LG Dortmund, Urteil vom 02.12.2008 - 12 O 420/07
Fundstelle
openJur 2020, 48830
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 5.399,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.03.2007 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen in N ansässigen Verein, der sich der "Wahrung, Beförderung und Durchsetzung aller wirtschaftlichen und sonstigen Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer, die insbesondere durch den Betrieb von Bergwerken und Bergabbau hinsichtlich ihres Grundeigentums sowie dessen Bestandteilen oder Zubehör geschädigt, gefährdet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt sind", verschrieben hat (§ 1 Abs. 2 seiner Satzung). Dazu gewährt er satzungsgemäß seinen Mitgliedern Rat und Hilfe wie auch die Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber Dritten einschließlich der Einleitung aller Maßnahmen zur tatsächlichen Schadensfeststellung und ihre Unterstützung bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche in Schadensfälle. Im Gegenzug sind die Mitglieder gemäß § 6 Abs.2 der Satzung verpflichtet, zur Deckung der aufgewendeten Personal- und Sachkosten eine Vergütung nach Maßgabe der vom klägerischen Vorstand erlassenen Bearbeitungskostenordnung zu zahlen. Danach ist ein Mitglied verpflichtet, pro aufgewandte Arbeitsstunde eines Sachverständigen, des Mitarbeiters eines Sachverständigen oder eines Vertreters des Klägers 57 € netto zuzüglich Nebenkosten zu zahlen.

Die Beklagten, die über umfangreiche Ländereien in T1-T2 verfügen und einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, sind dem Kläger unter dem 11.01.1988 unter Hinweis auf ihre in T1 gelegene, mit zwei Wohnhäusern, einer Scheune sowie einer Halle bebauten Grundstücke C1-Straße beigetreten. Die beklagte Ehefrau ergänzte diesen Beitritt am 01.04.1996 hinsichtlich ihres Grundstücks F1-Straße, gleichfalls in T1 gelegen.

Am 04.05.2001 beauftragten die Beklagten den Kläger im Hinblick auf die Grundstücke F1-Straße und C1-Straße mit der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Interessen ihrer Interessen. Gegenstand der Auseinandersetzung war unter anderem ein Konflikt mit der P AG (P ), die über das Grundstück C1-Straße ein Starkstromkabel geführt hatte. Die Beklagten beabsichtigten, auf dieses Grundstück parallel zum Starkstromkabel eine Fahrzeugwaage zu platzieren, fürchteten jedoch deren Beeinflussung durch den Betrieb eines Starkstromkabels, das starke Magnetfelder erzeuge, und forderten deshalb, die P möge den Schutz der Fahrzeugwaage durch einen so genannten Faraday’schen Käfig finanzieren.

Dies war Gegenstand einer Reihe von Verhandlungen, die der Kläger teils auch in Gegenwart des beklagten Ehemanns mit Vertretern der P führten. Eines dieser Gespräche fand am 16.12.2002 Vorort statt. Der beklagte Ehemann wurde dabei von dem geschäftsführenden Vorstand des Klägers unterstützt; die P AG wurde von ihren Mitarbeitern E1 und A1 vertreten. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen dem Kläger und den Beklagten einerseits und der P AG andererseits strittig. Der Kläger wie auch die Beklagten sind sich dabei darin einig, dass seitens der P mündlich erklärt worden sei, die P AG werde die Kosten eines Faraday’schen Käfigs auf der Basis eines seitens der Beklagten vorzulegenden Kostenvoranschlags und ihrer darauf fußenden Bewilligung ersetzen, den Ersatz weitergehender Kosten jedoch ablehnen.

Parallel hierzu bestritt die P gegenüber dem Kläger, dass von der Straßenfahrzeugwaage magnetische Felder ausgingen, und teilte ihm am 27.01.2003 telefonisch mit, dass deshalb auch keine Beeinflussungen durch die verlegten Elektrokabel zu befürchten stünden. Der Kläger unterrichtete hiervon die Beklagten mit Schreiben vom 29.01.2003 (Bl. 129 d.A.).

Gleichwohl wurden die diesbezüglichen Arbeiten im Februar 2003 im Auftrage der Beklagten von einer Firma L1 durchgeführt, die darüber am 10.03.2003 eine Rechnung in Höhe von 10.964,73 € erteilte. Die Beklagten legten diese Rechnung über den Kläger der P AG vor, die jedoch die Übernahme dieser Kosten ablehnte und bestritt, den Beklagten am 16.12.2004 irgendeine Zusage erteilt zu haben. Eine Klage, die der beklagte Ehemann daraufhin vor dem Landgericht Dortmund (Az. 0 # 000/00) gegen die P Aktiengesellschaft anstrengte, wurde rechtskräftig abgewiesen, da das Gericht nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des geschäftsführenden Vorstands des Klägers wie auch der beiden vorgenannten Mitarbeiter der P AG nicht von der Richtigkeit der Behauptungen des Beklagten dieses Rechtsstreits überzeugt war.

Die Parteien führen diesen Konflikt fort. Während der Kläger von den Beklagten den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend seiner Bearbeitungskostenordnung verlangt, bestreiten die Beklagten nicht nur den Umfang der Kläger teils angeblich entfalteten Tätigkeiten, sondern machen ihn auch unter anderem dafür verantwortlich, dass es nicht zur angeblich zugesagten Finanzierung des Faraday’schen Käfigs gekommen ist. Sie entzogen ihm deshalb auch den Auftrag zur weiteren Tätigkeit in dieser Angelegenheit.

Der Kläger stellte seine Tätigkeit dem Beklagten unter dem 31.12.2006 mit 5.933,40 € in Rechnung und machte diesen Betrag, nachdem seine Mahnung vom 08.03.2007 fruchtlos geblieben war, nunmehr klageweise geltend.

Er behauptet, in der Zeit vom 14.04.2004 bis zum 25.08.2005 durch einen geschäftsführenden Vorstand für die Beklagten insgesamt 84 Stunden tätig gewesen zu sein, und beantragt unter Hinzurechnung der Fahrtkosten von 50 Cent/km,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 5.933,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 5.399,40 € seit dem 11.03.2007 und aus weiteren 534,00 € seit dem 15.01.2008 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die beklagte Ehefrau stellt ungeachtet des dem Kläger auch in ihrem Namen schriftlich erteilten Auftrags vom 04.05.2001 (Bl. 92 d.A.) ihre Passivlegitimation in Abrede.

In der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 haben sie erstmals die Wirksamkeit der Bearbeitungskostenordnung des Klägers, auf deren Grundlage er seine Aufwandsentschädigung berechnet, bestritten. Sie leiten daraus, dass die Bearbeitungskostenordnung in ihrer veröffentlichten Form (Bl. 5 d.A.) nur mit zwei Unterschriften versehen sei, ab, dass die Kostenordnung unter Verletzung der klägerischen Satzung auch nur von zwei und nicht von sämtlichen Vorstandsmitgliedern beschlossen und verabschiedet worden sei.

Von dem seitens des Klägers in Rechnung gestellten Zeitaufwands erkennen die Beklagten nur 17 Stunden an bzw. erheben insoweit keine Einwendungen. Die gilt für die Termine vom 28.01.2005, 04.02.2005 und 16.03.2005. Im Übrigen, so die Beklagten, habe der Kläger uneingeladen an diversen Besprechungen teilgenommen, ohne dass dies erforderlich gewesen sei oder er einen nützlichen Betrag geleistet habe. Die Aktivitäten des geschäftsführenden Vorstands hätten sich weitgehend auf den Konsum von Kaffee beschränkt.

Im Übrigen behaupten die Beklagten, dass der Kläger den ihnen in Rechnung gestellten Aufwand auch gegenüber der P AG angemeldet und von dieser erstattet bekommen habe.

Hilfsweise sucht ein jeder der Beklagten mit eigenen Schadensersatzansprüchen gegen die Klageforderung aufzurechnen.

Die beklagte Ehefrau wirft dem Kläger vor, nach der Beseitigung von Bergbauschäden an den ihr gehörenden Häusern im November 2002 mit der P AG entgegen der Üblichkeit keine Vereinbarung dahin getroffen zu haben, dass die Verjährungsfrist anstelle von drei Jahren 30 Jahre betragen solle. Tatsächlich sei es noch zu weiteren bergbaubedingten Schäden gekommen, die einen Reparaturaufwand von etwa 10.000 € erforderten. Diesen könne sie, da die P AG nunmehr die Einrede der Verjährung erhebe (Bl. 74 d.A.), nun nicht mehr durchsetzen. Dies sei dem Kläger anzulasten, da es schuldhaft versäumt habe, mit der P AG die Verlängerung der Verjährungsfristen zu vereinbaren.

Die beklagte Ehefrau wirft dem Kläger weiter vor , sie nicht darauf hingewiesen zu haben, dass ihre Mitgliedschaft für die Objekte "R1-Straße" nicht mehr notwendig sei, da sie nach den Mitteilungen der P AG aus den Jahren 1998 und 2001 davon ausgehen müsse, dass Ansprüche wegen vermeintlicher Bergschäden für die vorgenannten Objekte verjährt seien. Auf den pflichtgemäßen Hinweis des Klägers hätte sie ihre Mitgliedschaft beenden und unnütze Beiträge sparen können.

Der beklagte Ehemann macht geltend, aufgrund eines dem Kläger anzulastenden Verschuldens seien ihm im Jahre 2003 bei der Errichtung einer Fahrzeugwaage auf seinem Anwesen vermeidbare Mehrkosten in Höhe von 10.964,73 € für die Installation eines Faraday'schen Käfigs erwachsen. Als Standort für diese Waage habe er seinerzeit auf seinem Grundstück einen Platz in der Nähe einer von der P AG unterirdisch verlegten Starkstromkabeltrasse gewählt, wo die Gefahr bestanden habe, dass von der Straßestromkabeltrasse ausgehende elektromechanische Schwingungen die Waage beeinflussen könnten. Im Beisein des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds des Klägers habe er deshalb mit Vertretern der P AG verhandelt und mit diesen ein Einvernehmen dahin erzielt, dass die Waage gegen eine elektromechanische Beeinflussung mittels eines Faraday'schen Käfigs geschützt werden solle; seitens der P AG sei die Kostenübernahme in dem Rahmen zugesagt worden, wie die Kosten aufgrund eines einzureichenden Kostenvoranschlag bewilligt würden. Entsprechend sei verfahren worden. Er habe einen Kostenvoranschlag eingereicht. Und nachdem ihm seitens der P AG über den Kläger mitgeteilt worden sei, dass der Kostenvoranschlag bewilligt worden sei, habe er sich im Vertrauen auf die ihm erteilte Zusage im März 2003 entschlossen, die Abschirmung zu installieren.

Tatsächlich habe die P AG ihre Zusage bereits im Januar des Jahres 2003 wieder zurückgezogen und den Kläger entsprechend informiert, ohne dass dieser die Mitteilung an ihn, den Beklagten, weitergeleitet habe.

Im Hinblick auf die von der P AG erteilten Kostenzusage sei dem Kläger als Sachwalter der Beklagten vorzuwerfen, dass diese Zusage seinerzeit nicht so beweiskräftig festgehalten worden sei, dass er, der Beklagte, den nachfolgenden Prozess gegen die P AG nicht habe verlieren können.

Was die durch die Installation des Faraday’schen Käfigs verursachten Mehrkosten betreffe, so bewegten sich diese in dem bewilligten Kostenrahmen, auch wenn Materialien (Edelstahl) zum Einsatz gekommen seien, deren Bezahlung die P AG von vornherein abgelehnt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben über den Anlass, den Gegenstand, der Dauer und der Beteiligung des geschäftsführenden Vorstands des Klägers von bzw. an den Terminen vom 14.4., 4.11., 11.1 04.02.2005 1., 17.11., 19. 11., 26.11., 08.12.2004, 26.1., 28.1., 2.2., 4.2., 17., 11.3., 16.3., 17.4., 6.6., 20.6., 28.6., 25.7. und 25.8.2005, und über die Behauptung der Beklagten, der geschäftsführende Vorstand des Klägers habe mit seiner Beteiligung nur Zeit verschwendet, wobei sein Zeitaufwand im Übrigen seitens der P AG vergütet worden sei, durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen A, D, W, M, U, Q und Z. wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 11.11.2008.

Gründe

Die Beklagten waren antragsgemäß zu verurteilen. Sie sind verpflichtet, den ihnen in Rechnung gestellten Zeitaufwands nebst den angefallenen Nebenkosten zu bezahlen. Schadensersatzansprüche, mit denen sie insoweit - zum weiten Teil hilfsweise - die Aufrechnung erklären könnten, bestehen nicht.

I.

A) Der klägerische Anspruch auf Zahlung des zuerkannten Betrages von 5.933,40 € folgt aus § 6 Abs. 2 der seiner Satzung. Danach sind die Beklagten als Mitglieder des Klägers verpflichtet, wenn sie diesen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und Durchsetzung ihrer Ansprüche beauftragen, die angefallene Personal- und Sachkosten gemäß der vom Vorstand erlassenen Bearbeitungskostenordnung vom 05.01.2002 zu erstatten.

1. Das Gericht geht mit dem klägerischen Vortrag vom 11.11.2008 davon aus, dass die vorgenannte Bearbeitungskostenverordnung vom Vorstand des Klägers satzungsgemäß erlassen worden ist. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Form ihrer Veröffentlichung. Maßgebend ist allein die ihr zu Grunde liegende Beschlussfassung. Insoweit trägt der Kläger vor, dass diese Kostenverordnung vom gesamten Vorstand beschlossen worden sei. Dies entspricht seiner Satzung.

Die Beklagten haben dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 in Abrede gestellt. Damit können sie gemäß § 296 ZPO nicht gehört werden, da ihr diesbezügliches Vorbringen verspätet ist. Ihnen war von Anbeginn des Rechtsstreits an bekannt, dass der Kläger seine Ansprüche auf seine Bearbeitungskostenverordnung stützt. Wollten sie dessen Wirksamkeit in Abrede stellen, hätte ein diesbezüglicher Vortrag so rechtzeitig erfolgen müssen, dass es möglich gewesen wäre, die durchgeführte Beweisaufnahme auf diese Frage zu erstrecken. So aber wäre es erforderlich geworden, hierüber weiteren Beweis zu erheben, was zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt hätte.

2. Neben dem beklagten Ehemann ist auch die beklagte Ehefrau passivlegitimiert. Denn die Tätigkeit des Klägers begründet sich auf einen Auftrag vom 04.05.2001, den ihm der beklagte Ehemann auch im Namen seiner Ehefrau erteilt hat (§§ 164, 167 BGB). Seine diesbezügliche Vollmacht steht bislang außer Streit. Damit ist auch seine Ehefrau verpflichtet, die sich aus diesem Auftrag ergebenden Ansprüche des Klägers zu erfüllen.

3. Die Beklagten können nicht damit gehört werden, dass sie bestreiten, der vom Kläger in Rechnung gestellte Aufwand habe sich auf Grundstücke bezogen, wegen derer sie dem Kläger beigetreten sind. Denn unbestritten war diesem der Auftrag erteilt worden, vermeintliche Ansprüche der Beklagten gegen die P geltend zu machen. Dafür, dass der Kläger eine darüber hinausgehende Tätigkeit entfaltet hat, sind keinerlei Hinweise ersichtlich. Von daher versteht sich die klägerische Rechnung aus der Sicht des objektiv Dritten dahin, dass allein Tätigkeiten abgerechnet werden, die sich in den Grenzen des erteilten Auftrages verhalten. Wollten die Beklagten dies in Abrede stellen, so waren sie gehalten, konkrete Rechnungsrügen zu erheben und die Positionen zu benennen, deren Berechtigung sie bestreiten. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es.

4. Mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger in Wahrnehmung des ihm erteilten Auftrags ein Aufwand erwachsen ist, wie er ihn seiner Rechnung vom 31.12.2006/21.02.2007 zu Grunde gelegt hat.

a) Hinsichtlich der Termine vom 14.04.2004, 04.11.2004, 26.11.2004, 26.01.2005, 28.01.2005, 02.02.2005, 04.02.2005, 17.02.2005, 11.03.2005, 16.03.2005, 07.04.2005, 06.06.2005, 20.06.2005, 25.07.2005 und 25.08.2005 ist der seitens des Klägers getätigte Zeitaufwand unstreitig.

Die diesbezügliche Rechtsverteidigung der Beklagten wendet sich nicht gegen den in Ansatz gebrachten Zeitaufwand, - insoweit wäre ihr Vorbringen unsubstantiiert, da sie selbst an den Besprechungen teilgenommen haben, von daher auch in der Lage sind, konkrete Rügen zu erheben, und mithin auch prozessual verpflichtet sind, entsprechend konkret vorzutragen, was jedoch in keinem Fall erfolgt ist -, sondern gegen die Notwendigkeit der klägerischen Beteiligung mit der Rüge, der Kläger habe keine sachlich notwendigen Beiträge geleistet.

Diese Rechtsverteidigung entzieht den seitens des Klägers geltend gemachten Ansprüchen nicht ihre Grundlage, da sich diese nicht am vom Kläger beigesteuerten sachlichen Beitrag, sondern gemäß seiner Kostenbearbeitungsordnung allein an seinem tatsächlichen Aufwand orientieren.

Hinsichtlich der Termine vom 14.04.2004, 04.11.2004, 26.11.2004, 26.01.2005, 28.01.2005, 02.02.2005, 04.02.2005, 17.02.2005, 11.03.2005, 16.03.2005, 07.04.2005, 06.06.2005, 20.06.2005 sei hinzugefügt, dass nicht nur der Zeuge U die Zeitangaben des Klägers bestätigt, sondern die Beklagten dessen Rechnung auch ausgeglichen haben, ohne die Zeitangaben in Zweifel zu ziehen.

Auch der seitens des Klägers in Ansatz gebrachte Fahrtaufwand ist nicht zu beanstanden. Er wurde seitens der Beklagten gleichfalls pauschal, damit unsubstantiiert und im Ergebnis prozessual unerheblich bestritten. Das Gericht hat die Angaben des Klägers daher unter Einsatz des Internet-Programms "Google Maps" nur auf ihre Plausibilität hin überprüft. Danach beträgt die Strecke N, P-Straße - T2, C1-Straße bei einer Fahrtzeit von etwa 21 Min. 19,3 km (Termin 04.11.2004), die nach A (Termin 26.11.2004) bei einer Fahrtzeit von ca. 25 Min. 27,0 km und die zur Praxis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.08.2005 bei einer Fahrtzeit von etwa 25 Min. 32,8 km. Die Abweichungen der vom Kläger in seiner Rechnung hierzu gemachten Angaben von diesen Werten sind so geringfügig, dass sie sich in den nach der Lebenserfahrung üblichen Toleranzen bewegen.

b) Die Beklagten haben den vom Kläger für die Termine vom 11., 17., 19.11., 08.12.2004 und 28.06.2005 in Rechnung gestellten Zeitaufwand bestritten, wenn auch durch Zahlung der Rechnung des Zeugen U vom 26.06.2006 diesem gegenüber anerkannt. Sein diesbezüglicher Zeitaufwand wurde durch die zeugenschaftliche Aussage des Zeugen U, der insoweit auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen konnte, bestätigt und ist damit zur Gewissheit des Gerichts bewiesen.

5. Die klägerischen Vergütungsansprüche sind nicht im Wege der Erfüllung erloschen. Mit den Aussagen der Zeugen Q und Z steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass entgegen den seitens der Beklagten offenkundig ins Blaue hinein erhobenen Behauptung die P AG die Rechnung des Klägers nicht ausgeglichen hat. Der Zeuge Z hatte sich insoweit, um sich zu vergewissern, auf die über seinem Computer zugänglichen Daten zurückgegriffen, und der Zeuge Q hatte Rückfrage beim Rechnungsprüfungsamt gehalten. Beide konnten deshalb sicher ausschließen, dass in der vorliegenden Angelegenheit irgendwelche Zahlungen an den Kläger geflossen sein könnten.

6. Den Beklagten stehen keine aus einer Schlechterfüllung des klägerischen Auftrags resultierenden Schadensersatzansprüche zu, mit denen sie gegen die Klageforderung aufrechnen könnten. In Betracht käme insoweit ihr nahezu durchgängig erhobener Vorwurf, der geschäftsführende Vorstand des Klägers, Herr H, habe an den zahlreichen Terminen teilgenommen, vielfach ohne Einladung, ohne irgendeinen sachlichen Beitrag zu leisten.

Einladungen des geschäftsführenden Vorstands bedurfte es nicht. Die Notwendigkeit seiner Teilnahme ergibt sich aus dem dem Kläger seitens der Beklagten erteilten Auftrag, sie in der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der P AG zu unterstützen. Dabei stand es in dem pflichtgemäßen Ermessen des Klägers, die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die anfallenden Gesprächstermine im gebotenen Umfang wahrzunehmen.

Den Beklagten ist insoweit jedoch darin beizupflichten, dass der Kläger in Wahrung ihrer Kosteninteressen gehalten war, überflüssigen und damit kostentreibenden Aufwand zu meiden. Ansprüchen auf Abgeltung eines solchen Aufwands stehen aufrechenbare Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe gegenüber, sofern und soweit der Kläger seine diesbezüglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast obliegt den Beklagten.

Keiner der insoweit vernommenen Zeugen konnte jedoch die diesbezügliche Behauptung der Beklagten bestätigen. Dabei sei ergänzt, dass aus dem Vorwurf der Beklagten, der geschäftsführende Vorstand des Klägers habe bei den Terminen keinen nennenswerten Beitrag geleistet, auch schon deshalb keine Schadensersatzansprüche zu tragen vermag, da sich die Präsenz des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds des Klägers auch daraus zu rechtfertigen vermag, dass seine Anwesenheit zur Abklärung unvermutet auftretender Fragen und Probleme erforderlich war.

B) Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB.

II

Die seitens der Beklagten Ehefrau hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche sind unbegründet.

A. Soweit sie dem Kläger vorwirft, nach der Beseitigung von Bergbauschäden an den ihr gehörenden Häusern im November 2002 mit der P AG entgegen der Üblichkeit keine Vereinbarung dahin getroffen zu haben, dass die Verjährungsfrist anstelle von drei Jahren 30 Jahre betragen solle, fehlt es schon an einem hinreichend substantiierten Vortrag, dass die P AG in eine solche Vereinbarung auch eingewilligt hätte. Der Hinweis, dies entspreche der Üblichkeit, ist insoweit unzureichend. Einen entsprechenden Erfahrungssatz, der so zwingend ist, dass eine Ausnahme völlig außergewöhnlich wäre, gibt es nicht. Das gilt umso mehr, als die P AG sich gegenüber der beklagten Ehefrau sich auch tatsächlich auf die Einrede der Verjährung berufen und damit zu erkennen gegeben hat, dass sie dies durchaus nicht als ehrenrührig empfindet. Entsprechend gibt es auch keinen Grund, der sie veranlassen sollte, grundsätzlich auf Nachfrage auf diese Einrede zu verzichten.

Anderes würde gelten, hätte die beklagte Ehefrau konkreten Anlass anzunehmen, die P AG wäre vorliegend bereit gewesen, auf die Einrede zu verzichten. Dazu hätte es, worauf die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2008 hingewiesen worden sind, eines substantiierten Vortrags bedurft, aus welchen Tatsachen sich die behauptete Bereitschaft der P AG ableiten lässt. Doch daran fehlt es.

Es ist auch nicht dargetan, dass der beklagten Ehefrau durch ein etwaiges Versäumnis des Klägers überhaupt ein Schaden entstanden ist. Ihr Vorbringen, sie habe Bergbauschäden erlitten, ist mangels jeder Spezifizierung unsubstantiiert; die pauschale Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen ist insoweit unbeachtlich, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, nach eigenem Gutdünken die infrage kommenden Dokumente herauszufiltern und im Sinne des Beklagten auszuwerten. Darüber hinaus ist der Kläger auch für ihre Behauptung, sie habe Bergschäden erlitten, beweisfällig.

Stehen der beklagten Ehefrau mithin keine Schadensersatzansprüche in behaupteter Höhe von 10.000,- € zu, geht ihre hilfsweise Aufrechnung in Höhe der Klageforderung ins Leere.

B. Ob die beklagte Ehefrau dem Kläger weiter vorwerfen kann, sie angesichts seitens der P AG in den Jahren 1998 und 2001 erhaltenen Mitteilungen, Ansprüche wegen vermeintlicher Bergschäden an den Objekten "R1-Straße" seien verjährt, nicht darauf hingewiesen zu haben, dass insoweit ihre Mitgliedschaft nicht mehr notwendig sei, kann dahingestellt bleiben, da sich ihr diesbezüglicher Schaden allein in fruchtlos aufgewandten Mitgliedsbeiträgen erschöpfen kann, ein solcher vorliegend aber von ihr nicht geltend gemacht geschweige denn beziffert wird.

Das Gericht geht davon aus, dass dies auch nicht in der Absicht der Beklagten lag und insoweit keine streitwerterhöhende Hilfsaufrechnung vorliegt.

III.

Auch die seitens des beklagten Ehemanns erhobenen Hilfsaufrechnungen sind unbegründet. Ihm stehen gegen den Kläger keine Schadensersatzansprüche zu, die ihn zu einer solchen Aufrechnung berechtigen könnten.

A. Insbesondere ist der Kläger nicht haftbar, weil es dem beklagten Ehemann nicht gelungen ist, die P AG erfolgreich auf Zahlung der Mehrkosten für einen Faraday’schen Käfig zur Abschirmung seiner Fahrzeugwaage gegen die elektrischen Magnetfelder der unterirdisch verlegten Starkstromkabeltrasse zu verklagen. Zum einen war der Kläger insoweit nicht gehalten, auf eine schriftliche Fixierung der angeblich diesbezüglich getroffenen mündlichen Vereinbarungen hinzuwirken. Zum anderen war dies auch nicht kausal für den geltend gemachten Schaden, der auch der Höhe nach nicht hinreichend, nämlich widersprüchlich dargelegt wird.

1) Eine Verpflichtung des Klägers, bei der Besprechung vom 16.12.2002 auf eine schriftliche Fixierung der angeblich mit der P AG getroffenen Vereinbarungen zu drängen, bestand schon deshalb nicht, weil der Kläger einen Rechtsanwalt gleich auch für eine ausreichende Beweiskraft Sorge zu tragen hatte. Seine Verpflichtungen beschränkten sich auf die sachliche Unterstützung des beklagten Ehemanns, ohne damit den Aufgaben- und Pflichtenkreis eines Rechtsanwalts zu übernehmen.

Im Übrigen ist offen, ob sich die P AG überhaupt auf eine schriftliche Fixierung eingelassen hätte, wird von ihr eine solche Vereinbarung doch in Gänze in Abrede gestellt.

2) Der dem beklagten Ehemann erwachsene Schaden ist auch nicht darauf zurückzuführen, dass der Kläger nicht auf eine schriftliche Fixierung der angeblichen Vereinbarungen hingewiesen hat, sondern dass der beklagte Ehemann in Kenntnis auch des Umstands, dass er, sollten die Abreden streitig werden, allein auf das Zeugnis der Beteiligten zurückgreifen konnte, in den Bau des Faraday’schen Käfigs investiert hat. Diese Investition wurde im Bewusstsein etwaiger Beweisschwierigkeiten getätigt. Der Kläger haftet nicht für deren Realisierung.

3) Offen ist weiter die Höhe des angeblichen Schadens, den der beklagte Ehemann einerseits mit der Höhe des ihm seitens der P AG bewilligten Kostenrahmens gleichsetzt, um gleichzeitig einzuräumen, dass auch Materialien wie Edelstahl zum Einbau gekommen seien, deren Kostenübernahme seitens der P AG von Vornherein abgelehnt worden sei.

B. Der beklagte Ehemann ist weiter für seine Behauptung beweisfällig geblieben, der Kläger habe es im Januar 2003 versäumt, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass die P im Januar 2003 bereits mitgeteilt habe, dass nach ihrer Einschätzung keine hohen magnetischen Felder vorhanden seien, weshalb eine Beeinflussung durch die verlegten Elektrokabel auch nicht zu erwarten stehe.

Eine Schadensersatzverpflichtung des Klägers kann hieraus nur erwachsen, wenn feststeht, dass dem Kläger insoweit eine Pflichtverletzung zur Last fällt. Diese kann nicht, wie die Beklagten meinen, daraus abgeleitet werden, dass der beklagte Ehemann die klägerische Mitteilung vom 29.01.2003 nicht erhalten haben will. Entscheidend ist, ob der Kläger pflichtgemäß die Mitteilung abgesandt und damit alles Erforderliche getan hat, um den beklagten Ehemann zu informieren. Dazu war es ausreichend, die diesbezügliche Mitteilung abzusenden. Anlass, für den sicheren Zugang Sorge zu tragen, bestand nicht.

Damit war seitens des beklagten Ehemanns darzulegen und zu beweisen, dass der Kläger es unterlassen hat, eine entsprechende Mitteilung abzusenden. Der diesbezügliche Vortrag erfolgte erst in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2008 und damit verspätet.

Der beklagte Ehemann ist insoweit im Übrigen aber auch beweisfällig. Zwar meint er, der Beweis lasse sich über die Einholung eines graphologischen Gutachtens führen. Das zu untersuchende Schreiben vom 29.01.2003 gibt es jedoch nicht mehr; der Kläger will es versandt und der beklagte Ehemann nicht erhalten haben. Die Untersuchung der noch vorhandenen Kopie mag unter Einsatz kriminalistischer Mittel ergeben, wann sie gefertigt worden ist, kann aber keinen Aufschluss darüber geben, von wann die kopierte Vorlage stammt, kann es sich doch auch dabei um eine Ablichtung handeln.

IV

A) Die Nebenentscheidungen orientieren sich an einem Gegenstandswert von 17.800,20 €. Davon entfallen entsprechend dem geltend gemachten Zahlungsanspruch 5.933,40 € auf die Klage.

Gemäß § 45 Abs.3 GKG war der Streitwert im Umfange der seitens des beklagten Ehemanns und der beklagten Ehefrau hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zu erhöhen. Beide erfolgten jeweils bis zur Höhe der Klageforderung, so dass sich der Gegenstandswert insgesamt verdreifacht.

B) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 709 ZPO.

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