OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.06.2020 - 7 A 10214/20
Fundstelle
openJur 2020, 48704
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Januar 2020 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 689,15 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung (2.), auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ist, liegen - soweit sie den Voraussetzungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist nicht gegeben. Solche Zweifel bestünden nur dann, wenn der Beigeladene im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 11). Das ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Beklagten materiell insoweit rechtswidrig ist, als mit ihm höhere Kosten als 2.987,40 € gefordert werden, da sie die geltend gemachten Aufwendungen nicht in dieser Höhe auf die in der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde B. vom 31. Mai 2017 festgesetzten Pauschalen stützen kann. Der von der Beklagten pauschalierte Stundensatz von 37,70 € konnte entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Höhe der darin für die Aufwendungsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG veranschlagten 8,00 € von dem Kläger gefordert werden. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen der Beklagten greift nicht durch.

Nach § 36 Abs. 1 LBKG können die Aufgabenträger durch Leistungsbescheid Kostenersatz für die ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten geltend machen. Die kommunalen Aufgabenträger können nach § 36 Abs. 6 Satz 1 LBKG den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Der Kostenersatz darf gemäß § 36 Abs. 7 Satz 1 LBKG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Bei der Pauschalierung ist gemäß § 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG Folgendes zu beachten: Die pauschalierten Personalkosten können auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2 LBKG, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wortlaut von § 36 Abs. 8 Nr. 3 Halbs. 2 LBKG eindeutig und eröffnet keine Auslegungsspielräume. Danach können den pauschalierten Personalkosten nur die nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG tatsächlich gewährten Aufwandsentschädigungen hinzugerechnet werden.

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Norm hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 = juris, Rn. 56). Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 -, BVerfGE 105, 135 = juris, Rn. 79). Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 -, BVerfGE 133, 168 = juris, Rn. 66).

§ 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG bestimmt nach seinem Wortlaut, dass die pauschalierten Personalkosten auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten berechnet werden, der 10 vH des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf, sowie eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die Aufwandsentschädigung tatsächlich gewährt werden muss. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, haben nach § 13 Abs. 8 Satz 2 LBKG anstelle eines Auslagenersatzes nach Satz 1 der Vorschrift Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung. Nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG gilt Satz 2 des § 13 Abs. 8 LBKG für die Heranziehung zu Einsätzen, bei denen aufgrund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist, und für die Heranziehung zu Sicherheitswachen aufgrund des § 33 LBKG oder anderer Vorschriften entsprechend; für die Heranziehung zu anderen Einsätzen kann die Gemeinde eine Aufwandsentschädigung gewähren. § 13 Abs. 8 Satz 2 LBKG sieht lediglich eine angemessene Aufwandsentschädigung vor und ermöglicht deren Pauschalierung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nämlich in allen Fällen, in denen die Gemeinde für den Einsatz der Feuerwehr Entgelte oder sonstige Leistungen bei Dritten erhebt, die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten, damit sie in diesen Fällen nicht auf das - sowohl für sie als auch für die Gemeindeverwaltung - sehr verwaltungsaufwendige Verfahren der "spitzen" Abrechnung aufgrund von Einzelnachweisen angewiesen sind (LT-Drs. 14/3502, S. 44). Die Höhe der Aufwandsentschädigung bestimmt nach § 13 Abs. 8 Satz 7 LBKG die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung der Beklagten sieht jedoch - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verweist - keinen Betrag für eine Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige vor.

Anhaltspunkte für ein anderes Verständnis, als dass bei den pauschalierten Personalkosten ein Zuschlag nur für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG berücksichtigt werden darf, ergeben sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus ihrer systematischen Stellung oder ihrer Zwecksetzung.

Anlass für die Neuregelung des § 36 Abs. 8 Nr. 3 Satz 1 LBKG war für den Gesetzgeber der Beschluss des Senats vom 19. November 2013 - 7 A 10758/13.OVG - (AS 42, 124 = juris), wonach die in Anknüpfung an eine damalige Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland Pfalz in Satzungen über den Kostenersatz für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr enthaltene Regelung, wonach die angefallenen Personalkosten nach dem auf die Arbeitsstunde umgerechneten Entgelt der Entgeltgruppe 9, Bewährungsstufe 4 des jeweils gültigen Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände zuzüglich eines Zuschlags von 80 Prozent zu erstatten sind, mangels Nachvollziehbarkeit der Berechnungsgrundlagen nichtig sei (LT-Drs. 16/5720, S. 35). Der Senat hatte weiter ausgeführt, lege der Satzungsgeber in der Satzung Pauschalbeträge fest, müssten sich diese in ihrer Höhe trotz eines bestehenden Spielraums des Aufgabenträgers in etwa an den tatsächlichen Kosten orientieren. Darüber hinaus lasse der Wortlaut des § 36 Abs. 1 LBKG in der Fassung vom 5. April 2005 (gültig bis zum 18. März 2016) nur die Erstattung der durch die konkreten Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu. Um dies zu gewährleisten, sei regelmäßig eine nachvollziehbare Ermittlung der in den Pauschalsatz einfließenden Faktoren notwendig. Die Gerichte hätten dabei zu überprüfen, ob der Pauschalbetrag mit der gebotenen Sorgfalt kalkuliert worden und vom Ergebnis her vertretbar sei (vgl. Beschluss des Senats vom 19. November 2013 - 7 A 10758/13.OVG -, juris, Rn. 22). Aus Sicht des Gesetzgebers führte dieses Urteil nicht nur zu einem erheblichen Kostenermittlungsaufwand bei den Kommunen, sondern auch zu einer ungerechtfertigten Entlastung der Kostenpflichtigen, da viele Arbeitgeber beim Einsatz von Mitarbeitern bei der Feuerwehr auf die Geltendmachung der ihnen gesetzlich zustehenden Erstattungsansprüche nach § 13 Abs. 2 Satz 4 LBKG zu Gunsten der Gemeinde im Sinne einer (Aufwands-)Spende verzichteten (LT-Drs. 16/5720, S. 35). Er sah deshalb die Neuregelung als geboten an, um die Ermittlung der pauschalierten Personalkostensätze erheblich zu vereinfachen und gleichzeitig unbillige Ergebnisse für die kommunalen Aufgabenträger zu vermeiden. Künftig sollten für die Berechnung des pauschalierten Stundensatzes für Personalkosten die vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich sein, die im Jahr 2013 bei durchschnittlich 3.449 EUR lagen (LT-Drs. 16/5720, S. 35). Maßgeblich war damit für die Neuregelung und die darin vorgesehene Pauschalierung der Personalkosten eine für die Kommunen vereinfachte Berechnungsmethode für die Einsatzkosten der ehrenamtlichen Feuerwehrleute, die durch Verdienstausfall entstehen. Zugleich hat der Gesetzgeber aus Gründen der Vereinfachung den Durchschnittsmonatsverdienst als Grundlage für die Berechnungsgröße im Sinne einer Obergrenze der personalbedingten Vorhaltekosten herangezogen. Hiervon unabhängig ist die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG, die als Zuschlag bei der Berechnung der Personalkosten zu berücksichtigen ist. Der Gesetzesbegründung ist insoweit keine Pauschalierung zu entnehmen. Soweit darin ausgeführt wird, dass der Zuschlag zwischen 6,00 € und 8,00 € liege (LT-Drs. 16/5720, S. 35), kann dies lediglich als Hinweis auf die in der Hauptsatzung der Gemeinden zu treffende Regelung gesehen werden, in der nach § 13 Abs. 8 Satz 7 LBKG die Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG festzulegen ist. Die genannten Beträge lassen hinsichtlich deren Höhe auch keine sonstige nachvollziehbare Berechnungsgrundlage erkennen und finden in der gesetzlichen Regelung selbst keinen Anklang.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Gesetzesbegründung. Diese lautet:

"Diesem kann nach der Neuregelung

- ein Gemeinkostenzuschlag von höchstens 10 v. H. (insbesondere für Kosten der gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 10 Nr. 2, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Fortbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung), derzeit höchstens also von 2,60 EUR, sowie

- ein Zuschlag für die Aufwandsentschädigung für kostenpflichtige Einsätze, die zwischen 6 und 8 EUR liegt

hinzugerechnet werden, sodass die Kostenpauschale für Personalkosten aufgrund des jetzigen Verdienstniveaus bei höchstens etwa 36,60 EUR liegen dürfte, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf."

Der Verweis in der Gesetzesbegründung, dass keine weiteren Nachweise erforderlich seien, kann sich - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - nur auf die Ermittlung des Verdienstniveaus beziehen. Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Zuschlag zwischen 6,00 € und 8,00 € liegen kann und kommt entsprechend zu einem Höchstbetrag. Hieraus ergibt sich, dass auf einen Nachweis der tatsächlich gewährten Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG in ihrer konkreten Höhe nicht zu verzichten ist. Im Unterschied zur Kostenpauschale für das Verdienstniveau einschließlich des Gemeinkostenzuschlags, das auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt im Jahr 2013 festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der gesetzlichen Regelung beziffert wird, wird für die Aufwandsentschädigung gerade kein fester Betrag benannt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag die systematische Auslegung nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Nach § 36 Abs. 6 Satz 1 LBKG können die kommunalen Aufgabenträger den Kostenersatz durch Satzung regeln und hierbei Pauschalbeträge festsetzen. Absatz 8 Nr. 3 des § 36 LBKG sieht insoweit vor, dass die pauschalierten Personalkosten u.a. auf der Grundlage eines Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG berechnet werden können. Die Höhe der angemessenen Entschädigung regelt die Gemeinde nach § 13 Abs. 8 Satz 7 LBKG - ebenso wie bei anderen Aufwandsentschädigungen im kommunalen Bereich (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 4 GemO) - in der Hauptsatzung (LT-Drs. 14/3502, S. 45). Entsprechend richtet sich die Höhe des Zuschlags für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung gemäß § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG nach den in der Hauptsatzung vorgesehenen Beträgen.

Auch die Zwecksetzung der Vorschrift vermag die Auffassung der Beklagten nicht zu stützen.

Ziel der Regelung ist es, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats in seinem Beschluss vom 19. November 2013 (a.a.O.) die Ermittlung der pauschalierten Personalkostensätze erheblich zu vereinfachen und gleichzeitig unbillige Ergebnisse für die kommunalen Aufgabenträger zu vermeiden. Insoweit bedurfte es der Festlegung einer Berechnungsgrundlage, die das Verdienstniveau der Kostenpauschale für die Personalkosten bestimmt, und einer Berechnungsgrundlage einschließlich einer Obergrenze für einen auf die Personalkosten bezogenen Gemeinkostenzuschlag. Hinsichtlich der Berechnung der tatsächlich gewährten Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG bestand im Hinblick darauf, dass deren Höhe in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen ist, nicht die Notwendigkeit einer weiteren Pauschalierung. Im Fall der Festlegung eines anderen Betrages in der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen von Feuerwehren würde im Übrigen ein nicht hinnehmbarer und wohl auch nicht gewollter Widerspruch entstehen zwischen der Höhe des Anspruchs, den der ehrenamtliche Feuerwehrangehörige nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG hat, und der Höhe des Betrages, den ein Kostenpflichtiger aufzuwenden hat.

Die Beklagte hat ausweislich ihrer Hauptsatzung keine Regelung getroffen zur Höhe der Aufwandsentschädigung gemäß § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG. Die Beklagte hat damit - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die tatsächliche (satzungsmäßige) Gewährung der einkalkulierten Aufwandsentschädigung von 8,00 € in dieser Höhe nicht nachgewiesen. Insoweit war die Kalkulation fehlerhaft und der Stundensatz dahingehend zu kürzen.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache immer dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - juris, Rn. 9 m.w.N.).

Ungeachtet dessen, dass die Beklagte schon keine konkrete Rechtsfrage formuliert hat, bedarf es vorliegend nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 36 Abs. 8 Nr. 3 LBKG, dass bei den pauschalierten Personalkosten lediglich ein Zuschlag für die tatsächlich gewährte Aufwandsentschädigung nach § 13 Abs. 8 Satz 3 LBKG berücksichtigt werden darf. Die gesetzliche Regelung sieht keinen Zuschlag für die Aufwandsentschädigung für die kostenpflichtigen Einsätze zwischen 6,00 € und 8,00 € vor, ohne dass es eines Nachweises über deren konkrete Höhe bedarf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).