LAG Köln, Urteil vom 10.07.2020 - 4 Sa 692/19
Fundstelle
openJur 2020, 47868
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 Ca 3220/19

Zur Auslegung eines Sozialplans, durch den bislang prämienberechtigten Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Umstrukturierung auf eigenen Wunsch in einen Bereich wechseln, in denen sie keine Prämie mehr erhalten können, eine zeitlich befristete Ausgleichszahlung für Prämienverluste gewährt wird.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2019 (18 Ca 3220/19) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt über eine zeitlich befristete kollektivrechtliche Ausgleichszahlung für Prämienverluste infolge Arbeitsplatzwechsels.

Die Beklagte betreibt ua. in K -L ein Logistikzentrum, von dem mehr als 600 Supermärkte in Nordrhein-Westfalen beliefert werden. Das Logistikzentrum besteht aus zwei Lagern, dem Frischelager und dem Trockenlager. Bei der Beklagten besteht ein örtlicher Betriebsrat. Ferner ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

Bei der Beklagten wurde die Gesamtbetriebsvereinbarung "Rahmensozialplan Logistik" vom 14.09.2010 (im Folgenden: GBV RSP Logistik 2010) abgeschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet:

"§ 1

Persönlicher/Sachlicher Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter/innen, die bei R in den Verwaltungs- und Logistikstandorten beschäftigt sind, ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Dauer abgeschlossen haben und während der Laufzeit des Sozialplans von Betriebsänderungen im Sinne des Interessenausgleichs vom 14. September 2010 betroffen und/oder für eine betriebsbedingte Kündigung vorgesehen sind. ...

§ 5

Ausgleichszahlung

Bei einer einvernehmlichen Versetzung auf eine andere Stelle, insbesondere auch bei einer einvernehmlichen Aufnahme einer Tätigkeit im Verkaufs- und Logistikbereich werden Einbußen gegenüber dem bisherigen Entgelt nach Maßgabe der folgenden Regelungen ausgeglichen. Dies gilt entsprechend für die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit. Zwingende darüberhinausgehende tarifliche Regelungen sind zu berücksichtigen.

5.1 Höhe der Ausgleichszahlung

Zur Berechnung der Ausgleichszahlung wird die Differenz zwischen altem und neuem regelmäßigen Bruttomonatsentgelt gemäß § 3 Ziff. 3.2 ermittelt.

Bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr wird der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen laufenden Monatsentgelt und dem neuen Entgelt für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Annahme des neuen Arbeitsplatzes (Aufnahme der Tätigkeit) zu 100 % und für einen Zeitraum von weiteren 12 Monaten zu 50 % ausgeglichen.

Bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf Jahren erfolgt ein Ausgleich i. H. v. 50 % der Differenz für einen Zeitraum von weiteren 12 Monaten (also bis zu drei Jahren ab Annahme des neuen Arbeitsplatzes) und ab einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren für einen weiteren Zeitraum von weiteren 12 Monaten ...

Bei Arbeitnehmern, die vor Ablauf ihrer individuellen Kündigungsfrist auf ihren neuen (schlechter bezahlten) Arbeitsplatz wechseln, verlängern sich die obigen Fristen entsprechend.

...

§ 18

Schlussbestimmung

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Sie ist ... befristet bis zum 31.12.2013 und endet zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer Erklärung bedarf. ..."

Bezüglich der vollständigen Textfassung der GBV RSP Logistik 2010 wird auf Bl. 8-16 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin ist seit dem 22.11.2010 bei der Beklagten im Betrieb K -L tätig. Hierbei war die Klägerin ab dem 01.09.2012 als Kommissioniererin im Bereich Frischedienst beschäftigt, wo insbesondere Obst, Gemüse und andere verderbliche Waren kommissioniert werden. Die Klägerin erhielt eine Vergütung nach der Lohngruppe L III. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeregelung der Manteltarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung, der in § 15 eine Fälligkeit des Gehalts zum Monatsende vorsieht. Die Kündigungsfrist für die Klägerin betrug im Jahre 2017 drei Monate zum Ende eines Kalendermonats. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung zur "Prämienentlohnung in der Kommissionierung" erzielte sie zudem im Rahmen dieser Tätigkeit im Durchschnitt monatliche Prämien in Höhe von 780,59 Euro.

In dem Bereich Frischedienst bzw. im Frischlager waren Mitte des Jahres 2017 rund 90 Arbeitnehmer als Kommissionierer tätig, hiervon 75 Männer (= 83%) und 15 Frauen (= 17%). Der Leiter des Frischelagers war Herr M B . Im Trockenlager waren zur gleichen Zeit über 140 Mitarbeiter von externen Firmen in der Kommissionierung tätig.

Die Beklagte entschloss sich, den Betrieb in K -L umzustrukturieren und den Bereich Frischedienst mit Wirkung ab 01.11.2017 auf einen externen Dienstleister auszulagern. Eine Kommissioniertätigkeit findet seitdem nur noch im Trockenbereich statt, wo zum Teil auch schwere Waren kommissioniert werden müssen, so dass die dortige Kommissioniertätigkeit körperlich wesentlich anstrengender ist. Hierzu schloss sie mit dem örtlichen Betriebsrat in K -L die "Betriebsvereinbarung/Sozialplan Logistik Region West ab 07/2017" vom 20.06.2017 (nachfolgend: BV Sozialplan 2017) ab, die auszugsweise wie folgt lautet:

"Regelungsinhalte

Auf Grund der betriebsändernden Maßnahmen zur Beschäftigungsstruktur, die im Rahmen der neuen Gesetzgebung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit dem 1. April 2017 vorliegt, wird diese Vereinbarung abgeschlossen.

a) Mit Beginn 1. Juli 2017 entfaltet der Rahmensozialplan Logistik in der Fassung vom 14. September 2010 erneut Gültigkeit. Die Gültigkeit ist befristet bis zum 31. Dezember 2018. Die Betriebsvereinbarung entfaltet keine Nachwirkung.

b) Anwendungsbereich: Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan erhalten Mitarbeiter zur finanziellen Absicherung, die durch die Vergabe von Werkverträgen ihre bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben können bzw. denen ein finanzieller Verlust, z.B. durch eine Umgruppierung und oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit, entsteht.

c) Die Gültigkeit des Sozialplans endet mit dem Abschluss aller strukturellen Maßnahmen, die aus der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes begründet sind. Dies sind die Ausgliederung einzelner Lagerbereiche mittels Werkvertrag:

- Betrieb L : O+G (incl. Convenience), Frischedienst und Fleisch

[...]

d) Die Regelungen des Sozialplans finden für Einzelmaßnahmen (Umgruppierungen/Kündigungen/Ausgleichszahlungen) auch nach Ende der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung Anwendung, sofern sie bereits vor dem Ende des Sozialplans rechtswirksam vereinbart wurden.

e) ...

f) Die Kommissionier-/ Staplerprämien werden für die Dauer von 3 Monaten ausgeglichen. Nach dieser Zeit entfalten die Betriebsvereinbarungen für jeden Mitarbeiter ihre uneingeschränkte Wirksamkeit in Bezug auf die Höhe des Prämienentgeltes. Es erfolgt kein weiterer Ausgleich für Prämienentgelte. ..."

Bezüglich der vollständigen Textfassung der BV Sozialplan 2017wird auf Bl. 17-18 d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin führte mit dem Lagerleiter, Herrn B , und dem Personalreferenten, Herrn G , im Sommer 2017 verschiedene Gespräche, deren Inhalte zwischen den Parteien umstritten sind. Unstreitig war jedoch Ergebnis dieser Gespräche, dass die Klägerin - ebenso wie acht andere Kommissioniererinnen - in den Warenausgangsbereich bei der Qualitätskontrolle wechselt, womit jedoch der Entfall der Prämienzahlung verbunden ist. Die Klägerin lehnte einen Wechsel zur Kommissionierung im Trockenbereich ab. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob und inwieweit der Klägerin durch die Beklagte eine mündliche Zusage über eine gestaffelte Fortzahlung der Prämien für einen Zeitraum von vier Jahren mit 50% Fortzahlung ab dem 2. Jahr sowie 25% im 3. und 4. Jahr gemacht worden ist.

Bis einschließlich Oktober 2017 erhielt die Klägerin weiterhin ihre bisherige Prämie. Die Klägerin wechselte allerdings schon im Oktober 2017 - probeweise - in die Warenausgangskontrolle (WAQS).

Ergänzend schloss die Beklagte mit dem örtlichen Betriebsrat in K -L noch die "Betriebsvereinbarung/Sozialplan Logistik Region West ab 07/2017, Ergänzung- Buchstabe "g" 10/2017" (nachfolgend: BV Ergänzung) vom 29.10.2017 ab, womit die BV Sozialplan 2017 um folgende Regelung ergänzt wurde:

"g) Mitarbeiter, die auf eigenen Wunsch oder aus gesundheitlichen Gründen aus der Tätigkeit des Kommissioniers in Bereiche wechseln, in denen keine Prämien vereinbart wurden, erhalten einen Ausgleich ihrer bisherigen Prämie nach den Regelungen des Sozialplans für die Dauer von 12 Monaten. Weitere Zahlungen für weitere Zeiträume werden nicht geleistet.

Davon sind als Beispiel Mitarbeiter betroffen, die auf eigenen Wunsch hin in den Bereich WAQS wechseln."

Bezüglich des vollständigen Wortlauts der BV Ergänzung wird auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen.

Mit "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" vom 11.12.2017 vereinbarten die Parteien rückwirkend ab dem 01.11.2017 den Wechsel der Klägerin von der Tätigkeit als Kommissioniererin in die Tätigkeit zur "Warenausgangskontrolleurin QS" (siehe Bl. 19 d.A.). Die tarifliche Eingruppierung der Klägerin blieb weiterhin die Lohngruppe L III. Für die Tätigkeit in der Warenausgangskontrolle kann die Klägerin keine Kommissionierprämien beanspruchen.

Für den Zeitraum vom 01.11.2017 bis 30.10.2018, dh. für ein Jahr, leistete die Beklagte an die Klägerin monatliche Zahlungen zum Ausgleich der Prämienverluste iHv. 780,50 Euro brutto.

Die Klägerin forderte die Beklagte außergerichtliche vergeblich zur weiteren Zahlung einer Ausgleichszahlung für den Entfall ihrer Prämienzahlung auf.

Mit ihrer am 21.05.2019 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 04.06.2019 zugestellt wurde, hat die Klägerin die ordnungsgemäße Abrechnung und Auszahlung der Ausgleichszulage für den Zeitraum November 2018 bis einschließlich Oktober 2020, teilweise als Leistungsklage und teilweise im Wege eines Feststellungsantrages, begehrt. Die Klägerin hat die Klage mit Schriftsatz vom 27.08.2019 erweitert bzw. dem Zeitablauf angepasst. Diese Klageerweiterung wurde der Beklagten am 02.09.2019 zugestellt (Bl. 83 d.A.). Mit weiterem Schriftsatz hat die Klägerin eine Teilklagerücknahme erklärt und gleichzeitig die Klage wieder erweitert, was der Beklagten am 17.09.2019 zugestellt wurde (Bl. 91 d.A.).

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr nach § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 und der BV Sozialplan 2017 noch für weitere zwei Jahre ein Prämienausgleich in Höhe von 50% des letzten durchschnittlichen Prämienverdiensts (in Höhe von 780,59 Euro) zustehe. Die GBV RSP Logistik 2010 fände Anwendung, weil sie infolge der Betriebsänderung (Vergabe des Bereichs Frischedienst an einen externen Dienstleister) ihre bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben könne und ihr durch den Wechsel ein finanzieller Verlust entstanden sei. Buchstabe g) der BV Ergänzung sei nicht einschlägig, weil sie nicht "auf eigenen Wunsch" in die Warenausgangskontrolle (WAQS) gewechselt sei. Vielmehr habe sie notgedrungen ihre Arbeit als Kommissioniererin beenden müssen, weil der Frischebereich ausgegliedert worden sei und weil sie die Arbeit im Trockensortiment körperlich nicht leisten könne, wie auch die Arbeitgebervertreter es dargestellt hätten. Ihrer Auffassung nach hätte sie einen Anspruch auf eine weitere drei Jahre lang zu erfolgende Zahlung der Kompensationszahlung, was sich aus der GBV RSP Logistik 2010 ergäbe, da sie länger als 5 Jahre, aber weniger als 15 Jahre bei der Beklagten beschäftigt ist.

Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht ausdrücklich auf Nachfrage des Vorsitzenden klargestellt, dass sie ihren Anspruch ausschließlich auf kollektivrechtliche Anspruchsgrundlagen und nicht auf individualvertragliche Anspruchsgrundlagen stützt (Bl. 104 d.A.), womit die behauptete Zusage durch die Beklagte gemeint ist.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Ausgleichszahlung nach § 5 Ziffer 5.1 des Rahmensozialplans Logistik vom14. September 2010 für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 30. September 2019 in Höhe von insgesamt 4.293,30 Euro zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von

390,30 Euro ab dem 30. November 2018

390,30 Euro ab dem 31. Dezember 2018

390,30 Euro ab dem 31. Januar 2019

390,30 Euro ab dem 28. Februar 2019

390,30 Euro ab dem 31. März 2019

390,30 Euro ab dem 30. April 2019

390,30 Euro ab dem 31. Mai 2019

390,30 Euro ab dem 30. Juni 2019

390,30 Euro ab dem 31. Juli 2019

390,30 Euro ab dem 31. August 2019

390,30 Euro ab dem 30. September 2019

zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 5 Ziffer 5.1 des Rahmensozialplans Logistik vom 14. September 2010 in Höhe von monatlich 390,30 Euro für den Zeitraum vom1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2020 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin keine weiteren Ausgleichsansprüche zustünden. Die GBV RSP Logistik 2010 gelte nicht mehr unmittelbar wegen ihres Befristungsendes. Bei Abschluss der BV Sozialplan 2017 seien die Betriebsparteien noch davon ausgegangen, dass alle bisher als Kommissionierer im Frischebereich eingesetzten Mitarbeiter als Kommissionierer im Trockensortiment weiter beschäftigt werden würden. Die Klägerin würde nicht unter Buchstabe b) der BV Sozialplan 2017 fallen, da sie ihre Kommissioniertätigkeit weiterhin ausüben könnte, allerdings nur noch im Trockenbereich. Ferner würde die Klägerin nicht umgruppiert und auch ihre Arbeitszeit wurde nicht geändert. Um die Mitarbeiter, die nicht unter Buchstabe b) fallen, während einer Einarbeitungszeit in den neuen Bereichen von drei Monaten vor Einkommenseinbußen zu schützen, habe man in Buchstabe f) der BV Sozialplan 2017 für diesen Zeitraum eine Sonderregelung zum Entgeltausgleich vorgesehen. Danach unterfielen sie wieder uneingeschränkt den kollektivrechtlichen Prämienregelungen. Allerdings unterfiele die Klägerin nicht der Regelung in Buchstabe f), da sie nicht aus der Kommissionierung im Frischebereich in die Kommissionierung im Trockenbereich gewechselt sei. Erst nach Abschluss der BV Sozialplan 2017 sei daher aufgefallen, dass verschiedene, insbesondere weibliche Kommissioniererinnen aufgrund der erhöhten körperlichen Belastungen im Trockenbereich oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in das Trockensortiment wechseln wollten. Nach Auffassung der Betriebsparteien habe für diese Personengruppe bislang keine Regelung bestanden. Um diese Regelungslücke zu schließen und auch für diese Beschäftigten eine Regelung zu Entgeltsicherung zu treffen, sei die BV Ergänzung mit dem ergänzten Buchstaben g) geschlossen worden. Der Klägerin habe es frei gestanden, im Trockensortiment als (prämienberechtigte) Kommissioniererin weiter zu arbeiten, wo ihr weiterhin Prämienansprüche zugestanden hätten. Es bestünde schließlich kein individualvertraglicher Anspruch, da der Klägerin keine Entgeltsicherung zugesagt worden sei.

Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht am 09.10.2019 ausdrücklich bzgl. des Feststellungsantrages erklärt, dass sie zahlen würde, wenn gerichtlicherseits die Feststellung getroffen würde.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.10.2019 (18 Ca 3220/19) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Klage unbegründet sei, da es an einer kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlage auf Zahlung eines Entgeltausgleichs für den Zeitraum November 2018 bis Oktober 2020 mangele. Die Auslegung der BV Sozialplan 2017 und der BV Ergänzung würde ergeben, dass die Klägerin nach Buchstabe g) nur für 12 Monate (November 2017 bisOktober 2018) einen Ausgleich von Einkommenseinbußen nach ihrem Wechsel aus dem Frischebereich verlangen konnte und nicht nach § 5 GBV RSP Logistik 2010 für weitere 24 Monate (November 2018 bis Oktober 2020) einen (anteiligen) Ausgleich. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts würde aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der BV Sozialplan 2017 und der BV Ergänzung jedoch hinreichend deutlich, dass mit dem nachträglich hinzugefügten Buchstaben g) eine Spezialregelung getroffen worden ist, die die Einkommenseinbußen bei einem "freiwilligem Wechsel" abschließend regelt und eine Anwendbarkeit des Rahmensozialplans nicht eröffnet ist. Die Betriebsparteien hätten in der BV Sozialplan 2017 im Anschluss an die allgemeinen Regelungen unter Buchst. a) bis e) unter dem Buchstaben f) wie auch unter dem durch die BV Ergänzung hinzugefügten Buchstaben g) einzelne Sachverhalte gesondert geregelt. Diese Regelungen regelten den Ausgleich von durch die betriebsändernden Maßnahmen entstehenden Nachteilen erkennbar abschließend. Das ist jeweils ausdrücklich durch einen Zusatz dahingehend klargestellt, dass ein weiterer Ausgleich nicht erfolgt bzw. weitere Zahlungen nicht erfolgen. Die abschließenden Regelungen in Buchstaben f) und g) der BV Sozialplan 2017 bzw. BV Ergänzung gingen in ihrem Anwendungsbereich damit den allgemeinen Regelungen der GBV RSP Logistik 2010, die durch Buchstabe a) der BV Sozialplan 2017 befristet wieder in Kraft gesetzt wurden, kraft Spezialität vor. Die Klägerin fällt unter die Regelung in Buchstabe g) der BV Ergänzung. Sie ist auf "eigenen Wunsch" im Sinne der Ergänzungsvereinbarung in den Bereich Warenausgangskontrolle QS (WAQS) gewechselt, da sie die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im Trockenbereich hatte. Der Umstand, dass die Notwendigkeit, sich für einen neuen Arbeitsplatz zu entscheiden, auf betrieblichen Gründen beruhte, ist insoweit ohne Belang. Auch nach Sinn und Zweck der BV Sozialplan 2017 dürfte die Situation der Klägerin von der - gegenüber § 5 Ziffer 5.1 GBV RSP Logistik 2010 anspruchsverkürzenden - Regelung des Buchstaben g) erfasst sein. Denn die Betriebsparteien wollten offensichtlich diejenigen Arbeitnehmer von dem - abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit - bis zu vierjährigen Entgeltausgleich ausnehmen, deren Arbeitsplatzwahl auf Gründen aus der eigenen Sphäre beruhte. Da die Ergänzungsvereinbarung zwischen den Parteien am 11.12.2017 abgeschlossen wurde und die BV Sozialplan 2017 sowie BV Ergänzung zuvor abgeschlossen waren, scheide auch eine unzulässige Rückwirkung aus. Im Übrigen wird bezüglich des weiteren unstreitigen und streitigen Sachvortrages und der weiteren Entscheidungsgründe auf das Urteil des Arbeitsgerichts auf Bl. 106-117 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 15.11.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 11.12.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und hat diese mit am 08.01.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag. Sie bestätigt zunächst, dass sie ihre Ansprüche allein auf kollektivrechtliche Anspruchsgrundlagen und nicht auf eine individualrechtliche Zusage stützt (Bl. 147 d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf weitere drei Monate der Ausgleichzahlung habe, da sie im Jahre 2017 bereits vor Ablauf ihrer individuellen Kündigungsfrist gewechselt ist, so dass der Fortzahlungszeitraum nicht am 31.10.2020, sondern vielmehr am 31.01.2021 enden würde. Dementsprechend wurde die Klage in der Berufungsinstanz erweitert, wobei die Klageerweiterung der Beklagten am 17.01.2020 zugestellt wurde (Bl. 157 d.A.). Nach Auffassung der Klägerin ist die BV Ergänzung nicht anspruchsbegründend, sondern anspruchsvernichtend. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, sie falle unter Buchstabe b) der BV Sozialplan 2017, da sie ihre Tätigkeit aufgrund der Auslagerung auf ein Drittunternehmen nicht mehr ausüben könne. Jedenfalls läge ein finanzieller Verlust vor. Außerdem wäre die dortige beispielshafte Auflistung ("zB. Umgruppierung oder Änderung der Arbeitszeit") nicht abschließend. Der Entfall der Kommissionierprämie sei ein finanzieller Verlust. Der Buchstabe g) der BV Ergänzung würde dazu führen, dass ein bis zu vierjähriger Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Buchstabe b) der BV Sozialplan 2017 iVm. § 5 GBV RSP Logistik 2010 auf ein Jahr verkürzt würde. Insofern seien die Betriebsparteien der BV Ergänzung rechtsirrig davon ausgegangen, dass Arbeitnehmern wie der Klägerin kein Anspruch nach der BV Sozialplan 2017 zustünde. Die BV Ergänzung sei unwirksam, da sie aufrecht einer Rückwirkung einen durch die BV Sozialplan 2017 gewährten Anspruch nachträglich wieder verkürzt. Ferner würde die Regelung in Buchstabe g) der BV Ergänzung eine Benachteiligung von Frauen und Behinderten nach § 75 BetrVG darstellen, so dass die BV Ergänzung gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Klägerin ist schließlich im Schriftsatz vom 15.06.2020 (Bl. 199 d.A.) nunmehr der Auffassung, dass sie die geltend gemachten Ansprüche auch aufgrund eines Schadensersatzanspruches gemäß § 280 BGB beanspruchen könnte, da die BV Ergänzung am 29.10.2017 abgeschlossen wurde, die Klägerin diese nicht gekannt habe und sie somit keine Zeit gehabt hätte, Rechtsrat einzuholen und ihr Handeln danach auszurichten. Die Beklagte hätte somit ihre Aufklärungspflichten gegenüber der Klägerin schuldhaft verletzt.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klageanträge mit Schriftsatz vom 15.06.2020 an den Zeitablauf angepasst hat und dies der Beklagten auch am 24.06.2020 zugestellt worden ist (Bl. 201 d.A.), zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2019(18 Ca 3220/19) abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Ausgleichszahlung nach § 5 Ziffer 5.1 des Rahmensozialplans Logistik vom 14. September 2010 für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 30. Juni 2020 in Höhe von insgesamt 7.806,- Euro brutto zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von

390,30 Euro brutto ab dem 30. November 2018

390,30 Euro brutto ab dem 31. Dezember 2018

390,30 Euro brutto ab dem 31. Januar 2019

390,30 Euro brutto ab dem 28. Februar 2019

390,30 Euro brutto ab dem 31. März 2019

390,30 Euro brutto ab dem 30. April 2019

390,30 Euro brutto ab dem 31. Mai 2019

390,30 Euro brutto ab dem 30. Juni 2019

390,30 Euro brutto ab dem 31. Juli 2019

390,30 Euro brutto ab dem 31. August 2019

390,30 Euro brutto ab dem 30. September 2019

390,30 Euro brutto ab dem 31. Oktober 2019

390,30 Euro brutto ab dem 30. November 2019

390,30 Euro brutto ab dem 31. Dezember 2019

390,30 Euro brutto ab dem 31. Januar 2020

390,30 Euro brutto ab dem 29. Juni 2020

390,30 Euro brutto ab dem 31. März 2020

390,30 Euro brutto ab dem 30. April 2020

390,30 Euro brutto ab dem 31. Mai 2020

390,30 Euro brutto ab dem 30. Juni 2020

zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 5 Ziffer 5.1 des Rahmensozialplans Logistik vom 14. September 2010 in Höhe von monatlich 390,30 Euro brutto für den Zeitraum vom1. Juli 2020 bis 31. Januar 2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft ihren Sachvortrag. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin keinen unmittelbaren Anspruch aus § 5 GBV RSP Logistik 2010 habe, da diese Gesamtbetriebsvereinbarung aufgrund Befristung geendet habe. Die BV Sozialplan 2017 sollte einfach formuliert sein, so dass die GBV RSP Logistik 2010 in Bezug genommen wurde. Die BV Ergänzung wirke entgegen der Auffassung der Klägerin nicht anspruchsvernichtend, sondern anspruchsbegründend. Selbst wenn dies anderweitig beurteilt würde, läge keine unzulässige Rückwirkung vor. Vielmehr gelte insofern das Ablöseprinzip, soweit die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gewahrt seien. Im Übrigen wollten die Betriebsparteien Arbeitnehmern wie der Klägerin nur eine12-monatige Ausgleichszahlung gewähren. Die Beklagte behauptet, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der BV Sozialplan 2017 davon ausgegangen worden sei, dass alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus dem Frischedienst im Trockenbereich übernommen werden können. Eine Diskriminierung durch die BV Ergänzung sei nicht gegeben, da die Regelung indifferent sei. Soweit die Klägerin im Berufungsrechtszug sogar von einem um drei Monate längeren Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ausginge, sei dies unzutreffend. Die Klägerin habe bereits im Juli 2017 ihre Entscheidung getroffen, in den Warenausgangsbereich zu wechseln. Zu diesem Zeitpunkt war sie noch nicht sieben Jahre bei der Beklagten beschäftigt, so dass ihre individuelle Kündigungsfrist zwei Monate betragen habe. Der rechtliche Wechsel in den Warenausgangsbereich sei erst zum 01.11.2017 vollzogen werden, so dass die Kündigungsfrist gewahrt sei.

Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 24.06.2020 (Bl. 205 d.A.) der Klageänderung der Klägerin, soweit sie die Ansprüche nunmehr auch als Schadensersatzansprüche geltend macht, widersprochen, indem sie diese als unzulässiges neues Angriffsmittel bezeichnet. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.07.2020 hat die Beklagte einer Klageänderung bzw. -erweiterung ausdrücklich widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 64 Abs. 7 ArbGG iVm. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet, so dass sie zurückzuweisen ist.

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b. ArbGG) und ist frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO).

B. Die Berufung der Klägerin ist jedoch in der Sache unbegründet. Die Klage ist zulässig, wobei die Klageerweiterung bzw. -änderung bezüglich des nunmehr auch geltend gemachten Schadensersatzanspruchs - bei unverändertem Klageantrag - unzulässig ist. Die Klage ist unbegründet, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

I. Die Klage ist zulässig, wobei die Klageerweiterung bzw. -änderung bezüglich des nunmehr geltend gemachten Schadensersatzanspruchs - bei unverändertem Klageantrag - unzulässig ist.

1. Der Leistungsantrag zu Ziff. 1 ist unzweifelhaft zulässig, da sich die Beklagte vorgerichtlich geweigert hat, die streitige Forderung zu erfüllen.

2. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ist ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klägerin ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

a) Eine Feststellungsklage kann sich zulässigerweise auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., vgl. nur BAG, Urteil vom 25. September 2013 - 4 AZR 173/12, Rz. 76, juris, sog. Elementenfeststellungsklage). Bei der Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Ausgleichszahlung nach § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 vom 14.09.2010 in Höhe von monatlich 390,30 Euro brutto für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.01.2021 zu zahlen, handelt es sich um ein gegenwärtiges feststellungsfähiges Element innerhalb des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, das ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist.

b) Ferner besteht auch das Feststellungsinteresse, da die Beklagte ihre Leistungspflicht verneint. Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen. Es ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2016 - 10 AZR 673/15, Rn. 17, juris; BAG, Urteil vom 25. März 2015 - 5 AZR 874/12, Rn. 13-15, juris). Vorliegend hat die Beklagte - bezüglich der zukünftigen und befristet zu zahlenden Ausgleichsansprüche - erklärt, dass sie einem Feststellungsurteil nachkommen würde, dh. mit dem Feststellungsantrag wird der Streit zwischen den Parteien über den Ausgleichsanspruch wegen Prämienverlusts endgültig geklärt.

3. Soweit die Klägerin ihre Klageansprüche in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf kollektivrechtliche Ansprüche, wie sie Gegenstand des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils waren, stützt sondern seit dem Schriftsatz vom 15.06.2020 auch als Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB - bei unverändertem Klageantrag - geltend macht, ist die damit verbundene Klageänderung bzw. -erweiterung in der Berufungsinstanz gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO allerdings unzulässig.

a) Unter welchen Voraussetzungen noch in der Berufungsinstanz eine Klageänderung bzw. -erweiterung zulässig ist, richtet sich nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO. In der Berufungsinstanz setzt eine Klageänderung bzw. -erweiterung voraus, dass entweder der Gegner hierin einwilligt oder das Gericht die Erhebung der Widerklage für sachdienlich hält, und zusätzlich, dass die Klageänderung bzw. -erweiterung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen hat.

b) Bezüglich des Begriffs der Klageänderung verweist § 533 ZPO auf § 263 ZPO (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 Sa 325/17, Rn. 40 m. w. N., juris; Zöller/Heßler, 32. Aufl. 2018, § 533 ZPO, Rn. 3). Vorliegend ist eine Klageänderung iSv. § 263 ZPO gegeben, ohne dass die Ausnahmen des § 264 ZPO eingreifen. Dies ergibt aus dem sog. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff.

aa) Nach dem auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag), in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und dem ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BAG, Urteil vom 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09, Rn. 15 m. w. N., juris; BAG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12, Rn. 16 m. w. N., juris; vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, zu II 2 c bb der Gründe, juris). Der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, zu II 2 a der Gründe, juris). Der Lebenssachverhalt erfasst vielmehr alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt "seinem Wesen nach" erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12, Rn. 16 mwN, juris; vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, Rn. 19, BGHZ 194, 314; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98, zu II 2 c bb der Gründe m. w. N., juris). Allerdings ist der relevante Sachvortrag nicht nur hierauf begrenzt, denn der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sindoder nicht (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, Rn. 19, BGHZ 194, 314; BGH, Urteil vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, Rn. 12, BGHZ 157, 47 mwN; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 92 Rn. 11). Der Streitgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO, wenn der gestellte Antrag oder - bei äußerlich unverändertem Antrag - der ihm zugrunde liegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist (vgl. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10, Rn. 21 m. w. N., juris; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 99 Rn. 10). Wenn ein Kläger einen einheitlichen Klageantrag stellt und sich zur Begründung auf materiellrechtlich konkurrierende Anspruchsgrundlagen stützt, bilden diese einen Streitgegenstand und das zur Entscheidung berufene Gericht muss den Streitgegenstand umfassend rechtlich prüfen (vgl. BAG, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, Rn. 12, BGHZ 174, 314; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 93, Rn. 26). Demgegenüber liegt eine Mehrheit von Streitgegenständen - bei gleichem Antrag - vor, wenn das materielle Recht die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge - erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGH, Urteil vom13. September 2012 - I ZR 230/11, Rn. 19, BGHZ 194, 314; vgl. BGH, Urteil vom16. September 2008 - IX ZR 172/07, Rn. 9, dort zu Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO im Verhältnis zu einem Bereicherungsanspruch nach § 816 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, zu II 2 b der Gründe, juris; BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, zu I 2 b der Gründe, BGHZ 122, 363, dort bezogen auf einen Anspruch aus öffentlichrechtlicher Aufopferung im Verhältnis Ansprüchen aus Gefährdungshaftung und Amtspflichtverletzung; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl. 2010, § 99, Rn. 11) und dem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt wird, sich auf einen von ihnen zu beschränken (Zöller/Vollkommer, 32. Aufl. 2018, Einleitung Rn. 70 m. w. N.).

bb) Hiervon ausgehend hat die Klägerin die Klage - bei unverändertem Antrag - erweitert, da sie ihre Ansprüche nun nicht nur auf kollektivrechtliche Anspruchsgrundlagen sondern auch auf Schadensersatz stützt, weil die Beklagte ihr gegenüber eine vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt haben soll. Die Lebenssachverhalte sind gänzlich unterschiedlich, da es bislang nur darum ging, wie die Regelungen der GBV RSP Logistik 2010 vom 14.09.2010 und die Regelungen der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 auszulegen sind. Aufgrund des nunmehr auch geltend gemachten Schadensersatzbegehrens ist nach dem Sachvortrag der Klägerin zusätzlich zu klären, ob die Beklagte schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht im Zeitraum vom Abschluss der BV Ergänzung am 29.10.2017 bis zur Unterzeichnung der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" durch die Parteien am 11.12.2017 verletzt hat. Dies war bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Es handelt sich damit um zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte und auch nicht um konkurrierende materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen, die auch jeweils einen anderen Sachvortrag benötigen, so dass eine (verdeckte) Klageerweiterung vorliegt, mit dem die Klägerin einen weiteren Klagegrund in den Rechtsstreit eingeführt hat. Schließlich liegt auch nicht die Privilegierung nach § 264 Nr. 3 ZPO vor, da kein (tatsächlicher) Anlass zugrunde gelegt wird, der erst nach Rechtshängigkeit der Anträge eingetreten wäre (vgl. Zöller/Greger, 32. Aufl. 2018, § 264 ZPO, Rn. 5) denn die Klägerin beruft sich auf ein behauptetes Verhalten der Beklagten im Zeitraum vom 29.10.2017 bis zum 11.12.2017, was also bereits vor Klageerhebung erfolgt sein soll.

b) Die Voraussetzungen von § 533 ZPO für diese Klageerweiterung in der Berufungsinstanz liegen nicht vor.

aa) Die Beklagte hat dieser Klageerweiterung ausdrücklich widersprochen.

bb) Die Klageerweiterung kann auch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 529 ZPO ohnehin zugrunde zu legen gehabt hätte.

Es werden hiermit neue Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt, über die weder erstinstanzlich noch vor der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz Tatsachenvortrag ausgetauscht oder gar gerichtlich festgestellt iSv. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO worden wäre. Insbesondere könnte sich die Beklagte bislang nicht zu der Behauptung der Klägerin äußern, sie habe die BV Ergänzung - trotz § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG - nicht gekannt. Ferner setzt der nunmehr geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB - wie jeder Schadensersatzanspruch - Verschulden iSv. § 276 BGB voraus. Zu einem etwaigen Verschulden der Beklagten sind jedoch keine gerichtlichen Feststellungen getroffen worden und es mangelt insofern auch an hinreichendem Sachvortrag.

Auch die Voraussetzungen von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 67 ArbGG liegen ersichtlich nicht vor. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren richtet sich die Zulässigkeit von neuem Tatsachvortrag nicht nach §§ 530 f. ZPO, sondern nach § 67 ArbGG (vgl. BAG, Urteil vom 21. Mai 2019 - 2 AZR 574/18, Rn. 13, juris; BAG, Beschluss vom 15. Februar 2005 - 9 AZN 892/04, Rz. 25 m. w. N., NZA 2005, 484, 486; Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 6. August 2019 - 3 Sa 135/19, Rn. 125, juris). Vorliegend liegen die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 bis Abs. 3 ArbGG nicht vor, da die Klageerweiterung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht wurde. Zudem würde die Zulassung der Klageerweiterung zwingend entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da der Beklagten hierzu rechtliches Gehör gewährt werden müsste. Ebenso ist davon auszugehen, dass diese späte Klageerweiterung auch auf einem Verschulden der Klägerin beruht. Sämtliche von der Klägerin bezeichneten Vorgänge vom Ende des Jahres 2017 beziehen sich auf die Zeit vor Erhebung der vorliegenden Klage. Es ist schlechthin nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin es schuldlos versäumt haben sollte, die Klageerweiterung entsprechend § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG spätestens innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Berufungsbegründungsfrist geltend zu machen.

cc) In Anbetracht all dessen kann das Berufungsgericht die Klageerweiterung auch nicht als sachdienlich im Sinne von § 533 Ziff. 1, 2. Alternative ZPO ansehen. Im Übrigen würde dies wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 533 Ziff. 2 ZPO ohnehin nichts an der Unzulässigkeit der Klageerweiterung ändern.

4. Soweit die Beklagte ihre beiden Klageansprüche in der Berufungsinstanz um weitere Monate erweitert und im Schriftsatz vom 15.06.2020 dem zwischenzeitlichen Zeitablauf angepasst hat, ist die damit verbundene Klageänderung bzw. -erweiterung in der Berufungsinstanz gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 533 ZPO hingegen zulässig. Zum einen hat die Beklagte nach § 533 Ziff. 1, 1. Alternative ZPO dem ausdrücklich zugestimmt und zum anderen liegt dem - unstreitiger - Sachverhalt zugrunde, an den das Gericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gebunden ist. Jedenfalls ist diese Klageänderung bzw. -erweiterung auch sachdienlich, da kein neuer Sacherhalt in den Rechtsstreit eingeführt wird und da - soweit es um die Erhöhung des Zahlungsantrages für die Vergangenheit und die Anpassung des zukunftsgerichteten Feststellungsantrages geht - ohnehin lediglich dem Zeitablauf Rechnung getragen wurde.

II. Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Eine Auslegung der einschlägigen kollektivrechtlichen Regelungen, die bei der Beklagten normativ gelten (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), ergibt, dass sich aus ihnen kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages für Prämienverluste auch für den Zeitraum ab November 2018 herleiten lässt.

1. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aufgrund unmittelbarer Anwendung von § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 vom 14.09.2010 zu, da diese Gesamtbetriebsvereinbarung aufgrund von § 18 Abs. 2 Satz 1 GBV RSP Logistik 2010 bis zum 31.12.2013 befristet war und sich auf eine Betriebsänderung gemäß Interessenausgleich vom 14.09.2010 bezieht. Die Klägerin stützt sich aber auf eine Veränderung ihrer Tätigkeit und den Wegfall der betrieblichen Prämienzahlung aus dem Jahre 2017, die - schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin - nichts mit dem Interessenausgleich vom 14.09.2010 zu tun hat und auch erst zeitlich nach dem Befristungsende der Gesamtbetriebsvereinbarung erfolgt ist, so dass sie nicht mehr von der GBV RSP Logistik 2010 erfasst ist.

2. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht gemäß der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 i. V. m. § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 vom 14.09.2010 zu.

a) Die Auslegung einer Betriebsvereinbarung - ebenso die eines Interessenausgleichs und Sozialplans als Betriebsvereinbarungen eigener Art - richtet sich wegen ihrer normativen Wirkung (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) nach den Grundsätzen der Tarifvertrags- und Gesetzesauslegung. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 AZR 37/17, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 26. September 2017 - 1 AZR 717/15, Rn. 24, juris; BAG, Urteil vom 13. Oktober 2015 - 1 AZR 853/13, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13, Rn. 26, juris).

b) Die Klägerin fällt zunächst in den zeitlichen Anwendungsbereich der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017, denn mit dieser Betriebsvereinbarung sollen die sozialen Folgen der Betriebsänderung bzw. der Umstrukturierung zum 01.11.2017 in dem Logistikzentrum, die mit dem Auslagerung des Frischedienstes bzw. des Frischelagers auf einen externen Dienstleister verbunden sind, abgemildert werden. Soweit die Klägerin aus dem Frischelager in die Warenausgangskontrolle (WAQS) gewechselt ist, hängt dies mit der og. Betriebsänderung zusammen.

c) Es kann ferner zugunsten der Klägerin unterstellt werden - da die Beklagte selbst von einer Zahlungspflicht von einem Jahr nach Buchstabe g) dieser Betriebsvereinbarung ausgeht -, dass die Klägerin vom (persönlichen) Anwendungsbereich der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 erfasst wird, wie er sich aus Buchstabe b) der Betriebsvereinbarung ergibt.

Die Regelung in Buchstabe b) definiert, wie sich aus ihrem Eingangswort "Anwendungsbereich" ergibt, welche Arbeitnehmer Leistungen nach diesem Sozialplan erhalten sollen, nämlich "Mitarbeiter ... , die durch die Vergabe von Werkverträgen ihre bisherigen Tätigkeiten nicht mehr ausüben können bzw. denen ein finanzieller Verlust, z.B. durch eine Umgruppierung und oder Veränderung der Lage der Arbeitszeit, entsteht." Derartige Mitarbeiter sollen Anspruch auf Leistungen aus der GBV RSP Logistik 2010 haben. Einer solchen Regelung zum persönlichen Anwendungsbereich bedurfte es auch in der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017, da die ansonsten aufgrund von Buchstabe a) wieder geltende Regelung in § 1 Abs. 1 der GBV RSP Logistik 2010 dazu führen würde, dass keine Arbeitnehmer Ansprüche hätten, da keine "Betriebsänderung im Sinne des Interessenausgleichs vom 14. September 2010" vorliegt. Insofern musste in der BV Sozialplan 2017 ein eigener (persönlicher) Anwendungsbereich definiert werden. Da zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sie von Buchstabe b) und damit vom Anwendungsbereich der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 erfasst wird, kann es dahinstehen, ob die Klägerin aufgrund der Vergabe von Werkverträgen an externe Dienstleister ihre bisherige Tätigkeit als Kommissioniererin im Frischebereich nicht mehr ausüben kann (so die Ansicht der Klägerin) oder ob sie ihre Tätigkeit als Kommissioniererin, allerdings nur noch im Trockenbereich, weiterhin ausüben könnte (so die Ansicht der Beklagten) und wie das Wort "beziehungsweise" in Buchstabe b) der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 auszulegen ist. Soweit es den Anwendungsbereich der BV Sozialplan 2017 betrifft, erleidet die Klägerin jedenfalls einen finanziellen Verlust, da sie bei ihrer Tätigkeit im Warenausgangsbereich (WAQS) seit dem 01.11.2017 keinen Anspruch mehr auf die (bisherige) Kommissionierprämie hat.

d) Zwar wäre nach Buchstabe a) und Buchstabe b) der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 und der BV Ergänzung vom 29.10.2017 grundsätzlich der Anwendungsbereich der Regelung in § 5 der GBV RSP Logistik 2010 eröffnet, so dass sich daraus der streitgegenständliche Anspruch der Klägerin auf eine Ausgleichszahlung für den Prämienverlust ergeben könnte. Die Betriebsparteien haben aber durch den am 29.10.2017 mit der BV Ergänzung eingefügten Buchstaben g) eine spezielle und vorrangige Regelung getroffen, die finanzielle Verluste durch den Wegfall von bisher gezahlten Prämien bei einem Bereichswechsel "auf eigenen Wunsch" abschließend regelt, so dass für diese Fälle die Regelung des § 5 der GBV RSP Logistik 2017 (i. V. m. Buchstabe a) und Buchstabe b) der BV Sozialplan 2017) nicht eingreift.

aa) Die Betriebsparteien haben in der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 im Anschluss an die allgemeinen Regelungen unter den Buchstaben a) bis e) (befristete erneute Gültigkeit des Rahmensozialplans 2010; (persönlicher) Anwendungsbereich der Betriebsvereinbarung; Begrenzung der Dauer der Gültigkeit auf Abschluss der Umstrukturierung; Weitergeltung für Einzelmaßnahmen; Begriffsklarstellung) unter dem Buchstaben f) wie auch unter dem durch die BV Ergänzung vom 29.10.2017 hinzugefügten Buchstaben g) einzelne Sachverhalte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung zum 01.11..2017 gesondert geregelt.

In Buchstabe f) der BV Sozialplan 2017 ist ein dreimonatiger Entgeltausgleich für Kommissionier-/Staplerprämien vorgesehen, der sich offensichtlich auf solche Nachteile bezieht, die durch den Wechsel des bisherigen Arbeitsplatzes aus dem Frischebereich in den Trockenbereich bei fortbestehender - kollektivrechtlicher - Prämienberechtigung entstehen. Die Klägerin fällt unstreitig nicht unter diese Regelung, da sie nicht in den Trockenbereich gewechselt ist und unstreitig im Bereich Warenausgangskontrolle (WAQS) nicht (mehr) prämienberechtigt ist.

Demgegenüber sieht Buchstabe g) eine Sonderregelung für diejenigen Mitarbeiter vor, die "auf eigenen Wunsch oder aus gesundheitlichen Gründen" aus der Tätigkeit des Kommissioniers in einen Bereich wechseln, in dem keine Prämien - kollektivrechtlich - vereinbart wurden. Diese Mitarbeiter sollen eine "Ausgleich ihrer Prämie nach den Regelungen des Sozialplan", womit § 5 der GBV RSP Logistik 2010 gemeint ist, "für die Dauer von 12 Monaten" erhalten. Dieser Anspruch für 12 Monate, der im Falle der Klägerin den Zeitraum von November 2017 bis einschließlich Oktober 2018 abdeckt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit, da die Klägerin für diesen Zeitraum eine Ausgleichzahlung von der Beklagten erhalten hat.

Die Regelungen unter den Buchstaben f) und g) regeln den Ausgleich von durch die betriebsändernden Maßnahmen entstehenden finanziellen Nachteilen im Zusammenhang mit der bisherigen Prämienberechtigung - bzw. zahlung erkennbar abschließend. Das ist jeweils ausdrücklich durch einen Zusatz dahingehend klargestellt, dass ein "weiterer Ausgleich für Prämienentgelte" nicht erfolgt (Buchstabe f) bzw. dass "weitere Zahlungen für weitere Zeiträume nicht geleistet" werden (Buchstabe g). Diese ausdrückliche Klarstellung ist insbesondere im Zusammenhang mit § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 zu sehen, wonach Ausgleichzahlungen auch für Zeiträume länger als 12 Monate - in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der jeweils individuellen Kündigungsfrist - gewährt wurden. Die Betriebsparteien wollten also insbesondere mit der Regelung in Buchstabe g) eine von der GBV RSP Logistik 2010 abweichende Regelung treffen, so dass bei den Fällen, die von Buchstabe g) der BV Sozialplan 2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 erfasst werden, ein Anspruch nach § 5 GBV RSP Logistik 2010 ausscheidet.

Die abschließenden Regelungen in Buchstaben f) und g) der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 gehen in ihrem Anwendungsbereich damit den allgemeinen Regelungen GBV RSP Logistik 2010, die durch Buchstabe a) der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 befristet wieder in Kraft gesetzt wurden, kraft Spezialität vor.

bb) Die Klägerin fällt auch unter die Regelung in Buchstabe g) der BV Ergänzung vom 29.10.2017. Sie ist auf "eigenen Wunsch in den Bereich WAQS" iSv. Satz 3 des Buchstaben g) der BV Ergänzung vom 29.10.2017 gewechselt.

Der Klägerin ist zunächst zuzugeben, dass die (erste) Ursache für ihren Wechsel in den Bereich WAQS, nämlich die Auslagerung des Frischebereichs, in dem die Klägerin bislang als Kommissionierin tätig war, auf externe Dienstleister, von der Beklagten gesetzt wurde. Auch wenn der genaue Inhalt der im Sommer 2017 zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Gespräche im Einzelnen streitig ist, ist es jedenfalls unstreitig, dass eine Kommissioniertätigkeit bei der Beklagten nur noch im Trockenbereich vorhanden ist und dass die dortige Kommissioniertätigkeit anstrengender ist, da auch schwere Waren zu kommissionieren sind. Unstreitig ist des Weiteren, dass der Vorschlag zum Wechsel der Tätigkeit in den Warenausgang bei der Qualitätskontrolle von Beklagtenseite kam (siehe Klageschrift vom 17.05.2019, Bl. 3 d.A. sowie Schriftsatz der Klägerin vom 27.08.2019, Bl. 76 d.A.) und dass die Klägerin dann auf diesen Vorschlag ihres Vorgesetzten hin in den Bereich WAQS gewechselt ist (siehe Klageschrift vom 17.05.2019, Bl. 5 d.A.). Die Beklagte trägt im Hinblick auf § 138 Abs. 3 ZPO unwidersprochen vor, dass allen Kommissioniererinnen aus dem Frischebereich angeboten worden sei, unter Weiterzahlung der - kollektivrechtlich geregelten - Kommissionierprämien in den Trockenbereich zu wechseln. Schließlich hat die Klägerin dann am 11.12.2017 die "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" (Bl. 19 d.A.) unterzeichnet und sich damit mit der Beklagten vertraglich mit Rückwirkung zum 01.11.2017 auf einen Wechsel "in die Tätigkeit zur Warenausgangskontrolleurin QS" geeinigt.

Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von Buchstabe g) der BV Ergänzung vom 29.10.2017 erfüllt. Während § 5 der GBV RSP Logistik 2010 eine "einvernehmliche Versetzung" voraussetzt, verlangt das Tatbestandsmerkmal "auf eigenen Wunsch" mehr. Beiden Tatbestandsmerkmalen wohnt ein Freiwilligkeitselement inne, das jedoch bei "auf eigenen Wunsch" stärker ausgeprägt ist. § 5 der GBV RSP Logistik 2010 hat im Ausgangspunkt eine einseitige Arbeitgebermaßnahme (Versetzung) im Ausgangspunkt, die dann zu einer einvernehmlichen Versetzung wird, wenn der betroffene Arbeitnehmer sich ausdrücklich mit ihr einverstanden erklärt oder zumindest - in den Grenzen der Verwirkung (§ 242 BGB) - nichts gegen sie unternimmt. Vorliegend ist die Klägerin jedoch, ohne dass sie hierzu von der Beklagten gezwungen worden wäre, bereits probeweise ab Oktober 2017 und aufgrund der vertraglichen Vereinbarung vom 11.12.2017 mit rechtlicher Rückwirkung zum 01.11.2017 in den Bereich WAQS gewechselt. Da die Klägerin selbst nicht behauptet hat, dass sie zu dem Abschluss der "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" (Bl. 19 d.A.) gezwungen worden wäre, erfolgte deren Abschluss freiwillig und damit auch auf eigenen Wunsch. Es stand der Klägerin immerhin aufgrund des Angebots der Beklagten auch frei, unter Beibehaltung des Prämienanspruchs in den Trockenbereich zu wechseln. Wenn die Klägerin jedoch dann aufgrund eigener Erwägungen (zB. weil die Kommissioniertätigkeit im Trockenbereich körperlich anspruchsvoller als im Frischebereich ist) und nach einer Probetätigkeit von mehr als einem Monat endgültig aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten wechselt, erfolgt dies nach Auffassung der Berufungskammer "auf eigenen Wunsch". Hinzu kommt, dass es unstreitig auch keine einseitige arbeitsrechtliche Maßnahme der Beklagten gegenüber der Klägerin gegeben hat. Auch gab es kein Verfahren nach § 99 BetrVG beim Betriebsrat. Der Wechsel in die Warenausgangskontrolle stellt sich damit als freiwillige Entscheidung der Klägerin dar, selbst wenn die Beklagte diesen befürwortet haben sollte und dieser Wechsel auf der von der Beklagten vorgenommenen Betriebsänderung beruht. Dementsprechend haben die Betriebsparteien auch in Satz 3 des Buchstaben g) der BV Ergänzung vom 29.10.2017 ausdrücklich als Beispiel angeführt, dass von der Regelung Mitarbeiter betroffen sind, die auf eigenen Wunsch in den Bereich WAQS wechseln. Der hier erwähnte Wechsel stellt gerade den - angesichts der zugrunde liegenden Betriebsänderung - typischen Fall der Klägerin dar, dass von der Maßnahme betroffene Mitarbeiter aus dem Frischebereich aufgrund persönlicher Erwägungen in den Bereich Warenausgangskontrolle (WAQS) wechseln.

Auch nach Sinn und Zweck der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 ist der Arbeitsplatz- bzw. Tätigkeitswechsel der Klägerin von der - gegenüber § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 anspruchsverkürzenden - Regelung des Buchstaben g) der BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 in der Fassung der BV Ergänzung vom 29.10.2017 erfasst. Denn die Betriebsparteien wollten offensichtlich diejenigen Arbeitnehmer von dem - abhängig von der Betriebszugehörigkeit und der individuellen Kündigungsfrist - bis zu vierjährigen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung ausnehmen, deren neue Tätigkeit auf Gründen aus der eigenen Sphäre beruhte. Dies erfasst Arbeitnehmer, die sich mit Rücksicht auf ihre persönliche Belastbarkeitsgrenzen für einen Wechsel von der Kommissioniertätigkeit entscheiden würden ebenso wie solche, denen aufgrund gesundheitlicher Gründe gar keine andere Wahl bleiben würde. Nicht erfasst wären dagegen Arbeitnehmer, denen durch einseitige Maßnahmen (Versetzung gemäß § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010) durch die Beklagte eine Tätigkeit ohne Prämienanspruch zugewiesen wurde. Dies ist jedoch im Falle der Klägerin aufgrund der ihr eröffneten Möglichkeit, im Trockenbereich als Kommissioniererin weiter zu arbeiten, nicht der Fall. Der Umstand, dass die Notwendigkeit, sich für einen neuen Arbeitsplatz zu entscheiden, auf der von der Beklagten zum 01.11.2017 durchgeführten Betriebsänderung beruhte, ist insoweit ohne Belang.

cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt der Abschluss der BV Ergänzung vom 29.10.2017 keine rückwirkende Verkürzung bzw. Verschlechterung von Ansprüchen dar, die durch die BV Sozialplan 2017 vom 20.06.2017 gewährt wurden.

Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, sie hätte grundsätzlich einen Anspruch nach § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010, der gemäß Buchstaben a) und b) der BV Sozialplan 2017 wieder gelten sollte, im Falle einer "einvernehmlichen Versetzung" gehabt, wobei es bis zum 29.10.2017 schon keine einseitige personelle Einzelmaßnahme gegenüber der Klägerin gab, und selbst wenn zugunsten der Klägerin ferner unterstellt würde, dass die Betriebsparteien am 29.10.2017 rechtsirrig davon ausgegangen wären, dass der Klägerin im Falle eines Wechsels in den Bereich WAQS kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für den damit verbundenen Prämienverlust zustand, läge keine Rückwirkung durch die BV Ergänzung vom 29.10.2017 vor. Die Betriebsparteien haben im Rahmen der Sozialplanverhandlungen bei §§ 112, 112a BetrVG ein Ermessen bei der Frage, ob und, wenn ja, welche finanziellen Nachteile, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung erleiden, in welchem Umfang ausgeglichen werden sollen. Da die Betriebsänderung erst zum 01.11.2017 umgesetzt wurde und die BV Ergänzung vom 29.10.2017 noch vorher abgeschlossen wurde, kommt ihr keine Rückwirkung zu.

Soweit in der BV Ergänzung vom 29.10.2017 eine teilweise Ablösung von Regelungen der BV Sozialplan vom 20.06.2017 läge, wie die Klägerin meint, wäre auch diese rechtswirksam. Es gilt insofern das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG, Urteil vom 15. Januar 2013- 3 AZR 705/10, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07, Rn. 17 mwN, juris). Allerdings ermöglicht das Ablösungsprinzip nicht jeden Eingriff. So darf höherrangiges Recht - hierzu gehört auch der Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Betriebsverfassungsrecht seinen Niederschlag in § 75 BetrVG gefunden hat - nicht verletzt werden. Bei Eingriffen in Besitzstände sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (st. Rspr., vgl. ua. BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 3 AZR 705/10, Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 10. Februar 2009- 3 AZR 653/07, Rn. 18 m. w. N., juris).

Am 29.10.2019 bestand noch kein Vertrauensschutz für die Klägerin. Die Betriebsänderung war noch nicht umgesetzt und sie war zu diesem Zeitpunkt erst probeweise im Bereich WAQS tätig. Es war zu diesem Zeitpunkt also noch unklar, welche Tätigkeit die Klägerin nach erfolgter Durchführung der Betriebsänderung ausüben will. Dies wird auch daran deutlich, dass die "Ergänzung zum Arbeitsvertrag" zwischen den Parteien erst am 11.12.2017 abgeschlossen wurde. Am 29.10.2017, als die BV Ergänzung abgeschlossen wurde, hatte die Klägerin somit allenfalls eine Erwartung einer möglichen kollektivrechtlichen Ausgleichszahlung, in die die Betriebsparteien zu diesem Zeitpunkt aber noch verschlechternd bzw. anspruchsverkürzend eingreifen konnten und durften. Der Klägerin stand es zu diesem Zeitpunkt noch offen, unter Beibehaltung ihres Prämienanspruchs als Kommissioniererin in den Trockenbereich zu wechseln.

Auch verstößt die Regelung in Buchstabe g) der BV Ergänzung nicht gegen § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts oder Behinderung in § 7 Abs. 1, § 1 AGG (vgl. im Zusammenhang mit Altersdiskriminierung: BAG, Urteil vom 5. März 2013 - 1 AZR 417/12, Rn. 12, juris). Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig (BAG, Urteil vom 5. März 2013 - 1 AZR 417/12, Rn. 33, juris; BAG, Urteil vom 23. März 2010- 1 AZR 832/08, Rn. 14, juris). Eine - unmittelbare oder mittelbare - Benachteiligung von Frauen oder Behinderten und damit ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 2 AGG durch diese Regelung ist jedoch nicht zu erkennen. Die Regelung in Buchstabe g) knüpft zunächst an kein iSv. § 1 AGG verpöntes Merkmal an, so dass eine unmittelbare Diskriminierung ausscheidet. Es ist aber auch nicht zu erkennen, dass durch diese Regelung mittelbar wehr weibliche Mitarbeiter oder behinderte Mitarbeiter betroffen würden. Vielmehr werden sowohl männliche als auch weibliche Kommissionierer, die über § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 hinaus entsprechend der Regelung in Buchstabe g) der BV Ergänzung "auf eigenen Wunsch" wechseln, gleich behandelt. Soweit sie einen - gegenüber § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 - zeitlich verkürzten Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erhalten, beruht die sachliche und zulässige Differenzierung darauf, dass unterschieden wird, aus welcher Sphäre der Wechselgrund herrührt. Während er bei § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 auf einer einseitigen Arbeitgebermaßnahme (Versetzung) beruht, basiert der Wechselwunsch nach Buchstabe g) der BV Ergänzung vom 29.10.2017 auf Erwägungen, die aus der Sphäre des betroffenen Mitarbeiters herrühren. Es liegt keine sachfremde Differenzierung bzw. Gruppenbildung vor, wenn Mitarbeiter, die sich einvernehmlich bzw. vertraglich für eine Änderung ihrer Arbeitsbedingungen, wie die Klägerin, entscheiden, anders behandelt werden als solche Mitarbeiter, denen gegen ihren Willen einseitig von Seiten der Beklagten eine Änderung ihrer Arbeitsbedingungen durch eine Versetzung aufgezwungen wird und die betroffenen Mitarbeiter sich nur nicht dagegen - gerichtlich - wehren. Hinzu kommt, dass im Frischebereich Mitte des Jahres 2017 rund 90 Arbeitnehmer als Kommissionierer tätig waren, hiervon 75 Männer (= 83%) und 15 Frauen (= 17%), so dass die Regelung gerade nicht typischerweise Frauen betrifft. Auch behinderte Mitarbeiter werden durch die Regelung nicht anders betroffen als nichtbehinderte Menschen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist (Bl. 152 d.A.), dass "der Prämienverdienst eines Behinderten gegebenenfalls auch geringer ausfällt als bei einem 100% leistungsfähigen Beschäftigten", hat dies nichts mit der Regelung in Buchstabe g) der BV Ergänzung vom 29.10.2017 zu tun, sondern würde nur Anlass zur Überlegung geben, ob bei der Vereinbarung einer Kommissionierprämie nicht ein Ausgleich für behinderte Menschen gemacht werden müsste. Im Ergebnis würde die Klägerin nicht anders behandelt werden, wenn sie männlich und/oder behindert wäre, so ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ausscheidet.

3. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht aufgrund anderer kollektivrechtlicher oder individualarbeitsrechtlicher Regelungen, soweit letztere überhaupt vom Streitgegenstand erfasst sind, zu. Zum einen beruft sich die Klägerin selbst nicht auf weitere Anspruchsgrundlagen und es sind zum anderen auch keine anderen Anspruchsgrundlagen erkennbar.

4. Auch der Klageantrag zu Ziff. 2 ist unbegründet. Dies ergibt sich daraus, wie bereits dargelegt wurde, dass die Regelung des § 5 Ziffer 5.1 der GBV RSP Logistik 2010 zum einen nicht unmittelbar gilt und zum anderen daraus, dass die Regelung des Buchstaben g) der BV Ergänzung vom 29.10.2017 als speziellere Regelung vorgeht und der darin abschließend geregelte Ausgleichszeitraum für Prämienverluste längst abgelaufen ist.

C. Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens trägt die Klägerin, § 97 Abs. 1 ZPO.

D. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, weil sie auf den besonderen Umständen des Einzelfalles beruht. Auch weicht die Kammer nicht von anderen Entscheidungen im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ab.