Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 12.05.2020 - 1 MB 32/19
Fundstelle
openJur 2020, 47929
  • Rkr:

1. Die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung.

2. Mit der 2016 erfolgten Änderung von § 73 Abs. 1 LBO erfolgte keine Abkehr von der Schlusspunkttheorie in Schleswig-Holstein.

3. Mit der Erteilung der Baugenehmigung wird eine - soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt - umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und der Bau freigegeben, was einer Untersagung der Ausführung des bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen, die einer Präventivkontrolle unterliegen, entgegensteht.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 9. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, auf dem Nachbargrundstück - ... in Reinbek - die Errichtung des den Beigeladenen von der unteren Bauaufsicht der Stadt Reinbek unter dem 07.01.2019 genehmigten Neubaus eines Einfamilienhauses aus denkmalrechtlichen Gründen einstweilen zu untersagen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des ca. 2.000 m² großen und mit einer zweigeschossigen Villa von 1909 bebauten Grundstücks ... in Reinbek. An der Südseite des Grundstücks schließt sich eine Reihenhausbebauung an; nördlich grenzt das (unbebaute) Vorhabengrundstück der Beigeladenen (..., Flurstück ...) mit einer Größe von 856 m² an das Grundstück der Antragstellerin. Es ist durch vertikale Teilung des ursprünglich 1.909 m² großen Grundstücks ... entstanden. Auf dem "verbliebenen" nördlichen Grundstücksteil ... mit einer Größe von jetzt noch 1.053 m² (Flurstück ...) ist im Jahr 1950 ein Wohngebäude errichtet worden. An diese Bebauung schließt sich im Norden bis zur Goetheallee reichend das ca. 1.600 m² große Grundstück ... mit einer um 1909 errichteten zweigeschossigen Villa (Arthur-Goldschmidt-Villa) an. Auf der diesem Grundstück gegenüberliegenden Seite der ... befindet sich das 2.000 m² große Grundstück ... mit einer ebenfalls zweigeschossigen Villa von 1904.

Alle Grundstücke liegen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt Reinbek sowie im Geltungsbereich deren Erhaltungssatzung für den Stadtteil Vorwerksbusch im Bereich "Kückallee" mit Nebenstraßen "Am Vorwerksbusch / Schillerstraße".

Unter dem 07.01.2019 erteilte die Stadt Reinbek den Beigeladenen im Wege des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienwohnhauses mit einer Grundfläche von 112 m² und einer Firsthöhe von 10,30 m bzw. einer Wandhöhe von 5,90 m, dessen Abstand zur Straße 18 m und zu den seitlichen Grundstücksgrenzen jeweils 3 m beträgt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hatte die Stadt Reinbek u.a. den Antragsgegner als untere Denkmalschutzbehörde beteiligt und unter dem 08.10.2018 um Stellungnahme zu den diesem übermittelten Bauvorlagen gebeten. Hierauf hatte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28.11.2018 mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Maßnahme bestünden. Die ... sei vom Landesamt für Denkmalpflege noch nicht abschließend bewertet worden. Selbst wenn es zur Aufnahme in die Denkmalliste kommen sollte, wäre die Maßnahme nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG nicht geeignet, den Straßenzug wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung vom 07.01.2019 Widerspruch eingelegt. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Stadt Reinbek erhobene Nachbarklage ist seit dem 22.08.2019 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig (2 A 205/19).

Den Antrag der Antragstellerin und ihres Ehemannes auf denkmalrechtliches Einschreiten gegen das den Beigeladenen bauaufsichtlich genehmigte Neubauvorhaben, verbunden mit dem (weiteren) Begehren, einerseits die denkmalrechtliche Genehmigungspflicht des Bauvorhabens und andererseits die fehlende Genehmigungsfähigkeit desselben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG festzustellen, hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 20.05.2019 in der Sache negativ beschieden. Nach Ergehen eines ebenfalls negativen Widerspruchsbescheides unter dem 07.11.2019 ist seit dem 04.12.2019 das gegen den Antragsgegner gerichtete denkmalrechtliche Klageverfahren 2 A 305/19 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängig.

Den bereits am 21.10.2019 mit im Wesentlichen gleicher Zielrichtung anhängig gemachten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, "den Antragsgegner zum Schutz des Einzeldenkmals ..., des Denkmalensembles ..., ... und ... sowie des Denkmalwertes der Gartenanlagen zu verpflichten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen das auf dem Grundstück der Beigeladenen ..., Reinbek, mit Baugenehmigung vom 07.01.2019 genehmigte Bauvorhaben dergestalt einzuschreiten, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt werden darf", hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.12.2019 als unzulässig abgelehnt. Der Antragsgegner sei die sachlich unzuständige Behörde, um gegen ein bauaufsichtlich genehmigtes Vorhaben beispielsweise mit einer Untersagung des Baubeginns einzuschreiten. Mit Erteilung der Baugenehmigung, die unter Beteiligung des Antragsgegners zustande gekommen sei, habe die untere Bauaufsicht der Stadt Reinbek festgestellt, dass dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, auch keine des Denkmalrechts. Wegen der Konzentrationswirkung der Baugenehmigung könnte der Antragsgegner nicht mittels einer denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung nach § 17 Abs. 1 DSchG gegen das genehmigte Bauvorhaben einschreiten, sofern er - unterstellt - nunmehr denkmalrechtliche Bedenken hegen sollte; er müsste vielmehr gegen die Baugenehmigung vorgehen. Dementsprechend könne auch die Antragstellerin ein solches denkmalrechtliches Einschreiten gegen das genehmigte Bauvorhaben nicht erstreiten. Einem etwaigen gegen die Baugenehmigung gerichteten Abwehranspruch der Antragstellerin als Eigentümerin eines Kulturdenkmals dürfte indes der Erfolg deshalb versagt bleiben, da ein solcher Anspruch voraussetze, dass eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Denkmals durch das Bauvorhaben zu befürchten stehe. Dies glaubhaft zu machen, dürfte der Antragstellerin angesichts der fachlichen Einschätzung sowohl des Antragsgegners als auch der oberen Denkmalschutzbehörde, die gleichlautend eine solche Wirkung verneinten, voraussichtlich nicht gelingen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.12.2019, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners verneint; diese folge fraglos aus §§ 17 Abs. 1, 12 Abs. 1 DSchG. Insbesondere begründe die Erteilung der Baugenehmigung keine generelle Unzulässigkeit eines denkmalrechtlichen Einschreitens. Der im Wege des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69 LBO erteilten Baugenehmigung komme entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine materielle Konzentrationswirkung zu, die eine hier für das Bauvorhaben gesondert erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung ersetzen könnte. Wenngleich für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 69 Abs. 1 LBO der Prüfumfang nicht gesetzlich positiv festgelegt sei, könne daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften seien zu prüfen. Das widerspräche der mit der Änderung des § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO im Jahr 2016 verfolgten Intention des Gesetzgebers, der sich mittels dieser gerade von der bis dahin geltenden sog. Schlusspunkttheorie ausdrücklich losgesagt habe. Die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Reinbek habe den Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren zwar beteiligt; die Beteiligung sei jedoch nicht wie erforderlich nach § 67 Abs. 5 LBO, sondern nach § 67 Abs. 1 LBO erfolgt. Zudem habe der Antragsgegner dabei eine auf ihr Denkmal bezogene denkmalrechtliche Prüfung unterlassen und die Genehmigungsbedürftigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nicht erkannt. Auch insofern verhalte sich die Baugenehmigung zur denkmalrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit mithin nicht; keinesfalls enthalte sie selbst eine solche denkmalrechtliche Genehmigung. Infolge der Ablehnung ihres einstweiligen Rechtsschutzbegehrens als unzulässig habe sich das Verwaltungsgericht mit der Frage des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes nicht auseinandergesetzt. Auch dies begründe die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung, da beides gegeben sei. Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs beruft sich die Antragstellerin auf ein von ihr in Auftrag gegebenes und zur Glaubhaftmachung vorgelegtes "Gutachten zum Denkmalwert der Villenkolonie ..., ..., Reinbek", des Herrn Krauß vom 18.02.2019, das sowohl das Villengebäude ... der Antragstellerin als Einzeldenkmal beurteilt als auch den drei Villen ..., ... und ... eine Ensemblewirkung beimisst und eine besondere Bedeutung der den diese Villen umgebenden Gartenanlagen für den Eindruck der Villenkolonie und der ... selbst herausstellt. Als Denkmaleigentümerin könne sie sich dagegen zur Wehr setzen, dass die zuständige Behörde die erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ihres Objektes verkenne; dementsprechend könne sie auch ein denkmalrechtliches Einschreiten beanspruchen. Ihr stehe zudem ein Anordnungsgrund zur Seite, da mit der erteilten Baugenehmigung das präventive Bauverbot beseitigt sei und die Bauarbeiten daher jederzeit beginnen könnten. Bei Realisierung des Vorhabens würden irreversible Beeinträchtigungen eintreten, sodass die vorläufige Sicherung ihrer Rechte zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend erforderlich sei.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen erachten die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung als richtig und treten dem Beschwerdevorbringen jeweils mit eigenem Zurückweisungsantrag entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mittels derer der Antragsgegner "zum Schutz des Einzeldenkmals ..., des Denkmalensembles ..., ... und ... sowie des Denkmalwertes der Gartenanlagen" verpflichtet werden soll, "bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen das auf dem Grundstück der Beigeladenen ..., Reinbek, mit Baugenehmigung vom 07.01.2019 genehmigte Bauvorhaben dergestalt einzuschreiten, dass das Bauvorhaben nicht durchgeführt werden darf", im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur die dargelegten Gründe prüft, hindert den Senat nicht daran, die Beschwerde gegen einen derartigen Beschluss zurückzuweisen, wenn sich dieser zwar möglicherweise nicht aus den Beschlussgründen, aber doch mit anderem Begründungsschwerpunkt als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog; vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 20.09.2004 - 22 CE 04.2203 -, juris Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier.

Das Verwaltungsgericht erachtet das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin bereits als unzulässig, da es dem Antragsgegner an der sachlichen Zuständigkeit fehle, gegen ein bauaufsichtlich genehmigtes Vorhaben einzuschreiten. Der Senat beurteilt die Frage der diesbezüglichen sachlichen Entscheidungsbefugnis des Antragsgegners bzw. die Frage danach, ob die Erteilung der Baugenehmigung einer Untersagung der Bauausführung auf der Grundlage denkmalrechtlicher Befugnisnormen entgegensteht, demgegenüber als einen den geltend gemachten Anspruch betreffenden materiellen Aspekt. Aber auch mit dieser Prämisse bleibt der Beschwerde der Antragstellerin der Erfolg versagt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsanspruch - das subjektiv-öffentliche Recht des Antragstellers - und Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der Sicherung dieses Rechts - sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Der Antragstellerin steht zwar - abstrakt betrachtet - ein Anordnungsgrund zur Seite, denn mit der Erteilung der Baugenehmigung vom 07.01.2019 ist das präventive Bauverbot beseitigt und die Beigeladenen sind befugt, auf deren Grundlage jederzeit mit den Bauarbeiten zu beginnen. Mit der damit einhergehenden Veränderung des bestehenden Zustandes würde ein etwaiges Recht der Antragstellerin, namentlich der von ihr reklamierte Schutz ihres (vermeintlichen) Denkmals, so wie sie ihn mit ihrer gegen den Antragsgegner gerichteten denkmalrechtlichen Klage 2 A 305/19 verfolgt und mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzbegehren zu sichern sucht, vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert. Auch wenn theoretisch ein Rückbau bereits verwirklichter Bauschritte möglich sein mag, wäre dies voraussichtlich nur mit einem Aufwand möglich, der praktisch gegen die Herstellung des Status quo ante sprechen könnte (vgl. Kauhla, in: BeckOK, Posser/Wolff, VwGO, 52. Edition, Stand: 01.07.2019, § 123 Rn. 124).

Hingegen fehlt es vorliegend an einem Anordnungsanspruch. Ein Erfolg in der Hauptsache ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, im Wege einer denkmalrechtlichen Ordnungsverfügung gegen das bauaufsichtlich genehmigte Einfamilienhausvorhaben der Beigeladenen vorzugehen und dessen Verwirklichung zu unterbinden; sogar das Gegenteil ist der Fall.

Zwar ist der Antragsgegner als untere Denkmalschutzbehörde im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DSchG grundsätzlich für den Vollzug des Denkmalrechts sachlich zuständig (§ 3 Abs. 3 DSchG), wozu - in Wahrnehmung der denkmalschutzrechtlichen Aufgaben - gemäß § 17 Abs. 1 DSchG gehört, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich scheinen. Insoweit können Handlungen, die geeignet sind, ein Denkmal zu schädigen oder zu gefährden, untersagt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Indes wurde vorliegend durch die Erteilung der Baugenehmigung vom 07.01.2019 eine - soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt - umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt und der Bau freigegeben, was einer Untersagung der Ausführung des bauaufsichtlich genehmigten Vorhabens aus denkmalschutzrechtlichen Gründen, die wie hier einer Präventivkontrolle unterliegen, entgegensteht. Denn die Baugenehmigung ist nach der Konzeption des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts der Schlusspunkt der für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben durchzuführenden öffentlich-rechtlichen Zulässigkeitsprüfung. Dazu hat der Senat mit Urteil vom 22.06.2000 (- 1 L 18/87-, n.v.) folgendes ausgeführt:

"...Die Baugenehmigung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LBO bringt als feststellender Verwaltungsakt zum Ausdruck, dass dem beabsichtigten Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften im Zeitpunkt der Entscheidung nicht entgegenstehen. Sie stellt - soweit die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliegt (vgl. § 75 Abs. 2 LBO) - eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, die Voraussetzung für die Ausübung des sich aus dem Eigentum ergebenden Rechts zum Bauen ist. Sie gibt den Bau frei. § 9 Abs. 3 DSchG berechtigt demgegenüber weder vom Wortlaut noch von der Zuständigkeitssystematik her die untere Denkmalschutzbehörde, im Rahmen ihrer Eingriffsbefugnis eine nach § 78 Abs. 1 Satz 1 LBO erteilte Baugenehmigung quasi wieder "einzukassieren", indem sie die Ausführung baurechtlich genehmigter Bauvorhaben aus denkmalrechtlichen Gründen untersagt. Für eine solche Kompetenz der unteren Denkmalschutzbehörde hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft, die mit § 67 Abs. 1 LBO harmonisiert. Nach dieser Vorschrift ist für den Vollzug der Landesbauordnung die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine andere Regelung im Sinne dieses Gesetzes bezüglich der hier interessierenden Zuständigkeit der unteren Denkmalschutzbehörde ist aber weder in der Landesbauordnung noch im Denkmalschutzgesetz noch in anderen Rechtsvorschriften enthalten."

(vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 01.09.2017, 1 MB 14/17 -, juris Rn. 11-12; zum jeweiligen Landesrecht ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29.01.2020, 8 B 11791/19, juris Rn. 6, 8 sowie Urteil vom 24.05.2017, 8 A 11822/16.OVG, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2018, 10 B 676/18, juris Rn. 6 9 sowie Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/ 01, juris Rn. 20-106; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 18.03.1993, GrS 1/1992 - 1 B 90.3063, juris Rn. 16-35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.03.1996, 8 S 48/96, juris Rn. 20-26; OVG M.-V., Beschlüsse vom 29.01.2003, 2 M 179/02, juris Rn. 10 sowie vom 30.10.1997, 5 M 52/96, juris Rn. 43-50; ausdrücklich auf das Landesrecht verweisend BVerwG, Beschluss vom 25.10.1995, 4 B 216.95, juris Rn. 7).

Von dieser Konzeption ist der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber auch in Ansehung von Änderungen der Musterbauordnung, namentlich solcher von November 2002, nicht abgewichen, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 72 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002). Der Prüfungsrahmen der Baubehörden nach der Musterbauordnung ist dabei in § 64 MBO 2002 definiert: Insofern prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und mit den Anforderungen nach den jeweiligen Landesbauordnungen und aufgrund dieser ergangener Vorschriften. Andere öffentlich-rechtliche Anforderungen werden nach der Konzeption der MBO 2002 nur geprüft, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Mit diesen Änderungen der Musterbauordnung beabsichtigte die Bundesbauministerkonferenz eine Abkehr von dem Prinzip, dass das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren jedenfalls grundsätzlich auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Bauvorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen und damit auf eine Baugenehmigung als (grundsätzlich) umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abzielt. Vielmehr sollte - so die Begründung - für das Baugenehmigungsverfahren nur noch ein deutlich eingeschränktes Prüfprogramm gelten. Neben Vorschriften des Baurechts sei nur noch das "aufgedrängte" öffentliche Recht zu prüfen. Kern der darin liegenden Neukonzeption des Baugenehmigungsverfahrens sei eine Verlagerung der verfahrensrechtlichen Koordination vom bauordnungsrechtlichen auf die sonstigen (Fach-) Verfahren. An öffentlich-rechtlichen Anforderungen, die nicht dem spezifischen Baurecht angehören, solle im Baugenehmigungsverfahren nur noch geprüft werden, was nach diesem jeweiligen Fachrecht einer Präventivkontrolle und zwar, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werde, in diesem Verfahren unterworfen werden solle. Damit solle das - sachnähere - Fachrecht darüber entscheiden, ob und in welchem Verfahrensregime (einem fachrechtlichen oder dem bauordnungsrechtlichen) seine jeweiligen materiellen Anforderungen einer der Ausführung des Bauvorhabens vorausgehenden Überprüfung unterzogen werden sollen. Damit trage das Fachrecht auch die rechtspolitische Verantwortung dafür, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren mit der Prüfung von Fachrecht belastet werde, und dafür, in welchem Maße fachrechtliche Anlagenzulassungsverfahren mit baurechtlichen Genehmigungsverfahren verknüpft und koordiniert würden. Unberührt davon bleibe die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigung im Ermessenswege jedenfalls dann mangels Sachbescheidungsinteresse zu versagen, wenn eine erforderliche fachrechtliche Parallelgenehmigung unanfechtbar versagt worden sei oder offenkundig nicht erteilt werden könne (Begründung zur Musterbauordnung in der Fassung von November 2002, verfügbar auf der Internetseite der Bauministerkonferenz unter <https://www.is-argebau.de/Dokumente/4231757.pdf> Seiten 93-96, zu § 64).

Demgegenüber hat sich der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zur Neufassung der Landesbauordnung 2009 gegen eine Umsetzung jenes Konzepts entschieden, indem er ausdrücklich darauf verweist, dass die Baugenehmigung als Schlusspunkt des Verfahrens beibehalten werde. Eine Konzentrationswirkung im Verfahren bewältige die häufig gegebenen Problemlagen. Größtmögliche Bündelung bauaufsichtlicher Aufgaben und einheitliche Ansprechpartner seien für die Bauherren sowie im öffentlichen Interesse von herausragender Bedeutung. Bei Erteilung der Baugenehmigung könnten die Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Vorhaben - soweit sie zu prüfen seien - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprächen (LT-Ds. 16/1675 Seiten 2-3, 130).

Davon ist der Gesetzgeber entgegen der Annahme der Beschwerde, die sich insoweit auf eine Abhandlung von Kalscheuer/Purucker bezieht (Abkehr von der Schlusspunkttheorie in Schleswig-Holstein, NordÖR 2018, 251), auch mit der 2016 erfolgten Änderung von § 73 LBO durch Artikel 1 Nr. 38 des Gesetzes vom 08.06.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369) nicht abgewichen. Zwar wurde mit ihr der Wortlaut von § 73 LBO geändert. Während zuvor die Baugenehmigung zu erteilen war, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung), ist diese nunmehr zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde kann den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO in der seit dem 01.07.2016 geltenden Fassung). Damit ist jedoch keine inhaltliche Änderung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde vorgenommen worden. Dies ausdrücklich feststellend hat der Senat mit Beschluss vom 20.04.2020 (- 1 MB 2/20 -), mit dem die von der Antragstellerin als Beleg ihrer Rechtsauffassung herangezogene Entscheidung der für Naturschutzrecht zuständigen 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Beschluss vom 08.01.2020 - 1 B 102/19 -, juris) geändert worden ist, erläuternd folgendes weiter ausgeführt:

"Die LBO enthält nur in § 69 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) Ausführungen zum Prüfprogramm, wobei sich dies auf eine Negativregelung beschränkt: Im vereinfachten Verfahren wird grundsätzlich nicht geprüft die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften der LBO und den Vorschriften aufgrund der LBO. Eine § 64 MBO 2002 vergleichbare Positivauflistung des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde enthält die LBO nicht. Indirekt ergibt sich jedoch eine Regelung des Prüfprogramms aus der Funktion des bauaufsichtlichen Verfahrens sowie der Regelung des § 67 Abs. 5 LBO. Das bauaufsichtliche Verfahren dient primär der Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit Regelungen des Baurechts. Für das vereinfachte Verfahren regelt § 69 Abs. 1 LBO insofern eine Ausnahme, als Regelungen des Bauordnungsrechts in diesem grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Nach § 67 Abs. 5 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde jedoch die von anderen Behörden nach anderen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften zu erteilenden Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine solche (andere) Behörde diese Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis, teilt sie dies, wenn bauaufsichtliche Gründe dem Bauantrag nicht entgegenstehen, unter Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Eine entsprechende Regelung war bereits seit dem erstmaligen Erlass der vormals als Rechtsverordnung geltenden Landesbauordnung als Gesetz vom 09.02.1967 (GVOBl. Schl.-H. S. 51) in der LBO enthalten (als § 89 Abs. 2 LBO); sie dient der Verwaltungsvereinfachung (LT-Ds. 5/527, Seite 117).

Die Bauaufsichtsbehörde hat daher im bauaufsichtlichen Verfahren, einschließlich des vereinfachten Verfahrens nach § 69 LBO, jeweils zu prüfen, ob andere Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind und wenn ja, diese einzuholen. Im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren sind damit alle Vorschriften des öffentlichen Rechts zu prüfen, soweit diese einer Präventivkontrolle unterliegen. Soweit es sich um Vorschriften außerhalb des öffentlichen Baurechts handelt, beschränkt sich dabei die Prüfung der Bauaufsichtsbehörde darauf, zu beurteilen, ob Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse erforderlich sind.

Die 2016 erfolgte Änderung von § 73 LBO bezog sich damit lediglich auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, deren Einhaltung nicht einer Präventivkontrolle unterliegt, insbesondere die im vereinfachten Verfahren nach § 69 LBO grundsätzlich nicht zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Diesbezüglich war streitig, inwiefern, wenn der Bauaufsichtsbehörde bekannt war, dass das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, diese gleichwohl die Baugenehmigung zu erteilen hatte und nur darauf verwiesen war, gegebenenfalls im pflichtgemäßen Ermessen gegen die Ausführung des Vorhabens einzuschreiten (so Bay. VGH, Urteile vom 19.01.2009, 2 BV 08.2567, juris Rn. 17-21 sowie vom 01.07.2009, 2 BV 08.2465, juris Rn. 18-26) oder ob eine Versagung aufgrund eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses zulässig war (so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18.11.1991, 8 B 11955/91, NVwZ-RR 1992, 289 [290]; Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2006, 26 B 05.555, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 28.01.2009, 10 A 1075/08, juris Rn. 39-43; Hess. VGH, Beschlüsse vom 01.10.2010, 4 A 1907/10.Z, juris Rn. 12 sowie vom 24.05.2012, 3 A 1532/11.Z, juris Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 30.03.2011, 2 Bf 374/06, juris Rn. 57; Sächs.OVG, Urteil vom 09.11.2015, 1 A 317/14, juris Rn. 21; VGH Bad-Württ., Urteil vom 21.02.2017, 3 S 1748/14, juris Rn. 39), wenn der Verstoß sich "schlechthin nicht ausräumen" lasse (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 24.10.1980, 4 C 3.78, juris Rn. 16). Der Wille des Gesetzgebers, nur diese Frage zu regeln, ergibt sich neben dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO, der gerade keine Begrenzung auf Vorschriften des öffentlichen Baurechts beinhaltet, auch aus der Gesetzesbegründung. Danach tragen die Ergänzungen des neugefassten § 73 Abs. 1 Satz 1 LBO dem Umstand Rechnung, dass die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall des vereinfachten Genehmigungsverfahrens die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht mehr vollumfänglich prüfe. Deswegen könne eine Baugenehmigung grundsätzlich nicht wegen des Verstoßes gegen Vorschriften, die vom Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens ausgenommen seien, versagt werden. Dies stelle der eingefügte Vorbehalt ("die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind") klar. In der Vollzugspraxis könne das beschränkte Prüfprogramm des vereinfachten Verfahrens also dazu führen, dass der Bauherr einen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung habe, obgleich das Vorhaben gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße. Die Rechtsprechung zur Versagung wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses sei insofern uneinheitlich. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten daher die Bauaufsichtsbehörden durch den neu eingefügten zweiten Halbsatz die Befugnis haben, die Baugenehmigung in solchen Fällen versagen zu können (LT-Ds. 18/2778, Seiten 83 bis 85).

Die Änderung beeinflusst daher den Umfang der Feststellungswirkung durch die Baugenehmigung nicht. Insofern hat der Senat bereits im zitierten Urteil vom 22.06.2000 darauf hingewiesen, dass die umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung sich allein so weit erstrecke, wie die Bauaufsichtsbehörde einer Prüfpflicht unterliege, und hat auf die Einschränkungen im vereinfachten Verfahren (§ 75 Abs. 2 LBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2000, heute § 69 Abs. 1 LBO) verwiesen; gleiches gilt für den Landesgesetzgeber (LT-Ds. 16/1675, Seiten 3, 130).

Dies führt zwar dazu, dass wegen der Feststellungswirkung der Baugenehmigung gerade öffentlich-rechtliche Anforderungen, die sogar einer Präventivkontrolle unterliegen, vor Aufhebung der Baugenehmigung nicht im Wege eines fachrechtlichen Einschreitens durchgesetzt werden können. Demgegenüber ist ein Einschreiten wegen öffentlich-rechtlicher Anforderungen, die der Gesetzgeber gerade keiner Präventivkontrolle unterworfen hat, beispielsweise Abstandvorschriften im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, unbeschadet der erteilten Baugenehmigung weiter möglich. Dies ist jedoch vom Gesetzgeber so beabsichtigt. Mit der Erteilung der Baugenehmigung soll der Bauherr davon ausgehen dürfen, dass sein genehmigtes Vorhaben - soweit es zu prüfen ist - den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (LT-Ds. 16/1675, Seiten 3, 130)."

Damit ist der für den Vollzug des Denkmalrechts und insoweit grundsätzlich für den Erlass entsprechender Vollzugsanordnungen zuständige Antragsgegner (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 17 Abs. 1 DSchG) aufgrund der Feststellungswirkung der Baugenehmigung vorliegend mithin gehindert, gegen das Bauvorhaben - unmittelbar - durch eine solche denkmalrechtliche Maßnahme vorzugehen (vgl. zum möglichen Vorgehen OVG NRW, Urteil vom 11.09.2003, 10 A 4694/01, juris Rn. 84, 86). Das gilt auch, wenn dem Ansatz der Antragstellerin folgend die Denkmalwürdigkeit ihrer Villa, ggf. einschließlich deren Gartenbereichs und deren Stellung als Teil eines Denkmalensembles nicht nur wegen des unzutreffenden Hinweises auf die fehlende Eintragung in die Denkmalliste (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 DSchG), sondern insbesondere in der Sache verkannt worden sein sollte und die Baugenehmigung sich deshalb mit der Feststellung, dass alle zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden, als rechtswidrig erwiese. Ob dies tatsächlich der Fall ist, etwa weil dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten vom 18.02.2019 zu folgen ist, oder ob doch eher die bisherige (verneinende) Einschätzung der Fachbehörden trägt, bzw. ob sich ggf. weitere Aspekte ergeben, die gegen eine Denkmalwürdigkeit sprechen, wie beispielsweise die nach Auswertung der allgemein im Internet zugänglichen Kartendienste offensichtlich erfolgte "Veränderung" der südlichen Dachfläche der Villa ... durch Aufbringen moderner Solarelemente oder die bereits festzustellende "Unterbrechung" der geltend gemachten Ensemblewirkung durch das Wohnhaus ..., bleibt der Klärung in den bereits erstinstanzlich anhängigen bau- und denkmalrechtlichen Klageverfahren (2 A 205/19 bzw. 2 A 305/19) vorbehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt haben, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs.1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).