LG München I, Teilurteil vom 26.10.2018 - 37 O 10335/15
Fundstelle
openJur 2020, 54847
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, es künftig zu unterlassen, die Werbekostenbeiträge der Klägerin zu 1) bzw. Mittel aus dem Werbefonds gem. Ziffer 9 des Franchisevertrags soweit sie von den Beiträgen der Klägerin zu 1) gespeist wurden, für Werbemaßnahmen zu verwenden, in denen

die Produkte aus dem Menüangebot der Klägerinnen "....... Menü", das "........Menü", "...... Menü", "....... Menü" und "....... Menü", " .....Menü", ".... Menü", "...... Menü", "-....... Menü", "...... Menü" und "...." im Rahmen der Preiswerbeaktion "......." zum Verkaufspreis von € 3,99 beworben werden, wie geschehen durch die TV-Spots, beigefügt als Anlage K 63 und

die Produkte ".....", ".....", "......", ".....", "........", "...... ", "......", ".......", "......." und "......" im Rahmen der Preiswerbeaktion "Probierwochen” zum Verkaufspreis von € 1,99 bewürben werden, wie geschehen durch die TV-Spots, beigefügt als Anlage K 61.

2. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache sich hinsichtlich des Antrags zu I der Klägerin zu 2) erledigt hat.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihnen jeweils durch Werbemaßnahmen der Beklagten gemäß Ziffer 1 und (kumulativ) den anschließenden Verkauf der beworbenen Produkte zu dem Sonderpreis aus der Werbung seit dem 01.01.2012 entstanden ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen, systematisch nachvollziehbaren Aufstellung über die Verwendung der in dem Werbefonds zusammengefassten Werbekostenbeiträge ihrer Franchisenehmer ab dem 1.07.2013 bis 10.09.2015 in Form einer nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen (Auskunft insoweit nur in Höhe der insgesamt vereinnahmten Werbekostenbeiträge) und Ausgaben des Werbefonds. Die Auskunftserteilung hat sich insbesondere auch auf eine eventuelle Zusammenführung des Werbefonds-Kontos gem. Ziffer 9 der Franchissverträge mit anderen Bankkonten der Beklagten bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen zu erstrecken (Cash-Pooling) und auch die Vorlage von Belege zu umfassen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1 des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000, 00, hinsichtlich Ziffer 4 gegen Sicherheitsleistung von € 20.000 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen betreiben als Franchisenehmerinnen ... Restaurants in B. und Br.

Die Beklagte ist die in der Schweiz ansässige Franchisegeberin.

Mit der Klage wenden sich die Klägerinnen gegen Maßnahmen der Beklagten im Rahmen des Franchisesystems.

Die Klägerin zu 1) betrieb ursprünglich drei ... Restaurants an den Standorten A.platz 8 in B., H1.straße in B. und S1. Straße in N.-Br. In den beiden zuletzt genannten Restaurants stellte sie den Betrieb am 31.10.2017 bzw. am 30.10.2016 ein und betreibt nunmehr nur noch den Standort A.platz 8. Die Franchise-Lizenz für diesen Standort räumte die Beklagte der Klägerin zu 1) aufgrund des Franchise-Vertrages vom 07.11.2012/11.04.2012 ein (Anlage K 81).

Die Klägerin zu 2) führte ein Franchise-Restaurant am Standort S2.straße in B. aufgrund des Franchisevertrags mit der Beklagten vom 03.06./21.07.2008 (Anlage K 39). Sie gab den Restaurantbetrieb mit Wirkung zum 09.11.2016 auf.

Neben den Klägerinnen gehören weitere Schwestergesellschaften zum Konzernverbund, nämlich die ... GmbH & Co. He. KG, die ... GmbH & Co. N.allee KG, die ... GmbH & Co. H2. Straße KG, die ... GmbH & Co. O. KG, die ... GmbH & Co, Eiche KG, die ... GmbH & Co. L.center KG, die ... GmbH & Co, M.-Straße KG, die ... GmbH & Co. P. Promenade KG, die ... GmbH & Co. ... KG, die ... GmbH & Co. A. GK, die ... GmbH & Co. S3. Allee KG und die ... GmbH & Co. F. Allee KG. Mit Ausnahme der ß&G Gastronomie GmbH & Co. S3. Allee KG haben sämtliche Schwestergesellschaften zwischen dem 31.03.2017 und dem 01.08.2018 jeweils ihren Restaurantbetrieb verkauft oder Insolvenz angemeldet.

Der gemeinsame Geschäftsführer der Klägerinnen, Herr Ah. As., unterzeichnete zu einem nicht naher bekannten Zeitpunkt vor dem 24,06.2016 eine Abtretungsvereinbarung (Anlage K 49), mit der diverse Schadensersatz- und Unterlassungsanspruche, die Gegenstand des hiesigen Verfahrens waren, von den Schwestergesellschaften an die Klägerin zu 1) abgetreten wurden. Die undatierte Vereinbarung unterzeichnete Herr Ah. As. für beide Vertragsparteien.

Die Franchiseverträge der Klägerin zu 1) für die Standorte H1.straße (Anlage K 1) und A.platz 8 (Anlage K 81) sowie der Klägerin zu 2) (Anlage K 39) enthalten jeweils unter Ziffer 9 - Gebühren und Werbekostenbeiträge - folgende Bestimmungen:

Royalties: FN verpflichtet sich, an BKE alsGegenleistung für die Benutzung der ... Marken und des ... Systems eine prozentuale Gebühr, bezogen auf den im Franchise-Restaurant erzielten Umsatz zu zahlen. Der Prozentsatz der Gebühr ist in Anlage 3 zu diesem Vertrag bezeichnet (...)

Werbung und Verkaufsförderung: Der FN verpflichtet sich, an BKE als Werbekostenbeitrag einen prozentualen Betrag, bezogen auf den im Franchise-Restaurant erzielten Umsatzzu zahlen. Der Prozentsatz ist ebenfalls in Anlage 3 zu diesem Vertrag bezeichnet. Dieser Werbekostenbeitrag ist in gleicher Weise wie die Royalties gem. vorstehender Ziffer 9 (1) zu ermitteln und zu entrichten. ....

BKE wird diesen Werbekostenbeitrag, abzüglich der Kosten des Verwaltungsaufwands und etwa anfallender Steuern, zum allgemeinen Nutzen des Franchise-Restaurants für Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit verwenden und daraus insbesondere die Kosten für den Entwurf, die Herstellung sowie die Beseitigung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial und diejenigen Kosten der Marktforschung bestreiten, die sich unmittelbar auf die Entwicklung und die Effektivität der Werbung und Verkaufsförderung beziehen.

BKE ist berechtigt, den Werbekostenbeitrag des FNs mit entsprechenden Zahlungen anderer Franchisenehmer von BKE und von mit BKE verbundenen Unternehmen zu einem Werbefonds zusammenzufassen und die so zusammengefassten Mittel auf einer ausgewogenen und sachgerechten Grundlage für die Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit in dem Marktgebiet zu verwenden, in dem sich das Franchise-Restaurant befindet. ...

In der Anlage 3 zu dem Vertrag Standort H1.straße sowie in der Anlage 3 zum Franchisevertrag der Klägerin zu 2) ist der Prozentsatz zu Ziffer 9 (1) und (2) für Gebühr und Werbekostenbeitrag jeweils auf 5 % festgelegt. In der Anlage 3 zum Franchisevertrag A.platz 8 sind die Prozentsätze jeweils bis zum 31.08.2014 auf 4 % und ab dem 01.09.2014 auf 5 % festgelegt.

Die Beklagte nutzte die Werbekostenbeiträge unter anderem dazu, Produkte aus dem Menüangebot der Klägerinnen zu Niedrigpreisen zu bewerben. So wurden im Rahmen der Werbeaktion ".......", eingeführt August 2010, Menüs für 3,99 € statt der sonst üblichen höheren Preise beworben. Die Aktion "......." wurde seit ihrer Einführung kontinuierlich aber mit wechselnden Produkten bis Dezember 2016 weitergeführt. Die weitere Werbeaktion "Probierwochen", eingeführt 2012, hatte einzelne Burger zum Gegenstand, die zu einem Preis von 1,99 € (bzw. ..... und ...... mit 2,49 €) beworben wurden. Üblicherweise kosten diese Burger mehr. Auch diese Werbeaktion wurde bis Dezember 2015 weitergeführt, wobei die beworbenen Produkte fortlaufend wechselten.

Wegen der Gestaltung der Werbung im einzelnen wird auf die TV-Spots in Anlage K 61 und 63 Bezug genommen. Letztere enthalten Werbespots, die im Rahmen der "......" Werbeaktionen im Jahr 2011 (..... und .....) und April 2012 (......) sowie im Falle der Probierwochen" Aktion im Juni/Juli 2014 und April 2015 (jeweils .....) und im September 2015 (.....und ......) jedenfalls von den Sendern ProSieben, Sat1 und RTL ausgestrahlt wurden. Horizontal am unteren oder vertikal am seitlichen Bildrand wurde jeweils am Ende des Spots für einige Sekunden in kleiner Schrift der Hinweis "in allen teilnehmenden Restaurants. Unverbindliche Preisempfehlung" eingeblendet.

Die Klägerinnen und die mit ihr verbundenen Unternehmen nahmen an beiden Werbeaktionen zu Beginn 2012 nicht mehr teil, demontierten die entsprechende Außenwerbung und wiesen das Kassenpersonal an, Produkte nicht mehr zu dem beworbenen Niedrigpreis zu verkaufen. An zwei der B. Standorte mit schwacher Kaufkraft, nämlich K.-Straße und S2.straße, machte man indes in der Folgezeit wieder mit. Ab Anfang 2013 nahm die Klägerinnen bzw. die mit ihr verbundenen Unternehmen an den Standorten K.-Straße und S2.straße an den Werbeaktionen der Beklagten nicht mehr teil. An den übrigen Standorten blieb es durchgehend bei der Nichtteilnahme. Die Klägerinnen wiesen lediglich das Personal an, stets den ..... zum Preis von 1,99 € anzubieten, sollte ein Gast nach den "Probierwochen" fragen.

Mit Schreiben vom 7.6.2013 (Anlage K 9) wies ein mit der Klägerin zu 1) verbundenes Unternehmen die Beklagte darauf hin, dass die beworbenen Dumpingpreise ihr finanziellen Schaden zufügen und sie mit den Werbemaßnahmen nicht einverstanden sei und forderte eine angemessene Reduzierung ihres Werbekostenbeitrags. Diese Forderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 10.07.2013 (Anlage K 10) zurück.

Mitte 2013 gab die Klägerin zu 1) dann ihren Widerstand gegen die Werbemaßnahmen auf und beteiligte sich an den ".........-" und "Probierwochen-" Aktionen. Alle Restaurants des Konzernverbunds der Klägerinnen nahmen fortan an den beiden Aktionen teil.

Durch die Teilnahme an den. Werbeaktionen und den damit verbundenen niedrigen Preisen erhöhte sich der Umsatz der Franchisenehmer und damit auch die von ihnen zu entrichtende Franchisegebühr, die sich am Umsatz orientiert.

Die Franchissverträge sehen eine Befreiung der Franchisenehmer vom Werbekostenbeitrag nicht vor. Die unmittelbare Konkurrentin der Klägerin, die BK Gastronomie GmbH des Investors G. B., ist allerdings seit dem 01.01.2014 zumindest teilweise von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags befreit. Der genaue Umfang der Freistellung ist zwischen den Parteien umstritten. Die BK Gastronomie GmbH firmiert, inzwischen als ... Deutschland GmbH und tritt bei neuen Franchiseverträgen als Franchisegeberin an die Stelle der Beklagten.

In den Franchiseverträgen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten ist unter Ziffer 5 Abs. 4 Unterabsatz 2 ferner folgende Klausel vereinbart:

"Auf Verlangen von BKE ist der Franchisenehmer verpflichtet, zusätzliche Einrichtungsgegenstände durch neue zu ersetzen; der Franchisenehmer wird diese Gegenstände innerhalb einer angemessenen, von BKE zu bestimmenden Frist auf seine Kosten einbringen".

Die Beklagte verlangte von der Klägerin 2u 1) die Anschaffung eines Flex-Broilers. Dabei handelt es sich um einen Küchengrill, auf dem Fleischprodukte aus dem Menüangebot der Klägerin zubereitet werden. Welche Unterschiede der Flex-Broiler gegenüber einem herkömmlichen, von der Klägerin zu 1) bis dahin genutzten, Broiler aufweist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin zu 1) tätigte die aus ihrer Sicht nicht erforderliche Neuanschaffung zunächst nicht. Die Beklagte mahnte eine Schwestergesellschaft der Klägerin zu 1), die G&G Gastronomie & Co. F. Allee KG mit Schreiben vom 01.08.2013 (Anlage K 19) deswegen ab. Da die Klägerin zu 1) die angedrohten franchisevertraglichen Sanktionen fürchtete, installierte sie schließlich an einigen Standorten den Flex-Broiler ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und teilte dies der Beklagten mit, Schreiben vom 16.08.2013 (Anlage K 20) mit.

In den Franchiseverträgen Ziffer 19 Abs. 3 war als Gerichtsstand München vereinbart.

Die Klägerinnen halten die mit dem Antrag zu I. beanstandeten Werbemaßnahmen wegen Verstoßes gegen das Preisbindungsverbot aus § 1 Abs. 1 GWB, Artikel 4 Vertikal-GVO i.V.m. § 2 Abs. 2 GWB für unzulässig.

Hierzu behaupten sie, dass von der Werbung trotz des Hinweises auf die "unverbindliche Preisempfehlung" eine Bindungswirkung ausgehe. Dies liege an der Ausgestaltung der Franchiseverträge. Bei Nichtteilnahme drohten ihnen nicht zumutbare wirtschaftliche Nachteile. So seien sie den verständnislosen Kunden ausgesetzt, die wie selbstverständlich davon ausgingen, dass auch die Klägerinnen an den Preisaktionen teilnehmen, und aufgrund der massiven TV-Werbung auch nicht auf andere Produkte hätten ausweichen wollen, sondern protestierten und abwanderten. Dies gelte umso mehr als die Beklagte bis 2016 - dies ist unstreitig - keine Liste im Internet veröffentlicht hat, auf der die an den Werbeaktionen teilnehmenden Restaurants aufgeführt sind. Zudem wäre bei Nichtteilnahme an den Werbeaktionen der Werbekostenbeitrag der Klägerinnen nutzlos aufgewendet, da die Beklagte keine anderen nennenswerten Werbeaktionen mit dem Werbefonds finanziert habe. Zugleich hätten die Klägerinnen die Werbung derjenigen Konkurrenz mitfinanziert, die von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags freigestellt ist. Schließlich wären die Klägerinnen im Falle der Nichtteilnahme verpflichtet ein eigenes alternatives Werbekonzept zu entwickeln, dessen Umsetzung fraglich wäre, da die Beklagte mit negativen Bewertungen bei den REV-Kontrollen reagiere (Anlage K 12). Wegen der Nichtteilnahme an den Werbeaktionen sei auch der Geschäftsführer der Klägerinnen von Sitzungen des Interessenverbandes der Franchisees von ... e.V. ausgeschlossen worden. Beide Maßnahmen dienten dazu, Druck auf die Klägerinnen auszuüben, um sie zur Übernahme der Preise aus der Werbung zu bewegen.

Die Klägerinnen behaupten, das Kalkül der Beklagten hinter den Preisaktionen bestehe darin, den Umsatz der Filialen und damit die hieran orientierte Franchisegebühr zu ihren Gunsten anzuheben, während der Ertrag der einzelnen Franchiserestaurants rückläufig sei. Die Beklagte verwende die Werbekostenbeiträge durch diese Werbeaktionen daher nicht zum allgemeinen, sondern allein zu ihrem eigenen Nutzen.

Ihren Gewinn haben die Klägerinnen mit der Teilnahme an den Werbeaktionen nicht steigern können. Die Kunden griffen vermehrt auf die zu Niedrigpreisen beworbenen Produkte zurück. Deren Verkauf sei aber für die Klägerin defizitär. Das ...... Menü habe beispielsweise im Rahmen der Aktion "......." einen Verkaufspreis von EUR 3,99. Nach Abzug des Wareneinsatzes iHv EUR 1,00, der Franchisegebühr i.H.v. EUR 0,20, des Werbekostenbeitrags iHv EUR 0,20, des anteiligen Personalaufwands i.H.v. EUR 2,04 und des sonstigen Aufwands i.H.v. EUR 1,02 ergebe sich ein Verlust iHv EUR 0,46 pro verkauftem Menü. Bei Zugrundelegung des regulären Verkaufspreises von EUR 6,79 hätte die Gewinnmarge EUR 2,06 betragen (vgl. Anlage K 7, K 8). Gleichzeitig seien die Verkaufszahlen der Produkte, die zum Normalpreis angeboten werden, rückläufig. Der Ertrag der Klägerinnen habe sich durch die Teilnahme an den Preisaktionen insgesamt rückläufig entwickelt. Da die Kunden vermehrt auf die Aktions-Produkte zurückgegriffen hätten, seien die hochpreisigeren Produkte verdrängt worden, zumal bei den "......." Aktionen neben einem Burger ein großes Getränk und eine große Beilage bereits inbegriffen seien.

Die Klägerinnen meinen weiter, die Freistellung der ... Deutschland GmbH von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags begründe eine nach § 20 GWB verbotene Diskriminierung der Klägerinnen. Sie behaupten in diesem Zusammenhang, die Baum-Gruppe sei seit 0101.2014 vollständig von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags befreit und müsse erst ab 01.01.2020 ihren vollen Anteil von 5 % zahlen. Nach ihrer Meinung werde bei der zuletzt gewählten Formulierung des Antrags auf Unterlassung der Diskriminierung keine konkrete Ausgestaltung eines diskriminierungsfreien Werbekostenbeitragssystems mehr begehrt, so dass der Antrag zulässig sei. Der Beklagten bleibe nämlich entweder die Möglichkeit, die Werbekostenbeiträge aller Franchisenehmer reduzieren, oder aber die Werbekostenbeiträge der ... Deutschland GmbH an diejenigen der übrigen Teilnehmer anzupassen.

Die Klägerinnen meinen ferner, die Regelung in Ziff.6 (4) Abs. 2 der Franchiseverträge sei unwirksam, da die Forderung nach der Anschaffung zusätzlicher Einrichtungsgegenstände an keinerlei Voraussetzungen wie etwa das Wirtschaftlichkeitsgebot gekoppelt sei und die Franchisenehmer daher i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige. Die Anschaffung des Flex-Broilers sei zudem nicht erforderlich gewesen. Die Klägerinnen meinen daher, die für die Installation angefallenen Kosten als Schadensersatz von der Beklagten verlangen zu können. Sie behauptet, für die Installation des Flex-Broilers 47.502,85 € aufgewandt zu haben (Anlage K 21).

Die Klägerin zu 1) beantragt zuletzt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die Werbekostenbeitrage der Klägerin zu 1) bzw. Mittel aus dem Werbefonds gem. Ziffer 9 der Franchiseverträge, soweit sie von den Beiträgen der Klägerin zu 1) gespeist wurden, für Werbemaßnahmen zu verwenden, in denen

die Produkte aus dem Menüangebot der Klägerinnen "......Menü", ".... Menü", ".... Menü", ".....Menü" und "......Menü", "...... Menü", "..... Menü", ".... Menü", "....... Menü", .......Menü" und "......." im Rahmen der Preiswerbeaktion "......" zum Verkaufspreis von € 3,80 beworben werden, wenn dies geschieht wie durch die als Anlage K 63 beigefügten TV-Spots und

die Produkte "....", "....", .... ", ".....", " Burger", "......", " Burger", ".....", "......." und "........" im Rahmen der Preiswerbeaktion "Probierwochen" zum Verkaufspreis von € 1,99 beworben werden, wenn dies geschieht wie durch die als Anlage K 61 beigefügten TV-Spots.

II. Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. I insgesamt abgewiesen wird, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die Klägerinnen einer Preisbindung zu unterwerfen, indem ihnen Maßnahmen angedroht werden, die die Klägerinnen von der Festsetzung eigener Verkaufspreise abhalten, insbesondere durch

negative Bewertungen bei REV-Kontrollen (=Restaurant Excellence Visits) wegen der Weigerung der Klägerinnen, an der Preiswerbeaktion "......." teilzunehmen und wegen der damit im Zusammenhang stehenden Weigerung der Klägerinnen, die Werbebanner für die Preiswerbung in den eigenen Restaurants aufzustellen, wie geschehen durch die REV vom 19.02.2012 (Anlage K 27) und 06. November 2012 (Anlage K 12),

die Weigerung der Beklagten bzw. der von dieser mit der Leitung des operativen Franchise-Geschäfts beauftragten ... Beteiligungs GmbH, mit Herrn Ah. As., 6F der Komplementärinnen der Klägerinnen, im Rahmen von Gremiensitzungen des Interessenverbandes der Francisees von ... e.V., dessen Vorstandsmitglied Herr As. ist, Gespräche zu führen mit der Begründung, er nehme nicht an allen Marketing - Aktionen teil, wie z.B. geschehen mit E-Mail vom 04.07.2013 (Anlage K 30), in der es heißt: "Herr As. hat mir vorgestern bestätigt, dass die HEGO - Gesellschaften an keiner uns wichtigen Marketing-Aktivität partizipieren (......, Probierwochen, Kooperationen, BBF, In-Store-Coupons). [...] Aus den oben genannten gründen können wir Herrn As. leider nicht zum Meeting in der nächsten Woche einladen",

das Verbot des Drucks von eigenen Preislisten, die die Preise für das Produktangebot der Klägerinnen entsprechend der Kalkulation gemäß Anlage K 31 ausweisen, wie geschehen am 14.06.2012 als die Beklagte durch ihren Operation Manager Dr. S. mitteilen ließ, dass der Druck der Preisliste abgelehnt werde, weil die letzte Preiserhöhung völlig ausreichend gewesen sei.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu erstatten, der

aa) ihr (der Klägerin zu 1)

bb) der ... GmbH & Co. Hennigsdorf KG, der ... GmbH & Co. N.allee KG, der ... GmbH & Co. H2. Straße KG, der ... GmbH & Co. Oraniendamm KG, der ... GmbH & Co. Eiche KG, der ... GmbH & Co. L.center KG, der ... GmbH & Co. M.-Straße KG, der ... GmbH & Co. P. Promenade KG, der ... GmbH & Co. Fast Food KG, der ... GmbH & Co, Alexander GK, der ... GmbH & Co, S3. Allee KG und der ... GmbH & Co. F. Allee KG,

sowie der Klägerin zu 2) sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihr (der Klägerin zu 2)

jeweils durch Werbemaßnahmen der Beklagten gemäß Ziffer 1 und (kumulativ) dem anschließenden Verkauf der beworbenen Produkte zu dem Sonderpreis aus der Werbung seit dem 01.01.2012 entstanden ist.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen, systematisch nachvollziehbaren Aufstellung über die Verwendung der in dem Werbefonds zusammengefassten Werbekostenbeiträge ihrer Franchisenehmer ab dem 1.7.2013 bis Rechtshängigkeit in Form einer nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen (Auskunft insoweit nur in Höhe der insgesamt vereinnahmten Werbekostenbeiträge sowie Auskunft über den Prozentsatz gerechnet vom Umsatz, den die einzelnen Franchisenehmer in Deutschland an Werbekostenbeiträgen zu zahlen haben) und Ausgaben des Werbefonds. Die Auskunftserteilung hat sich insbesondere auch auf eine eventuelle Zusammenführung des Werbefonds-Kontos gem. Ziffer 9 der Franchiseverträge mit anderen Bankkonten der Beklagten bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen zu erstrecken (Cash-Pooling) und auch die Vorlage von Belege zu umfassen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die ... Deutschland GmbH oder andere mit der Beklagten verbundene Unternehmen von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags freizustellen, ohne den Klägerinnen gleichzeitig eine vergleichbare Freistellung zu gewähren.

VI. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in den Franchiseverträgen

"Auf Verlangen von BKE ist der Franchisenehmer verpflichtet, zusätzliche Einrichtungsgegenstände durch neue zu ersetzen; der Franchisenehmer wird diese Gegenstände innerhalb einer angemessenen, von BKE zu bestimmenden auf seine Kosten einbringen" unwirksam ist.

VII. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 einen Betrag in Höhe von 47.502,85 € (Flex-Broiler) nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klägerin zu 2) stellte zunächst dieselben Anträge wie die Klägerin zu 1). In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2018 haben die Klägerinnen den Antrag zu Ziff. I hinsichtlich der Klägerin zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

Die Klägerin zu 2) beantragt nunmehr:

I. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu Ziff. I. der Klägerin zu 2) zulässig und begründet war und Erledigung eingetreten ist.

II. Hilfsweise, für den Fall, dass der Antrag zu Ziff. I insgesamt abgewiesen wird, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die Klägerinnen einer Preisbindung zu unterwerfen, indem ihnen Maßnahmen angedroht werden, die die Klägerinnen von der Festsetzung eigener Verkaufspreise abhalten, insbesondere durch

negative Bewertungen bei REV-Kontrollen (= Restaurant Excellence Visits) wagen der Weigerung der Klägerinnen, an der Preiswerbeaktion "......" teilzunehmen und wegen der damit im Zusammenhang stehenden Weigerung der Klägerinnen, die Werbebanner für die Preiswerbung in den eigenen Restaurants aufzustellen, wie geschehen durch die REV vom 19.02.2012 (Anlage K 27) und 06. November 2012 (Anlage K 12),

die Weigerung der Beklagten bzw. der von dieser mit der Leitung des operativen Franchise-Geschäfts beauftragten ... Beteiligungs GmbH, mit Herrn A. As., GF der Komplementärinnen der Klägerinnen, im Rahmen von Gremiensitzungen des Interessenverbandes der Francisees von ... e.V., dessen Vorstandsmitglied Herr As. ist, Gespräche zu führen mit der Begründung, er nehme nicht an allen Marketing - Aktionen teil, wie z.B. geschehen mit E-Mail vom 04.07.2013 (Anlage K 30), in der es heißt; "Herr As. hat mir vorgestern bestätigt, dass die HEGO - Gesellschaften an keiner uns wichtigen Marketing-Aktivität partizipieren (......., Probierwochen, Kooperationen, BBF, In-Store-Coupons). [...] Aus den oben genannten gründen können wir Herrn As. leider nicht zum Meeting in der nächsten Woche einladen",

das Verbot des Drucks von eigenen Preislisten, die die Preise für das Produktangebot der Klägerinnen entsprechend der Kalkulation gemäß Anlage K 31 ausweisen, wie geschehen am 14.06.2012, als die Beklagte durch ihren Operation Manager Dr. S. mitteilen ließ, dass der Druck der Preisliste abgelehnt werde, weil die letzte Preiserhöhung völlig ausreichend gewesen sei.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin zu 1) sämtlichen Schaden zu erstatten, der

aa) ihr (der Klägerin zu 1)

bb) der ... GmbH & Co. Hennigsdorf KG, der ... GmbH & Co. N.allee KG, der ... GmbH & Co. H2. Straße KG, der ... GmbH & Co. Oraniendamm KG, der ... GmbH & Co, Eiche KG, der ... GmbH & Co. L.center KG, der ... GmbH & Co. M.-Straße KG, der ... GmbH & Co, P. Promenade KG, der ... GmbH & Co. Fast Food KG, der ... GmbH & Co. A. GK, der ... GmbH & Co. S3. Allee KG und der ... GmbH & Co. F. Allee KG,

sowie der Klägerin zu 2) sämtlichen Schaden zu erstatten, der ihr (der Klägerin zu 2)

jeweils durch Werbemaßnahmen der Beklagten gemäß Ziffer 1 und (kumulativ) dem anschließenden Verkauf der beworbenen Produkte zu dem Sonderpreis aus der Werbung seit dem 01.01.2012 entstanden ist.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen, systematisch nachvollziehbaren Aufstellung über die Verwendung der in dem Werbefonds zusammengefassten Werbekostenbeiträge ihrer Franchisenehmer ab dem 1.7.2013 bis Rechtshängigkeit in Form einer nachvollziehbaren Aufstellung der Einnahmen (Auskunft insoweit nur in Höhe der insgesamt vereinnahmten Werbekostenbeiträge sowie Auskunft über den Prozentsatz gerechnet vom Umsatz, den die einzelnen Franchisenehmer in Deutschland an Werbekostenbeiträgen zu zahlen haben) und Ausgaben des Werbefonds. Die Auskunftserteilung hat sich insbesondere auch auf eine eventuelle Zusammenführung des Werbefonds-Kontos gem. Ziffer 9 der Franchiseverträge mit anderen Bankkonten der Beklagten bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen zu erstrecken (Cash-Pooling) und auch die Vorlage von Belege zu umfassen.

V. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, die ... Deutschland GmbH oder andere mit der Beklagten verbundene Unternehmen von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags freizustellen, ohne den Klägerinnen gleichzeitig eine vergleichbare Freistellung zu gewähren.

VI. Es wird festgestellt, dass die Regelungen in den Franchiseverträgen

"Auf Verlangen von BKE ist der Franchisenehmer verpflichtet, zusätzliche Einrichtungsgegenstände durch neue zu ersetzen; der Franchisenehmer wird diese Gegenstände innerhalb einer angemessenen, von BKE zu bestimmenden auf seine Kosten einbringen" unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte hält die Antragsänderungen der Klägerinnen und die Parteierweiterung für unzulässig. Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerinnen.

Nach Auffassung der Beklagten geht von den beanstandeten Werbeaktionen keine unzulässige Preisbindung aus, sondern es liege lediglich eine unverbindliche Preisempfehlung vor. In Franchisesystemen fänden die strengen Regeln des GWB schon keine Anwendung. Gerade Preisempfehlungen oder Höchstpreisvorgaben seien zulässig sowie auch Preisbindungen im Rahmen kurzfristiger Sonderangebotskampagnen wie den vorliegenden, die stets auf wenige Wochen beschränkt seien.

Die Beklagte behauptet, den Klägerinnen habe es zu jeder Zeit freigestanden, eigene Preise für die beworbenen Produkte festzusetzen. Eine Nichtteilnahme habe keinerlei Konsequenzen in Form von Sanktionen für den einzelnen Franchisenehmer. Etwas anderes folge auch nicht aus der negativen REV-Bewertung, die im Übrigen gar nicht die Klägerinnen betreffe. Bemängelt wurde dort lediglich die Aktualität und Platzierung der Werbeplakate, nicht die fehlende Einhaltung der Preisempfehlungen.

Die Beklagte behauptet, mit den von Beklagtenseite im Jahr 2010 als Reaktion auf rückläufige Absatzzahlen eingeführten Werbeaktionen sei der Umsatz auf dem deutschen Markt im Interesse des gesamten ... Systems deutlich gesteigert worden. Zahlreiche Gäste hätten sich durch die Werbeaktionen erst für die Marke ... entschieden. Die lediglich unverbindlich empfohlenen Werbepreise ließen einen profitablen Verkauf zu. Entgegen der Aussage der Klägerinnen hätten die Umsatzsteigerungen auch zu einem höheren Gewinn bei einzelnen Franchisenehmern geführt. Die durchschnittliche EBITDA-Rate in Bezug auf den Umsatz habe von etwa 2 % im Jahr 2010 auf etwa 8-9 % im Jahr 2013 erhöht werden können.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass den Klägerinnen ein negativer Deckungsbeitrag entsteht, wenn sie den "King des Monats" zur unverbindlichen Preisempfehlung verkauft. Da es sich bei Personal- und Mietkosten um Fixkosten handele, sei es bereits absurd, die Personalkosten pro Menü in einer fixen Zahl anzugeben, denn der Personalaufwand pro Menü sinke naturgemäß bei höherem Umsatz. Auch insoweit wirke sich der durch die Werbekampagne bedingte höhere Umsatz positiv für die Klägerinnen aus. Die große Mehrheit der Franchisenehmer in Deutschland, die Interessengemeinschaft der Franchisees von ... e.V. sowie der ... Marketingbeirat unterstützten diese Werbemaßnahmen daher ausdrücklich.

Die ständig variierenden Angebote aus den Werbeaktionen lockten über einen attraktiven Preis nicht nur generell Kunden an, sondern machten die Kunden auch mit der ganzen Produktpalette vertraut, so dass sie beim nächsten Besuch wieder nach diesen Produkten verlangten, selbst wenn diese nicht mehr im Angebot seien. Die Werbeaktionen seien überdies branchenüblich, insbesondere führten .... .... .... und .. ...... auch derartige Werbeaktionen durch (Anlage B 2, B 3). Soweit die Klägerinnen ausführen, die Kunden verließen das Lokal, wenn sie die Produkte nicht zu den beworbenen Niedrigpreisen erhielten, zeige dies nur, dass die Kunden - zumal auf dem angespannten B. Markt - eben nur über niedrige Preise zu erreichen seien. Die Klägerinnen müssten daher zwangsläufig in den Preiswettbewerb einsteigen, um dort nicht das Nachsehen zu haben. Ursache sei hier nicht die Werbung der Beklagten. Soweit die Klägerinnen hier nicht erfolgreich seien, läge das an anderen Gründen, wie etwa unterbliebenem Remodelling.

Die Beklagte meint ferner, eine unzulässige Diskriminierung der Klägerinnen gegenüber der ... Deutschland GmbH liege nicht vor. Die Beklagte bestreitet, dass die Restaurants der Baum-Gruppe seit 01.01.2014 bzw. bis zum 31.12.2019 vollständig von der Entrichtung der Werbekostenbeiträge befreit seien. Dem Franchisevertrag sei nicht zu entnehmen, dass der volle Werbekostenbeitrag nur zu zahlen sei, wenn auch die anderen Franchisenehmer diesen in gleicher Höhe entrichten. Eine zeitweilige Entlastung einzelner könne zudem angezeigt sein, wenn ein Franchisenehmer wie die aus der Baum Gruppe hervorgegangene ... Deutschland GmbH im Interesse des gesamten Franchisesystems erhebliche Investitionsverpflichtungen in Millionenhöhe für die Renovierung von Dutzenden ihrer Restaurants und die Pflicht zur Neueröffnung zahlreicher ... Restaurants übernommen habe. Eine Freistellung vom Werbekostenbeitrag in der von Klageseite behaupteten Höhe habe es nur für einzelne Restaurants der ... Deutschland GmbH gegeben, welche diese aus der Insolvenz übernommen und fortgeführt habe.

Die Beklagte meint darüber hinaus, es bestehe kein Auskunftsanspruch. Eine Rechtsgrundlage für die Rechnungslegung sei bereits nicht erkennbar. Die Werbegelder werden von der Beklagten nicht treuhänderisch verwaltet, sondern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Den Franchisenehmern werde regelmäßig Gelegenheit gegeben, die Einnahmen und Ausgaben des Werbefonds durch die Interessengemeinschaft der Franchisees von .... e.V. zu überprüfen. Der Geschäftsführer der Klägerinnen, Herr Ah. As., sei als zumindest zeitweiliges Vorstandsmitglied der Interessengemeinschaft jedenfalls mittelbar an der Kontrolle des Werbefonds beteiligt gewesen. Auf diese Weise seien etwaige Auskunfts- und Einsichtsrechte der Franchisenehmer bereits vollständig erfüllt worden und die Klägerinnen seien zudem aus Treu und Glauben daran gehindert, erneut Auskunft zu verlangen. Eine Auskunftspflicht darüber, weiche Umsätze die anderen Franchisenehmer erzielen und in welcher Höhe sie jeweils Werbekostenbeiträge leisten, verstoße auch gegen Kartellrecht, da die Offenlegung dieser Informationen den Geheimwettbewerb zwischen den Franchisenehmern beeinträchtigen könne.

Zu der Anschaffung des Flex Broilers führt die Beklagte aus, dessen Technologie sei gegenüber dem Vorgängermodell ein Quantensprung. Diese Technologie sei zwingend notwendig, um die Produktqualität in allen ... Restaurants auf ein einheitliches Niveau zu heben, Hygienevorschriften und neue Schadstoffgrenzen einzuhalten und damit den erfolgreichen Fortbestand des ... Systems sicherzustellen. Zur weiteren Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Schreiben vom 22.07.2013 (Anlage K 17). Die Beklagte bestreitet die Anschaffungskosten für den Flex-Broiler der Höhe nach sowie die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) die - unstreitig nicht auf ihren Namen ausgestellten Rechnungen - beglichen hat. Es sei ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen.

Die Klägerin zu 2) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 31.03.2016 (Bl. 155 d.A.) beigetreten. Als Ziff. 4 ihres Antrags hatten die Klägerinnen zunächst beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes in Höhe von EUR 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer zu verhängenden Ordnungshaft, es künftig zu unterlassen, das Konto mit den Werbefonds-Geldern gemäß Ziffer 9 der Franchiseverträge mit anderen Bankkonten der Beklagten bzw. mit ihr verbundenen Unternehmen auf einem gemeinsamen Konto zusammenzuführen (Cash-Pooling).

Diesen Antrag haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Klägerinnen haben eine Stufenklage erhoben. Sie haben klargestellt, dass auf zweiter Stufe der schriftsätzlich angekündigte Antrag auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der noch zu erteilenden Auskünfte zu stellen sein wird.

Mit Schriftsatz vom 23.06.2017 haben die Klägerinnen beantragt, der Beklagten gem. § 421 ZPO die Herausgabe von Werbeanzeigen in Papierform sowie von sämtlichen Radiospots zu den beanstandeten Werbeaktionen "Probierwochen" und "........" aufzugeben.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 06.07.2016 (Bl. 229/230 d.A.), vom 05.17.2017 (Bl. 385/388 d.A.) und vom 18.07.2018 (Bl. 464/469 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist mit Ausnahme des Feststellungsantrags zu Ziffer VI. zulässig und teilweise begründet.

A.

Die Klage ist mit Ausnahme des Antrags zu Ziffer VI. zulässig.

Es war ein Teilurteil zu erlassen, da die Klägerinnen die Klage in Form einer Stufenklage erhoben haben.

I. Das LG München ist örtlich und sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit für München ergibt sich aus dem in Ziffer 19 Abs. 3 der Franchiseverträge vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand, da Ansprüche in Zusammenhang mit den Franchiseverträgen geltend gemacht werden. Die sachliche Zuständigkeit beruht auf §§ 87, 89 GWB.

II. Der Beitritt der Klägerin zu 2) wurde mit Schriftsatz vom 31.03.2016, der bei sachgerechter Auslegung zugleich als Beitrittserklärung der Klägerin zu 2) und als Mitteilung über die Parteierweiterung durch die Klägerin zu 1) durch den gemeinsamen Prozessvertreter auszulegen ist, formgerecht erklärt. Er ist als subjektive Klageerweiterung gemäß §§ 59, 60 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach § 263 ZPO und erfordert bei fehlender Zustimmung der Beklagtenseite Sachdienlichkeit. Vorliegend ist die Parteierweiterung sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO, da die jeweils geltend gemachten Ansprüche denselben Streitgegenstand betreffen und die Geltendmachung in demselben Verfahren daher der Prozessökonomie dient.

III. Soweit die Beklagtenseite den mit Schriftsatz vom 04.03.2016 neu eingeführten und später erneut geänderten Antrag zu II. sowie die weiteren Antragsänderungen bemängelt hat, handelt es sich auch insoweit um gem. § 263 ZPO zulässige, da sachdienliche Klageänderungen. Die Miterledigung neuer, zwischen den Parteien noch bestehender Streitpunkte dient der Vermeidung neuer Prozesse. Da ein enger Zusammenhang der Anträge untereinander besteht, wird kein gänzlich neuer Streitstoff eingeführt, bei dessen Beurteilung die Prozessergebnisse im übrigen nicht verwertet werden können.

IV. Hinsichtlich des Antrags zu III. haben die Klägerinnen das erforderliche Feststellungsinteresse. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war den Klägerinnen eine Berechnung ihres Schadens noch nicht möglich, da die angegriffenen Werbeaktionen andauerten. Die im Antrag in Bezug genommenen Werbespots stammen zum Teil aus 2015, die Klage wurde im Juni 2015 erhoben. Der Umstand, dass der Schaden während des Prozesses bezifferbar geworden sein mag, führt nicht dazu, dass der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses nicht mehr zulässig wäre (BGH Urt. v. 17.10.2003 - V ZR 84/02 -NJW-RR 2004, 79. 81)

V. Der Feststellungsantrag zu VI. ist dagegen unzulässig. Es ist insoweit bereits fraglich, ob es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO handelt und nicht vielmehr um eine rechtliche Vorfrage (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 256 Rn. 24 ff.). Das Gericht hat die Klageseite hierauf zuletzt mit Verfügung vom 28.03.2018 hingewiesen. Jedenfalls fehlt es aber an einem Feststellungsinteresse der Klägerinnen. Ein Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st. Rspr. BGH NJW 1986, 2507; NJW 2010, 1877, 1878). Vorliegend geht es der Klagepartei ausdrücklich um die Abwehr von Forderungen der Beklagten nach der Anschaffung neuer, auch unsinniger Einrichtungsgegenstände wie des Flex-Broilers. Dieser Forderung tritt die Klagepartei indes bereits durch den Antrag zu VII. entgegen. Dass über die Forderung nach der Anschaffung des Flex-Broilers hinaus eine gegenwärtige Gefahr rechtlicher Unsicherheit droht, weil etwa die Beklagtenseite den Austausch weiterer Geräte oder Gegenstände verlangt, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.

VI. Auf die Zulässigkeit einer Prozessstandschaft, kommt es nicht (mehr) an, nachdem die Klägerinnen den Antrag zu 1) auf eigene Ansprüche der Klägerin zu 1) beschränkt haben.

B.

Die Klage ist hinsichtlich der Anträge I., III. und IV. überwiegend begründet. Im Übrigen ist sie - soweit sie nicht bereits unzulässig ist (Antrag zu VI.) - unbegründet.

I. Die Klägerin zu 1) hat einen Unterlassungsanspruch aus Ziffer 9 (2) Abs. 2 des Franchisevertrages i.V.m §§ 1, 33 Abs. 1 GWB dahingehend, dass die Beklagte die Verwendung der Werbekostenbeiträge der Klägerin zu 1) für die im Antrag zu I beanstandete Werbung zu unterlassen hat, da diese nicht hinreichend deutlich darauf hinweist, dass die beworbene Preisaktion nur in den teilnehmenden Filialen angeboten wird.

1. Soweit der Antrag der Klägerin zu 1) Produktbezeichnungen betrifft, die in den als Anlage K 61 und K 63 vorgelegten Werbespots gar nicht beworben werden, erstreckt sich die Wiederholungsgefahr und damit auch der Unterlassungsanspruch dennoch auch auf diese Produkte, da es sich insoweit um eine kerngleiche Verletzungshandlung handelt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36 Aufl. 2018, § 8 Rn. 1.46).

2. Dem auf § 421 ZPO gestützten Antrag der Klägerinnen auf Herausgabe von Werbeanzeigen in Papierformat und Radiosendungen im mp4-Format war nicht nachzukommen. Es ist bereits unklar, für welche Behauptung durch diesen Antrag Beweis angetreten werden soll. Grundsätzlich können Herausgabeverlangen jedenfalls für. Urkunden auf § 142 ZPO gestützt werden. Vorliegend haben die Klägerinnen allerdings nicht auf eine konkrete, im Besitz der Beklagten befindliche Urkunde Bezug genommen, sondern vielmehr ins Blaue hinein die Vorlage nicht näher konkretisierter Unterlagen gefordert. Dies reicht für eine Anordnung nach § 142 ZPO nicht aus, der nicht dazu dient, einer Partei die Darlegungslast zu erleichtern, indem das Gericht eine Ausforschung betreibt (BGH Beschluss v. 14.06.2007 - VII ZR 230/06 - Rn. 10).

3. Durch den unzureichenden Hinweis in den beanstandeten Werbespots dahingehend, dass nicht alle Filialen an den beworbenen Preisaktionen teilnehmen, verstößt die Beklagte gegen ihre vertraglichen Pflichten aus Ziffer 9 (2) Abs. 2 und 3 des Franchisevertrages, da diese Werbung eine nach §§ 1, 33 Abs. GWB verbotene Wettbewerbsbeschränkung bewirkt.

a) Die Verwendung von Werbekostenbeiträgen für die beanstandeten Werbespots (Anlagen K 63 und K 61) stellt eine Vertragsverletzung dar. Gemäß Ziff. 9 (2) Abs. 2 und 3 des Franchisevertrages, ist die Beklagte verpflichtet, die Werbekosten zum allgemeinen Nutzen bzw. auf einer ausgewogenen und sachgerechten Grundlage für die Werbung zu verwenden. Daran fehlt es bei der Verwendung der Beiträge für eine Werbung, die eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. § 1 GWB bewirkt.

b) Die bezeichneten Werbemaßnahmen stellen wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen im Sinne des § 1 GWB dar, da sie nicht in ausreichendem. Maße darauf hinweisen, dass nicht alle ... Filialen an den beworbenen Preisaktionen teilnehmen.

aa) Die bezeichneten Werbemaßnahmen stellen abgestimmte Verhaltensweisen zwischen der Beklagten und ihren Franchisenehmern i.S.v. § 1 GWB dar. Zwar haben sich die verschiedenen Franchisenehmer mit der Beklagten nicht konkret auf die Durchführung der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen geeinigt. Eine Verhaltensabstimmung ist indes auch bereits dann gegeben, wenn der Adressat eines Abstimmungsangebots vor Durchführung des Angekündigten die Annahme signalisiert (Immenga/Mestmäcker/Zimmer, GWB, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 95).

Vorliegend haben die Franchisenehmer in den jeweiligen Franchiseverträgen die Beklagte unter anderem mit der Durchführung von Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit beauftragt. Die Beklagte ist dabei verpflichtet, die Werbemaß nahmen zum allgemeinen Nutzen der Franchise-Restaurants zentral durchzuführen, Dabei hat sie die Interessen der Franchisenehmer, welche die Werbung über ihre Beiträge finanzieren, zu berücksichtigen Umgekehrt stimmen die Franchisenehmer bereits im Franchisevertrag der Durchführung der Werbung durch die Beklagte zu. Sinn und Zweck dieses Systems ist die Koordinierung gemeinsamer Werbung mit dem Ziel einer einheitlichen Außendarstellung, mithin eine Verhaltensabstimmung. Wenn die Beklagte eine bestimmte Werbemaßnahme durchführt, kann dies daher nicht als einseitige Maßnahme der Franchisegeberin verstanden werden. Vielmehr liegt in der Zustimmung zur Zentralisierung der Werbung im Franchisevertrag und spätestens in der darauffolgenden widerspruchslosen Teilnahme an den aufgrund der Bündelung vereinbarungsgemäß von der Beklagten durchgeführten jeweiligen Werbeaktionen eine Verhaltenskoordinierung, die den Anwendungsbereich von § 1 GWB eröffnet. Darauf, ob jeder einzelne Franchisenehmer an konkreten Werbeaktionen teilnimmt, kommt es insoweit nicht an.

bb) Die Werbemaßnahmen bewirken auch eine Einschränkung des Wettbewerbs nach §§ 1, 2 Abs. 2 GWB, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 a) Vertikal-GVO.

Zwar ist die Beklagte zum einen grundsätzlich nicht gehindert, für ihr Leistungsangebot zu werben und dabei auch Niedrigpreisaktionen durchzuführen und zu bewerben. Der von der Bekanntgabe von Preisen in der Werbung ausgehende wirtschaftliche Druck, der Teilnehmer am Wettbewerb veranlassen kann, von Konkurrenten in der Werbung bekanntgegebene Preise zu übernehmen, ist als solcher nicht Ergebnis einer vertraglichen Festlegung von Preisen, sondern regelmäßig nur tatsächliche Folge des durch die Werbung bewirkten Bekanntwerdens der von anderen Anbietern geforderten Entgelte. Ein von einer derartigen Werbung ausgehender Anpassungsdruck gehört zum Wesen des Wettbewerbs und ist von den am Wettbewerb Beteiligten hinzunehmen (BGH, Urteil v. 02.02.1999, KZR 11/97, Rz. 30, juris).

Hinzukommt, dass in Franchisesystemen bestimmte Verpflichtungen systemimmanent sind und somit schon nicht als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von § 1 GWB gelten (Seeliger in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 459). So werden insbesondere Einschränkungen bei der Weitergabe von Know-how als unerlässliche Bestandteile einer funktionsfähigen Franchisevereinbarung gesehen (EuGH 28.1.1986 Slg. 1986, 353 Rdnr. 16 "Pronuptia"). Allerdings sind Franchisesysteme nicht per se vom Kartellverbot freigestellt. Anders als in einem Filialsystem sind die Franchisenehmer eigenständige Unternehmer i.S.d. Kartellrechts, die unabhängig voreinander und auf eigene Rechnung agieren (vgl. Hack, dos Santos Goncalves GWR 2015, 514).

Nicht mehr unerlässlich im Rahmen eines Franchisesystems und damit wettbewerbsbeschränkend sind insbesondere Bestimmungen, die den intrabrand-Wettbewerb zwischen den einzelnen Franchisenehmern begrenzen. Hierunter feilen namentlich Gebietsexklusivitätsvereinbarungen und Abreden, die den Preiswettbewerb zwischen den Franchisenehmern einschränken. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH qualifiziert der EuGH Preisbindungen daher auch innerhalb von Franchisesystemen als wettbewerbsbeschränkend (Immenga/Mestmäcker/Zimmer, a.a.O., § 1 Rn. 335, beck-online). Gleiches gilt für Preisempfehlungen, die rein tatsächlich wie eine Fest- oder Mindestpreisbindung wirken, etwa weil Druck auf die Empfehlungsempfänger ausgeübt wird. Eine faktische Bindungswirkung kann aber auch etwa durch das Aufdrucken von Preisen auf Waren oder durch andere Formen von Werbung erreicht werden, auf Grund deren der Empfehlungsempfänger sich verpflichtet sieht, die Ware zu dem angekündigten Preis zu verkaufen (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2014, § 1 Rn. 365).

So verhält es sich bei dem vorliegend zu entscheidenden Fall. Dabei kann es dahinstehen, ob die Beklagte durch negative REV-Bewertungen, den anderenfalls sinnlos aufgewandten Werbekostenbeitrag, der fehlenden Möglichkeit zur Entwicklung eigener Werbekonzepte oder den Ausschluss des. Geschäftsführers der Klägerinnen aus dem Interessenverband der Franchisenehmer von der Beklagten unter Druck gesetzt wurde. Denn schon allein aufgrund des unzureichenden Hinweises in den Werbespots auf die teilnehmenden Filialen war die Klägerin zu 1) faktisch gezwungen, ihre Ware zu den beworbenen Preisen anzubieten.

Zwar wird bei allen Spots am Schluss der Hinweis "In allen teilnehmenden Restaurants. Solange der Vorrat reicht. Unverbindliche Preisempfehlung." eingeblendet. Dieser ist jedoch für den Betrachter kaum wahrnehmbar. Zum einen erfolgt die Einblendung erst für wenige Sekunden am Ende des Spots. Zum anderen ist die Schrift so klein, dass sie auf der Größe eines normalen Fernsehbildschirms schwer lesbar ist. Zusätzlich wird die Lesbarkeit dadurch erschwert, dass die Schrift in den meisten Fällen hochkant verläuft statt von links nach rechts. In den beiden Spots, in denen der Hinweis waagerecht verläuft ("......." 04/2015 und "...... und ......" 09/2015), ist die Einblendungszeit mit 2-3 Sekunden besonders kurz. Selbst wenn der Betrachter daher gezielt auf den Hinweis achtet, wird er ihn kaum lesen und den Inhalt daher nicht erfassen können. Der durchschnittliche Betrachter des Spots, der auf den Hinweis nicht gezielt achtet, sondern schlicht den Spot ansieht, wird lediglich den beworbenen Preis, nicht aber den einschränkenden Hinweis wahrnehmen. Dies gilt umso mehr als die in der Werbung in großer Schrift enthaltene Preisangabe nicht etwa mittels eines Sternchens auf den einschränkenden Hinweis verweist wie etwa in der als Anlage B 9 vorgelegten Werbung von .. ..... Der Zuschauer hat daher keinen Anlass, den kleingedruckten Hinweis zu lesen (vgl. ebenso BGH Urt. v. 04.02.2016 - I ZR 194/14 - "Fressnapf" Rn.14, juris).

Dies führt dazu, dass die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise die dort genannten Preise ausnahmslos auf alle Franchiseunternehmen der Marke ... beziehen. Aufgrund der identischen Marke und des einheitlichen Erscheinungsbildes der verschiedenen Lokale wird der unbefangene Betrachter daher auch die Klägern zu 1) einbeziehen und davon ausgehen, die beworbenen Produkte auch in deren Restaurant zu den beworbenen Preisen zu erhalten. Dementsprechend muss die Klägerin in ihrem Restaurant gegenüber einem von der Werbung angesprochenen Interessenten nicht nur dem durch den üblichen Preiswettbewerb ausgelösten Druck begegnen. Vielmehr muss er sich darüber hinaus von einer auf ihn zurückgeführten Werbung distanzieren, wenn er eine von den dort genannten Preisen abweichende, insbesondere höhere Vergütung verlangen will. Ein derartiger Widerspruch wird nach der Lebenserfahrung seine Aussichten auf den erfolgreichen Abschluss von Preisverhandlungen über das mit jedem Preiswettbewerb verbundene Maß hinaus deutlich verringern und muss ihn daher zur Übernahme der beworbenen Preise veranlassen. Der Lizenznehmer wird so entsprechend der mit dieser Werbung verfolgten Zielvorstellung das einheitliche Preisniveau des gesamten Vertriebssystems übernehmen (vgl. BGH. Urteil v. 02.02.1999 - KZR 11/97 Rz. 33, juris; BGH Urteil v. 20.05.2003 - KZR 27/02 Rz. 34 ff.).

Dass die Beklagte in der zitierten Entscheidung des BGH (Urteil v. 02.02.1989 KZR 11/97) ein Selbsteintrittsrecht für den Fall hatte, dass der Lizenznehmer zu einer Vermietung zu den beworbenen Preisen nicht bereit war, und das im vorliegenden Fall fehlt, ändert entgegen der Auffassung der Beklagtenseite an dieser Wertung nichts. Dieses Selbsteintrittsrecht verstärkte auch nach der Argumentation des BGH lediglich den ohnedies bereits zu einer faktischen Preisbindung führenden Druck der Werbung (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.1999 - KZR 11/97 Rz. 34, juris).

cc) Eine Freistellung der Preisbindung aufgrund § 2 Abs. 2 GWB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO scheidet vorliegend aus, da eine Kernbeschränkung i.S.d. Art. 4 a) Vertikal-GVO gegeben ist. Auch eine Einzelfreistellung nach § 2 Abs. 1 GWB kommt vorliegend nicht in Betracht. Anders als die Beklagte meint, sind die Aktionen insbesondere nicht als freistellungsfähige zeitlich beschränkte kurzfristige Sonderaktionen zu qualifizieren (vgl. dazu Hack, dos Santos Goncalves, GWR 2015, 514, 515). Vielmehr ist hier eine über mehrere Jahre hinweg für wechselnde Produkte aber im Rahmen einer einheitlichen Werbeaktion aufgestellte Preisbindung zu beurteilen. Dass es sich bei den Werbeaktionen um andauernde Preiswerbung handelt, ist dem übereinstimmenden Parteivortrag sowie der Anlage K68 anschaulich zu entnehmen. So gab es von August 2010 bis Dezember 2015 jeden Monat einen - wechselnden -"King des Monats" und seit Januar 2012 mit Pausen, spätestens aber seit Mai 2013 durchgehend jeden Monat wechselnde Probierwochenangebote. Zwar mag es stimmen, dass die Beklagte die Werbematerialien bei jedem Produktwechsel austauschen musste. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei beiden Aktionen nicht um vorübergehende und damit nicht spürbare Preisvorgaben handelte, sondern um ein durchgängiges, einheitliches Preiskonzept, aufgrund dessen der Kunde davon ausgehen konnte und musste, beim Besuch eines ... Restaurants stets eines der Sparangebote vorzufinden, und von dem dementsprechend auch eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung ausging.

Für eine Freistellungsfähigkeit der festgestellten Preisbindung der zweiten Hand aus anderen Gründen etwa wegen der Erlangung von Effizienzgewinnen oder zur Einführung eines neuen Produkts (vgl. Leitlinien für vertikale Beschränkungen der Europäischen Kommission (2010/C 130/01), Rn. 223, 225) hat die Beklagte nichts vorgetragen.

II. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ihr ursprünglich unter Ziff. I. gestellter Antrag sich erledigt hat. Aus den vorgenannten Gründen (B. I.) war dieser ursprüngliche Antrag der Klägerin zu 2) zulässig und begründet. Durch die Aufgabe ihres Restaurantbetriebs durch die Klägerin zu 2) zum 09.11.2016 ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr weggefallen. Hierin liegt ein erledigendes Ereignis.

III. Über den Hilfsantrag zu II. war angesichts der teilweisen Stattgabe des Hauptantrags zu Ziff. I. nicht zu entscheiden.

IV. Der Feststellungsantrag zu Ziff. III. ist hinsichtlich des eigenen Schadens der Klägerinnen begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Soweit die Klägerinnen Ansprüche der verbundenen Unternehmen zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht haben, ist der Antrag unbegründet, da etwaige Schadenersatzansprüche nicht wirksam abgetreten wurden. Es fehlt insoweit bereits an einer substantiierten Darlegung von Datum, Inhalt und Zustandekommen der Abtretung. Soweit sich die Klagepartei auf den als Anlage K49 vorgelegten, undatierten Abtretungsvertrag bezieht, hat dieser lediglich "streitgegenständliche Ansprüche" zum Gegenstand und nimmt auf die Klageschrift Bezug. Die Klageerweiterung auf Schadensersatzansprüche der verbundenen Unternehmen aufgrund der Teilnahme an den Werbeaktionen datiert jedoch vom 30.05.2018, so dass diese Ansprüche erst dann streitgegenständlich wurden und mithin von der Abtretung nicht erfasst sind.

2. Soweit die Klägerinnen eigene Schadenersatzansprüche geltend machen, folgt ihr Anspruch aus §§ 33a Abs. 1, 33 Abs. 1, 1 GWB.

a) Die Beklagte hat den Verstoß gegen § 33 Abs. 1, 1 GWB vorsätzlich, mithin schuldhaft begangen.

b) Für die Begründetheit einer Schadensersatzfeststellungsklage ist darüber hinaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens erforderlich. Insoweit genügt die nicht lediglich entfernt liegende Möglichkeit eines Schadens, das heißt aufgrund des festgestellten Sachverhalts muss der Eintritt eines Schadens zumindest denkbar und möglich erscheinen (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 -, Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 6. März 2001 - KZR 32/98, GRUR 2001, 849, 850 mwN - Remailing-Angebot).

Diese Wahrscheinlichkeit ist vorliegend gegeben. Zwar kommt es hierbei entgegen der Auffassung der Klagepartei für ihren möglichen Schaden keinesfalls auf den Anteil ihrer Werbekostenbeiträge an, der auf die angegriffene Werbung verwandt wurde. Ein etwaiger Schaden dieser Art beruht nicht kausal auf der unzulässigen Preisbindung durch die Werbung, Vergleichsmaßstab für einen möglichen Schaden ist allein der Gewinn, den die Klägerinnen ohne die faktische Bindung an die von der Beklagten in der Werbung genannten Preise beim Verkauf der beworbenen Artikel hätte erzielen können (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 27/02 -, Rn. 38, juris). Dass dieser Gewinn ohne die Preisbindung höher ausgefallen wäre, erscheint auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagtenseite zur möglichen Kundenabwanderung bei Nichtteilnahme an den Werbeaktionen zumindest denkbar und möglich.

Dies gilt umsomehr als die Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten hat, dass der Verkauf zu den beworbenen Preisen für die Klägerin zumindest teilweise defizitär war, wie sie anhand des Beispiels "..... Menü" dargelegt hat. Der pauschale Hinweis, der Verkauf sei kostendeckend und für einzelne Franchisenehmer auch gewinnbringend gewesen, reicht hierzu ebensowenig aus wie der Hinweis, dass es sich bei Personalkosten um Fixkosten handelt, die damit bei höherem Umsatz variieren können. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die durchschnittliche EBIT-DA-Rate in Bezug auf den Umsatz erhöht werden konnte, so hat diese Kennzahl für die Frage, ob Gewinn erzielt werden konnte, zunächst einmal keine Aussagekraft, da darin per Definition nicht alle. Kosten abgebildet werden.

Auch haben die Klägerinnen schlüssig vorgetragen, dass ein "........"-Kunde neben einem Burger noch eine Pommes-Beilage und ein Getränk erhält und sich daneben in aller Regel nicht noch für den Kauf weiterer, gewinnträchtiger Produkte der Klägerinnen entscheidet. Der von den Klägerinnen dargestellte Kannibalismuseffekt, bei dem die verbilligt angebotenen Produkte den Verkauf der zum Normalpreis angebotenen Produkte beeinträchtigt, erscheint gerade in den offenbar wenig kaufkräftigen Lagen ebenfalls plausibel. Die Beklagte hat auch keine näheren Ausführungen dazu gemacht, dass der gewinnbringende Verkauf anderer Produkte den jedenfalls teilweisen Verlust beim Verkauf der beworbenen Produkte ausgleicht oder gar übertrifft. Soweit die Beklagte meint, die Klägerinnen müssten insgesamt stärker in den Preiswettbewerb einsteigen und ihre Lokale remodeln, um ihr Geschäft profitabler zu machen, ist dies gut möglich, dürfte jedoch weitgehend der Dispositionsfreiheit des jeweiligen Franchisenehmers unterliegen und schließt zudem nicht aus, dass den Klägerinnen durch den zumindest teilweise nicht kostendeckenden Verkauf der beworbenen Produkte ein kausaler Schaden entstanden ist. Dass die große Mehrheit der Franchisenehmer in Deutschland die Werbemaßnahmen der Beklagten zufolge unterstützt, kann in diesem Zusammenhang ebenfalls dahinstehen, zumal es nicht unwahrscheinlich erscheint, dass sich die Werbeaktionen je nach Lage der Lokale unterschiedlich auswirken. Schließlich führt auch die von der Beklagten behauptete Branchenüblichkeit zu keiner anderen Wertung, da zumindest der in diesem Zusammenhang vorgelegten Werbung der Wettbewerber (Anlagen B 2, B 3) ersichtlich ein vollkommen anderes Konzept mit Gutscheinen zugrunde liegt, die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten zudem nur über kurze Zeiträume hinweg aufgelegt wurden.

IV. Der Anspruch der Klagepartei auf Erteilung von Auskunft über die Verwendung der Werbekostenbeiträge folgt aus §§ 675, 666, 259 BGB, da es sich bei den von der Beklagten vereinnahmten Werbebeiträgen um treuhänderisches Vermögen handelt. Dieses verpflichtet die Beklagte als Franchisegeberin zur Auskunft und Rechnungslegung.

1. Mit der Verwaltung des Werbefonds übt die Beklagte für die Franchisenehmer eine entgeltliche Geschäftsbesorgung aus. Dies ist jede selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (Palandt, BGB, 77. Aufl., § 675 Rn. 2 m.w.N.). Die ausgeübte Tätigkeit muss auf solche Geschäfte gerichtet sein, für die an sich die Klägerinnen selbst in Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen zu sorgen haben, die ihm aber durch die Beklagte abgenommen werden (Palandt, a.a.O., Rn. 4).

Die Beklagte übernimmt mit den Mitteln des Werbefonds zum Nutzen der Franchise-Restaurants Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit, mithin Maßnahmen zur Förderung der Geschäfte der Klägerinnen, so dass diese Tätigkeit jedenfalls auch der Wahrnehmung von deren. Vermögensinteressen dient.

2. Bei den von den Franchisenehmern entrichteten Beträgen für den Werbefonds handelt es sich nicht um der Beklagten zustehende Entgelte, sondern um treuhänderisch gebundenes Vermögen, das zugunsten der Franchisenehmer für Werbemaßnahmen zu Verfügung steht. Daraus folgt die vertragliche Nebenpflicht der Beklagten als Franchisegeberin, die Werbemittel sorgfältig und nicht verschwenderisch zu verwenden. Aufgrund dieser treuhänderischen Bindung ist die Beklagte auch zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf Urteil v. 06.04.2011 - U (Kart) 20/10 - Rz.63, juris m.w.N.).

3. Soweit die Klagepartei Auskunft über die Höhe der insgesamt vereinnahmten Werbekostenbeiträge sowie über die Ausgaben verlangt, ist diese erforderlich, um die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Ausgaben beurteilen zu können. Die Klägerinnen sind in ihrem Auskunftsanspruch daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf die Höhe ihrer eigenen Werbekostenbeiträge beschränkt.

Die Informationspflicht erstreckt sich auch auf solche Geldbewegungen, mit denen die Werbegelder außerhalb des zusammengefassten Werbefonds verwendet werden, insbesondere im Rahmen des Cash-Poolings. Die Informationspflichten bestimmen sich nämlich nach Zweck des konkreten Auftrags und erfassen daher auch solche Verwendungen, die über eine solche in Ziffer 9 Abs. 2 der Franchiseverträge vorgesehene Zusammenfassung als Werbefonds hinausgehen.

4. Der Anspruch erstreckt sich auch, anders als die Beklagte meint, auf die Vorlage von Belegen. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in §§ 666, 259 Abs. 1 BGB.

5. Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Zwar weist die Beklagte darauf hin, dass die Beklagte der Interessenvertretung der Franchisenehmer (IFB) regelmäßig Einblick in die Unterlagen gewährt und sämtliche relevanten Auskünfte erteilt. Zum einen fehlt es jedoch bereits an einer substantiierten Darlegung der insoweit beweisbelasteten Beklagten, wann welche Auskunft gerade dem Geschäftsführer der Klägerinnen erteilt worden ist. Dass gerade die konkreten Auskünfte, die sich zudem nicht auf den Zeitraum der Zugehörigkeit des Geschäftsführers der Klägerinnen zu dem Interessenverband (bis 2013) beschränken, einschließlich der Vorlage von Belegen, erfüllt sind, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte sich auf eine Erfüllung durch die Auskunft an Dritte im Sinne des § 362 Abs. 2 BGB berufen will, fehlt es jeden falls an der hierzu erforderlichen. Zustimmung der Klägerinnen im Sinne des § 185 BGB für die Erfüllungswirkung. Auch ist die Interessengemeinschaft keine Erfüllungsgehilfin der Klägerinnen im Sinne des § 278 BGB.

6. Abzulehnen war der Anspruch, soweit die Klägerinnen Auskunft über den Prozentsatz gerechnet vom Umsatz, den die einzelnen Franchisenehmer in Deutschland an Werbekostenbeiträgen zu zahlen haben, begehrt.

Eine Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch ergibt sich nicht aus der Verpflichtung nach §§ 666, 675 BGB, da die Kenntnis der einzelnen Beiträge der anderen Franchisenehmer nicht erforderlich ist für die Kontrolle der treuhänderischen Verwaltung des Werbefonds. Auf die Bedenken zu dieser geforderten Auskunft hat das Gericht am 30.11.2016 und erneut mit Verfügung vom 28.03.2018 hingewiesen. Das Vorliegen einer anderen Anspruchsgrundlage hat die Klageseite weder vorgetragen noch eine solche geltend gemacht.

7. Der Einwand der Beklagten, die hiernach zu erteilenden Auskünfte begründeten die Gefahr, dass aufgrund der möglichen Rückschlüsse auf bundesweite Umsätze Werbeagenturen ihre Konditionen zum Nachteil der Beklagten ändern könnten, verfängt nicht. Die Beklagte hat die Auskünfte lediglich an ihre Franchisenehmer und nicht an die Öffentlichkeit zu erteilen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, welche Geschäftsgeheimnisse der Beklagten entgegenstehen sollen, wenn es darum geht den Klägerinnen Auskunft über die Verwendung des von ihnen mitfinanzierten Werbefonds zu erteilen. Auch ein Verstoß gegen Kartellrecht ist nicht erkennbar, da die Umsätze der einzelnen Restaurants bzw. Franchisenehmer nicht offenzulegen sind.

V. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte es künftig unterlässt, andere Franchisenehmer von der Entrichtung des Werbekostenbeitrags freizustellen, ohne den Klägerinnen gleichzeitig eine vergleichbare Freistellung zu gewähren. 2war steht den Klägerinnen gegen die Beklagte möglicherweise ein Anspruch auf diskriminierungsfreie Ausgestaltung des Werbekostenbeitragssystems aus §§ 20 Abs. 1, 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB zu. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf eine konkrete Form der Absteifung einer etwaigen Diskriminierung. Zur Abstellung der Diskriminierung gibt es aber mehr Möglichkeiten als die von den Klägerinnen aufgezeigte Anpassung des Werbekostenbeitrags der Klägerinnen an denjenigen der ... Deutschland GmbH oder umgekehrt. Der Antrag verbietet der Beklagten daher auch erlaubte Verhaltensweisen. Die Klägerinnen haben insbesondere keinen. Anspruch auf gleiche Befreiung vom Werbekostenbeitrag, wenn im Falle des anderen Franchisenehmers ein sachlicher Grund für die Befreiung vorliegt, der bei den Klägerinnen nicht gegeben ist. Wie die Beklagte vorgetragen hat, lassen sich durchaus Gründe denken, in denen ein Franchisenehmer im Interesse des gesamten Franchisesystems Verpflichtungen übernimmt, die dann durch eine teilweise Freistellung vom Werbekostenbeitrag ausgeglichen werden könnten, ohne dass diese Freistellung auch anderen Franchisenehmern gewährt wird, bei denen dieser sachliche Grund nicht vorliegt. Das Gericht hat die Klägerinnen hierauf mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2018, hingewiesen. Da die Klägerinnen von einer Umstellung ihres Antrags in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgesehen haben, war für eine Auslegung etwa dahingehend, dass eine Befreiung anderer Franchisenehmer ohne sachlichen. Grund verboten werden sott, kein Raum.

VI. Der Antrag Ziff. VI. auf Zahlung von Schadenersatz wegen der Anschaffung eines Flex-Broilers ist unbegründet. Der Ersatzanspruch, der sich allenfalls aus § 280 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Franchise-Vertrag ergeben könnte, besteht nicht.

1. Zwar dürfte die Beklagte mit der Aufforderung, den Flex-Broiler anzuschaffen, ihre vertraglichen Pflichten verletzt haben.

Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach §§ 241 Abs. 2 BGB und handelt im Sinne von §§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (BGH, Urteil vom 16.01.2009 - V ZR 133/08 - Rn. 8, 16 f., juris). Diese Pflichtverletzung dürfte vorliegend zu bejahen sein, denn gem. § 5 (4) Abs. 2 des Franchisevertrags (Anlage K 1, K 81) darf die Beklagte von den Klägerinnen zwar verlangen, zusätzliche Einrichtungsgegenstände anzuschaffen oder veraltete Einrichtungsgegenstände durch neue zu ersetzen. Hierunter fallen indes nicht Geräte oder Maschinen zur Herstellung der Produkte wie der streitgegenständliche Flex-Broiler.

Was unter Einrichtungsgegenständen zu verstehen ist, haben die Parteien vertraglich nicht näher definiert. Auch der Regelungszweck der Norm, nämlich die einheitliche Anwendung des ... Systems (Ziff. 5 Satz 1 des Franchisevertrags), lässt keine genaue Bestimmung dessen zu, ob es hier um die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes oder um die Sicherstellung der einheitlichen Produkterfahrung geht Beide Arten von Regelungen sind in Franchiseverträgen üblich. Für die Auslegung muss daher auf das allgemeine Sprachverständnis abgestellt werden. Dabei dürfte "Einrichtung" allgemein primär als Mobiliar verstanden werden, wenn es nicht durch einen Zusatz ("sanitäre Einrichtung”) in einen funktionalen bzw. technischen Zusammenhang gesetzt wird. Diese Wertung stimmt auch mit üblichen Formulierungen in Franchiseverträgen überein, bei denen im Zusammenhang mit dem einheitlichen Erscheinungsbild von "Einrichtung" die Rede ist (vgl. etwa Metzlaff, Praxishandbuch Franchising, 2003, § 8 Rn. 120).

Für dieses Ergebnis spricht letztlich auch, dass die Beklagte ihren Anspruch auf Anschaffung des neuen Broilers zunächst gar nicht auf § 6 (4) Abs. 2 des Franchisevertrages, sondern auf Treuepflichten aus § 242 BGB gestützt hat. Für letztere ist indes kein Raum, wenn es um weitreichende Investitionsverpflichtungen der Franchisenehmer geht, die einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedürften.

2. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch nicht an. Denn der Ersatzanspruch greift hier nicht ein, da die Beklagte eine etwaige Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, Trotz Geltendmachung unberechtigter Ansprüche oder nicht bestehender Rechte hat die betreffende Vertragspartei die Pflichtwidrigkeit nicht zu vertreten, wenn der eigene Rechtsstandpunkt zumindest plausibel ist (BGH Urt. v. 16.01.2009 - V ZR 133/08 - Rz. 20, juris). Mit der Plausibilitätsprüfung entspricht der Gläubiger der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach § 276 Abs. 2 BGB. Bleibt die Anspruchsberechtigung danach ungewiss, darf der Gläubiger seine Rechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt, Eine weitergehende Prüfpflicht würde dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren (vgl. BGH a.a.O.).

Der vorliegende Fall liegt nicht so eindeutig, dass für die Beklagte von vornherein erkennbar gewesen wäre, dass ein Anspruch auf Austausch des Broilers nicht besteht. Eine abweichende Auslegung der einschlägigen Vertragsklauseln bzw. eine großzügigere Einschätzung der vertraglichen Treuepflichten des Franchisenehmers durfte der Beklagten durchaus als vertretbar erscheinen.

VII. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Dies gilt auch hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrags auf Unterlassen des Cash-Pooling.

VIII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.