LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2020 - 3 Sa 337/19
Fundstelle
openJur 2020, 48621
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.09.2019, Az.: 2 Ca 1204/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger noch Vergütungsansprüche gegenüber der Beklagten aus einem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis zustehen. Der Kläger war seit dem 01.06.2015 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Heimleitung in der Betriebsstätte A-Stadt gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 6.400,00 € beschäftigt. Nach § 4 Ziff. 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages war der Gehaltsanspruch jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Nach § 12 des Arbeitsvertrages müssen die Vertragsparteien Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen; andernfalls löschen sie. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des schriftlich zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.04.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2018. In dem daraufhin unter dem Az.: 2 Ca 482/18 vor dem Arbeitsgericht Trier geführten Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 17.08.2018 einen Vergleich mit nachfolgendem Inhalt:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 31.05.2018 sein Ende findet.

2. Bis zum Beendigungstermin rechnet die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß ab und zahlt dem Kläger die vertraglich geschuldete monatliche Vergütung entsprechend den vertraglichen Regelungen aus.

3. Die Beklagte hat den Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitspflicht bezahlt unwiderruflich freigestellt.

...

7. Mit Abschluss dieses Vergleichs und seiner Erfüllung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis sowie aus Anlass seiner Beendigung erledigt und ausgeglichen."

Nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 25.09.2018 unter Androhung der Zwangsvollstreckung zur Abrechnung und Auszahlung des Gehalts für die Monate April und Mai 2018 aufgefordert hatte, hat er am 12.08. die hier streitgegenständliche Klage erhoben.

Der Kläger hat vorgetragen,

die Gehaltsansprüche seien in dem gerichtlichen Vergleich rechtskräftig festgestellt worden. Die arbeitsvertragliche Verfallklausel sei unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Zudem seien durch die in dem früheren Verfahren erhobene Kündigungsschutzklage die Verfallfristen gewahrt.

Die Beklagte könne nicht mit einer Gegenforderung aus abgetretenem Recht aufrechnen. Zwischen ihm, dem Kläger, und der Z. Y. mbH sei ein Erlassvertrag geschlossen worden.

Nach Klagerücknahme über insgesamt 6.000,00 € (Krankengeldzuschuss für die Monate Dezember 2017, Januar bis März 2018) hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Vergütung für den Monat April 2018 6.400,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2018 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Vergütung für den Monat Mai 2018 6.400,00 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen,

die geltend gemachten Ansprüche seien erloschen, weil der Kläger sie verspätet geltend gemacht habe.

Hilfsweise erkläre sie die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 3.542,50 €, was dem pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Klägers entspreche. Denn nach dem rechtskräftigen Vorbehaltsurteil des Landgerichts Trier vom 14.09.2017, Az. 6 O 106/17 stehe der Haus X. GbR gegen den Kläger ein Anspruch in Höhe von 50.000,00 € aus einem Bürgschaftsversprechen des Klägers zu. Diese Forderung sei von der Haus X. GbR an die Z. Y. mbH und sodann an sie, die Beklagte, abgetreten worden. Die Voraussetzung für eine Rückgabe der Bürgschaft, nämlich das Ende des Arbeitsverhältnisses des Klägers und seiner Ehefrau noch vor dem Betriebsübergang zum 30.11.2017, sei nicht eingetreten.

Das Arbeitsgericht Trier hat die Beklagte daraufhin durch Urteil vom 08.08.2019 verurteilt, an den Kläger als Vergütung für den Monat April 2018 6.400,00 € brutto zuzüglich Zinsen und als Vergütung für den Monat Mai 2018 6.400,00 € brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 90 bis 98 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 14.08.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 11.09.2019 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 14.10.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe die zur Aufrechnung gestellte Forderung nach der sogenannten Nettomethode (BAG 17.04.2013 - 10 AZR 59/12) ermittelt und in Höhe von jeweils 1.771,25 € den Gehaltsforderungen für die Monate April und Mai 2018 gegenübergestellt. Dabei habe sie die entsprechende Berechnung unter Berücksichtigung von Sozialabgaben und Steuern sowie den Pfändungsschutzvorschriften vorgenommen. Folglich sei nicht unklar, in welcher Höhe eine Rechtskrafterstreckung für die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wirken werde.

Die Gegenforderung gegen den Kläger sei nicht aufgrund der Abgeltungsklausel in Ziff. 8 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs vom 17.08.2019 erloschen. Durch die dort gewählte Formulierung hätten die Parteien unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass mit diesem Vergleich eine Gesamterledigung aller gegenseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten erledigt sein sollten. Darüber hinaus - bezüglich anderer Schuldgründe - hätten die Parteien jedoch noch keine Vereinbarung getroffen. Die zur Aufrechnung gestellte rechtskräftige Gegenforderung entstamme aus einer persönlichen und selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft des Klägers für Pachtforderung aus einem zwischen der Haus X. GbR als Verpächterin und der LfP Haus X. GmbH als Pächterin geschlossenen Pachtvertrag, die der Beklagten abgetreten worden sei. Insoweit bestehe keinerlei Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien ehemals bestehenden Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung. Folglich könne die Gegenforderung von der vertraglich zwischen den Parteien vereinbarten Ausschlussklausel nicht erfasst sein.

Die Widerklageforderung folge daraus, dass die Beklagte zwischenzeitlich zur Abwendung der vom Kläger angedrohten Zwangsvollstreckung 12.866,54 € an den Kläger geleistet habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 14.10.2019 (Bl. 132 bis 137 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

1. unter Abänderung des am 08.08.2019 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Trier (Az. 2 Ca 1204/18) die Klage in Höhe von 3.542,50 € abzuweisen.

2. Im Wege der Widerklage: Der Kläger wird verurteilt an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 3.542,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2019 zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 08.08.2019 (Az. 2 Ca 1204/18) wird zurückgewiesen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die von der Beklagten behaupteten Abtretungen seien zu bestreiten. Zudem habe der Kläger mit der Z. Y. mbH einen Erlassvertrag geschlossen, sodass keine akzessorische Forderung für die Bürgschaft gegeben gewesen sei.

Es treffe nicht zu, dass die Beklagte entsprechend der Nettomethode die Aufrechnung gegenüber dem pfändbaren Nettogehalt des Klägers erklärt habe. Sie habe vielmehr die eigene Nettoforderung einer Bruttoforderung des Klägers gegenübergestellt. Aus der vorgelegten Lohnabrechnung vom 06.09.2019 ergebe sich nicht, dass die Beklagte das jeweilige Nettogehalt des Klägers für die Monate April und Mai 2018 berechnet habe, um den jeweiligen pfändbaren Teil zu berechnen. Vielmehr sei lediglich eine Gesamtabrechnung der beiden Gehälter insgesamt erstellt worden. Weitere Zahlungen aus Nachberechnungen seien miteinbezogen worden. Eine Berechnung entsprechend der Nettomethode sei gerade nicht erfolgt.

Schließlich sei die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung durch die unter Ziffer 8 des Vergleichs vereinbarte Ausgleichsklausel erloschen. Diese habe zunächst dazu gedient, alle gegenseitigen Ansprüche auszuschließen, die nicht explizit von der Ausgleichsklausel ausgenommen seien. Zudem handele es sich bei der an die Beklagte abgetretene Forderung um eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis.

Letztlich stehe der Beklagten gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von 3.542,50 € gem. § 717 Abs. 2 ZPO zu. Denn die Berufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen. Daher habe sie keinen Anspruch auf Ersatz desjenigen, was sie wegen des vorläufig vollstreckbaren Urteils an den Kläger gezahlt habe.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.11.2019 (Bl. 153 bis 165 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 166 bis 169 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.02.2020.

Gründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung von jeweils 6.400,00 € brutto als Vergütung für die Monate April und Mai 2018 zuzüglich Zinsen verlangen kann. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch der Beklagten besteht demgegenüber nicht.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der angefochtenen streitgegenständlichen Entscheidung ausgeführt:

I.

Die Klage ist begründet. Die eingeklagten Vergütungsansprüche für die Monate April und Mai 2018 stehen dem Kläger zu.

1.

Die der Höhe nach unstreitigen Ansprüche des Klägers folgen aus § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gearbeitet hat, ist unerheblich, da er gemäß Ziffer 3 des Vergleiches vom 17.08.2018 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung bezahlt freigestellt war. Die Freistellungsvereinbarung stellt einen Erlassvertrag im Sinne des § 397 BGB dar.

2.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Ansprüche nicht verfallen.

Zwar erlöschen nach § 12 des Arbeitsvertrages Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Gemäß § 4 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages war der Gehaltsanspruch jeweils am 15. des Folgemonats fällig, vorliegend also am 15.05. und 15.06.2018. Das Aufforderungsschreiben vom 25.09.2018 erfolgte mehr als drei Monate nach dem letzten Fälligkeitstermin.

Die Erhebung der Kündigungsschutzklage im Vorprozess reichte als Geltendmachung nicht aus, da die Kündigung vom 23.04.2018 zum 31.12.2018 ausgesprochen war, so dass die Vergütungsansprüche für die April und Mai 2018 nicht von der Wirksamkeit der Kündigung und damit vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängig waren.

Die Verfallklausel in § 12 des Arbeitsvertrages ist jedoch unwirksam, da sie ohne Einschränkung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den von § 1 MiLoG garantierten Mindestlohn erfasst, was nach § 3 Satz 1 MiLoG unzulässig ist. Da der Mindestlohn vom Verfall nicht ausgenommen ist, verstößt die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt jedenfalls für Arbeitsverträge, die wie der vorliegende nach dem 31.12.2014 abgeschlossen wurden (BAG, Urteil vom 18.09.2018, 9 AZR 162/18).

3.

Darüber hinaus kann der Kläger aber auch deshalb Zahlung für die Monate April und Mai 2018 verlangen, weil dies in dem Verfahren 2 Ca 482/18 vor dem Arbeitsgericht Trier am 17.08.2018 geschlossenen Vergleich ausdrücklich vereinbart wurde.

Ziffer 2 des Vergleichs sieht vor, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnet und dem Kläger die vertraglich geschuldete monatliche Vergütung entsprechend den vertraglichen Regelungen auszahlt. Nach Ziffer 3 des Vergleiches war der Kläger bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlt freigestellt. Durch diese Regelungen wurden die Ansprüche des Klägers auf eine neue bzw. zusätzliche vertragliche Grundlage gestellt und einem etwaigen Streit der Parteien entzogen. Die Ausschlussfrist soll der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen möglichst schnell und umfassend Gewissheit über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis erhalten. Nachdem die Beklagte in den Ziffern 2 und 3 des anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossenen Vergleiches ausdrücklich streitlos gestellt hat, dass dem Kläger ein Gehaltsanspruch zusteht, ist eine erneute Geltendmachung nach Sinn und Zweck der Ausschlussfrist nicht mehr erforderlich. Denn insoweit konnte die Beklagte nicht damit rechnen, dass der Kläger die Vergütungsansprüche nicht mehr verfolgen will. Dies gilt umso mehr, als hinsichtlich des Vergütungsanspruchs für April 2018 die Ausschlussfrist im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches bereits abgelaufen war, die Zahlung der monatlichen Vergütung aber gleichwohl im Vergleich vereinbart wurde. Ist der Ablauf der Verfallfristen wirksam beseitigt worden, unterliegt die Forderung nur noch den gesetzlichen Verjährungsfristen.

Allenfalls könnte die Ausschlussfrist mit Abschluss des Vergleiches erneut zu laufen begonnen haben. Nach dem Vergleichsabschluss am 17.08.2018 wurde indes durch die Geltendmachung am 25.09.2018 die dreimonatige Frist gewahrt.

4.

Die Forderung des Klägers ist nicht nach § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.

Ob der Beklagten aus abgetretenem Recht eine Forderung in Höhe von 3.542,50 € gegen den Kläger zusteht, ist zweifelhaft. Einer E-Mail vom 15.11.2017 ist zu entnehmen, dass der Kläger seine private Bürgschaft unter bestimmten Bedingungen zurückerhalten sollte. Hierzu gehörte unter anderem, dass der Kläger und seine Ehefrau ihre Tätigkeit in der Einrichtung bis zum 30.11.2017 beenden würden. Dies mag faktisch der Fall gewesen sein, die Arbeitsverhältnisse bestanden jedoch rechtlich noch bis zum 31.05.2018 fort.

Jedenfalls scheidet eine Aufrechnung schon deshalb aus, weil die Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB Gleichartigkeit der Forderungen voraussetzt. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die Forderung der Beklagten ist auf einen Nettobetrag gerichtet, die des Klägers hingegen auf einen Bruttobetrag, von dem Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten und unmittelbar an die öffentlichen Kassen abzuführen sind.

Schließlich kann die Beklagte auch wegen der in Ziffer 8 des Vergleiches vereinbarten Abgeltungsklausel keine weiteren Ansprüche gegen den Kläger mehr geltend machen. Nach Ziffer 8 sind mit Abschluss des Vergleiches und seiner Erfüllung sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt und ausgeglichen. Umfassende Ausgleichsklauseln der hier von den Parteien gewählten Art verfolgen regelmäßig den Zweck, das beendete Arbeitsverhältnis abschließend zu regeln. Ohne Rücksicht auf das wirkliche Bestehen oder Nichtbestehen von Forderungen, also mit potenziell konstitutiver Wirkung, soll für die Zukunft eine klare Beweis- und Rechtslage geschaffen werden. Es soll wechselseitig sichergestellt werden, dass keine Partei mehr Ansprüche gegen die andere erheben kann. Die Ausgleichsklausel schließt alle Ansprüche aus, die nicht unmissverständlich im Vergleich als weiterbestehend benannt werden, unabhängig davon, ob sie Gegenstand des Rechtsstreits waren. Danach ist eine etwaige Forderung der Beklagten aus dem Bürgschaftsversprechen des Klägers ausgeschlossen. Aus der Regelung in Ziffer 2 des Vergleiches, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen ist, ergibt sich nichts anderes. Wäre die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung Einfallstor für ein Einbringen weiterer nicht streitgegenständlicher und nicht angesprochener Ansprüche, wäre die Abgeltungsklausel in Ziffer 8, mit der gerade eine umfassende und endgültige Streitbeilegung erreicht werden soll, sinnentleert."

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts.

Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die Aufrechnung sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts rechtswirksam, weil sie nach der sogenannten Nettomethode (s. BAG 17.04.2013 NZA § 850 e ZPO 2002 Nr. 1 = NZA 2013, 859) erfolgt sei, folgt die Kammer dem nicht. Bei der Nettomethode (s. BAG 20.11.2018 - 9 AZR 349/18 - NZA § 11 BUrlG Nr. 58 = NZA 2019, 722; 11.12.2018 - 3 AZR 400/17, NZA § 1 BetrVG Hinterbliebenenversorgung Nr. 23; Dörner/Luczak/Wildschütz/ Baeck/Hoß, Handbuch des Arbeitsrechts, 15. Auflage 2020, DLW/Dörner, Kapitel 3 RdNr. 1071 ff.) werden im Anschluss an den Abzug der nach § 850 a ZPO unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag lediglich die Steuern und vom Arbeitnehmer zu tragende Sozialversicherungsabgaben in Abzug gebracht, die auf das ohne die unpfändbaren Bezüge zu verbleibende Bruttoeinkommen zu zahlen sind. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850 e Nr. 1 S. 1 ZPO sind die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nur einmal abzuziehen. Die Beklagte hat insoweit vorliegend nicht dargelegt, dass tatsächlich die Aufrechnung nur gegenüber dem gemäß der Nettomethode pfändbaren Gehaltsteil des Klägers erklärt wurde. Sie hat lediglich - nicht nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert - vorgetragen, der pfändbare Gehaltsteil des Klägers betrage 1.771,25 € für den Monat April und den Monat Mai 2018. Wie aber sich dieser pfändbare Teil berechnet, trägt sie nicht vor. Auch die von der Beklagten vorgelegte Gesamtabrechnung ist nicht dazu geeignet, den monatlichen pfändbaren Betrag des Gehalts zu berechnen. Er ist aus ihr nicht ersichtlich. Die Abrechnung enthält weder die abgeführte Lohnsteuer noch die abgeführte Kirchensteuer. Auch der Solidaritätsbeitrag wird nicht aufgeführt. Aus dieser Abrechnung ergibt sich nicht das monatliche Nettogehalt des Klägers. Eine Berechnung etwaiger pfändbarer Gehaltsteile daraus ist nicht möglich.

Nach alledem besteht vorliegend keine Aufrechnungslage. Die sich gegenüberstehenden Forderungen sind, wie vom Arbeitsgericht zutreffend erkannt, nicht gleichartig gemäß § 387 BGB.

Auch soweit die Beklagte schließlich behauptet hat, die Gegenforderung, die ihr gegenüber dem Kläger zustehe, sei nicht durch die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 17.08.2018 erloschen, folgt die Kammer dem nicht.

Die Beklagte hat insoweit zwar zunächst zutreffend darauf hingewiesen, dass die Parteien bezüglich anderer Schuldgründe, die sich nicht auf das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten beziehen, keine Vereinbarung getroffen hätten. So gesehen wäre die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus einer persönlichen und selbstschuldnerischen Höchstbürgschaft als von der Ausschlussklausel nicht erfasst anzusehen, weil sie vordergründig in keinem Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien ehemals bestehenden Arbeitsverhältnis oder dessen Beendigung steht. Allerdings stellt demgegenüber die von der Beklagten geltend gemachte Forderung einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis dar, weil der Kläger diese Bürgschaft ausdrücklich zur Sicherung seines Arbeitsverhältnisses bei der "LfP Haus X. GmbH" gestellt hatte. Dieses ging gemäß § 613 a BGB am 01.02.2017 auf die Beklagte über, die den Betrieb fortführte. Folglich besteht durchaus ein Bezug zwischen dem Arbeitsverhältnis und der zur Aufrechnung gestellten Forderung. Dabei ist zu berücksichtigen, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, dass derartige Gesamterledigungsklauseln eine besondere Funktion haben. Sie sollen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse schaffen und künftige Streitigkeiten unter den ehemaligen Arbeitsvertragsparteien verhindern. Deshalb sind Gesamterledigungsklauseln im Regelfall weit auszulegen (BAG 14.12.2011 - 10 AZR 283/10, NZA 2012, 501; 20.04.2010 - 3 AZR 225/08, NZA 2010, 883; s. DLW/Dörner a.a.O., Kapitel 3 RdNr. 4509 ff.). Folglich ist im Hinblick auf diesen umfassenden Zweck der vorliegend vereinbarten Ausschlussklausel davon auszugehen, dass die von der Beklagten geltend gemachte Forderung, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, von der Ausschlussklausel erfasst ist.

Folglich besteht kein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 3.542,50 € gemäß § 717 Abs. 2 ZPO.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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