VG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2019 - 8 K 8263/17
Fundstelle
openJur 2020, 48901
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger

darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat seinen Sitz auf einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück an der I.------straße in I1. , das ihm im Wege der Erbpacht überlassen ist und auf dem er in der Vergangenheit verschiedene bauliche Anlagen (Pferdeställe, Reithalle) errichtete.

In der Vergangenheit kam es wiederholt zu tierschutzrechtlichen Kontrollen auf dem Gelände des Klägers an der I.------straße in I1. .

Am 15. Mai 2017 führte die amtliche Tierärztin der Beklagten Dr. P1. mit der Bediensteten Frau T. , weiteren Bediensteten des Ordnungsamtes und der zeitweiligen Anwesenheit von Herrn I2. , dem Vorsitzenden des klagenden Vereins sowie Frau C. vom Vorstand eine Kontrolle der Pferdehaltung durch. Da Herr I2. das Öffnen verschiedener Türen und Tore verweigerte, konnten die Stallungen erst nach Anforderung eines Schlüsseldienstes und des durch diesen erfolgten Öffnens in Augenschein genommen werden. Während der Kontrolle fertigten die Bediensteten der Beklagten Lichtbilder und eine Videoaufnahme von einem braunen Pferd an.

In dem durch Frau Dr. P1. über die Kontrolle angefertigten Aktenvermerk wird unter anderem ausgeführt:

"...Die vor-Ort-Kontrolle lief wie folgt ab:

Gegen 16.00 Uhr fuhr Frau C. in einem silberfarbenen VW Golf vor dem Haupttor des Reitervereins vor. Die Unterzeichnerin stellte sich, die anderen anwesenden Personen und den Grund ihrer Anwesenheit vor und bat darum, auf das Gelände des Reitervereins gelassen zu werden. Den mehrfachen Bitten, dann auch Aufforderungen, den anwesenden Personen Zutritt zum genannten Gelände und der dort befindlichen Pferdehaltung zu gewähren, kam Frau C. trotz mehrfacher Hinweise auf die im Tierschutzgesetz festgelegten Regelungen...nicht nach...Weiterhin wurden Mitarbeiter der Polizei mit der Bitte um Amtshilfe kontaktiert...

Anschließend wurde eine Kontrolle der Stallungen im Außenbereich vorgenommen...

Herr I2. wurde zu zwei Pferden - ein Pferd mit einer Verletzung auf der Stirn, ein Pferd mit einer Schwellung um das rechte Auge herum - befragt. Da Herr I2. keine Anzeichen verlauten ließ, dass er Fragen zielführend beantworten und am weiteren Verlauf der Kontrolle mitwirken würde, wurde er aufgefordert, die beiden Pferde innerhalb von drei Tagen nach der Kontrolle einem praktischen Tierarzt vorzustellen und ggf. eine Behandlung einleiten zu lassen sowie im Anschluss daran die Belege für die tierärztliche Untersuchung und ggf. Behandlung bei der Unterzeichnerin einzureichen.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle wurden folgende Feststellungen getroffen:

...

B Stallung im Erdgeschoss (längs der Reithalle)

...

B.4 Im Erdgeschoss wurden zum Zeitpunkt der Kontrolle in den Boxen mindestens drei Pferde gehalten.

...

D Zustand der Pferde

...

D.2 Ein Pferd weist rund um das rechte Auge eine Schwellung auf, die sich auf einen handtellergroßen Bereich rund um das Auge erstreckt. Weiterhin wird das rechte Auge halb geschlossen gehalten, und die Lider werden pathologisch häufig krampfartig zusammengekniffen (so genannter Blepharospasmus)..."

Die Beklagte gab Herrn I2. als Vorsitzenden des Klägers mit Ordnungsverfügung vom 18. Mai 2017 unter Nr. 1 auf, ab sofort das dunkelbraune Pferd, das in einer Box im Erdgeschoss der Reitanlage des Vereins wurde und das am rechten Auge eine Schwellung auswies, sowie ein krampfartiges Zusammenkneifen der Lider zeigte, innerhalb von 3 Tagen einem praktischen Tierarzt vorzustellen und gegebenenfalls behandeln zu lassen und unter Nr. 2, die Nachweise über die angeordnete tierärztliche Untersuchung und etwaige Behandlungen durch den Tierarzt bis zum 24. Mai 2017 dem Veterinäramt einzureichen. Die mündlich getroffenen Anordnungen würden damit ausdrücklich bestätigt. Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen nicht oder nicht ausreichend in der genannten Frist nachkomme, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an.

Zur Begründung führte sie aus: Die festgestellte Augenerkrankung des Pferdes stelle einen Verstoß gegen §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) dar, falls keine Behandlung erfolge. Zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände und der daraus resultierenden Gesundheitsgefährdung seien die getroffenen Anordnungen unter Abwägung aller die Sachlage betreffenden Umstände und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die Abstellung der Störung notwendig, geeignet und ausreichend. Sie seien das mildeste und den Kläger am wenigsten belastendste Mittel. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).

Dagegen legte der Kläger am 23. Mai 2017 Widerspruch ein. Sinngemäß führte er aus: Weder Frau T1. noch Frau C. hätten am 15. und 31. Mai 2017 ein Pferd mit einem dicken Auge auf dem Gelände des Vereins ausfindig machen können. Er bitte die Beklagte um Mitteilung, um welches Pferd es sich handele. Die Diagnose lasse auf eine schwere Erkrankung bei dem Pferd und auf eine eingehende vorangegangene Untersuchung eines auf Pferde spezialisierten Tierarztes schließen. Frau Dr. P1. habe gegenüber Herrn I2. und Frau C. nicht mitgeteilt, um welches Pferd es sich bezüglich der Augenerkrankung handele, sondern lediglich von "drei kranken Pferden" gesprochen. Auch sei keine mündliche Anordnung erfolgt. Anhand der Bildaufnahme habe sich das Pferd nicht zuordnen lassen. Des Weiteren erbitte er die Mitteilung der Vorschriften, aufgrund derer der Tierbesitzer zur Behandlung einen Tierarzt hinzuziehen müsse und in welchen Fällen dies nicht erforderlich sei. Im Übrigen werde keine Pensionspferdehaltung betrieben, sondern es würden nur die Boxen vermietet, mit der Folge, dass die jeweiligen Halter für ihre Pferde verantwortlich seien.

Die Augenverletzung wurde auch bei einem mit Frau T1. als Rechtsbeistand und ehemaliges Vereinsmitglied sowie Frau C. und den amtlichen Tierärzten Dr. F. und Dr. P1. am 30. Mai 2017 geführten Gespräch thematisiert.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2017 teilte die Beklagte Frau Rechtsanwältin T1. mit, dass sich die Vorgabe, kranke Tiere gegebenenfalls durch einen praktizierenden Tierarzt behandeln zu lassen, aus § 2 Nr. 1 TierSchG ergebe. Sie fordere den Kläger auf, ihm mitzuteilen, um welche Mieter von Pferdeboxen es sich handele, wer welche Box gemietet habe und zur Unterbringung welchen Pferdes diese jeweils gedient habe. Sie sei auf der Grundlage des § 16 a TierSchG zur Anordnung tierschutzrechtlicher Maßnahmen befugt.

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV) wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 zurück.

Daraufhin hat der Kläger am 20. September 2017 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Die Ordnungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie auf eine für ihn unmögliche Handlung gerichtet sei. Er sei nicht Halter der Pferde. Es sei der Beklagten durch Frau C. im Rahmen der Überprüfung mitgeteilt worden, dass es sich um ein eingestelltes Pferd handele. Für seine Vorstandsmitglieder sei überhaupt nicht ersichtlich gewesen, auf welches Pferd sich die Anordnung der Beklagten bezogen habe. Es sei zugesichert worden, den Einsteller zu informieren. Dieser habe nach erfolgter Ansprache mit seinem Pferd die Reitanlage verlassen. Unzutreffend sei, dass gegenüber Herrn I2. , während der Kontrolle eine amtstierärztliche mündliche Anordnung bezüglich dieses Pferdes erfolgt sei. Dieser habe sich während der Kontrolle in der Reithalle bei den Kindern und Pferden befunden, weil dies zu deren Beruhigung angesichts des Tumults, den die Mitarbeiter der Beklagten durch die Kontrolle ausgelöst hätten, erforderlich gewesen sei. Er vermiete nur Boxen seiner Stallungen und keine weiteren Leistungen. Dies gehe in der Regel so vor sich, dass zunächst etwa telefonische Anfragen von Interessierten erfolgten, eine Besichtigung durchgeführt werde, die Interessenten sich zumeist nur mit ihrem Vorname vorstellten und die Vermietung anschließend aufgrund eines mündlichen Vertrages vorgenommen werde. Schriftliche Unterlagen hierüber gebe es nicht und seien auch nicht üblich. Die Boxenmiete von 100 Euro pro Monat werde in bar entgegen genommen.

Aus dem Umstand, dass auf den Einspruch von Frau C. gegen den durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Überprüfung und deren Mitwirkungspflichten erlassenen Bußgeldbescheid das Verfahren durch das Amtsgericht eingestellt worden sei, folge bereits die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung, weil ihn Pflichten bezogen auf das braune Pferd nicht getroffen hätten. Die Einsprüche des Herrn I2. gegen die gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheide, unter anderem wegen vermeintlicher Verletzung von Mitwirkungspflichten, seien vom Amtsgericht I1. nur deshalb verworfen worden, weil dieser krankheitsbedingt zum Verhandlungstermin nicht habe erscheinen können und das Gericht mangels ärztlicher Nennung der Diagnose eine Wiedereinsetzung abgelehnt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Bis zum heutigen Tag sei unklar, ob eine tierärztliche Untersuchung und gegebenenfalls Behandlung des erkrankten Auges stattgefunden habe. Trotz Aufforderung habe der Kläger bislang keinerlei Angaben zur Identität und zum Verbleib des Pferdes gemacht. Denkbar wäre, dass er trotz Bestreitens gleichwohl Kenntnis über den Verbleib des Tieres habe oder sich dieses sogar noch in seiner Verfügungsgewalt befinde. Trotz mehrfacher Aufforderung durch sie - die Beklagte - habe der Kläger hierzu keinerlei Angaben gemacht. Es führe zu keiner anderen Beurteilung, dass er auf die Frage der Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, das Pferd habe einem gewissen "V. " gehört.

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. August 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet nach der Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft.

Die Anordnungen in der Ordnungsverfügung haben sich nicht zwischenzeitlich erledigt, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das darin benannte braune Pferd zwischenzeitlich einem Tierarzt wegen einer Augenerkrankung vorgestellt und entsprechend untersucht wurde und der Beklagten hierüber Nachweise vorgelegt wurden.

Die auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des LANUV vom 24. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die verfügten darin tierschutzrechtlichen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG.

Nach Satz 1 der Vorschrift trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur räumt die Vorschrift der Tierschutzbehörde hinsichtlich der Frage, ob diese einschreiten muss, kein Ermessen ein, wenn die Tierhaltung den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entspricht.

Vgl. Hirt / Maisack / Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2016, RN 5 zu § 16a TierSchG mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung.

Danach musste die Beklagte wegen der festgestellten Schwellung am Auge des Pferdes einschreiten.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier nach Nr. 1 der Vorschrift seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, darf nach Nr. 2 die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und muss nach Nr. 3 über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Für die Anforderungen an die Pferdehaltung sind die "Leitlinien zur Beurteilungen von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 9. Juni 2009 als sachverständige Zusammenfassung dessen, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnistand gelten kann, heranzuziehen.

Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 29. Februar 2016 - 11 LA 116/15 -, juris;

Diese Leitlinien sind erstmals durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Sachverständigengruppe aus Vertretern unterschiedlicher Einrichtungen, Behörden und Interessenverbände erarbeitet worden und entsprechen durch die Einbeziehung unterschiedlicher Blickwinkel, Gesichtspunkte und Wertungen dem Leitgedanken des Tierschutzgesetzes, tierschutzrechtliche Anforderungen nicht unter Außerachtlassung der schützenswerten Belange von Tierhaltern zu formulieren.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris.

Zu den damit verbundenen Pflichten gehört es zweifellos, ein erkranktes Pferd einem Tierarzt zur Untersuchung und Behandlung vorzustellen.

Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die von den amtlichen Tierärzten der Beklagten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen um das Auge des dunkelbraunen Pferdes, die durch Lichtmaterial dokumentiert sind, vorlagen.

Der fachlichen Würdigung der Haltung und des Wohlbefindens von Tieren bei der Beurteilung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch den beamteten Tierarzt kommt besonderes Gewicht zu. Gerade der beamtete Tierarzt ist aufgrund seiner Ausbildung und praktischen Tätigkeit dazu berufen und befugt, Tierhaltungen unter tierschutzrechtlichem Blickwinkel zu beurteilen. Ihm ist vom Gesetzgeber eine besondere Beurteilungskompetenz eingeräumt. Er ist gesetzlich vorgesehener Sachverständiger.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 2. April 2014- 3 B 62.13 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2015- 20 A 2085/13 -, vom 28. April 2015 - 20 B 1073/14 - und vom 11. März 2014 - 20 B 1215/13 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), Beschlüsse vom 21. April 2016 - 9 CS 16.539 -, vom 13. Mai 2014- 9 CS 14.1027 - und vom 19. Februar 2014 - 9 CS 13.2152 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Februar 2016- 11 LA 116/15 -, jeweils juris.

Diese Würdigung hat der Kläger hier nicht ernsthaft in Frage gestellt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe das Pferd nicht eindeutig bezeichnet, so dass ihm eine Identifizierung nicht möglich gewesen sei, verfängt nicht. Er Widerspricht bereits der weiteren Einlassung des Klägers, der Einsteller habe die Anlage nach Ansprache mit dem Pferd verlassen.

Die Beklagte war auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung befugt, die getroffenen Anordnungen gegenüber dem Kläger zu erlassen.

Grundsätzlich ist eine tierschutzrechtliche Anordnung auf der Grundlage des § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG gegenüber dem Halter oder Betreuer eines Tieres auszusprechen.

Im Rahmen der §§ 2, 16 a TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Bei Verstößen gegen § 2 TierSchG wendet sich die Behörde regelmäßig gegen den Halter/Betreuer oder Betreuungspflichtigen. Der richtige Adressat der Anordnung kann mit Hilfe der Regelung zur Feststellung von Störern im Ordnungsrecht ermittelt werden. In Betracht kommt danach auch etwa die Inanspruchnahme des Zustandstörers, so zum Beispiel des Besitzers oder Eigentümers der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet oder das gefährdete Tier sich befindet.

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Auflage 2016, § 16 a TierSchG RN 3; Verwaltungsgericht (VG) Magdeburg, Urteil vom 4. Juli 2016 - 1 A 1198/14 -, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 26. April 2017 - W 5 S 17.328 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. November 2007 - 14 L 749/07 - juris.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe begegnet die Inanspruchnahme des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

Ausweislich des umfangreichen Aktenvermerkes, den die amtliche Tierärztin der Beklagten Dr. P1. über die Tierschutzkontrolle am 15. Mai 2017 angefertigt hat, lagen der Beklagten als zuständiger und zum Eingreifen hinsichtlich eines erkrankten Pferdes verpflichteter Tierschutzbehörde keine Anhaltspunkte dafür vor, wer Halter des braunen Pferdes war.

Danach wurde Herr I2. zu zwei Pferden, unter anderem dem Pferd mit einer Schwellung um das rechte Auge herum befragt. Bereits zuvor hatte Herr I2. ebenso wie Frau C. eine konstruktive Mitarbeit bei der Tierschutzkontrolle verweigert, so dass ein Schlüsseldienst hinzugezogen werden musste. Nach dem Eindruck der beamteten Tierärztin - die durch das in dem Vermerk geschilderte Verhalten des Herrn I2. in jeder Beziehung bestätigt wird - ließ dieser keine Anzeichen verlauten, dass er die Fragen zu dem Pferd zielführend beantworten werde.

Dieser Eindruck deckt sich im Übrigen mit dem Eindruck, den die Einzelrichterin von der Mitwirkungsbereitschaft des Herrn I2. gewonnen hat. Mit Schreiben vom 28. November 2018 bat diese im Hinblick auf die mündliche Verhandlung um die Mitteilung von Name und Anschrift des Halters des dunkelbraunen Pferdes, auf das sich die Ordnungsverfügung bezog sowie um die Übersendung des betreffenden Einstellvertrages bis zum 12. Dezember 2018. Eine Reaktion des Klägers erfolgte darauf nicht. Auf die richterliche Erinnerung vom 21. Dezember 2018 ließ der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Januar 2019 mitteilen "dass es dem Kläger - trotz größter Anstrengung - nicht gelungen ist, eine ladungsfähige Anschrift des Mieters der Pferdebox zu erhalten. Die dem Kläger vorliegende Telefonnummer ist nicht mehr gültig". Der Name des Einstellers wurde nicht angegeben. Diesen benannte Herr I2. in der mündlichen Verhandlung - nach wiederholter Nachfrage - lediglich mit "V. ". Dieses Verhalten seines Vorsitzenden muss sich der Kläger zurechnen lassen.

Die weiteren Ausführungen von Herrn I2. und Frau C. , wonach ihnen die vollständigen Namen der Einsteller nicht bekannt seien, weil man sich bei der Vermietung vereinseigener Pferdeboxen lediglich mit Vornamen vorstelle, erachtet das Gericht als reine Schutzbehauptung. Dies gilt schon vor dem Hintergrund einer möglicherweise erforderlich werdenden Inanspruchnahme des Einstellers und Halters durch den Kläger bei finanziellen oder sonstigen Ansprüchen und Belangen des Vereins und deren Durchsetzung.

Fraglich bleibt auch, ist aber letztlich nicht entscheidungserheblich, wie der Kläger im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vermietung seiner Boxen seinen steuerrechtlichen Aufzeichnungsverpflichtungen nachkommt, wenn nur mündliche Vereinbarungen mit ihm im Wesentlichen namentlich unbekannten Personen abgeschlossen werden.

Zurückgehend auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung lagen der Beklagten jedenfalls keinerlei Hinweise darauf vor, wer - außer dem Kläger oder seinen Mitgliedern - Halter oder Betreuer des dunkelbraunen Pferdes mit der Augenschwellung war. Vor diesem Hintergrund war sie angesichts der Würdigung des in jeder Hinsicht aus den Verwaltungsakten der Beklagten ersichtlichen unkooperativen Verhaltens der zuvor bezeichneten Vorstandsmitglieder nicht verpflichtet, vor Erlass einer tierschutzrechtlichen Anordnung weitere Ermittlungen zum Halter des Pferdes anzustellen, zumal es angesichts der fehlenden Auskunftsbereitschaft an jeglichem Anknüpfungspunkt für einen zeitnahen Erfolg solcher Ermittlungen fehlte.

In Ansehung dieser Gesamtumstände kam aber allein der Kläger, vertreten durch seinen Vereinsvorsitzenden, als Adressat der tierschutzrechtlichen Anordnungen in Betracht.

Bei der gegebenen Sachlage durfte die Beklagte auch davon ausgehen, dass der Kläger in der Lage war, die Gefahr der Verletzung tierschutzrechtlicher Verstöße kurzfristig und effektiv zu beseitigen, weil belastbare Anhaltspunkte für eine effektive Gefahrenbeseitigung durch andere nicht vorlagen.

Die von der Beklagten getroffenen Anordnungen waren im Übrigen notwendig, um dem weiteren Verstoß gegen § 2 TierSchG durch den amtstierärztlich festgestellten Gesundheitszustand des Pferdes entgegen zu wirken. Insbesondere wäre es dem Kläger als Inhaber der tatsächlichen und rechtlichen Verfügungsgewalt über eine

- wenn auch vermietete - Box und das darin befindliche Pferd tatsächlich und rechtlich möglich gewesen, das Pferd in den Räumlichkeiten seiner Anlage einem hinzugezogenen Tierarzt zur Untersuchung vorzustellen und dieses behandeln zu lassen.

Dem steht das mögliche Eigentum eines Dritten am Pferd nicht zwingend entgegen, weil im Verhältnis zu diesem bei einer behandlungsbedürftigen Erkrankung die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag zum Tragen kommen dürften, wenn dieser Dritte - aus welchen Umständen auch immer - an der zeitnahen Behandlung des Pferdes verhindert ist.

Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung begegnet auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 59, 60, 63 VwVG NRW keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab.

Die nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Urteil von einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung ab.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

B e s c h l u s s:

Ferner hat die Kammer

b e s c h l o s s e n:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG)

in Höhe des Auffangwertes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.