VG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2014 - 16 K 8223/14
Fundstelle
openJur 2020, 48103
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Q.---------straße 000 in I. . Das Grundstück verfügt über eine Zufahrt zur Landesstraße L 000. Für diese Zufahrt wurden seit dem dem Jahr 1998 Sondernutzungsgebühren nach § 19a StrWG i.V.m. der Sondernutzungsgebührenverordnung Landstraßen festgesetzt. Diese Gebühren betrugen seit dem 1. Januar 2008 25,50 EUR. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass nach § 8 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen Bundesfernstraßen und Landestraßen (SonGebVO) die jährlich wiederkehrenden Gebühren durch Zahlung eines einmaligen Betrages in 20-facher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden könnten, im Fall des Klägers also durch eine einmalige Ablösung i.H.v. 510,00 EUR. Mit Schreiben vom 18. August 2014 wies der Beklagte darauf hin, dass nach der Neufassung der Sondernutzungsgebührenverordnung ab 1. Januar 2015 eine Jahresgebühr i.H.v. 138,00 EUR berechnet worden sei. Dies beruhe darauf, dass nunmehr jede Wohneinheit einzeln bewertet werden müsse. Er wies den Kläger wiederum auf die Ablösemöglichkeit hin, wobei diese sich nach dem 20-fachen Jahresbeitrag bemesse und nunmehr 2.760,00 EUR betragen würde. Der Kläger wies darauf hin, dass das bisherige Angebot von 510,00 EUR maßgeblich sei bis die neue Sondernutzungsgebühr ab dem 1. Januar 2015 in Kraft trete. Er überwies in der Folge den Betrag von 510,00 EUR und übermittelte unter dem 20. September 2014 ein Formular zur Ablösung, woraufhin der Beklagte mit Schreiben vom 11. November 2014 erklärte, dass er diesen Betrag rücküberwiesen werde, weil die Ablösung nach der alten Sondernutzungsgebührenverordnung nicht mehr möglich sei. Mit Bescheid vom 19. November 2014 setzte er eine jährliche Sondernutzungsgebühr i.H.v. 99,00 EUR fest.

Der Kläger macht geltend, er habe sich entschlossen, von der Möglichkeit in § 8 SonGebVO Gebrauch zu machen. Die Ablösesumme von 2.760,00 EUR sei erst ab 1. Januar 2015 maßgeblich, denn erst zu diesem Zeitpunkt trete die Neufassung der Gebührenverordnung in Kraft. Aufgrund der wirksamen Ablösung durch Zahlung der 510,00 EUR sei der angefochtene Zahlungsbescheid rechtswidrig. Durch die Annahme des Angebotes des Beklagten sei zwischen den Parteien ein öffentlichrechtlicher Ablösungsvertrag zustande gekommen. Die Regelungen zur Ablösung benachteiligten im Übrigen die nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machenden Gebührenschuldner.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19. November 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, eine Ablösung von regelmäßig wiederkehrenden Kosten oder Gebühren könne sich stets nur an dem orientieren, was insoweit künftig zu entrichten sei. Die Änderung der Sondernutzungsgebührenverordnung sei bereits zum 1. Mai 2014 in Kraft getreten. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe festgestanden, dass die zuletzt entrichtete Jahresgebühr kein Maßstab für die künftigen Gebühren mehr sein könne. Deswegen sei auch eine Ablösung auf dieser Basis nicht mehr möglich gewesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er kann sich auf 19a StrWG in Verbindung mit der Sondernutzungsgebührenverordnung in der Fassung vom 30. April 2014 stützen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung Bedenken gegen die Ablösungsmöglichkeit des § 8 SonGebVO daraus hergeleitet hat, dass der damit verbundene Nachlass zur Belastung anderer Gebührenschuldner führe, trifft dies nicht zu, weil die Sondernutzungsgebühren keinen Aufwand widerspiegeln, der auf eine abgeschlossene Zahl von Gebührenschuldnern umgelegt wird. Im Hinblick auf die Höhe der Gebühr - ausgehend von der Neufassung der Sondernutzungsgebührenverordnung - macht der Kläger keine konkreten Bedenken geltend. Solche Bedenken sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Auffassung, die Gebühr habe nicht mehr als Jahresgebühr festgesetzt werden dürfen, weil eine Ablösung nach § 8 SonGebVO erfolgt sei, trifft nicht zu. Nach dieser Vorschrift können jährlich wiederkehrende Gebühren durch Zahlung eines einmaligen Betrages in 20-facher Höhe des Jahresbetrages abgelöst werden. Die Ablösung wird also nicht durch Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages, sondern nach dem Wortlaut der Verordnung durch einseitige Zahlung herbeigeführt, die allerdings mit der Leistungsbestimmung erfolgen muss, dass mit der Zahlung eine Ablösung erfolgen soll. Eine solche Zahlung mit der Bestimmung, zur Ablösung der Sondernutzungsgebühr zu dienen, ist hier erfolgt. Bei Abgabe der entsprechenden Erklärung unter dem 20. September 2014 konnte eine Ablösung jedoch nicht mehr durch Zahlung von 510,00 EUR erfolgen. In welcher Höhe eine Zahlung erfolgen muss, um die Ablösung zu bewirken, richtet sich nach dem Rechtszustand, der zur Zeit der Ablösung besteht, hier also nach dem seit dem 30. April 2014 geltenden Rechtszustand. Aus § 9 SonGebVO ergibt sich nichts anderes. Hiernach sind die jährlich zu entrichtenden Sondernutzungsgebühren bis zum nächsten Fälligkeitstermin gemäß § 5 Abs. 2 SonGebVO anzupassen. Die Anpassung zum nächsten Fälligkeitstermin führt nicht dazu, dass die Regelungen für wiederkehrende Sondernutzungsgebühren - und damit die Berechnungsgrundlage für eine Ablösung - anders als für einmalige oder erstmals festzusetzende Gebühren erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Vielmehr tritt die neue Verordnung einheitlich zum 30. April 2014 in Kraft. Die ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnende wiederkehrende Gebühr wird lediglich erstmals zu dem in § 5 Abs. 2 SonGebVO festgesetzten Zeitpunkt fällig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Absatz Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 99,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 53 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

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