AG Bottrop, Beschluss vom 14.05.2020 - 13 F 105/20
Fundstelle
openJur 2020, 48867
  • Rkr:
Tenor

1.

Das Jugendamt der Stadt C und das Jugendamt der Stadt X werden verpflichtet, dass am ... geborene Kind A an die Großeltern väterlicherseits T und T1, X1-Straße ..., ... P, herauszugeben.

2.

Dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar (§ 53 Abs. 2 FamFG).

3.

Die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss findet ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel statt (§ 53 Abs. 1 FamFG).

4.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

5.

Die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch die außergerichtlichen Kosten der Kindeseltern, tragen das Jugendamt der Stadt X und das Jugendamt der Stadt C zu je 1/2.

6.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG).

Gründe

I.

Das Jugendamt der Stadt C hat - im Auftrag und im Beisein der fallführenden Fachkraft des Jugendamts X - das betroffene Kind am 22.04.2020 i.S.d. § 42 SGB VIII in Obhut genommen. Hierüber läuft ein Verfahren unter dem Aktenzeichen ... in dem das Jugendamt der Stadt X beantragt hat, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen.

Das betroffene Kind ist das gemeinsame Kind der Beteiligten zu 1. und 2. Das Jugendamt C hat offenbar auf Anraten des fallführenden Jugendamts X am 22.04.2020 das Kind in Obhut genommen, weil die Kindesmutter in der Mutter-Kind-Einrichtung nach der Auffassung des Jugendamts keine hinreichenden Versorgungsleistungen für A erbracht hat.

Unter diesen Umständen war und ist eine Inobhutnahme des betroffenen Kindes unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt. Eine solche Inobhutnahme ist nur gerechtfertigt, wenn Eingriffe in das Sorgerecht notwendig sind um eine akute wesentliche Gefährdung des Kindes abzuwenden und die rechtzeitige Entscheidung eines Gerichts nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen lagen hier evident nicht vor.

Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen bereits deshalb nicht vor, weil das Jugendamt unter grober Verletzung der dortigen Verfahrensregelung eigenmächtig und unter Umgehung des hierzu vorrangig berufenen Familiengerichts den Aufenthaltsort des Kindes obrigkeitlich gewechselt hat. Unabhängig von der zweifelhaften Frage, ob in materiellrechtlicher Hinsicht eine Trennung von Tochter und Mutter, die sich in einer Mutter-Kind-Einrichtung aufhalten, am selben Tag geboten war, fehlt es an einem vorherigen Antrag beim zuständigen Familiengericht. Durch die ganztägige Anwesenheit des zuständigen Dezernenten wäre es überdies auch problemlos möglich gewesen, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am selben Tag noch zu bescheiden.

II.

Ferner gibt es in der Sache keine durchgreifenden Bedenken gegenüber der Absicht der Kindeseltern, A künftig im Haushalt des Kindesvaters aufwachsen zu lassen.

1.

Bei Anlegung des Maßstabs der §§ 1666, 1666a BGB müssen für die Rechtfertigung eines familiengerichtlichen Eingreifens in die elterliche Sorge tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes bei ungehindertem Fortlauf vorliegen. Dann wäre ein Sorgeentzug durch einstweilige Anordnung und die damit verbundene Zurückweisung der Anträge der Kindeseltern zu erwägen.

2.

Diese Voraussetzungen liegen hier evident nicht vor.

a)

Der Verfahrensbeistand hat nachvollziehbar geschildert, dass der Haushalt des Kindesvaters, der bezeichnenderweise vom Jugendamt bislang gar nicht besucht worden ist, keinen Anlass zu Bedenken gibt. Gleiches gelte für die authentische Absicht des Kindesvaters sowie seiner Eltern, Verantwortung für A übernehmen zu wollen.

b)

Die Erwägungen der fallführenden Fachkraft hinsichtlich der dadurch erschwerten Rückführung zur Kindesmutter liegen neben der Sache. Maßgeblich ist vorliegend nicht das Interesse der Kindesmutter an einer Rückführung, sondern das Interesse des Kindes an einer Versorgung unter unmittelbarem Einfluss mindestens eines Elternteils. Dies gilt erst Recht, da auch die Kindesmutter ausdrücklich wünscht, dass A im väterlichen Haushalt aufwächst.

c)

Schließlich sind auch die weiter vorgetragenen Bedenken hinsichtlich eines Cannabiskonsums des Kindesvaters ohne jede Substanz. Es fehlt nicht nur an der Darstellung einer konkreten Gefahr. Auch konnte den plausiblen Ausführungen des Kindesvaters hinsichtlich seiner Abkehr vom Rauschgift nicht substantiiert entgegengetreten werden.

d)

Nach alledem fehlt es bei einer Prognose mit Blick auf einen Verbleib im Haushalt des Kindesvaters an jeglichem Gefahrenaspekt. Verstörend ist dabei, dass die fallführende Fachkraft sich dieser Einsicht hartnäckig verschlossen hat und auf ihrem Eingangsstandpunkt, ein Verbleib in der Pflegefamilie sei zu bevorzugen, ohne jedes Sachargument beharrt.

III.

Die Kosten waren nach alledem gem. § 81 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 FamFG dem Jugendamt C und dem Jugendamt X aufzuerlegen, weil sie mit der - wie aufgezeigt - evident rechtwidrigen Inobhutnahme das hiesige Verfahren in mindestens grob fahrlässiger Art und Weise und unter Verletzung der verfassungsmäßigen Rechte der Kindesmutter veranlasst haben.

Zitate0
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte