OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2020 - 10 B 1010/20
Fundstelle
openJur 2020, 47820
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 L 383/20
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Verwaltungsgericht Münster 2 K 1412/19) gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin am 16. April 2019 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses mit neun Wohneinheiten und einer Fahrradgarage mit Geräteraum auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 27, Flurstück 204 (L.-straße 5 in H.) (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen, mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Baugenehmigung verstoße insbesondere nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien. Sie könne sich nicht auf eine Verletzung eines ihr zustehenden Gebietswahrungsanspruchs berufen. Unabhängig davon, ob die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks faktisch einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, füge sich das der Wohnnutzung dienende Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in diese Umgebung ein. Das Vorhaben sei auch nicht zu Lasten der Antragstellerin rücksichtslos.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt im Ergebnis keine andere Entscheidung.

Allerdings erscheint offen, ob das Vorhaben möglicherweise deswegen zu Lasten der Antragstellerin rücksichtslos ist, weil, wie sie mit ihrer Beschwerde rügt, zwei der insgesamt zehn vorgesehenen Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks an der Grenze zu ihrem Grundstück angelegt werden sollen.

Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche in ihrer Nachbarschaft hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen. Sind Stellplätze oder Garagen gleichwohl im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen, muss die bisherige Belastung der durch ihre Nutzung beeinträchtigten Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Bewertung der Zumutbarkeit der hinzukommenden Belästigungen eingestellt werden. Schließlich ist für die Bewertung der Zumutbarkeit auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die unter Umständen für eine Nutzung der Stellplätze oder Garagen unvermeidlich sein können.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - 10 B 690/18 -, juris, Rn. 5 ff. (zu § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F.), und vom 4. September 2018 - 10 B 993/18 -, juris, Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Für den Umfang der hier zu erwartenden Belästigung durch die Nutzung der beiden Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks ist maßgeblich, dass die zugehörige offene Zufahrt unmittelbar und in voller Länge über 35 m entlang der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin führen soll. Angesichts der Länge der Zufahrt und der räumlichen Verhältnisse in der nordwestlichen Ecke des Vorhabengrundstücks, wo die Stellplätze angelegt werden sollen, dürften jedenfalls beim Ausfahren Rangierbewegungen erforderlich werden, die ebenso wie das Türenschlagen oder die Lautäußerungen der Fahrzeuginsassen beim Ein- und Aussteigen häufig als besonders lästig empfunden werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die mit der Nutzung der Stellplätze verbundenen Geräusche und Gerüche störend auf schutzwürdige störungsempfindliche Bereiche im rückwärtigen Teil des Grundstücks der Antragstellerin einwirken werden. Der in der Grundrisszeichnung zur Baugenehmigung so bezeichnete Nachbarschuppen in der südwestlichen Ecke des Grundstücks der Antragstellerin dürfte insoweit keine relevante abschirmende Wirkung haben.

Ob der rückwärtige Bereich auf dem Grundstück der Antragstellerin bisher frei von einer Vorbelastung durch Kraftfahrzeuge war, lässt sich auf der Grundlage der verfügbaren Karten- und Luftbilder nicht abschließend beurteilen. Es erscheint etwa mit Blick auf möglicherweise im rückwärtigen Bereich des Grundstücks L.-straße 1 vorhandene Stellplätze beziehungsweise Garagen nicht ausgeschlossen, dass eine solche Vorbelastung bei der Bewertung der Zumutbarkeit von hinzutretenden Belästigungen durch die Nutzung der beiden genehmigten Stellplätze zu berücksichtigen sein könnte. Es bedarf also einer weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren, ob einschlägige Vorbelastungen in der insoweit gegebenenfalls näher zu bestimmenden maßgeblichen Umgebung gegeben sind.

Sollte sich eine relevante Vorbelastung nicht feststellen lassen, stünde der Annahme, die Stellplätze nebst Zufahrt seien der Antragstellerin gegenüber rücksichtslos, jedenfalls nicht von vornherein entgegen, dass mit ihrer Nutzung nur vergleichsweise wenige Kraftfahrzeugbewegungen verbunden sein dürften. Entscheidend ist, ob das Vorhaben - hier in Form der beiden Stellplätze - quasi zu jeder Tages- und Nachtzeit ein erhebliches Störpotential im unmittelbaren Grenzbereich zu benachbarten Wohnbereichen hat.

Vgl. OVG NRW, OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2018 - 10 B 690/18 -, juris, Rn. 14, vom 5. November 2015 - 10 B 1041/15 -, juris, Rn. 10, und vom 13. Juni 2013 - 10 B 268/13 -, juris, Rn. 9 (jeweils zu § 51 Abs. 7 BauO NRW a.F.).

Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin mit der Beschwerde, der ihr zustehende Gebietswahrungsanspruch sei zu ihren Lasten verletzt, weil sich das Vorhaben mit seinen neun Wohneinheiten in eine durch freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser geprägte Umgebung nicht einfüge. Mit den auf die einschlägige Rechtsprechung gestützten zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem der Gebietswahrungsanspruch abgeleitet werde, im unbeplanten Innenbereich nur die Art der baulichen Nutzung und nicht die zulässige Zahl an Wohnungen erfasse, setzt sich die Antragstellerin schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Dies gilt auch, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, ein "Umschlagen" der Art der baulichen Nutzung wegen einer gänzlich anderen Quantität und Dimensionierung des Vorhabens im Vergleich zu der Umgebungsbebauung sei hier offensichtlich nicht zu befürchten. Soweit die Antragstellerin weiterhin eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens aus einer Verschlechterung der Erschließungssituation ihres Grundstücks herleiten will, hat das Verwaltungsgericht hierzu bereits das Notwendige ausgeführt, ohne dass die Antragstellerin dem mit ihrer Beschwerde substantiiert entgegengetreten wäre.

Sind die Erfolgsaussichten der Klage danach derzeit als offen zu bewerten, überwiegt in Ansehung der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene die Realisierung des Bauvorhabens auf eigenes Risiko vornimmt.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).