Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.08.2018 - 9 ZB 18.32200
Fundstelle
openJur 2020, 54126
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Klägerin zu ist nach ihren Angaben ugandische Staatsangehörige und begehrt für sich und ihre am 27. Oktober 2014 in der Bundesrepublik geborene Tochter die Anerkennung als Asylberechtigte, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit Urteil vom 22. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Soweit sich die Klägerinnen in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie auf besondere Schwierigkeiten der Rechtssache berufen, bleibt ihr Antrag schon deshalb ohne Erfolg, weil damit keine Gründe geltend gemacht werden, aus denen nach § 78 Abs. 3 AsylG die Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten zugelassen werden kann.

2. Soweit die Klägerinnen anführen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), bleibt ihr Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg, weil nicht dargelegt wird (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), welche konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und weshalb ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2018 – 9 ZB 17.31969 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die bloße Behauptung, das Urteil weiche "von anderen Urteilen, in denen anderen HIV-Infizierten aus Uganda aufgrund nicht ausreichender medizinischer Versorgung von HIV-Infizierten in Uganda zumindest Abschiebungsschutz gewährt wurde", ab, genügt hierfür nicht. Ebensowenig wird hiermit eine eventuelle Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) dargelegt.

3. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Beteiligten im gerichtlichen Verfahren ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, auf sämtliche Tatsachen und Rechtsansichten einzugehen, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind. Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, B.v. 30.6.2015 – 2 BvR 433/15 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 15.2.2017 – 9 ZB 14.30433 – juris Rn. 5).

Soweit die Klägerin zu eine unzureichende Würdigung ihres Verfolgungsschicksals als HIV-Infizierte in Uganda geltend macht, wendet sich das Zulassungsvorbringen vielmehr im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht; damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 9 ZB 17.30403 – juris Rn. 9). Es ist auch nicht weiter dargelegt oder ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die "Argumentation der Klägerinnen übergangen" hat. Vielmehr hatte die Klägerin zu ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 22. Juni 2018 ausreichend Gelegenheit, ihre Asylgründe vorzutragen. Eine Pflicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden besteht nicht (vgl. BVerfG, B.v. 30.6.2015 – 2 BvR 433/15 – juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 9 ZB 12.30404 – juris Rn. 17). Das Verwaltungsgericht hat hier zur Begründung seiner Entscheidung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zudem auch auf den Bescheid des Bundesamts vom 3. Mai 2017 Bezug genommen und festgestellt, dass es dessen Begründung folgt. Dieser befasst sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich und umfassend mit dem geschilderten Verfolgungsschicksal. Die Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall unter Verweis auf "andere Urteile" kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör grundsätzlich nicht begründen (BVerwG, B.v. 30.7.2014 – 5 B 25.14 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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