Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.11.2018 - 11 CS 18.821
Fundstelle
openJur 2020, 54948
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Bei einer Verkehrskontrolle am 15. Februar 2017 gegen 3:40 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten, darunter Konzentrationsmängel und Gleichgewichtsstörungen, fest. Nach dem polizeilichen Bericht vom 10. März 2017 zitterte der Antragsteller stark am Körper, was jedoch auch auf seine enorme Nervosität zurückzuführen gewesen sein könnte. Seine Pupillen seien stark vergrößert gewesen und hätten nur gering auf den Pupillentest reagiert. Der Antragsteller habe angegeben, zuletzt am 1. Januar 2017 Cannabisprodukte konsumiert zu haben. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn habe die um 4:30 Uhr entnommene Blutprobe 3,1 ng/ml THC, 1,8 ng/ml 11-OH-THC und 24,6 ng/ml THC-COOH ergeben.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. April 2017 machte der Antragsteller geltend, seine Aussage, zuletzt am 1. Januar 2017 Cannabisprodukte konsumiert zu haben, sei eine seiner Nervosität geschuldete spontane Schutzbehauptung gewesen. Offenbar habe er hierbei die Vorstellung gehabt, dies könne ihn vor der Konsequenz der Fahrt am 15. Februar 2017 bewahren. In Wahrheit habe er erstmals unmittelbar vor dieser Fahrt Cannabis zu sich genommen.

Mit Bescheid vom 24. April 2017, der im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 25. April 2017 - 11 BV 17.33 - mit Bescheid vom 14. August 2017 wieder aufgehoben wurde, entzog das Landratsamt Bayreuth dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 26. September 2017 gab es dem Antragsteller auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV zur Klärung der Frage beizubringen, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er künftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).

Nachdem der Antragsteller kein Gutachten beigebracht hatte, entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 2. Januar 2018 gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV abermals die Fahrerlaubnis und forderte ihn auf, seinen Führerschein umgehend abzuliefern. Des Weiteren ordnete es die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an und drohte bezüglich der Ablieferungspflicht ein Zwangsgeld an. Am 9. Januar 2018 gab der Antragsteller seinen Führerschein beim Landratsamt ab.

Am 8. Februar 2018 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Bayreuth beantragen, die aufschiebende Wirkung der am 2. Februar 2018 erhobenen Klage (B 1 K 18.108) wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 21. März 2018 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Antragsteller müsse sich an seiner Angabe, am 1. Januar 2017 Cannabis konsumiert zu haben, festhalten lassen. Seine nunmehrige Einlassung sei nicht glaubhaft. Es gebe keinen nachvollziehbaren Grund, dass er den tatsächlichen Cannabiskonsum wahrheitswidrig zeitlich deutlich vorverlegt habe. Da bei ihm drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden seien, habe er nicht annehmen können, dass ein Drogentest auf jeden Fall negativ ausgehen werde und er von weiteren polizeilichen Ermittlungen unbehelligt bleiben würde. Doch selbst wenn er - was nicht glaubhaft sei - hierauf spekuliert habe, sei der Verweis auf einen sechs Wochen zurückliegenden Drogenkonsum nicht nachvollziehbar. Nicht glaubhaft erscheine auch, dass einem angeblich einmaligen Cannabiskonsumenten die Rechtsprechung zum Wegfall des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG bekannt sei. Der Umstand, dass der Antragsteller spontan ein sehr prägnantes Datum genannt habe, spreche vielmehr dafür, dass er an diesem Tag auch tatsächlich Cannabis konsumiert habe.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht teile zu Unrecht die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde, dass ihm ein "regelmäßiger, hier zweimaliger" Cannabiskonsum nachgewiesen und aufgrund der Fahrt am 15. Februar 2017 von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen sei. Der Antragsteller habe bei der polizeilichen Kontrolle nur einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt. Seine Aussage, dass er am 1. Januar 2017 Cannabis konsumiert habe, sei der Wahrheit zuwider erfolgt und durch den Gedanken motiviert gewesen, dass die Polizei dann von einer Blut- oder Urinkontrolle absehen werde. Es erschließe sich nicht, was hieran unplausibel sein solle. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die von der Polizei behaupteten drogentypischen Auffälligkeiten auf einen etwaigen vorangegangenen Konsum zurückzuführen gewesen seien. Die Kontrolle habe in einer kalten Februarnacht stattgefunden; er habe gefroren und deshalb gezittert. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass er im Hinblick auf den unmittelbar vorhergehenden Cannabiskonsum nervös gewesen sei. Ohne weitere Anknüpfungstatsachen oder Anhaltspunkte könne ihm nicht ein zweimaliger Cannabiskonsum unterstellt werden. Dies wäre vielmehr aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst durch ein ärztliches Gutachten abzuklären gewesen. Außerdem sei auch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis im Hinblick auf das Angebot unverhältnismäßig, dass sich der Antragsteller bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unangekündigten Abstinenzkontrollen unterziehen werde, womit die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt gewesen wäre. Auch wenn der Antragsteller im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Abstinenz nachweisen müsse, hätte die Behörde prüfen müssen, ob die aufschiebende Wirkung wiedergeherstellt werden könne, sofern durch die Abstinenzkontrollen die Trennung zwischen unterstelltem Konsum und dem Fahren auf öffentlichen Straßen nachgewiesen sei. Dies sei nicht geschehen. Auch habe die Behörde die jeweiligen Gesichtspunkte nicht gegeneinander abgewogen und insoweit ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Soweit mit der Beschwerde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des angefochtenen Bescheides vom 2. Januar 2018 begehrt wird, muss sie von vornherein erfolglos bleiben. Da sich die Zwangsgeldandrohung mit der Abgabe des Führerscheins am 9. Januar 2018 erledigt hatte und der Antragsgegner nicht zu erkennen gegeben hat, dass er das Zwangsgeld gleichwohl beizutreiben beabsichtigt, fehlte dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1584 - juris Rn. 3; B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 31).

Im Übrigen ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl I S. 3232), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - NJW 2017, 1765 Rn. 19 m.w.N.).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV besteht die Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Liegt eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vor und begründen weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV sind erfüllt. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 = juris Rn. 13) gelegentlicher Cannabiskonsument war. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 20 f.; BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 - DAR 2017, 417 = juris Rn. 17) vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Der Antragsteller hat gegenüber der Polizei angegeben, "zuletzt", nicht - wie mit der Beschwerde vorgetragen - "einmalig", am 1. Januar 2017 Cannabis eingenommen zu haben. Der zeitliche Zusammenhang mit dem weiteren rechtsmedizinisch nachgewiesenen Konsum vor der Fahrt am 15. Februar 2017 ist gewahrt. Die von ihm erstmals im Verwaltungsverfahren nach anwaltlicher Beratung aufgestellte Behauptung, er habe den Cannabiskonsum in der Silvesternacht spontan der Wahrheit zuwider behauptet, um weiteren polizeilichen Maßnahmen zu entgehen, ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Spätestens nachdem die Polizei nicht nur sein Zittern und seine Nervosität bemerkt, sondern als typischen Drogenersttest einen Pupillentest bei ihm durchgeführt hatte und ihn zum Urintest zur Dienststelle brachte, musste dem Antragsteller klar sein, dass der Cannabiskonsum unmittelbar vor Antritt der Fahrt festgestellt werden würde und die Behauptung eines Cannabiskonsums in der Silvesternacht die Tat nicht in einem milderen Lichte erscheinen lassen würde. Er hat indes gegenüber der Polizeistreife, die ihn nach dem Urintest als Beschuldigten belehrt und ins Krankenhaus zu der angeordneten Blutprobe begleitet hat, zu keinem Zeitpunkt zur Sprache gebracht, dass er nur ein einziges Mal Cannabis ausprobiert habe, und auch das angegebene Datum des "1. Januar 2017" nicht nachträglich korrigiert, obwohl er im Verlauf der Maßnahmen ausreichend Zeit zum Nachdenken hatte. Der Antragsteller war auch durchaus in der Lage, gegenüber der Polizei seinen Willen zu artikulieren, was sich darin zeigt, dass er sich gegen die Sicherstellung seiner Fahrzeugschlüssel und die Vornahme der Blutprobe gewandt hat. Schließlich hat er auch im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, wie es zu dem angeblich einmaligen Konsum am 15. Februar 2017 und der anschließenden Fahrt unter dem Einfluss des Betäubungsmittels gekommen ist.

Bei der Wertung, dass er mindestens zweimal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich nicht, wie der Antragsteller meint, um eine Unterstellung, sondern um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch ist vor dem Hintergrund des - hier behaupteten - äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013 - 11 ZB 13.523 - NJW 2014, 407 = juris Rn. 25 m.w.N.; U.v. 13.12.2017 - 11 BV 17.1876 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 16 A 432/17 - Blutalkohol 54, 328 = juris Rn. 47 ff. m.w.N.). Unterlässt es ein Beteiligter, wie hier der Antragsteller, ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht des Betroffenen, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO heranzuziehen (BayVGH, B.v. 13.5.2013, a.a.O. m.w.N.).

Weitere Einwände gegen die Gutachtensanordnung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV werden mit der Beschwerde nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis steht nach den vorstehenden Ausführungen fest. Bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss handelt es sich um eine weitere Tatsache, die Zweifel an der Fahreignung begründet (BayVGH, U.v. 10.4.2018 - 11 BV 18.259 - juris Rn. 33 f.; Dauer in Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 14 FeV Rn. 18 m.w.N.). Die Ermessensentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, im Hinblick auf die Beeinträchtigung der Fahreignung durch Cannabis und die beim Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 3,1 ng/ml eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Abklärung seines Trennvermögens anzuordnen, ist nicht zu beanstanden.

Der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV vorgesehene Schluss von einem rechtmäßig angeordneten, jedoch nicht fristgerecht beigebrachten Gutachten auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen ist auch nicht unverhältnismäßig. Bestehen wie hier Zweifel an der Fahreignung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV, hat der Verordnungsgeber als milderes Mittel gegenüber der Entziehung der Fahrerlaubnis die Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgesehen. Nimmt der Betroffene die Gelegenheit, die Zweifel der Behörde durch Vorlage eines Gutachtens auszuräumen, nicht wahr, muss die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ungeachtet der Formulierung "darf" von fehlender Fahreignung ausgehen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zusteht, und gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen (BayVGH, B.v. 14.11.2011 - 11 CS 11.2349 - SVR 2012, 354 = juris Rn. 47; B.v. 23.7.2011 - 11 ZB 11.162 - juris Rn. 5; B.v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 24; VGH BW, B.v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 - DAR 2015, 105 = juris Rn. 10 jeweils m.w.N.). Abgesehen davon, dass der Antragsteller keinen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt hat, ist diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch nicht gehalten, vom Vollzug eines rechtmäßigen Entziehungsbescheides abzusehen, um einem Betroffenen die Gelegenheit einzuräumen, die (zukünftige) Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13), so dass Nachweise über die Wiedererlangung der Fahreignung erst im Wiedererteilungsverfahren berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2017 - 11 CS 17.1483 - juris Rn. 27). Erlangt der Betroffene seine Fahreignung nach Erlass des Entziehungsbescheides wieder, sieht das Gesetz eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor (vgl. BayVGH B.v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 18 ff.).

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweise. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).