VG Cottbus, Urteil vom 07.09.2020 - 3 K 786/17
Fundstelle
openJur 2020, 48194
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 4. November 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 8. März 2017 wird hinsichtlich der festgesetzten Gebühren in Höhe von jeweils 270,00 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt drei Spielhallen, die räumlich voneinander getrennten, aber im gleichen Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen I und II in der F... in 0... sowie eine weitere in E... . Sie begehrt für den Betrieb der Spielhallen in S..., für die sie zeitgleich am 17. April 2009 eine Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) erhielt, die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Spielhallengesetz vom 4. April 2013 (BbgSpielhG).

Von diesen Spielhallen befindet sich in einer Entfernung von ca. 310 Metern Luftlinie in der P... eine weitere Spielhalle, dessen Betreiber der Betrieb nach § 33i GewO am 27. April 1993 und nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG am 15. März 2016 erlaubt wurde.

Nach Anhörung, in deren Rahmen die Klägerin unter anderem vortrug, "seit Jahren Gespräche mit Maklern und Vermietern" hinsichtlich eines alternativen Standorts für die Spielhallen geführt zu haben (vgl. Schriftsatz vom 18. Oktober 2016, S. 2), lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 2016 den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ab und erhob Verwaltungsgebühren in Höhe von 470,00 Euro und Auslagen in Höhe von 1,38 Euro.

Zur Begründung der Ablehnung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Luftlinie zwischen den Spielhallen der Klägerin und derjenigen in der P... nur ca. 310 Meter betrage und damit den Mindestabstand von 500 Metern unterschreite. Da der Betreiber der Spielhalle in der P... gemäß § 7 Abs. 1 BbgSpielhG über die ältere Erlaubnis nach § 33i GewO verfüge, sei der Antrag der Klägerin für beide Spielhallen abzulehnen. Es läge keine unbillige Härte vor, weil nach dem Stichtag am 28. Oktober 2011 getätigte Investitionen dem Risiko des Gewerbetreibenden unterlägen und nicht zu berücksichtigen seien. So sei der hier mit einer Laufzeit von zehn Jahren geltende Mietvertrag über die Räumlichkeiten erst im Juni 2013 und damit nach Inkrafttreten des Brandenburgischen Spielhallengesetzes geschlossen worden. Eine marktgerechte Verwertung der Sach- und Raumausstattung sowie Bemühungen für die Umnutzung der Liegenschaft seien nicht erkennbar. Für Investitionen in Spielgeräte sei die gesetzliche fünfjährige Übergangsfrist mit Blick auf die Abschreibungsdauer ausreichend. Die Gebührenentscheidung beruhe auf der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO).

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 zurückwies und hierfür eine Gebühr in Höhe von 270,00 Euro festsetzte. Zur Begründung wiederholte sie die Ausführungen des Ausgangsbescheids und vertiefte sie hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen eines Härtefalls. Soweit die Klägerin insbesondere auf bestehende Mietverträge für die Räumlichkeiten und Spielgeräte verweise, habe sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse nichts vorgetragen. Es gehöre zu den Obliegenheiten von Spielhallenbetreibern, langfristige Mietverträge zu kündigen oder aufzuheben, nach Alternativstandorten zu suchen, die Umnutzung von Räumlichkeiten zu prüfen und eine marktgerechte Verwertung der Sach- und Raumausstattung zu veranlassen. Diese zumutbaren Anstrengungen habe die Klägerin offensichtlich unterlassen.

Die Klägerin hat am 2. November 2016 Klage erhoben.

Zur Begründung stützt sie sich auf durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Brandenburgischen Spielhallengesetzes, namentlich der Abstandsregelung und des Verbundverbots. Der Nutzen und die Wirksamkeit eines Mindestabstands zwischen Spielhallen seien durch nichts belegt. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Bundesländer willkürlich Mindestabstände zwischen Spielhallen von 100 Metern und 500 Metern festgelegt hätten. Das Land Brandenburg fordere insoweit den größten Mindestabstand, ohne - anders als etwa Rheinland-Pfalz, das ebenso einen Mindestabstand von 500 Metern vorsieht - der Behörde die Möglichkeit einzuräumen, Ausnahmen hiervon zuzulassen. Jedenfalls müsse bei der Auslegung von § 3 Abs. 1 BbgSpielhG die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden, wenn - wie hier - der Fußweg deutlich größer sei und dieser ein einfaches Wechseln zwischen den Spielhallen nicht zuließe. Bei dem in § 7 Abs. 1 BbgSpielhG vorgesehenen Kriterium der ältesten Erlaubnis gemäß § 33i GewO für die Ermittlung des Betriebs, der nach Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren im Falle einer Mindestabstandsunterschreitung die Spielhallenerlaubnis erhalten solle, handele es sich um kein taugliches bzw. rechtswirksames Abgrenzungsmerkmal. Denn hierbei werde verkannt, dass Betrieben mit einer älteren Erlaubnis mehr Zeit zur Verfügung gestanden habe, die getätigten Investitionen zu amortisieren als Betrieben mit einer jüngeren Erlaubnis und das Vertrauen letzterer deshalb schutzwürdiger einzustufen sei als dasjenige der Betriebe mit älteren Erlaubnissen. Bei dem Kriterium des Alters der Erlaubnis könne es sich allenfalls um eines von vielen Kriterien handeln. Bei der Auswahlentscheidung müssten weitere sachliche Auswahlkriterien im Einzelfall geprüft werden, wie unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit der Spielhallenbetreiber und die Qualität des erbrachten Spielerschutzes. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 BbgSpielhG, wonach nur "grundsätzlich" die älteste Erlaubnis gemäß § 33i GewO ausschlaggebend sei. In dem Bescheid sei rechtswidrig ausschließlich auf das Alter der Erlaubnisse abgestellt worden. Zudem sei die Ablehnung der Erlaubnis unionsrechtswidrig. Es gäbe kein unionsrechtkonformes transparentes Verfahren zur Erlangung einer glücksspielrechtlichen Konzession. Glückspielrechtliche Genehmigungen seien ausschreibungspflichtige und auch im Übrigen dem Vergaberecht unterliegende Dienstleistungskonzessionen im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU, weil die Überwachung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung eine öffentliche Aufgabe sei. Zudem läge ein Eingriff in die Grundfreiheiten aus Art. 56 und 49 AEUV vor, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass dieser durch zwingende Erfordernisse des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Jedenfalls aber sei ihr (der Klägerin) unter Anwendung der Härtefallklausel und einer Befreiung vom Abstandsgebot und Verbundverbot eine Erlaubnis für den Betrieb beider Spielhallen für einen angemessenen Zeitraum zu erteilen. Die Härtefallregelung sei großzügig anzuwenden. Insoweit seien auch Investitionen, die nach Zustandekommen des Glückspielstaatsvertrags im Jahr 2011 getätigt worden sind, zu berücksichtigen, da andernfalls die fünfjährige Übergangsfrist faktisch verkürzt würde, was deren Zweck konterkariere. Der Vermieter habe einer anderweitigen Nutzung der Räumlichkeiten der Spielhallen trotz entsprechender Bemühungen nicht zugestimmt. Ihre wirtschaftliche Existenz sei gefährdet, auch weil sich der erst im Jahr 2016 aufgenommene Betrieb der Spielhalle in E... noch in der Anlaufphase befände und bisher unrentabel sei. Auch würden bei Schließung nur einer der beiden Spielhallen die Arbeitsverhältnisse und damit die Personalkosten weiterhin in vollem Umfang fortgesetzt werden bzw. anfallen. Das Spielhalleninventar sei speziell angefertigt und verbaut worden, sodass eine Weiterverwendung in anderen Spielhallen nicht möglich sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 4. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 BbgSpielhG zum Betrieb der Spielhallen I und II unter der Anschrift F..., 0... zu erteilen;

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 4. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2017 zu verpflichten, ihr die beantragte Erlaubnis gem. § 2 Abs. 1 BbgSpielhG zum Betrieb der Spielhallen I und II unter der Anschrift F..., 0... unter Anwendung der Härtefallklausel nach § 7 Abs. 2 BbgSpielhG, mithin vom Mindestabstandsgebots zu anderen Spielhallen und vom Verbot des Betriebs von Spielhallen im baulichen Verbund, für einen angemessenen Zeitraum zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden und verweist hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen (verfassungsrechtlichen) Einwände auf obergerichtliche Rechtsprechung. Soweit die Klägerin hinsichtlich des Abstandsgebots auf die Entfernung und Erreichbarkeit zu Fuß abstelle, sei dies eine sachfremde Erwägung. Eine unbillige Härte läge im Fall der Klägerin nicht vor, weil diese trotz Kenntnis der gesetzlichen Änderungen im Jahr 2013 einen Mietvertrag abgeschlossen und in den Jahren 2014/2015 unbefristete Beschäftigungsverhältnisse eingegangen sei. Die Klägerin habe den Spielhallenbetrieb in E... zu einem Zeitpunkt aufgenommen, in dem ein Vertrauen auf den Bestand des Spielhallenbetriebs in S... nicht mehr bestanden habe.

Mit Beschluss der Kammer vom 20. Juli 2020 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Gründe

Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung kann durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin ergehen, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO übertragen hat.

Die zulässige Klage ist weit überwiegend unbegründet.

1. Die Versagung der Erlaubnis mit Bescheid vom 4. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Danach bedarf der Betreiber einer Spielhalle unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. Das heißt für Altspielhallen, die bereits über eine Erlaubnis nach § 33i GewO verfügen, dass der Erlaubnisvorbehalt nach dem Brandenburgischen Spielhallengesetz zu der bereits vorhandenen Erlaubnis hinzutritt und zusätzliche Anforderungen für die Fortsetzung des Betriebs setzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 16/16 - juris Rn. 29).

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BbgSpielhG ist die Erlaubnis nach Abs. 1 zu versagen, wenn die Errichtung der Spielhalle den Beschränkungen des § 3 widerspricht. Nach § 3 Abs. 1 BbgSpielhG ist zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie einzuhalten.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG erhält im Falle des § 3, also etwa bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes, nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) grundsätzlich derjenige Betreiber einer Spielhalle die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 GlüStV i.V.m. § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes, der über die älteste Erlaubnis nach § 33i GewO verfügt.

Dem Anspruch der Klägerin stehen die Unterschreitung des in § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 BbgSpielhG normierten Mindestabstands zwischen Spielhallen und das Fehlen der ältesten Erlaubnis im Sinne der Auswahlregelung in § 7 Abs. 1 BbgSpielhG entgegen.

Das in § 3 Abs. 1 BbgSpielhG geregelte Abstandsgebot ist sowohl in formeller Hinsicht als auch in materieller Hinsicht verfassungsgemäß. Insoweit wird in Fortsetzung der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris Rn. 11 ff.; vom 1. April 2019 - 3 L 207/18 - S. 6 ff. d. Entscheidungsabdrucks; vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 - S. 7 ff. d. Entscheidungsabdrucks, Urteile der Kammer vom 28. Juli 2020 - 3 K 569/17 - und vom 27. August 2020 - 3 K 1915/16 -, jeweils S. 6 ff. d. Entscheidungsabdrucks) auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 97 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - juris Rn. 19 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 - juris Rn. 98 ff.).

Insbesondere sind letztere dem Recht der Spielhallen zuzuordnen, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich aus der konkurrierenden Kompetenz des Bundes herausgenommen wurde und damit nach Art. 70 Abs. 1 GG der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. - juris Rn. 97 ff., 111.). Das VG Potsdam hat zu den auch von der hiesigen Klägerin vorgebrachten Argumenten ausführlich Stellung genommen (Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 23 ff., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 1 N 77.19 - juris). Diesen Erwägungen schließt sich die Einzelrichterin, wie auch schon mit Urteilen vom 28. Juli 2020 (3 K 569/17) und 28. August 2020 (3 K 1915/16), denen im Kern ein zum großen Teil identischer Vortrag zugrunde lag, an.

Auch ist das in § 3 Abs. 1 BbgSpielhG normierte Abstandsgebot mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam (Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 24 ff.) und der das sogenannte Verbundverbot betreffenden Erwägungen der Kammer verwiesen (Urteil vom 28. Juli 2020 - 3 K 107/17 - S. 5 d. Entscheidungsabdrucks); diese sind auf das Abstandsgebot übertragbar.

Soweit die Klägerin einwendet, das für die Auflösung einer Konkurrenzsituation zwischen mehreren Spielhallen maßgebliche Auswahlkriterium des Alters der nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis sei nicht sachgerecht, dringt sie hiermit nicht durch. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Erwägungen wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam (vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 30) verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat - im Hinblick auf die im Landesgesetz vorgesehene fünfjährige Übergangsfrist und die Möglichkeit einer Härtefallbefreiung - sogar das Fehlen gesetzlicher Auswahlkriterien für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12, u. a. - juris Rn. 183). Der brandenburgische Gesetzgeber dagegen hat selbst ein Auswahlkriterium festgelegt und damit ein rechtsstaatliches Verfahren für die Vornahme der Entscheidung über die Erlaubnisgewährung in den Fällen des § 3 BbgSpielhG bereitgestellt. Er hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dem Alter der Erlaubnis nach § 33i GewO und damit dem Vertrauens- und Bestandsschutz ein besonderes Gewicht beizumessen (VG Potsdam, Urteil vom 5. September 2019 - 3 K 2260/16 - juris Rn. 33; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2020 - OVG 1 N 77.19 - juris Rn. 6 ff, 12; vgl. auch VG Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1 A 294/16 - juris Rn. 40, Beschluss der Kammer vom 5. April 2019 - S. 9 f. d. Entscheidungsabdrucks).

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber mit dem Kriterium des Alters der Gewerbeerlaubnis insbesondere keine Aussage dazu getroffen, dass "jüngere" Spielhallenbetreiber mit Blick auf getätigte, noch nicht amortisierte Investitionen weniger schutzbedürftig seien. Denn das Alter der Gewerbeerlaubnis ist für den Zeitpunkt, zu dem zuletzt wirtschaftliche Investitionen in die Spielhalle getätigt wurden, kaum relevant. Auch ein Betreiber einer Spielhalle, der über eine ältere nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis verfügt, kann kurz vor dem Stichtag im Oktober 2011 umfangreiche Investitionen in seine Spielhalle zur Modernisierung oder Erweiterung seiner Spielhalle oder zur Steigerung der Qualität der Geldspielgeräte getätigt haben (vgl. hierzu ausführlich OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 4 Bs 12/18 - juris Rn. 100).

Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 auf die Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des Brandenburgischen Spielhallengesetzes beruft und insbesondere ein Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 56 und Art. 49 AEUV), gegen das Kohärenz- und Transparenzgebot sowie unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot rügt, führt dies nicht zum Erfolg (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris; vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 - S. 11 ff. d. Entscheidungsabdrucks, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 - OVG 1 47.19 - m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in diesem die Schließungsverfügung der hier streitgegenständlichen Spielhallen in der F... betreffenden Verfahren ausführlich zu den unionsrechtlichen Erwägungen der Klägerin Stellung bezogen (ebd., S. 4 ff. d. Entscheidungsabdrucks m.w.N.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 - juris Rn. 83 ff.). Dem schließt sich die Einzelrichterin an. Auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wird vollumfänglich verwiesen. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwands, die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG sei als Dienstleistungskonzession i.S.d. § 105 GWB zu behandeln, deren Erteilung dem Vergaberecht unterläge (hierzu: hierzu Beschlüsse der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris; vom 5. April 2019 - 3 L 214/18 - S. 14 ff. d. Entscheidungsabdrucks m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020 - OVG 1 47.19 - S. 11 f. d. Entscheidungsabdrucks).

Die Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs.1 BbgSpielhG beruht auf einer nicht zu beanstandenden Anwendung der Vorschriften des Brandenburgischen Spielhallengesetzes und ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Versagung sind die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgSpielhG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG.

Nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 BbgSpielhG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie nicht eingehalten wird. Die Beklagte hat einen Abstand von den Spielhallen I und II in der F... zu der Spielhalle in der P... nur ca. 310 Meter Luftlinie - dies von der Klägerin unbeanstandet - ermittelt (vgl. auch die Luftansichtskarte, Anlage 20.1 d. Beiakte I).

Sie verfügt im Verhältnis zum Betreiber der Spielhalle in der P... über die jüngere nach § 33i GewO erteilte Erlaubnis. Während ihr die Erlaubnis erst am 17. April 2009 erteilt wurde, datiert die Erlaubnis des Betreibers der konkurrierenden Spielhalle auf den 23. April 1993. Die Beklagte war daher gehalten, der Klägerin die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgSpielhG für den Betrieb ihrer Spielhallen I und II in der F... zu versagen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Befreiung gemäß § 7 Abs. 2 BbgSpielhG. Nach § 7 Abs. 2 BbgSpielhG kann nach Ablauf des in Abs. 1 bestimmten Übergangzeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie des § 3 BbgSpielhG für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden, wenn die Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG insbesondere unter Abwägung der konkreten persönlichen Umstände eine unbillige Härte darstellt.

Bei dem Begriff der unbilligen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der unbeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2012 - 5 B 8.12 - juris Rn. 8). Härten, die dem Gesetzeszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, können eine Befreiung aus Billigkeitsgründen regelmäßig nicht rechtfertigen (Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - Rn. 41 m.w.N.). Ebenso wenig vermögen typische, den gesetzgeberischen Vorstellungen von einer gesetzlichen Regelung entsprechende Folgen eine sachliche Unbilligkeit zu begründen (ebd.). Die Härtefallklausel des § 7 Abs. 2 BbgSpielhG ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit Blick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung, dem systematischen Zusammenhang, in dem die Befreiungsvorschriften stehen und nach systematischer Auslegung restriktiv zu handhaben (Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - Rn. 41; vgl. zur hessischen Vorschrift VG Gießen, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 4 L 9704/17.GI - juris Rn. 47 m.w.N.). Bereits die fünfjährige Übergangsfrist in § 7 Abs. 1 BbgSpielhG trägt dem Interesse der Spielhallenbetreiber ausreichend Rechnung. Sie dient - anders als die Klägerin vorträgt (vgl. Schriftsatz vom 12. Juni 2016, S. 12) - der Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen und hierbei der Erwirtschaftung eines angemessenen Gewinns. Angesichts des mit dem Brandenburgischen Spielhallengesetz verfolgten überragend wichtigen Gemeinschaftsziels der Suchtprävention und -bekämpfung kommt eine Befreiung vom Abstandsgebot nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht, um atypische, die Grenze der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitende Belastungen für Spielhallenbetreiber aufzufangen. Hieraus folgt, dass wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung von Spielhallen verbunden sind, regelmäßig keine Härte begründen können. Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 193; ausführlich auch Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris Rn. 41).

Ihr obliegt die substanzielle Darlegung, welche konkreten Schritte sie unternommen hat, um den Eintritt eines Härtefalls abzuwenden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 190 ff., vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 - juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 Bs 12/18 - juris Rn. 119; Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris Rn. 41). Hierzu gehören unter anderem Angaben dazu, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder zur einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen anderen Standort unternommen wurden. Es gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 194; zu alledem so auch schon Urteil der Kammer vom 28. Juli 2020 - 3 K 569/17 - S. 9 f. d. Entscheidungsabdrucks).

Da die Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 GlüStV sowie § 25 GlüStV lediglich für einen angemessenen Zeitraum zugelassen werden kann, bedarf es der näheren Darlegung, aus welchen Gründen für welchen - hier schon nicht konkret benannten - Zeitraum die beantragte Befreiung erforderlich ist. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist eine standortbezogene Betrachtung der mit einer Schließung einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen nur dann vorzunehmen, wenn es sich dabei um die einzige Spielhalle des Betreibers handelt. Werden - wie hier - mehrere Spielhallen betrieben, sind die Auswirkungen einer Schließung auf das gesamte Unternehmen zu betrachten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. September 2017 - 11 ME 258/17 - juris Rn. 25; Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris Rn. 43).

Investitionen, die nach dem 28. Oktober 2011 getätigt wurden, sind von vornherein nicht berücksichtigungsfähig. Spätestens seit diesem in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV genannten Stichtag, dem Tag der Beschlussfassung der Ministerpräsidenten der Länder über den Ersten Glücksspieländerungsvertrag, mussten sich Spielhallenbetreiber auf zu erwartende Schließungen einstellen und durften daher nicht darauf vertrauen, ihre Spielhallen nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Übergangszeitraums weiterbetreiben zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 198 ff., insbesondere 203-204; a.A. zur Stichtagsregelung: StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 - juris Rn. 461). Vor diesem Stichtag investierte Finanzmittel sind nur dann zu betrachten, wenn nachvollziehbar dargestellt wird, aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 trotz aller Anstrengungen nicht möglich war (Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2017 - 3 L 424/17 - juris Rn. 41).

Hiervon ausgehend hat die Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls nicht ausreichend untersetzt und es ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierzu wird zunächst auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheids der Beklagten vom 4. November 2016 Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Insbesondere verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass Investitionen, die nach Bekanntwerden des Entwurfs zum Glückspielstaatsvertrag, wie etwa der erst im Jahr 2013 abgeschlossene Mietvertrag über die Räumlichkeiten der Spielhallen, nicht zu berücksichtigen sind. Die die Einrichtung der Spielhallen betreffenden Investitionen wurden ausweislich der mit Schreiben vom 24. August 2016 eingereichten Rechnungen (mit Ausnahme der Außenwerbung) zwar vor dem Stichtag am 28. Oktober 2011 getätigt. Insofern ist aber schon teilweise zweifelhaft, welche Einrichtungsgegenstände in teils erheblicher Höhe angeschafft worden sein sollen (vgl. insbesondere die Rechnungen von C... über jeweils 11.111 bzw. 15.000 Euro, die lediglich "a-Konto-Forderung" ausweisen). Die Klägerin hat aber jedenfalls nicht dargelegt, inwieweit und aus welchen Gründen eine überwiegende Amortisation bis zum 30. Juni 2017 trotz aller Anstrengungen nicht möglich war. Ferner trägt sie zwar vor, nach alternativen Standorten für die Spielhallen in S... "über Jahre hinweg" Gespräche mit Maklern und Vermietern geführt zu haben (vgl. das Schreiben vom 18. Oktober 2016, S. 2), untersetzt dies aber nicht noch führt sie hierfür Belege an. Soweit sie hinsichtlich des Inneninventars vorträgt, eine Verwertung sei nicht möglich, weil dieses "extra" für die verfahrensgegenständlichen Spielhallen "angeschafft, angefertigt und verbaut worden" sein soll (Schriftsatz vom 12. Juni 2017, S. 15 f.), kann dies das Gericht ohne nähere Untersetzungen nicht nachvollziehen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit dies die Stühle und Sitzmöbel, die für 5.000 bzw. 8.802 Euro angeschafft worden sind (vgl. die Übersicht auf S. 3 des Schreibens vom 24. August 2016), betrifft, und warum im Übrigen ein Ab- bzw. Ausbau des Inventars nicht möglich sein soll. Nach alledem ist nicht dargelegt, welche Anstrengungen die Klägerin überhaupt unternommen hat, um sich auf die neue Situation einzustellen. Solche Anstrengungen stünden auch im Widerspruch zu ihrer Auffassung, die fünfjährige Übergangsfrist zum Betrieb ihrer Spielhallen im bisherigen Umfang, also in konkurrenzfähiger Weise, ausschöpfen zu dürfen.

Da der Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG für beide Spielhallen schon der Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot entgegensteht, kommt es auf die Ausführungen zum in § 3 Abs. 2 BbgSpielhG normierten Verbundverbots nicht an. Dieses dürfte der Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 BbgSpielhG für beide Spielhallen (I und II) in der F... indes ebenso entgegenstehen.

2. Hinsichtlich der im Ausgangsbescheid vom 4. November 2016 unter Textziffer 2 festgesetzten Gebühr in Höhe von 270,00 Euro ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat diese ausweislich der Begründung des Ausgangsbescheids unzutreffend auf die Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft in Europaangelegenheiten gestützt. Danach werden nach § 1 für Amtshandlungen Gebühren nach dem Gebührentarif der Anlage erhoben. Die hier herangezogene Tarifstelle 1.3 der Anlage zu § 1 sieht für Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen, einen Gebührenrahmen zwischen 0-10.000 Euro vor.

Einschlägige Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist indes §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 GebGBbg i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BbgSpielhG. Nach zuletztgenannter Vorschrift ist für die Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG eine Gebühr in Höhe von 1.700,00 Euro zu entrichten. Weiter heißt es dort, dass im Übrigen die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung gelten. Dieses sieht in § 17 vor, dass die Gebühr bei Antragsablehnung mindestens 25 Prozent, hier also mindestens 425,00 Euro, beträgt.

Die Wahl der Rechtsgrundlage wirkt sich vorliegend aus. Es kann dahinstehen, ob ein Auswechseln der Rechtsgrundlage mit Blick auf das der Beklagten hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Gebühr zustehende Ermessen zulässig ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. März 2010 - 8 C 12.09 - juris; Wolf in Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 5. Aufl., § 113 Rn 85). Denn die festgesetzte Gebühr in Höhe von nur 270,00 Euro unterschreitet die in §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 GebGBbg i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 BbgSpielhG vorgesehene Mindestgebühr von 425,00 Euro und ist damit nicht hiervon gedeckt.

3. Die Festsetzung der Auslagen in Höhe von 1,38 Euro mit Bescheid vom 4. November 2016 beruht auf § 9 Satz 1 und 2 Nr. 1 GebGBbg und ist nicht zu beanstanden.

4. Die Festsetzung einer Gebühr für die Zurückweisung des Widerspruchs in Höhe von ebenfalls 270,00 Euro unter Textziffer 3 des Widerspruchsbescheids vom 8. März 2017 ist rechtswidrig. Zwar sieht § 18 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz GebGBbg vor, dass für die vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Sachentscheidungsgebühr erhoben wird. Die festgesetzte Sachentscheidungsgebühr unter Textziffer 2 des Ausgangsbescheids vom 4. November 2016 ist indes - wie ausgeführt - rechtswidrig.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.