OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2020 - 7 U 232/19
Fundstelle
openJur 2020, 48284
  • Rkr:

1. Wer bei Dunkelheit und regennasser Fahrbahn -entgegen § 5 Abs. 1 StVO - falsch auf der rechten Seite überholt, kann nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO eine Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausschließen.

2. Angesichts eigener gravierender Verkehrsverstöße darf der Geschädigte nicht darauf vertrauen, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig verhalten.

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 7.878,30 € festzusetzen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 21.12.2015 um 6.05 Uhr auf der Kreuzung N.-Straße in N. auf nasser Straße ereignete. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Ducati die N.-Straße in Richtung H.. Der Beklagte zu 1) befuhr mit seinem Pkw die N.-Straße in entgegengesetzter Fahrtrichtung. Sein Fahrzeug war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1) wartete auf der N- Straße (Fahrtrichtung N.) auf der Linksabbiegerspur zur Straße N.-bogen vor der rot geschalteten Ampel. In der Gegenfahrtrichtung der N.-Straße stand ein LKW auf der Geradeausfahrspur, der ebenfalls vor der für ihn maßgeblichen rot geschalteten Ampel wartete. Hinter dem LKW befanden sich vier bis fünf PKW. Als die für die Parteien jeweils maßgebliche Ampel auf grün umschalteten, fuhr der Beklagte langsam an. Nachdem er festgestellt hatte, dass der eigentlich vorfahrtsberechtigte LKW auf der gegenüberliegenden Geradausfahrspur sehr langsam anfuhr, setzte der Beklagte zu 1) zu dem Abbiegevorgang nach links an, um vor dem LKW in den N-bogen abzubiegen. Der Kläger überholte zunächst die hinter dem LKW fahrenden PKW und sodann den unmittelbar an der roten Ampel haltenden LKW auf der Rechtsabbiegespur. Er beabsichtigte, anschließend wieder nach links auf die Geradeausfahrspur zu wechseln und seine Fahrt in Richtung H. fortzusetzen. Der Kläger bemerkte den Beklagten zu 1) erst, als er sich im Kreuzungsbereich befand und bremste sein Motorrad ab, wobei zwischen den Parteien streitig ist, mit welcher Geschwindigkeit sie jeweils fuhren und wo genau sich die Parteien jeweils befanden, als sie voneinander Kenntnis nahmen. Dabei rutschte das Vorderrad des Motorrads des Klägers auf der nassen Fahrbahn weg, so dass der Kläger stürzte. Das Motorrad rutschte sodann, ohne den Kläger, in Richtung des PKW des Beklagten zu 1). Es kam zur Kollision des Motorrads mit dem Heck des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) auf der N.-Straße unmittelbar vor dem N-bogen.

Der Unfall wurde von der Polizei N., Az. Xxxx9/2015, aufgenommen.

Durch den Unfall wurde das Motorrad des Klägers beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 14.897,35 €, wobei der Restwert zwischen den Parteien streitig war. Der Kläger begehrt darüber hinaus Kostenerstattung für angefallene Sachverständigenkosten in Höhe von 858,16 €. Die Beklagte zu 2) wurde außergerichtlich mit anwaltlichem Schreiben vom 01.04.2016 unter Fristsetzung bis zum 11.04.2016 zur Schadensersatzzahlung aufgefordert. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2016 wurde die Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.400,00 € unter Fristsetzung bis zum 07.06.2016 aufgefordert. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht. Mit Rechnung vom 31.08.2016 kaufte der Kläger ein neues Motorrad für einen Kaufpreis in Höhe von 22.050,00 € brutto. Das beschädigte Motorrad gab der Kläger für 3.000,00 € in Zahlung.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte zu 1) nicht vor dem LKW hätte nach links abbiegen dürfen. Es sei für den Beklagten zu 1) nicht einsehbar gewesen, wie schnell sich der LKW in Bewegung setzt und ob ihm genügend Zeit geblieben wäre, sicher und gefahrlos - für sich und andere - abzubiegen. Der Beklagte zu 1) habe die Rechtsabbiegerspur nicht einsehen können, hätte diesen aber in jedem Fall die Vorfahrt gewähren müssen. An dem Motorrad sei ein Schaden in Höhe von 7.600,00 € eingetreten. Unter Berücksichtigung der im Gutachten angesetzten, zwischen den Parteien unstreitigen Reparaturkosten in Höhe von 14.897,35 € sei ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 10.150,00 € und ein Restwert in Höhe von 2.550,00 € anzusetzen. Darüber hinaus seien Motorradkleidung, Stiefel und Helm beschädigt worden.

Die Beklagten sind demgegenüber der Auffassung, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar war. Der Kläger habe gegen das aus § 5 Abs. 1 StVO geltende Gebot des Linksüberholens verstoßen. Wäre der Kläger rechts abgebogen, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Der Beklagte zu 1) habe nicht damit rechnen müssen, dass ein möglicherweise rechtsseitig neben dem LKW aufschließenden Fahrzeug gebotswidrig in Geradeausrichtung fährt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte zu 1) mit den Örtlichkeiten vertraut gewesen sei und gewusst habe, dass der äußere rechte Fahrstreifen, den der Kläger befuhr, ausschließlich für Rechtsabbieger vorbehalten sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen D. und durch die richterliche Inaugenscheinnahme der Motorradkleidung.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 7.10.2019 hat das Landgericht die Beklagten auf Basis einer Quote von 60 % zu 40 % zulasten des Klägers verurteilt, an den Kläger materiellen Schadenersatz in Höhe von 3.524,86 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € nebst entsprechender Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nach Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge eine Haftung der Beklagten von lediglich 40 % gerechtfertigt sei. Zwar habe der Beklagte zu 1) gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen, andererseits habe aber auch der Kläger den Unfall mit verschuldet. Er habe unerlaubt rechts überholt (§ 5 Abs. 1 StVO) und gegen das Sorgfaltsgebot aus § 5 Abs. 2 StVO verstoßen. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger beim Anfahren an der grünen Ampel und bei der Einleitung des Abbiegevorgangs noch nicht wahrnehmen können. Die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrades sei durch ein Verschulden des Klägers deutlich erhöht gewesen. Der Kläger habe die Verkehrslage auf der Gegenfahrbahn überhaupt nicht einsehen können als er an der grünen Ampel sein Motorrad beschleunigt habe, um die Fahrzeuge und den Lkw rechts zu überholen. Ausgehend von dem entstandenen Sachschaden (8812,16 €) errechne sich mithin lediglich eine materielle Schadensersatzforderung von 3524,86 €.

II.

Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil vom 07.10.2019 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 26.03.2020 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht aufgrund des Verkehrsunfalles vom 21.12.2015 (Einmündungsbereich N./N. Straße in N.) gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG dem Kläger nur 40 % des entstandenen Sachschadens (8.812,16 €, davon 40 % = 3.524,86 €) sowie unter Berücksichtigung seines Mitverursachungsbeitrages ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € zugesprochen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die erkannte Quote von 60 : 40 zu Lasten des Klägers ist gerechtfertigt.

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs, geboten ist (BGH, Urt. v. 28.2.2012, VI ZR 10/11, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. März 2020 - 13 U 226/15 -, Rn. 43, juris). Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.6.2000 - VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.10.2010 - 4 U 110/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 1 U 117/17 -, Rn. 5, juris). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge, müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1996 - VI ZR 126/95 -, NZV 1996, 231-232; Hentschel/König/Dauer-König, StVR, 45. Aufl. 2019, § 17 StVG, Rn. 31 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 1 U 117/17 -, Rn. 5, juris; OLG Dresden, Urteil vom 25. Februar 2020 - 4 U 1914/19 -, juris Rn. 4 m.w.N.)

Hier ist das Landgericht nach zutreffender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 9 Abs. 3 StVG begründet ist, die Betriebsgefahr des klägerischen Motorrads (Ducati, amtl. Kennzeichen: xxx) durch das Verschulden des Klägers jedoch deutlich erhöht war. Der Kläger hat hier nicht nur - entgegen § 5 Abs. 1 StVO - falsch auf der rechten Seite überholt, sondern konnte nach § 5 Abs. 2 S. 1 StVO bei regennasser Fahrbahn und Dunkelheit auch eine Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausschließen. Darüber hinaus hat er die Pfeilmarkierungen auf der Fahrbahn (Zeichen 297 der Anlage 2 StVO) missachtet und ist unerlaubt auf der vorgesehenen Rechtsabbiegerspur mit seinem Motorrad rechts an den vor ihm auf der Geradeausfahrspur fahrenden 4 bis 5 Pkw sowie dem Lkw vorbeigefahren. Dabei ist der Kläger - nach eigenen Angaben - unmittelbar nach dem Umspringen der Ampel auf "grün" mit ca. 40 - 50 km/h gefahren. Dies war angesichts der Witterungs- und Sichtverhältnisse nicht angepasst und deutlich zu schnell.

Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge durch das Landgericht ist nach alledem nicht zu beanstanden. Angesichts der eigenen gravierenden Verkehrsverstöße durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass sich alle anderen Verkehrsteilnehmer in dieser Situation vorschriftsmäßig verhalten.

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.

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