Bayerischer VGH, Urteil vom 06.12.2019 - 15 N 18.636
Fundstelle
openJur 2020, 52102
  • Rkr:
Tenor

I. Der am 9. Februar 2018 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 38 "H ... - Deckblatt Nr. 6" der Stadt D ... ist unwirksam.

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 9. Februar 2018 bekannt gemachten (Änderungs-) Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 38 "H ... ... - Deckblatt Nr. 6", mit dem eine bislang festgesetzte öffentliche Grünfläche als Bauland ausgewiesen wird.

Sowohl das durch den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan überplante Grundstück FlNr. ...28 der Gemarkung S ... mit einer Fläche von ca. 1.500 - 1.600 m² (im Folgenden: Baugrundstück) als auch das hierzu südöstlich auf der gegenüberliegenden Seite der R ...straße gelegene, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. ...20, das im Miteigentum der Antragstellerin steht (im Folgenden: Antragstellergrundstück), liegen im Geltungsbereich des im Jahr 1977 in Kraft getretenen (ursprünglichen) Bebauungsplans "H ...". Nach Letzterem liegt das Antragstellergrundstück in einem festgesetzten reinen Wohngebiet, für das Baugrundstück, deren Eigentümerin die Antragsgegnerin ist, ist dort eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt. Der ursprüngliche Bebauungsplan setzt im näheren Umkreis des Baugrundstücks hinsichtlich der Geschossigkeit als Höchstgrenze ein durchgehendes Erdgeschoss und talseitig ein freiliegendes Untergeschoss, weiter nördlich auch eine herkömmliche zweigeschossige Bebauung fest. Zwischenzeitliche Änderungsbebauungspläne ("Deckblätter") haben hieran nichts Wesentliches geändert.

Die mit dem streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan überplante Fläche stellt - wie auch aus den dem Senat vorliegenden Lichtbildern des Baugrundstücks und seiner Umgebung sowie aus den im BayernAtlas enthaltenen Angaben bestätigt wird - ein von Nordwest nach Südost abfallendes Hanggrundstück dar. Der Bereich des überplanten Baugrundstücks (mit einem - hierzu noch unten - als "HGR 2" bezeichneten Baufenster), der - getrennt durch die von Südwest nach Nordost verlaufenden R ...straße - dem Antragstellergrundstück gegenüberliegt, situiert ausweislich von der Antragsgegnerin vorgelegter, von einem Ingenieurbüro erstellter Pläne an der nordwestlichen Grenze auf einer Höhe von etwa 353 m ü.NN und fällt nach Südosten bis zur R ...straße auf einer Strecke von etwa 22 m auf etwa 345 m ü.NN ab. Die Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Straßengrundstück verläuft in diesem Bereich auf einer Höhe zwischen 344,60 m und 344,90 m ü.NN. Die Grenze zwischen dem gegenüberliegenden Antragstellergrundstück und der R ...straße verläuft auf einer vergleichbaren Höhenlage (ca. 344,50 m ü.NN.).

Das Verfahren der Bauleitplanung zum streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan begann mit dem Beschluss des Bau-, Stadtplanungs- und Umweltausschusses der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2017 zur Änderung des ursprünglichen Bebauungsplans im Verfahren gem. § 13a BauGB (Aufstellungsbeschluss). Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB erhob die Antragstellerin zusammen mit weiteren Anwohnern diverse Einwendungen. Im Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB teilte das städtische Sachgebiet Liegenschaften unter dem 8. September 2017 mit, dass mit Beitragsbescheiden aus dem Jahr 1985 die Erschließungskosten für den Kinderspielplatz und die Grünanlage auf dem Baugrundstück auf Anlieger der umliegenden Straßen - u.a. der R ...straße - umgelegt worden seien. Der Spielplatzbetrieb sei im Jahr 2013 eingestellt worden, da dieser aufgrund seines schlechten Zustands eine umfangreiche Sanierung mit unverhältnismäßigen Kosten verursacht hätte. Nach beitragsrechtlichen Grundsätzen sei dem Beitragszahler eine beitragsfinanzierte Erschließungsanlage nur über eine übliche Nutzungsdauer funktionsfähig zur Verfügung zu stellen. Ab welchem Zeitpunkt eine beitragsfinanzierte öffentliche Grünfläche überplant werden könne, sei im Erschließungsbeitragsrecht nicht explizit geregelt, jedoch gebe es keine immerwährende Bestandsgarantie. Bei einer Nutzbarkeit über einen Zeitraum von 30 Jahren könne wohl davon ausgegangen werden, dass die Anlage beitragsrechtlich abgegolten sei. Eine weitere Verpflichtung zur Bereitstellung der beitragsfinanzierten Anlage und insbesondere zur Ersatzbeschaffung über die übliche Nutzungsdauer hinaus bestehe nicht.

Der beschließende Bau-, Stadtplanungs- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin billigte in der Sitzung am 24. Januar 2018 den von der Stadtverwaltung erstellten Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Im Anschluss beschloss er in derselben Sitzung den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan als Satzung gem. § 10 BauGB. Unter dem 2. Februar 2018 fertigte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin den Bebauungsplan aus. Der Satzungsbeschluss wurde am 9. Februar 2018 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.

Der streitgegenständliche Änderungsbebauungsplan setzt für das an der Nordwestseite der R ...straße gelegene Baugrundstück über Baugrenzen zwei rechteckige, in einem Abstand von 5 m zueinander gelegene Baufenster - ein südwestliches für die "Hausgruppe 1" ("HGR 1") und ein nordöstliches für die "Hausgruppe 2" ("HGR 2") - in einer Größe von jeweils 22 m x 12 m für jeweils darin als Reihenhäuser zu errichtende Hauptgebäude fest. Die vorderen Baugrenzen (Längsseiten der Baufenster) verlaufen parallel zu R ...straße in einem Abstand von ca. 6 m zu dieser. Als Art der baulichen Nutzung wird anstelle der bisherigen Grünfläche ein reines Wohngebiet ("WR") festgesetzt. Zum Maß der baulichen Nutzung finden sich für die Gebäude über die Planzeichnung in Verbindung mit Nr. 1.2.1, Nr. 1.7.4 und Nr. 1.7.5 der planlichen Festsetzungen Vorgaben für die Anzahl der Geschosse, wonach jeweils ein Untergeschoss als Garagengeschoss, talseitig (d.h. nach Südosten in Richtung der R ...straße) freiliegend ("UG"), darüber liegend maximal zwei Vollgeschosse sowie darüber liegend als Obergeschoss ein "Laternengeschoss als Vollgeschoss("L"), das "straßenseitig mind. 3,0 m von der darunterliegenden Fassade zurückversetzt" sein muss, vorgesehen ist. Nr. 1.2.1 setzt neben einer einheitlichen maximalen Geschossflächenzahl (1,2) baufensterbezogen für die "HGR 1" eine maximale Grundflächenzahl von 0,35 und für die "HGR 2" eine solche von maximal 0,45 fest. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl sollen dabei "für jede Hausgruppe gesondert ermittelt" werden. Nr. 2.1.2 der textlichen Festsetzungen regelt u.a. neben der Vorgabe der Dachform (Flachdach mit 3° bis 5°) eine maximal zulässige straßenseitige (traufseitige) Wandhöhe von 357,20 ü.NN. Den vorderen Baugrenzen für die Hauptgebäude vorgelagert sind nach der Planzeichnung des Änderungsbebauungsplans jeweils zwei rechteckige Baufenster in der Größe von ca. 22 m x 4,50 m mit der Zweckbestimmung "Umgrenzung von Flächen für überdachte Garagenzufahrten und KFZ-Stellplätze". Für diese Bereiche trifft Nr. 2.1.4 der textlichen Festsetzungen weitere Regelungen. Den gesonderten Baufenstern für überdachte Garagenzufahrten und KFZ-Stellplätze straßenseitig vorgelagert sind für beide Hausgruppen jeweils weitere bis zur südöstlichen Grundstücksgrenze (also bis zur R ...straße) reichende markierte Bereiche von jeweils ca. 22 m x 1,5 m, denen laut Nr. 1.7.3 der planlichen Festsetzung die Bedeutung "Flächen für Garagenzufahrten und Kfz-Stellplätze" zukommen soll, die "weder eingezäunt noch abgesperrt noch überdacht werden" dürfen. Nr. 2.1.6 bestimmt, dass vor Baubeginn die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für die Angrenzer nachzuweisen ist. Die Entfernung des Wohngebäudes auf dem Antragstellergrundstück FlNr. ...20 bis zur straßenseitigen Baugrenze für die Hauptgebäude der Hausgruppe 2 beträgt ca. 18,50 m bzw. bis zur straßenseitigen Baugrenze für die überdachten Garagenzufahrten ca. 14 m.

Laut der Begründung des Änderungsbebauungsplans sei die Auflösung des Spielplatzes möglich, da es in der Nähe weitere Spielplätze gebe, als auch nötig, da dieser zu klein und stark eingewachsen sei sowie über eine schlechte Zuwegung verfüge. Das neue Baugebiet schließe Lücken zwischen den bereits vorhandenen Bebauungen an der R ...straße. Dies stelle als Innenentwicklung einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden dar. Die bauordnungsrechtlichen Mindestabstandsflächen seien grundsätzlich einzuhalten, sofern durch Baugrenzen keine Abstandsflächen geringerer Tiefe zugelassen seien. Die Abwasserentsorgung erfolge über das vorhandene Mischsystem mit noch ausreichender Kapazität. Im Rahmen der Ausführungen zu den "Zielen der Grünordnung" wird in der Begründung erwähnt, dass die ursprüngliche innerstädtische Grünfläche mit Kinderspielplatz durch die geplante Bebauung beseitigt werde, wobei für die hier erforderliche Hangbebauung relativ starke Erdbewegungen erforderlich seien, ggf. auch mit Hangsicherungen, die das Gelände überformten.

Mit ihrem am 19. März 2018 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin die Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans geltend. U.a. trägt sie vor, das Abwägungsgebot sei zu ihren Lasten verletzt worden. Die Planung sei hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ihr gegenüber rücksichtslos erdrückend und deshalb abwägungsfehlerhaft. Durch die zulässige Höhe der geplanten viergeschossigen Gebäude sowie durch die verringerten Abstandsflächen zwischen den beiden Reihenhausgruppen werde der Eindruck eines durchgehenden, beinahe ununterbrochenen Riegels vermittelt, der durch das ansteigende Gelände des Grundstücks noch zusätzlich verstärkt werde. Es entstehe optisch der Eindruck einer Einmauerung, der durch das leicht zurücktretende Laternengeschoss nicht wesentlich vermindert werde. Die enge Bebauung gefährde aufgrund von Einblickmöglichkeiten zudem den Wohnfrieden. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werde den überplanten Grundstücken im Vergleich zu den umliegenden Grundstücken eine wesentlich intensivere bauliche Nutzbarkeit eingeräumt. Unabhängig vom Beitragsrecht sei ihr Interesse als Nachbarin am Erhalt der durch den ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche nicht in die Abwägung einbezogen worden. Für einige Regelungen - so neben 2.1.7, 2.1.8 und 2.2.1 der textlichen Festsetzungen (diverse Vorlagepflichten in der Umsetzungsphase) auch für Nr. 2.1.6 (Beweissicherungsverfahren) - gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Antragstellerin beantragt,

den Änderungsbebauungsplan Nr. 38 "H ... - Deckblatt Nr. 6" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht geltend, es sei aufgrund der Funktionslosigkeit des Spielplatzes und des Vorhandenseins weiterer Spielplätze in der Nähe beschlossen worden, die öffentliche Grünfläche einer Wohnbebauung zuzuführen. Die Planung leiste als Maßnahme der Innenentwicklung einen Beitrag zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden. Das Verfahren der Bauleitplanung sei formell fehlerfrei abgewickelt worden. Der Änderungsbebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Die Einwendungen sowohl der Antragstellerin als auch der Träger öffentlicher Belange seien umfänglich erfasst und abgewogen worden. Wie sich aus den vorliegenden Lichtbildern ergebe, gehe die geplante Bebauung in der Höhenlage nicht über die bestehende Nachbarbebauung hinaus. Die R ...straße, die das Antragstelleranwesen von der geplanten Bebauung trenne, sei ausreichend breit, um einen Erdrückungs- oder Einmauerungseffekt nicht entstehen zu lassen. Insgesamt werde mit dem Änderungsbebauungsplan das Ziel verfolgt, arbeitsplatznahe Wohnangebote mit geringer Entfernung zum Stadtkern zu schaffen. Im Stadtgebiet bestehe Wohnbaubedarf, wobei größere zusammenhängende Entwicklungsflächen aufgrund vielfacher Nutzungsrestriktionen und fehlender eigentumsrechtlicher Zugriffsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stünden. Die für das Stadtgebiet nicht ungewöhnliche Hanglage bedinge eine Bauweise, die sich auch in der Umgebung wiederfinde. Durch die Staffelung der Geschosse sei der Verlauf des Urgeländes in die Gestaltung der Baukörper aufgenommen worden. Die erhobenen Einwände gegen die Umwandlung der im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit Spielplatz in eine Wohnbaufläche beträfen keinen für die planerische Konfliktbewältigung berücksichtigungspflichtigen Belang der Antragstellerin. Hiermit hätten Nachbarn und Anwohner zu rechnen. Dem Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Lage fehle die Schutzwürdigkeit. Die planerische Entscheidung, wie der bisherige Spielplatz künftig nutzbar sei, unterfalle auch unter Berücksichtigung des bestehenden Wohnbedarfs der städtischen Planungshoheit. Aufgrund des schlechten Zustands des Spielplatzes, der schlechten Einsehbarkeit und der schlechten Zuwegung habe sich diese Fläche mit umliegender Bebauung und vorhandener verkehrlicher Erschließung geradezu für eine Wohnbebauung angeboten, zumal Alternativspielplätze in zumutbarer Entfernung vorhanden seien. Da die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen in Richtung R ...straße eingehalten würden, seien auch die Anforderungen an Belichtung und Belüftung und damit die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gegenüber der Antragstellerin eingehalten. Soweit in der planlichen Festsetzung Nr. 1.2.1 für die "HGR 2" eine maximale Grundflächenzahl von 0,45 vorgesehen sei, liege dies noch im Rahmen des § 17 Abs. 1 BauNVO, zumal der Gesetzgeber im Jahr 2013 die Anforderungen für eine Abweichung nach § 17 Abs. 2 BauNVO gelockert habe. Hintergrund der differenzierten Regelung zur Grundflächenzahl im Änderungsbebauungsplan sei die Problematik des Grundstückszuschnitts gewesen, was im Verfahren thematisiert sowie abgewogen worden sei. Schließlich sei die Überschreitung von 0,05 bei der Grundflächenzahl für die "HGR 2" vertretbar, weil sie sich im Bereich des ohnehin zulässigen Überschreitungsrahmens für Nebenanlagen gem. § 19 Abs. 4 BauNVO halte. Einer "Knödellinie" gem. Nr. 15.14 der Planzeichenverordnung (PlanZV) zur Abgrenzung der Geltungsbereiche für die beiden festgesetzten Grundflächenzahlen der Hausgruppen habe es nicht bedurft, weil in der Planzeichnung zwischen den beiden Hausgruppen eine rot gestrichelte Linie dargestellt sei, die die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Grundflächenzahlen jeweils gelten sollen, hinreichend deutlich voneinander abgrenze. Gem. § 2 Abs. 5 PlanZV bestehe keine strikte Bindung hinsichtlich der Verwendung der ausdrücklich geregelten Planzeichen. Maßgeblich sei, ob der mit der PlanZV verfolgte Zweck sich auch mit dem von der Gemeinde gewählten Mittel erreichen lasse. Das sei hier der Fall. Auch sei insofern dem Bestimmtheitsgebot hinreichend Rechnung getragen worden. Sämtliche Festsetzungen des Bebauungsplans seien von § 9 BauGB oder der Baunutzungsverordnung bzw. jedenfalls als örtliche Bauvorschriften von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 und 2 BayBO gedeckt. Die Regelungen zur Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens zugunsten der Angrenzer (Nr. 2.1.6 der textlichen Festsetzungen) sowie zur Pflicht, bestimmte Unterlagen vorzulegen (Nrn. 2.1.7, 2.1.8 und 2.2.1), stellten zudem vorgezogene Hinweise an den Bauherrn für die Umsetzungsphase dar. Durch solche Regelungen solle die Prüfung der Voraussetzungen der Zulässigkeit der baulichen Anlage ermöglicht werden. Dies diene auch dem Nachbarschutz.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat als Vertreter des öffentlichen Interesses keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Normaufstellungs- und sonstigen Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 6. Dezember 2019 Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.

1. Der innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

Als (Mit-) Eigentümerin eines Grundstücks zwar innerhalb des Geltungsbereichs des ursprünglichen Bebauungsplans, aber außerhalb des Plangebiets des streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplans (zu dieser Konstellation vgl. auch BayVGH, U.v. 16.7.2019 - 9 N 17.2391 - juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U.v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - ZfBR 2015, 698 - juris Rn. 28 ff.) kann sich die Antragstellerin auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es genügt, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = juris Rn. 8 ff.; U.v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41 = juris Rn. 12 ff.; BayVGH, U.v. 11.5.2010 - 15 N 08.850 - juris Rn. 26). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, B.v. 21.12.2017 - 4 BN 12.17 - BauR 2018, 667 = juris Rn. 7 m.w.N., OVG NRW, U.v. 9.10.2018 - 2 D 22/17.NE - BauR 2019, 508 = juris Rn. 22 m.w.N.).

Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Antragsbefugnis aufgrund einer antragstellerseits behaupteten erdrückenden oder abriegelnden Wirkung, die - so die Antragstellerin - bei Umsetzung des Bebauungsplans aufgrund der Größe der entstehenden Gebäude auf das Wohnhaus auf dem Antragstellergrundstück ausgehe, aus einem möglichen Verstoß gegen den abwägungserheblichen Belang des Gebots der Rücksichtnahme ergibt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 16.4.2018 - 1 NE 18.358 - juris Rn. 9). Die Antragstellerin hat sich jedenfalls schon während des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie im Normenkontrollverfahren auf ihr Interesse als Anliegerin am Erhalt der die Attraktivität des Wohnstandorts erhöhenden Grünanlage berufen und damit gegenüber der Antragsgegnerin ein diesbezüglich abwägungsbeachtliches Eigeninteresse am Fortbestand bauplanerischer Festsetzungen, die sich (faktisch) zu ihren Gunsten auswirken, geltend gemacht.

Hat die Änderung eines Bebauungsplans zur Folge, dass bislang unbebaubare Flächen künftig in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Eigentümer benachbarter Grundstücke an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen eines bestehenden Bebauungsplans, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Planungsnachbarn einer Änderungsplanung können in solchen Fällen eine Antragsbefugnis aus dem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB nicht nur dann herleiten, wenn die vormalige Festsetzung, auf deren Fortbestand der Betroffene vertraut hat, gerade eine Schutzwirkung gegenüber diesem entfalten soll. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer den Betroffenen nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Deshalb begründen die Festsetzungen eines Bebauungsplans auch dann, wenn sie nicht drittschützend sind, regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn mehr als nur geringfügig nachteilig auswirken, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden (zum Ganzen vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468 = juris Rn. 12 ff.; B.v. 28.5.2019 - 4 BN 44.18 - ZfBR 2019, 689 = juris Rn. 6 f.; BayVGH, U.v. 16.7.2019 - 9 N 17.2391 - juris Rn. 21; VGH BW, U.v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 = juris Rn. 41; U.v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - ZfBR 2015, 698 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 = juris Rn. 68 f.; OVG Rh-Pf, U.v. 6.2.2018 - 8 C 11325/17 - BauR 2019, 93 = juris Rn. 18). Führt mithin eine Bebauungsplanänderung dazu, dass eine bislang nicht bebaubare Fläche - wie im vorliegenden Fall eine bislang als öffentliche Grünfläche festgesetzte Fläche, auf der bauliche Nutzungen gerade typischerweise nicht verwirklicht werden können (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 = juris Rn. 52 m.w.N.) - nunmehr als Bauland ausgewiesen wird, ist das Interesse des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks an der Beibehaltung des bisherigen Planungszustandes abwägungsrelevant, wenn die tatsächlichen Auswirkungen der Änderungsplanung für diesen über eine bloße Bagatellbetroffenheit hinausgehen. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, muss der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen können.

Im vorliegenden Fall sind die Auswirkungen der Planung auf das benachbarte Grundstück, an dem die Antragstellerin Miteigentum hat, nicht derart unwesentlich, dass die Abwägungserheblichkeit wegen bloßer Bagatellbetroffenheit zu verneinen wäre. Unter Zugrundelegung der örtlichen Verhältnisse und der durch die Änderungsplanung eröffneten möglichen Größe der neuen Gebäude und ihrer nicht unerheblichen Baumasse ist das Interesse der Antragstellerin als Miteigentümerin eines benachbarten Wohngrundstücks im Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplans "H* ... ..." am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, also in Bezug auf die Beibehaltung der Grünfläche, aufgrund der Umstände des Einzelfalls als abwägungsrelevant einzustufen. Durch die hier durch den streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan ermöglichte erstmalige und zudem im Vergleich zur Umgebungsbebauung mächtigere Bebauung in einer Hanglage wird die Attraktivität der bisherigen Wohnlage auf dem Antragstellergrundstück spürbar eingeschränkt. Das Anwesen auf dem Antragstellergrundstück, dessen (hier lediglich eingeschossige) Frontseite - nur durch die Erschließungsstraße getrennt - der bisherigen Grünfläche gegenüberliegt, sieht sich bei Umsetzung des Änderungsbebauungsplans einer auch im Vergleich zur Umgebungsbebauung relativ mächtigen, in der näheren Umgebung erstmalig viergeschossig zulässigen Neubebauung gegenüber, wobei die diesbezüglichen Auswirkungen noch dadurch verstärkt werden, dass das Gelände auf dem überplanten Baugrundstück von Nordwest nach Südost nicht unerheblich abfällt. Hinzukommt, dass durch die im Wege der Bauleitplanung ermöglichten seitlichen Abstandsflächenverkürzungen (vgl. die textliche Festsetzung Nr. 2.1.1 des Änderungsbebauungsplans sowie Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) die Massivität möglicher Baukörper bei umfangreicher Ausnutzung der durch Baugrenzen abgesteckten Baufenster und der Höhenbegrenzungen im Vergleich zur Umgebungsbebauung weiter verstärkt wird.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Änderungsbebauungsplan leidet an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit im Ganzen führen.

a) Die Antragsgegnerin hat bei Erlass des Bebauungsplans durch ihren beschließenden Ausschuss in relevanter Weise (§§ 214, 215 BauGB) gegen das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) verstoßen.

aa) Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Dies gilt auch, wenn - wie hier - ein Bebauungsplan geändert wird (§ 1 Abs. 8 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die "elementare planerische Entschließung" der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (zum Ganzen z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 = juris Rn. 35 m.w.N.; U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - BayVBl. 2018, 814 = juris Rn. 22; U.v. 27.2.2018 - 15 N 16.2381 - BayVBl. 2019, 88 = juris Rn. 39). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).

bb) Der Antragsgegnerin, der grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ortsgestaltung einzuräumen ist (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 21.2.2013 - 2 N 11.1018 - juris Rn. 62 m.w.N.), ist im Verfahren der Bauleitplanung zum streitgegenständlichen Änderungsbebauungsplan ein relevanter Abwägungsfehler in Form eines Abwägungsdefizits unterlaufen, weil das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der durch den Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Grünfläche (s.o. zur Antragsbefugnis unter 1.) vom zuständigen Ausschuss im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 10 Abs. 1, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt wurde (vgl. auch VGH BW, U.v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 = juris Rn. 75). Unabhängig von der Frage (die der Senat hier nicht abschließend klären muss), ob es der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Abwägungsdisproportionalität resp. einer gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden erdrückenden, einmauernden oder abriegelnden Bebauung generell vom Ergebnis her verwehrt wäre, einen Bebauungsplan mit dem vorliegenden Inhalt zu schaffen (zu den diesbezüglich engen Voraussetzungen vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 15 NE 19.551 u.a. - juris Rn. 31 ff. m.w.N.), hätte die Antragsgegnerin gem. § 1 Abs. 7 BauGB jedenfalls die Pflicht gehabt, das Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der bisherigen festgesetzten Grünfläche - und zwar unabhängig von vormals gezahlten Erschließungsbeiträgen und deren "Amortisation" - im Rahmen ihrer Abwägung zu berücksichtigen. Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass die Festsetzungen einer öffentliche Grünfläche mit einem Spielplatz auch für den Fall, dass für diese Erschließungsbeiträge von den Anliegern eingezogen worden sind, nicht "ewig" bindet, ist zwar als solche mit Blick auf die in § 2 Abs. 1 BauGB vorausgesetzte und über Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV verfassungsrechtlich garantierte planerische Gestaltungsfreiheit nicht als sachwidrig einzustufen. Die bloße Berücksichtigung des an der vormaligen Beitragszahlung ausgerichteten pekuniären Interesses der Antragstellerin sowie der übrigen Anlieger und ein diesbezügliches "Wegwägen" mit dem (für sich gesehen schlüssigen) Argument einer Amortisation nach 30 Jahren greifen aber zu kurz und erfassen das abwägungserhebliche Fortbestandsinteresse der Antragstellerin nicht vollständig. Gerade weil in der übernommenen Abwägungsvorlage insofern lediglich zugrunde gelegt wurde, dass "eine weitere Verpflichtung zur Bereitstellung der beitragsfinanzierten Anlage (...) über die übliche Nutzungsdauer hinaus" nicht besteht, wurde vom beschließenden Ausschuss in der Schlussabwägung ein - unabhängig von der Erschließungsbeitragszahlung bestehendes - abwägungserhebliches Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der festgesetzten Grünfläche nicht in Rechnung gestellt. Die Antragsgegnerin sowie ihr beschließender Ausschuss hätten in ihre Abwägung vielmehr unabhängig von der Beitragszahlung und des reinen "Amortisationsinteresses" einstellen müssen, dass sich die Antragstellerin mit ihrer - straßenseitig lediglich eingeschossig in Erscheinung tretenden - Frontseite im insgesamt abschüssigen Gelände künftig einer viergeschossigen und im Vergleich zum Umgebungsbestand "wuchtigeren" Bebauung gegenübersieht und damit sowohl durch die grundsätzliche Zulassung der Bebauung als auch aufgrund der eröffneten Bebauungsmasse und Bebauungsdichte eine spürbare Beeinträchtigung der Attraktivität ihrer Wohnlage in Kauf zu nehmen hat. Dieses von ihrer Beitragszahlung unabhängige abwägungsrelevante Interesse der Antragstellerin am Fortbestand der Festsetzung "öffentliche Grünfläche" hat in der Abwägung mithin abwägungsfehlerhaft keinen Niederschlag gefunden.

cc) Das vorliegende Abwägungsdefizit ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Der Abwägungsfehler ergibt sich unmittelbar aus den Bebauungsplanakten und ist daher offensichtlich (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 15 N 15.967 - juris Rn. 52). Er war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil nach den Umständen des vorliegenden Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Abwägungsvorgang anders ausgefallen wäre (vgl. vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - BayVBl. 2018, 814 = juris Rn. 29 m.w.N.; HessVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 C 306/09.N - ZfBR 2010, 588 = juris Rn. 104). Es lässt sich nach Aktenlage nicht eindeutig feststellen, dass der beschließende Ausschuss denselben Bebauungsplan auch unter Vermeidung des Abwägungsdefizits, also bei Berücksichtigung des in der Abwägung unterschlagenen Interesses das Antragstellerin an der Beibehaltung der durch den ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche sowie des Maßes ihrer Betroffenheit (spürbare Einschränkung der Attraktivität ihrer bisherigen Wohnlage im Falle der Umsetzung der konkret vorgesehenen Hangbebauung auf dem ihr gegenüberliegenden Baugrundstück), erlassen hätte. Das Normenkontrollgericht wird über die Unbeachtlichkeitsklauseln des § 214 BauGB nicht dazu ermächtigt, die Ergebniskausalität des Fehlers über eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung anstelle der Gemeinde zu verneinen. Dem Senat ist es unter Respektierung der Abwägungsverantwortung des beschließenden kommunalen Gremiums verwehrt, ein lediglich potenzielles Abwägungsergebnis zu unterstellen (BayVGH, U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - BayVBl. 2018, 814 = juris Rn. 32 m.w.N.). Die Antragstellerin hat das Abwägungsdefizit hinsichtlich ihres abwägungsrelevanten Interesses am Bestand der Grünflächenfestsetzung zudem rechtzeitig in noch offener Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB über ihre Antragsbegründung vom 11. Oktober 2018 im Normenkontrollverfahren gerügt, sodass der Abwägungsmangel nicht nachträglich unbeachtlich geworden ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.2.2018 - 15 N 16.2381 - BayVBl. 2019, 88 = juris Rn. 37 m.w.N.; B.v. 4.5.2018 - 15 NE 18.382 - juris Rn. 41 m.w.N.).

b) Zudem ist die nach den beiden Hausgruppen "HGR 1" und "HGR 2" differenzierende Festsetzung der beiden Grundflächenzahlen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 BauNVO) in Nr. 1.2.1 der planlichen Festsetzungen (0,35 bzw. 0,45) mit den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (= Gebot der Normenklarheit) unvereinbar.

Die Festsetzungen eines Bebauungsplans als Rechtsnorm im materiellen Sinn muss den aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Geboten der Bestimmtheit und Normenklarheit entsprechen. Speziell für Bebauungspläne folgt die Notwendigkeit hinreichender Bestimmtheit sowohl für zeichnerische als auch für textliche Festsetzungen daraus, dass die Festsetzungen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des grundrechtlich geschützten Eigentums unmittelbar berühren und ausgestalten. Die von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Betroffenen müssen deshalb wissen, welche Nutzungen auf den Grundstücken zulässig sind. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei, zu entscheiden, welcher Mittel sie sich bedient, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Sie hat die Wahl zwischen zeichnerischer Festsetzung und textlicher Beschreibung; sie kann auch beide Elemente kombinieren. Entscheidend ist nur, dass - gegebenenfalls nach Auslegung - hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkretisierung hängt wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungszielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab (zum Ganzen vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 28.2.2008 - 1 NE 07. 2946 u.a. - juris Rn. 49; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 50; U.v. 21.6.2016 - 9 N 12.218 - BayVBl. 2016, 850 = juris Rn. 44; OVG NRW, U.v. 7.11.2005 - 10 D 3/03.NE - juris Rn. 57; U.v. 2.12.2016 - 2 D 121/14.NE - juris Rn. 62 ff.). Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit begründet die Unwirksamkeit der Festsetzung, ohne dass es auf §§ 214, 215 BauGB ankommt (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2019, § 214 Rn. 7, § 215 Rn. 5, 26, m.w.N.; Berkemann, jM 2015, 470/476 f. m.w.N.; Kuchler, jurisPR-UmwR 3/2014 Anm. 4).

Eine Grundflächenzahl ist gem. § 19 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BauNVO auf eine bestimmte Grundstücksfläche bzw. auf ein bestimmtes Grundstück zu beziehen. Die planliche Festsetzung Nr. 1.2.1 regelt vorliegend aber für dieselbe Fläche (das derzeitige gesamte überplante Buchgrundstück FlNr. ...28) zwei verschiedene Grundflächenzahlen, wobei die beiden Teile des Baugebiets, für die eine jeweils gesonderte GRZ-Festsetzung gelten soll, nicht eindeutig gegeneinander abgegrenzt sind. Hier hätte es sich angeboten, eine Abgrenzungsfestsetzung über eine sog. "Perlschnur" / "Knödellinie" gem. Nr. 15.14 der PlanZV zu reglementieren (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.2012 - 15 N 09.693 - juris Rn. 39; OVG NRW, U.v. 4.2.1993 - 7 A 1261/86 - juris Rn. 32; U.v. 17.5.2002 - 7 B 1360/01 - juris Rn. 27; U.v. 2.12.2016 - 2 D 121/14.NE - juris Rn. 65; König/Petz in König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 36). Der Standpunkt der Antragsgegnerin, die Bereiche, in denen die unterschiedlichen Grundflächenzahlen jeweils gelten sollen, seien dadurch hinreichend bestimmt voneinander abgegrenzt, dass in der Planzeichnung zwischen den beiden Hausgruppen eine rot gestrichelte Linie dargestellt sei, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass § 2 Abs. 5 PlanZV keine strikte Handhabung der geregelten Planzeichen - hier etwa des Planzeichens Nr. 15.14 - vorschreibt. Allerdings handelt es sich bei der rot gestrichelten Linie nach der Legende der Planzeichnung des Änderungsbebauungsplans gerade nicht um eine bindende Festsetzung. Die Linie wird im Bebauungsplan unter der Überschrift "3. Hinweise und nachrichtliche Übernahmen" als Zeichen zur Darstellung der "vorgeschlagenen Parzellierung" definiert. Soweit die Antragsgegnerin diese Linie aber selbst nur als Empfehlung versteht und so in den Unterlagen zum Änderungsbebauungsplan auch definiert hat, kann hieraus gerade keine bindende, dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechende Abtrennung von Regelungsbereichen mit derselben Wirkung wie beim Planungszeichen Nr. 15.14 der PlanZV abgeleitet werden. Ohne eine bindende Abtrennung läuft aufgrund der Grundstücksbezogenheit der Grundflächenzahl die Festsetzung von zwei baukörper- / baufensterbezogenen Grundflächenzahlen für denselben flächenmäßigen Bereich an sich vorliegend darauf hinaus, dass sich sowohl die Grundflächenzahl von 0,35 für die "HGR 1" als auch diejenige von 0,45 für die "HGR 2" auf die überplante Gesamtfläche (hier die FlNr. ...28) im Ganzen bezöge, sich also dort - was ersichtlich nicht gewollt ist und mit § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO nicht vereinbar wäre - auf eine Gesamt-Grundflächenzahl für das Baugrundstück von insgesamt 0,8 summierte.

c) Schließlich fehlt jedenfalls für die Regelung in Nr. 2.1.6 der textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans, wonach vor Baubeginn die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens für die Angrenzer nachzuweisen ist, eine gesetzliche Satzungsermächtigung.

Für bauplanungsrechtliche Festsetzungen besteht ein Typenzwang. Durch den Bebauungsplan bestimmt der Plangeber Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf er gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Solche finden sich in § 9 BauGB, in Art. 81 BayBO sowie in den Vorschriften der in Ergänzung zu § 9 BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort sind die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jeweils abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber - abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB - nicht zu. Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen weder § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO noch Art. 81 BayBO ermächtigt, sind der planenden Gemeinde daher verboten und mithin von vornherein unwirksam (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1993 - 4 C 18.91 - BVerwGE 92, 56 = Leitsatz 2 sowie juris Rn. 29 ff.; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 = juris, Rn. 10; B.v. 23.12.1997 - 4 BN 23.97 - NVwZ-RR 1998, 538 = juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 8.7.2004 - 1 N 01.590 - juris Rn. 41 ff.; U.v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 17; U.v. 28.7.2016 - 1 N 13.2678 - BRS 84 Nr. 47 = juris Rn. 38; U.v. 17.10.2017 - 15 N 17.574 - NVwZ-RR 2018, 219 = juris Rn. 18 m.w.N.). Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen weder § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO noch Art. 81 BayBO ermächtigt, sind der Gemeinde daher verboten und mithin von vornherein unwirksam; auf diesbezügliche Mängel eines Bebauungsplans finden §§ 214, 215 BauGB keine Anwendung (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 36; Berkemann, jM 2015, 470/474).

Eine Beweissicherung mag im Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Durchführungsvertrag vereinbart werden können (vgl. OVG NRW, U.v. 26.11.2018 - 10 D 35/16.NE - juris Rn. 231). Eine textliche Festsetzung einer Pflicht zum Nachweis eines Beweissicherungsverfahrens für die Angrenzer in einem herkömmlichen (sog. Angebots-) Bebauungsplan kann aber weder auf die in § 9 BauGB, §§ 1 ff. BauNVO aufgeführten Festsetzungsmöglichkeiten noch auf die Ermächtigung zum Erlass örtlicher Bauvorschriften nach Art. 81 BayBO gestützt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei der Festsetzung Nrn. 2.1.6 nur um eine deklaratorische Regelung einer ohnehin gegebenen gesetzlichen Pflicht handelt.

Ob sich die planlichen / textlichen Festzungen zum Verbot der Einzäunung, Absperrung und Überdachung der "Flächen für Garagenzufahrten und KfZ-Stellplätze" (Nr. 1.7.3), zum "talseitig freiliegenden" Garagenuntergeschoss (Nr. 1.7.4), zum Maß der Zurücksetzung des obersten Laternengeschosses (Nr. 1.7.5) sowie zu den in der Umsetzungsphase vom Bauherrn vorzulegenden Unterlagen in Nr. 2.1.7 (statischer Nachweis für die Baugrube inkl. Prüfstatik), in Nr. 2.1.8 (Geländeschnitt) und in Nr. 2.2.1 (Freiflächengestaltungsplan) jeweils auf eine gesetzliche Satzungsermächtigung stützen können, bleibt dahingestellt (vgl. hierzu z.B. BayVGH, U.v. 28.7.2016 - 1 N 13.2678 - BRS 84 Nr. 47 = juris Rn. 40).

d) Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit bestimmter Festsetzungen hat nur dann unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können u n d wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (vgl. BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - NVwZ-RR 2017, 953 = juris Rn. 40 m.w.N.). Schon allein die fehlende Bestimmtheit hinsichtlich der Festsetzung zu den beiden Grundflächenzahlen für das Baugrundstück dürfte die Gesamtunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans begründen. Auf Seite 4 der Planbegründung wird im Zusammenhang mit der Darstellung des "städtebaulichen Konzepts" ausgeführt, dass die geplanten Reihenhäuser in zwei Hausgruppen mit je drei Gebäuden organisiert werden. Dabei soll jede Hausgruppe - dem Grundstückszuschnitt geschuldet - eine eigene Grundflächenzahl erhalten. Schon dies zeigt, dass es sich aus Sicht der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bei der Festsetzung zur Grundflächenzahl um eine wesentliche, für das städtebauliche Konzept tragende Regelung handelt. Hinzukommt, dass gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung stets (also zwingend) die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen festzusetzen ist. Unabhängig hiervon führt jedenfalls der Abwägungsfehler aufgrund der Nichtberücksichtigung des Interesses der Antragstellerin an der Bewahrung der im Ursprungsbebauungsplan festgesetzten Grünfläche zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Änderungsbebauungsplans. Denn dieser Mangel begrenzt sich von vornherein nicht auf einzelne Festsetzungen oder einen bestimmten Teilbereich des Bebauungsplans, sondern betrifft die Planung insgesamt, sodass schon deshalb eine bloße Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans entsprechend § 139 BGB von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2017 - 15 N 16.2158 - BayVBl. 2018, 814 = juris Rn. 34 m.w.N.). Ob auch die Unwirksamkeit der Festsetzung zur Beweissicherung (Nrn. 2.1.6 der textlichen Festsetzungen) wegen fehlender gesetzlicher Regelungsermächtigung allein für sich zur Gesamtunwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans führt, kann offenbleiben.

3. Die weiteren im Laufe des Normenkontrollverfahrens aufgeworfenen Rechtsfragen, u.a.

- ob der Änderungsbebauungsplan an einem formalen Fehler leidet, weil der Satzungsbeschluss nicht in der Tagesordnung für die Ausschusssitzung für den 24. Januar 2018 enthalten war und ob ein diesbezüglicher Ladungsfehler durch das rügelose Einlassen der anwesenden Ausschussmitglieder geheilt worden ist (hierzu m.w.N vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Mai 2018, Art. 47 Rn. 9, Mösbauer, BayKommP 2002, 72),

- ob der Bebauungsplan wegen unterlassener Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) und fehlendem Umweltbericht (§ 2a BauGB) an einem relevanten Verfahrensfehler leidet, weil die Antragsgegnerin bei der hier vorliegenden öffentlichen Grünfläche zu Unrecht die Anwendungsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 13a BauGB angenommen hat (vgl. z.B. VGH BW, U.v. 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - NuR 2011, 659 = juris Rn. 53; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2019, § 13a Rn. 27 m.w.N.),

- ob ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 BauGB vorliegt, weil im Rahmen der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange das artenschutzrechtliche Gutachten vom 26. Juni 2017 nicht an die Untere Naturschutzbehörde mitversandt wurde (vgl. hierzu Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand: August 2019, § 4 Rn. 39),

- ob der Änderungsbebauungsplan hinsichtlich der Möglichkeit seiner Umsetzung mit Blick auf die Bodenstatik bzw. unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten (hierzu vgl. z.B. BayVGH, U.v. 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - KommJur 2017, 112 - juris Rn. 31 ff. m.w.N.) sowie hinsichtlich einer von der Antragstellerin monierten "Gefälligkeitsplanung" (hierzu vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 33 ff. m.w.N.) mit dem Erforderlichkeitsgebot (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) übereinstimmt,

- ob die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,45 für die "HGR 2" von den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB gedeckt ist und / oder ob insofern die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung (§ 2 Abs. 3 BauGB) bzw. an die Abwägung (§ 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB) hinreichend beachtet worden sind (vgl. HessVGH, U.v. 22.4.2010 - 4 C 306/09.N - ZfBR 2010, 588 = juris Rn. 103 f.; VGH BW, U.v. 19.10.2011 - 3 S 942/10 - juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 22.9.2011 - OVG 2 A 8.11 - BauR 2012, 1612 = juris Rn. 69 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2019, zu § 17 BauNVO Rn. 36; Wirth, BauR 2016, 758/761) und - ob sonstige von der Antragstellerin behauptete Verstöße gegen § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsfehler) bzw. Verstöße gegen § 2 Abs. 3 (Ermittlungs- / Bewertungsdefizite) etwa hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung (einzelfallabhängig, vgl. einerseits: BVerwG, U.v. 4.11.2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - BayVBl. 2017, 413 = juris Rn. 17, 35 ff.; B.v. 13.4.2018 - 9 NE 17.1222 - juris Rn. 16, 23 ff.; andererseits: BayVGH, U.v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 17 ff.; U.v. 14.12.2016 - 15 N 15.1201 - juris Rn. 55 ff.; U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris Rn. 110 ff.; VGH BW, U.v. 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - ZfBR 2019, 47 = juris Rn. 62 ff. m.w.N.) oder der Auswirkungen auf den Straßenverkehr vorliegen, 40 sind aufgrund der Erwägungen zu 2. nicht mehr entscheidungserheblich.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

5. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.