BayObLG, Beschluss vom 06.08.2020 - 1 VA 33/20
Fundstelle
openJur 2020, 49612
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid des Amtsgerichts München vom 3. März 2020 wird aufgehoben.

2. Der Antragstellerin sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angefallenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Für die Antragstellerin wird beim Amtsgericht München ein Betreuungsverfahren geführt.

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 ersuchte die Staatsanwaltschaft München I durch den ermittelnden Staatsanwalt das Betreuungsgericht um Übersendung der Betreuungsakte. Unter Nennung eines staatsanwaltlichen Aktenzeichens wurde mitgeteilt, dass gegen die Betroffene ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort geführt werde. Zur Einschätzung der Rechtslage und der zu verfügenden Maßnahmen müsse die geistige Verfassung der Betroffenen beurteilt werden. Sodann heißt es:

"Ich möchte Sie daher bitten, mir die Betreuungsakte der Beschuldigten zukommen zu lassen."

Die zum Ersuchen angehörte Betroffene teilte über ihren Betreuer mit Schreiben vom 18. November 2019 mit, dass mit einer Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft aus datenschutzrechtlichen Gründen kein Einverständnis bestehe und sie eine Übersendung auf keinen Fall möchte.

Mit so bezeichneter Verfügung vom 3. März 2020 hat die für das Betreuungsverfahren zuständige Richterin entschieden, dass der Staatsanwaltschaft die Betreuungsakte gemäß §§ 94, 95 StPO zur Einsichtnahme übersandt werde. Zur Begründung wird darauf abgestellt, die Staatsanwaltschaft habe zur Prüfung der Schuldfähigkeit der Betroffenen in einem dort anhängigen Verfahren um Übersendung der Betreuungsakte ersucht; trotz des Widerspruchs der Betroffenen sei die Akte gemäß § 95 StPO zu übersenden, denn der Akteninhalt könne als Beweismittel von Bedeutung sein. Die Akte enthalte unter anderem Gutachten und ärztliche Atteste; ferner seien der Akte Erkenntnisse zur Persönlichkeit der Betroffenen, ihrem Vorleben und ihrer Krankheitsgeschichte zu entnehmen. Die Erkenntnisse könnten für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung sein und seien von der Ermittlungsbehörde bei der gebotenen umfassenden Würdigung des Falles zu berücksichtigen. Eine Sperrerklärung nach § 96 StPO liege nicht vor. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrungbesagt, dass gegen die Verfügung der fristgebundene Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft sei.

Diese Verfügung ist noch nicht ausgeführt worden. Mit Schriftsatz ihres Betreuers und zugleich Verfahrensbevollmächtigten vom 5. März 2020, eingegangen beim Amtsgericht München am selben Tag, hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie wendet Datenschutzgründe gegen die Aktenübersendung ein. Schon die Beschreibung des Akteninhalts in den Gründen der angefochtenen Verfügung spreche für die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit der Übersendung. Die im Betreuungsverfahren als einem staatlichen Unterstützungs- und Hilfsangebot gesammelten Erkenntnisse über eine Person dienten diesem Verfahrenszweck und müssten besonders vertraulich behandelt werden, wenn nicht das Vertrauen in das gesamte Institut der Betreuung erschüttert werden solle. Die Sicherstellung und Beschlagnahme bedürfe einer auf den Einzelfall abstellenden, kritischen Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse des Staates und dem persönlichen Schutzbereich des Beschuldigten. Dies gelte besonders dann, wenn im Rahmen der Betreuung vor dem Hintergrund, sinnvoll helfen zu können, praktisch das ganze Leben offengelegt werde. Dem staatsanwaltlichen Ersuchen lasse sich nichts zu den für die Abwägung maßgeblichen Kriterien der Schwere des Tatvorwurfs und der Bedeutung der Sache entnehmen. Zudem könne zur Klärung der Schuldfähigkeit allenfalls ein im Betreuungsverfahren erholtes Sachverständigengutachten beitragen; die Anforderung der gesamten Akte gehe schon deshalb zu weit. Auch über die Frage, ob ein etwa erholtes Gutachten herausgegeben werde, müsse allerdings die Betroffene selbst entscheiden dürfen, denn zum einen handele es sich nicht um ein strafrechtliches Schuldunfähigkeitsgutachten, zum anderen enthalte ein im Betreuungsverfahren eingeholtes Gutachten viele höchstpersönliche Details, die außerhalb des Betreuungsverfahrens niemanden etwas angingen. Die Frage der Schuldfähigkeit sei zudem nur und erst dann relevant, wenn - was offen sei - der strafrechtliche Tatbestand und die Täterschaft feststünden.

Mit Verfügung vom 18. März 2020 hat das Amtsgericht München die Sache dem Bayerischen Obersten Landesgericht, dort eingegangen am 26. März 2020, zur Entscheidung über den Antrag vorgelegt.

Hier hat die Betroffene über ihren Verfahrensbevollmächtigten weiter vorgetragen, sie wende sich kategorisch gegen eine Weitergabe der Betreuungsakte an Dritte. Der konkrete Anlass sei für sie nicht relevant. Aus ihrer Sicht enthalte die Akte Unwahrheiten über ihre Person, deren Verbreitung - auch zur Vermeidung beruflicher Nachteile - verhindert werden solle. Die Entscheidung verletze ihre Persönlichkeitsrechte und den Datenschutz. Laute zudem - wie hier - die Empfehlung des begutachtenden Sachverständigen, von einer Bekanntgabe des Gutachtens an die betroffene Person zur Vermeidung einer massiven Verschlechterung des psychischen Zustands abzusehen, müsse genau überlegt werden, ob die Aktenübersendung verantwortet werden könne, denn dadurch könnten der betroffenen Person die Gutachtensinhalte letztlich doch vorgehalten werden.

Der Antragsgegner hat am 3. Juni 2020 zum Antrag und zu den in der Berichterstatterverfügung vom 16. April 2020 angesprochenen Gesichtspunkten (funktionelle Zuständigkeit der Betreuungsrichterin, Rechtsgrundlage der Aktenübersendung, Einwendungen der Betroffenen) Stellung genommen. Er beantragt die Zurückweisung des Antrags als unbegründet und nimmt zur Begründung dieses Antrags auf die Stellungnahme der Präsidentin des Amtsgerichts Bezug, die ihrerseits auf die Stellungnahme des Leiters der Betreuungsabteilung des Gerichts verweist. Dort ist ausgeführt, die funktionale Zuständigkeit der Spruchrichterin ergebe sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts München für das Jahr 2020, dort Seite 212 Ziff. 17, wonach in nicht abgeschlossenen Verfahren der zuständige Referatsrichter über Amtshilfeersuchen um Akteneinsicht entscheide. Die Entscheidung über die Aktenübersendung werde von der strafprozessualen Eingriffsnorm des § 94 StPO (Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken) getragen; die Staatsanwaltschaft begründe an der Akte für die Dauer der Sichtung und ggf. der Fertigung von Kopien ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis, das mit der Aktenrücksendung aufgehoben werde. Zur rechtlichen Untermauerung wird hierzu auf einen Beschluss der großen Strafkammer des Landgerichts München I verwiesen, mit dem in einem Sicherungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung die Durchsuchung des Amtsgerichts - Abteilung für Betreuungssachen - und die vorläufige Sicherstellung von Betreuungsakten zum Zweck der Durchsicht nach § 110 StPO angeordnet worden war mit der Begründung, die Durchsicht diene der Auswahl möglicherweise gemäß §§ 94, 98 StPO zu beschlagnahmender Unterlagen (Gutachten u. a.). In den Gründen dieses Beschlusses heißt es abschließend, um eine Frage der Akteneinsicht handele es sich bei §§ 95, 96 StPO nicht.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den nach § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG das Bayerische Oberste Landesgericht zu befinden hat, führt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.

a) Gegen die als Verfügung ergangene Entscheidung des Amtsgerichts, mit der die Übersendung der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme bewilligt worden ist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG statthaft.

Die Entscheidung über den Antrag einer am Verfahren nicht beteiligten Behörde, ihr Einsicht in die gerichtliche Betreuungsakte eines laufenden Verfahrens zu bewilligen, ergeht bei zutreffender Behandlung - wie hier geschehen - als Justizverwaltungsakt zur Regelung einer Einzelangelegenheit auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG i. V. m. § 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2018, 2 VA 9/18, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 4]; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2018, 6 VA 5/17, FamRZ 2018, 846 [juris Rn. 11 f.]; OLG Naumburg, Beschluss vom 11. September 2017, 3 WF 95/17, FamRZ 2018, 846 [juris Rn. 5]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2015, 3 VA 2/09, juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2015, 7 VA 1/15, FamRZ 2015, 1926 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 2. Dezember 2013, 7 VA 2/13, FamRZ 2014, 788 [juris Rn. 2]; VG München, Beschluss vom 19. November 2013, M 17 K 13.4088, juris Rn. 8; Sternal in Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 13 Rn. 47; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 13 FamFG Rn. 4; Bumiller in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 13 Rn. 8; Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 13 Rn. 19 und 48a; Abramenko in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 58 Rn. 13; Borth/Grandel in Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 13 Rn. 7; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 13 Rn. 28; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 299 Rn. 8; a. A. OLG Dresden, Beschluss vom 22. April 2016, 3 VA 6/16, FamRZ 2016, 1389 [juris Rn. 3] m. abl. Anm. Benner; KG, Beschluss vom 20. Mai 2014, 1 VA 7/14, MDR 2014, 983 [juris Rn. 2]; Burschel in BeckOK, FamFG, 34. Ed. Stand: 1. April 2020, § 13 Rn. 31 und 47; widersprüchlich: Pabst in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 23 EGGVG Rn. 5a mit Rn. 17; überholt: Fröschle, Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 3. Aufl. 2014, § 13 FamFG Rn. 26 mit 30). Denn bei dem von einer außenstehenden Behörde, hier der Staatsanwaltschaft, gestellten Gesuch um Aktenübersendung zum Zweck der inhaltlichen Auswertung in einem bei ihr geführten Verfahren handelt es sich um ein Amtshilfeersuchen (Art. 35 Abs. 1 GG; BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2014, 1 BvR 3106/09, BVerfGE 138, 33 Rn. 21; El-Ghazi in BeckOK, GVG, 7. Ed. Stand: 1. Mai 2020, § 156 Rn. 5). Die Entscheidung darüber, ob Amtshilfe zu gewähren ist, stellt keine spruchrichterliche Tätigkeit dar. Sie kann auch dann nicht zum traditionellen Kernbereich der Rechtsprechung gerechnet werden, wenn sie aus einem laufenden Verfahren heraus erfolgt. Aus dem "Vorrecht des Spruchrichters", dem die Akten während des gesamten anhängigen Verfahrens zur Verfügung stehen müssen (BVerfGE 138, 33 Rn. 28: "Aktenherrschaft des erkennenden Gerichts"), folgt zwar, dass ihm die Verfahrensakte nur mit seiner der richterlichen Unabhängigkeit unterliegenden Zustimmung entzogen werden kann; bei der Entscheidung über ein Amtshilfeersuchen ist dies zu beachten (Gietl, NZFam 2017, 681 [686 unter 4.]).

Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 GG, die typischerweise durch die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren gekennzeichnet ist, stellt die Behandlung eines Amtshilfeersuchens jedoch auch dann nicht dar, wenn die Entscheidungszuständigkeit vom Gerichtsvorstand auf den Spruchrichter delegiert ist. Als Verwaltungstätigkeit gehört sie vielmehr zur Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluss vom 13. März 2017, 1 BvR 563/12, NJW 2017, 1939 Rn. 15; BVerfGE 138, 33 Rn. 18 - 20; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 12 Rn. 114).

Aus § 13 Abs. 7 FamFG folgt nichts anderes. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber die Entscheidung über Gesuche Verfahrensbeteiligter (§ 13 Abs. 1 FamFG) und dritter Personen (§ 13 Abs. 2 FamFG) um Einsicht in die Akte eines gerichtlichen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem Gericht zugewiesen und dadurch als Akt der Rechtsprechung qualifiziert. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist jedoch vorliegend nicht eröffnet. Die Staatsanwaltschaft als Behörde ist weder am Betreuungsverfahren beteiligt noch - anders als ein privater Dritter (hierzu: Senatsbeschlüsse v. 12. Februar 2020, 1 VA 133/19 und 24. Oktober 2019, 1 VA 107/19, jeweils juris) - unter den Begriff der "Personen" zu fassen (Pabst in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 13 Rn. 16; Bahrenfuss, FamFG, § 13 Rn. 24; Gietl, NZFam 2017, 681 [unter 1. a) ]; auch BT-Drs. 16/6308 S. 181 re. Sp. a. E.; zu § 299 Abs. 2 ZPO [Einsicht in Zivilprozessakten für "dritte Personen"]: Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, § 299 Rn. 20).

b) Der Antragsschriftsatz ist form- und fristgemäß (§ 26 Abs. 1 EGGVG) bei dem gemäß § 25 Abs. 2 EGGVG i. V. m. Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständigen Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Aus seiner Begründung ergibt sich das auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Rechtsschutzziel auch ohne Ausformulierung eines konkreten Sachantrags.

c) Die Antragstellerin, die geltend macht, durch die bewilligte Aktenübersendung in ihrem Persönlichkeitsrecht und ihrer aus dem Datenschutz folgenden Rechtsposition verletzt zu sein, ist antragsbefugt (§ 24 Abs. 1 EGGVG).

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Bescheids (§ 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG). Die Bewilligung der Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage des Gesuchs vom 16. Oktober 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.

a) In formeller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid allerdings keinen Bedenken. Insbesondere wurde er von dem zuständigen Organ erlassen. Auch gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts München für das Jahr 2019, dort Seite 216 Ziff. 17 (im Abschnitt Justizverwaltung) obliegt die Entscheidung über "Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe" in nicht abgeschlossenen Verfahren dem für das Verfahren zuständigen Referatsrichter (oder -rechtspfleger). Mit dieser Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Gerichts war die Zuständigkeit für Entscheidungen über Amtshilfeersuchen, mit denen um Akteneinsicht nachgesucht wird, in zulässiger Weise auf den Spruchrichter delegiert, der insoweit als Organ der Justizverwaltung entscheidet (vgl. Lückemann in Zöller, ZPO, § 23 EGGVG Rn. 12).

Um ein solches auf den Grundsatz der Amtshilfe gestütztes Akteneinsichtsgesuch geht es auch vorliegend. Das Ziel der Informationsgewinnung durch Sichtung und Auswertung des Akteninhalts unter den für das Ermittlungsverfahren bedeutsamen Gesichtspunkten soll mit dem Mittel der Akteneinsicht erreicht werden.

b) Die Bewilligung von Einsicht durch Aktenübersendung erweist sich in materieller Hinsicht als rechtswidrig; die Rechtswidrigkeit bewirkt hier zugleich eine Verletzung der Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten. Bei der bewilligenden Entscheidung ist nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass ein durch Aktenübermittlung bewirkter Datenaustausch, der einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG der Antragstellerin begründet, nicht nur einer die Aktenanforderung der Staatsanwaltschaft legitimierenden Vorschrift, sondern auch einer die Übermittlung durch die Justizverwaltung gestattenden einfachrechtlichen Rechtsgrundlage bedarf und auch deren Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Infolgedessen haben die verfassungsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, die bei der Weitergabe von höchstpersönlichen Akteninhalten zu beachten sind, nach der für die Bewilligung gegebenen Begründung keine Berücksichtigung bei der Entscheidung gefunden.

aa) Datenübermittlung zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung stellt eine Form der Amtshilfe dar, Art. 35 Abs. 1 GG. Der Datenaustausch vollzieht sich, wenn - wie hier - kein besonders geregelter Ausnahmefall der Mitteilung von Amts wegen vorliegt, durch das Ersuchen einerseits und die Übermittlung andererseits, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen, denn als Grundlage für den mit dem Datenaustausch verbundenen Grundrechtseingriff kommt Art. 35 Abs. 1 GG selbst nicht in Betracht. Der Gehalt dieser Rahmenvorschrift erschöpft sich in der Feststellung der Pflicht zur Rechts- und Amtshilfe, ohne deren Voraussetzungen und Umfang zu regeln. Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten jedoch einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. "Doppeltürmodell"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II, juris Rn. 93; Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13, NJW 2014, 1581 Rn. 18 und 25; Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP-Adressen [184, juris Rn. 123]; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8]; BayVGH, Beschluss vom 20. Mai 2020, 12 B 19.1648, juris Rn. 46; Beschluss vom 20. August 2019, 12 ZB 19.333, juris Rn. 30 m. Anm. Petri, ZD 2019, 521 f.; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 161 Rn. 28 f.).

Zwar können beide Rechtsgrundlagen in einer Norm zusammengefasst werden. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Doppelnatur der Vorschrift in einer dem Gebot der Normenklarheit genügenden Deutlichkeit hervorgeht (zum Ganzen: BVerfGE 138, 33 Rn. 30; BVerfGE 130, 151 [184, juris Rn. 123 mit Rn. 169 a. E.]; BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 19 ["Zusammenspiel von ZPO und StPO"] mit OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2013, III-1 VAs 116-120/13, NZKart 2014, 107 [zu §§ 474, 477 StPO]; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8 und 15]; Epping in BeckOK, Grundgesetz, 43. Ed. Stand: 15. Mai 2020, Art. 35 Rn. 9 und 11 m. w. N.; Zipperer, NZI 2002, 244 [245 unter II. 2.]).

Diese Grundsätze gelten auch hier. Die Betreuungsakte enthält regelmäßig Gutachten, Berichte und Angaben über die Kranken- und Familiengeschichte der betroffenen Person, die ihrem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Die Offenlegung derart persönlichkeitsrelevanter Informationen an verfahrensfremde Dritte, auch an öffentliche Behörden, wiegt daher für den Betroffenen in der Regel schwer. Regelmäßig von erheblichem Gewicht ist mithin auch der mit einer Informationsweitergabe verbundene Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis gibt, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018, 2 BvR 1562/17, NJW 2018, 2395 Rn. 44 m. w. N.; Urt. v. 8. Juli 1997, 1 BvR 2111/94 - Stasi-Fragen, Eignungsüberprüfung, BVerfGE 96, 171; Beschluss vom 11. Juni 1991, 1 BvR 239/90 - Offenbarungspflicht, Offenbarung der Entmündigung, Entmündigung, BVerfGE 84, 192 [194, juris Rn. 10 ff.]; Beschluss vom 9. März 1988, 1 BvL 49/86, BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26 ff.]; Urt. v. 15. Dezember 1983, 1 BvR 209/83 - Volkszählung, BVerfGE 65, 1 [41 ff., juris Rn. 148 ff.]; BGH, Urt. v. 5. November 2013, VI ZR 304/12, NJW 2014, 768 Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 29; auch Mayer in Kissel/Mayer, GVG, Einleitung Rn. 189 f. und § 12 Rn. 108).

bb) Bei dem von der Staatsanwaltschaft an das Betreuungsgericht bzw. an den Amtsvorstand des Gerichts, bei dem das Betreuungsverfahren geführt wird, herangetragenen Ersuchen um Übersendung der Akte des Betreuungsverfahrens handelt es sich - entgegen der Annahme des Antragsgegners - nicht um eine Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO. Auch ein Herausgabeverlangen gemäß § 95 Abs. 1 StPO liegt nach dem Inhalt der hier geäußerten Bitte nicht vor. Vielmehr hat sich die Staatsanwaltschaft lediglich mit einem Amtshilfeersuchen um Aktenübersendung an die Justizbehörde gewandt. Die in der Entscheidung angenommene und mit dem Fehlen einer Sperrerklärung (§ 96 StPO) begründete Verpflichtung zur Aktenübersendung besteht schon deshalb nicht.

(1) Gemäß § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände mit potentieller Bedeutung als Beweismittel in Verwahrung zu nehmen, sei es, weil sie für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen können, sei es, weil sie für den Rechtsfolgenausspruch Beweisbedeutung haben können. Gegenstand der Sicherstellung und ebenso der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 StPO können grundsätzlich auch in amtlicher - hier gerichtlicher - Verwahrung befindliche Akten sein. Denn nur die unmittelbare Verfügbarkeit eines Beweismittels für Staatsanwaltschaft und Strafgericht gewährleistet, dass der Gegenstand zuverlässig, unverändert und unverzüglich für die Beweisführung im Strafverfahren verwendet werden kann (BGH, Beschluss vom 18. März 1992, 1 BGs 90/92, BGHSt 38, 237 [juris Rn. 18]). Die Sicherstellung kann formlos erfolgen, wenn der Gewahrsamsinhaber die Sache freiwillig zur Verfügung stellt. Bewirkt wird die Sicherstellung regelmäßig durch Inverwahrungnahme (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl. 2020, § 94 Rn. 12 und 14). Schon diese Beschreibung zeigt, dass das Ersuchen um Aktenübersendung für sich genommen keine Sicherstellung ist.

(2) Allerdings kann die Staatsanwaltschaft nach § 95 Abs. 1 StPO die Vorlage oder Auslieferung des potentiell beweisbedeutsamen Gegenstands durch den Gewahrsamsinhaber fordern; in den durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen ist ein Herausgabeverlangen gemäß § 95 Abs. 1 StPO in allen Verfahrensarten und -abschnitten zulässig, in denen nach § 94 StPO die Beschlagnahme angeordnet werden kann. Wird der Gegenstand auf ein entsprechendes "Erfordern" - so der gesetzliche Wortlaut des § 95 Abs. 1 StPO - freiwillig an die Staatsanwaltschaft herausgegeben, kann er gemäß § 94 Abs. 1 StPO formlos sichergestellt werden (Köhler in Mayer-Goßner/Schmitt, StPO, § 95 Rn. 1 mit § 94 Rn. 12; zur Berechtigung der Staatsanwaltschaft i. E. str., vgl. Menges in Löwe/Rosenberg, StPO, § 95 Rn. 20). Mit dem "Erfordern" entsteht für den Gewahrsamsinhaber - vorbehaltlich gesetzlicher oder aus der Verfassung herzuleitender Verbote (vgl. Wohlers/Greco in SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 96 Rn. 3) - nach dem Gesetzeswortlaut eine entsprechende Herausgabepflicht hinsichtlich des verlangten Gegenstands (Menges in Löwe/Rosenberg, StPO, § 95 Rn. 19; aus der Rechtsprechung: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. September 1985, 1 Ws 176/85, NJW 1986, 145 [146]).

§ 95 StPO und die damit in systematischem Zusammenhang stehenden Bestimmungen über die Notwendigkeit einer Beschlagnahmeanordnung bei Verweigerung der Herausgabe (§ 94 Abs. 2 StPO) sowie über die Grenzen eines zulässigen Herausgabeverlangens wegen einer Sperrerklärung der obersten Dienststelle (§ 96 StPO) sind nicht als Vorschriften zu verstehen, die lediglich die allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rechts- und Amtshilfe konkretisieren. Als einfachgesetzliche Ausgestaltung der der Staatsanwaltschaft verliehenen Befugnis, für Zwecke des Strafverfahrens im Wege der Amtshilfe von allen Behörden Auskunft zu verlangen, ist vielmehr § 161 StPO anzusehen (BGHSt 38, 237 [juris Rn.14]; vgl. auch OLG Naumburg, FamRZ 2018, 846 [juris Rn. 1]; Köhler in MeyerGoßner/Schmidt, StPO, § 95 Rn. 3, § 161 Rn. 1, 1a; im Ansatz ähnlich, jedoch eine Amtshilfepflicht aus Art. 35 Abs. 1 GG herleitend und § 96 StPO als Grenzziehung einer von der Norm vorausgesetzten Amtshilfepflicht begreifend: Menges in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 95 Rn. 17 mit § 96 Rn. 27 ff.; a. M. wohl: Wohlers/Greco in SK-StPO, § 95 Rn. 10). Würde es sich bei der Anforderung von Behördenakten - dasselbe gilt hinsichtlich der Akten eines gerichtlichen Verfahrens - stets um nichts anderes als ein Amtshilfeersuchen handeln, so hätte es nahegelegen, diesen Vorgang im Zusammenhang mit dem in § 161 StPO verankerten allgemeinen Auskunftsrecht der Staatsanwaltschaft zu regeln; die Stellung der §§ 94, 95 sowie 96 StPO im 8. Abschnitt des ersten Buches der Strafprozessordnung über Ermittlungsmaßnahmen und hier wiederum innerhalb des geschlossenen Systems der Beschlagnahmevorschriften wäre dann wenig verständlich (so: BGHSt 38, 237 [juris Rn. 14] zu § 161 StPO in der Fassung vom 7. April 1987).

Auch nachdem § 161 StPO durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 11. August 2000 (GVBl. S. 1253) dahingehend geändert worden ist, dass der Staatsanwaltschaft neben dem allgemeinen Ermittlungsrecht eine - bis dahin fehlende - allgemeine Ermittlungsbefugnis im Rahmen ihrer Sachaufklärungspflicht (§ 160 Abs. 1 - 3 StPO) eingeräumt worden ist, besteht die Unterscheidung fort. §§ 94 ff. StPO verleihen den Ermittlungsbehörden neben der allgemeinen Ermittlungsbefugnis gemäß § 161 StPO besondere Eingriffsbefugnisse, von denen sie - unter Beachtung der dafür geltenden einfachgesetzlichen und der verfassungsrechtlichen Schranken sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005, 2 BvR 1027/02 - Beschlagnahme von Datenträgern, BVerfGE 113, 29 [53 f., 57 f., juris Rn. 108, 110 und 123]) - in eigener Verantwortung Gebrauch machen können. Gegenüber dem Verlangen auf Aktenherausgabe gemäß § 95 StPO stellt ein staatsanwaltschaftliches Ersuchen um Auskunft - die auch durch Überlassen der in einer Behörden- oder Gerichtsakte gesammelten Daten im Original oder in Kopie in Betracht kommt (vgl. Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, § 96 Rn. 43; Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, § 161 Rn. 13 f.; auch § 477 Abs. 1 StPO) - ein auch qualitatives Minus dar.

(3) Ein Herausgabeverlangen als spezifische Ermittlungsmaßnahme zur Erlangung und Sicherstellung von Beweisen (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, Vor § 94 Rn. 1) hat die Staatsanwaltschaft hier nicht gestellt. Der Wortlaut des Ersuchens ("Ich möchte Sie daher bitten, mir die Betreuungsakte der Beschuldigten zukommen zu lassen.") lässt eine Interpretation, die über ein einfaches Gesuch um Amtshilfe hinausgeht, nicht zu. Zwar stünde § 95 StPO als Befugnisnorm zur Ausübung "mittelbaren Zwangs" (so: Kleinknecht/Müller/Reitberger, StPO, 97. EL Mai 2020, § 95 Rn. 1) auch für eine freundlich formulierte Herausgabeaufforderung zur Verfügung. Darum geht es hier jedoch nicht. Das Ersuchen um Aktenübersendung ist als Amtshilfeersuchen zu verstehen (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2015, 7 VA 1/15, juris Rn. 6), denn es lässt nicht erkennen, dass die Staatsanwaltschaft von einer eine Editionspflicht begründenden besonderen Ermittlungsbefugnis Gebrauch gemacht und zur Herausgabe aufgefordert hätte. Erstmals in der angefochtenen, die Aktenübersendung bewilligenden Verfügung wird auf §§ 94, 95 StPO abgestellt. Dies geht jedoch fehl, denn es ist Sache der Staatsanwaltschaft, in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung aller dafür maßgeblichen Umstände darüber zu entscheiden, von welchen Ermittlungsbefugnissen sie im jeweiligen Verfahren Gebrauch macht.

Liegt schon kein Herausgabeverlangen der Staatsanwaltschaft vor, so kommt eine Herausgabepflicht aus § 95 Abs. 1 StPO nicht in Betracht. Als Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Aktenübersendung scheidet diese Vorschrift daher vorliegend aus. Schon deshalb kommt es nicht auf das Fehlen einer Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde an, ebenfalls nicht auf das Verhältnis zwischen den bei Datenübermittlungen regelmäßig zu beachtenden Datenschutzbestimmungen zu der in § 95 StPO normierten, unter einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Begrenzungen stehenden Herausgabepflicht.

Ob eine unter Betreuung stehende Person, die zugleich Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist, Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen ein auf § 95 StPO gestütztes, an die Justizverwaltung als Inhaberin der rechtlichen Verfügungsmacht (vgl. Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, § 96 Rn. 34 f.) an der gerichtlichen Betreuungsakte gerichtetes Herausgabeverlangen, etwa in entsprechender Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO, suchen könnte (vgl. Wohlers/Greco in SKStPO, § 95 Rn. 25), ist hier ebenfalls nicht zu entscheiden. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin richtet sich nicht gegen die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, sondern gegen die von der Justizverwaltung erteilte Bewilligung der Aktenübersendung.

cc) § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO als Ausgestaltung der staatsanwaltschaftlichen Befugnis, im Wege der Amtshilfe gemäß Art. 35 Abs. 1 GG um Auskunft - hier durch Überlassen der in der Gerichtsakte gesammelten Daten - zu ersuchen, verleiht der angegangenen Justizbehörde nicht die daneben erforderliche einfachgesetzliche Befugnis zu dem erheblichen Grundrechtseingriff durch Übersendung der Betreuungsakte in Erfüllung des Gesuchs.

(1) § 161 Abs. 1 Satz 1 StPO begründet für die Staatsanwaltschaft die Befugnis zu Ermittlungen jeder Art, die nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind und daher keiner speziellen Eingriffsermächtigung bedürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009, 2 BvR 1372/07, 1745/07, NJW 2009, 1405 Rn. 26; Schmitt in Mayer-Goßner/Schmitt, StPO, § 161 Rn. 1). Auch für die allgemeine Erhebung personenbezogener Daten bildet § 161 Abs. 1 StPO eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage, wobei die Staatsanwaltschaft - wie bei allen Ermittlungshandlungen - an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1405 Rn. 26 f., Rn. 29 - 31). Für ein auf Aktenübersendung gerichtetes Amtshilfeersuchen kann sich die Staatsanwaltschaft daher - in den durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen - auf diese Befugnisnorm als gesetzliche Eingriffsgrundlage stützen.

(2) Allgemein wird angenommen, die ersuchte Behörde sei der Staatsanwaltschaft gegenüber zur Auskunft rechtlich verpflichtet; § 161 Abs. 1 StPO regele zugleich - korrespondierend zur Befugnis der Staatsanwaltschaft, Auskunft zu verlangen - eine Auskunfts- und damit Datenübermittlungspflicht für die Verfolgung von Straftaten aller Art (vgl. BVerfG, Urt. v. 20. April 2016, 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 - BKA-Gesetz, BVerfGE 141, 220 Rn. 315; BGHSt 38, 237 [juris Rn. 14]; Schmitt in MayerGoßner/Schmitt, StPO, § 161 Rn. 1a; Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, § 161 Rn. 12 und 17 m. w. N.; Sackreuther in BeckOK StPO, 36. Ed. Stand: 1. Januar 2020, § 161 Rn. 5; Griesbaum in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 161 Rn. 2; Kurth, NStZ 1983, 541 [543]). Aus den Motiven der Strafprozessordnung zu § 161 (früher § 139) ergebe sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift eine grundsätzlich uneingeschränkte Auskunftspflicht der Behörden habe begründen wollen, denn dort heiße es, dass die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Erforschung des Sachverhalts "von den Behörden die erforderliche Auskunft einziehen” werde. Auch ein Blick auf die §§ 54, 96 StPO mache deutlich, dass der Gesetzgeber jedenfalls für den Bereich der Strafrechtspflege den Interessenkonflikt zwischen dem Geheimnisschutz einerseits und den Belangen einer wirksamen Strafverfolgung andererseits zugunsten einer umfassenden Auskunftspflicht der Behörden gegenüber der Staatsanwaltschaft entschieden habe. Es wäre nicht verständlich, wenn eine Behörde zur Vorlage der Akten und ein Bediensteter zum Zeugnis verpflichtet wäre, über denselben Gegenstand die Behörde aber eine Auskunft verweigern dürfte. Die Vorschrift wäre unverständlich, wenn dem Fragerecht der Staatsanwaltschaft keine Auskunftspflicht gegenüberstünde (Erdsiek, NJW 1960, 616). Der Auskunftsanspruch gegenüber Behörden sei "schon immer" in der Vorschrift enthalten gewesen (so: Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, § 161 Rn. 8). Er sei im Zuge der Neufassung der Ermittlungsgeneralklausel (durch das StVÄG 1999) durch die Worte "ist befugt" in die Vorschrift integriert worden; früheren Bedenken im Hinblick auf den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, der mit der Auskunftserteilung verbunden sei, dürfe damit ausreichend Rechnung getragen sein (Erb in Löwe-Rosenberg, StPO, § 161 Rn. 8).

(3) Die Norm begründet dennoch keine Befugnis und mithin keine Verpflichtung der Justizbehörde zu einer Datenübermittlung im Wege der Amtshilfe, wenn damit - wie hier - ein erheblicher Grundrechtseingriff für die davon betroffene Person verbunden ist.

In Bezug auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, das sich auf jede Stufe des Informationsaustauschs (BVerfGE 130, 151 [196 f., juris Rn. 169]) erstreckt, eine spezifische Funktion zu; Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssen in der gesetzlichen Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03 - Kontenabfrage, BVerfGE 118, 168 [186 ff., juris Rn. 94 ff.]; BVerfGE 130, 151 [196 f., juris Rn. 168]; auch BSG, Urt. v. 24. April 2015, B 4 AS 39/14 R, juris Rn. 24).

Die allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gemäß § 161 Abs. 1 StPO ermächtigt nur zu solchen Maßnahmen, die in ihrer Eingriffsintensität nicht mit einem erheblichen Grundrechtseingriff verbunden sind. Wegen dieser Beschränkung begründet die Norm keine Rechtsgrundlage im Sinne einer Befugnisnorm für die ersuchte (Justiz-)Behörde zu einem mit der erbetenen Aktenübermittlung verbundenen tief greifenden Grundrechtseingriff (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2010, 2 BvR 1124/10, WM 2011, 211 [213, juris Rn. 22]; Beschluss vom 18. März 2009, 2 BvR 8/08, NJW 2009, 2876 Rn. 14 f. und 20 [in Bezug auf die Gewährung von Einsicht in die Akte eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens]). § 161 Abs. 1 StPO ermächtigt deshalb nicht zur Übermittlung der Betreuungsakte, wenn - wie es regelmäßig und auch hier der Fall ist - die erhobenen Informationen für die Persönlichkeit der betroffenen Person hohe Relevanz haben.

dd) Aus den unter cc) (3) genannten Gründen kann auch aus § 96 StPO keine Verpflichtung der Justizorgane zur Übersendung von Betreuungsakten im Wege der Amtshilfe abgeleitet werden (siehe aber: Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, § 96 Rn. 5, Rn. 27; Griesbaum in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 161 Rn. 2). Die Regelung begründet zwar eine Einschränkung auch der Amtshilfepflicht der (Justiz-)Behörden (vgl. Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, § 96 Rn. 29), jedoch nicht im Umkehrschluss eine Befugnis zu einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff bei Fehlen einer Sperrerklärung (a. M. wohl Menges in Löwe-Rosenberg, StPO, § 96 Rn. 54, allerdings ohne spezifische Sicht auf Grundrechtseingriffe).

ee) Auf die in Art. 5 BayVwVfG enthaltenen Regelungen zur Amtshilfe kann die Bewilligung der Aktenübermittlung ebenfalls nicht gestützt werden. Zwar handelt ein Gericht, das Maßnahmen der Justizverwaltung erlässt, als Teil der Exekutive und somit als Behörde. Gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG ist jedoch der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet, denn die hier inmitten stehende Tätigkeit der Justizverwaltung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwaltsund Notarsachen zuständigen Gerichte (vgl. auch Kastner in Fehling/Kastner/Störmer, VerwaltungsR, 4. Aufl. 2016, § 2 VwVfG Rn. 18).

Daher erübrigen sich Ausführungen zu der Frage, ob Art. 5 BayVwVfG überhaupt die Befugnisse der ersuchten Behörde (vgl. Art. 5 Abs. 2 bis 5 BayVwVfG) zu (Grund-)Rechtseingriffen erweitert (verneinend: Funke-Kaiser in BeckOK VwVfG, 47. Ed. Stand: 1. April 2020, § 5 Rn. 3 ff., Rn. 55 ff., Rn. 57.1; ebenso zu §§ 4 ff. HmbVwVfG: OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 16]).

ff) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten regeln die Datenschutzgesetze in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich.

Keine Anwendung findet im vorliegenden Fall das Bundesdatenschutzgesetz, denn es gilt nicht für die Tätigkeit von Landesbehörden im Bereich der Justizverwaltung, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG (Gola/Reif in Gola/Heckmann, BDSG, 13. Aufl. 2019, § 1 Rn. 6). Aus § 500 Abs. 1 StPO, der auf Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes verweist, folgt für den zu entscheidenden Sachverhalt nichts anderes, denn die hier inmitten stehende Maßnahme der Justizverwaltung erfolgt nicht - wie von § 500 Abs. 1 StPO vorausgesetzt - im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung (zu § 500 Abs. 1 StPO vgl. BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2020, 203 VAs 1846/19, juris).

Eine Befugnis der Justizverwaltung zur Übermittlung der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Amtshilfe besteht somit, wenn - wie hier - keine spezialgesetzlichen Bestimmungen einschlägig sind, im Rahmen der durch die datenschutzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes gezogenen Grenzen (vgl. auch OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 16]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2015, 3 VA 2/09, juris Rn. 23 ff.; OLG Bamberg, FamRZ 2018, 846 [juris Rn. 16 und 24] noch zu Art. 18 Abs. 2 BayDSG a. F. m. Anm. Gietl in NZFam 2018, 238; Bahrenfuss, FamFG, § 13 Rn. 26; Gietl, NZFam 2017, 681 [682]; Schulte-Bunert, BtPrax 2010, 7 [9 f.]).

Die Regelungen des somit maßgeblichen Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230), gültig seit 25. Mai 2018, erlauben vorliegend die Bewilligung der Aktenübersendung auf der Grundlage des Gesuchs vom 16. Oktober 2019 nicht.

(1) Die Voraussetzungen einer zulässigen Übermittlung durch Übersendung der Betreuungsakte sind durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 6 Abs. 2 und 3, Art. 8 BayDSG definiert.

Gemäß der hier nur deklaratorisch wirkenden Bestimmung des Art. 2 BayDSG gelten daneben für die Verarbeitung von Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DS-GVO), mangels anderweitiger, hier maßgeblicher Regelungen die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV mit unmittelbarer Anwendbarkeit und Verbindlichkeit ausgestatteten Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) vom 27. April 2016 (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016). Denn die hier zu entscheidende Materie fällt nicht in den davon abzugrenzenden Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 S. 89; vgl. Wiebe/Eichfeld, NJW 2019, 2734 [2735 li. Sp.]). Soweit es um die Übermittlung der Betreuungsakte an die Staatsanwaltschaft geht (mithin nicht um das Handeln der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde, das gemäß Art. 2 Buchst. d) DS-GVO vom sachlichen Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen ist), handelt das bewilligende Justizorgan nicht im Rahmen der Strafverfolgung, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie.

(2) Die Überlassung der Gerichtsakte von der erhebenden Stelle an eine andere öffentliche Stelle fällt unabhängig davon, ob der Vorgang mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführt wird, unter den Begriff der Datenverarbeitung gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO.

Auch die in Papierform geführte Gerichtsakte über das Betreuungsverfahren für eine Person stellt eine nach bestimmten Kriterien geordnete Sammlung personenbezogener Daten dar (vgl. Art. 4 Nr. 6 mit Erwägungsgrund 15 Satz 3 DSGVO; Ory/Weth, NJW 2018, 2829 [2830 unter III. 1 a. E.]; Wiebe/Eichfeld, NJW 2019, 2734 [unter I. Einleitung]; Leopold, NZS 2018, 357 [358, unter II. in Bezug auf die analoge Führung der Gerichtsakten im sozialgerichtlichen Verfahren]). Gemäß ihrem Wesen als staatliches Unterstützungs- und Hilfsangebot ist die rechtliche Betreuung (§§ 1896 ff. BGB) als staatlicher Beistand in Form von Rechtsfürsorge konzipiert (vgl. Götz in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Einf v § 1896 Rn. 1). Die in der gerichtlichen Betreuungsakte enthaltenen personenbezogenen Erkenntnisse sind in dem von dieser Zweckrichtung geprägten und durch sie legitimierten staatlichen Verfahren angefallen. Akteneinsicht an eine außenstehende Behörde - hier die Staatsanwaltschaft - für die Zwecke eines dort geführten Verfahrens bedeutet mithin Datenverarbeitung durch Übermittlung (vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) unter Zweckänderung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Buchst. b] DS-GVO).

(3) Die Datenverarbeitung ist zulässig, sofern ein Erlaubnistatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 6 DS-GVO).

Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall.

(a) Art. 4 Abs. 1 BayDSG kommt als Rechtsgrundlage für die Aktenversendung an die Staatsanwaltschaft nicht in Betracht, denn die Übermittlung dient nicht zur Erfüllung einer Aufgabe, die der übermittelnden öffentlichen Stelle obliegt. Die Aktenübersendung soll vielmehr die ersuchende ("empfangende") öffentliche Stelle bei deren Aufgabenerfüllung unterstützen.

(b) Auf Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG kann die Aktenübermittlung hier ebenfalls nicht gestützt werden.

Nach dieser Vorschrift ist eine Übermittlung personenbezogener Daten auch zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer der empfangenden öffentlichen Stelle obliegenden Aufgabe erforderlich ist. Dass diese Voraussetzung gegeben sei, kann auf der Grundlage des Ersuchens vom 16. Oktober 2019 allerdings nicht festgestellt werden.

(aa) Zwar trägt gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG die ersuchende öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung, während der ersuchten Stelle regelmäßig lediglich die Prüfung obliegt, ob - was hier ohne weiteres zu bejahen wäre - das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Deshalb berührt es die Zulässigkeit des Ersuchens in der Regel auch nicht, wenn darin die Erforderlichkeit nicht näher dargelegt wird (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Januar 2018, 6 VA 5/17, FamRZ 2018, 846 [juris Rn. 30]).

Allerdings ist die um Aktenübersendung ersuchte Stelle gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG berechtigt und verpflichtet, in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Datenübermittlung einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist, denn in diesem Fall trägt die ersuchte Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.

(bb) Ein besonderer Anlass zur Prüfung im Sinne dieser Vorschrift besteht hier aus zwei Gründen. Bereits das Ersuchen um Übersendung der gesamten Betreuungsakte und die dafür gegebene Begründung lassen erkennen, dass die ersuchende Behörde der zunächst ihr gemäß Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG zugewiesenen Verantwortung zur Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermittlung (vgl. Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, § 161 Rn. 42) nicht Rechnung getragen hat (zu dieser Konstellation bereits Gietl, NZFam 2017, 681 [683] noch zur alten Rechtslage). Unabhängig davon begründet die besondere Schutzwürdigkeit der in der Betreuungsakte enthaltenen sensiblen Daten einen besonderen Prüfungsanlass und deshalb eine eigene Prüfpflicht der um Übersendung der gesamten Akte ersuchten Stelle (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2015, 3 VA 2/09, juris Rn. 23 zu einer vergleichbaren Regelung in § 14 Abs. 2 DSG NRW a.F.; zu einem gegenständlich beschränkten Auskunftsersuchen des Gerichtsvollziehers: OLG Bamberg, FamRZ 2018, 846 [juris Rn. 24 f.]).

(aaa) Gemäß Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BayDSG ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Zweckänderung - unbeschadet der Bestimmungen der DS-GVO - zulässig, wenn die Verarbeitung "erforderlich" ist zur (u. a.) Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.

Zwar kann zur Ausfüllung des Begriffs der Erforderlichkeit mit Blick auf den Bezug der nationalen Norm zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c) und e), Abs. 3 UAbs. 1 Buchst. b) DS-GVO (vgl. Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, 32. Ed. Stand: 1. Mai 2020, Art. 6 DS-GVO Rn. 34 f., Rn. 38 ff., Rn. 56 f., Rn. 67b) nicht auf das mitgliedstaatliche Rechtsverständnis zurückgegriffen werden; der Begriff der Erforderlichkeit darf in den Mitgliedstaaten keinen variablen Gehalt haben, weil andernfalls das Ziel eines unionsweit gleichwertigen Schutzniveaus verfehlt würde (vgl. EuGH, Urt. v. 16. Dezember 2008, C-524/06 - Huber, juris Rn. 52 zur Datenschutzrichtlinie; zu Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e] DS-GVO: Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, Art. 6 DS-GVO Rn. 44). Auch die den Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 2 und 3 DS-GVO belassenen Gestaltungsspielräume erlauben kein Abweichen vom Schutzniveau der DS-GVO nach unten (Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, Art. 6 DS-GVO Rn. 43).

Allerdings gilt auch für den unionsrechtlichen Begriff der Erforderlichkeit, dass dieses Tatbestandsmerkmal im Lichte des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Dezember 2019, C-482/17 - Tschechische Republik/Parlament und Rat, juris Rn. 76 m. w. N.; Becker in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 36 AEUV Rn. 64) zu interpretieren ist. Deshalb bedarf es im hier gegebenen Kontext stets einer Abwägung zwischen einerseits den Grundrechten der betroffenen Person aus Art. 7 (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 GRCh (Schutz personenbezogener Daten), die bei der Durchführung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten - wie im vorliegenden Fall - gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GRCh Geltung beanspruchen (Schwerdtfeger in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. Aufl. 2019, Art. 51 Rn. 36 f., Rn. 50 und 55), und andererseits dem öffentlichen Interesse an einer in den Gewährleistungsbereich des Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 EUV) fallenden effektiven Strafrechtspflege, das in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b) BayDSG einen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat und nach Art. 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GRCh sowie Art. 8 Abs. 2 Satz 1 GRCh als Gemeinwohlziel berücksichtigungsfähig ist (zur allgemeinen Einschränkungsregelung vgl. Schwerdtfeger in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 52 Rn. 27 ff.; zur Rechtsprechung des EuGH betreffend die Einschränkung von Datenschutzrechten zugunsten gegenläufiger Rechtspositionen: Schneider in BeckOK Datenschutzrecht, Syst. B. Völker- und unionsrechtliche Grundlagen Rn. 29 ff.; zur Abwägung am Maßstab der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG mit dem in den Gewährleistungsbereich des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG, fallenden Interesse an effektiver Strafrechtspflege: BVerfG, NJW 2009, 1405 Rn. 32; BVerfGE 118, 168 [195 f., juris Rn. 127], je m. w. N.; LG Kassel, Beschluss vom 19. November 1998, 5 Qs 11/98, wistra 1999, 315 [316]).

Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht schon deshalb generell zulässig, weil sie für eine der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS-GVO genannten Voraussetzungen "förderlich" oder "nützlich", also in irgendeiner Weise hilfreich ist (vgl. Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, Art. 6 DS-GVO Rn. 16 f. und Rn. 44 je m. w. N.; Schild in BeckOK Datenschutzrecht, Syst. E. Datenschutz bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Rn. 32).

(bbb) Demgegenüber erweckt der Wortlaut des Ersuchens, wonach die in der Betreuungsakte gesammelten Erkenntnisse "zur Einschätzung der Rechtslage und der zu verfügenden Maßnahmen" verwendet werden sollen, den Eindruck, die erbetene Amtshilfe diene einer ersten orientierenden Informationsgewinnung. Nicht im Ansatz ist zu erkennen, dass eine Erforderlichkeitsprüfung und eine Güterabwägung in den Blick genommen worden wären, obwohl wegen der besonderen Sensibilität der in Betreuungsakten enthaltenen Daten die Möglichkeit eines tief greifenden Eingriffs in die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechte auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten der Betroffenen gemäß deren Art. 7 und Art. 8 auf der Hand liegt.

Zwar zählen weder die Daten betreffend den Gesundheitszustand noch die Ergebnisse psychologischer Untersuchungen und "Erfassungen, die notwendigerweise auf höchstpersönlichen Befunden wie Lebensgewohnheiten, Elternhaus, Familienstand, finanziellen Verhältnissen, traumatischen Erlebnissen oder Ähnlichem aufbauen" (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 90. EL Februar 2020, Art. 2 Rn. 158) zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, sie stehen ihm aber nahe (Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, a. a. O.). Die besondere Schutzwürdigkeit solcher Daten ist bei der Entscheidung über die Aktenübermittlung in die Abwägung einzustellen. Auch im Bereich strafrechtlicher Ermittlungsverfahren lässt sich der Eingriff in die Privatsphäre einer beschuldigten Person mithin nicht generell mit dem Interesse an der Aufklärung von Straftaten rechtfertigen (Di Fabio in Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 2 Rn. 159).

(ccc) Unabhängig davon, dass dem Ersuchen um Aktenübersendung nach seiner Begründung keine eigenverantwortliche Abwägung (Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BayDSG) vorausgegangen ist, bestand für die ersuchte Stelle bereits mit Blick auf die Sensibilität der in einer Betreuungsakte gesammelten Daten besonderer Anlass zur eigenen Zulässigkeitsprüfung gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 3 BayDSG (vgl. Bahrenfuss, FamFG, § 13 Rn. 27; Gietl, NZFam<sup>2</sup>017, 681 [683 a. E.] zur alten Rechtslage).

Die Akten über die Errichtung und Fortführung einer Betreuung enthalten in der Regel höchstpersönliche Daten sowie ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten über den Gesundheitszustand und die persönlichen Lebensumstände der betroffenen Person, die ihrer Natur nach der Kenntnisnahme durch am Verfahren nicht beteiligte Dritte entzogen sein sollen (vgl. bereits OLG München, Beschluss vom 18. Januar 2018, 9 VA 34/17 - nicht veröffentlicht). Im Hinblick darauf, dass diese persönlichkeitsbezogenen Informationen hohe Relevanz für die betroffene Person haben, und mit Blick auf das damit verbundene Gewicht eines Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 118, 168 [196 f., juris Rn. 132]) und in die unionsrechtlich verbürgten Grundrechte aus Art. 7 und 8 GRCh unterliegen Betreuungsakten regelmäßig der Geheimhaltung (vgl. auch BVerfG, NJW 2017, 1939 Rn. 17 in Bezug auf Sorgerechtsakten; BVerfGE 84, 192 [194, juris Rn. 10] und BVerfGE 78, 77 [84, juris Rn. 26] in Bezug auf "Akt und Status der Entmündigung" sowie "die persönlichen Umstände, die zur Entmündigung geführt haben" nach damaligem Vormundschaftsrecht; Beschluss vom 15. Januar 1970, 1 BvR 13/68, BVerfGE 27, 344 [351 f., juris Rn. 19 ff.] in Bezug auf den Sachverhalt "Akten eines Ehescheidungsverfahrens" und "außereheliche Beziehung"; BayObLG, Beschluss vom 5. März 2020, 1 VA 63/19, juris Rn. 34 m. w. N.).

Die Prüfung, ob für den in der Übermittlung der Gerichtsakte liegenden Grundrechtseingriff eine gesetzliche Gestattung nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben besteht, obliegt deshalb der ersuchten Stelle in eigener Verantwortung.

(cc) Diese der ersuchten Stelle obliegende Prüfung ist bislang unterblieben.

Nach der für die Bewilligung gegebenen Begründung hat die ersuchte Stelle allein darauf abgestellt, dass die in der Betreuungsakte gesammelten Erkenntnisse für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sein können und eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde nicht vorliegt. Dass die Übermittlung für die Aufgabenerfüllung der ersuchenden Stelle geeignet sein kann, genügt nach den dargestellten einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Geboten jedoch nicht. Deshalb greift es auch zu kurz, auf das Fehlen einer Sperrerklärung als Grenze einer zulässigen Datenübermittlung abzuheben; diese kann erst greifen, wenn im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Datenübermittlung erfüllt wären.

(dd) Die im Amtshilfeersuchen mitgeteilten Informationen ermöglichen zudem die vorzunehmende Prüfung der Erforderlichkeit sowie der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht.

Der mitgeteilte Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlaubt für sich genommen nicht die Annahme, der mit einer - vollständigen oder auszugsweisen, etwa auf ein im Betreuungsverfahren erholtes Gutachten oder auf das Gutachtensresümee begrenzten - Aktenübersendung verbundene Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen aus Art. 7 und Art. 8 GRCh und in das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sei im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots gerechtfertigt. Nicht einmal für die Annahme, die erbetene Aktenübersendung sei, gegebenenfalls in Bezug auf bestimmte Teile des Akteninhalts, zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens erforderlich, also nicht lediglich nützlich oder förderlich, ergeben sich Anhaltspunkte aus dem Ersuchen.

(ee) Die Bewilligung der Aktenübersendung auf der Basis des hier gestellten Ersuchens verletzt die Antragstellerin somit in ihren Grundrechten (vgl. - noch zum Rechtszustand vor Geltung der DS-GVO und daran anknüpfender Regelungen im nationalen Recht - auch: OLG Naumburg, FamRZ 2018, 846 [juris Rn. 9 f.]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Oktober 2015, 3 VA 2/09, juris Rn. 23 ff.; OLG Köln, FamRZ 2014, 788 [juris Rn. 6 ff.]).

Mithin erübrigen sich in der vorliegenden Sache nähere Ausführungen zu Art. 6 Abs. 3 BayDSG. Nach dieser Vorschrift bleibt Art. 9 DS-GVO über die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unberührt. Die in Art. 9 Abs. 1 DSGVO neben anderen Kategorien genannten Gesundheitsdaten sind in Art. 4 Nr. 5 DS-GVO legal definiert als "personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen". Dazu zählen beispielsweise auch die Ergebnisse einer medizinischen Untersuchung (Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, Art. 9 DSGVO Rn. 40). Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, auch soweit sie in Betreuungsakten enthalten sind, ist danach nur in den in Art. 9 Abs. 2 DS-GVO genannten Fällen erlaubt, wobei der in Buchst. f) bezeichnete Ausnahmegrund (Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit) tatbestandlich nicht die Tätigkeit der Justizverwaltung umfasst (vgl. Wiebe/Eichfeld, NJW 2019, 2734 [2737 unter IV. 1.]). Der gesteigerte Schutz dieser besonderen Kategorien personenbezogener Daten liegt laut Erwägungsgrund 51 Satz 1 DS-GVO darin begründet, dass sie ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind; sie verdienten einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können (vgl. auch Albers/Veit in BeckOK DatenschutzR, Art. 9 DS-GVO Rn. 6).

c) Der angefochtene Justizverwaltungsakt ist daher aufheben, § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.

§ 28 EGGVG regelt in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 113 Abs. 1 und 4, § 114 VwGO die in der Sache zu treffenden Entscheidungen des Senats (vgl. Mayer in Kissel/Mayer, GVG, § 28 EGGVG Rn. 1). In § 28 Abs. 1 Satz 1 EGGVG wird das Gericht wie in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ermächtigt, die Aufhebung des rechtswidrigen und deshalb die Rechte der antragstellenden Person verletzenden Justizverwaltungsakts durch kassatorische Entscheidung selbst auszusprechen; es ist dagegen nicht befugt, die Rechtslage oder das Rechtsverhältnis zwischen Bürger und (Justiz-)Verwaltung in einem aktiven Sinn zu gestalten (vgl. Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2019, 1 VA 101/19, juris Rn. 24 f.; Riese in Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, 37. EL Stand: Juli 2019, § 113 Rn. 7 mit Rn. 74 und 77). Die Betreuungsrichterin, die vorliegend aufgrund der erfolgten Zuständigkeitsdelegation als Justizbehörde über die Aktenversendung an die Staatsanwaltschaft zu befinden hat und an die tragenden Gründe der Senatsentscheidung gebunden ist (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, § 113 Rn. 80), kann gegebenenfalls die ersuchende Stelle auffordern, die für die Prüfung relevanten Umstände des vorliegenden Einzelfalls darzulegen und das Einsichtsgesuch auf bestimmte Aktenteile zu beschränken.

III.

Gerichtskosten sind für den erfolgreichen Antrag nicht angefallen (§ 25 Abs. 1 GNotKG i. V. m. Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG).

Der Senat erachtet es für sachgerecht, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Staatskasse aufzuerlegen, § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor (§ 29 EGGVG). Die Entscheidung setzt die ober- und verfassungsgerichtliche Rechtsprechung unter Berücksichtigung des in das mitgliedstaatliche Recht integrierten aktuellen europäischen Datenschutzstandards fort und steht im Einklang mit den Grundsätzen, die der hierzu bereits ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Erteilung von Auskunft aus Betreuungsakten im Wege der Amtshilfe (OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730) zugrunde gelegen haben.

In Ermangelung einer hinreichenden Schätzgrundlage für das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Aufhebung der angefochtenen Maßnahme wird der Geschäftswert mit dem Regelwert von 5.000,00 € festgesetzt, § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Das Interesse der Antragstellerin, zur Vermeidung u. a. beruflicher Nachteile die Gewährung von Einsicht in die Betreuungsakte im Wege der Amtshilfe grundsätzlich zu klären, ist wegen des begrenzten Verfahrensgegenstands nicht maßgeblich.