OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.11.2019 - 1 A 338/18
Fundstelle
openJur 2020, 81056
  • Rkr:

Zu den im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz fixierten Berufsaufgaben eines Architekten gehört, dass dieser auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln hat. (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018 - 1 K 2318/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit dem 10.3.2003 in der bei der Beklagten geführten Liste der Architekten eingetragen und als selbständige Architektin tätig. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 11.11.2016 wurde sie bezogen auf ihr Handeln als Gesellschafterin einer mehrere Gaststätten betreibenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Hinterziehung von Umsatzsteuern in fünf Fällen in den Jahren 2010 bis 2014, wobei die Jahresumsatzsteuer insgesamt um 342.243,20 € verkürzt wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Der Eintragungsausschuss der Beklagten hat mit Blick auf diese Verurteilung nach entsprechender Anhörung der Klägerin am 24.7.2017 beschlossen, die Eintragung der Klägerin in der Architektenliste zu löschen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 26.9.2017 deren Löschung aus der Architektenliste verfügt hat, da die Klägerin nicht mehr die für eine Eintragung gemäß § 5 Abs. 1 SAIG erforderliche Zuverlässigkeit besitze. In Anwendung der §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 5 und 47 Abs. 1 SAIG sei die Löschung der Klägerin aus der Architektenliste zu veranlassen. Das verurteilte Fehlverhalten stehe zwar nicht im Zusammenhang mit der Erbringung irgendwelcher Architektenleistungen, sondern mit ihrer Tätigkeit als Szenewirtin, so dass hinsichtlich der Frage, ob sie sich als unzuverlässig erwiesen hat und insoweit ein berufsrechtlicher Überhang bestehe, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Indes sei sie wegen Steuerhinterziehung in großem Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO verurteilt. Die Pflichtverletzungen über einen Zeitraum von fünf Jahren ließen eindeutige Rückschlüsse auf ihren Charakter zu. Sie sei aus Eigennutz ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Steuerdeklaration und -zahlung nicht nachgekommen. Dies belege ihre Bereitschaft, berufsbedingte und gesetzliche Verpflichtungen zu missachten. Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen sei ein berufliches Fehlverhalten, nicht etwa ein Fehlverhalten auf ausschließlich privater Ebene. Allein von daher sei die Eintragung in der Architektenliste zu löschen. Hinzu komme, dass die widerrechtlich erlangten Vermögensvorteile und das gezeigte Verhalten das erhebliche Risiko widerrechtlicher Wettbewerbsvorteile im Verhältnis zu Berufskollegen begründeten, da der zuverlässige Steuerzahler anders kalkulieren müsse als der derjenige, der Steuern widerrechtlich nicht abführe. Aufgabe der Kammer sei es, redliche Kammermitglieder vor unredlichen zu schützen. Auch sei der Berufsstand der Architekten in erheblichem Umfang tangiert. Denn wenn Dritte von dem Fehlverhalten der Klägerin Kenntnis erhielten, bestehe das Risiko, dass der Berufsstand in Misskredit gerate. Schließlich obliege es Architekten zumindest als vertragliche Nebenpflicht, die Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber zu wahren. Ein Architekt, der sich in eigenen Angelegenheiten widerrechtliche Vermögensvorteile verschaffe, belege, dass er in vermögensrechtlicher Hinsicht generell unzuverlässig sei und ein Risiko für den Bauherrn, der ihn beauftrage, darstelle.

Die hiergegen erhobene Klage ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.10.2018 abgewiesen worden. Der Eintragungsausschuss sei für die Entscheidung über die Löschung der Eintragung in der Architektenliste ungeachtet der Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 SAIG gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 SAIG zuständig gewesen. Zwar obliege die Ahndung schuldhafter Berufspflichtverletzungen nach § 50 Abs. 1 SAIG dem Ehrenausschuss, während die Löschung durch den Eintragungsausschuss in Anwendung etwa des § 6 Abs. 1 Nr. 5 SAIG andere Zwecke, nämlich den Schutz der Berufsbezeichnung "Architekt" als eine Art Qualitätskennzeichen schütze bzw. dem Schutzbedürfnis potenzieller Auftraggeber diene. Die Ansicht der Klägerin, Steuervergehen unterfielen ausschließlich dem Begriff der Unwürdigkeit und rechtfertigten daher allenfalls Maßnahmen im Ehrenverfahren, finde im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz keine Stütze. Erfolge die Löschung wegen fehlender Zuverlässigkeit, müsse zwangsläufig in den Blick genommen werden, welchen Berufsaufgaben der Architekt gerecht werden müsse, da nur so eine Prognose, ob er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür biete, seinen Beruf zukünftig ordnungsgemäß auszuüben, möglich sei. Dabei dürfe eine Straftat als Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung herangezogen werden.

Die Löschung sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin besitze nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit. Nach der früheren Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 SAIG in der Fassung vom 18.2.2004 sei die Eintragung in der Architektenliste zwingend zu versagen gewesen, wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergab, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nicht geeignet ist. Hieran habe die Neufassung in § 5 SAIG, durch die die in § 4 SAIG alte Fassung aufgeführten Versagungstatbestände durch den unbestimmten Rechtsbegriff der "Zuverlässigkeit" ersetzt worden sei, ausweislich der Gesetzesbegründung nichts ändern sollen. Eine Umsatzsteuerhinterziehung, wegen derer eine Verurteilung zu zwei Jahren auf Bewährung erfolge, sei nicht nur gewerbebezogen, sondern auch in Bezug zu dem zugleich inne gehabten Beruf des Architekten, relevant. Die Löschung bewirke auch keine "Doppelbestrafung", denn sie stelle keine Sanktion dar. Die von der Klägerin begangene Straftat weise einen Bezug zu ihrem Beruf als Architektin auf. Die in § 3 Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 SAIG aufgeführten Berufspflichten beinhalteten - wie in der Rechtsprechung des Senats zur Vorgängerfassung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz geklärt sei und ausweislich der Gesetzesbegründung nicht habe geändert werden sollen -, dass der Architekt - auch wenn er gegenüber seinem Auftraggeber keine Treuhänderstellung im Rechtssinne wahrnehme - die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln habe. Die Straftat der Steuerhinterziehung könne als eine gegen das Vermögen des Staates gerichtete Straftat qualifiziert werden. Die Klägerin sei ihren steuerlichen Pflichten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gastwirtin nicht nachgekommen, um sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Wegen des Vermögensbezugs der Straftat sei die Befürchtung begründet, sie könne auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Architektin die von ihr zu betreuenden Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber aus Eigennutz gefährden. Angesichts der Vielzahl der Taten, der Länge des Tatzeitraums und der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren handele es sich keineswegs um ein Bagatelldelikt, sondern um ein schwerwiegendes beharrliches steuerliches Fehlverhalten, das die Annahme rechtfertige, der Berufsberechtigte setze sich im eigenen finanziellen Interesse in einem solchen Maße über strafbewehrte, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinweg, dass er schon deshalb als Architekt untragbar sei. Die Verurteilung der Klägerin sei bei Würdigung aller Umstände geeignet, das Vertrauen in sie hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ausübung des Architektenberufs zu erschüttern und trage die Prognose der Unzuverlässigkeit. Unter diesen Umständen komme der Beklagten kein Ermessen zu und auch Gründe der Verhältnismäßigkeit stünden der Löschung nicht entgegen. Sie bewirke kein faktisches Berufsverbot und entziehe die berufliche Existenzgrundlage nicht vollständig. Zwar werde die Führung der Berufsbezeichnung verwehrt und die Bauvorlageberechtigung entzogen, der Klägerin verbleibe aber die Möglichkeit einer anderweitigen praktischen Tätigkeit, etwa im Angestelltenverhältnis. Überdies bestehe die Option einer erneuten Eintragung in die Architektenliste, auf die ab Wegfall des Versagungsgrundes ein Rechtsanspruch bestehe.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

Die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung bestimmenden Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4.1.2019 geben auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 12.3. und vom 14.5.2019, soweit diese das fristgerechte Zulassungsvorbringen lediglich ergänzen, keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht dargetan.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gewichtige Gesichtspunkte gegen die Richtigkeit des Urteils sprechen. Davon ist auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist.1

Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe abstrakt und pauschal unterstellt, ein Architekt, der als Gastwirt wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden ist, sei unzuverlässig im Sinne des Saarländischen Architektengesetzes. Es gehe offenbar von einem Automatismus aus, den es damit begründet habe, dass die Umsatzsteuer nicht nur gewerbebezogen sei, sondern auch zu dem zugleich innegehabten Beruf des Architekten in Bezug stehe. Konkrete einzelfallbezogene Feststellungen, die im Rahmen der Prognoseentscheidung die Annahme rechtfertigten, die Klägerin komme auch bei Ausübung des Berufs der Architektin ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, fehlten gänzlich. Insbesondere hätten die damaligen Tatumstände keinerlei Berücksichtigung gefunden. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts verletze die Klägerin in ihrer durch Art. 12 GG gewährleisteten Berufsfreiheit. § 5 Abs. 1 SAIG setze die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit voraus, deren Fehlen das Verwaltungsgericht im Fall der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung unterstelle, ohne die Berufsbezogenheit konkret in Bezug auf den Beruf des Architekten darzutun, was aber angesichts der gravierenden Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit unerlässlich gewesen wäre.

Diese Argumentation begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Zum Teil geht sie bereits mit einem fehlerhaften Verständnis der Ausführungen des Verwaltungsgerichts einher. So hat das Verwaltungsgericht die angebliche These, die als Gastwirtin begangene Steuerstraftat rechtfertige die Annahme, die Klägerin könne auch bei Ausübung des Berufs der Architektin ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, an keiner Stelle seiner Entscheidung aufgestellt. Es hat vielmehr - und dies widerlegt den Vorwurf einer abstrakten und pauschalen Unterstellung bzw. einer nicht einzelfallbezogen begründeten Prognose der Unzuverlässigkeit - unter Wiedergabe einzelner in § 3 SAIG aufgeführter Berufspflichten eines Architekten und unter Inbezugnahme der Senatsrechtsprechung2 zu den Berufspflichten eines Architekten dargelegt, dass die begangene Straftat insoweit einen Bezug zu diesem Beruf aufweise, als dass einem Architekten u.a. obliegt, die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten, und er verpflichtet ist, unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln. Dass die Klägerin sich unter Missachtung ihrer steuerlichen Pflichten als Gastwirtin einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft habe, begründe - gerade angesichts des Ausmaßes des Fehlverhaltens - die Befürchtung, sie könne im Rahmen ihrer Tätigkeit als Architektin die von ihr zu betreuenden Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber aus Eigennutz gefährden. Die damaligen - nach Dafürhalten der Klägerin vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten - Tatumstände sind vom Landgericht A-Stadt eingehend gewürdigt worden und haben unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tathandlungen mit Wissen und Wollen der Klägerin von einem Mitgesellschafter und einem Dritten ausgeführt worden sind, zur Verurteilung der Klägerin als Mittäterin geführt. Dabei hat das Landgericht in drei Fällen die Voraussetzung der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall festgestellt. Unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung sowie des Umstands, dass die Klägerin nicht vorbestraft war und sich bereit zeigte, den Steuerschaden wiedergutzumachen, hat es die ausgeworfenen - ganz erheblichen - Einzelstrafen von insgesamt vier Jahren und drei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zurückgeführt. Dass der Umstand, dass das Landgericht es aus strafsanktionsrechtlicher Sicht in Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB "trotz des erhöhten Unrechts- und Schuldgehalts der Taten als nicht unangebracht" ansah, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, im Rahmen der Prüfung, ob die Klägerin sich im Sinne des § 5 Abs. 1 SAIG als unzuverlässig erwiesen hat, Vorwirkungen entfalten könnte, ist nicht dargetan und aus Sicht des Senats auch nicht naheliegend. Soweit schließlich die landesrechtliche Vorschrift des § 5 Abs. 1 SAIG die "für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit" fordert, sind die in § 1 Abs. 1 SAIG3 aufgeführten Berufe des Architekten, des Innenarchitekten, des Landschaftsarchitekten und des Stadtplaners angesprochen. Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht dargelegt, aus welchen Gründen es die Zuverlässigkeit in Bezug auf den Beruf "Architekt" verneint. Diese Argumentation wird weder durch die obigen Ausführungen der Klägerin noch durch ihren Vortrag auf Seite 8 der Zulassungsbegründungsschrift, es sei nicht ersichtlich, warum sie die fremdnützigen Tätigkeiten gegenüber ihrem Auftraggeber (Vertretung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, Beratung wegen Baukosten usw.) nicht zuverlässig wahrnehmen solle, substantiiert in Frage gestellt. Der letztgenannte Einwand setzt sich insbesondere nicht mit der vom Verwaltungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des Senats auseinander, wonach den im Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz fixierten Berufsaufgaben eines Architekten innewohnt, dass dieser auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln hat.4

Soweit die Klägerin schließlich meint, jedenfalls die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung unterliege ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, kann ihr nicht gefolgt werden.

Sie rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe die weitestgehend fehlenden Parallelen ihres Gastgewerbes und ihres Architekturbüros außer Acht gelassen. So sei die Steuerhinterziehung im Bescheid der Beklagten unzutreffend als berufliches Fehlverhalten bezeichnet. Da sie die Steuerhinterziehung bei der Ausübung eines anderen Berufs begangen habe, fehle indes jeglicher Zusammenhang zum Beruf der Architektin und es gebe daher keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie ihren steuerrechtlichen oder sonstigen Verpflichtungen bei der Ausübung des Architektenberufs nicht nachkommen - etwa Architektenhonorare nicht ordnungsgemäß versteuern - werde. Dieser Vortrag verkennt erneut, dass die erstinstanzliche Entscheidung nicht auf die Annahme gestützt ist, es sei zu befürchten, dass die Klägerin ihren steuerlichen Pflichten als Architektin nicht nachkommen werde. Zudem fehlt auch in diesem Zusammenhang eine substantiierte Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Annahme, dass die begangene Straftat einen Bezug zu dem Beruf als Architektin aufweise (S. 8 f. des Urteils). Soweit sie im Weiteren berücksichtigt haben will, dass nicht sie selbst, sondern der Mitgesellschafter und ein Angestellter die Barkasse manipuliert hätten, ändert dies nichts daran, dass dies in Absprache mit ihr geschehen und sie demgemäß als Mittäterin verurteilt worden ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens abweichend von ihrer strafgerichtlich festgestellten Verantwortung zugute gehalten werden sollte, dass sie die Vornahme der zur Steuerhinterziehung notwendigen Tathandlungen anderen überlassen hat. Der Einwand, dass Architektenhonorare typischerweise nicht in bar bezahlt würden und eine Wiederholung der hinsichtlich der Gaststätte konkret praktizierten Tatausführung daher ausscheide, geht am Kern des Problems, nämlich der erheblichen kriminellen Energie zur Erlangung rechtswidriger Vermögensvorteile, vorbei. Dass die Klägerin ihren beruflichen Pflichten als Architektin in der Vergangenheit nachgekommen sein dürfte - aus der Aktenlage ergibt sich nichts Gegenteiliges -, stellt die erstinstanzliche, im Einzelnen begründete Argumentation, der Vermögensbezug der begangenen Straftat rechtfertige die Befürchtung, die Klägerin könne auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Architektin die von ihr zu betreuenden Vermögensinteressen ihrer Auftraggeber aus Eigennutz gefährden, nicht in Frage.

Der Einwand, Zweifel an ihrer beruflichen Zuverlässigkeit als Architektin könnten sich auch nicht aus einem vermeintlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber Berufskollegen ergeben, lässt außer Acht, dass er auf ein Argument der Beklagten zielt, das das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht aufgegriffen und sich nicht zu Eigen gemacht hat.

Soweit die Klägerin der Sichtweise der Beklagten, ihr Fehlverhalten könne den Berufsstand des Architekten in Misskredit bringen, entgegentritt, bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit keiner vertieften Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen. Wenngleich sich diese Sichtweise zumindest im Ansatz im erstinstanzlichen Urteil in der Formulierung, die Klägerin habe sich als Architekt untragbar gemacht, wiederspiegelt, ist das Urteil nicht, jedenfalls nicht entscheidungstragend auf diese Annahme gestützt. Entscheidungstragend ist vielmehr die rechtliche Würdigung, die Klägerin habe sich als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 SAIG erwiesen, deren Richtigkeit durch das Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht erschüttert wird.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

Eine Rechtsstreitigkeit weist grundsätzliche Bedeutung auf, wenn sie eine konkrete in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- bzw. Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.5

Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verurteilung wegen einer im Rahmen einer gewerblichen Betätigung begangenen Steuerhinterziehung die Annahme der Unzuverlässigkeit für den gleichzeitig ausgeübten Beruf des Architekten rechtfertigt, sind allein die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, u.a. Art, Dauer und Schwere des strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens, sowie die an die Ausübung des Berufs des Architekten zu stellenden Anforderungen entscheidend. Eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich nicht. Es bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass sich die Relevanz einer gravierenden Straftat, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begangen wurde, nicht auf die Frage einer etwaigen Unwürdigkeit, einen freien Beruf auszuüben, reduzieren lässt, sondern dass diese Straftat - je nach den Umständen des Einzelfalls - durchgreifende Bedenken hinsichtlich der insoweit erforderlichen Zuverlässigkeit, etwa als Architekt, begründen kann.

Dass schließlich die Löschung in der Architektenliste und das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts die Klägerin in ihrer durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit berühren, steht außer Frage, vermag dem Zulassungsantrag aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, vorliegend in Gestalt des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes, geregelt werden. Dieses sieht in den §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 5 Abs. 1 SAIG vor, dass die Eintragung in der Architektenliste zu löschen ist, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betroffene Person die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht bejaht. Ein Zulassungsgrund ist nach allem Gesagten nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 14.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Fussnoten

1 u.a. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.10.2019 - 1 A 99/18 -, juris Rdnr. 7 m.w.N..

2 OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2015 - 1 A 405/14 -, juris Rdnr. 50 m.w.N..

3 vgl. insoweit auch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SAIG.

4 OVG des Saarlandes, Urteil vom 20.11.2015, a.a.O..

5 Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 124 Rdnr. 10.