OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2018 - 7 U 157/16
Fundstelle
openJur 2020, 48680
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.06.2016, Az. 7 O 326/15, wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Kläger 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nach gelassen, die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Gegner aufgrund der genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehrten in erster Instanz nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichteten Willenserklärungen die Feststellung, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde und sich durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Weiterhin begehrten sie die Feststellung, dass die Restforderung der Beklagten nach Aufrechnung nicht mehr als ... € betrage, sowie des Weiteren die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz jeden Schadens verpflichtet sei, der daraus entstehe, dass sie den Widerruf nicht akzeptiert habe.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind nach Rücknahme der von der Beklagten zunächst ebenfalls eingelegten Berufung die vom Landgericht abgewiesenen letzten beiden Feststellungsanträge. Die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, dass der Widerruf wirksam war und den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist inzwischen rechtskräftig. Den Antrag auf Feststellung, dass der Beklagten lediglich noch ... € zustehen, haben die Kläger im Berufungsverfahren einseitig für erledigt erklärt. Klageerweiternd machen sie nunmehr zusätzlich die Zahlung eines Betrages von ... € nebst Zinsen geltend.

Mit Darlehensvertrag vom 03.01.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen wird, gewährte die Beklagte den Klägern ein Verbraucherdarlehen über einen Nennbetrag von ... €. Das Darlehen wies bei einem Jahreszinssatz von 4,9 % p.a. eine Zinsbindung bis zum 30.11.2017 aus. Die Rückzahlung des endfälligen Darlehens sollte am 31.10.2035 erfolgen. Bis dahin hatten die Kläger monatlich lediglich die Zinsen zu zahlen sowie einen Bausparvertrag gesondert zu besparen. Als Sicherheit dienten eine von den Klägern der Beklagten an ihrem Grundeigentum zu bestellende Grundschuld über ... € sowie die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Bausparvertrag.

Dem Darlehensvertrag war von der Beklagten eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 12 d.A. Bezug genommen wird und in der es u.a. heißt:

"Widerrufsbelehrung zu

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen

Unterhalb des eigentlichen, eingerahmten Textes der Belehrung fand sich zu den Fußnoten in Fettdruck Folgendes:

"

Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgemäß den Klägern zur Verfügung gestellt. Diese bestellten zu Gunsten der Beklagten die vereinbarte Grundschuld und bedienten jedenfalls bis Mai 2015, tatsächlich auch darüber hinaus bis Oktober 2016, vereinbarungsgemäß die monatlichen Zinszahlungen. Insgesamt leisteten sie auf diese Weise auf das Darlehen bis zum 01.05.2015 einen Betrag von ... € (Bl. 187 d.A.).

Mit E-Mail vom 19.05.2015 (Bl. 16 d.A.) widerrief der Kläger zu 1) seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte erkannte den Widerruf mit Antwortmail vom 21.05.2015 (Bl. 17 d.A.) nicht als wirksam an. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2015 erklärten beide Kläger nach Klageerhebung nochmals den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen (Bl. 72 f. d.A.).

Unter dem 30.12.2016 - während des Berufungsverfahrens - leisteten die Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach §§ 346 ff. BGB an die Beklagte eine Schlusszahlung von ... €.

Die Kläger haben, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, vorgebracht,die beantragten Feststellungen seien zu treffen.

Der Widerruf sei wirksam gewesen. Die Widerrufsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen. Die Belehrung habe auch nicht der Musterbelehrung entsprochen, sodass die Beklagte sich auf deren Gesetzlichkeitsfiktion nicht berufen könne.

Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Die Voraussetzungen für Beides lägen nicht vor.

Neben der Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufes und der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis sei weiter die Feststellung zu treffen, dass der Beklagten keine weiteren Ansprüche mehr als ... € zustünden. Insoweit müssten die Kläger die Darlehensvaluta zurückzahlen und Wertersatz für deren Überlassung leisten. Dieser sei für jeden Monat daran zu orientieren, ob für diesen Monat der vereinbarte Zins oder der Marktzins nach den Statistiken der Deutschen Bundesbank niedriger gewesen sei. Dies ergebe die aus der Berechnung Bl. 27 ff. d.A. ersichtlichen Ansprüche der Beklagten. Umgekehrt habe die Beklagte die erhaltenen Zahlungen herauszugeben und hierfür "Wertersatz" in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu leisten. Nach Verrechnung (Aufrechnung) ergebe sich somit ein Anspruch der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis von noch höchstens ... €. Die Richtigkeit der Berechnung werde unter Beweis gestellt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Weiterhin sei festzustellen, dass die Beklagte den Klägern alle bereits entstandenen oder noch entstehenden Schäden zu ersetzen habe, die daraus entstünden, dass die Beklagte den Widerruf nicht als wirksam anerkannt habe. Die entsprechende Schadensersatzpflicht ergebe sich daraus, dass die Beklagte den Widerruf nicht als wirksam anerkannt habe und die Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten aus dem Rückabwicklungsverhältnis pflichtwidrig verweigert habe.

Die Kläger haben beantragt,

1.

festzustellen, dass der zwischen den Klägern als Darlehensnehmern und der Beklagten als Darlehensgeberin geschlossene Darlehensvertrag vom 03.01.2008, Darlehensnummer ..., durch Schreiben vom 19.05.2015 wirksam widerrufen worden ist, sodass sich der Vertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat,

2.

festzustellen, dass die Restforderung der Beklagten nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche für den Darlehensvertrag zu Ziffer 1. per 19.05.2015 nicht mehr als ... € beträgt,

3.

festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz eines jeden Schadens verpflichtet ist, der gegenwärtig oder künftig dadurch entsteht, dass der Widerruf der Kläger nicht akzeptiert wurde.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgebracht,

die Klage sei unbegründet, da der Widerruf verfristet gewesen sei. Die Beklagte könne sich jedenfalls auf die Schutzwirkung der damaligen Musterbelehrung zu § 14 BGB-InfoV berufen. Zudem übten die Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich aus. Zumindest sei das Widerrufsrecht verwirkt, nachdem die Kläger über Jahre von diesem keinen Gebrauch gemacht hätten.

Der Feststellungsantrag Ziffer 2. sei unbegründet, da die Kläger die wechselseitigen Forderungen aus einem Rückabwicklungsverhältnis falsch berechnen würden. Die Beklagte habe Anspruch auf Wertersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinses. Für den Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils sei bei einem Darlehen, das wie hier mit einer Zinsbindung versehen sei, allein der Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme maßgeblich. Die weitere Zinsentwicklung sei demgegenüber unerheblich. Anspruch auf Verzinsung von Tilgungsleistungen hätten die Kläger nicht.

Der Feststellungsantrag, gerichtet auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, sei ebenfalls unbegründet. Es fehle jedenfalls am notwendigen Verschulden, da zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs von einer eindeutigen Rechtslage angesichts der divergierenden instanzgerichtlichen Entscheidungen keine Rede gewesen sein könne.

Mit Urteil vom 16.06.2016, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht - im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren - festgestellt, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde und sich durch den Widerruf der Kläger in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der von den Klägern erklärte Widerruf sei wirksam gewesen und habe den Darlehensvertrag daher in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die Widerrufsfrist habe mangels wirksamer Belehrung nicht zu laufen begonnen. Den gesetzlichen Anforderungen entspreche die Belehrung schon wegen der Verwendung der Formulierung "frühestens" ohne weitere Erläuterung nicht. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung der damals geltenden Musterbelehrung berufen. Sie habe durch die Aufnahme des Klammerzusatzes und der beiden Fußnoten eine inhaltliche Bearbeitung vorgenommen. Verwirkung sei nicht eingetreten, da der Darlehensvertrag noch nicht vollständig abgewickelt gewesen sei, sodass ein Vertrauensschutz im Sinne des Umstandsmomentes nicht habe entstehen können. Allein die laufende Erfüllung des Vertrages genüge dafür nicht. Auch ein Rechtsmissbrauch liege nicht vor.

Demgegenüber sei der Feststellungsantrag Ziffer 2. unbegründet. Die Berechnung der Kläger sei schon deshalb unzutreffend, weil sie auf den wechselnden monatlichen Marktzins abstelle. Vergleichsmaßstab sei aber ausschließlich der Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme. Dieser habe über dem vereinbarten Zins gelegen, sodass es bei Letzterem bleiben müsse. Schon aus diesem Grund könne die Berechnung der Kläger im Ergebnis nicht stimmen. Der Antrag sei daher unbegründet, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die tatsächliche Höhe der Restforderung der Beklagten zu berechnen.

Der Feststellungsantrag Ziffer 3. sei ebenfalls unbegründet. Aus dem Rückabwicklungsverhältnis ergebe sich kein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser lasse sich auch nicht auf Verzugsgesichtspunkte stützen, da ein Begehren der Kläger auf Freigabe der Sicherheiten nicht behauptet sei.

Gegen dieses Urteil wandten sich zunächst sowohl die Beklagte als auch die Kläger mit ihren jeweils selbständigen Berufungen.

Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 06.10.2016 zurückgenommen. Die Kläger verfolgten mit ihrer Berufung zunächst die beiden abgewiesenen Feststellungsanträge weiter. Inzwischen haben sie den Feststellungsantrag Ziffer 2 einseitig für erledigt erklärt und begehren im Wege der Klageerweiterung die Zahlung eines Betrages von ... € nebst Zinsen.

Die Kläger bringen vor,auch den beiden weiteren Feststellungsanträgen habe stattgegeben werden müssen.

Der Feststellungsantrag Ziffer 2. habe nicht ohne einen konkreten Hinweis abgewiesen werden dürfen. Als negativer Feststellungsantrag habe er als Minus auch den Antrag auf Feststellung eines ggfs. höheren Saldos zu Gunsten der Beklagten beinhaltet. Angesichts der verschiedenen Möglichkeiten der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche sei es nahezu unmöglich, centgenau den Betrag zu treffen, den das Gericht letztlich für zutreffend erachte. Es möge sein, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die wechselseitigen Forderungen selbst zu berechnen. Allerdings habe zunächst ein Hinweis darauf erfolgen müssen, welche Rechnungswege mit welchen Parametern das Landgericht für zutreffend erachte. Wäre dies erfolgt, hätten die Kläger eine angepasste Neuberechnung vorlegen können. Diesen Antrag erklärten die Kläger allerdings, nachdem der Darlehensvertrag nach Rechtskraft der Feststellung seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis zum 30.12. 2016 rückabgewickelt worden sei, für erledigt.

Auch der Feststellungsantrag Ziffer 3. sei begründet. Die Beklagte treffe aus dem Rückabwicklungsverhältnis die Pflicht, die Zins- und Tilgungsleistungen nebst Nutzungsersatz herauszugeben. Dieser Pflicht sei sie schuldhaft nicht nachgekommen, weshalb sie zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Im Wege der Klageerweiterung begehrten die Kläger nunmehr weiterhin die Zahlung eines Betrages von ... € nebst Zinsen. Diesen Betrag habe die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung zu viel erhalten und damit herauszugeben.

Die Beklagte habe im Rahmen der Rückabwicklung lediglich Anspruch auf die Darlehensvaluta von ... € sowie auf Wertersatz bis zum Widerrufszeitpunkt in Höhe des monatlich jeweils marktüblich gewesenen Zinses gehabt, was weitere ... € ergebe. Ab dem Widerrufszeitpunkt habe der Beklagten kein Wertersatzanspruch mehr zugestanden, da sie sich in Annahmeverzug befunden habe. Demgegenüber hätten die Kläger Anspruch auf Rückzahlung aller geleisteten Raten (... €) sowie auf "Wertersatz" in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gehabt, was ... € ergebe. Nach der erfolgten Aufrechnung habe somit lediglich noch ein Anspruch der Beklagten in Höhe von ... bestanden. Von diesem seien die nach Widerruf geleisteten Raten von ... € abzuziehen, sodass ein Restbetrag von ... € verblieben sei. Den darüber hinaus im Rahmen der Schlusszahlung vom 30.12.2016 erhaltenen Betrag habe die Beklagte daher herauszugeben. Unter Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Zinses für die Höhe des geschuldeten Wertersatzes ergebe sich immer noch eine Überzahlung von ... € (im Einzelnen wird auf die Darstellung der Kläger Bl. 185-188 d.A. Bezug genommen).

Die Kläger haben zunächst beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.06.2016, zugestellt am 17.06.2016, "Az. z O 326/15", abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Kläger haben zuletzt beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16.06.2016, zugestellt am 17.06.2016, Az. 7 O 326/15, abzuändern und

festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz eines jeden Schadens verpflichtet ist, der gegenwärtig oder künftig dadurch entsteht, dass der Widerruf der Kläger nicht akzeptiert wurde,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger ... € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01. 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage auch mit den nunmehr geänderten Klageanträgen abzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und ist der Ansicht,

die Berufung sei bezüglich des Feststellungsantrages Ziffer 2. schon deshalb unbegründet gewesen, weil die Kläger nicht darlegen würden, welchen konkreten Vortrag sie bei einem Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit ihrer Berechnung gehalten hätten. Schon daher gehe die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht ins Leere. Der Erledigungserklärung stimme die Beklagte nicht zu. Eine Erledigung im Rechtssinne liege nicht vor, da der Antrag unbegründet gewesen sei. Aus der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Rückabwicklungsverhältnis bis zum Widerruf sowie für die Zeit nach dem Widerruf bis zum 30.09.2016 ergebe sich, dass die Kläger noch ... € zu zahlen gehabt hätten (im Einzelnen wird auf die Berechnung Bl. 166 ff. d.A. Bezug genommen).

Ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe schon mangels Verschulden der Beklagten nicht. Angesichts der Vielzahl der damals streitigen Fragen habe von der Beklagten nicht verlangt werden können, den Widerruf einfach als wirksam anzuerkennen.

Der klageerweiternd geltend gemachte Zahlungsantrag sei unbegründet. Den von den Klägern gemäß der Vorgabe des Senats berechneten Saldo von ... € zum 19.05.2015 stelle die Beklagte unstreitig. Der Wertersatzanspruch der Beklagten sei mit dem Vertragszins zu berechnen und nicht mit dem wechselnden Marktzins über die Dauer der Überlassung. Allein dadurch reduziere sich der verbleibende Differenzbetrag zur Schlusszahlung schon nach eigener Berechnung der Kläger auf nur noch ... €. Von diesem seien ... € in Abzug zu bringen. Die Kläger hätten zwei Raten weniger als angegeben bezahlt, was den genannten Betrag ergebe. Weiterhin seien Steuerbeträge in Höhe von ... €, die auf die Rückabwicklungsleistung bereits abgeführt worden seien, ebenfalls in Abzug zu bringen. Schließlich habe die Beklagte auch für die Zeit der Überlassung der Darlehensvaluta nach dem Widerruf Anspruch auf Wertersatz. Auch nach dem Widerruf sei für dessen Höhe der vertraglich vereinbarte Zins maßgeblich. Die Kläger hätten die Möglichkeit gehabt, durch tatsächliches Angebot der von ihnen aus dem Rückabwicklungsverhältnis geschuldeten Leistung den Annahmeverzug der Beklagten zu bewirken, womit die Wertersatzpflicht entfallen wäre. Somit ergebe sich ein weiterer Wertersatzanspruch der Beklagten von ... €, sodass kein Zahlungsanspruch der Kläger mehr verbleibe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Verfahrensakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat im Termin mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet und als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, den 02.01.2018 bestimmt (Bl. 230 d.A.).

II.

Die zulässige Berufung der Kläger, über die nach der wirksamen Rücknahme der Berufung der Beklagten allein noch zu entscheiden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Berufung ist - auch mit den teilweise geänderten Klageanträgen - zulässig.

Der vom Landgericht zugesprochene Feststellungsantrag Ziffer 1 (Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis) ist nach der Rücknahme der Berufung der Beklagten rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Auf ihn bezieht sich auch entgegen der missverständlichen Formulierung im Schriftsatz vom 31.08.2017 (Bl. 185 d.A., dort allerdings schon unter der Einschränkung "soweit prozessual erforderlich") die einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläger nicht. Dies hat der Klägervertreter im Rahmen der Antragstellung im Termin vom 22.11. 2017 (Bl. 229 d.A.) klargestellt.

In der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Kläger betreffend den ursprünglichen Feststellungsantrag Ziffer 2 (gerichtet auf Feststellung, dass die Kläger aus dem Rückabwicklungsverhältnis zum Stichtag 19.05.2015 nicht mehr als ... € schuldeten) liegt eine Klageänderung auf die nunmehr begehrte Feststellung, dass die Klage insoweit in der Hauptsache erledigt ist (vgl. BGH NJW-RR 2006, 544, 545; NJW 2008, 2580). Diese Klageänderung ist gemäß § 264 Nrn. 2+3 ZPO stets zulässig und unterliegt auch im Berufungsverfahren nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO.

Der im Berufungsverfahren klageerweiternd geltend gemachte Zahlungsantrag stellt eine nach §§ 533, 264 Nr. 3 ZPO zulässige Klageerweiterung dar. Nachdem die Parteien den Darlehensvertrag während der Dauer des Berufungsverfahrens aufgrund der Rechtskraft der Feststellung seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gemäß den dafür geltenden Bestimmungen rückabgewickelt haben, machen die Kläger in zulässiger Weise anstelle der zuvor begehrten Feststellung, in diesem Rückabwicklungsverhältnis zum Stichtag 19.05.2015 lediglich einen Betrag von ... € zu schulden, nunmehr die Rückzahlung der aus ihrer Sicht gegebenen Überzahlung geltend. Da die Kläger jedenfalls den vom Landgericht abgewiesenen Klageantrag Ziffer 3 weiterverfolgen, erstreben sie zumindest teilweise auch unverändert die Beseitigung der Beschwer aus der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH NJW-RR 2012, 516, 517).

2.

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Feststellungsanträge Ziffer 2 und 3 zu Recht abgewiesen; eine Erledigung der Hauptsache liegt den ursprünglichen Feststellungsantrag Ziffer 2 betreffend nicht vor. Auch der klageerweiternd geltend gemachte Zahlungsantrag ist unbegründet und unterliegt somit der - in der Zurückweisung der Berufung liegenden - Abweisung.

2.1.

Der in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Kläger liegende Antrag, den ursprünglichen Feststellungsantrag Ziffer 2 betreffend festzustellen, dass die Hauptsache insoweit erledigt ist, bleibt erfolglos. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass ein ursprünglich zulässiger und begründeter Klageantrag durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGH NJW-RR 2006, 544, 545; NJW 2008, 2580; je m.w.N.). Daran fehlt es.

2.1.1.

Der ursprüngliche Feststellungsantrag Ziffer 2 war als negative Feststellungsklage zulässig. Für diese gilt der Vorrang der Leistungsklage nicht. Es genügt vielmehr für die Zulässigkeit einer solchen negativen Feststellungsklage, dass sich der Klagegegner einer Forderung berühmt, die der Kläger in Abrede stellt (vgl. dazu BGH WM 2017, 1258, 1259 f. m.w.N.).

So lag es hier. Die Kläger waren der Auffassung, nach erfolgter Aufrechnung mit ihnen zustehenden Ansprüchen aus dem Rückabwicklungsverhältnis der Beklagten in diesem Rückabwicklungsverhältnis, dessen Feststellung dem Grunde nach sie mit dem Klageantrag Ziffer 1 begehrten, nur noch ... € zu schulden. Der Feststellungsantrag bezog sich nicht auf etwaige Forderungen der Beklagten aus dem von dieser als fortbestehend angenommenen Darlehensvertrag, die die Kläger für den Fall der Unwirksamkeit des Widerrufes nicht in Abrede stellten, sondern als Folgeantrag zur Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis allein auf die aus diesem Rückabwicklungsverhältnis nach Aufrechnung noch geschuldete Summe. Die Beklagte "berühmte" sich hingegen aus dem Rückabwicklungsverhältnis einer höheren Forderung. Aus ihrer Berechnung ergab sich für den Zeitpunkt 03.12.2015 ein Saldo von ... € und zum Zeitpunkt 30.09.2016 unter Einbeziehung der von den Klägern bis dahin weiter geleisteten Raten von ... € (vgl. die Berechnung der Beklagten Bl. 166 d.A.).

2.1.2.

Der Feststellungsantrag war jedoch unbegründet. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass in diesem Feststellungsantrag als "minus" auch die Zusprechung eines höheren Saldos zu Gunsten der Beklagten enthalten ist. Der Abweisung unterliegt ein solcher Feststellungsantrag allerdings dann, wenn dieser höhere geschuldete Betrag der Forderung entspricht, der sich der Gegner "berühmt". Denn dann erzielt der Feststellungsantrag keinen (Teil-) Erfolg mehr. So lag es hier. Die Berechnung der Kläger, nach der sie im Rückabwicklungsverhältnis lediglich noch einen Betrag von ... € zum Stichtag 19.05.2015 - dem Zugang der Widerrufserklärung - schuldeten, ist in wesentlichen Punkten unzutreffend.

(1)

Dass der Darlehensvertrag vom 03.01.2008 durch den Widerruf der Kläger in ein Rückabwicklungsverhältnis (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB i.d.F. bis zum 10.06. 2010 i.V.m. §§ 346 ff. BGB) umgewandelt wurde, steht im Verhältnis zwischen den Parteien, nachdem die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat, aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen Feststellung des Landgerichts fest (das Urteil ist insoweit auch ersichtlich zutreffend, vgl. BGH WM 2016, 1930, 1931 f.; Urt. v. 25.04.2017, XI ZR 212/16, Rdnr. 11 f.; je m.w.N.).

(2)

Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta ohne Berücksichtigung erfolgter Tilgungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB). Des Weiteren schuldet er Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB). Umgekehrt schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB) sowie Nutzungsersatz für die widerleglich vermutete Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB; vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442).

a.)

Hieraus ergeben sich bis zum Widerruf Ansprüche der Beklagten in Höhe von insgesamt ... €. Diese setzen sich zusammen aus der einzustellenden Darlehensvaluta von ... € und dem zu leistenden Wertersatz, der sich bis zum Widerruf auf einen Betrag von ... beläuft.

Der Wertersatzanspruch ist anhand des vertraglich vereinbarten Zinses von 4,9 % zu berechnen. Für die Höhe des geschuldeten Wertersatzes ist grundsätzlich vom vertraglich vereinbarten Zins auszugehen (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Darlegungs- und Beweislast für einen geringeren Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme trägt nach allgemeinen Regeln der Darlehensnehmer (BGH WM 2017, 2146, 2147 m.w.N.). Die Reduzierung der Marktzinsen nach dem Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ist unerheblich. Der Darlehensnehmer schuldet Wertersatz, weil er die Aufnahme eines anderen Darlehens und die dafür zu zahlenden Zinsen erspart hat. Maßgebend für die Frage, ob der Marktzins unter dem vereinbarten Zins liegt, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme sowie ggfs. zum Zeitpunkt vereinbarter Zinsanpassungen, nicht hingegen die nach diesen Zeitpunkten jeweils folgende Entwicklung des Marktzinses (BGH WM 2017, 2146, 2147/2148). Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - das rückabzuwickelnde Darlehen eine Zinsbindung aufwies und es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ansonsten ein Darlehen mit variablem Zinssatz aufgenommen worden wäre.

Nach den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank betrugen die Marktzinsen für Kredite mit 5-10-jähriger Zinsbindung (SUD 118) im März 2008 4,89 % (anstatt vereinbarter 4,90 %). Diese geringfügige Abweichung bleibt, da die Zinsstatistiken nur eine Schätzungsgrundlage sind und regionale Besonderheiten naturgemäß nicht abbilden, außer Betracht (vgl. BGH a.a.O.).

Unter Zugrundelegung des vereinbarten Zinssatzes von 4,9 % - der Zinsanpassungszeitpunkt war hier noch nicht erreicht - ergibt sich ein Wertersatzanspruch von ... €. Die diesbezügliche, auf Hinweis des Senats erfolgte Hilfsberechnung der Kläger (Bl. 187, 193 ff. d.A.) hat die Beklagte unstreitig gestellt (Bl. 214 d.A.).

b.)

Dem standen Ansprüche der Kläger von ... € gegenüber, die sich aus den von den Klägern angegebenen bis zum Widerruf erbrachten Ratenzahlungen von ... € und einem Nutzungsherausgabeanspruch von ... € zusammensetzten.

Auch diese Berechnung hat die Beklagte unstreitig gestellt (Bl. 214 d.A.). Sie ist auch inhaltlich zutreffend. Die Kläger haben, da es sich um ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen zu für solche Darlehen üblichen Konditionen handelte, lediglich Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe vermutet gezogener Nutzungen von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und nicht, wie von ihnen in ihre ursprüngliche Berechnung noch eingestellt, in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz (BGH, WM 2016, 1930, 1936 f.; Urt. v. 11.10.2016, WM 2016, 2295, 2300; WM 2017, 1004, 1005). Tatsachen, die eine von der Vermutung abweichende Höhe der Nutzungsziehung ergeben würden, haben die Parteien nicht dargetan.

c.)

Hieraus ergibt sich somit zum Stichtag 19.05.2015, den die Kläger dem ursprünglichen Feststellungsantrag zu 2 zu Grunde gelegt haben, ein von den Klägern noch zu zahlender Betrag von ... €. Der von der Beklagten für diesen Zeitpunkt angenommene Betrag, dessen sie sich im Rückabwicklungsverhältnis "berühmte", lag somit selbst bezogen auf den 03.12.2015 sogar unter diesem Betrag. Damit war der Feststellungsantrag unbegründet.

Hieran ändert die erfolgte Aufrechnung der Kläger mit ihnen zustehenden Rückzahlungsansprüchen bezüglich der nach Widerruf gezahlten Raten nichts. Zwar haben die Kläger auch Anspruch auf Rückzahlung dieser nach dem Widerruf geleisteten weiteren Ratenzahlungen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (vgl. BGH WM 2017, 1705, 1706). Auch wirkt die von ihnen erklärte Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB auf den Zeitpunkt, zu dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüber standen, zurück. Die Ratenzahlungen, die die Kläger in diesem Zusammenhang nach dem Widerruf geleistet haben, sind allerdings ausnahmslos nach Zugang der Widerrufserklärung erfolgt. Eine Rückwirkung der Aufrechnung kam damit frühestens auf die jeweiligen Zahlungszeitpunkte in Betracht. Auf den zu zahlenden Saldo am 19.05.2015, den die Kläger zum Gegenstand des Feststellungsantrages gemacht hatten, konnten sich diese Aufrechnungen daher nicht auswirken. Nur ergänzend kommt es somit darauf an, dass die Beklagte die Berechtigung des Abzuges dieser nach Widerruf geleisteten Zahlungen - wie sich aus ihrer Berechnung Bl. 166 d.A. ergibt - auch nicht in Abrede gestellt hat.

2.2.

Der Feststellungsantrag Ziffer 3, den die Kläger im Berufungsverfahren weiter verfolgen, ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der den Klägern daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass die Beklagte den Widerruf "nicht akzeptiert" hat.

2.2.1.

Aus dem Rückabwicklungsverhältnis (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) ergibt sich ein solcher Schadensersatzanspruch nicht. Dieses beschränkt sich auf die in §§ 355, 357 BGB a.F. i.V.m. § 346 BGB statuierten Pflichten und bietet keine Grundlage für Schadensersatzansprüche (vgl. BGH WM 2016, 1831, 1832).

2.2.2.

Aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) ergibt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ebenfalls nicht.

Das bloße Nichtanerkennen der Wirksamkeit des Widerrufes führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus Verzugsgesichtspunkten. Der (Schuldner-) Verzug setzt eine wirksame und durchsetzbare Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine durchsetzbare Forderung des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, einen Widerruf als wirksam anzuerkennen, gibt es aber nicht. Dazu besteht, da der Widerruf als einseitiges Gestaltungsrecht im Wirksamkeitsfall das Rückabwicklungsverhältnis auch ohne Zustimmung des Darlehensgebers herbeiführt, auch kein Bedürfnis (BGH, Vers.-Urt. v. 19.09.2017, XI ZR 523/15, Rdnr. 22).

Soweit die Kläger darauf abstellen, die Beklagte habe ihre aus dem Rückabwicklungsverhältnis folgenden Zahlungspflichten nicht erfüllt, trägt auch das einen Ersatzanspruch aus Verzugsgesichtspunkten nicht.

Dabei kann dahinstehen, dass dieses Verhalten vom Antrag schon nicht umfasst ist, der explizit auf den durch das Nichtanerkennen des Widerrufes entstandenen Schaden abstellt und eben nicht auf den Schaden, der durch die Nicht- oder Späterfüllung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist. Ebenso kann dahinstehen, dass die Ansprüche der Kläger aus dem Rückgewährschuldverhältnis durch ihre eigene Aufrechnungserklärung im Rahmen der Klage ohnehin rückwirkend auf den Zeitpunkt des Widerrufes erloschen sind (§§ 387, 389 BGB) und damit auch ein etwaiger Verzug der Beklagten mit dem rückwirkenden Erlöschen dieser Ansprüche entfallen ist. Es fehlt nämlich ohnehin am dafür notwendigen Verzug i.S.v. § 286 BGB. Eine Mahnung betreffend die Ansprüche der Kläger aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein der erklärte Widerruf konnte ungeachtet der Regelung des § 357 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. wegen §§ 348, 320 f. BGB mangels eines den Annahmeverzug der Beklagten begründenden Angebotes der eigenen Leistung der Kläger aus dem Rückabwicklungsverhältnis keinen Verzugseintritt nach 30 Tagen bewirken (BGH WM 2017, 849, 852; WM 2017, 906, 909).

2.2.3.

Letztlich besteht auch kein allgemeiner Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Vertragspflicht (§§ 280 f. BGB).

(1)

Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Auch das ist aber schon vom Antrag, der eben auf durch das Nichtanerkennen des Widerrufes entstandene Schäden abstellt und nicht auf durch Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung verursachte Schäden, nicht umfasst.

Unabhängig davon besteht ein solcher Schadensersatzanspruch hier auch nicht. Zwar handelt es sich bei der gesetzlichen Pflicht zur (korrekten) Widerrufsbelehrung um eine dem anderen Teil gegenüber bestehende, bei Verstoß schadensersatzpflichtig machende Vertragspflicht (BGH BKR 2007, 21, 24 f.). Allerdings sind die hier in Betracht kommenden Schäden nicht kausal auf die Verwendung der fehlerhaften Widerrufsbelehrung zurückzuführen. Dazu wäre nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der konkrete Nachweis des Darlehensnehmers erforderlich, dass der Belehrungsfehler für den Schaden ursächlich geworden ist, weil er bei ordnungsgemäßer Belehrung den Darlehensvertrag tatsächlich - und zwar innerhalb der dann gegebenen Frist von zwei Wochen - widerrufen hätte (BGH BKR 2007, 21, 25). Dazu fehlt jeglicher Vortrag der Kläger. Im Gegenteil liegt diese Annahme völlig fern, da der Widerruf der Kläger im Jahr 2015 ersichtlich allein auf die deutlich verbesserten Zinsbedingungen zurückgeht, die es damals innerhalb der gegebenen Widerrufsfrist von zwei Wochen nicht gab. Zudem soll die Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch nicht vor dem Entstehen von Ansprüchen aus einem Rückabwicklungsverhältnis schützen (BGH WM 2017, 906, 909; Vers.-Urt. v. 19.09.2017, XI ZR 523/15, Rdnr. 22).

(2)

Eine sonstige Pflichtverletzung liegt allein im Nichtanerkennen der Wirksamkeit des Widerrufes nicht. Wie dargestellt, gibt es keinen durchsetzbaren Anspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber, einen solchen Widerruf als wirksam anzuerkennen. Folglich stellt eine solche Weigerung, bei der es sich letztlich um nichts anderes als um die Einnahme eines eigenen Rechtsstandpunktes handelt, auch weder eine Pflichtverletzung noch eine Nebenpflichtverletzung dar. Das auf diesen eigenen Rechtsstandpunkt gestützte Nichterfüllen der Zahlungspflichten aus dem Rückabwicklungsverhältnis begründet daher, solange die Voraussetzungen eines Schuldnerverzuges - wie hier - nicht vorliegen, für sich allein genommen noch keinen Schadensersatzanspruch. Es besteht keine vertragliche (Neben-) Pflicht, die richtige Rechtsauffassung dazu zu vertreten, ob eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung eingreift oder der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand von Treu und Glauben entgegen steht (BGH, Vers.-Urt. v. 19.09.2017, XI ZR 523/15, Rdnr. 22).

2.3.

Der im Berufungsverfahren klageerweiternd geltend gemachte Zahlungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung aus §§ §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Die von ihnen angenommene Überzahlung im Rahmen der inzwischen erfolgen Rückabwicklung lag nicht vor.

2.3.1.

Die Berechnung der Kläger, die zu einer Überzahlung von ... € gelangt, ist aus den bereits dargestellten Gründen schon überwiegend unschlüssig. Denn diese Berechnung (Bl. 186 d.A.) krankt schon daran, dass sie unzutreffend dem für den Zeitraum bis zum Widerruf bestehenden Wertersatzanspruch der Beklagten nicht - wie geboten - den Vertragszins, sondern den wechselnden Marktzins über die Dauer der Überlassung zugrunde gelegt hat. Dass das nicht maßgeblich ist, hat der Senat bereits dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Unter Zugrundelegung des für den Wertersatzanspruch bis zum Widerruf maßgeblichen Vertragszinses reduziert sich der verbleibende Differenzbetrag schon nach eigener Berechnung der Kläger auf nur noch ... €.

2.3.2.

Zum Stichtag 19.05.2015 ergibt sich vielmehr, wie dargelegt, ein von den Klägern zu zahlender Betrag von ... €. Dieser ist zwischen den Parteien - bei Maßgeblichkeit des Vertragszinses für die Berechnung des Wertersatzes - auch nicht im Streit.

Hiervon sind die nach Widerruf geleisteten Zahlungen der Kläger aufgrund der spätestens in der inzwischen vorgenommenen Rückabwicklung unter Verwendung eines Zahlungssaldos liegenden Aufrechnung in Abzug zu bringen.

Diese belaufen sich allerdings entgegen der Aufstellung der Kläger nicht auf ... €, sondern lediglich auf ... €. In Höhe zweier Raten zu insgesamt ... € (November und Dezember 2016) hat die Beklagte die Zahlung bestritten. Einen Zahlungsnachweis haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger trotz Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erbracht. Weiterhin ist ein Betrag von ... € von den Erstattungsansprüchen der Kläger in Abzug zu bringen. Die Beklagte hat unwidersprochen angegeben, in dieser Höhe Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die Rückabwicklungssumme bereits abgeführt zu haben. In diesem Fall reduziert sich der Rückzahlungsanspruch der Kläger um die abgeführte Steuer (vgl. BGH WM 2017, 1004, 1007; WM 2017, 1008, 1009).

Somit reduzierte sich der im Rahmen der Abschlusszahlung von den Klägern zu leistende Betrag auf noch ... €.

2.3.3.

In Höhe der somit verbleibenden Differenz zur geleisteten Zahlung von ... € (... € abzgl. ... €) liegt ebenfalls keine Überzahlung vor. Der Beklagten steht auch für den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung bis zur Schlusszahlung am 30.12.2016 ein Anspruch auf Wertersatz für die tatsächlich noch erfolgte Überlassung der Darlehensvaluta zu. Der Höhe nach ist auch für diesen Wertersatzanspruch der vertraglich vereinbarte Zins maßgeblich. Die sich daraus ergebenden Wertersatzansprüche für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung übersteigen den verbliebenen Betrag von ... €. Die Zahlungsklage ist daher insgesamt unbegründet.

(1)

Der Beklagten steht auch für den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung bis zur Rückabwicklung und dem durch die Schlusszahlung am 30.12.2016 entfallenen Überlassen der (Rest-) Darlehensvaluta ein Anspruch auf Wertersatz für die bis dahin tatsächlich noch überlassene Darlehensvaluta aus § 346 Abs. 2 BGB zu. Eine Zäsur dahingehend, dass ab dem Zeitpunkt des Zuganges der Widerrufserklärung generell kein Wertersatz mehr geschuldet wäre, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Das wäre angesichts der tatsächlich bis zur vollständigen Rückzahlung fortdauernden Nutzung der noch überlassenen Valuta durch den Darlehensnehmer auch nicht plausibel.

Dieser Wertersatzanspruch ist hier auch nicht deshalb nach § 302 BGB ausgeschlossen, weil sich die Beklagte in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) befunden hätte. Das war, wie der Senat bereits dargelegt hat, mangels eines Annahmeverzug begründenden Angebotes der den Klägern aus dem Rückabwicklungsverhältnis obliegenden eigenen Leistung nicht der Fall. Ob § 302 BGB überhaupt einen anderen Maßstab der Wertersatzberechnung ergeben würde, kann damit dahinstehen.

(2)

Der Anspruch auf Wertersatz besteht auch für den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung jedenfalls bis zum Ablauf der vereinbarten Zinsbindung in Höhe des für den Wertersatz vor dem Zugang des Widerrufes maßgeblichen Zinssatzes. Dies ist hier - wie vorstehend ausgeführt - der vertraglich vereinbarte Zins.

Die Höhe des zu leistenden Wertersatzes ergibt sich auch nach Zugang des Widerrufes grundsätzlich aus § 346 Abs. 2 S. 2 BGB. Denn die Nutzung des noch überlassenen Teils der Darlehensvaluta dauert auch nach diesem Zeitpunkt - wenn auch unfreiwillig oder aufgezwungen - fort. Demnach ist grundsätzlich der vertraglich vereinbarte Zins maßgeblich (Halbsatz 1), es sei denn, die Kläger weisen einen geringeren Gebrauchsvorteil nach (Halbsatz 2). Da Letzteres, wie dargelegt, hier nicht der Fall ist, bleibt der vertraglich vereinbarte Zins maßgeblich.

Der Senat hat - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert - durchaus erwogen, die Höhe des Wertersatzes für die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung an dem zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Zins zu orientieren. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Darlehensnehmer ab diesem Zeitpunkt die weitere Nutzung des Darlehens durch die Weigerung des Darlehensgebers, den Widerruf anzuerkennen, anstelle der vom Darlehensnehmer gewünschten Anschlussfinanzierung "aufgedrängt" wird. Er erachtet diesen Gesichtspunkt aber letztlich nicht als durchgreifend und legt daher den vertraglich vereinbarten Zins - oder, falls deutlich abweichend, den Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme - auch für die Berechnung des Wertersatzanspruches nach Zugang der Widerrufserklärung zu Grunde.

Der Gebrauchsvorteil, für den der Darlehensnehmer Wertersatz zu leisten hat, liegt bei ausgereichten Darlehen in der dadurch für die (gesamte) Dauer der Kapitalnutzung ersparten Aufnahme eines anderen Darlehens zu ähnlichen Konditionen bezüglich Laufzeit und Dauer der Zinsbindung. Deshalb ist für den Nachweis eines geringeren Gebrauchsvorteils als des vereinbarten Zinses auch in den Fällen, in denen das widerrufene Darlehen - wie hier - eine Zinsbindungsfrist enthielt, allein auf den Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme und ggfs. zum Zeitpunkt des Ablaufes der vereinbarten Zinsbindungsfrist abzustellen und nicht auf die Entwicklung dieses Marktzinses nach den genannten Zeiträumen (BGH WM 2017, 2146, 2147 f.). Bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist ist daher allein der Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme Vergleichsmaßstab. Das führt hier - wie dargestellt - zum Ansatz des Vertragszinses, da dieser dem durchschnittlichen Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme nahezu entsprach.

Hieran ändert sich durch den Widerruf bis zum Ablauf der vereinbarten Zinsbindung nichts. Zwar ist es durchaus richtig, dass dem Verbraucher die (Weiter-) Nutzung des Darlehens ab Zugang des wirksamen Widerrufes seitens der diesen nicht anerkennenden Bank faktisch "aufgedrängt" wird. An der tatsächlichen Weiternutzung ändert sich dadurch allerdings ebenso wenig wie an der tatsächlich weiterhin ersparten Aufnahme eines anderen Darlehens. Dieser Umstand führt auch nicht dazu, dass ab Zugang des Widerrufs für den auszugleichenden Gebrauchsvorteil nur noch der Marktzins zu diesem Zeitpunkt, wie er etwa für eine dann aufgenommene Anschlussfinanzierung angefallen wäre, anzusetzen ist. Denn maßgebend bleibt auch hier der objektive Gebrauchswert, für den - wie dargestellt - entscheidend ist, dass der Darlehensnehmer durch die Kapitalnutzung die Aufnahme eines anderen Darlehens mit identischer Laufzeit und Zinsbindung zum Zeitpunkt der Aufnahme des später widerrufenen Darlehens erspart hat. Der Wert dieser Ersparnis und damit des herauszugebenden Gebrauchsvorteiles liegt in dem (Markt-) Zins, der für dieses Ersatzdarlehen für die Dauer der vereinbarten Zinsbindung hätte aufgewendet werden müssen. Solange daher die Zinsbindungsfrist aus dem widerrufenen Darlehensvertrag noch nicht abgelaufen ist, liegt der Gebrauchsvorteil auch nach wirksamem Widerruf unverändert entweder im vereinbarten Zins oder - falls deutlich darunter liegend - im marktüblichen Zins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme (so mit ähnlicher Begründung auch OLG Schleswig BKR 2017, 22, 25; im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe ZIP 2016, 663, 665; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.06.2016, 4 U 125/15 = BeckRS 2016, 10049 Rdnr. 112; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.04.2016, 23 U 50/15 Rdnr. 56; KG, Urt. v. 06.10.2016, 8 U 228/15 = BeckRS 2016, 18571 Rdnr. 95; OLG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2017, 6 U 36/16 = BeckRS 2017, 107426 Rdnr. 122; a.A. - nur Marktzins - ohne nähere Begründung OLG Koblenz, Urt. v. 16.06.2017, 8 U 930/16, S. 13/15).

(3)

Somit ergibt sich hier ein Wertersatzanspruch von mindestens ... € und damit in einer den Restbetrag der Abschlusszahlung übersteigenden Höhe.

Die Beklagte hat den ihr für den Zeitraum vom 19.05.2015 bis zum 30.06.2016 zustehenden Wertersatzanspruch - den Vertragszins von 4,90 % zu Grunde gelegt - mit ... € berechnet (Bl. 238 d.A.). Dem sind die Kläger nicht entgegen getreten.

Zwar hat die Beklagte bei dieser Berechnung fehlerhaft den bestehenden Saldo zum 19.05.2015 in Höhe von ... € durchgängig bis zum 30.12.2016 zu Grunde gelegt. Dabei hat sie die Rückwirkung der Aufrechnung mit den Rückzahlungsansprüchen der Kläger aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf die jeweiligen Zahlungszeitpunkte und die damit sukzessiv eintretende Reduzierung der noch überlassenen Darlehensvaluta außer Betracht gelassen. Das ist aber letztlich unschädlich. Selbst unter Zugrundelegung einer durchgängig um die vollständigen nach Widerruf geleisteten Zahlungen reduzierten Überlassung von nur noch ... € vom 19.05.2015 bis zum 30.12.2016, mithin eines wegen der zeitlichen Staffelung der Zahlungen insgesamt zu niedrigen Überlassungsbetrages, ergibt sich für 582 Zinstage bei dem maßgeblichen Zinssatz von 4,9 % noch ein Wertersatzanspruch von ... €. Dieser liegt deutlich über der nach der Saldierung zum 19.05.2015 und Berücksichtigung der nach Widerruf geleisteten Zahlungen noch verbliebenen Differenz zur von den Klägern geleisteten Schlusszahlung.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO. Hierbei wirkte sich zum einen aus, dass die zurückgenommene Berufung der Beklagten den Klageantrag mit dem höchsten Streitgegenstand betraf, zum anderen, dass die Rücknahme der Berufung der Beklagten lange vor der mündlichen Verhandlung erfolgte und somit die Terminsgebühren nur noch für die Berufung der Kläger anfielen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO vorliegen. Die Frage, in welcher Höhe für den Zeitraum nach Zugang der Widerrufserklärung Wertersatz für die weiter erfolgte Überlassung der Darlehensvaluta zu leisten ist, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht entschieden. Ob ihr grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zukommt, kann dahinstehen. Jedenfalls liegen aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Entscheidungen zu dieser Frage in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren wie folgt festgesetzt:

1. bis zum 05.10.2016 auf 53.320,13 € (Berufung der Beklagten: Summe der bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen von 36.766,64 €; Berufung der Kläger: für den Feststellungsantrag Ziffer 2 die Differenz zwischen dem von der Beklagten im Rückabwicklungsverhältnis behaupteten Restanspruch zum 19.05.2015 und dem von den Klägern behaupteten Restanspruch von 15.553,49 €, für den Feststellungsantrag Ziffer 3 mangels anderer Anhaltspunkte 1.000,- €),

2. für den Zeitraum 06.10.2016 (Berufungsrücknahme der Beklagten) bis 30.08.2016 auf 16.553,49 €,

3. für den Zeitraum ab dem 31.08.2016 (Klageumstellung) auf 18.127,- € (für die Feststellung der Teilerledigung der Hauptsache ist der auf den erledigten entfallende Kostenbetrag mit ca. 4.000,- € anzusetzen; hinzuzurechnen sind 1.000,- € für den Feststellungsantrag Ziffer 3 und 13.127,- € für den Zahlungsantrag).

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