt ein Gericht die verdeckten Telekommunikationsmaßnahmen angeordnet hat. Zwar wird mitgeteilt, dass die Überwachung und Aufzeichnung auf richterlicher Anordnung beruhen, im gleichen Satz wird aber weiter ausgeführt, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund "richterlicher/staatsanwaltlicher Anordnung" erfolgten. Abgesehen von der Missdeutigkeit der Formulierung, die jeglichen Bezug auf den konkret vorliegenden Einzelfall vermissen lässt, weiß der Antragsteller aufgrund der Benachrichtigung -jedenfalls hinsichtlich der Telekommunikationsverkehrsdatennicht, ob er seinen Rechtshelf nun auf Überprüfung einer staatsanwaltschaftlichen oder einer gerichtlichen Maßnahme richten muss.

bb) Die Benachrichtigung ist unabhängig davon unzureichend, weil sie nicht hinreichend auf den Anspruch auf nachträglichen Rechtsschutz hinweist.

An den Hinweis sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich direkt aus dem Zweck des nachträglichen Rechtsschutzes, einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Urteil v. 12.03.2003, Az. 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99, Rn.132). Die Mitteilungspflichten des § 101 Abs. 4 StPO dienen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses, da sie ein zentraler Bestandteil der Verfahrensvorkehrungen sind, mit denen dem Gewicht heimlicher Ermittlungstätigkeiten und den damit regelmäßig verbundenen Eingriff in grundrechtlich geschützte Zonen der Privatheit Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 13.06.2007, Az. 1 BvR 1550/03, Rn. 142; BVerfG, Beschluss v. 27.02.2008, Az. 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07, Rn. 257). Der Gesetzgeber erfüllt damit die verfassungsrechtliche Vorgabe, bei der heimlichen Erhebung von Daten seiner Bürger transparent vorzugehen und die Betroffenen über Datenerhebungen oder -nutzungen zu informieren (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 2 BvR 236/08, 237/08 und 422/08, Rn. 226).

Der in der Benachrichtigung enthaltene Hinweis ist fehlerhaft und unvollständig, da er sich in der Erwähnung, dass sich "der Rechtsschutz hiergegen [die Telekommunikationsmaßnahmen] nach § 101 Abs. 7 S. 2 StPO richtet" erschöpft. Entgegen § 101 Abs. 4 S. 2 StPO enthält er schon nicht die Frist, binnen welcher Rechtsschutz zu beantragen ist. Der Verweis auf die entsprechende gesetzliche Vorschrift allein reicht dafür nicht aus. Dies ergibt sich schon eindeutig aus dem Wortlaut von § 101 Abs. 7 S. 2 StPO, der ausdrücklich von einem Hinweis auf den Rechtsschutz und die dafür vorgesehene Frist spricht.

Unabhängig davon wäre im vorliegenden Fall aber zumindest auch ausdrücklich auf das für den Rechtsschutz zuständige Gericht hinzuweisen gewesen, da die Benachrichtigung selbst keinerlei Details zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt, über den Umfang der Maßnahmen und über die zugrundeliegende, anordnende Entscheidung enthält. Wenn die in einer Benachrichtigung enthaltenen Informationen über verdeckte Telekommunikationsmaßnahmen -und damit über einen zumindest potentiell schwerwiegenden Grundrechtseingriff derart nichtssagend sind und selbst keinerlei Information über die anordnende Stelle enthält, gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutz dem Betroffenen zumindest mitzuteilen, wo er den Rechtsschutz erlangen kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 a StPO.

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