VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.1993 - 5 S 2091/92
Fundstelle
openJur 2013, 8596
  • Rkr:

1. Der Anwendungsbereich der Unbeachtlichkeitsvorschrift des § 214 Abs 2 Nr 2 BauGB beschränkt sich nicht auf den Fall der Mißachtung der Anforderungen des Entwicklungsgebots bei wirksamer Darstellung des Flächennutzungsplans. Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn mangels wirksamer Darstellung für einen Teilbereich ein Entwickeln des verbindlichen Bauleitplans, der diesen Teilbereich betrifft, unmöglich ist.

2. Aus inneren Beweggründen einzelner Gemeinderatsmitglieder, die den Akten des Planaufstellungsverfahrens nicht zu entnehmen sind, läßt sich kein Mangel im Abwägungsvorgang herleiten, der gemäß § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB offensichtlich ist (im Anschluß an BVerwGE 64, 33ff). Ein im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan gestellter Beweisantrag mit der Behauptung, die Mitglieder des Gemeinderates hätten keine städtebaulichen Zielsetzungen verfolgt, sondern den Antragsteller wegen seiner religiösen Auffassung benachteiligen wollen, ist daher als unerheblich abzulehnen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Nutzungsuntersagung.

Mit notariellem Vertrag vom 25.01.1990 kaufte der Kläger vom Deutschen Roten Kreuz die Grundstücke Flst. Nr. der Gemarkung Der Kläger ist seit dem 23.05.1990 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Auf dem Grundstück Flst. Nr. steht ein Gebäude, das vom Voreigentümer bis zum Jahre 1982 als Kindererholungsheim genutzt wurde und danach leer stand. Die Grundstücke lagen früher im Geltungsbereich des Bebauungsplans für die (gesamte) Gemeinde vom 03.11.1969. Der Plan wies die Grundstücke des Klägers als allgemeines Wohngebiet aus. In dem am 25.02.1987 vom Gemeindeverwaltungsverband beschlossenen Flächennutzungsplan sind die vom Kläger erworbenen Grundstücke als Sondergebiet dargestellt.

Am 21.03.1990 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, daß er die Absicht habe, in dem früheren Kindererholungsheim ein Anbetungskloster einzurichten, in dem Gebäude sollten außerdem Einkehr- und Besinnungstage ermöglicht werden. Zur Sicherung des Lebensunterhalts für die vorerst sechs Schwestern, die nach übersiedeln würden, sei die Aufnahme einiger Pensionäre geplant.

Am 12.03.1990 faßte der Gemeinderat von ... den Beschluß zur Änderung des Ortsbebauungsplans für die Grundstücke des Klägers. Dies sei erforderlich, um die Nutzung des ehemaligen Kinderheimes für Sanatoriumszwecke bzw. für Heilbehandlung von Jugendlichen fortzusetzen. Außerdem beschloß er zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluß wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 23.03.1990 (Nr. 4/90) und die Veränderungssperre im Mitteilungsblatt vom 20.04.1990 (Nr. 6/90) bekanntgemacht.

Über diese bauleitplanerischen Maßnahmen unterrichtete das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom 25.04.1990. Es vertrat die Auffassung, daß die vom Kläger angestrebte Nutzung des Gebäudes unzulässig sei. Nach weiterem Schriftwechsel und einer Ortsbesichtigung, bei der die Durchführung von Renovierungsarbeiten festgestellt wurde, untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 30.07.1990 dem Kläger die Nutzung des Gebäudes als kirchliche Einrichtung oder (in der Hauptnutzung) zu Dauerwohnzwecken. Zur Begründung wurde angegeben: Die Errichtung eines Anbetungsklosters sei eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Die Änderung sei nicht genehmigungsfähig. Ihr stehe die von der Gemeinde rechtsgültig beschlossene Veränderungssperre entgegen. Eine Ausnahme hiervon könne nicht gemacht werden. Die Nutzungsuntersagung diene der Vermeidung künftiger Rechtsverstöße des Klägers. Denn er habe sich durch die Hinweise des Landratsamts nicht von seiner Absicht abbringen lassen. Das Landratsamt verkenne nicht das Interesse des Klägers, sein Eigentum nach den eigenen Vorstellungen zu nutzen und in dem dafür geeigneten Gebäude eine klösterliche Gemeinschaft zu gründen. Es überwiege jedoch das öffentliche Interesse daran, der Veränderungssperre und den Planungsabsichten der Gemeinde Geltung zu verschaffen.

Der Kläger erhob Widerspruch und brachte zur Begründung im wesentlichen vor: Nach dem geltenden Bebauungsplan, der ein allgemeines Wohngebiet festsetze, seien Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig. Die Veränderungssperre stehe der Nutzung nicht entgegen. Denn sie diene einer Planung der Gemeinde, die keine Wirksamkeit erlangen könne. Sie erfolge nämlich nicht aus sachgemäßen städtebaulichen Überlegungen, sondern sei eine mißbräuchliche Einzelplanung. Sie diene lediglich der schikanösen Benachteiligung des Klägers. Die Gemeinde versuche mit allen Mitteln, die Ansiedlung des Klägers zu vereiteln. Zwar möge es sein, daß der im Jahre 1987 aufgestellte Flächennutzungsplan den Bereich bereits als Sondergebiet darstelle. Der Flächennutzungsplan sehe aber auch andere Änderungen des geltenden Bebauungsplans vor, ohne daß die Gemeinde zu deren Verwirklichung etwas unternehme. Bei Bekanntwerden des beabsichtigten Erwerbs des Anwesens durch den Kläger habe die katholische Kirche versucht, ihren Einfluß geltend zu machen. Sie habe sich an das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes gewandt, und in den Pfarrgemeinden von ... und der Umgebung sei ein Hirtenbrief des Erzbischofs von Freiburg verlesen worden, in dem dieser seine Sorge über die beabsichtigte Niederlassung zum Ausdruck bringe. Die Interessen der römisch-katholischen Kirche mache sich die Gemeinde zu eigen. Abgesehen davon sei die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes durch den Bestandsschutz, den es genieße, abgedeckt.

Mit Bescheid vom 08.01.1991 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, daß die Beschränkung des beabsichtigten Bebauungsplans auf wenige Grundstücke diese Planung nicht fehlerhaft mache. Auch sei den Protokollen über die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats nicht zu entnehmen, daß die Änderungsplanung der Gemeinde auf sachfremden religiösen Motiven beruhe.

Am 05.02.1991 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg gegen die Nutzungsuntersagung und den sie bestätigenden Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er vorgetragen, daß die Absicht, mit allen Mitteln die Gründung eines Anbetungsklosters in ... zu verhindern, auch durch die Verfahrensweise des Landratsamts bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die ausländischen Angehörigen des Vereins belegt werde. Diesen sei die Aufenthaltserlaubnis grundlos verweigert bzw. nachträglich zeitlich beschränkt worden.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Nach Durchführung des Offenlegungsverfahrens, in dem auch der Kläger mit Schreiben vom 09.07.1990 eine Stellungnahme abgab, beschloß der Gemeinderat der Gemeinde am 22.04.1991 für die Grundstücke des Klägers einen Bebauungsplan (als Satzung). Als Art der baulichen Nutzung wurde ein Sondergebiet für Kliniken und Sanatorien festgesetzt. In der dem Bebauungsplan beigefügten Begründung wird angegeben, daß die Änderung des bisherigen Bebauungsplans erforderlich geworden sei, um sicherzustellen, daß die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet entsprechend den Zielvorstellungen der Gemeinde verlaufe. Zur Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit als staatl. anerkannter Luftkurort mit besonderen Entwicklungsaufgaben im Bereich des Fremdenverkehrs müsse sie auch Kapazitäten im Bereich Kliniken, Sanatorien und Rehabilitationseinrichtungen anbieten. Hierfür sollten geeignete Flächen gesichert werden.

Mit Urteil vom 25.06.1992 hat das Verwaltungsgericht, dem Antrag des beklagten Landes entsprechend, die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im wesentlichen angegeben: Die Nutzung vorbeugend zu untersagen, sei zulässig gewesen, weil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, daß der Kläger die in der Untersagungsverfügung umschriebene Nutzung alsbald aufzunehmen beabsichtige. Die Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung lägen vor. Die Untersagung sei nicht genehmigt und auch nicht genehmigungsfähig. Es handle sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, weil im Vergleich mit einem Kindererholungsheim zum Teil unterschiedliche baurechtliche Anforderungen gälten. Insbesondere das höhere Verkehrsaufkommen stelle an die Nutzung weitergehende Anforderungen. Die bisherige Erfahrung habe gezeigt, daß die Abhaltung von Meßfeiern nach dem alten Ritus auf ein starkes überregionales Interesse mit einer Vielzahl motorisierter Besucher stoße. Materiell-rechtlich verstoße die Nutzung gegen die Veränderungssperre und seit dessen Inkrafttreten gegen den Bebauungsplan. Die Veränderungssperre sei wirksam. Sie sichere hinreichend konkrete Planungsabsichten der Gemeinde, die nicht an einem schlechterdings nicht behebbaren Mangel litten. Insbesondere sei die Planung nicht Ausdruck einer religiösen Diskriminierung des Klägers, sondern von städtebaulichen Absichten getragen. Dies zeige sich insbesondere daran, daß bereits der Flächennutzungsplan von 1987 den betreffenden Bereich als Sondergebiet dargestellt habe. Mithin habe die Gemeinde schon damals ihre Änderungsabsicht zum Ausdruck gebracht. Daß die verbindliche Bauleitplanung erst durch das konkrete Vorhaben des Klägers ausgelöst worden sei, sei rechtlich nicht bedenklich. Die Rüge des Klägers, die Planung sei Ausdruck der von der Amtskirche ihr entgegengebrachten Vorbehalte sei durch keine objektiv nachprüfbaren Indizien belegt. Seit Inkrafttreten des Bebauungsplans ergebe sich die Unzulässigkeit des Vorhabens des Klägers aufgrund dessen Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan leide nicht unter einem Abwägungsfehler. Ausweislich des Protokolls der Gemeinderatssitzung, in der der Plan als Satzung beschlossen worden sei, seien die Interessen des Klägers umfassend in die Überlegungen einbezogen worden. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Dem Landratsamt könne nicht vorgeworfen werden, den Kläger wegen der von ihm vertretenen religiösen Überzeugungen an der Gründung eines Klosters in ... hindern zu wollen.

Gegen das ihm am 07.08.1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.1992 Berufung eingelegt.

Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Juni 1992 - 5 K 155/91 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts ... vom 30. Juli 1990 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08. Januar 1991 aufzuheben.

Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Es sei mehr als fraglich, ob überhaupt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung angenommen werden könne. Das Verwaltungsgericht übersehe, daß nach dem bisherigen Bebauungsplan in einem Wohngebiet Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig seien. Der Kläger habe dem Landratsamt mitgeteilt, daß auch die Aufnahme von Pensionären zur Pflege beabsichtigt sei. Mithin liege eine Nutzung zu sozialen Zwecken vor. Es werde durch eine Unterschriftensammlung der unmittelbaren Nachbarn belegt, daß von der Nutzung des Anwesens durch den Kläger kaum Verkehr, kein Lärm und keine Belästigung ausgingen. Für eine Kuranstalt oder Klinik gelte etwas anderes. Wenn das Verwaltungsgericht von einer Vielzahl motorisierter Besucher spreche, gehe es kritiklos von falschen Tatsachen aus. Die Nutzung des Anwesens durch den Kläger widerspreche auch nicht baurechtlichen Vorschriften. Die Veränderungssperre könne keine Gültigkeit beanspruchen, weil die Planungsvorstellungen der Gemeinde nicht zu einem rechtsfehlerfreien Bebauungsplan hätten führen können. Es bleibe dabei, daß es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung handle. Die Gemeinde habe keineswegs die ernsthafte Absicht, die Planungsabsichten tatsächlich zu realisieren. Das Anwesen habe seit 1982 leer gestanden, ohne daß die Gemeinde etwas unternommen habe. Die Gemeinde selber habe dem Voreigentümer Interessenten vermittelt, die alle möglichen Nutzungen, nicht aber eine Nutzung im Sinne der jetzigen Planung beabsichtigt hätten. In Wirklichkeit habe sich der Gemeinderat von ... die Motive des erzbischöflichen Ordinariats in Freiburg zu eigen gemacht. Man wolle die Niederlassung von Schwestern verhindern, die Anhängerinnen des exkommunizierten Altbischofs Lefebvre seien. Städtebauliche Erwägungen spielten hierbei keine Rolle. Gegen einen der katholischen Amtskirche zugehörigen Orden hätte der Gemeinderat keinerlei Aktivitäten entfaltet. Dieses Bild werde durch die merkwürdigen ausländerrechtlichen Aktivitäten des Landratsamts abgerundet, gegen die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg inzwischen vorläufigen Rechtsschutz gewährt habe. Die Voreingenommenheit des Landratsamts werde auch dadurch dokumentiert, daß es zu dem Zeitpunkt, zu dem es bereits die Nutzungsuntersagung angedroht habe, die Bereitschaft des Klägers erfragt habe, das Anwesen zum Zwecke der Unterbringung von Aussiedlern an das Landratsamt zu vermieten. Die Behauptung, dem für die Anmietung von Unterkünften zuständigen Kreissozialamt sei zu jenem Zeitpunkt die Planungsvorstellung der Gemeinde nicht bekannt gewesen, sei unzutreffend. Der gesamte Vorgang sei von Anfang an "Chefsache" gewesen. Der nunmehr aufgestellte Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Gemeinde habe nämlich keine echte Abwägung vorgenommen. Dies ergebe sich aus Äußerungen des Bürgermeisters und aus der Einschaltung eines Rechtsberaters, welcher der Gemeinde im Hinblick auf ein zu erwartendes Normenkontrollverfahren entsprechende Formulierungen empfohlen habe. Diese Formulierungen seien unreflektiert in das Gemeinderatsprotokoll übernommen worden. Abgesehen davon sei der Gemeinderat von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Er habe angenommen, daß vom Betrieb eines Sanatoriums und einer Klinik eine geringere Beeinträchtigung der Wohnruhe ausgehe als von einem Anbetungsklosters mit wechselndem Zustrom von Gläubigen. Die unmittelbaren Anlieger des Anwesens hätten gegenteilige Erfahrungen gemacht. Schließlich habe der Gemeinderat verkannt, daß der Kläger bei Erwerb des Anwesens habe darauf vertrauen dürfen, daß die beabsichtigte Nutzung zulässig sei. Jedenfalls sei die Nutzungsuntersagung ermessensfehlerhaft. Die Anfrage des Landratsamts, ob Aussiedler untergebracht werden könnten, lasse allein den Schluß zu, daß es der Behörde ausschließlich um die Verhinderung einer Niederlassung des Klägers gegangen sei.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Auch die Presse habe festgestellt, daß sich der Zufahrtsverkehr gesteigert habe. Von den Gottesdiensten würden viele Besucher angezogen. Für eine unzulässige Verhinderungsplanung fehle es an greifbaren Tatsachen. Die Vorstellungen der Gemeinde vor dem Jahre 1987 seien irrelevant. Spätestens seit diesem Jahr zeige der Erlaß des Flächennutzungsplans die planerischen Absichten der Gemeinde. Auf die Frage, ob ein Orden der katholischen Amtskirche zugelassen worden wäre, komme es nicht an. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Abwägungsgebot. Von der Gemeinde sei ein Rechtsanwalt im Vorfeld der Planungsänderung beteiligt worden. Dagegen sei nichts einzuwenden. Wenn dessen Formulierung die Zustimmung des Gemeinderats finde, so spreche nichts dagegen, diesen Formulierungsvorschlag auch zu übernehmen. Schließlich lägen die geltend gemachten Ermessensfehler nicht vor. Ausländerrechtliche Fragen würden in einem selbständigen Verfahren behandelt und geregelt. Die Beteiligung des Landrats entspreche seiner Stellung nach der Landkreisordnung.

Dem Senat haben die zur Sache gehörenden Akten des Landratsamts, des Regierungspräsidiums Freiburg und des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die Bebauungsplanakten der Gemeinde vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird darauf verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die mit der Klage angegriffene Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Ob Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagung § 49 Abs. 1 LBO oder vielmehr in § 64 S. 2 LBO ist, kann letztlich dahinstehen. Denn die Voraussetzungen beider Vorschriften sind nunmehr erfüllt.

Zutreffend hat das Landratsamt seine Entscheidung auf § 49 Abs. 1 LBO gestützt. Denn in jenem Zeitpunkt hatte der Kläger die von ihm beabsichtigte Nutzung des Gebäudes für kirchliche Zwecke noch nicht aufgenommen. Die Anwendung der Vorschrift des § 64 S. 2 LBO in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. gefunden hat (vgl. Urt. v. 02.11.1977 - III 1849/76 - BRS 32 Nr. 185; Beschl. v. 20.09.1988 - 8 S 2171/88 -), mußte daher ausscheiden. Denn jene Vorschrift bezieht sich entsprechend ihrem Wortlaut auf eine bereits begonnene Nutzung. Will die Baurechtsbehörde hingegen vorbeugend eine baurechtswidrige Nutzung untersagen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so ist hierfür § 49 Abs. 1 LBO einschlägig. Seine Nutzungsabsichten hat der Kläger selbst mit Schreiben vom 21.03.1990, das an das Landratsamt gerichtet war, bekanntgegeben.

Hingegen spricht alles dafür, daß im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 08.01.1991 die Gründe, welche das Landratsamt an der Anwendung der spezielleren Vorschrift des § 64 S. 2 LBO hinderten, entfallen waren, da die Nutzung des Anwesens für kirchliche Zwecke bereits in Gang gekommen war. In den Akten des Landratsamts finden sich nämlich Zeitungsberichte, aus denen hervorgeht, daß im ehemaligen Rot-Kreuz-Kinderheim seit Sommer 1990 (unter starkem Andrang von Besuchern) Gottesdienste abgehalten wurden (vgl. Bericht im Südkurier vom 01.08.1990 und in der Badischen Zeitung Waldshut vom 03.08.1990). Rückschlüsse auf die Abhaltung von Gottesdiensten lassen sich auch dem Text des Hirtenbriefs des Erzbischofs von Freiburg vom 28.06.1990 entnehmen, den der Kläger im Berufungsverfahren vorgelegt hat.

Sowohl § 64 S. 2 LBO wie auch § 49 Abs. 1 LBO machen die Untersagung einer bereits ausgeübten wie auch einer ernsthaft beabsichtigten Nutzung davon abhängig, daß diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschieht. Dies trifft nach Überzeugung des Senats sowohl für die vom Landratsamt untersagte Nutzung "als kirchliche Einrichtung" wie auch für die Nutzung "zu Dauerwohnzwecken in der Hauptnutzung" zu. Ob dies auch für die Nutzung des Gebäudes als Seniorenheim gilt, was der Kläger im Berufungsverfahren bestreitet, war vom Senat hingegen nicht zu prüfen, weil die den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildende Untersagungsverfügung des Landratsamts vom 30.07.1990 diese Nutzung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Tenors der Verfügung und ebenso nach deren Begründung nicht erfaßt.

Die Nutzung des betreffenden Anwesens als kirchliche Einrichtung und für Dauerwohnzwecke in der Hauptnutzung steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, weil sie nicht genehmigt und darüber hinaus materiell baurechtswidrig ist.

Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Baugenehmigung, welche für die Errichtung und den Betrieb eines Kindererholungsheims erteilt wurde, keinen Bestandsschutz für die beabsichtigte bzw. schon aufgenommene Nutzung als Kloster gewährt. Dies wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht.

Diese Nutzung ist auch materiell baurechtswidrig; ihr stehen fortwährend bis heute die Veränderungssperre der Gemeinde vom 12.03.1990 und - nach dessen Inkrafttreten - der Bebauungsplan der Gemeinde vom 22.04.1991 entgegen. Gegen die Gültigkeit beider Rechtsvorschriften bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine durchgreifenden Bedenken:

Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits zutreffend dargelegt hat, ist die Veränderungssperre in Einklang mit den maßgeblichen Vorschriften der §§ 14 ff. BauGB zustande gekommen. Der Gemeinderat von ... hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 12.03.1990 beschlossen, den Ortsbauplan für ..., soweit er die dem Kläger gehörenden Grundstücke Flst. Nrn. betrifft, zu ändern. Er hat mithin im Sinne von § 14 Abs. 1 BauGB einen Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefaßt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB). Im Anschluß daran hat er in der gleichen Sitzung zur Sicherung dieser Planung eine Veränderungssperre beschlossen. Der Aufstellungsbeschluß wurde ordnungsgemäß im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 23.03.1990 (Nr. 4/90), die Veränderungssperre im Mitteilungsblatt vom 20.04.1990 (Nr. 6/90) bekanntgemacht. Gegen dieses Verfahren ist in formeller Hinsicht nichts zu erinnern. Insbesondere ist es zulässig, den Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans und den Beschluß über die Veränderungssperre in derselben Gemeinderatssitzung zu fassen (BVerwG, Beschl. vom 09.02.1989 - 4 B 236.88 - BauR 1989, 432). Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre werden in § 3 der Satzung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BauGB geregelt.

Auch sonst beachtet die Veränderungssperre die von der Rechtsprechung für ihre Gültigkeit entwickelten Grundsätze. So ist die Veränderungssperre hier nicht etwa deshalb unzulässig, weil zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der Planung, die gesichert werden soll, noch in keiner Weise abzusehen gewesen wäre (vgl. BVerwGE 51, 121). Das Gegenteil ist richtig. Bereits der Aufstellungsbeschluß vom 12.03.1990 gibt klar zu erkennen, welche Zielsetzung mit der Änderung des Ortsbauplans von der Gemeinde verfolgt wurde. Der Aufstellungsbeschluß spricht nämlich ausdrücklich davon, daß "die Nutzung des ehemaligen Kinderheimes für Sanatoriumszwecke bzw. für Heilbehandlung von Jugendlichen" gesichert werden solle.

Des weiteren hält der Senat den Einwand des Klägers für unberechtigt, die Veränderungssperre sei deshalb unwirksam, weil mit der von der Gemeinde verfolgten Zielsetzung ein gültiger Bebauungsplan nicht aufgestellt werden könne. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß selbst Rechtsfehler des dem Planaufstellungsbeschluß zugrunde liegenden Entwurfs die Gültigkeit der zur Sicherung der Planung erlassenen Veränderungssperre regelmäßig nicht berühren. Denn es ist gerade Sinn und Zweck der Regelung von § 14 BauGB, der planenden Gemeinde Zeit zur Erarbeitung eines sinnvollen und rechtlich einwandfreien Planentwurfs zu verschaffen. Rechtliche Mängel des Planentwurfs wirken sich auf die Gültigkeit der Veränderungssperre daher nur dann aus, wenn diese Mängel schlechterdings nicht behebbar sind, d. h. die Planungsvorstellungen der Gemeinde rechtlich überhaupt nicht verwirklicht werden können. Dies entspricht in vollem Umfang der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urt. v. 30.04.1984 - 5 S 2079/83 - VBlBW 1985, 140 = NJW 1986, 149; Beschl. v. 26.09.1988 - 5 S 2131/88 - BWGZ 1989, 133). Von solch schwerwiegenden und nicht behebbaren Mängeln des Planentwurfs kann vorliegend nicht gesprochen werden, wie sogleich im Zusammenhang mit den Erwägungen des Senats zur Gültigkeit des Bebauungsplans selbst darzulegen ist.

Die Änderung der Nutzung des früheren Kindererholungsheims in ein Kloster wird auch von der Veränderungssperre erfaßt. Sie gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 für "Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB", was mit der Regelung in § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB übereinstimmt. Vorhaben gemäß § 29 S. 1 BauGB sind aber nicht nur die Errichtung von baulichen Anlagen, sondern auch deren Nutzungsänderung. Die auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BBauG fußende frühere Rechtsprechung, die Nutzungsänderungen als von einer Veränderungssperre nicht erfaßt ansah (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.1978 - III 3478/78 -; Zinkahn-Bielenberg, BBauG, § 14 RdNr. 34), ist inzwischen überholt. Daß die hier in Betracht zu ziehende Nutzungsänderung vom Kindererholungsheim zum Kloster der bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugend dargetan (vgl. § 52 Abs. 3 LBO). Die angestrebte und inzwischen verwirklichte Nutzung des Gebäudes als Kloster verändert dieses von einer Anlage für gesundheitliche bzw. soziale Zwecke zu einer Anlage für kirchliche Zwecke. An beide werden in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in planungsrechtlicher Hinsicht und von § 39 Abs. 1 LBO in bauordnungsrechtlicher Hinsicht unterschiedliche Anforderungen gestellt. Dies bedarf im einzelnen keiner Wiederholung (vgl. § 130 b VwGO). Des weiteren kann der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils verweisen, die sich mit der Zulassung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB und mit der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 BauGB befassen (S. 14 des verwaltungsgerichtlichen Urteils).

Mit der Bekanntgabe der Durchführung des Anzeigeverfahrens im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 26.07.1991 (Nr. 15/91) verstößt die Nutzung als Anbetungskloster gegen den am 22.04.1991 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan. Dieser Bebauungsplan ist gültig, wie im folgenden zu zeigen ist.

Rechtlich bedenklich ist dieser Bebauungsplan freilich insofern, als er gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verstößt, ohne daß dies durch die Ausnahmevorschriften von § 8 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und 4 BauGB gerechtfertigt wäre. Der Verstoß folgt aus der Ungültigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans durch den Gemeindeverwaltungsverband vom 25.02.1987 mit der Folge, daß es, beschränkt auf die Grundstücke des Klägers, an einer vorbereitenden Bauleitplanung überhaupt fehlt.

Die Fehlerhaftigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans ergibt sich aus der Mißachtung von § 11 Abs. 2 S. 1 BauNVO. Danach sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung der Sondergebiete im Flächennutzungsplan darzustellen. Dies hat der Gemeindeverwaltungsverband unterlassen. Im übrigen ist ohne Festlegung der Zweckbestimmung, die sehr vielfältig sein (vgl. §§ 10, 11 BauNVO) und daher höchst verschiedene Auswirkungen auf die Umgebung haben kann, eine ordnungsgemäße Abwägung, wie sie § 1 Abs. 6 BauGB fordert, kaum möglich.

Jedoch führt der Verstoß des Bebauungsplans gegen § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB nicht zu dessen Ungültigkeit. Dieser Mangel ist nämlich unbeachtlich. Es greift die Regelung in § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB ein. Danach ist für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplans eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB unbeachtlich, wenn diese Vorschrift "hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne daß hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist". Hier konnte wegen der Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans für die drei Grundstücke des Klägers dem Entwicklungsgebot nicht Genüge getan werden. Es liegt aber auf der Hand, daß die sich aus dem Flächennutzungsplan für die Gemeinde ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Zum einen handelt es sich um eine relativ kleine Fläche des Gemeindegebiets; zum andern steht die im Bebauungsplan festgesetzte Art der baulichen Nutzung für Kliniken und Sanatorien im Einklang mit der Nutzung der Umgebung als Wohngebiet. Der Senat sieht den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht auf den Fall beschränkt, daß bei wirksamer Darstellung von Bauflächen oder Baugebieten im Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 BauNVO den inhaltlichen Anforderungen des Entwicklungsgebots als einer "von Gestaltungsfreiheit gekennzeichneten planerischen Fortentwicklung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundkonzeption" (Gaentzsch, Baugesetzbuch, § 8 RdNr. 7) in der Sache nicht genügt wurde. Die genannte Unbeachtlichkeitsvorschrift ist vielmehr auch dann einschlägig, wenn mangels wirksamer Darstellung des Flächennutzungsplans für Teilbereiche ein Entwickeln des verbindlichen Bauleitplans von vornherein ausscheiden muß. Diese Auslegung ist nicht nur mit dem Wortlaut der Vorschrift ohne weiteres vereinbar, sie entspricht auch deren Sinn und Zweck.

Des weiteren greift der Kläger den Plan zu Unrecht mit der Begründung an, es handle sich um eine unzulässige Individualsperre, mit der lediglich der Zweck verfolgt werde, das Vorhaben des Klägers zu vereiteln. Denn die Erfahrung zeigt, daß die Bauleitplanung einer Gemeinde häufig erst dadurch ausgelöst wird, daß Bauanträge für Grundflächen gestellt werden, welche die Gemeinde nicht in der beantragten Weise nutzen lassen möchte. Der Gemeinde ist es dann keineswegs verwehrt, auf derartige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der ihnen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Der Zweck der Einvernehmensregelung des § 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB besteht auch darin, der Gemeinde aus Anlaß eines konkreten Bauantrags die Möglichkeit zu geben, die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern. Der Umstand, daß ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen Bezug auf ein zu verhinderndes Vorhaben aufweist und räumlich auf dessen Grundfläche begrenzt ist, läßt daher für sich genommen noch keinen Schluß auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zu. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine bestimmte Planung, auch wenn sie durch das Ziel, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist, für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich erscheint im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Diese Vorschrift erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan steht mit dieser Vorschrift in Einklang, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Sie darf ihn nicht nur als vorgeschobenes Mittel verwenden, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen: BVerwGE 40, 258; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 NB 8.90 - DVBl. 1991, 445, 446).

Gemessen an diesen Kriterien fehlt dem Bebauungsplan, der dem Vorhaben des Klägers entgegensteht, die Planlegitimation nicht. Dies zeigt die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats von ... in seiner Sitzung vom 22.04.1991 (S. 7), dies zeigt insbesondere aber auch die vom Gemeinderat als Bestandteil des Bebauungsplans beschlossene Begründung vom 26.11.1990. Darin wird unter der Überschrift "Anlaß für die Änderung" folgendes ausgeführt:

"Der Gemeinderat hat am 12.03.1990 beschlossen, den Bebauungsplan zu ändern. Die Änderung wurde erforderlich, um sicherzustellen, daß die städtebauliche Entwicklung im Planungsgebiet entsprechend den Zielvorstellungen der Gemeinde verläuft.

Die Gemeinde ist staatlich anerkannter Luftkurort und im Regionalplan als Ort mit besonderen Entwicklungsaufgaben - Schwerpunktort Fremdenverkehr - im Erholungsraum Schwarzwald ausgewiesen. Im Jahre 1989 waren 182 612 Gästeübernachtungen zu verzeichnen.

Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Fremdenverkehrs-Orten wie auch zur Erhaltung eines breit gelagerten, differenzierten Angebotes, das auch unterschiedliche Gästekreise anspricht, soll die künftige Entwicklung des Fremdenverkehrs auf drei "Standbeinen" ausgebaut werden:

Neben dem vorhandenen Bettenangebot in

-Hotels, Gaststätten, Pensionen und bei privaten Zimmervermietern wie-in Ferienwohnungensollen daher auch Kapazitäten im Bereich Kliniken, Sanatorien und Rehabilitationseinrichtungen angeboten werden. Angestrebt werden damit zusätzlich Gäste bzw. eine bessere Auslastung der vorgehaltenen Infrastruktureinrichtungen außerhalb der saisonalen Spitzenzeiten. Im Rahmen der städtebaulichen Planung sollen geeignete Flächen für diesen Zweck gesichert werden."

Damit hat der Gemeinderat von in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise die Erforderlichkeit des Bebauungsplans positiv dargetan. Daß Konsequenz dieser Planungskonzeption - wie übrigens auch jeder anderen - die Verhinderung bestimmter, entgegenstehender Vorhaben ist, vermag die Planrechtfertigung nicht in Frage zu stellen und mithin einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu begründen.

In dieser Beurteilung bestärkt den Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht die Tatsache der Änderung des Flächennutzungsplans, die bereits im Jahre 1987, also lange vor dem Grundstückserwerb des Klägers, erfolgte. Damals wurden die Grundstücke, die jetzt dem Kläger gehören, als Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO dargestellt. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit dieser Darstellung, die eine konkrete Zweckbestimmung vermissen läßt (siehe dazu schon oben), bringt die Änderung die Ernsthaftigkeit des Plankonzepts der Gemeinde und dessen Unabhängigkeit vom konkreten Grundstückseigentümer zum Ausdruck.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bebauungsplan auch nicht wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ungültig. In diesem Zusammenhang liegt ein Fehler nicht bereits darin, daß der Plangeber die privaten Belange des Klägers außer Betracht gelassen oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Erwägungen eingestellt hätte. Diesen Einwand widerlegt das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.04.1991, in welcher der Satzungsbeschluß gefaßt wurde. Ausweislich der Angaben in der Niederschrift (siehe insbesondere S. 6/7) war sich der Gemeinderat durchaus bewußt, welche Interessen ideeller und finanzieller Art der in Aussicht genommenen Planung entgegenstanden.

Die Nichtigkeit des Bebauungsplans der Gemeinde ergibt sich nach Überzeugung des Senats aber auch nicht aus anderen Gründen, entgegen der mit Nachdruck in allen Stadien des Verfahrens vertretenen Auffassung des Klägers insbesondere auch nicht daraus, daß sachfremde, in der religiösen Anschauung der Mitglieder des Klägers wurzelnde Gründe zu seinen Ungunsten die Erwägungen des Gemeinderats beeinflußt hätten. Dafür lassen sich aus dem in den Bebauungsplanakten der Gemeinde dokumentierten Gang des Verfahrens und dem Inhalt der Erörterungen des Gemeinderats keine genügenden Anhaltspunkte finden. Ausweislich des mehrfach erwähnten Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 22.04.1991 wurde von zwei Gemeinderäten sogar darauf hingewiesen, daß der Kläger das Haus weiter nutzen könne, wenn er die Vorgaben der gemeindlichen Bauleitplanung beachte. Auch liegt es auf der Hand, daß - spekulative - Presseberichte unsachliche Beweggründe des Gemeinderats nicht zu belegen vermögen. Darüber hinaus nach den persönlichen Motiven der einzelnen Gemeinderäte für ihre Entscheidung zu forschen, wie dies vom Kläger in seinem Begründungsschriftsatz im Berufungsverfahren vom 25.11.1992 verlangt wurde, ohne daß er freilich in der mündlichen Verhandlung des Senats einen förmlichen Beweisantrag gestellt hätte, verbietet sich in aller Regel. Zum einen sind die nicht verlautbarten Überlegungen der einzelnen Gemeinderäte nicht dem Gemeinderat als Organ ohne weiteres zuzuordnen, zum andern wurzeln sie im kommunalpolitischen Raum und entziehen sich damit der gerichtlichen Überprüfung und rechtlichen Qualifizierung (vgl. BVerwGE 56, 163, 171/172; Beschl. v. 28.11.1989 - 7 B 161.89 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 Nr. 67 jeweils zur Abwahl von kommunalen Wahlbeamten).

Selbst wenn man aber die Ausdehnung der gerichtlichen Prüfung auf unsachliche, mit der Verfassung nicht in Einklang zu bringende Motive als angezeigt betrachten wollte (in diese Richtung tendiert wohl BVerwG, Beschl. v. 22.09.1992 - 7 B 40.92 -), so käme eine solche Nachforschung hier gleichwohl nicht in Betracht. Das Ergebnis dieser Prüfung wäre für die Beantwortung der Frage nach der Gültigkeit des Bebauungsplans nämlich irrelevant. Denn auf diesem Wege etwa gefundene unsachliche, den Kläger wegen der von seinen Mitgliedern vertretenen religiösen Überzeugungen diskriminierende Motive führten zu einem Mangel im Abwägungs vorgang, die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses bliebe davon unberührt. Ein derartiger Mangel des Abwägungsvorgangs ist aber gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unter anderem nur erheblich, wenn er offensichtlich gewesen ist. Das Merkmal der Offensichtlichkeit eines Mangels im Abwägungsvorgang hat das Bundesverwaltungsgericht in der insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 155 b Abs. 2 S. 2 BBauG wie folgt ausgelegt (BVerwGE 64, 33, 38):

"Zieht man in Betracht, daß die Planungsmotive und Planungsvorstellungen der einzelnen Ratsmitglieder sich ohnehin einer verläßlichen Aufklärung entziehen und daß gerade diese Einsicht zu einer Anregung der kommunalen Spitzenverbände geführt hat, durch eine entsprechende Gesetzesänderung klarzustellen, daß die Rechtskontrolle der Bebauungspläne nicht mit einer Ausforschung der Ratsmitglieder zu belasten ist, so wird im Gegenschluß der Sinn des Begriffs eines "offensichtlichen" Mangels im Abwägungsvorgang deutlich: Unverändert bleibt alles das beachtlich, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs geführt, daß es auf objektiv erfaßbaren Sachumständen beruht. Fehler und Irrtümer, die z. B. die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen oder die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben, sind "offensichtlich" und daher, wenn sich für ihr Vorliegen Anhaltspunkte ergeben, vom Gericht - gegebenenfalls auch durch Beweiserhebung - aufzuklären...

Was dagegen zur "inneren" Seite des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört im Sinne des § 155 b Abs. 2 S. 2 BBauG zu den nicht offensichtlichen Mängeln; und diese Mängel lassen die Gültigkeit des Plans unberührt..."

Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Beachtung der obigen Ausführungen zum Inhalt der einschlägigen Akten bedarf es der vom Kläger angeregten Beweiserhebung nicht. Selbst wenn sich dabei in seinem Sinne positive Feststellungen treffen ließen, bliebe die Gültigkeit des Bebauungsplans unberührt.

Auch sonstige beachtliche Mängel des Bebauungsplans sind nicht erkennbar. Daß es einer kleinen Gemeinde wie der Gemeinde, die keine Bedienstete mit juristischer Ausbildung hat, unbenommen sein muß, im Planaufstellungsverfahren sich des Rats eines Rechtsanwalts zu bedienen, liegt auf der Hand.

Ist danach von der Gültigkeit sowohl der Veränderungssperre wie auch des Bebauungsplans auszugehen, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die dem Kläger mit der angefochtenen Verfügung vom 30.07.1990 untersagte Nutzung unzulässig ist. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt.

Aber auch sein Ermessen hat das Landratsamt in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. § 114 VwGO) ausgeübt. Es hat sich insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die gegenteilige Behauptung des Klägers ist durch seinen Hinweis auf ausländerbehördliche Entscheidungen der Behörde, die seine Mitglieder betreffen, und durch die Anfrage des Kreissozialamts, ob in dem Gebäude Aussiedler untergebracht werden könnten, nicht hinreichend belegt (vgl. schon die Darlegungen im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts).