LG Aachen, Beschluss vom 06.02.2001 - 3 T 495/00
Fundstelle
openJur 2020, 48803
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 41 XIV 4286.B
Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1. vom 02.02.2001, der Beteiligten zu 2. die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten des Betroffenen aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 02.02 .2001 - 3 T 495/00 - Bezug genommen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a Abs. 1 S. 1 FGG i. V. m. § 16 FEVG. Nach diesen Vorschriften sind die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren, der Gebietskörperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, aufzuerlegen, wenn der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt wird und das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Ein begründeter Anlass für die Stellung des Antrags auf Anordnung von Abschiebehaft durch die Beteiligte zu 2. war nicht von vornherein zu verneinen. Zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung am 12.12.2000 lag ein Asylantrag des Betroffenen noch nicht vor. Die Aufrechterhaltung des Antrags auf Freiheitsentziehung im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 12.12.2000, nachdem der Betroffene geäußert hatte, einen Asylantrag stellen zu wollen, ist jedenfalls im Hinblick auf die von der Beteiligten zu 2. vertretene Rechtsauffassung, der sich das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2000 auch angeschlossen hat, vertretbar gewesen. Soweit sich die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des OLG Köln im Beschluss vom 23.01.2001 - 9 Wx 4/01 - der hiervon abweichenden Auffassung angeschlossen hat, hat dies nicht zur Folge, dass ein begründeter Anlass für die Antragstellung nachträglich zu verneinen ist. Der Antrag des Beteiligten zu 1., der Beteiligten zu 2. die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung aufzuerlegen, ist daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde zulässig, die binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschluss dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Die sofortige weitere Beschwerde kann wahlweise bei dem Amtsgericht Aachen, bei dem Landgericht Aachen oder bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden. Ein Betroffener kann, wenn er sich in Verwahrung einer Haftanstalt befindet, die sofortige weitere Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er inhaftiert ist.

Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Dr. W

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