Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.08.2020 - 7 ZB 19.1999
Fundstelle
openJur 2020, 71410
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers auf Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft R. zur Veröffentlichung ihrer Pressemitteilung vom 27. Juli 2017 und zur Durchführung der mündlichen Presseinformation am selben Tag nicht berechtigt war, mit Urteil vom 23. Juli 2019 stattgegeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund bestehender Wiederholungsgefahr ein Interesse an der begehrten Feststellung bestehe und die Art und Weise des behördlichen Auskunftshandelns nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt habe. Denn durch die zeitliche Ausgestaltung ihrer Pressearbeit - zwei Stunden nach Übermittlung des Anklagesatzes an die Verteidiger des Klägers - habe die Anklagebehörde das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt. Diese grundrechtliche Gewährleistung gebiete, einen Beschuldigten vor der Information der Öffentlichkeit über die Erhebung der Anklage in einer Art und Weise in Kenntnis zu setzen, die ihm eine angemessene Reaktion auf das behördliche Informationshandeln ermögliche. Dieser Verpflichtung habe die Behörde zum einen durch lediglich zweistündiges Zuwarten, zum anderen durch die unterbliebene Übermittlung auch des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen zuwidergehandelt, auch wenn die Pressearbeit inhaltlich nicht zu beanstanden sei.

In der angefochtenen Entscheidung führte das Verwaltungsgericht weiter aus, die Staatsanwaltschaft R. habe am 24. Mai 2016 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung und anderer Delikte eingeleitet, das sich unter anderem gegen den Kläger sowie den (damals) amtierenden Oberbürgermeister der Stadt R. gerichtet habe. Dem Kläger sei unter anderem zur Last gelegt worden, Zahlungen sowie Zuwendungen und geldwerte Vorteile an den (damals) amtierenden Oberbürgermeister, diesem nahestehende Personen und den von ihm geführten SPD-Ortsverein R. geleistet zu haben. Der (damals) amtierende Oberbürgermeister habe im Hinblick auf die dargestellten finanziellen Leistungen - wie vom Kläger beabsichtigt - seine Unterstützung bei Bauvorhaben des Klägers zugesagt und zum Teil pflichtwidrig entsprechende Diensthandlungen vorgenommen. Am 14. Juni 2016 habe die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung Diensträume der Stadt R. sowie Privat- und Geschäftsräume durchsuchen lassen und dies durch Pressemitteilung vom selben Tag öffentlich gemacht. Hinsichtlich dreier Unternehmer aus der Immobilienbranche habe der Verdacht einer strafbaren Vorteilsgewährung bestanden. Die Namen des Klägers bzw. seines Unternehmens seien nicht genannt worden. Die Bevollmächtigten des Klägers hätten am 30. Juni 2016 für den Kläger und sein Unternehmen eine Pressemitteilung "zur aktuellen R. Parteispenden-Thematik" herausgegeben, in der erläutert worden sei, dass der Kläger und sein Unternehmen in der Vergangenheit Zuwendungen an verschiedene Akteure des Gemeinwesens geleistet hätten, Spenden an politische Parteien aber zu keiner Zeit auf konkrete Gegenleistungen gerichtet gewesen seien. Am 18. Januar 2017 habe die Staatsanwaltschaft R. gegen drei Beschuldigte - unter anderem gegen den Kläger und den (damals) amtierenden Oberbürgermeister - wegen des Verdachts der Bestechlichkeit und Bestechung Untersuchungshaftbefehle vollziehen lassen und dazu am selben Tag insgesamt drei Pressemitteilungen herausgegeben. Eine Namensnennung des Klägers sei nicht erfolgt. In einer Presseerklärung der Rechtsanwälte und Verteidiger des Klägers vom 13. März 2017 sei ausgeführt, dass der Verkauf von Grundstücken rechtmäßig erfolgt sei. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft R. vom 12. Mai 2017 hätten die Strafverteidiger des Klägers Einsicht in die Ermittlungsakten erhalten, wobei die Frist zur Einsicht bis 10. Juli 2017 verlängert worden sei. Am 22. Juni 2017 sei seitens des Amtsgerichts R. ein Beschluss ergangen, mit dem der Staatsanwaltschaft auferlegt worden sei, den Verteidigern des (damals) amtierenden Oberbürgermeisters Kopien der im Rahmen der Kommunikationsüberwachung gewonnenen Audiodateien zur Verfügung zu stellen. Eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen diesen Beschluss habe das Landgericht R. am 24. Juli 2017 als unbegründet verworfen.

Am 27. Juli 2017 habe die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen Bestechung, wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen, Vorteilsgewährung und Verstößen gegen das Parteiengesetz Anklage zum Landgericht R. erhoben. Die Anklageschrift sei dort gegen 9:00 Uhr eingegangen. Zwischen 9:11 Uhr und 9:33 Uhr habe die Staatsanwaltschaft den Verteidigern des Klägers per Telefax den Anklagesatz, nicht aber das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen übermittelt. Um 11:34 Uhr habe sie zur erfolgten Anklageerhebung eine Pressemitteilung von insgesamt sieben Seiten an lokale und überörtliche Medien ohne Nennung des Namens des Klägers versandt. Die Pressemitteilung habe mit dem Hinweis geendet, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft stehe Pressevertretern am gleichen Tag um 15:00 Uhr im Landgericht R. für die Aufnahme eines "O-Tons" zur Verfügung. Es werde sich aber nicht um eine Pressekonferenz handeln. Bei dieser Veranstaltung habe der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft zunächst die Inhalte der vorgenannten Pressemitteilung zusammengefasst und im Anschluss mehrere Fragen der Pressevertreter beantwortet. Dabei habe er Formulierungen im Sinne eines bloßen Tatverdachts verwendet. Das Verwaltungsgericht stellte hierzu fest, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich berechtigt sei, die Presse - in gewissem Umfang auch in eigener Initiative - über die Anklageerhebung zu unterrichten, die konkrete Ausgestaltung ihrer Pressearbeit vom 27. Juli 2017 habe aber nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

Durch das Vorbringen des Beklagten im Zulassungsverfahren werden die vom Verwaltungsgericht zur Begründung des angefochtenen Urteils angeführten Erwägungen nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Beklagte meint, das Erstgericht habe zu Unrecht die konkrete Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Pressearbeit bejaht. Der Annahme des Gerichts, dass eine weitgehende Vergleichbarkeit des Verfahrens, in dem die streitgegenständliche Pressearbeit erfolgt sei, mit einem weiteren Ermittlungsverfahren bestehe, in dem es um mögliche Zuwendungen des Klägers an den Alt-Oberbürgermeister der Stadt R. gehe, könne nicht gefolgt werden. Das überragende Interesse der Medien im Rahmen der sogenannten "R. S.affäre" sei weder auf den Kläger noch auf den Alt-Oberbürgermeister gerichtet gewesen, sondern zum Zeitpunkt der Herausgabe der Pressemitteilung auf den (damals) amtierenden Oberbürgermeister. Somit seien die Rahmenbedingungen bei den im Raum stehenden Verfahren gegen den Kläger nicht annähernd mit dem Verfahren gegen den (damals) amtierenden Oberbürgermeister vergleichbar. Der entscheidende Unterschied liege insbesondere auch darin, dass die Ermittlungen gegen den Alt-Oberbürgermeister wegen Korruption im Zusammenhang mit dem Beratervertrag beim Unternehmen des Klägers am 21. August 2019 eingestellt worden seien, da die erforderliche Amtsträgereigenschaft zur Zeit der Tat, anders als beim (damals) amtierenden Oberbürgermeister, nicht vorgelegen habe. Auch habe der Beklagte mit der Aussage, man würde in einer vergleichbaren Situation ebenso verfahren, lediglich seine Rechtsmeinung hinsichtlich der streitgegenständlichen Pressearbeit geäußert, nicht jedoch erklärt, es bestehe die konkrete Absicht, hinsichtlich des Klägers auch künftig ähnlich zu agieren. Zudem seien die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Alt-Oberbürgermeister insgesamt, d.h. auch hinsichtlich der weiteren, den Kläger nicht betreffenden Vorwürfe eingestellt worden, so dass ein mediales Interesse am Kläger kaum noch ersichtlich sei. Mit diesen Einwendungen dringt der Beklagte nicht durch.

Das Feststellungsinteresse, das als von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung im Regelfall am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung jeder Instanz vorliegen muss (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.1999 - 1 B 36.99 - juris, Rn. 5 f.), setzt bei angenommener Wiederholungsgefahr voraus, dass die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind und die konkrete Gefahr besteht, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt bzw. ein gleichartiges behördliches Vorgehen zu erwarten ist (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 112 m.w.N.), wobei der insoweit verwendete Begriff der konkreten Gefahr nicht polizeirechtlich, sondern im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG allein prozessrechtlich zu bestimmen ist (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Januar 2020, § 113 Rn. 126).

Hiervon ausgehend ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten im Zulassungsverfahren mitgeteilten Einstellung sämtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Alt-Oberbürgermeister der Stadt R. - weiterhin - vom Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen. Das gegen den Kläger nunmehr noch geführte weitere Ermittlungsverfahren, das mögliche Zuwendungen an den Alt-Oberbürgermeister der Stadt R. zum Gegenstand hat, bei dem der Verdacht der Bestechung bzw. Vorteilsgewährung im Raum steht, führt zu einer weitgehenden Vergleichbarkeit der Verfahren. Beide Ermittlungsverfahren gegen den Kläger betreffen Straftaten im Zusammenhang mit in der Stadt R. im Focus der Öffentlichkeit stehenden kommunalen Wahlbeamten. Dies konnte der Beklagte mit seinem Vortrag, dass die politische Karriere des Alt-Oberbürgermeisters bereits 2014 beendet gewesen und daher ein mediales Interesse weitaus weniger anzunehmen sei, nicht entkräften. Denn der Alt-Oberbürgermeister hat dieses Amt - wie auch das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt hat - über einen sehr langen Zeitraum von insgesamt 18 Jahren ausgeübt und ist auch als Vorsitzender eines kommunalen Spitzenverbands über die Stadt R. und ihre Umgebung hinaus aktiv in Erscheinung getreten. In beiden Fällen geht es somit um die Frage der "Käuflichkeit" eines in der Öffentlichkeit bekannten kommunalen Wahlbeamten durch einen in der Stadt R. bekannten Bauunternehmer.

Auch wenn die Ermittlungen gegen den Alt-Oberbürgermeister wegen Korruption im Zusammenhang mit dem Beratervertrag beim Unternehmen des Klägers zwischenzeitlich eingestellt wurden, entfällt entgegen der Auffassung des Beklagten dadurch nicht die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr. Denn das in diesem Zusammenhang geführte Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Auch wenn der Nachweis, dass der Alt-Oberbürgermeister während seiner Amtszeit Vorteile des Klägers entgegengenommen hat, nicht geführt werden konnte, und daher die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn erfolgte, liegt es nahe, dass bei einer möglichen Anklageerhebung gegen den Kläger wegen dieses im Zusammenhang mit dem Alt-Oberbürgermeister stehenden Sachverhalts ein erneutes mediales und zudem ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit entstehen wird. Dies belegt beispielsweise auch ein Artikel der Mittelbayerischen Zeitung vom 4. August 2020, der sich ausführlich mit dem laufenden Ermittlungsverfahren und dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Ermittlungsverfahren gegen den Alt-Oberbürgermeister beschäftigt ("Kommt für T. noch was? ... Aus strafrechtlicher Sicht sind S. keine Vorwürfe zu machen. Für T. könnte das - zumindest nach Auffassung der Anklagebehörde - anders aussehen. Wenn er dem früheren R. Oberbürgermeister den Beratervertrag noch vor Ende seiner Amtszeit angeboten haben sollte, könnte sich der ...jährige Unternehmer trotzdem strafbar gemacht haben."). Insofern liegen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalts vor, der sich auf den Kläger und dessen konkrete Situation bzw. dessen subjektive Rechtsstellung bezieht und der nicht nur eine vage Möglichkeit der Wiederholung darstellt. Daher ist die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit auch für die behördliche Entscheidungspraxis von "richtungsweisender" Bedeutung (vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 271), zumal sich die Generalstaatsanwaltschaft in der Presse dahingehend äußerte, dass "die Pressearbeit im Fall W. nicht anders gelaufen sei als zuvor. Bislang sei das kein Problem gewesen. Das Verwaltungsgericht sieht das aber erstmal anders". Die Behörde wolle für die Zukunft aber Planungssicherheit und strebe daher eine obergerichtliche Entscheidung an (vgl. https://www.mittelbayerische.de/bayern-nachrichten/vorwuerfe-gegen-ermittler-arbeitsgruppe-eingesetzt). Folglich liegt es auf der Hand, dass der Kläger für das gegen ihn noch laufende Ermittlungsverfahren von der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit "profitieren" kann (vgl. Riese in Schoch/Schneider/Bier, § 113 Rn. 126), insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Beklagtenseite sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht eindeutig dahingehend erklärt hat, dass bei einer möglichen Anklageerhebung die streitgegenständliche Pressearbeit auch bei zahlreichen Presseanfragen nicht mehr so stattfinden werde (vgl. Niederschrift v. 23.7.2019 S.3), was für eine konkrete Wiederholungsgefahr spricht.

b) Auch der Vortrag des Beklagten, das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren sei vorliegend nicht verletzt, vermag die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten wendet sich das Gebot einer rechtsstaatlichen, insbesondere auch fairen Verfahrensgestaltung, nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250). Denn das Recht auf ein faires Verfahren, dem auch das Recht auf Waffengleichheit entspringt (vgl. BVerfG, B.v. 27.6.2014 - 2 BvR 429/12 - NJW 2014, 2777 Rn. 38), findet seine Wurzeln in den in einem materiell verstandenen Rechtsstaatsprinzip verbürgten Grundrechten und Grundfreiheiten des Menschen und setzt einen Mindestbestand an aktiven verfahrensrechtlichen Befugnissen des Angeklagten voraus. Zutreffend folgert das Verwaltungsgericht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2014 (a.a.O.), dass der Schutzbereich der Verfahrensfairness sich ausdrücklich auch auf den Umgang mit Medien und der Öffentlichkeit erstreckt. Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, das in der Verfassung nur zum Teil näher konkretisiert ist, enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote, sondern bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfG, B.v. 26.5.1981 - 2 BvR 215/81 - BVerfGE 57, 250). Da die behördliche Pflicht zur Auskunftserteilung an die Presse aus Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) im Spannungsverhältnis zum Recht des Beschuldigten aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG steht, ist eine vertretbare Lösung dieses Konflikts zweier für den Rechtsstaat gleich wichtiger Prinzipien nur zu erreichen, wenn den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Presseinformationen der Anspruch des Betroffenen auf Waffengleichheit als Korrektiv entgegengehalten wird. Dies bedeutet, dass im Rahmen der presserechtlichen Auskunftspflicht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden muss.

bb) Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten den Grundsatz der Verfahrensfairness vorliegend bei der Abwägung nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG nicht dadurch verkannt, dass es eine zweistündige Wartefrist bis zur Herausgabe der Pressemitteilung als nicht ausreichend angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass sich aus dem materiellen Gehalt der Gewährleistung des Gebots der Waffengleichheit aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gleichrangige Einflussmöglichkeiten der Beteiligten auch auf die Pressearbeit ergeben müssen, die von den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls abhängen, und vorliegend die Behörde daher dazu verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger eine sinnvolle Vorbereitung auf zu erwartende Presseanfragen zu ermöglichen. Wie lange nach Unterrichtung des Beschuldigten abgewartet werden müsse, hänge regelmäßig von der Komplexität des Verfahrens und dem Inhalt und Umfang der Anklageschrift vor dem Hintergrund des bisherigen Kenntnisstands des Beschuldigten und seiner Verteidiger ab. Der Wertung des Gerichts, dass angesichts des Umfangs des 25-seitigen Anklagesatzes und der Komplexität des Verfahrens ein Zeitraum von zwei Stunden zu dessen Durchsicht und Vorbereitung auf etwaige Presseanfragen nicht ausreichend gewesen sei und überzeugende Gründe für die sehr kurze Frist weder vorgetragen noch erkennbar seien, ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

Soweit die Zulassungsbegründung darauf verweist, dass Nr. 23 Abs. 2 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) keine ausdrückliche Wartefrist zwischen der Bekanntgabe der Anklageschrift an den Beschuldigten und der Information der Öffentlichkeit vorsehe, ebenso wie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz für die Richtlinien über die Zusammenarbeit der Bayerischen Justiz mit der Presse (Presserichtlinien - PresseRL) vom 26. Mai 2014 (JMBl. S. 67), setzt sie sich nicht mit den Ausführungen des Gerichts auseinander, dass diese Richtlinien im Rang unter Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und auch unter Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG stehen und den materiellen Gehalt der Gewährleistung daher nicht zu verändern vermögen. Ebenso nicht durchgreifend ist der Vortrag des Beklagten, dass der Beschuldigte als Privatperson, nicht jedoch die Staatsanwaltschaft als Behörde berechtigt sei, Presseanfragen zu verweigern. Dies unterstellt in unzulässiger Weise, dass der Beschuldigte auf sein Recht, die Dinge aus seiner Sicht in der Öffentlichkeit darzustellen, verzichtet und sagt im Übrigen nichts über den Zeitraum aus, den die Staatsanwaltschaft abzuwarten hat, bevor sie sich an die Presse wendet.

Soweit der Beklagte darüber hinaus unterstellt, dass der Beschuldigte auch ohne Rechtsverlust einige Stunden nach der öffentlichen Bekanntgabe seitens der Staatsanwaltschaft selbst an die Öffentlichkeit treten könne, ohne dass ihm irgendwelche Nachteile erwachsen würden, entbehrt diese Behauptung jeglichen Nachweises und setzt sich nicht mit der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt werden müsse, zumindest annähernd vergleichbaren Einfluss auf die öffentliche Meinung zu nehmen, wobei in diesem Zusammenhang das besondere Aktualitätsinteresse der Medien und die kurze Wahrnehmungsspanne der Öffentlichkeit zu berücksichtigen seien. Denn nach der ersten Berichterstattung über eine Anklagerhebung ebbe das öffentliche Interesse regelmäßig sehr schnell ab, auf diese Weise erlange die zuerst publizierte Sicht der Dinge besonderes Gewicht. Spätere Publikationen könnten auf die öffentliche Wahrnehmung nicht mehr in gleicher Weise Einfluss nehmen.

cc) Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht das Recht auf ein faires Verfahren vorliegend selbstständig tragend dadurch als verletzt angesehen, dass der Kläger nicht in dem gebotenen Umfang über die erhobene Anklage unterrichtet worden ist.

Ist ein Urteil - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und auch vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 - 3 B 38.16 u.a. - NVwZ-RR 2017, 266). Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 Rn. 2). Da der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen hinsichtlich der einzuhaltenden Wartefrist nicht durchdringen kann, können seine Einwendungen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht in gebotenem Umfang über die erhobene Anklage unterrichtet worden, die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigen.

Ungeachtet dessen hat der Beklagte die Begründung des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Soweit der Beklagte darauf hinweist, die Bedeutung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen werde dadurch relativiert, dass die Mitteilung eines wesentlichen Ermittlungsergebnisses nach § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie in weiteren Fällen verzichtbar sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die am 27. Juli 2017 beim Landgericht R. eingereichte Anklageschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthielt. Dass vorliegend von der Übermittlung der vollständigen Anklageschrift abgesehen wurde, kann nicht mit zeitlichen und technischen Problemen bei der Übermittlung einer umfangreichen Anklageschrift an insgesamt neun Verteidiger erklärt und gerechtfertigt werden, da eine Übermittlung per E-Mail ohne größeren Aufwand zu bewältigen gewesen wäre. Vielmehr wollte die Staatsanwaltschaft hiermit offensichtlich der nach § 201 StPO obliegenden Pflicht des Landgerichts nachkommen, um der Presse zeitnah Auskunft geben zu können. Der Beklagte hat zwar im Zulassungsverfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass die Übermittlung der Anklageschrift an den Beschuldigten nach § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO durch den Vorsitzenden des Gerichts erfolgt, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll. Will die Staatsanwaltschaft nach Übermittlung der Anklageschrift an das Gericht zeitnah gegenüber der Presse agieren, ist sie selbst verpflichtet, dem Beschuldigten die vollständige Anklageschrift zuzuleiten. Dies ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht nur aus dem Recht auf ein faires Verfahren, sondern unabhängig davon auch aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 23 Abs. 2 RiStBV). Die Staatsanwaltschaft hatte hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass in allen anderen Fällen entsprechender Pressemitteilungen stets die Zustellung der Anklageschrift an den Beschuldigten abgewartet worden sei. Da zu den Bestandteilen der Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 StPO, Nr. 110 Abs. 2 RiStBV nicht nur der Anklagesatz (Buchst. c), sondern gemäß § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO, Nr. 110 Abs. 2 Buchst. g RiStBV auch das in der Anklageschrift tatsächlich enthaltene wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gehört, war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, auch dieses dem Kläger mitzuteilen, bevor sie an die Presse herantritt.

Ebenso nicht durchgreifend ist das Zulassungsvorbringen, Gegenstand der Presseinformation seien lediglich Aussagen gewesen, die dem Anklagesatz zugrunde gelegen hätten und es seien keinerlei Angaben zu Beweismitteln und zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen getroffen worden. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass die mit dieser Argumentation bewirkte künstliche Aufspaltung von Sachverhalt und Beweismitteln schon deshalb unzulässig sei, weil in der Mitteilung des Sachverhalts jedenfalls auch implizit mitberichtet werde, dass dieser aufgrund der ermittelten Beweise von der Staatsanwaltschaft als feststehend angesehen werde.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27).

Der Beklagte meint, sowohl die Frage, ob der Grundsatz der Garantie eines fairen Verfahrens zwingend erfordere, dass der Beschuldigte von einer Anklageerhebung, über die die Staatsanwaltschaft Auskunft geben wolle, so rechtzeitig und umfassend in Kenntnis gesetzt werde, dass er selbst gegenüber Presse und Öffentlichkeit in vergleichbar wirksamer Weise reagieren, insbesondere auf Presseanfragen substantiiert und fundiert antworten oder eigene Medienerklärungen abgeben könne, als auch die Frage, ob ihm hierfür die vollständige Anklageschrift, das heißt der Anklagesatz und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zu übermitteln seien, wiesen überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten auf. Ungeachtet dessen, ob hierdurch besondere rechtliche Schwierigkeiten hinreichend i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Beantwortung der ersten Frage lässt sich aus den Grundsätzen der Verfassung und der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten. Diesen ist zu entnehmen, dass die Grundsätze des Rechts auf ein faires Verfahren und der Waffengleichheit, mithin die Möglichkeit vergleichbarer Einflussnahmen der Strafverfolgungsbehörde und des Beschuldigten, von allen staatlichen Organen zu beachten sind, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, und sich der Schutzbereich auch auf den Umgang mit Medien und Öffentlichkeit erstreckt. Auch wenn das Recht auf ein faires Verfahren als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips, das in der Verfassung nur zum Teil näher konkretisiert ist, keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote enthält, findet es - wie andere Grundsätze auch, so beispielsweise der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - seine Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten im Einzelfall.

Die zweite Frage weist ebenfalls keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Denn wie unter Punkt 1. b) cc) bereits ausgeführt, lässt sich die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Übermittlung auch des wesentlichen Ermittlungsergebnisses an den Kläger vorliegend bereits zwanglos aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 23 Abs. 2 RiStBV) herleiten. Die Staatsanwaltschaft hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in allen anderen Fällen entsprechender Pressemitteilungen stets die Zustellung der Anklageschrift an den Angeschuldigten abgewartet worden sei. Da zu den Bestandteilen der Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 StPO, Nr. 110 Abs. 2 RiStBV nicht nur der Anklagesatz (Buchst. c), sondern gemäß § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO, Nr. 110 Abs. 2 Buchst. g RiStBV auch das in der konkreten Anklageschrift enthaltene wesentliche Ergebnis der Ermittlungen gehört, war die Staatsanwaltschaft verpflichtet, auch dieses dem Kläger mitzuteilen, bevor sie an die Presse herantritt.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2019 - 4 ZB 19.1671 - juris Rn. 10 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).

Der Beklagte hält die Rechtsfragen für grundsätzlich klärungsbedürftig

a) "ob sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergibt, dass die Staatsanwaltschaft nach Übermittlung der Anklageschrift mit der Abgabe einer Presseinformation abzuwarten hat, bis der Beschuldigte selbst gegenüber Presse und Öffentlichkeit in vergleichbarer wirksamer Weise reagieren, insbesondere auf Presseanfragen substantiiert und fundiert antworten kann"

oder ob vielmehr

"eine Voraussetzung der Zulässigkeit einer Presseerklärung der Staatsanwaltschaft über eine Anklageerhebung nur ist, dass die Anklageschrift dem Beschuldigten bekanntgegeben wurde."

Der Beklagte hält zudem die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

b) "ob aus dem Gebot der Waffengleichheit folgt, dass vor einer Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft die vollständige Anklageschrift übermittelt werden muss."

Die beiden unter a) aufgeworfenen Fragen sind, soweit sie auf eine Konkretisierung des Inhalts des Rechts auf ein faires Verfahren abzielen, bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie sich aus der Verfassung und der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten lassen (vgl. 1. b) aa)). Nicht klärungsbedürftig ist die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 38). Soweit der Beklagte mit diesen Fragen geklärt haben möchte, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt eine Wartefrist für die Abgabe einer Presseinformation einzuhalten hat bzw. wieviel Zeit dem Beschuldigten für eine eigene Reaktion gegenüber der Presse einzuräumen ist, ist dies darüber hinaus von den Umständen des Einzelfalls abhängig (Art und Schwere der Tat, Komplexität des Verfahrens, Vorkenntnisse der Verteidiger über das Ermittlungsergebnis, mediales Interesse am Ermittlungsverfahren) und daher auch insoweit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ungeachtet dessen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, ob überhaupt eine Wartezeit einzuhalten war, da die Staatsanwaltschaft vorliegend eine Wartezeit von zwei Stunden eingehalten hat. Darüber hinaus sind beide Fragen auch deshalb nicht klärungsbedürftig, da sie so, wie sie gestellt sind, in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wären. Unstreitig hat die Staatsanwaltschaft den Verteidigern des Klägers nur den Anklagesatz und nicht die vollständige beim Landgericht R. eingereichte Anklageschrift mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen übermittelt.

Auf die Klärung der unter b) als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfrage kommt es nicht an, da das Zulassungsvorbringen des Beklagten gegen die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren sei schon durch die zu kurze Wartezeit von nur zwei Stunden zwischen Zustellung des Anklagesatzes an die Verteidiger des Klägers und der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft verletzt gewesen, nicht durchgreifend ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.