LG Essen, Urteil vom 07.02.2001 - 16 O 325/00
Fundstelle
openJur 2020, 48798
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom ... gegen 17.40 Uhr in H auf der G-Straße, 30 Meter östlich der I-Straße, geltend.

Der Beklagte zu 1) ist Fahrer und Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ..., die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt.

Der Ehemann der Klägerin, I1, befuhr mit seinem Wagen mit dem amtlichen Kennzeichen ... die G-Straße in westlicher Richtung und musste verkehrsbedingt sein Fahrzeug abbremsen, als der Beklagte zu 1) infolge von Unachtsamkeit mit seinem Wagen hinten auf das Fahrzeug des Ehemannes der Klägerin auffuhr. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Beifahrerin im Fahrzeug ihres Mannes.

Sie behauptet, bei dem Anstoß, den das Auffahren des Beklagtenfahrzeugs verursacht habe, habe sie Verletzungen erlitten. Sie sei aufgrunddessen arbeitsunfähig erkrankt gewesen bis Februar 1998. Zunächst habe

sie leichte Schmerzen in der Halswirbelsäule und im Bereich der tieferen Wirbelsäulengelenke beklagt. Es sei zu Bewegungseinschränkungen und Blockierungen im thoraculumbalen Übergang, Schmerzen im Bereich der linken Schulter (musculus trapezius) und einer Einschränkung der Brustbeweglichkeit gekommen. Die Schmerzen hätten genau bis 20.02.1998 angedauert.

Die Klägerin legt dazu den ärztlichen Bericht des P vor, der eine 100 %-ige unfallbedingte Behinderung bis 08.01.1998 und danach volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Der Bericht des I2, den sie ebenfalls beifügt, vom 19.05.1998 sieht Arbeitsfähigkeit ab 20.02.1998 vor und zuvor drei Wochen ab Unfalltag eine

Behinderung zu 100 %. Diagnostiziert wurden jeweils HWS-Schleudertrauma und Distorsionstrauma des thoracumbalen Übergangs.

Aufgrund dieser behaupteten unfallbedingten Verletzungen verlangt die Klägerin von den Beklagten 4.000,00 DM Schmerzensgeld.

Zudem macht sie weitere 6.613,00 DM geltend, die sie mit dem "sogenannten Hausfrauenschaden" begründet. Sie behauptet, als ausgebildete Verkäuferin hätte sie eine Verdienstmöglichkeit von mindestens 3.100,00 DM brutto gehabt, so dass sich für den Zeitraum vom Unfall bis zum ... (zwei Monate und vier Tage) die Summe wie geltend gemacht ergebe.

Hilfsweise verlangt sie für den gleichen Zeitraum 1.417,50 DM brutto mit der Begründung, sie sei zum Unfallzeitpunkt auf 630,00 DM-Basis in einem F-Markt beschäftigt gewesen und habe diese Tätigkeit bis zum ... nicht ausüben können.

Des Weiteren verlangt die Klägerin Feststellung der Ersatzpflicht für alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihr in Zukunft noch entstehen.

Die Klägerin begründet den Anspruch gegen die Beklagten damit, dass sie im Unfallzeitpunkt gerade zu den Kindern auf der Rückbank umgedreht gesessen habe, als es einen Aufprall gegeben habe, den man als etwas heftiger als in einem Autoscooter auf der Kirmes bezeichnen könnte. Sie habe dann erst am Abend gegen 23.00 Uhr Schmerzen verspürt und sei am nächsten Tag zu ihrem Hausarzt gegangen.

Danach habe sie 14 Tage eine Halskrause getragen und sei täglich fünf Minuten mit Kurzwelle bestrahlt worden. Mangels Besserung habe sie zu einem Chiropraktiker gewechselt, der ihr das "Kreuz" eingerenkt habe und ihr Schmerztabletten verschrieben habe. Die Schmerzen und Beschwerden seien etwa Mitte Februar vollständig abgeklungen gewesen.

Mit Schriftsatz vom 30.03.2000 nach Erstellung des ersten Gutachtens und Vernehmung der Gutachter behauptet die Klägerin erstmals, zum Unfallzeitpunkt sei die Handbremse angezogen gewesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.300,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1998 zu zahlen.

Die Beklagten weiter zu verurteilen,

an sie einen Betrag von 6.613,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1998 zu zahlen,

hilfsweise dazu,

die Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.417,50 DM brutto zu zahlen.

Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der beklagten Versicherung bezüglich des Verkehrsunfalls vom ... noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass der Aufprall des Beklagtenfahrzeuges auf den Pkw des Zeugen I1 so gering gewesen sei, dass aus physikalischmedizinischer Sicht die angeblichen Verletzungen nicht hätten eintreten können. Zahlreiche Untersuchungen hätten ergeben, dass bei Minimalanstößen Halswirbelsäulenschleudertraumata ausgeschlossen seien. Aus der Art der Beschädigungen der unfallbeteiligten Fahrzeuge ließe sich ermitteln, dass der Anprall hier zu einer Einwirkung auf die Körper der Fahrzeuginsassen im Fahrzeug des vorderen Fahrzeuges so geringfügig gewesen sei, dass Folgen, wie sie die Klägerin behauptet, unfallbedingt nicht hätten eintreten können.

Die Beklagte hat vorprozessual bereits ein Gutachten des Sachverständigen H1 eingeholt (Kopie Bl. 23 ff d.A.), das zu dem Ergebnis kam, dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung weit unterhalb des verletzungskritischen Bereiches gelegen habe.

Das zunächst angerufene Amtsgericht hat Beweis erhoben zunächst durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens. Bezüglich des Themas der Beweisaufnahme insoweit wird verwiesen auf den Beweisbeschluss vom 11.03.1999, Bl. 52 d.A., bezüglich des Ergebnisses auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 26.11.1999 Bl. 77 ff.

Sodann hat das Amtsgericht P als Zeugen vernommen bezüglich der Diagnose in Bezug auf die Verletzungen der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung vom 23.03.2000, in der der Sachverständige D ebenfalls angehört wurde und sein Gutachten erläuterte.

Einen weiteren Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 13.03.2000 zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist unausgeführt geblieben. Wegen des Themas des beabsichtigten Gutachtens wird verwiesen auf den Beweisbeschluss

Bl. 182 und 183 d.A .. Den dort benannten Gutachter hat der Klägervertreter abgelehnt.

Die Kammer hat ergänzende Stellungnahmen des verkehrsanalytischen Sachverständigen eingeholt. Insofern wird verwiesen auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 13.11.2000, Bl. 250 ff d.A. und vom 27.12.2000, Bl. 263 f d.A.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen Ansprüche gegen die Beklagten aus dem Unfallgeschehen vom ... nicht zu.

Zwar ist es damals zu einem Auffahrunfall auf das Fahrzeug, in dem sich die Klägerin auf dem Beifahrersitz befunden hat gekommen, für den die Beklagten Ersatz zu leisten haben. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme geht die Kammer jedoch davon aus, dass die von der Klägerin behaupteten Verletzungen durch diesen Auffahrunfall nicht verursacht worden sein können und daher

ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, dass im Übrigen jedoch auch die einzelnen Ansprüche in der geltend gemachten Form und dem geltend gemachten Umfange nicht bestehen.

Das vom Amtsgericht eingeholte interdisziplinäre Sachverständigengutachten ist im technischen Teil zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die biomechanische Insassenbelastung der Klägerin auf dem Beifahrersitz durch Angabe einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zwischen 4 und 7 km/h infolge des Heckanstoßes beschreiben lässt.

Der Sachverständige hat im Einzelnen erläutert, wie im Allgemeinen in solchen Fällen vorzugehen ist, wie im konkreten Fall die Schäden an den Fahrzeugen untersucht und analysiert worden sind und wie unter Heranziehung von

Vergleichsversuchen und unter Berechnung aufgrund der vorliegenden Schäden, dieses Ergebnis ermittelt wurde. Diese Ausführungen sind für die Kammer nachvollziehbar und plausibel, so dass die Kammer sich diesen Berechnungen anschließt. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und in der Sache nicht zu beanstanden dargelegt, wie es zu der Relativgeschwindigkeit im zu untersuchenden Unfallgeschehen und zu der berechneten Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen P1 gekommen ist. Er hat bereits einen Ausblick auf den Bewegungsablauf eines Insassen im heckseitig angestoßenen Fahrzeug geboten, wobei er Bezug nimmt auf Vergleichsversuche.

Soweit die Klägerin diesem Gutachten im Schriftsatz vom 30.03.2000 nach Anhörung des Sachverständigen D, der den medizinischen Teil des Gutachtens erstattet hat, eine Reihe von Einwendungen entgegensetzt, die auf technischen Berechnungen und Erfahrungsgrundsätzen beruhen, hat die Kammer eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen N eingeholt. Dieser setzt sich mit den einzelnen Einwänden aus technischer Sicht auseinander und räumt jeden

dieser Einwände aus in seiner Stellungnahme vom 13.11.2000, gegen die sich der Klägervertreter dann auch nicht mehr gewandt hat.

Soweit der Klägervertreter Blatt 195 (Seite 11 des Schriftsatzes vom 20.03.2000) erstmals behauptet hat, zum Unfallzeitpunkt sei im vorderen Fahrzeug die Handbremse angezogen gewesen, war der Sachverständige auf diesen Aspekt nicht eingegangen, so dass die Kammer erneut eine ergänzende Stellungnahme eingeholt hat, die sich unter dem 27.12.2000 damit auseinandersetzt, dass in diesem Fall die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung bei angezogene Handbremse noch einmal um etwa 0,7 km/h verringert wird. Daher sei eine Abänderung der bisherigen Ausführungen aus technischer Hinsicht nicht erforderlich.

Nach Einholung dieser ergänzenden Stellungnahmen steht

unzweifelhaft fest, dass sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung im vorderen Fahrzeug in einem Bereich zwischen 4 und 7 km/h, möglicherweise sogar lediglich zwischen 4 und 6 km/h bewegt.

Aufgrund dieser Prämisse, von der nunmehr unzweifelhaft auszugehen ist, hat der Sachverständige D zunächst sein schriftliches Gutachten erstattet, dass die Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der behaupteten abweichenden Körper- und Kopfhaltung aufgrund der geringen biomechanischen Insassenbelastung als eher unwahrscheinlich anzusehen ist. Entsprechendes gilt dann konsekutiv auch für das Auftreten einer Verletzung. Die drei Tage nach dem Unfall anlässlich der Erstuntersuchung dokumentierten Schmerzen und die vom Hausarzt zu diesem Zeitpunkt erhobenen Befunde seien so unspezifisch, dass sie sowohl bei unfallabhängigen aber auch bei unfallunabhängigen HWS-Leiden vorliegen und deshalb auch unfallunabhängig in der täglichen orthopädischen Praxis auftreten. Der Gutachter führt zudem aus, dass weder von P noch von I2 Röntgenuntersuchungen durchgeführt worden sind und auch neurologische Auffälligkeiten nicht dokumentiert wurden. Auch die einen Monat nach dem Unfall von I2 erhobenen Befunde stellten keinen spezifischen Befund im Sinne einer Halswirbelsäulenverletzung dar. Zu der eher unwahrscheinlichen Verletzungsmöglichkeit kommt daher hinzu, dass eine Halswirbelsäulenverletzung nicht sicher objektiviert werden kann. Damit ist neben der Kausalität des Unfalls für die Beschwerden auch das Vorhandensein eines Halswirbelsäulenschleudertraumas an sich eher unwahrscheinlich.

Der Sachverständige hat sein Gutachten insoweit mündlich erläutert im Termin vom 23.03.2000. Seine Anhörung findet sich, Blatt 180 ff d.A.. Er hat insoweit ausgeführt, dass die ärztlicherseits festgestellten Verspannungen der Halswirbelsäule und Verhärtungen schon keinen Nachweis dafür begründen, dass ein Halswirbelsäulenschleudertrauma vorliegt. Auch unter Hinzunahme der Feststellungen von I2, der deutlich nach dem Unfall eine Blockierung festgestellt hat, lässt sich für die Frage, ob die Klägerin ein unfallbedingtes Halswirbelschleudertrauma erlitten hat, nichts feststellen. Eine solche Blockierung kann durch alle möglichen Ereignisse stattgefunden haben.

Der Sachverständige hält daher unter Zugrundelegung sämtlicher bisher bekannter Untersuchungen die unfallbedingte Verletzung orthopädischer Art bei der Klägerin für eher unwahrscheinlich. Eine solche Feststellung reicht jedoch für den von der Klägerin zu erbringenden Beweis für die unfallbedingte Verletzung nicht aus.

Soweit der Sachverständige darauf hingewiesen hat, dass denkbar allerdings unfallbedingte Beschwerden psychosomatischer Art seien, ist zunächst auf Antrag des Klägervertreters ein Beweisbeschluss ergangen, ob die von der Klägerin angegebenen Beschwerden unfallbedingt und ggfls. psychomatischer Natur seien.

Diesen Beweisbeschluss hat die Kammer vorliegend nicht mehr durchgeführt, auch wenn theoretisch die Möglichkeit einer nervlich bedingten psychosomatischen Schädigung denkbar ist. Die auch insoweit darlegungspflichtige Klägerin hat nämlich keinen konkreten Vortrag dazu gebracht, der für die Beweiserhebung Anlaß gegeben hätte. Die behandelnden Ärzte hatten neurologisch keine Beschwerden erfaßt.

Zudem vertritt die Kammer die Auffassung, dass das von den Beklagten vorprozessual bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 700,00 DM für die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen ausreichend ist.

Die Klägerin selbst hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass ab Mitte Februar 1998 keinerlei Beschwerden mehr bestehen und ihre Schmerzen vollständig abgeklungen sind. Damit ist vorliegend ein Zeitraum von gut zwei Monaten zu bewerten, wobei die Klägerin während der ersten zwei Wochen eine Halskrause tragen musste und täglich fünf Minuten Bestrahlungen erfahren hat. Im Übrigen beschreibt sie selbst ihre Schmerzen in der Klageschrift als "leichte Halswirbelsäulenschmerzen" und solche im Bereich der tieferen Wirbelsäulengelenke. Die Bewegungseinschränkung ist im Einzelnen nicht näher definiert. In einer Anhörung am 23.03.2000 (Bl. 178 d.A.) hat die Klägerin erläutert, es habe sich um starke Schmerzen im Nacken und im Bereich der Lendenwirbelsäule gehandelt. Dennoch hat sie diese Schmerzen erst einige Tage ertragen, bevor sie zum Arzt gegangen ist. Bezüglich der Lendenwirbelsäulenschmerzen haben beide Ärzte keine Befunde festgestellt, die Schmerzen im Nackenbereich erklären sich durch Verspannungen und eine Blockierung bei einer späteren Untersuchung. An einer weiteren Stelle findet sich der Vortrag, die Klägerin habe nachts unter starken Schmerzen gelitten und sich von ihrem Ehemann mit Salbe einreiben lassen.

Der Gesamtvortrag der Klägerin zu den erlittenen Schmerzen ist unabhängig von der Frage der Unfallursächlichkeit daher derart unspezifisch und wenig konkret, dass, ohne die erlittenen Schmerzen bagatellisieren zu wollen, diese an der unteren Grenze der denkbaren Fälle mit einem Schleudertrauma oder - da es sich vorliegend um ein solches nach dem Gutachten nicht handeln wird - entsprechender psychosomatischer Schäden liegen dürfte . Die Zahlung von 700,00 DM Schmerzensgeld kann daher nach Auffassung der Kammer auch dann als angemessen und ausreichend angesehen werden, wenn die bei der Klägerin aufgetretenen Beschwerden unfallbedingt gewesen sein sollten.

Dies gilt um so mehr, als die Genugtuungsfunktion angesichts des geringfügigen Verschuldens des Beklagten zu 1), der lediglich bei geringer Geschwindigkeit unachtsam gefahren ist, gegen Null geht.

Die geltend gemachten materiellen Ansprüche sind ebenfalls letztlich unabhängig von der Frage einer möglicherweise psychosomatischen unfallbedingten Beeinträchtigung nicht begründet.

Der Hausfrauenschaden, wie ihn die Klägerin berechnen will, wie bereits durch rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.1999 erläutert, unsubstantiiert. Eine Berechnungsweise, wie sie die Klägerin vorliegend wählt, die sich an einem denkbaren erzielbaren Einkommen orientiert, kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn die Klägerin substantiiert darlegt, dass ihr die Aufnahme einer solchen Tätigkeit möglich war und sie eine solche auch beabsichtigte. Die Klägerin hat später dann behauptet, sie sei auf 630,-- DM-Basis in einem F-Markt tätig gewesen. Daran orientiert sich der entsprechende Hilfsantrag. Der Vortrag dieser 630,00 DM-Tätigkeit spricht bereits gegen die Annahme, die Klägerin hätte eine Verdienstmöglichkeit von 3.100,00 DM brutto gehabt. Offensichtlich hat sie eine solche Möglichkeit nicht ausschöpfen wollen oder können. Eine Ersatzpflicht besteht dann insoweit nicht.

Soweit die Klägerin sich sodann auf die Bescheinigung des F-Marktes vom 17.03.1999 bezieht (Kopie Bl. 73 d.A.) bescheinigt ihr diese lediglich, dass sie vom ... bis zum ... aus gesundheitlichen Gründen nicht für diesen F-Markt tätig war. Daraus ergibt sich nicht, dass vorher und nachher und in Dauerstellung eine solche Tätigkeit ausgeübt wurde. Zudem ist der Hilfsantrag, wie er geltend gemacht wird, nicht zulässig. Die Beklagte soll danach 1.417,50 DM brutto zahlen. Insofern wären von Klägerseite Abzüge zu berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist. Die ärztlichen Bescheinigungen von P vom 18.03.1998 und I2 vom 19.05.1998 sprechen jedoch gegen die Dauerhaftigkeit einer solchen Tätigkeit, denn beide Ärzte haben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht ausgestellt, weil die Klägerin lediglich im Haushalt tätig ist, vgl. jeweils Ziffer 10.2 in den ärztlichen Berichten Bl. 5 und 7 d.A. Die Ärzte haben die Klägerin am 16.12.1997 erstmals untersucht, die Behandlung bei P schloss dann allerdings am 08.01.1998 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er die Klägerin als 100 % unfallbedingt behindert angesehen. Auch I2, der die Klägerin länger behandelt hat, hat die Behinderung lediglich auf einen Zeitraum von drei Wochen bemessen.

Angesichts der Angabe gegenüber beiden Ärzten, sie habe eine reine Haushaltstätigkeit ausgeübt, kann die Klägerin auch auf der Basis der 630,00 DM-Beschäftigung, die sie behauptet, hier Schadensersatz nicht verlangen. Zudem hat

sie in keiner Weise ausgeführt, warum nach drei Wochen eine Aufnahme der Tätigkeit nicht wieder möglich gewesen wäre.

Für den Feststellungsantrag ist angesichts des Vortrages der Klägerin selbst, ab Februar 1998 keinerlei Beschwerden mehr gehabt zu haben, keine Erfolgsaussicht vorhanden. Es mag dahinstehen, ob vorliegend nicht bereits das Feststellungsinteresse fehlt. Jedenfalls ist ein solcher Antrag zumindest unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

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