Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.02.2020 - 15 CS 20.45
Fundstelle
openJur 2020, 49789
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin des unmittelbar südlich bzw. südsüdöstlich benachbarten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung P... (Antragstellergrundstück) gegen eine Baugenehmigung vom 4. September 2019 für den tatsächlich bereits vor der Genehmigungserteilung errichteten und bereits Mitte September 2019 in Betrieb genommenen "Neubau eines provisorischen Kindergartens in Containerbauweise" (Grundfläche 14,55 m x 12,11 m) auf dem Baugrundstück (FlNr. **). Der Antragsgegner hat in Abstimmung mit der Beigeladenen mitgeteilt, dass "ein Großteil der insgesamt 25 Betreuungsplätze bereits belegt" sei. Das Baugrundstück und das Antragstellergrundstück liegen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, für den kein Bebauungsplan besteht; aus Sicht des Antragsgegners, die von der Antragstellerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegriffen wird, ist die Innenbereichslage als faktisches Dorfgebiet oder als Gemengelage einzustufen. Der erteilten Baugenehmigung ging der Erlass eines Vorbescheids vom 24. Juni 2019 voraus, der der Antragstellerin, die den Vorbescheidantrag nicht unterzeichnet hatte, nicht zugestellt worden war.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichteten Anfechtungsklage (Az. RO 2 K 19.1793) mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sei wegen Fertigstellung des Gebäudes mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, soweit sich die Antragstellerin auf Beeinträchtigungen berufe, die durch die Errichtung des Gebäudes, seine Lage sowie seine baubedingten Auswirkungen auf die Umgebung verursacht würden. Soweit sich die Antragstellerin durch die bereits aufgenommene Nutzung des Kindergartens beeinträchtigt fühle, sei der insoweit wohl zulässige Eilantrag jedenfalls unbegründet. Die Antragstellerin könne die Baugenehmigung gestützt auf eine behauptete Verletzung der Regelungen zur Nachbarbeteiligung im Genehmigungsverfahren (Art. 66 BayBO) nicht erfolgreich anfechten. Auch könne sich die Antragstellerin nicht erfolgreich darauf berufen, dass für das als "provisorischer Kindergarten" bezeichnete Vorhaben eine befristete Baugenehmigung erteilt werden müsse. Es komme ferner nicht darauf an, ob das Bauvorhaben im Verfahren nach Art. 59 oder Art. 60 BayBO geprüft worden sei. Allerdings sei die hinreichende Bestimmtheit des Bauantrags zu hinterfragen, weil sich weder aus den Bauantragsunterlagen noch aus dem Baugenehmigungsbescheid ergebe, welche genaue Anzahl von Kindern im genehmigten Kindergarten betreut werden solle. Der Bezugnahme im Bauantrag der Beigeladenen auf Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO sei nur zu entnehmen, dass es sich um eine Einrichtung mit mindestens zehn Kindern handele. Die maximale Anzahl der zu betreuenden Kinder, die für die sachgerechte Abschätzung der Zunahme des Verkehrs (Bring- und Abholfahrten) erforderlich sei, lasse die Baugenehmigung aber offen. Dies führe jedoch im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht dazu, dass die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfalle. Aus den Bauvorlagen lasse sich schließen, dass es sich um eine relativ kleine Einrichtung handele. Es könne dahingestellt bleiben, ob die nähere Umgebung einem faktischen Dorfgebiet oder einer Gemengelage entspreche, weil die Nutzung als Kindergarten in beiden Fällen nach § 34 BauGB zulässig sei. Einrichtungen zur Kinderbetreuung seien auch in allgemeinen Wohngebieten als Anlagen für soziale Zwecke gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO generell sowie in reinen Wohngebieten gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO allgemein bzw. jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Aus der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Kindergartens folge, dass die damit verbundenen Lärmbelastungen durch den Betrieb sowie das Bringen und Abholen der Kinder von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen seien. Anhaltspunkte dafür, dass von der Anlage Belästigungen oder Störungen ausgingen, die im Einzelfall gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausnahmsweise unzumutbar seien, bestünden nicht. Immissionsgrenz- und Immissionsrichtwerte fänden keine Anwendung. Zudem sei nicht substantiiert belegt worden, dass es bei einer Einrichtung mit lediglich ca. 25 Kindergartenplätzen auf dem Antragstellergrundstück trotz der gesetzgeberischen Wertung aus § 22 Abs. 1a BImSchG zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen komme. Von der Antragstellerin behauptete "Erschütterungen" aufgrund des Kindergartenbetriebs seien weder dargelegt noch schlüssig. Die Antragstellerin habe auch nicht erklärt und erläutert, warum eine Verkehrssituation bestehe, die "kaum noch in den Griff zu bekommen" sei. Zudem habe die Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bring- und Abholzone nach den vorgelegten Plänen und beigezogenen Luftbildern abgewandt vom Antragstellergrundstück und weitgehend abgeschirmt durch den Containerbau erfolge. Sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen, wie etwa eine nicht hinnehmbare Verschlechterung der Zu- oder Abfahrtssituation auf dem Antragstellergrundstück, seien ebenfalls nicht begründet dargelegt worden. Schließlich sei auch der gesetzlich normierte Anspruch auf einen Kindergartenplatz (§ 24 SGB VIII) sowie die in Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG normierte gesetzliche Pflicht der Beigeladenen, eine bedarfsgerechte Anzahl an Kinderbetreuungsplätzen bereitzustellen, in die Erwägungen einzubeziehen.

Mit ihrer Beschwerde, mit der

"die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und antragsgemäße Entscheidung"

beantragt wird, verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Aus ihrer Sicht begegne die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Eilantrag sei wegen der Fertigstellung des streitgegenständlichen Bauvorhabens teilweise unzulässig, rechtlichen Bedenken. Es sei zentrales Argument des Eilantrags, dass die Beigeladene die Container noch vor Erhalt der Baugenehmigung und damit rechtswidrig aufgestellt habe. Sie - die Antragstellerin - habe bei Rückkehr aus einem Kurzurlaub zwischen Ende August und Anfang September 2019 den jetzigen baulichen Zustand, der damals noch von keiner Baugenehmigung gedeckt gewesen sei, vorgefunden. Der vorläufige Rechtsschutz wäre bei Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ausgehöhlt, wenn ein rechtswidrig agierender Bauherr nur schnell genug sei. Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig bewerte, verstoße dies gegen die Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes. Dies gelte auch vor dem Hintergrund einer mangelnden Information. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, sich vorbereitend und früher gegen das Bauvorhaben zu wehren. Ab Kenntnisnahme bezüglich des provisorischen Kindergartens habe sie alles ihr Mögliche zur Abwehr getan. Insofern sei der vorliegende Fall nicht mit einer Konstellation zu vergleichen, in der ein Nachbar über längere Zeit abwartend der Errichtung eines Bauvorhabens zusehe und erst nach dessen Fertigstellung und Inbetriebnahme im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dagegen vorgehe. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, dies ordnungsgemäß aufzuklären. Ferner bestünden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Interesse der Beigeladenen am Betrieb des Kindergartens sei gegenüber dem nachbarlichen Beeinträchtigungsinteresse höher zu bewerten, Bedenken, weil keine emissionsrechtlichen Erwägungen bezüglich der betroffenen Nachbarschaft angestellt worden seien. Die exponierte Situierung des Containerkindergartens unmittelbar an der Grenze zu ihrem Anwesen sowie die Tatsache, dass der Betrieb der Einrichtung entgegen seiner Bezeichnung als "provisorisch" ohne jegliche Auflagen und insbesondere ohne Befristung genehmigt worden sei, seien besondere Umstände, die bei der Beurteilung des Rücksichtnahmegebots berücksichtigt werden müssten. Auch wenn Kindergartenlärm grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen sei, bestehe vorliegend eine spezifische und qualifizierte Lärm-, Geräusch- und Erschütterungsimmission. Es sei ein erheblicher Unterschied, ob der Abstand zwischen Schlafzimmerfenster und Kindergartencontainer 50 oder - wie hier - fünf Meter betrage. Auch sei vorliegend entscheidungserheblich, ob die Anlage für wenige Wochen, Monate oder auf unbestimmte Dauer bestehen bleiben solle. Schließlich sei der erforderliche Brandschutz nicht gewahrt. Der Brandschutznachweis habe die Gefahr des Übergreifens von Feuer unter Berücksichtigung der Gebäudenähe und der Bepflanzung nicht thematisiert.

Der Antragsgegner verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage zu Recht abgelehnt.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ohne Rechtsfehler wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses als unzulässig angesehen, soweit sich die Antragstellerin auf Beeinträchtigungen beruft, die durch die Errichtung des Gebäudes, seine Lage und Dimensionierung sowie seine baubedingten Auswirkungen auf die Umgebung verursacht werden.

Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entfällt bei einem Eilrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung eines Gebäudes regelmäßig bereits mit der Fertigstellung des Rohbaus, soweit sich der Baunachbar gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher - also vom Baukörper selbst und nicht auch von dessen Nutzung - ausgehen. Die behauptete Rechtsverletzung ist mit der Fertigstellung des Rohbaus dann bereits eingetreten und kann nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden. In einem solchen Fall kann das mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen in Bezug auf den Baukörper und seine Auswirkungen zu verhindern, nicht mehr erreicht werden. Dem rechtsschutzsuchenden Dritten (Nachbarn) würde eine Einstellung der Bauarbeiten, die er infolge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erreichen könnte, keinen rechtlichen Vorteil verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und diese nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden kann. Die Inanspruchnahme des Gerichts durch den Nachbarn für seine subjektive Rechtsstellung stellt sich dann, soweit sich der Rechtsmittelführer gegen die Errichtung der baulichen Anlage als solche wendet, als unnütz dar (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris Rn. 16; B.v. 7.7.2008 - 15 CS 08.1303 - juris Rn. 9; B.v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris Rn. 2 f.; B.v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris Rn. 2; B.v. 12.8.2010 - 2 CS 10.20 - juris Rn. 2 f.; B.v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17; B.v. 17.11.2015 - 9 CS 15.1762 - juris Rn. 18 f.; B.v. 8.12.2017 - 1 CS 17.2159 - juris Rn. 3; B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 10.04.2018 - OVG 10 S 40.17 - juris Rn. 3; VGH BW, B.v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris Rn. 5; B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 4; OVG S-A, B.v. 21.12.2018 - 2 M 117/18 - juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 16.5.2011 - 2 B 385/11 - juris Rn. 8; ebenso bei einem Antrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 15 CS 19.1845 - juris Rn. 14).

Soweit sich - wie hier - der Eilrechtsbehelf gegen die Baugenehmigung eines in Containerbauweise kurzfristig errichtetes Gebäude richtet, gelten dieselben Grundsätze. Denn das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen, soweit es um die vorläufige Abwehr von Beeinträchtigungen geht, die nur vom Baukörper selbst ausgehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2010 - 2 CS 10.20 - juris Rn. 2; B.v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 17). Wendet sich ein Nachbar wie im vorliegenden Fall nach Errichtung der baulichen Anlage sowohl gegen Beeinträchtigungen, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher als auch von deren Nutzung ausgehen, ist zu differenzieren (vgl. BayVGH, 12.8.2010 a.a.O. Rn. 2 ff.; VGH BW, B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 4 ff.): Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsschutzbehelfs gegen die Baugenehmigung gerichtete Eilantrag ist nur zulässig, soweit es um die vorläufige Abwehr rein nutzungsbezogener Beeinträchtigungen geht. Demgegenüber fehlt dem Antrag hinsichtlich rein errichtungsbezogener Einwendungen - hier soweit sich die Antragstellerin auf die Nichteinhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (Art. 6 BayBO), auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund der Höhenentwicklung des Vorhabens, auf die behauptete Vernässung ihres Grundstücks sowie auf nicht eingehaltene brandschutzrechtliche Anforderungen beruft - wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses die Zulässigkeit. Es ist nicht ersichtlich, warum die Aberkennung des Rechtsschutzinteresses für einen Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung, soweit es um die vorläufige Abwehr rein errichtungsbezogener Beeinträchtigungen geht, nach vollendeter Errichtung der baulichen Anlage mit der verfassungsrechtlich gewährleisteten Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar sein soll, weil die Baugenehmigung insoweit ja bereits vollzogen wurde (VGH BW, B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 4). Auch wird hierdurch nicht der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verletzt. Diese verfassungsrechtliche Gewährleistung untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, und gibt den Beteiligten darüber hinaus nur einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2017 - 15 ZB 17.1736 - juris Rn. 3 m.w.N.). Im Übrigen unterliegt das Vorbringen der Antragstellerin hinsichtlich rein errichtungsbezogener, von der Gebäudesubstanz selbst ausgehender Beeinträchtigungen weiterhin der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung im noch anhängigen Hauptsacheverfahren RO 2 K 19.1793.

2. Im Übrigen ist der Eilantrag unbegründet.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Dritte - wie hier die Antragstellerin als Nachbarin - können sich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 -juris Rn. 15). Da der genehmigte Kindergarten als Tageseinrichtung für mehr als 10 Kinder als Sonderbau gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO einzuordnen ist (vgl. z.B. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 33), kommt der Baugenehmigung Feststellungswirkung zu Lasten der Antragstellerin u.a. sowohl hinsichtlich der drittschützenden Anforderungen gem. §§ 29 - 38 BauGB als auch hinsichtlich der drittschützenden Anforderungen der BayBO zu, Art. 60 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO. Geht es vorliegend im Rahmen der verbleibenden Begründetheitsprüfung um nutzungsbezogene Einwendungen, bei denen das zuzuerkennende Rechtsschutzinteresse der benachbarten Antragstellerin im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO darauf begrenzt ist, die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Nutzung der baulichen Anlagen bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (BayVGH, B.v. 8.12.2017 - 1 CS 17.2159 - juris Rn. 3; B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - juris Rn. 4; B.v. 20.2.2013 - 15 CS 12.2425 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 1.4.2019 - 5 S 2102/18 - BauR 2019, 1298 = juris Rn. 6), sind diese maßgeblich am bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme zu messen, das im hier unbeplanten Innenbereich entweder über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ("einfügt") oder über § 34 Abs. 1 i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO Anwendung findet. Dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Soweit - wie vorliegend - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (zum Ganzen jeweils m.w.N. vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 - 15 CS 17.2061 - juris Rn. 26; B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.1890 - juris Rn. 11; B.v. 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529 - juris Rn. 15; B.v. 4.12.2019 - 15 CS 19.2048 - juris Rn. 23; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - noch nicht veröffentlicht).

a) Der Betrieb des genehmigten Kindergartens verstößt - auch wenn in der angegriffenen Baugenehmigung keine Befristung geregelt wurde - hinsichtlich seiner nutzungsbezogenen Lärmauswirkungen voraussichtlich nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

Die TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2019 - 15 CE 18.2652 - juris Rn. 26 m.w.N.) für die Abgrenzung zwischen zumutbarem und unzumutbarem Lärm findet wegen ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. h auf Kindergärten als Anlagen für soziale Zwecke keine Anwendung. Insofern bestimmt § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG, dass Geräuscheinwirkungen, die u.a. von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen sind. Gemäß § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Diese Regelungen stellen besondere gesetzliche Ausprägungen eines Rechtsgrundsatzes dar, wonach bei der Beurteilung von Immissionen Elemente wie Herkömmlichkeit, Sozialadäquanz und allgemeiner Akzeptanz zu berücksichtigenden sind (speziell bei Kindertagesstätten NdsOVG, B.v. 3.1.2011 - 1 ME 146/10 - NVwZ-RR 2011, 185 = juris Rn. 12; allgemein vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.4.1988 - 7 C 33/87 - BVerwGE 79, 254 = juris Rn. 16 m.w.N.; BayVGH, B.v. 16.7.2019 - 15 ZB 17.2529 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 24.7.2019 - 22 ZB 19.132 - juris Rn. 13). Diese Erwägung kommt bei dem Betrieb eines Kindergartens, mit dem öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge sowie Rechtsansprüche aus § 24 SGB VIII erfüllt werden, besondere Bedeutung zu. Der mit dem Betrieb eines Kindergartens einhergehende Lärm ist in Gebieten, in denen eine solche Einrichtung nach den Regelungen der BauNVO zur Art der baulichen Nutzung regelmäßig oder ausnahmsweise zulässig ist - so auch in (faktischen) reinen und allgemeinen Wohngebieten und in Mischgebieten gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO (ggf. i.V. mit § 34 Abs. 2 BauGB) bzw. in unbeplanten Gemengelagen mit tatsächlich vorhandener Wohnnutzung gem. § 34 Abs. 1 BauGB -, grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen. Das muss insbesondere bei einem Kindergartenbetrieb gelten, der sich aufgrund der baulichen Voraussetzungen auf eine Betreuung einer geringen Anzahl von Kindern beschränkt. Hier umfasst der genehmigte Containerbau in seinem Innern neben einem Flur (48,22 m²) und diversen kleinen Nutzräumen mit einer Fläche zwischen ca. 3 m² und ca. 17 m² (Küche, Putz- und Lagerraum, Kinder-WC, Personal-WC) lediglich einen größeren Gruppenraum mit 52,89 m² sowie einen Intensivraum mit 17,24 m². Angesichts dieser Flächenmaße erscheint der Ansatz von etwa 25 zu betreuenden Kindern durch die Beigeladene und das Verwaltungsgericht als realistisch. Bei einem Betreuungsumfang in dieser Größenordnung ist anhand der von der Antragstellerin allgemein geltend gemachten Lärm- und "Erschütterungsimmissionen" nicht ersichtlich, warum entgegen der gesetzlichen Wertung aus § 22 Abs. 1a BImSchG der vom Kindergarten ausgehende Betriebslärm ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände unzumutbar sein könnte (für eine Kindertagesstätte mit fünf Gruppen und insgesamt 84 Kinder vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 1.2.2019 - 1 MB 1.19 - juris Rn. 15). Hinzukommt, dass sich der Betrieb eines Kindergartens auf die Tageszeit und auf Werktage fokussiert und daher mit Lärm zu besonders schützenswerten Zeiten nicht zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund vermag auch die relative räumliche Nähe des genehmigten Kindergartengebäudes zum Anwesen der Antragstellerin kein Abrücken von der grundsätzlichen gesetzlichen Wertung des § 22 Abs. 1a BImSchG zu rechtfertigen.

Unabhängig von der Streitfrage, ob § 22 Abs. 1a BImSchG für den im Zusammenhang mit einer Kindestagesstätte entstehenden Verkehrslärm gilt oder nicht (zum Streitstand vgl. OVG Schleswig-Holstein, B.v. 1.2.2019 - 1 MB 1.19 - juris Rn. 17) ergibt sich aber aus der gesetzlichen Wertung aus § 3 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, wonach Kindergärten in der hier vorliegenden Größenordnung sogar in allgemeinen Wohngebieten generell und in reinen Wohngebieten (falls nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO vorliegen) zumindest ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zulässig sind, dass mit Kindertagesstätten verbundene Auswirkungen und damit auch Verkehrsimmissionen durch das Bringen und Abholen von Kindern von den Nachbarn regelmäßig hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 31; NdsOVG, B.v. 3.1.2011 - 1 ME 146/10 - NVwZ-RR 2011, 185 = juris Rn. 12; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 1.2.2019 - 1 MB 1.19 - juris Rn. 17). Gerade unter Berücksichtigung der geringen Kapazität des genehmigten Kindergartens ist nicht davon auszugehen, dass die Umstände des konkreten Falls zu einer abweichenden Wertung führen könnten. Ohne dass es vorliegend einer genauen Gebietseinstufung bedarf, erscheint es nicht realistisch, dass der Bring- und Abholverkehr ein Maß erreicht, das in einem reinen / allgemeinen Wohngebiet oder in einem Mischgebiet als gebietsuntypisch anzusehen wäre und dass deshalb die Zahl der Verkehrsbewegungen das unter Berücksichtigung der Wertungen der Baunutzungsverordnung hinzunehmende Maß (auch im Fall einer auch wohngeprägten Gemengelage) übersteigt. Geht man von einer Größenordnung von 25 zu betreuenden Kindern aus, ergäben sich für den Fall, dass alle Kinder einzeln mit einem Kraftfahrzeug gebracht und abgeholt werden, pro Tag etwa 50 zusätzliche Fahrzeugbewegungen im Umfeld des Kindergartens. Da davon auszugehen ist, dass einige Kinder von ihren Eltern / Betreuern zu Fuß oder per Fahrrad in den Kindergarten gebracht werden und bei einzelnen Fahrten mehrere Kinder in einem Fahrzeug transportiert werden, dürfte die tatsächliche Zahl der kindergartenbezogenen Fahrzeugbewegungen noch deutlich geringer sein (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 1.2.2019 a.a.O. juris Rn. 20 m.w.N.). Es ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch - insbesondere unter Berücksichtigung der Betreuung einer nur begrenzt möglichen Zahl an Kindern - ersichtlich, dass es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Antragstellergrundstücks kommt, weil mangels ausreichender Anhalte- oder Parkmöglichkeiten der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr die unmittelbaren Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder weil die bestimmungsgemäße Nutzung von Nachbargrundstücken deshalb unzumutbar eingeschränkt wird (hierzu vgl. die Nachweise bei BayVGH, B.v. 27.11.2019 - 15 CS 19.1906 - juris Rn. 67). Zudem dürfte sich der Bring- und Abholverkehr auf Werktage sowie auf die Tageszeit ab etwa 7:00 Uhr morgens bis etwa 17:00 Uhr abends beschränken.

Gewisse Unwägbarkeiten verbleiben - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht moniert hat - hinsichtlich der Bestimmtheit des Genehmigungsbescheids. Insofern könnten allerdings die Beigeladene und der Antragsgegners während des anhängigen Klageverfahrens für Klarheit sorgen, indem z.B. über eine Betriebsbeschreibung, die nachträglich durch Ergänzungsbescheid zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt wird, eine bestimmte Höchstanzahl der zu betreuenden Kinder sowie bestimmte Betriebszeiten reglementiert werden. Unabhängig davon, dass die mangelnde Bestimmtheit in der Beschwerdebegründung nicht thematisiert wird, führt das vom Erstgericht thematisierte Bestimmtheitsminus nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht zur Annahme einer subjektiven Rechtsverletzung der Antragstellerin. Eine Baugenehmigung kann durch den Eigentümer des benachbarten Grundstücks grundsätzlich mit Erfolg angefochten werden, wenn diese hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist u n d infolge des Mangels eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - NVwZ 2019, 1136 = juris Rn. 29 m.w.N.). Der Nachbar kann eine eventuelle unzureichende inhaltliche Bestimmtheit der Baugenehmigung mithin nur geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: Dezember 2019, Art. 68 Rn. 472). Von Letzterem ist vorliegend nicht auszugehen. Denn es erscheint aufgrund der räumlichen Begrenzung tatsächlich nicht möglich, dass deutlich mehr als 25 Kinder betreut werden können, zumal auch eine etwas höhere Kinderzahl im Kindergarten die obigen Beurteilungen der Zumutbarkeit nicht infrage stellen könnte. Auch erscheint es nicht realistisch, dass der Kindergarten regelmäßig während der Nachtzeit sowie an Feiertagen und Wochenenden betrieben wird.

b) Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, dass mit der Nutzung des Kindergartens Einsichtsmöglichkeiten von dort auf ihre Räumlichkeiten auf Höhe ihrer Dachgaubenfenster einhergingen, und soweit diese Einwendungen nicht lediglich als errichtungsbezogen sondern auch als nutzungsbezogen bewertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - juris Rn. 6), ergibt sich hieraus keine subjektive Rechtsverletzung. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken; die Möglichkeit der Einsichtnahme ist grundsätzlich nicht städtebaulich relevant (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72.89 - NVwZ 1989, 1060 = juris Rn. 7). In bebauten innerörtlichen Bereichen (wie hier) gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in andere Grundstücke und Gebäude genommen werden kann. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen daher kein genereller Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtsmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten A u s n a h m e f ä l l e n kann sich etwas anderes ergeben. Für einen solchen Ausnahmefall - wie z.B. der unmittelbare Einblick aus kürzester Entfernung auf unmittelbar geschützte Räumlichkeiten (wie z.B. Schlafzimmer) - gibt weder der Vortrag der Antragstellerin noch die Aktenlage etwas her. Der Antragstellerin ist es grundsätzlich zuzumuten, ihre Räumlichkeiten, in die potenziell vom Kindergarten aus eingesehen werden könnte, durch in Innerortslagen typische Sichtschutzeinrichtungen, wie z.B. Vorhänge, Jalousien o.ä., vor ungewollter Einsichtnahme zu schützen (zum Ganzen jeweils m.w.N. vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 12 ff.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 19; B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 17). Hinzu kommt, dass aufgrund der in den Bauvorlagen dargestellten Fenster der Einblick auf das Antragstellergrundstück aus dem Kindergartengebäude heraus überhaupt nur vom Personal-WC aus möglich ist.

c) Im Übrigen gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für den hier vorliegenden Fall, dass der Geltendmachung rein gebäudebezogener Beeinträchtigungen wegen Errichtung des streitgegenständlichen Vorhaben im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen ist (s.o. 1.), besondere Maßstäbe hinsichtlich der Begründetheitsprüfung des Eilantrags in Bezug auf gerügte nutzungsbezogene Beeinträchtigungen des Nachbarn: Hinsichtlich des verbleibenden Rechtsschutzinteresses an einer vorläufigen Nutzungsuntersagung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO dann auch das Interesse des Bauherrn an der einstweiligen Aufnahme bzw. Weiterführung der genehmigten Nutzung zu berücksichtigen mit der Folge, dass dem Nachbarn (hier der Antragstellerin), jedenfalls vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die mit der Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen zuzumuten sein kann. Nur wenn diese Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was die Nachbarn letztlich hinzunehmen haben werden, ist es gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 8.4.2014 - 9 CS 13.2007 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 1 CS 17.2337 - juris Rn. 4). Jedenfalls hiervon kann nach den voranstehenden Erwägungen nicht ausgegangen werden, wobei auch hier die Sozialadäquanz sowie der Umstand, dass mit dem Betrieb des Kindergartens wichtige Gemeinwohlaufgaben erfüllt werden, erhöhte Duldungsobliegenheiten von Nachbarn begründen. In jedem Fall ist es der Antragstellerin zumutbar, jedenfalls vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache die mit der Kindergartennutzung einhergehenden (s.o.: insgesamt eher geringen) Beeinträchtigungen hinzunehmen.

3. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Eilantrag - unabhängig von dem insofern fehlenden Rechtsschutzbedürfnis des Eilantrags - jedenfalls auf Basis einer allgemeinen Interessenabwägung auch hinsichtlich der rein errichtungsbezogenen Einwendungen unbegründet wäre.

a) Der Senat vermag nach Maßgabe der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen, dass die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, weil die Errichtung des Vorhabens aufgrund seiner Nähe zum Anwesen der Antragstellerin dort zu Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung führt. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch aus Bauplanungsrecht, von jeder Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung und Besonnung verschont zu bleiben. Derartige Beeinträchtigungen sind vielmehr im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation in bebauten Ortslagen grundsätzlich hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 28 m.w.N.). Eine Überschreitung der im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze ist weder dargelegt noch ersichtlich. Zudem scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen aus, sollten die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten sein (zu dieser Indizwirkung vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 15.2.2019 - 9 CS 18.2638 - juris Rn. 23 m.w.N.), wohingegen aus einer (eventuellen) Nichteinhaltung der Anforderungen des Art. 6 BayBO [vgl. hierzu unten c) ] nicht automatisch auf eine unzumutbare Beeinträchtigung und damit auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 10 m.w.N.). Eine unzumutbare Verschattung scheidet unter Berücksichtigung des täglichen Sonnenverlaufs von Ost (morgens) nach West (abends) schon deshalb aus, weil das Kindergartengebäude im Norden des Anwesens der Antragstellerin situiert.

Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aufgrund einer "abriegelnden" oder "erdrückenden" Wirkung des Containergebäudes. Eine solche vom Baukörper ausgehende rücksichtslose Wirkung kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine "riesenhafte metallische Mauer" wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück]. Es ist vorliegend bei einer lediglich 14,55 m langen Containeranlage mit einer Höhe zwischen 3 - 4 m auch unter Berücksichtigung eines Geländesprungs zwischen den benachbarten Grundstücken nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Vorhaben dem Antragstelleranwesen förmlich "die Luft nimmt", weil es derartig übermächtig ist, dass das Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem "herrschenden" Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (zusammenfassend m.w.N. vgl. BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 17 m.w.N.; B.v. 15.10.2019 - 15 ZB 19.1221 - juris Rn. 20 f. m.w.N.). Insbesondere besteht für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29). Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem Wohnhaus auf dem Antragstellergrundstück und dem "Container"-Kindergartengebäude zwar nur ein Abstand von wenigen Metern, eine unzumutbar erdrückende Wirkung zulasten des Anwesens der Antragstellerin scheidet -unabhängig von der Frage der Einhaltung der Anforderungen des Art. 6 BayBO - jedenfalls deshalb aus, weil das Containergebäude nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin (vgl. Schriftsatz vom 11. November 2019 im erstinstanzlichen Klageverfahren) "von der Höhe her bis zu den Dachgauben des Hauses" auf dem Antragstellergrundstück reicht und mithin nicht höher ist als das Nachbargebäude. Zudem weisen beide benachbarte Gebäude eine vergleichbare Fläche auf, sodass auch eine unzumutbare abriegelnde Wirkung unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt.

Schließlich ist der Vortrag der Antragstellerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerdebegründung zu unkonkret und zu unsubstantiiert, als dass aus ihm ansatzweise nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geschlossen werden könnte, dass es gerade aufgrund der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Vernässung kommt oder kommen könnte.

b) Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung geltend macht, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei hinsichtlich der räumlichen Nähe des Containerkindergartens zu ihrem Wohnhaus brandschutzrechtlich bedenklich, ist eine Verletzung einer nachbarschützenden Norm des Bauordnungsrechts nicht ersichtlich. Besondere abstandsbezogene Regelungen zum Brandschutz enthält die Bayerische Bauordnung in ihrem Art. 28. Gem. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO müssen Gebäudeabschlusswände von Gebäuden grundsätzlich die Anforderungen von Brandwänden bzw. unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die (weniger strengen) Anforderungen gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 2, Abs. 11 BayBO erfüllen, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist (hierzu - auch in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht - vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - BayVBl 2019, 198 = juris Rn. 41 ff.; B.v. 16.7.2019 - 9 CS 19.374 - juris Rn. 19 ff.; B.v. 10.1.2020 - 15 ZB 19.425 - juris Rn. 18 ff.). Nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen sowie dem Brandschutznachweis vom 30. August 2019 (vgl. dort Seite 22, mit zeichnerischer Darstellung auf Seite 23), den der Genehmigungsbescheid vom 4. September 2019 ausdrücklich zu seinem Bestandteil erklärt hat, hält das genehmigte Kindergartengebäude den genannten brandschutzrechtlichen Mindestabstand zum Nachbargrundstück ein. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass und warum die Darstellung fehlerhaft sein könnte. Auch im Übrigen wird in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert aufgezeigt, gegen welche sonstigen nachbarschützenden Anforderungen die Baugenehmigung in brandschutzrechtlicher Hinsicht verstoßen könnte.

c) Ob das streitgegenständliche Vorhaben gegenüber dem Antragstelleranwesen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 BayBO einhält, ist nach Aktenlage offen und bedarf im Hauptsacheverfahren weiterer Ermittlungen.

Das Kindergartengebäude hält laut den genehmigten Bauvorlagen bei einem tatsächlichen Abstand von etwas mehr als 3 m in Richtung Südsüdosten (also in Richtung des Antragstellergrundstücks) unter Inanspruchnahme des sog. 16 m-Privilegs eine Abstandsfläche von H/2 (vgl. Art. 6 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO) ein. Hiergegen hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Eil- und Klageverfahren ausführen lassen, dass zwischen dem Baugrundstück und ihrem Grundstück ein Höhenversatz bestehe, der von der Straße beginnend etwa 4 m betrage und der nach hinten etwas weniger werde. Die auf dem Baugrundstück aufgestellten Kindergartencontainer mit einer Höhe von 3 m bewirkten daher, dass sich das Baugrundstück mit der streitgegenständlichen Bebauung bis zu 7 m vom Antragstellergrundstück abhebe.

Den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe eines Vorhabens bildet nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Bezugsgröße ist das Bau-, nicht das Nachbargrundstück; Unterschiede in der Höhenlage zwischen Bau- und Nachbargrundstück sind für die Bemessung der Abstandsfläche mithin grundsätzlich irrelevant (Dirnberger in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 6 Rn. 121 m.w.N.; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: Oktober 2019, Art. 6 Rn. 115). Der Einwand der Antragstellerin könnte daher allenfalls dann Relevanz haben, wenn die tatsächliche Geländeoberfläche des Baugrundstücks manipuliert wurde und deshalb eine erfolgte Aufschüttung in die Bemessung der Wandhöhe gem. Art. 6 Abs. 4 BayBO als Basis der Berechnung des Abstandsflächenmaßes H (vgl. Art. 6 Abs. 5 BayBO) Berücksichtigung finden muss. Die erstinstanzlichen Ausführungen der Antragstellerin, die auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter konkretisiert wurden, beschränkten sich insofern auf den allgemeinen Hinweis, dass zwischen dem Baugrundstück und dem Antragstellergrundstück nicht schon immer der heutige Höhenunterschied bestanden habe; die Fläche sei über die Jahre von der Beigeladenen aufgeschüttet worden, um dort eine ebenerdige Fläche zu erreichen. Dem hat der Antragsgegner (erstinstanzlich) entgegengesetzt, dass die Festplatzfläche auf dem Baugrundstück zuletzt im Jahr 1989 zur besseren Nutzung als Festplatz verändert worden sei. Im Jahr 1999 sei für die Festplatznutzung eine Kanalisation verlegt und eine Stützmauer auf der Nordwestseite errichtet worden. Im Zuge dieser Arbeiten sei im östlichen Bereich Schotterrasen eingebaut worden. Da das Gelände an der Südostecke des Baugrundstücks stark abgefallen sei, sei die Erhöhung des bestehenden Kanalschachtes um zwei Schachtringe nötig gewesen. Im Übrigen seien im Jahr 2009 Stellplätze angelegt worden, wobei im südöstlichen Bereich des Grundstücks mit vorhergehendem Bodenaustausch nur aufgeschottert worden sei. Im Jahr 2019 durchgeführte Arbeiten hätten nur dem Ausgleich von Unebenheiten und der Flächenbefestigung zur Aufstellung der Container gedient.

Auch wenn der Gesetzgeber heute nicht mehr zwischen natürlicher oder festgelegter Geländeoberfläche differenziert, ist grundsätzlich auf die natürliche Geländeoberfläche (BayVGH, B.v. 17.4.2015 - 15 CS 14.2612 - BayVBl 2016, 598 = juris Rn. 7; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 70), also auf die gewachsene und nicht die durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt i.S. von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO abzustellen. Nicht auf die aktuell vorhandene, sondern auf die frühere Geländeoberfläche kann daher abzustellen sein, wenn die Geländeoberfläche im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben ohne rechtfertigenden Grund verändert worden ist. Auch ohne direkten Bezug zu dem Bauvorhaben herbeigeführte vorherige Niveauveränderungen durch Aufschüttungen oder Abgrabungen können ggf. zu Lasten des Bauherrn berücksichtigt werden, um einem missbräuchlichen sukzessiven Vorgehen entgegenwirken zu können. Dabei verlangen die Regelungen über die Abstandsflächen aber nicht, dass ein ursprüngliches Gelände heranzuziehen ist, das weit in der Vergangenheit einmal vorhanden war und in der Zwischenzeit verändert wurde. Eine vormals veränderte Geländeoberfläche kann nach längerer Zeit zur natürlichen Geländeoberfläche werden (Dirnberger in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 6 Rn. 121 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird ohne Berücksichtigung weiterer Umstände ein Zeitablauf von jedenfalls 30 Jahren, in denen die Geländeoberfläche nicht mehr verändert worden ist, insofern als ausreichend angesehen (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 1 ZB 15.1839 - juris Rn. 5 m.w.N.; B.v. 7.11.2017 a.a.O. m.w.N.; Molodovsky/ Waldmann a.a.O. Rn. 119). Aber auch eine kürzere Frist kann genügen, um von einer in der Vergangenheit veränderten Geländeoberfläche auszugehen; es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei maßgeblich vermieden werden muss, dass durch Manipulationen des Geländes die gesetzlichen Regelungen mit ihrem Schutzbezug im Dienste der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Nachbarschutzes unterlaufen werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 a.a.O. m.w.N.; Dirnberger a.a.O.).

Im Hauptsacheverfahren wird der Sachverhalt aufzuklären und zu beurteilen sein, ob aufgrund einer Geländeveränderung die Wandhöhe anders zu bemessen ist. Auf dieser Basis ist dort die Frage zu beantworten, ob die genehmigten Bauvorlagen das natürliche Gelände als unteren Bemessungspunkt gem. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO richtig darstellen (oder nicht) und ob das genehmigte Vorhaben deshalb den Anforderungen des Art. 6 (hier in Anwendung von H/2 gem. Abs. 6) BayBO genügt. Bei insofern nach Aktenlage offenen Erfolgsaussichten fällt die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung jedenfalls (unabhängig von dem insofern bereits fehlenden Rechtsschutzinteresse, s.o. 1.) zugunsten der Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten der Antragstellerin aus. Hierfür spricht neben der gesetzgeberischen Wertung aus § 212a Abs. 1 BauGB die Überlegung, dass die Beigeladene mit der Bereitstellung des Kindergartengebäudes wichtige Gemeinwohlaufgaben mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG, § 24 SGB VIII erfüllt und dass sich die tatsächlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin aufgrund der Substanz des Kindergartens sowie seiner Nutzung in Grenzen halten (s.o.), sodass jedenfalls eine zeitlich begrenzte Hinnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar erscheint.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).