BayObLG, Beschluss vom 05.03.2020 - 1 VA 63/19
Fundstelle
openJur 2020, 52551
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag der Antragsteller, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts München I zum Aktenzeichen 3 O 7479/17 vom 30. April 2019 festzustellen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrem Fortsetzungsfeststellungsantrag wenden sich die Antragsteller gegen die Gewährung von Akteneinsicht in eine Prozessakte des Landgerichts München I gegenüber ihrer Rechtsschutzversicherung.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem beim Landgericht München I geführten Ausgangsrechtsstreit, Az. 3 O 7479/17, haben die Kläger (im Folgenden: Antragsteller) von der Beklagten, einer Bank, Rückzahlung der von ihnen geleisteten Zins- und Tilgungsraten nach Widerruf eines Darlehensvertrags begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht München durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2019 ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2019 hat die weitere Beteiligte, die Rechtsschutzversicherung der Antragsteller, Einsicht in die Akte des Landgerichts München I begehrt.

Zur Begründung ihres Akteneinsichtsgesuchs hat die weitere Beteiligte vorgebracht, sie wolle Regressansprüche gegen die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 280 BGB, § 86 VVG geltend machen. Zur Beurteilung der Prozessführung sei sie auf die Akteneinsicht angewiesen. Ein entsprechender Anspruch auf Akteneinsicht stehe ihr aus § 299 Abs. 2 ZPO zu. Es gelte zu prüfen, ob die Klage von Anfang an keine Erfolgsaussichten gehabt habe. Sie habe als Rechtsschutzversicherer der Antragsteller für diese die Kosten des Rechtsstreits bzw. wesentliche Anteile dieser Kosten getragen; aufgrund der Klageabweisung entfielen im Ergebnis sämtliche Kosten des Rechtsstreits auf sie.

Das Landgericht hat die Parteien des Rechtsstreits zum Akteneinsichtsgesuch angehört. Die beklagte Bank hat mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen das Gesuch der weiteren Beteiligten bestünden, soweit die Antragsteller hiermit einverstanden seien.

Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller haben vorgebracht, die erbetene Akteneinsicht sei nicht zu gewähren. Es werde keine Zustimmung erteilt. Die weitere Beteiligte habe kein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht. Entscheidend sei, worauf sich im konkreten Fall Erstattungsansprüche nach § 280 BGB, § 86 VVG gründen sollten. Die weitere Beteiligte nenne überhaupt keinen Anhaltspunkt für eine Pflichtverletzung der klägerischen Bevollmächtigten. Vielmehr benutze sie ein Standardschreiben ohne jeglichen Bezug zum hiesigen Rechtsstreit. Wenigstens müsse die Ermessensentscheidung zu Lasten der weiteren Beteiligten ausfallen. Die weitere Beteiligte habe mit keinem Wort dargelegt, weshalb sie angeblich Einsicht in die Verfahrensakte benötige, um Regressansprüche gegen die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller prüfen zu können. Dies setze voraus, dass die weitere Beteiligte nicht bereits über die notwendigen Informationen verfüge und ein Versuch der Informationsgewinnung durch die weitere Beteiligte erfolglos geblieben sei. Im Übrigen seien den Antragstellern von allen Schriftsätzen des Verfahrens Abschriften zur Verfügung gestellt worden, so dass die weitere Beteiligte diese habe anfordern können. Zumindest habe die weitere Beteiligte, bevor ein Gericht um Akteneinsicht ersucht werde, den Versuch zu unternehmen, ihre Auskunftsansprüche gegenüber dem Verpflichteten geltend zu machen. Die weitere Beteiligte schweige zu der Frage, welche Bestandteile der Akte ihr bereits vorlägen. Es überwiege das Interesse der Parteien an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und an der Vertraulichkeit persönlicher Daten. Vorliegend seien sensible Finanzdaten verfahrensgegenständlich, welche den Schutz gemäß den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes genössen. Die Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten sowie die Bevollmächtigten der Antragsteller verfügten über eine große Anzahl an Mandanten in Darlehenswiderrufsfällen und stünden sich regelmäßig in Zivilprozessen als Parteivertreter gegenüber. Die Bevollmächtigten der weiteren Beteiligten könnten sich somit Informationen verschaffen, die ihr für zukünftige Fälle nützlich seien, beispielsweise in prozesstaktischer Hinsicht. Es bestehe kein Grund, die Rechtsschutzversicherung besser zu stellen als jede andere Klagepartei, die Ansprüche gegen einen Dritten geltend mache. Die Versicherung möge auf eine Auskunftsklage als Stufenklage verwiesen werden.

Mit Verfügung vom 30. April 2019, der keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen ist, hat das Landgericht der weiteren Beteiligten Akteneinsicht für drei Tage durch Versendung der Akte an deren Verfahrensbevollmächtigte gewährt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass die Akteneinsicht der Ausforschung dienen solle, zumal die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mitgeteilt hätten, dass die weitere Beteiligte alle Unterlagen erhalten habe. Besonders schutzwürdige Interessen der Antragsteller bzw. deren Prozessbevollmächtigten bestünden nicht. Es sei nicht erkennbar, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller betroffen seien. Es seien die Schriftsätze beider Parteien dem Gericht vorgelegt worden; sie seien der Gegenseite jeweils bekannt. Die mündliche Verhandlung sei öffentlich gewesen.

Die Verfügung des Landgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 7. Mai 2019 zugestellt worden.

Gemäß Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Mai sowie Kontrollblatt vom selben Tag ist die Akte am 2. Mai 2019 den Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten übersandt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2019 (Bl. 234 d. A.), eingegangen beim Landgericht am 10. Mai 2019, haben die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten mitgeteilt, dass sie die Akte nach erfolgter Einsichtnahme zurückreichten.

Mit an das Oberlandesgericht München gerichtetem Schriftsatz vom 7. Mai 2019, dort eingegangen am selben Tag, der aufgrund Weiterleitung am 10. Mai 2019 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, haben die Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrag, die Verfügung des Landgerichts vom 30. April 2019 aufzuheben und den Antrag der weiteren Beteiligten auf Akteneinsicht zurückzuweisen. Zudem haben die Antragsteller beantragt, dem Landgericht vorab aufzugeben, die Gerichtsakte nicht an die weitere Beteiligte zu übersenden. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 7. Mai 2019, gerichtet an das Landgericht und bei diesem eingegangen am selben Tag, haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Akte gegenwärtig nicht zu versenden sei, da die Verfügung des Landgerichts vom 30. April 2019 nicht den Vorgaben des § 299 Abs. 2 ZPO entspreche. Diesem Schriftsatz ist eine Ablichtung des an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatzes vom selben Tag beigefügt gewesen.

Zur Begründung ihres Antrags gemäß § 23 EGGVG haben die Antragsteller vorgebracht, aus der Verfügung des Landgerichts vom 30. April 2019 ergebe sich nicht, ob eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei. Zudem hätte es einer Entscheidung des Gerichtsvorstands bedurft. Ganz offensichtlich habe nicht der Präsident des Landgerichts entschieden. Die Entscheidung sei nicht durch Gerichtsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung:, sondern durch einfache Verfügung ohne eine solche vollzogen worden. Die behaupteten Regressansprüche seien weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden. Die weitere Beteiligte wolle durch die Akteneinsicht Informationen ausforschen, die es ihr erleichterten, einen etwaigen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zum Streitstoff stehe. Bei der Abwägung hätte das Geheimhaltungsinteresse der Antragsteller wie auch der Beklagten des Ausgangsverfahrens berücksichtigt werden müssen. Es sei zu berücksichtigen, dass die beklagte Bank den Antragstellern aus dem vertraglichen Bankgeheimnis zur Verschwiegenheit verpflichtet sei; somit sei das Bankgeheimnis tangiert. Es seien zwar die nötigen Darlehensverträge an die weitere Beteiligte übersandt worden; aus der Gerichtsakte könne sich aber durchaus weiterer Vortrag ergeben, der unter das Bankgeheimnis falle. Die Antragsteller befreiten die beklagte Bank ausdrücklich nicht vom Bankgeheimnis. Die weitere Beteiligte habe einzelne Unterlagen bereits vorliegen, wie beispielsweise die Klageschrift. Es werde bestritten, dass die Akteneinsicht erforderlich sei. Es fehle an einer Glaubhaftmachung. Die weitere Beteiligte habe auch andere Möglichkeiten, die durch die Akteneinsicht erhofften Informationen zu erlangen, da die Antragsteller von allen Schriftsätzen und Verfügungen im gerichtlichen Verfahren Abschriften erhalten hätten. Die weitere Beteiligte habe diese Informationen bei den Antragstellern abfragen können. Dem Akteneinsichtsgesuch werde auch im Hinblick auf die amtliche Schweigepflicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger widersprochen, von der diese nicht befreit seien.

Sodann ist das Verfahren vom Bayerischen Obersten Landesgericht übernommen worden.

Nach Hinweis des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dass bereits mit Verfügung des Landgerichts vom 2. Mai 2019 die Versendung der Akten an die Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten angeordnet und die Akten am 10. Mai 2019 an das Landgericht zurückgeleitet worden seien, haben die Antragsteller ihren Antrag umgestellt und beantragen nunmehr, nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG die Rechtswidrigkeit der Verfügung des Richters am Landgericht F. (Anmerkung des Senats: Gemeint ist offenkundig die Richterin am Landgericht F.) am Landgericht München I zum Aktenzeichen 3 O 7479/17 vom 30. April 2019 festzustellen.

Die Antragsteller bringen ergänzend vor: Die angegriffene Entscheidung sei durch einen unzuständigen Einzelrichter getroffen worden; das Endurteil vom 25. Oktober 2017 habe eine andere Einzelrichterin erlassen. Über das Akteneinsichtsgesuch habe auch nicht der Vorsitzende der Kammer entschieden. Aus einem Anspruchsschreiben der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten vom 23. August 2019, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, dem ein Klageentwurf beigefügt gewesen sei, ergebe sich, dass die beteiligte Rechtsschutzversicherung auch ohne Akteneinsicht in der Lage gewesen sei, die behaupteten Ansprüche zu berechnen. Die Akteneinsicht stelle auch deswegen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar, weil die weitere Beteiligte den Antragstellern eine Obliegenheitsverletzung aus dem Versicherungsvertrag vorwerfe. Das Landgericht habe das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt. Es habe den Antragstellern die Möglichkeit genommen, im Rahmen des Instanzenzugs eine rechtskräftige Entscheidung zu dem Akteneinsichtsgesuch der beteiligten Rechtsschutzversicherung zu erlangen, indem es ohne weiteres Zuwarten der beteiligten Rechtsschutzversicherung die Akte zur Verfügung gestellt und damit den den Antragstellern zustehenden Instanzenzug erschwert habe. Dies stelle einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Hinblick auf das Grundrecht der Rechtsweggarantie dar.

Die weitere Beteiligte nimmt wie folgt Stellung: Es werde bestritten, dass sich die Kläger des Ausgangsverfahrens gegen eine Akteneinsicht für den Rechtsschutzversicherer ausgesprochen hätten und nicht lediglich deren Prozessbevollmächtigte. Diese könnten kein eigenes subjektives Recht geltend machen. Sie habe als Rechtsschutzversicherung für den Rechtsstreit Kosten in Höhe von insgesamt 35.329,98 € (erste Zahlung 6. Juni 2017; letzte Zahlung 15. April 2019) getragen. Sie habe vor der Einsichtnahme in die Gerichtsakte keine Kenntnis von Schriftsätzen der Gegenseite aus dem Klageverfahren gehabt. Es hätten auch Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nicht vollständig vorgelegen. Soweit ihr einzelne Unterlagen bereits vorgelegen hätten, weil diese in Erfüllung der vertraglichen Obliegenheiten und mit dem Ziel, eine Deckungszusage zu erhalten, übermittelt worden seien, stehe dies einer Einsichtnahme in die gesamte Prozessakte nicht entgegen. Um die Prozessführung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller nachvollziehen zu können, sei es erforderlich gewesen, Akteneinsicht zu nehmen. Aus Sicht der weiteren Beteiligten hätten zum Zeitpunkt der Antragstellung zureichende Anhaltspunkte für ein prozessual pflichtwidriges, sinnloses Vorgehen bestanden. So hätten zum einen keine zureichenden Erfolgsaussichten bestanden, zum anderen sei auch die gewählte Art und Weise der Antragstellung nicht geboten, zugleich jedoch erheblich kostensteigernd gewesen. Um die Prozessführung nachvollziehen zu können, sei die Kenntnis des gesamten Akteneinhalts erforderlich gewesen. Der Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht könne nach § 86 VVG insoweit bestehen, als der Versicherer Leistungen erbracht habe. Dies sei hier - wie dargelegt - der Fall gewesen. Ein rechtliches Interesse habe bestanden; Ausforschung habe nicht vorgelegen.

Die Antragsteller erwidern, es bleibe weiterhin fraglich, ob der weiteren Beteiligten ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Gerichtsakte zugestanden habe und ob das rechtliche Interesse ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Letztlich hätten auch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterlegen. Eine Befreiung von dieser Pflicht gegenüber der weiteren Beteiligten liege nicht vor. Gerade bei der Abwägung hätte dieses Geheimhaltungsinteresse der Antragsteller, wie auch jenes der Beklagten des Ausgangsverfahrens, Berücksichtigung finden müssen. Zwar hätten die Antragsteller für die Erteilung des Deckungsschutzes die nötigen Darlehensverträge an die Rechtsschutzversicherung übersandt; aus der Gerichtsakte hätte sich aber durchaus weiterer Vortrag ergeben können, der unter das Bankgeheimnis, auf das sich die Antragsteller berufen hätten, hätte fallen können. Die weitere Beteiligte habe einzelne Unterlagen bereits vorliegen gehabt, so beispielsweise die Klageschrift, welche ihr vorab zur Freigabe übersandt worden sei, das Urteil des Landgerichts sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts, so dass schon nicht erkennbar gewesen sei, aus welchen Gründen die Rechtsschutzversicherung ein weiteres Interesse an der Einsichtnahme gehabt habe. Die Antragsteller hätten von allen Schriftsätzen und Verfügungen im gerichtlichen Verfahren Abschriften erhalten; die weitere Beteiligte als deren Rechtsschutzversicherung sei durchaus in der Lage gewesen, diese Informationen bei den Antragstellern abzufragen.

Der Antragsgegner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Der zuletzt auf Fortsetzungsfeststellung gerichtete Antrag ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb der Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen, das seit dem 1. Februar 2019 gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG für Entscheidungen in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zuständig ist. Er wurde auch formgerecht gestellt, § 26 Abs. 1 EGGVG.

2. Der Antrag ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft, denn bei der angefochtenen Bewilligung der beantragten Akteneinsicht für den weiteren Beteiligten als Dritten (§ 299 Abs. 2 ZPO) handelt es sich um eine Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts im Sinne der genannten Vorschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2015, XII ZB 214/14, NJW 2015, 1827 Rn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 23 EGGVG Rn. 12 m. w. N.).

3. Die Antragsteller sind antragsbefugt. Sie machen gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG geltend, durch die angegriffene Verfügung in ihren Rechten verletzt zu sein, indem sie anführen, die bewilligte Akteneinsicht habe u. a. ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

4. Die Antragsteller haben jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme, § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG.

a) Das berechtigte Interesse umfasst jedes bei vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 28 EGGVG Rn. 11). Anwendungsfälle für die mögliche Bejahung des berechtigten Interesses sind - abgesehen von einer konkret zu erwartenden Wiederholung der Maßnahme, der fortwirkenden Beeinträchtigung eines an sich beendeten Eingriffs etwa bei noch in der Gegenwart fortwirkendem diskriminierendem Charakter einer Maßnahme und der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, die hier nicht im Raume stehen - solche, in denen es zu tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997, 2 BvR 817/90, 2 BvR 728/92, 2 BvR 802/95, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27/40 [juris Rn. 51]) gekommen ist, wobei sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden, wenn auch nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen, Art. 19 Abs. 4 GG (Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, § 28 EGGVG Rn. 11; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 28 EGGVG Rn. 18; Köhnlein in BeckOK GVG, 5. Edition Stand: 1. November 2019, § 28 EGGVG Rn. 24; Lückemann in Zöller, ZPO, § 28 EGGVG Rn. 8, auch unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 Nr. 1 FamFG; Ellbogen in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2018, § 28 EGGVG Rn. 11; Mayer in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 28 EGGVG Rn. 18). Der Antragsteller muss sein berechtigtes Interesse an der Feststellung substantiiert darlegen (Köhnlein in BeckOK GVG, § 28 EGGVG Rn. 21; vgl. Duttge/Kangarani in Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 4. Aufl. 2017, § 28 EGGVG Rn. 2).

b) In der Gewährung der Akteneinsicht gegenüber der weiteren Beteiligten und dem sich unmittelbar daran anschließenden Vollzug der Akteneinsicht liegt kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Diese Bewertung kann der Senat vornehmen, ohne dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags auf eine Interessenabwägung im Einzelfall ankäme, was unzulässig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2017, 1 BvR 563/12, NJW 2017, 1939 Rn. 17; Köhnlein in BeckOK GVG, § 28 EGGVG Rn. 21).

aa) Zwar sind die Antragsteller durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen.

(1) Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht geht über den Schutz der Privatsphäre hinaus und umfasst die Befugnis jedes Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N.; Beschluss vom 15 Dezember 1983, 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83, 1 BvR 484/83, BVerfGE 65, 1/43; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1988, 1 BvL 49/86, BVerfGE 78, 77/84; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12, NJW 2014, 768 Rn. 11). Der Begriff der persönlichen Daten deckt sich mit der Legaldefinition personenbezogener Daten in § 46 Nr. 1 BDSG und erfasst alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N.). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit. Es umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Seine Schranken sind in der Wechselwirkung mit den Rechten anderer und den Bedürfnissen der sozialen Gemeinschaft zu finden. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten. Er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann (BGH, NJW 2014, 768 a. a. O.).

Die Prozessakte enthielt von dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller geschützte Daten.

(2) Nicht dagegen können die Antragsteller aus der Gewährung der Akteneinsicht gegenüber der weiteren Beteiligten im Hinblick auf das Bankgeheimnis einen Grundrechtsverstoß zu ihren Lasten herleiten. Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw. im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind. Erforderlich hierfür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der Geschäftsverbindung gegeben ist (BGH, Urt. v. 24. Januar 2006, XI ZR 384/03, NJW 2006, 830 Rn. 35 m. w. N.). Unabhängig von der dogmatischen Herleitung als vorkonstitutionelles Gewohnheitsrecht im Rang eines Bundesgesetzes oder als bloße (AGB-)vertragliche Regelung stellt das Bankgeheimnis eine gegenüber dem Kunden bestehende Verpflichtung des Kreditinstituts zur Verschwiegenheit über kundenspezifische Tatsachen und Wertungen dar. Es dient damit der Wahrung der Rechte seiner Kunden als Vertragspartner und stellt bereits kein eigenes Recht des Kreditinstituts dar, das dieses gegen eine Übermittlung von Daten aus Prozessakten geltend machen könnte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Februar 2016, 20 VA 14/15, juris Rn. 59, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 5. April 2017, IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819). Da das Bankgeheimnis dem Schutz der Antragsteller vor einer Weitergabe deren Daten dient, hat es neben deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung für diese keine eigenständige Bedeutung.

(3) Entsprechendes gilt, soweit sich die Antragsteller darauf berufen, ihre Prozessbevollmächtigten seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit sich die Antragsteller allerdings darauf berufen, durch die Akteneinsicht der Verfahrensbevollmächtigten der weiteren Beteiligten sei ihren Prozessbevollmächtigten ein prozesstaktischer Nachteil für andere Verfahren entstanden, legen sie von vornherein keine durch eine Akteneinsicht begründete Betroffenheit in einem Grundrecht dar.

bb) Jedoch erreicht der behauptete Grundrechtsverstoß in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller keine derartige Intensität, dass ein berechtigtes Interesse der Antragsteller an der begehrten Feststellung begründet würde.

Die Gewährung von Akteneinsicht an die weitere Beteiligte musste nicht aufgrund der möglicherweise höchstpersönlichen Natur des Inhalts der Prozessakte als schwerwiegender Grundrechtseingriff verstanden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2017, NJW 2017, 1939 Rn. 17 unter Hinweis auf den Sachverhalt "Akten eines Ehescheidungsverfahrens" und "außereheliche Beziehung" in BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1970, 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344/351 f.). Dies wurde von den Antragstellern nicht vorgebracht. Es ist auch nicht ersichtlich und von den Antragstellern nicht dargetan, die Akten enthielten Angaben zum inneren Bereich der Privatsphäre (vgl. den Sachverhalt "Vaterschaft" und "Zeugungsfähigkeit" in BVerfG, Beschluss vom .2. Dezember 2014, 1 BvR 3106/09, NJW 2015, 610) oder auch der Intimsphäre (vgl. den Sachverhalt "sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen" und "Einzelheiten der Beziehung zur Kindsmutter" in BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2017, 1 BvR 1259/16, NJW 2017, 1164 und den Sachverhalt "Vergewaltigung" in BVerfG, NJW 2017, 1939).

Der Ausgangsrechtsstreit betraf vielmehr eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag, der mit einer Bank geschlossen worden war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weisen Darlehensverhältnisse jedoch nicht generell einen gesteigerten Persönlichkeitsbezug auf. Das gilt dementsprechend auch für die Informationen, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf Rückzahlung, oder auch wie hier wegen Widerrufs eines Darlehensvertrags geltend zu machen. Ein typischer besonderer informationeller Schutzbedarf des Darlehensschuldners, der über das bei Geldforderungen übliche Maß deutlich hinausginge, ist nicht ersichtlich, wobei sich hieran grundsätzlich auch dadurch nichts ändert, wenn Darlehensgeber ein Kreditinstitut ist. Zwar können angesichts des Umstands, dass nach den gegenwärtigen Gepflogenheiten die meisten Zahlungsvorgänge, die über Bankgeschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, über Banken abgewickelt werden, Informationen über Bankgeschäfte einer Person deren grundrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse durchaus erheblich berühren. Hierfür kommt es jedoch maßgeblich darauf an, wie weitgehend Dritten durch eine Preisgabe solcher Informationen ein Einblick in die Vermögensverhältnisse und sozialen Kontakte des Betroffenen verschafft wird. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen droht insbesondere dann, wenn Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen gezielt zusammengetragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2007, 1 BvR 1025/07, NJW 2007, 3707 [juris Rn. 21]). Vorliegend ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, dass der weiteren Beteiligten durch die Akteneinsicht in die Prozessakte ein derart umfassender Überblick über die Verhältnisse der Antragsteller als Darlehensnehmer verschafft worden wäre.

Soweit sich die Antragsteller auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen stützen, die ihrer Auffassung nach aus der Prozessakte erkennbar würden, erschöpft sich ihr Vorbringen in der abstrakten Rechtsbehauptung ohne Angabe konkreter Tatsachen und ist daher ebenso ungeeignet, ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG zu begründen. Der Rechtsstreit bezog sich auf einen Verbraucherdarlehensvertrag.

cc) Ein tiefgreifender Grundrechtseingriff ist auch nicht aus den Umständen der Aktenversendung - etwa ihrer Veranlassung durch das Landgericht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Bewilligung der Akteneinsicht - zu folgern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2017, NJW 2017, 1939 Rn. 17; Beschluss vom 31. Januar 2017, NJW 2017, 1164 Rn. 15; Beschluss vom 2. Dezember 2014, NJW 2015, 610 Rn. 27). Zwar ist es mit Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar, wenn Gerichte dem Betroffenen eine Entscheidung zur Sache wegen Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzbegehrens versagen, nachdem sie selbst durch verfahrensfehlerhafte Behandlung des zugrunde liegenden Antrags verhindert haben, dass eine gerichtliche Entscheidung zustande kam. Dies gilt auch dann, wenn es bei sachgerechter Verfahrensgestaltung vor Eintritt der Erledigung möglicherweise nicht zu einer Entscheidung in der Hauptsache, sondern lediglich zu einer rechtzeitigen Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gekommen wäre (BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2006, 2 BvR 803/05, NStZ 2007, 413 [juris Rn. 16]; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 28 EGGVG Rn. 17). Jedoch liegen derartige Umstände, die bei der Bewertung der Intensität des Eingriffs im Einzelfall nicht außer Betracht bleiben dürften (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2017, NJW 2017, 1164 Rn. 15), nicht vor.

(1) Über das Akteneinsichtsgesuch hat die funktional zuständige Stelle entschieden. Gemäß Verfügung des Präsidenten des Landgerichts München I vom 15. Februar 2018, Gz. 145 - E 341 war die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO dem Vorsitzenden der Zivilkammer bzw. dem zuständigen Einzelrichter übertragen. Zuständig in diesem Sinne war damit auch die Einzelrichterin, deren Vorgängerin im Einzelrichterreferat das Verfahren zum Abschluss gebracht hatte.

(2) Wird durch die Gewährung von Akteneinsicht in Grundrechte der Betroffenen eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2006, 2 BvR 67/06, NJW 2007, 1052 Rn. 9 m. w. N.). Dieser Grundsatz wurde vom Landgericht beachtet. Die Antragsteller wurden vor Erlass der Verfügung vom 30. April 2019 angehört.

(3) Das Landgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft verhindert, dass es rechtzeitig zu einer Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf den Vollzug der Akteneinsicht kommen konnte. Es liegt keine dem Gebot effektiven Rechtsschutzes widersprechende unsachgemäße Verfahrensgestaltung vor, da nicht ersichtlich ist, dass dem Antrag der Antragsteller, die Akte vor einer Entscheidung über deren Antrag gemäß §§ 23 ff. EGGVG zunächst nicht zu versenden, zu entsprechen gewesen wäre. Es kommt somit auch nicht darauf an, dass der Verfügung vom 30. April 2019 keine Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt gewesen ist.

Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Anders als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) ist für das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nicht normiert. Auch für die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung findet sich, anders als dies § 64 Abs. 3 FamFG oder § 307 Abs. 2 StPO vorsehen, in den §§ 23 ff. EGGVG keine Regelung (Köhnlein in BeckOK GVG, § 28 EGGVG Rn. 28). In den Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG sind allerdings die Regelungen des FamFG weiterhin (trotz Streichung der zuvor in § 29 EGGVG a. F. enthaltenen Bezugnahme auf das FGG) auch ohne ausdrücklichen Verweis ergänzend - also soweit die §§ 23 ff. EGGVG keine spezielle Regelung enthalten - heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 17. März 2016, IX AR [VZ] 1/15, WM 2016, 837; IX AR [VZ] 2/15, NJW 2016, 2037; IX AR [VZ] 3/15, juris; IX AR [VZ] 4/15, KTS 2017, 57; Pabst in Münchener Kommentar, ZPO, Vorbem. zu § 23 EGGVG Rn. 5; Mayer in Kissel/Meyer, GVG, § 29 EGGVG Rn. 2). Danach kommt eine Aussetzung der Vollziehung in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG in engen Grenzen dann in Betracht, wenn in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg besteht und dem Antragsteller durch die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme irreparable Nachteile von erheblichem Gewicht drohen, wobei die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf (Köhnlein in BeckOK GVG, § 28 EGGVG Rn. 29).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern durch die Vollziehung der angefochtenen Maßnahme derartige schwerwiegende Nachteile gedroht hätten. Der Umstand, dass der weiteren Beteiligten Akteneinsicht nur über ihre Rechtsanwälte gewährt wurde, hat zudem sichergestellt, dass der weiteren Beteiligten nur solche Informationen zugänglich gemacht werden, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sind. Die mit der Akteneinsicht beauftragten Rechtsanwälte standen als Organ der Rechtspflege in der Pflicht, ihrer Mandantin nur die Auskünfte zukommen zu lassen, die zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Beschwerdeführer dringend erforderlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2006, 2 BvR 2388/06, NJW 2007, 1052 [juris Rn. 8]).

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Lückemann in Zöller, ZPO, § 30 EGGVG Rn. 1). Es besteht kein Anlass, der Staatskasse gemäß § 30 Satz 1 EGGVG die außergerichtlichen Kosten der erfolglosen Antragsteller zu überbürden.

Der nach § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG festgesetzte Geschäftswert ergibt sich aus § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 29 Abs. 2 EGGVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, liegen nicht vor.