AG Trier, Urteil vom 16.06.2020 - 8 C 69/20
Fundstelle
openJur 2020, 48614
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Tatbestand ist abgekürzt gemäß § 313a ZPO.

Der Kläger betreibt eine Praxis für Physiotherapie und begehrt Zahlung der Vergütung von je 28,70 € für zwei versäumte Termine für eine Physiotherapie-Behandlung. Der Beklagte war bei dem Kläger in Behandlung, es wurden mehrere Termine im Voraus vereinbart, u.A. auch am 07.10.2019 um 08:00 Uhr und am 09.10.2019 um 09:00 Uhr. In einem mehrfach in gleicher Weise verwendeten Formular - welches vorliegend auch der Beklagte unterzeichnete - bestimmt der Kläger u.A.:

"Die Terminsabsage muss [...] mindestens 24 Stunden vor dem Behandlungstermin erfolgen.

Bei versäumten oder kurzfristig abgesagten Terminen (egal aus welchem Grund), die nicht wieder belegt werden konnten, wird Ihnen die für diesen Termin vorgesehene Verordnungsleistung aufgrund der gesetzlichen Regelungen (§ 252 BGB, § 611, Satz 3, SGB) privat in Rechnung gestellt. "

Der Beklagte sagte die o.g. zwei Termine 11 Stunden bzw. 21 Stunden vorher per E-Mail aufgrund einer Erkrankung ab.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden je 28,70 € für die versäumten Termine aufgrund der gesetzlichen Folgen i.V.m. der Fristbestimmung in seinem Formular zu.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstvertrag nach § 611 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte ist zu zwei vereinbarten Terminen nicht erschienen. Zwar sieht § 615 BGB grundsätzlich eine Zahlungspflicht bei grundlosem Versäumen eines Termins durch den Dienstherrn (dem Kunden der Praxis) vor. Dieser ist vorliegend jedoch bereits nicht einschlägig.

a)

Der Beklagte hat den Vertrag hier nämlich teilweise gemäß § 626 Abs. 1 BGB gekündigt, da er erkrankt war. Diese Vorschrift ermöglicht jedem Vertragsteil, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

So liegt der Fall hier.

Dem Beklagten war aufgrund seiner Krankheit nicht zumutbar, an dem Vertrag im Hinblick auf die betreffenden Termine festzuhalten. Auch eine Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Krankheit eines Kunden (des Dienstherrn) fällt grundsätzlich in das Unternehmerrisiko des Klägers als Dienstverpflichtetem. Es wäre unbillig und ist auch allgemein unüblich, dem Kunden dieses Risiko aufzuerlegen, insbesondere, weil der Kläger im Rahmen seiner unternehmerischen Möglichkeiten die Termine gegebenenfalls kurzfristig neu vergeben oder in dieser Zeit andere Arbeiten, die anstehen, ausführen kann.

Es ist auch möglich, gemäß § 626 Abs. 1 BGB nicht den ganzen Vertrag, sondern lediglich Teile, also einzelne Termine, zu kündigen. Wenn § 626 Abs. 1 BGB die Möglichkeit eröffnet, einen Vertrag insgesamt zu kündigen, dann muss dies erst Recht für Teile - hier einzelne Termine - eines Vertrages gelten. Auch ist es unschädlich, dass der Beklagte nicht wortwörtlich von Kündigung gesprochen hat, da seine Entschuldigung i.V.m. der Terminsabsage gemäß §§ 133, 157 BGB als Teil-Kündigung zu verstehen war.

Durch die Kündigung entfällt somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Vergütung für die streitgegenständlichen Termine.

b)

Nichts anderes ergibt sich aufgrund der durch den Kläger bestimmten Mindestabsagefrist von 24 Stunden.

Diese Bestimmung, die der Kläger formularvertraglich verwendet, stellt eine AGB dar und ist mithin an den §§ 305 ff. BGB zu messen.

Vorliegend benachteiligt die Klausel die Kunden des Klägers unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, sofern eine starre Frist von 24 Stunden bestimmt wird, ohne nach dem Grund für die Absage des Termins zu differenzieren. Gerade bei Krankheiten kann jedoch häufig eine Absage erst wenige Stunden vor dem Termin erfolgen. Die Bestimmung verlagert damit in unbilliger Weise das Risiko einer kurz vor dem Termin auftretenden Krankheit auf den Kunden und höhlt damit das Kündigungsrecht nach § 626 Abs. 1 BGB faktisch in den meisten Fällen aus.

2)

Dem Kläger stand auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Beträge aus einer gesonderten Vereinbarung zu. Zwar wird in solchen Fällen häufig in den betreffenden AGB bestimmt, dass den Kunden eine Zahlungspflicht bei Versäumen eines Termins trifft, sodass diese Vereinbarung eine eigene Anspruchsgrundlage bildet.

Ein Anspruch aus den Vertragsbestimmungen des Klägers (AGB) kam vorliegend jedoch nicht in Betracht. Nach der Formulierung unter Hinweis auf die "gesetzlichen Regelungen" soll gerade kein eigener Anspruch geschaffen, sondern nur auf die (angebliche) von Gesetz wegen eintretenden Folgen bei Versäumung eines Termins verwiesen werden.

3)

Lediglich klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung Ansprüche nach §§ 611 Abs. 1, 615 BGB wegen eines unentschuldigten versäumten Termins nicht berührt, denn dann mangelt es bereits an einer Kündigungserklärung.

Ob dies auch dann gilt, wenn der Kunde sich zwar entschuldigt (und somit konkludent kündigt), jedoch keinen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB vorzuweisen hat (z.B. weil er "andere Termine" hat) hängt maßgebend davon ab, ob man auch die Behandlung durch einen Physiotherapeuten als besonderes Vertrauensverhältnis nach § 627 BGB einstufen möchte. Dann stünde dem Kunden nämlich auch ohne wichtigen Grund ein umfassendes fristloses Kündigungsrecht nach § 627 BGB zu (siehe zu einem abgesagten OP-Termin: AG München, Urteil vom 03. März 2016 - 213 C 27099/15).

Nach Ansicht des Gerichts kommt jedoch nach dem Schutzzweck des § 627 BGB - anders als bei § 626 BGB - nur eine Kündigung des ganzen Vertrages und nicht eines Teils des Vertrages (einzelne Termine) in Betracht, da der Kunde, der einen Termin unter Berufung auf das Vertrauensverhältnis kündigt, sich widersprüchlich verhält, wenn er danach dennoch einen anderen Termin bei dem behandelnden Physiotherapeuten wahrnimmt. Insofern dürfte die Vorschrift, wenn man sie denn auch auf die Physiotherapiebehandlung anwendet, nur für die Fälle Bedeutung erlangen, in denen sämtliche Termine abgesagt, also die gesamte Behandlung beendet wird.

4)

Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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