VG Bayreuth, Urteil vom 08.08.2018 - B 7 K 17.33133
Fundstelle
openJur 2020, 54587
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger mit amharischer Volk- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 30.09.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.10.2016 einen Asylantrag.

Bei der persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens am 13.10.2016 gab er im Westlichen an, am 02.10.2014 nach Schweden eingereist zu sein. Dort habe er sich ca. zwei Jahre aufgehalten und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihm seien dort auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Sein Antrag sei in Schweden abgelehnt worden. Er leide an Asthma und Depressionen.

Die Beklagte richtete daraufhin am 13.10.2016 - unter Hinweis auf einen EURODAC-Treffer (SE10050-156942) - ein Wiederaufnahmegesuch an Schweden, worauf die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 19.10.2016 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO ihre Zustimmung erteilten. Da der Kläger nicht fristgerecht überstellt werden konnte, übernahm die Beklagte nach Ablauf der Überstellungsfrist das Asylverfahren des Klägers am 13.05.2017 als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG ins nationale Verfahren.

Die Bevollmächtigte des Klägers legte dem Bundesamt mit Schreiben vom 14.06.2017 einen vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses ... vom 24.05.2017 vor, aus dem sich ergibt, dass sich der Kläger vom 02.05.2017 bis 26.05.2017 zur stationären Diagnostik und Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... befunden hat. Unter Diagnosen wird ausgeführt:

- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)

- Vordiagnostiziert: Posttraumatische Belastungsstörung mit Panik, Flashbacks und gedrückter Stimmung

- Anamnestisch Asthma bronchiale

- Z.n.TBC vor ca. zehn Jahren

- Hämorrhoiden Weiterhin legte sie eine Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses ... vom 12.06.2017 vor, wonach sich der Kläger seit dem 01.06.2017 zum zweiten stationären Aufenthalt im Bezirkskrankenhaus ...befinde. Bei ihm liege eine schwere depressive Episode vor. Die Behandlung werde voraussichtlich 4-6 Wochen andauern.

Daneben übersandte die Klägerbevollmächtigte dem Bundesamt eine schriftliche Stellungnahme des Klägers zu seinen Fluchtgründen (vgl. Blatt 134 der Behördenakte - Übersetzung).

Mit Schriftsatz vom 02.08.2017 legte die Bevollmächtigte des Klägers einen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses ... vom 25.07.2017 mit folgenden Diagnosen vor:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F33.2)

- Posttraumatische Belastungsstörung mit Panik, Flashbacks und gedrückte Stimmung (F43.1)

- Vorbekannte somatische Krankheiten:

o Asthma bronchiale o TBC (vor ca. zehn Jahren)

o Hämorrhoiden Schließlich legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 31.08.2017 noch einen vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses ... vom 17.08.2017 vor (Blatt 142 bis 146 der Behördenakte). Demnach befand sich der Kläger vom 01.06.2017 bis 17.08.2018 aufgrund folgender Diagnosen in stationärer Behandlung:

- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2)

- V.a. Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

- Hämorrhoiden

- Z.n. TBC vor 10 Jahren Mit Bescheid vom 15.09.2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 18.09.2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte den Kläger zum Verlassen des Bundesgebietes innerhalb einer Woche auf, andernfalls würde er nach Äthiopien abgeschoben (Nr. 3). Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4).

Zur Begründung wird ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da der Kläger bereits in einem sicheren Drittstaat gem. § 26 a AsylG ein Asylverfahren erfolglos betrieben habe. Es handele sich bei dem erneuten Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland um einen Zweitantrag im Sinne des § 71 a AsylG. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, denn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe im Wesentlichen vorgetragen, er sei in Äthiopien aufgrund seiner politischen Aktivität in Haft gewesen. Es sei vom Kläger weder vorgetragen worden, noch sei auf andere Weise ersichtlich, dass er ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sei, diesen Sachvortrag zur Begründung seines Asylbegehrens bereits in dem Vorverfahren in Schweden darzulegen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG lägen nicht vor. Eine Posttraumatische Belastungsstörung sei auch in Äthiopien behandelbar, insbesondere seien dort verschiedene Antidepressiva erhältlich. Im Übrigen sei der Kläger laut dem vorgelegten Attest wieder aus der Klinik entlassen worden. Er habe zuletzt keine Suizidgedanken mehr geäußert und sich stetig besser gefühlt.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2017, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage erheben. Nachdem zunächst beantragt wurde - unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15.09.2017 - das Verfahren fortzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, beantragt die Klägerbevollmächtigte zuletzt:

Der Bescheid des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15.09.2017, Az.: ... wird aufgehoben.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 26.09.2017 bzw. 19.10.2017 im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation in Schweden nicht in der Lage gewesen, die nunmehr in Deutschland geschilderten Gründe für sein Asylbegehren vorzutragen. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei es ihm lange nicht möglich gewesen, über den Tod seiner Mutter und die erlittene Haft zu sprechen. Erst im Rahmen der in Deutschland eingeleiteten psychiatrischen Behandlung sei es ihm gelungen, sich zu öffnen und die Ereignisse niederzuschreiben. Der Kläger sei damit ohne Verschulden außer Stande gewesen, die genannten Gründe für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren in Schweden vorzubringen. Weiterhin könne mangels Vorliegens der schwedischen Verfahrensakten nicht geprüft werden, ob und gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG erfüllt seien und Wiederaufnahmegründe bestünden.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als Flüchtling und Asylberechtigten seien erfüllt. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten in der Kinjit (CUD) Partei von staatlicher Seite verfolgt und anlässlich der Beisetzung seiner Mutter festgenommen und inhaftiert worden. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 14.06.2017 eine Übersetzung eines Dokuments vorgelegt aus dem sich ergebe, dass er mittels Haftbefehl gesucht werde, weil er Mitglied einer Oppositionspartei sei.

Weiterhin habe die Beklagte die Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu Unrecht verweigert. Insoweit werde zunächst Bezug auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz genommen. Ferner sei zu beachten, dass es in Äthiopien verstärkt zu Unruhen komme.

Die Abschiebung sei weiterhin nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, da der Kläger im Falle einer Abschiebung auf so schlechte humanitäre Bedingungen treffe, dass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle.

Darüber hinaus bestehe für den Kläger eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Den wenigsten Menschen stehe eine Chance auf eine gute medizinische Versorgung in erreichbarer Nähe zu. Die Gesundheitsversorgung in Äthiopien sei rudimentär und falle selbst im Vergleich zum Nachbarn Kenia weit ab. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Erkrankung auch in Äthiopien behandeln lassen könne. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid nicht die umfangreichen Arztberichte gewürdigt. Sie habe sich letztlich lediglich auf den vorläufigen Arztbrief vom 17.08.2017 bezogen. Das ärztliche Attest vom 25.07.2017 sei unbeachtet geblieben. Daraus gehe hervor, dass beim Kläger eine Reise- bzw. Abschiebefähigkeit nicht gegeben sei. Außerdem sei in dem Arztbericht vom 24.05.2017 eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Panik und Flashbacks diagnostiziert worden. Der Kläger befinde sich nach wie vor in psychiatrischer Behandlung der Institutsambulanz des Bezirkskrankenhauses ... Er müsse regelmäßig Medikamente zur Stabilisierung seines Gesundheitszustandes einnehmen. Der Kläger sei kürzlich im Rahmen eines Betreuungsverfahrens vor dem Amtsgericht ... durch einen Neurologen begutachtet worden. Auch hier sei eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode festgestellt worden. Der Gutachter sei zu dem Entschluss gekommen, dass aufgrund der psychischen Situation des Klägers ein umfangreicher Betreuungsbedarf vorliege. Soweit das Gericht im Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes (Beschluss vom 09.10.2017 - B 2 S 17.33132) anmerke, der Kläger habe anlässlich der Begutachtung durch Herrn Dr. ... berichtet, seine Mutter sei vor seinen Augen erschossen worden, er andererseits aber in seiner schriftlichen Stellungnahme angebe, er sei nicht anwesend gewesen, so rühre dies auf Verständigungsprobleme zurück. Die Verständigung mit dem Gutachter sei in englischer Sprache erfolgt. Zudem sei die Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung nicht durch den Gutachter getroffen worden, sondern bereits schon vorher durch die Ärzte des Bezirkskrankenhauses ... Aus dieser gehe auch nicht hervor, dass die Posttraumatische Belastungsstörung ausschließlich auf den Tod der Mutter zurückzuführen sei, sondern diese im Zusammenhang mit den Erlebnissen bei und nach der Inhaftierung stehe.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 04.10.2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der Klage bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2018 führte die Beklagte ergänzend aus, aus den schwedischen Unterlagen würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, die eine Änderung der getroffenen Entscheidung rechtfertigten. Dass der Kläger in Schweden aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sein soll über die eigene Verhaftung und den Tod seiner Mutter zu berichten, sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe schon in Schweden angegeben, dass er psychische Probleme habe. Im Übrigen sei er bereits in Schweden schon zwei Monate vor der dortigen Anhörung von einem Psychiater mit Medikamenten wegen einer Depression behandelt worden. Bei der Anhörung in Schweden habe der Kläger auch den Tod seiner Mutter, die nach den dortigen Angaben aus gesundheitlichen Gründen und nicht wie in Deutschland behauptet durch Gewalt der Polizei verstorben sein soll, erwähnt. Nach der Sichtung der schwedischen Dokumente dränge sich für die Beklagte eher der Verdacht auf, dass der Kläger nach Abweisung seines Asylantrags in Schweden seinen Vortrag in Deutschland steigere, um einen "neuen" Asylgrund in Deutschland zu schaffen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 08.01.2018 wurde die Prozessbevollmächtigte zur Betreuerin des Klägers bestellt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts ... vom 11.04.2018 wurde die Prozessbevollmächtigte als Betreuerin des Klägers entlassen und Herr Rechtsanwalt ... zum Betreuer des Klägers bestellt.

Mit Schriftsatz vom 03.05.2018 legte die Bevollmächtigte des Klägers einen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses ... vom 28.02.2018 vor, wonach sich der Kläger vom 27.12.2017 bis zum 28.02.2018 stationär zur Diagnostik und Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... befunden habe. Der Arztbericht enthält folgende Diagnosen:

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (F32.2)

- Anpassungsstörungen (F43.2)

- V.a. Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)

- Z.n. TBC vor 10 Jahren

Dem Arztbrief ist ferner zu entnehmen, dass sich der Kläger während seines stationären Aufenthaltes insgesamt angepasst verhalten habe, er jedoch niedergeschlagen und frustriert bezüglich seiner Zukunftsperspektive und der drohenden Abschiebung gewirkt habe. Der Kläger verschließe sich völlig den diesbezüglichen Realitäten. Auch eine behördliche Aufforderung, sich entsprechende Ausweispapiere bei den äthiopischen Behörden zu besorgen, habe er einfach ignoriert. Er trete dagegen sehr fordernd auf und sei durchaus in der Lage, sich zielgerichtet um seine Angelegenheit zu kümmern, wenn ihm dies angemessen erscheine. Er glaube von seiner Betreuerin nicht mehr ausreichend vertreten zu werden. Die Betreuerin habe aber bereits von sich aus erklärt, die Betreuung aus eigenem Antrieb niederzulegen, da der Kläger ihr gegenüber wohl wiederholt Unwahrheiten verbreitet und nicht entsprechend mit ihr kooperiert habe. Nach dem sich der Kläger zunächst geweigert habe, sich um Ausweispapiere zu kümmern, sei am 20.02.2018 eine begleitende Vorstellung im Konsulat in Frankfurt organisiert worden. Während der Fahrt nach Frankfurt und zurück, habe sich der Kläger durchaus adäquat und belastungsstabil gezeigt. Es sei zu keinen depressiven Symptomen oder suizidalen Äußerung gekommen. Der Kläger sei angepasst und kooperativ gewesen. Zum Entlassungszeitpunkt habe der Kläger glaubhaft Suizidideen und -impulse sowie fremdaggressive Tendenzen verneint. Als Medikation für die ambulante Weiterbehandlung wurde Seroquel und Setralin, bei Bedarf Opipramol und Ibuprofen empfohlen. Daneben wurde empfohlen, dass sich der Kläger weiterhin in eine ambulante psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung begebe.

Weiterhin wurde seitens der Klägerbevollmächtigten ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. ..., ..., vom 22.05.2018 vorgelegt, wonach der Kläger dort wegen seiner psychischen Probleme - und der Gabe der vom Bezirkskrankenhaus verordneten Medikamente - in Behandlung sei.

Ferner wurde dem Gericht eine Bescheinigung der Praxis für Psychotherapie "psychologos" (Dipl.-Psych. ...*) vom 28.05.2018 vorgelegt, wonach die Praxis die Betreuung des Klägers übernommen habe und es seit dem 11.04.2018 zu drei Sitzungen in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung gekommen sei. Danach zeige der Kläger stark ausgeprägte Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik, wie z. B. Antriebsstörung mit Morgentief, Flashbacks und starke Schlafstörungen mit Alpträumen, in denen er immer wieder an seine traumatischen Erlebnisse in der afrikanischen Heimat erinnert werde. Besonders die brutale Erschießung der Mutter in seiner Gegenwart sei ein immer wiederkehrender Inhalt seiner Alpträume und Flashbacks. Hinzu komme eine als ebenfalls traumatisch empfundene Misshandlung durch die Polizei in der Durchgangsstation in Schweden. Durch die bislang relativ hoffnungslose Zukunftsperspektive sei eine latente Suizidgefährdung des Klägers nicht auszuschließen. Eine Fortsetzung der ambulanten Psychotherapie sei daher neben der medizinisch-pharmakologischen Begleitung dringend indiziert. Eine weitere Verschlimmerung der posttraumatischen und depressiven Symptome bei Abschiebung nach Schweden oder in ein anderes Land der EU sei dagegen sehr wahrscheinlich und unbedingt zu vermeiden.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2018 führte die Bevollmächtigte des Klägers nochmals ergänzend aus, der Kläger sei im Rahmen der Anhörung in Schweden aufgrund seiner Erkrankung überfordert gewesen. Er habe sich schwach gefühlt und nicht alles verstanden. Während der Befragung habe er mehrfach darauf hingewiesen, dass er müde sei und Kopfschmerzen habe sowie unter depressiver Verstimmung leide. Es sei aber nicht hinreichend darauf eingegangen worden. Auch die Übersetzung sei offensichtlich mangelhaft gewesen und die Anhörung nur unzureichend protokolliert worden. Die Bewertung der Angaben des Klägers als unglaubhaft sei daher nicht haltbar.

Am 09.07.2018 legte der Kläger dem Gericht eine weitere Bescheinigung der Praxis für Psychotherapie "..." vom 05.07.2018 vor, wonach der Kläger bislang fünf Sitzungen absolviert habe. Er leide an stark ausgeprägten Symptomen eines "posttraumatischen Belastungssyndroms" sowie an einer "mittelgradigen depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik". Die Unterbringung in einer ruhigeren Wohneinheit sei dringend indiziert.

Mit Beschluss vom 09.10.2017 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Az.: B 2 S 17.33132 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab.

Mit Beschluss der Kammer vom 21.06.2018 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakte des Eilverfahrens und die Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

I.

Der Entscheidung ist der von der Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2018 gestellte Klageantrag zugrunde zu legen. Soweit in der mündlichen Verhandlung an Ziffer 2 des schriftsätzlich gestellten Klageantrags vom 26.09.2017 (Verpflichtung der Beklagten auf Anerkennung der Klägers als Asylberechtigten und Zuerkennung des internationalen Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten) nicht mehr festgehalten wird und stattdessen nur noch die (isolierte) Aufhebung des Bescheids vom 15.09.2017, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beantragt wird, handelt es sich um eine ohne weiteres zulässige Klageänderung (Beschränkung des Klageantrags) nach § 173 S.1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO, die aber insoweit kostenrechtlich als Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 92 RdNr. 5 und § 155 RdNr. 8; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 91 RdNrn. 13 u. 37).

II.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

1. Die als Hauptantrag in zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris; BVerwG, U.v. 1.6.2017 - 1 C 9/17 - juris) ist unbegründet.

a) Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.

aa) Die Beklagte hat den am 13.10.2016 in Deutschland gestellten Asylantrag des Klägers zu Recht als Zweitantrag gem. § 71a AsylG gewertet. Der Klägerin hat bereits in Schweden und damit in einem sicheren Drittstaat gem. § 26a Abs. 2 AsylG erfolglos ein Asylverfahren abgeschlossen. Ein erfolgloser Abschluss des in einem sicheren Drittstaat betriebenen Asylverfahrens liegt vor, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist (BVerwG, U. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris; VG Augsburg, B. v. 26.09.2017 - Au 4 S 17.34595 - juris). Hierbei muss der vorangegangene negative Ausgang eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat durch rechtskräftige Sachentscheidung festgestellt werden und feststehen. Bloße Mutmaßungen genügen nicht. Dies bedeutet, dass die Beklagte zu der gesicherten Erkenntnis gelangen muss, dass das Asylverfahren mit einer für den Asylbewerber negativen Sachentscheidung abgeschlossen wurde, um sich in der Folge auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen beschränken zu dürfen (VG München, B. v. 26.09.2017 - M 21 S 17.47365 - juris).

So liegen die Dinge hier. Nach Mitteilung der schwedischen Migrationsbehörde und ausweislich der vorgelegten Unterlagen aus dem schwedischen Asylverfahren, hat der Kläger am 02.10.2014 in Schweden Asyl beantragt. Mit Beschluss vom 26.01.2016 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Das Verwaltungsgericht Göteborg -Migrationsgerichtshof - wies mit Urteil vom 29.06.2016 die Klage gegen den angefochtenen Beschluss vom 26.01.2016 ab. Das Berufungsgericht in Stockholm - Einwanderungsgericht - stellte mit Entscheidung vom 12.09.2016 fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Göteborg vom 29.09.2016 rechtmäßig ist. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göteborg wurde vom Berufungsgericht in Stockholm damit unanfechtbar zurückgewiesen. Den vorgelegten Unterlagen aus Schweden ist insbesondere zu entnehmen, dass dort eine rechtskräftige Sachentscheidung über das Asylbegehren des Klägers erfolgt ist. Dem Schutzbegehren des Klägers wurde in Schweden nicht entsprochen, da dieser "nicht wahrscheinlich gemacht hat, dass er im Sinne des Ausländergesetzes eine gut begründete Befürchtung hat, bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner religiösen Orientierung verfolgt zu werden" (vgl. Bl. 125 der Bundesamtsakte).* Aufgrund der damit unstreitig vorliegenden rechtskräftigen Sachentscheidung in Schweden durfte sich die Beklagte auf die Prüfung von Wiederaufnahmegründen gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beschränken.

bb) Der streitgegenständliche Bescheid geht zu Recht davon aus, dass Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG nicht dargelegt wurden. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG setzt voraus, dass sich die der früheren Entscheidung zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Zweitantrag ist dabei nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

Der Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens in Deutschland scheitert bereits daran, dass es dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen wäre, die nunmehr in Deutschland geschilderte Fluchtgeschichte (politische Verfolgung) bereits in Schweden vorzutragen (vgl. § 51 Abs. 2 VwVfG). Es ist weder glaubhaft dargelegt noch anderweitig für das Gericht ersichtlich, dass der Kläger ohne grobes Verschulden außer Stande gewesen sein soll, die geänderte - und vom Sachvortrag in Schweden völlig abweichende - Fluchtgeschichte bereits in Schweden vorzutragen. Die klägerischen Ausführungen, insbesondere mit Schriftsatz vom 11.06.2018, wonach der Kläger in Schweden aufgrund seiner psychischen Erkrankung überfordert und nicht in der Lage gewesen sei, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen, sind schon im Ansatz nicht glaubhaft gemacht und entbehren jeglicher Grundlage. Zwar kann auch eine psychische Erkrankung ursächlich dafür sein, dass im früheren Asylverfahren die Asylgründe nicht substantiiert und glaubhaft dargelegt werden konnten (vgl. Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 71 Rn. 81). In diesem Fall muss der Kläger aber ausführlich und nachvollziehbar, in der Regel mittels fachärztlichem Gutachten, die Auswirkungen der psychischen Erkrankung und die Gründe für die seinerzeitige Darlegungsstörung darlegen. Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag schon im Ansatz nicht gerecht. Die vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Atteste beschäftigten sich in keiner Weise nachvollziehbar und substantiiert mit der Frage, warum der Kläger in Schweden eine völlig andere Fluchtgeschichte als in Deutschland vorgetragen hat und warum es dem Kläger nicht möglich gewesen sein soll, eine politische Verfolgung bereits in Schweden vorzutragen. Auch der Versuch einer Rechtfertigung des unterlassenen Vortrags einer politischen Verfolgung mit Verständigungsproblemen bei der Anhörung bzw. mit einer "offensichtlich mangelhaften Übersetzung" und einer "unzureichenden Protokollierung" (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.06.2018) schlägt fehlt. Der Kläger bestätigte ausdrücklich bei der Anhörung, dass er den Dolmetscher "sehr gut" verstanden hat. Zudem würde der Kläger ausdrücklich danach gefragt, ob er noch etwas vorzubringen habe, woraufhin ebenfalls mit keinem Wort eine politische Verfolgung oder eine Inhaftierung erwähnt wurde (Bl. 112 der Gerichtsakte). Der Kläger hat damit im gesamten schwedischen Asylverfahren nicht einmal ansatzweise eine politische Verfolgung und/oder Inhaftierung vorgetragen. Stattdessen hat er bei der schwedischen Anhörungsbehörde - ausführlichst und detailliert - von einer angeblichen religiösen Verfolgung der Muslime in Äthiopien berichtet. Nachdem der Kläger diesen Fluchtgrund detailliert und über mehrere Seiten schilderte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, warum er eine politische Verfolgung nicht in gleicher Art und Weise vortragen oder zumindest erwähnen hätte können. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger psychisch so "von der Rolle gewesen sein soll" und überhaupt keine vernünftigen und zusammenhängenden Angaben machen könnte, da er andererseits die religiöse Verfolgung umfassend dargelegt hat. Verwunderlich ist ferner, dass die angebliche religiöse Verfolgung bei der Zweitantragstellung in Deutschland überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat. Im Zweitantragsverfahren vor dem Bundesamt stützte der Kläger seine Verfolgungsgeschichte ausdrücklich und ausschließlich auf eine politisch motivierte Verfolgung. Für das Gericht drängt sich daher der Verdacht auf, dass der Kläger - nachdem sein Vorbringen in Schweden nicht zum Erfolg geführt hat - seine Fluchtgeschichte - möglicherweise in der Hoffnung, dass den deutschen Behörden die Einlassungen in Schweden nicht bekannt werden - komplett ausgetauscht hat. Gestützt wird diese Vermutung auch aufgrund der Ausführungen im Attest des Bezirksklinikums ... vom 28.02.2018. Danach ist der Kläger durchaus in der Lage, selbstbewusst und fordernd aufzutreten und sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, wenn es ihm angemessen erscheint, insbesondere wenn dies zu seinem Vorteil ist. Dies wird auch im Hinblick auf sein hartnäckiges Fordern nach einem Einzelzimmer in der Gemeinschaftsunterkunft deutlich. Der Kläger ließ insoweit "nicht locker", bis ihm schließlich die Unterkunftsverwaltung ein Einzelzimmer zur Verfügung stellte.

Im Übrigen dürften auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorliegen. Es hat sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des Klägers verändert. Der Kläger hat vielmehr nur Fluchtgründe nachgeschoben, die bereits in Schweden bestanden haben. Weiterhin hat der Kläger die "neuen" Fluchtgrunde schon im Ansatz nicht schlüssig und glaubhaft dargelegt, was weitere Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - juris). Das Gericht schenkt dem klägerischen Vorbringen keinen Glauben, weil der Kläger insgesamt, insbesondere im Hinblick auf den Tod seiner Mutter, grob widersprüchliche Ausführungen gemacht hat, die sich mit "Problemen bei der Anhörung in Schweden" nicht rechtfertigen lassen. Im schwedischen Asylverfahren wurde seitens des Klägers noch angegeben, seine Mutter sei krank gewesen und sei deswegen verstorben. Bei der Regierung von Mittelfranken erklärte der Kläger am 07.10.2016 lediglich, seine Mutter sei am 12.03.2012 verstorben und auf dem Friedhof in Addis Abeba beerdigt. Im Rahmen der Begründung des Folgeantrags wurde seitens des Klägers ausgeführt, seine Mutter sei von der Polizei, als nach ihm gesucht wurde, misshandelt worden und daraufhin an einer Gehirnblutung gestorben. Dabei sei er nicht anwesend gewesen. Gegenüber den Ärzten im Bezirksklinikum ... trug der Kläger vor, seine Mutter sei im Jahr 2012 vermutlich an einem Herzinfarkt gestorben. Dem Gutachter Dr. ... erzählte der Kläger am 12.09.2017 im Rahmen des vom Amtsgericht ... eingeleiteten Betreuungsverfahrens, seine Mutter sei vor seinen Augen von Regierungssoldaten erschossen worden. Gleiches hat er offensichtlich dem Psychologen ... im Rahmen der psychotherapeutischen Betreuung berichtet. Daneben hat der Kläger massiv widersprüchlich zu einer erlittenen Haftstrafe in Äthiopien vorgetragen. Während in Schweden noch die Rede davon war, dass lediglich sein Bruder verhaftet worden sei, er aber habe entkommen können, soll der Kläger nach seinen Angaben beim Bundesamt selbst für zwei Jahre inhaftiert gewesen sein, wobei die diesbezüglichen Angaben wiederum vage und unsubstantiiert sind.

Nicht nachvollziehbar ist für das Gericht ferner, dass der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung am 08.08.2018 erschienen ist, obwohl er zuvor wiederholt wegen "Belanglosigkeiten" bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts vorgesprochen hat. Von daher war es auch nicht möglich, den Sachverhalt weiter - insbesondere hinsichtlich der völlig widersprüchlichen Fluchtgründe - aufzuklären.

Im Ergebnis geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger nach dem erfolglosen Verfahren in Schweden mit dem Zweitantrag in Deutschland - unter Austausch bzw. Steigerung der Fluchtgeschichte - die Vorzüge des deutschen Asylverfahrens sichern möchte.

2. Der zulässige Hilfsantrag (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9/16 - juris; Berlit, Anmerkung zum B.v. 3.4.2017 - 1 C 9/16 vom 10.7.2017, jurisPR-BVerwG, 114/2017, Anm. 1 - juris) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu.

a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid umfassend dargelegt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr läuft, einer des Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Gericht verweist insoweit auf die vollumfassend zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Insbesondere ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Kläger - trotz offensichtlicher psychischer Probleme bzw. wiederholt nicht angepasster Verhaltensweisen - sein Existenzminimum in Äthiopien nicht sichern könnte. Der Kläger ist jung und körperlich gesund. Er verfügt nach eigenen Angaben gegenüber der Regierung von Mittelfranken am 07.10.2016 über einen Vater sowie vier Brüder und sechs Schwestern in Addis Abeba. Selbst wenn der Kläger keiner geregelten Arbeit nachgehen kann bzw. aufgrund seiner Verhaltensweisen keine dauerhafte Beschäftigung findet, ist davon auszugehen, dass innerhalb der Familie dem Kläger die notwendige existenzsichernde Unterstützung zukommt. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, zumal der Kläger auch vor seiner Ausreise offensichtlich in der Lage gewesen ist, in Äthiopien seinen Lebensunterhalt zu sichern. Daneben hat ihn sein Vater mit erheblichen Finanzmitteln (20.000 Dollar) bei der Flucht unterstützt, so dass auch weiterhin von Unterstützungsleistungen des - offensichtlich - wohlhabenden Vaters auszugehen ist. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer des Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird.

b) Dem Kläger droht auch wegen seines Gesundheitszustandes keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde.

aa) Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach der Rechtsprechung ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - juris). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solche ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Darüber hinaus kann sich - trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung - das Abschiebungsverbot aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung mit einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankung führen können. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" genügt jedoch nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr entspricht der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für "diesen Ausländer" das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten oder erheblichen Gefährdungssituation statuiert (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.11.2012 - 13a B 12.30061 - juris).

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene schwerwiegende Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes gesprochen werden, sondern nur bei außergewöhnlichen schweren physischen oder psychischen Schäden oder Zuständen. Dies stellt auch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG klar, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt. Insbesondere ist es gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung in Äthiopien mit der der Versorgung in Deutschland vergleichbar ist (vgl. zum Ganzen auch VG Bayreuth, U.v. 25.01.2018 - B 7 K 17.31917 - juris).

bb) Die geltend gemachten psychischen Erkrankungen des Klägers erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass eine wesentliche Verschlechterung einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung alsbald nach der Rückkehr nach Äthiopien droht.

Dem aktuellsten vorgelegten Attest des Bezirkskrankenhauses ... vom 28.02.2018 ist als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (F32.2), eine Anpassungsstörung (F43.2) und ein Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) zu entnehmen. Diese Diagnose deckt sich im Wesentlichen mit der Diagnose im vorläufigen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses ... vom 17.08.2017, wonach ebenfalls eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und ein Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Lediglich in einem älteren Attest des Bezirksklinikums ... vom 25.07.2017 - welches explizit zur Vorlage im Asylverfahren erstellt wurde (!) - wird von einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Panik, Flashbacks und gedrückter Stimmung ausgegangen. Vorausgehende bzw. nachfolgende Atteste enthalten die Diagnose PTBS nicht. Das Bezirkskrankenhaus ... führt beispielsweise im Arztbrief vom 25.05.2017 auch ausdrücklich aus, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung mit Panik, Flashbacks und gedrückter Stimmung durch andere Ärzte vordiagnostiziert worden sei. Damit bringt das Bezirkskrankenhaus ... zum Ausdruck, dass es sich hierbei um keine Diagnose des Bezirkskrankenhauses handelt. Das fachkundige Bezirksklinikum ... bezieht sich mit der genannten Vordiagnose offensichtlich auf das ärztliche Attest des medizinischen Dienstes bei der Regierung von Mittelfranken (Bl. 93 der Bundesamtsakte), wonach dort am 08.02.2017 beim Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Dieses ärztliche Attest des medizinischen Dienstes der Regierung von Mittelfranken (Arzt: Gerald G. J. Suttner, Feucht) genügt aber schon im Ansatz nicht den Anforderungen an eine Bescheinigung bzw. Substantiierung einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an PTBS gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 11.09.2007 - 10 C 17/07 - juris).

Diese höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen nachvollzogen und Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste in § 60 a Abs. 2c AufenthG gemacht (BayVGH, B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris; B.v. 9.11.2017 - 21 ZB 17.30468 - juris; VG Bayreuth, B.v. 8.8.2018 - B 7 S 18.31388 - juris). Auch nach dieser Vorschrift wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich erben, enthalten.

Die Bescheinigung des medizinischen Dienstes bei der Regierung von Mittelfranken über eine Posttraumatische Belastungsstörung erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung bzw. des § 60 a Abs. 2 c AufenthG schon im Ansatz nicht. Hierbei handelt es sich lediglich um eine handgeschriebene, knappe Feststellung von wenigen Zeilen. Eine eingehende Anamnese und Exploration des Arztes ist nicht ersichtlich. Zwar ist auch im ärztlichen "Attest zur Vorlage beim Bundesamt für Migration" vom 25.07.2017 (Blatt 138 der Bundesamtsakte) unter "festgestellte Diagnosen" von einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Panik, Flashbacks und gedrückter Stimmung die Rede. Die nachfolgende Begründung wird aber den Anforderungen der Rechtsprechung und des Gesetzgebers an die Substantiierung einer Posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls nicht gerecht. Das besagte Attest enthält im Wesentlichen Ausführungen zu schweren depressiven Episode. Die angenommene "Verschlechterung mit Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung" wird völlig unzureichend begründet.

Letztlich kann dahinstehen, ob im Juli 2017 beim Kläger (kurzzeitig und vorübergehend) eine Posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen hat. Selbst das Bezirkskrankenhaus ... hat sich in den neueren Attesten vom August 2017 bzw. Februar 2018 offensichtlich von dieser Diagnose distanziert - womöglich auch aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinem Schicksal im Heimatland und in Schweden bzw. aufgrund seiner Verhaltensentwicklungen im Bezirkskrankenhaus - und geht nunmehr nur noch von einem Verdacht auf einer Posttraumatischen Belastungsstörung aus. Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist damit im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht substantiiert dargelegt, zumal zur Substantiierung einer Posttraumatischen Belastungsstörung aktuelle fachärztliche Attest notwendig und maßgeblich sind (BVerwG, B.v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris).

Lediglich ergänzend weist das Gericht noch darauf hin, dass auch das Attest des Allgemeinmediziners Dr. ... (* ...*) vom 22.05.2018 sowie die Ausführungen des Diplompsychologen ... vom 28.05.2018 bzw. vom 05.07.2018 nicht geeignet sind, eine aktuelle Posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger schlüssig darzulegen. Das Attest der Klosterpraxis ist schon kein fachärztliches Attest. Darüber hinaus wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die im Frühjahr 2018 im Bezirkskrankenhaus ... angewandte Medikation fortgeführt werde. Es finden sich keinerlei Ausführungen dahingehend, wie der Hausarzt zur Erkenntnis einer (aktuellen) Posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger kommt, insbesondere da sich die Fachärzte des Bezirksklinikums ... offensichtlich von dieser Diagnose distanziert haben und die Posttraumatische Belastungsstörung als nicht gesichert ansehen. Gleiches gilt für die Ausführungen des behandelnden Diplompsychologen. Zum einen handelt es sich hierbei um keinen (Fach-)Arzt (vgl. § 60a Abs. 2c AufenthG und VG Bayreuth, U.v. 3.8.2017 - B 3 K 17.31531 - juris). Zum andern erfüllen die Ausführungen des Psychologen auch inhaltlich nicht ansatzweise die Anforderungen der Rechtsprechung bzw. des Gesetzgebers an einen substantiierten Vortrag einer Posttraumatischen Belastungsstörung.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Neurologen Dr. Thomas ... vom 13.09.2017 im Rahmen des Betreuungsverfahrens des Amtsgerichts ... Zum einen liegen aktuellere und tiefgreifendere fachärztliche Erkenntnisse des Bezirksklinikums vor, die davon ausgehen, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung gegenwertig nicht (mehr) gesichert ist. Zum anderen erfüllen die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten auch inhaltlich nicht die Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung an die Substantiierung einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen eines Asylverfahrens.

Nach Auswertung der ärztlichen Atteste ist daher eine (gegenwärtige) Posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger nicht substantiiert dargelegt. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Kläger massiv widersprüchliche Angaben zu den traumatisierenden Ereignissen in seiner Heimat bzw. in Schweden gemacht hat (Todesumstände der Mutter, Verfolgungsgrund, Haft, etc.), so dass nicht einmal eindeutig und nachvollziehbar die auslösenden Ereignisse geklärt bzw. beleuchtet sind.

cc) Dementsprechend ist beim Kläger allenfalls von einer (schweren) depressiven Episode auszugehen. Es ist für das Gericht aber nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung, die sich alsbald bei einer Abschiebung nach Äthiopien wesentlich verschlechtern würde, handelt. Das Bezirksklinikum ... hat im Arztbericht vom 28.02.2018 ausführlich dargelegt, dass der Kläger durchaus in der Lage ist, sich angemessen zu verhalten und sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, wenn dies in seinem Sinne ist und er hierdurch die für ihn notwendigen Vorteile erlangt.

Auch wenn der Kläger unstreitig "verhaltensauffällig" und depressiv sein dürfte, erfüllt dies nicht die hohen Voraussetzungen für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Psychische Erkrankungen - grundsätzlich auch Posttraumatische Belastungsstörungen - sind nämlich in Äthiopien behandelbar. Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten. Insbesondere sind in Äthiopien auch verschiedene Psychopharmaka erhältlich, z.B.: Amitrypilline, Carbamazpine, Clonazpam, Diazepam, Haloperidol, Imipramine, Sodium, Volporate sowie Triflurperazine (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychiatrische Versorgung vom 05.09.2013, Blatt 6). Auch wenn die vom Kläger derzeit eingenommenen Medikamente in Äthiopien nicht verfügbar sein sollten, ist es ihm zumutbar, sich z.B. über das ZIRF-Counselling Projekt über erhältliche Medikamente in Äthiopien zu erkundigen und sich - ggf. mit einem in Deutschland angelegten Medikamentenvorrat - auf eine Medikamentenumstellung in Äthiopien einzulassen. § 60 Abs. 7 AufenthG dient nämlich nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere bietet diese Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Der Kläger muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieses dem Niveau in Deutschland sicherlich nicht entspricht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger eine in seinem Heimatland übliche Behandlung seiner psychischen Probleme nicht erreichen könnte. Insbesondere scheint der Kläger aus wohlhabendem Haus zu stammen. Sein Vater hat ihn mit erheblichem Geldaufwand bei der Ausreise unterstützt, so dass davon auszugehen ist, dass er von der Familie bei einer medizinischen Behandlung ebenfalls unterstützt wird. Andernfalls kann er über die Beantragung einer Armutskarte bei seiner Heimatgemeinde die Finanzierung der medizinischen Behandlung über den Staat beantragen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien: Psychatrische Versorgung vom 05.09.2013, Blatt 9).

Die Frage der Reisefähigkeit des Klägers im Hinblick auf seine wohl wechselhaft gegebenen Suizidalgedanken stellt allenfalls ein inländisches Vollstreckungshindernis dar und ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen, sondern von der zuständigen Ausländerbehörde im Falle einer Abschiebung.

3. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheides) und gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4 des Bescheides) sprechen, weder vorgetragen noch anderweitig für das Gericht ersichtlich sind.

4. Die Kostenentscheidung des gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §°167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.