LG Mönchengladbach, Urteil vom 02.12.2019 - 32 KLs18/18
Fundstelle
openJur 2020, 47698
  • Rkr:
Tenor

Der Angeklagte B2 ist schuldig der schweren räuberischen Erpressung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen. Er wird deshalb kostenpflichtig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte Y3 ist schuldig der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Er wird deshalb kostenpflichtig zu einer

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte Y ist schuldig der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Er wird deshalb zu

2 Freizeitarresten

verurteilt. Zudem wird er angewiesen, im Wege des Täter-Opfer Ausgleichs an den Zeugen Q ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

Der Angeklagte F ist schuldig der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Er wird deshalb zu

2 Freizeitarresten

verurteilt. Zudem wird er angewiesen, an den Hilfsverein Kinder- und Jugendpsychiatrie Viersen e. V., I-T2, 41749 Viersen, einen Betrag in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

Der Angeklagte U2 ist schuldig der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Er wird deshalb zu

2 Freizeitarresten

verurteilt. Zudem wird er angewiesen, im Wege des Täter-Opfer Ausgleichs an die Zeugin I ein Schmerzensgeld in Höhe von 300,00 € zu zahlen.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Y, F und U2 die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften:

bzgl. des Angeklagten B2: §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 53 StGB,

bzgl. des Angeklagten Y3: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB,

bzgl. des Angeklagten Y: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB, 1, 105 ff. JGG,

bzgl. des Angeklagten F: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB, 1, 105 ff. JGG,

bzgl. des Angeklagten U2: §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB, 1, 105 ff. JGG.

Gründe

I.

Der Angeklagte Y wuchs zunächst in N5 im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern auf. Diese ließen sich im Jahre 2005 voneinander scheiden. Der Angeklagte zog daraufhin zusammen mit seinem Vater nach P2. Im Jahre 2011 wechselte der Angeklagte in den Haushalt seiner Mutter zurück, die in N4 verblieben war. Nach X3 zog der Angeklagte im Jahre 2014 zusammen mit seiner Mutter. Bis heute lebt er im mütterlichen Haushalt. Die Mutter des Angeklagten arbeitet als Servicekraft. Zu ihr hat der Angeklagte heute ein gutes Verhältnis. Zu seinem Vater hat er dagegen keinerlei Kontakt mehr. Der Angeklagte hat drei Brüder im Alter von 35, 32 und 30 Jahren, die jeweils in einem eigenen Haushalt leben. Er ist mit einer Lebensgefährtin liiert und hat bislang keine Kinder.

Der Angeklagte Y besuchte ab dem Jahre 2001 einen Kindergarten und wurde im Jahre 2004 regulär eingeschult. Nachdem er die Grundschule ohne Auffälligkeiten durchlaufen hatte, wechselte er im Jahre 2008 auf die Gemeinschaftshauptschule Dohler T2 in N4. Diese verließ er im Jahre 2015 ohne Schulabschluss mit einem Abgangszeugnis nach Klasse 8. Im Jahre 2016 nahm der Angeklagte Y eine Ausbildung zum Fachlageristen auf. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde nach 8 Monaten jedoch vorzeitig von Seiten des Ausbildungsbetriebes gekündigt, weil der Angeklagte nicht zuverlässig und häufig zu spät an seinem Arbeitsplatz erschien. In der Folgezeit arbeitete er über eine Zeitarbeitsfirma in verschiedenen Betrieben als Lagerhelfer. Seit dem Auslaufen seines Arbeitsvertrages im Oktober 2019 ist der Angeklagte nunmehr ohne Beschäftigung. Er beabsichtigt, im Dezember 2019 über die D GmbH eine neue Stelle als Lagerhelfer anzutreten und ab August 2020 seine Ausbildung zum Fachlageristen fortzusetzen.

Illegale Drogen hat der Angeklagte Y nach eigenen Angaben nie konsumiert. Er raucht Zigaretten und trinkt Alkohol, dies aber in Maßen. Nach seinen eigenen, insoweit unwiderlegt gebliebenen Angaben pflegte er in den Jahren 2016 und 2017 deutlich mehr Alkohol zu sich zu nehmen als heute. Er hatte in diesem Zeitraum Streit mit seiner Familie und lebte deshalb vorübergehend bei Freunden, bis er schließlich in den mütterlichen Haushalt zurückkehrte.

Strafrechtlich ist der Angeklagte Y bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Unter dem 14.11.2013 sah die Staatsanwaltschaft N4 gem. § 45 Abs. 1 JGG von einer Verfolgung des Angeklagten Y wegen Sachbeschädigung ab.

Durch Urteil vom 08.04.2015 verwarnte das Amtsgericht N5 den Angeklagten Y wegen Beleidigung in 2 Fällen, erteilte ihm eine richterliche Weisung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

II.

Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. I beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten Y, auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.11.2019.

III.

Der Angeklagte Y3 ist das jüngste von insgesamt 4 Kindern seiner Eltern. Er hat drei Schwestern im Alter von 31, 29 und 26 Jahren. Seine Eltern waren zum Zeitpunkt seiner Geburt miteinander verheiratet, sind inzwischen aber voneinander geschieden. Seine Mutter ist heute Rentnerin und lebt nach wie vor in Deutschland. Sein Vater ist dagegen in den Kosovo ausgewandert, nachdem er rund 12 Jahre lang in Deutschland gelebt hatte. Dem Angeklagten ist nicht bekannt, ob sein Vater einem Beruf nachgeht und, wenn ja, welchem. Der Angeklagte selbst ist bislang kinderlos.

Die Schullaufbahn des Angeklagten Y3 verlief unauffällig. In N4 absolvierte der Angeklagte einen Realschulabschluss der Klasse 10 B. Anschließend nahm er eine Ausbildung zum Fachlageristen auf. Nach Konflikten mit seinem Chef wurde sein Ausbildungsverhältnis zwar ein halbes Jahr vor dessen regulärem Ende beendet. Aufgrund einer Absprache mit der Industrie- und Handelskammer konnte er seine Abschlussprüfung jedoch vorziehen und seine Ausbildung deshalb trotz der vorzeitigen Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses im August 2019 erfolgreich abschließen. Seither ist der Angeklagte arbeitssuchend und (noch) ohne Beschäftigung.

Im Alter von 16 Jahren begann der Angeklagte Y3 damit, gelegentlich Cannabis zu konsumieren, wobei sich seine Konsummengen im Verlaufe der Zeit steigerten. Später nahm er zusätzlich Amphetamine und Kokain zu sich. Den Konsum von Kokain hat der Angeklagte inzwischen vollständig eingestellt. Dagegen konsumiert er nach wie vor rund 1 Gramm Cannabis und etwa ½ Gramm Amphetamine pro Tag. Alkoholische Getränke nimmt der Angeklagte nicht täglich und auch nicht gerne zu sich, weil er das Gefühl hat, Alkohol schlecht zu vertragen.

Strafrechtlich ist der Angeklagte Y3 bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Durch Urteil vom 28.11.2012 verwarnte ihn das Amtsgericht N5 wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

Durch Urteil vom 25.04.2014 verwarnte ihn das Amtsgericht N5 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf.

IV.

Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. III. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten Y3 sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.11.2019.

V.

Der Angeklagte B2 wuchs im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern auf. Seine Mutter ist in der Gastronomie erwerbstätig. Sein Vater war früher in einer Druckerei beschäftigt, arbeitet heute aber nicht mehr und wird im Dezember 2019 in Rente gehen. Der Angeklagte hat drei Geschwister, nämlich zwei ältere Brüder im Alter von 37 und 36 Jahren sowie einen jüngeren Bruder im Alter von 22 Jahren. Er selbst hat ein Kind, das im Dezember 2019 das 1. Lebensjahr vollenden wird. Von der Mutter dieses Kindes hat er sich vor kurzem getrennt, nach eigenen Angaben aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens. Der Kontakt des Angeklagten zu seinem Kind besteht dennoch bis heute fort.

Nachdem der Angeklagte B2 3 Jahre lang die Gemeinschaftshauptschule Dohler T2 in N4 besucht hatte, wechselte er auf ein Gymnasium. Dieses verließ er, nachdem er die Fachoberschulreife mit Qualifikation zur gymnasialen Oberstufe erlangt hatte. Danach machte er sich in der Telekommunikationsbranche selbständig. Konkret bestand seine Tätigkeit darin, im Außendienst und auf Provisionsbasis potentiellen Kunden Telekommunikationsverträge anzubieten. Ende 2018 gab er seine selbständige Tätigkeit auf. Seit dem 15.07.2019 ist er bei dem Unternehmen Amazon als Teamleiter in N4 angestellt.

Der Angeklagte B2 raucht Zigaretten. Alkoholische Getränke hat er nach eigenen Angaben im Wesentlichen gegen Ende seiner Schulzeit zu sich genommen, auch damals allerdings nur in Maßen. Illegale Betäubungsmittel hat er nach eigenen Angaben dagegen nie konsumiert.

Strafrechtlich ist der Angeklagte B2 bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Durch Urteil vom 01.06.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht N4 wegen Unterschlagung in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 €.

Durch Urteil vom 01.04.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Mannheim wegen gemeinschaftlichen Diebstahles zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Durch Urteil vom 03.08.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht N5 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Durch Urteil vom 12.01.2018, rechtskräftig seit dem 08.02.2018, verurteilte ihn das Amtsgericht N5 wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 €.

Durch Urteil vom 09.07.2019, rechtskräftig seit dem 20.09.2019, verurteilte ihn das Amtsgericht N5 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, deren Vollstreckung es bis zum 19.09.2021 zur Bewährung aussetzte.

VI.

Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. V. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten B2 sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 22.11.2019.

VII.

Der Angeklagte F hat eine heute 20-jährige Schwester. Mit ihr zusammen wuchs er zunächst im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern auf. Diese ließen sich voneinander scheiden, als der Angeklagte 16 Jahre alt war. Der Angeklagte und seine Schwester verblieben danach im mütterlichen Haushalt, wo sie beide bis heute leben. Beide Elternteile des Angeklagten wohnen nach wie vor in N4. Der Angeklagte hat auch zu seinem Vater bis heute Kontakt und ein gutes Verhältnis. Die Mutter des Angeklagten arbeitet als Altenpflegerin. Sein Vater stammt aus Bosnien und ist ursprünglich als Kriegsflüchtling nach Deutschland gekommen. Seither war er durchgängig als Maschinenführer erwerbstätig. Erst seit Oktober 2019 ist er ohne Beschäftigung.

Der Angeklagte F wurde regulär eingeschult und besuchte die Katholische Grundschule X-T2 in N4. Nachdem er seine Grundschulzeit problemlos durchlaufen hatte, wechselte er auf die Realschule An der Niers in N4. Dort besuchte er die 5. und die 6. Klasse. Aufgrund von Leistungsdefiziten konnte er sodann nicht versetzt werden und wechselte deshalb zur Gemeinschaftshauptschule B2 in N4. Dort war er zunächst der Klassenbeste. Später ließen seine schulischen Leistungen allerdings so stark nach, dass er die 8. Klasse wiederholen musste. Nach Ansicht der Jugendgerichtshilfe beruhten die damals aufgetretenen Leistungsdefizite schlicht auf einer zeitweisen Lustlosigkeit des Angeklagten. Der Angeklagte selbst führt seine damaligen Leistungsdefizite stattdessen auf familiäre Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Trennung seiner Eltern zurück. Der Angeklagte wechselte auf die Katholische Hauptschule Rheindahlen in N4 und absolvierte dort schließlich einen Hauptschulabschluss nach Klasse 10 A. Anschließend besuchte er das Berufskolleg N4 und erlangte dort einen Realschulabschluss der Klasse 10 B. Sodann versuchte er, das Fachabitur zu erreichen, brach diesen Versuch aber nach 2 Jahren, nämlich Ende 2018 vorzeitig ab - nach eigenen Angaben unfreiwillig und aus finanziellen Gründen. Unmittelbar danach begann er, vollschichtig für die D2 GmbH in N4 in einem Callcenter zu arbeiten. Diese Tätigkeit übt er bis heute aus. Nach eigenen Angaben möchte er hierdurch berufliche Erfahrungen sammeln, bis er eine bessere Anstellung findet. Aktuell erzielt er durch seine Erwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund 1.200,00 €. Hiervon führt er 300,00 € monatlich an seine Mutter ab.

Bis zu seinem 17. Lebensjahr war der Angeklagte F deutlich übergewichtig. Durch eine Umstellung seiner Ernährung und die Aufnahme sportlicher Aktivitäten hat er in der Folgezeit rund 40 kg abgenommen. Bis heute treibt der Angeklagte gerne und viel Sport.

Der Angeklagte F lebt derzeit nicht in einer Partnerschaft und hat bislang keine Kinder.

Alkohol nimmt er nach eigenen Angaben nur in Maßen und nur zu besonderen Anlässen, wie z.B. Geburtstagsfeiern zu sich. Gerade um den Zeitpunkt des nachfolgend unter Ziff. XI. beschriebenen Tatgeschehens herum hat der Angeklagte F nach seinen eigenen, insoweit unwiderlegt gebliebenen Angaben ein paar Monate lang Cannabis geraucht. Sein Konsum hat sich danach aber immer weiter verringert. Heute raucht der Angeklagte gar nicht mehr. Außer Cannabis hat der Angeklagte nach eigenen Angaben niemals illegale Betäubungsmittel konsumiert.

Strafrechtlich ist der Angeklagte F bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Unter dem 25.02.2014 sah die Staatsanwaltschaft N4 gem. § 45 Abs. 1 JGG von einer Verfolgung des Angeklagten F wegen Betruges ab.

VIII.

Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. VII. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten F, auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 22.11.2019.

IX.

Der Angeklagte U2 wuchs im elterlichen Haushalt auf. Im Jahre 2005 kam er mit seinen Eltern nach Deutschland und lebte fortan mit ihnen in N4, wo bei seiner Einreise bereits seine Großmutter väterlicherseits wohnte. Die Eltern des Angeklagten sind nach wie vor miteinander verheiratet. Seine Mutter ist gelernte Grundschullehrerin, arbeitet derzeit bei dem N4 Tafel e.V. und pflegt außerdem ihre Schwiegermutter. Der Vater des Angeklagten ist ein studierter Ingenieur und ist derzeit als Elektriker im Heizungs- und Sanitärbereich erwerbstätig. Ehrenamtlich betätigt er sich zudem als Diakon in der russischorthodoxen Kirche. Der Angeklagte hat eine jüngere Schwester, die heute 8 Jahre alt ist. Seit 3 Jahren ist der Angeklagte mit einer Lebensgefährtin liiert, die als medizinische Fachangestellte arbeitet. Bislang ist er kinderlos.

Der Angeklagte U2 wurde auf der Katholische Grundschule X-T2 in N4 eingeschult, kurz nachdem er mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist war. Zu diesem Zeitpunkt beherrschte er die deutsche Sprache noch nicht. Es gelang ihm aber, seine Deutschkenntnisse so rasch zu erweitern, dass er die Grundschulzeit regulär durchlaufen konnte, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen. Danach besuchte er die Gesamtschule F-T2 in N4, die er letztlich mit einem Hauptschulabschluss der Klasse 10 A verließ. Anschließend versuchte er, auf dem Berufskolleg in N5 einen höherrangigen Schulabschluss zu erreichen, brach diesen Versuch aber nach rund 1 ½ Jahren vorzeitig ab, weil er sich fachlich überfordert fühlte. Mitte des Jahres 2018 nahm er sodann nach einem sog. Schnupperpraktikum eine Ausbildung im Bereich der mobilen Altenpflege auf. Nach 3 oder 4 Monaten wurde dieses Ausbildungsverhältnis jedoch seitens des Ausbildungsbetriebes gekündigt, weil der Angeklagte über keinen Führerschein verfügte. Danach nahm der Angeklagte rund 2 Monate lang an einer Maßnahme des Jugendförderungswerkes teil. Sodann trat er eine Ausbildung zum Metallbauer an, die ihm der Vater seiner Lebensgefährtin vermittelt hatte. Nach rund 3 Monaten brach er diese Ausbildung jedoch vorzeitig ab, weil er nunmehr seinen Führerschein machen wollte und seine Ausbildungsvergütung für zu gering hielt, um dieses Vorhaben in die Tat umsetzen zu können. Bereits am folgenden Tag fand er eine Arbeitsstelle in einem Callcenter, die er im Februar 2019 allerdings wieder verlor. Vor 3 Monaten nahm der Angeklagte sodann in N5 eine Ausbildung zum Glaser auf, die er bis heute fortführt.

Nach seinen eigenen, insoweit unwiderlegt gebliebenen Angaben hat der Angeklagte U2 gerade im Tatzeitraum viel Cannabis geraucht und auch viel Alkohol getrunken. Den Konsum dieser Rauschmittel hat er jedoch bereits vor längerer Zeit vollständig eingestellt. Heute nimmt der Angeklagte nach eigenen Angaben keinerlei Drogen mehr zu sich.

Strafrechtlich ist der Angeklagte U2 bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Unter dem 17.10.2012 stellte das Amtsgericht N5 ein wegen Diebstahls gegen den Angeklagten U2 geführtes Verfahren gem. § 47 JGG ein, nachdem es den Angeklagten U2 ermahnt und ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt hatte.

X.

Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. IX. beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten U2, auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Bericht der Jugendgerichtshilfe sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.11.2019.

XI.

Zur Sache hat die Hauptverhandlung Folgendes ergeben:

Am Abend des 20.01.2017 hatte der Angeklagte Y3 in seiner Wohnung mehrere Freunde zu Gast, u.a. den Angeklagten Y, den Zeugen Q und einen jüngeren Bruder des Angeklagten B2 namens S1. Im Verlaufe des Abends konsumierte S1 eine heute nicht mehr näher zu konkretisierende Menge an Amphetaminen, die der Zeuge B ihm unentgeltlich überlassen hatte. Danach verließ S1 die Wohnung des Angeklagten Y3, während die übrigen Gäste noch dort mit dem Angeklagten Y3 zusammensaßen. Als S1 nach mehreren Stunden zurückkehrte, fiel dem Angeklagten Y3 auf, dass S1 sich ungewöhnlich ruhig verhielt. Etwa eine Stunde später gingen die Besucher des Angeklagten Y3 nach Hause. Lediglich S1 blieb zurück und begann nun, deutliche Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen. Unter anderem warf er dem Angeklagten Y3 aus nicht nachvollziehbaren Gründen und zu Unrecht vor, sein Mobiltelefon abzuhören und zerstörte das Gerät. Schließlich wurde er von einem weiteren Bruder des Angeklagten B2 namens P1 abgeholt. Später versuchte S1, sich selbst zu töten, indem er sich die Pulsadern aufschnitt. Infolgedessen wurde er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Im Verlaufe des 21.01.2017 nahm P1 mehrmals Kontakt zu dem Angeklagten Y3 auf, um diesen sowie den Angeklagten Y zur Rede zu stellen. Er äußerte zunächst den Verdacht, dass die Angeklagten Y3 und/oder Y dem S1 am Vortag heimlich etwas in dessen Glas getan und hierdurch die psychischen Probleme des S1 verursacht hätten. Diesen Verdacht wiesen die Angeklagten Y3 und Y aber von sich. Sodann verdächtigte P1 den Zeugen B, dem S1 am Vortag heimlich etwas in sein Glas gemischt zu haben und deshalb für den aktuellen Zustand des S1 verantwortlich zu sein. Auf P1 Verlangen hin versuchte der Angeklagte Y3, den Zeugen B telefonisch zu erreichen. Dies misslang ihm aber. Zu dem Angeklagten Y sagte P1 unter Bezugnahme auf die psychische Verfassung des S1 sinngemäß: "Wenn das so bleibt, habt ihr ein ernstes Problem".

Am 22.01.2019 traf sich der Angeklagte B2 mit den Angeklagten F und U2 in einer Gaststätte. Dort erzählte er ihnen von seinem Verdacht, dass der Zeuge B dem S1 schlechte, möglicherweise gestreckte Betäubungsmittel überlassen habe und dass dies die Ursache dafür sei, dass S1 später einen Suizidversuch begangen hatte und nun in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden musste. Er erkundigte sich bei den Angeklagten F und U2 danach, ob sie Näheres über den Abend des 20.01.2017 wüssten. Dies verneinten die beiden aber. Sie führten aus, dass S1 sich schon seit einiger Zeit von ihnen distanziert habe und nun mit anderen "rumhänge", nämlich u.a. mit dem Angeklagten Y3.

Sodann begleiteten die Angeklagten F und U2 den Angeklagten B2 zu der Wohnung des Angeklagten Y3, der nach ihrem Eintreffen auch den Angeklagten Y herbeitelefonierte.In Anwesenheit der übrigen vier Angeklagten äußerte der Angeklagte B2 sodann nochmals seine Vermutung, dass der Zeuge B dem S1 schlechte Betäubungsmittel überlassen und so psychische Probleme bei S1 ausgelöst habe. Er erklärte, dass er den Zeugen B deshalb sprechen wolle. Im Verlaufe des gemeinsamen Gespräches, das sich hierauf entwickelte, erwähnte der Angeklagte Y3, dass der Zeuge B den S1 bei einer früheren Gelegenheit einmal im Scherz "Hurensohn" genannt habe. Im weiteren Verlaufe des Gespräches kam die Rede auch darauf, dass der Zeuge B immer wieder damit prahle, 20.000,00 € auf seinem Konto und einen "5er-BMW" zu haben. Vorübergehend tauchte der Schwager des Angeklagten Y3 in dessen Wohnung auf, woraufhin die Angeklagten ihr Gespräch über den Zeugen B zeitweise einstellten. Bald darauf verließ der Schwager des Angeklagten Y3 die Wohnung aber wieder, wobei er ankündigte, nun Bier kaufen zu gehen und später wiederzukommen. Als er fort war, kamen die fünf Angeklagten schließlich miteinander überein, nunmehr gemeinsam den Zeugen B in dessen Wohnung aufzusuchen. Schon zu diesem Zeitpunkt ging es dem Angeklagten B2 bei diesem Vorhaben nicht ausschließlich darum, den Zeugen B zur Rede zu stellen und ihm die Schuld für die schlechte psychische Verfassung des S1 zuzuweisen, sondern auch darum, dem Zeugen B unter Androhung körperlicher Gewalt eine Geldzahlung abzupressen, und zwar mit der Begründung, dass der Zeuge B nunmehr für die Kosten der psychiatrischen Behandlung S 1 einzustehen habe. Dies war auch den übrigen vier Angeklagten bewusst. Der Angeklagte B2 zeigte den übrigen Angeklagten, dass er einen Taser bei sich führte. Bevor sich alle fünf Angeklagten gemeinsam zur Wohnung des Zeugen B begaben, steckte sich der Angeklagte Y3 eine ungeladene Gaspistole ein, während sich der Angeklagte Y mit einem Schlagstock ausrüstete und der Angeklagte U2 mit einer Gummipeitsche.

Die Angeklagten Y3 und Y kündigten dem Zeugen B und dessen Lebensgefährtin, der Zeugin I, die seinerzeit größtenteils bei dem Zeugen B wohnte, fernmündlich ihren Besuch an. Dabei ließen sie allerdings unerwähnt, dass die drei übrigen Angeklagten mit ihnen kommen würden. So öffnete die Zeugin I die Haustür, als die fünf Angeklagten vor der Wohnung des Zeugen B angekommen waren, die unter der Anschrift G-straße 44, N4, gelegen ist. Es überraschte sie, dass hierauf gleich fünf junge Männer in die Wohnung eintraten. Die Angeklagten B2, F und U2 kannte sie zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig wie der Zeuge B. Auf Wunsch des Angeklagten B2 trat der Angeklagte Y3 dabei zuerst ein und behauptete der Zeugin I gegenüber, die anderen wollten nur reden und einer von denen, nämlich der Bruder von S1, sei bei den Hells Angels.

Einer der Angeklagten schubste den Zeugen B auf eine Couch. Der Angeklagte B2, der nunmehr als Wortführer auftrat, warf dem Zeugen B sinngemäß vor, dem S1 schlechte Betäubungsmittel gegeben zu haben, von denen S1 "durchgedreht" sei, und deshalb die Schuld an S1 Situation zu tragen. Er verlangte von dem Zeugen B Auskunft darüber, was am Abend des 20.01.2017 im Einzelnen passiert sei und woher die Amphetamine stammten, die der Zeuge B dem S1 überlassen hatte. Teilweise beantwortete der Zeuge B diese Fragen, teilweise die Zeugin I. Auch ließ sich der Angeklagte B2 von der Zeugin I eine heute nicht mehr näher bestimmbare Menge an Amphetaminen zeigen, die der Zeuge B noch in seiner Wohnung vorrätig hielt. Später warf er diese Betäubungsmittelmenge auf einen Tisch. Ferner machte er es dem Zeugen B zum Vorwurf, dass dieser den S1 früher einmal als "Hurensohn" bezeichnet habe. Auf ein Zeichen von ihm gaben sowohl der Angeklagte Y3, als auch der Angeklagte Y dem Zeugen B jeweils eine Ohrfeige. Sodann brachte der Angeklagte B2 die Sprache auf den Betrag von 20.000,00 €, den der Zeuge B auf seinem Konto haben sollte. Er eröffnete dem Zeugen B, dass dieser für die Behandlungskosten des S1 aufkommen müsse und dass er, der Angeklagte B2, deshalb jetzt die 20.000,00 € haben wolle. Er forderte den Zeugen B auf, ihm hierzu seine Bankunterlagen zu zeigen. Sowohl ihm als auch den übrigen Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt durchaus bewusst, dass weder dem Angeklagten B2, noch dessen Bruder S1 ein rechtlicher Anspruch gegen den Zeugen B auf Zahlung von 20.000,00 € zustand. Der Zeuge B erwiderte dem Angeklagten B2, das sei nicht wahr, er verfüge nicht über eine solche Summe, er sei in der Ausbildung und verdiene nicht so viel Geld. Hierauf erklärte der Angeklagte B2 dem Zeugen B sinngemäß, dann wolle er jeden Monat 300,00 € von dem Zeugen B haben, und die erste Rate solle der Zeuge B ihm gleich am folgenden Tag zahlen. Um sicherzustellen, dass der Zeuge B dieser Forderung auch tatsächlich nachkomme, werde er, der Angeklagte B2, jetzt den "5 er BMW" mitnehmen. Er werde am folgenden Tag damit zurückkommen. Wenn der Zeuge B dann die ersten 300,00 € an ihn bezahle, werde er im Gegenzug den PKW zurückgeben. Sodann verlangte der Angeklagte B2 von dem Zeugen B die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere. Dem Angeklagten B2 war von Anfang an bewusst, dass weder er, noch sein Bruder S1 einen rechtlichen Anspruch gegen den Zeugen B auf die monatliche Zahlung von 300,00 € und/oder auf die zwangsweise Inpfandnahme des PKW BMW zur Sicherung einer entsprechenden Forderung hatte. Auch den übrigen Angeklagten war dieser Umstand von Anfang an bewusst. Die von den Angeklagten mitgeführten Werkzeuge, nämlich der Taser, die Gaspistole, den Schlagstock und die Gummipeitsche, bekamen die Zeugen B und I am 22.01.2017 nicht zu Gesicht, keiner der Angeklagten holte eines dieser Werkzeuge hervor. Der Zeuge B war aber allein schon durch die Überzahl der Angeklagten und durch deren hieraus resultierende körperliche Überlegenheit eingeschüchtert. Er ging davon aus, dass auch die Angeklagten Y3, Y, F und U2 die Forderungen des Angeklagten B2 unterstützten, und hatte Angst davor, dass die Angeklagten ihm weitere Ohrfeigen geben oder ihn auf sonstige Art und Weise körperlich attackieren würden, wenn er sich dem Willen des Angeklagten B2 nicht beugen würde, zumal mindestens einer der Angeklagten dem Zeugen B in Bezug auf die Fahrzeugschlüssel auch verbal zu verstehen gab:"Gib die her, sonst geht das weiter!". Wie auch alle fünf Angeklagten zutreffend erkannten und billigten, war dies der Grund dafür, dass der Zeuge B dem Angeklagten B2 hierauf, wie verlangt, seine Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugschein aushändigte. Den Fahrzeugbrief konnte der Zeuge B dem Angeklagten B2 nicht übergeben, weil sich dieses Dokument seinerzeit nicht in seinem, sondern im Besitz seines Großvaters befand. Er erklärte dem Angeklagten B2 hierzu, der PKW gehöre ihm gar nicht; bis er, der Zeuge B, seine Ausbildung zu Ende gebracht habe, bleibe vielmehr sein Großvater der Eigentümer des Fahrzeugs.

Zu einem nicht mehr näher zu konkretisierenden Zeitpunkt während des vorbeschriebenen Tatgeschehens in der Wohnung des Zeugen B machten die Angeklagten F und U2 Anstalten dazu, sich eine Zigarette anzuzünden. Als hierauf die Zeugin I die beiden darum bat, zum Rauchen ins Badezimmer zu gehen, kamen die Angeklagten F und U2 diesem Ersuchen tatsächlich nach. Den zeitweisen Aufenthalt im Badezimmer nutzte der Angeklagte U2 spontan dazu aus, eine dort stehende Flasche Parfum an sich zu nehmen, um diese für sich zu behalten. Nachdem sie jeweils eine Zigarette geraucht hatten, gesellten sich die Angeklagten U2 und F wieder zu den übrigen Angeklagten. Durch ihre zeitweise Abwesenheit entging ihnen weder die Tatsache, dass der Zeuge B von den Angeklagten Y3 und Y geohrfeigt worden war, noch eine der oben beschriebenen Forderungen des Angeklagten B2, noch die Tatsache, dass der Zeuge B sich der Aufforderung des Angeklagten B2 fügte, diesem seine Fahrzeugschlüssel und seinen Fahrzeugschein auszuhändigen.

Nachdem er die beiden vorgenannten Gegenstände erhalten hatte, verließ der Angeklagte B2 zusammen mit den übrigen vier Angeklagten die Wohnung des Angeklagten B. Einer der Angeklagten nahm bei dieser Gelegenheit eine Armbanduhr des Zeugen B mit sich. Welcher der Angeklagten dies tat und ob die übrigen Angeklagten dies vor Verlassen des Tatortes bemerkten, konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher aufgeklärt werden. Der Angeklagte B2 setzte sich sodann an das Steuer des dem Zeugen B gehörenden PKW, und auch die übrigen Angeklagten nahmen in diesem Fahrzeug Platz. Anschließend fuhr der Angeklagte B2 mit dem PKW davon, obwohl er, wie er wusste, zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis hatte. Nachdem sich die Angeklagten auf diese Weise gemeinsam etwa einen Kilometer weit von der Wohnung des Zeugen B entfernt hatten, fragte der Angeklagte B2 den Angeklagten Y3: "Wie verbleiben wir jetzt?". Als der Angeklagte Y3 sich hierauf erkundigte, wie diese Frage zu verstehen sei, fügte der Angeklagte B2 erläuternd hinzu: "Ja, die Arztkosten müssen bezahlt werden.". Der Angeklagte Y3 bat den Angeklagten B2 hierauf, diese Frage am folgenden Tag weiter zu besprechen und verwies zur Begründung darauf, dass sein Schwager bestimmt schon zurückgekehrt sei und auf ihn warte. Sodann verließ er den PKW.

Am Abend des 23.01.2017 kündigte der Angeklagte B2 dem Zeugen B fernmündlich an, jetzt zu ihm zu kommen, und erinnerte ihn nochmals daran, dass er jetzt Geld bezahlen solle. Entsprechend dieser Ankündigung fuhr der Angeklagte B2 mit dem PKW des Zeugen B zu dessen Wohnung unter der Anschrift G, 41238 N4. Wie er wusste, hatte er auch zu diesem Zeitpunkt nach wie vor keine Fahrerlaubnis. Als er sodann nach 19.00 Uhr bei dem Zeugen B klingelte, öffnete ihm die Zeugin I die Haustür. Diese und der Zeuge B hatten inzwischen allerdings die Polizei verständigt. Infolgedessen warteten im Erdgeschoss des Hauses die Zeugen T und I2 und nahmen den Angeklagten B2 bei dessen Eintreffen vorläufig fest.

In der Folgezeit rief der Angeklagte Y3 bei dem Zeugen B an, um sich bei diesem für sein Verhalten zu entschuldigen. Der Zeuge B wollte aber nicht mit ihm sprechen. Deshalb bat der Angeklagte Y3 die Zeugin I fernmündlich darum, dem Zeugen B weiterzugeben, dass es ihm, dem Angeklagten Y3, leid tue.

Mehrere Wochen später gab der Angeklagte B2 dem Zeugen B dessen Armbanduhr zurück.

Der Zeuge B war durch das oben beschriebene Tatgeschehen vom 22.01.2017 und 23.01.2017 dermaßen verängstigt, dass er sich in seiner Wohnung nicht mehr sicher fühlte. Er übernachtete deshalb mehrere Tage lang bei Freunden. Später erholte er sich von seiner Verunsicherung. Erst als er in vorliegendem Verfahren seitens der Kammer als Zeuge geladen wurde, kehrten seine Erinnerungen an das Tatgeschehen und damit einhergehend auch seine früheren Angstgefühle wieder zurück. Auch die Zeugin I war infolge des oben beschriebenen Tatgeschehens vom 22.01.2017 und 23.01.2017 stark verstört. Sie ging deshalb mehrere Tage lang nicht zur Schule und brachte es über einen längeren Zeitraum hinweg auch nicht mehr über sich, weiterhin in der Wohnung des Zeugen B zu leben. Sie fühlte sich in dieser Wohnung nicht mehr wohl. Erst nachdem die Zeugen B und I diese Wohnung komplett renoviert hatten, so wie sie das schon vor dem 22.01.2017 geplant hatten, ging es der Zeugin I dort wieder besser. Professionelle psychologische Hilfe haben die Zeugen B und I bislang nicht in Anspruch genommen.

XII.

Die vorstehenden Feststellungen zu Ziff. XI. beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Der Angeklagte Y3 hat sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig gezeigt und zur Überzeugung der Kammer in seiner Einlassung lediglich einzelne, rechtlich letztlich nicht ausschlaggebende Details beschönigend dargestellt. Die übrigen Angeklagten dagegen haben sich lediglich teilgeständig zur Sache eingelassen. Der Angeklagte Y hat sich hierbei auf sehr weitgehende Erinnerungslücken berufen. Er und der Angeklagte U2 bestreiten jeweils, einen Schlagstock zu der Wohnung des Zeugen B mitgenommen zu haben. Die Angeklagten F und U2 stellen (auch) in Abrede, zum Tatzeitpunkt gewusst zu haben, dass einer der übrigen Angeklagten am 22.01.2017 ein gefährliches Werkzeug mit sich führte. Zudem bestreiten die Angeklagten Y, F und U2, jemals bewusst und gewollt gefördert zu haben, dass der Angeklagte B2 eine Geldzahlung sowie die Herausgabe von Gegenständen (Fahrzeugschlüssel und -papiere) von dem Zeugen B verlangte. Der Angeklagte B2 hat sich erstmals zur Sache geäußert, nachdem die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung bereits weitgehend abgeschlossen war, insbesondere erst nachdem sich die übrigen Angeklagten bereits zur Sache eingelassen und auch die Zeugen B und I bereits gerichtlich vernommen worden waren. Dabei hat er das Tatgeschehen, das sich in der Wohnung des Zeugen B abgespielt hat, gänzlich anders dargestellt als die anderen vier Angeklagten und die beiden vorgenannten Zeugen. Er bestreitet, den Zeugen B jemals zu einer Geldzahlung oder zur Herausgabe von Gegenständen aufgefordert zu haben. Gleichwohl sind sämtliche Angeklagten aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung zur sicheren Überzeugung der Kammer vollumfänglich im Sinne der getroffenen Feststellungen überführt. Im Einzelnen:

Die Feststellungen zu Ziff. XI. bzgl. der Tatvorgeschichte vom 20.01.2017 und 21.01.2017 beruhen auf der ihnen entsprechenden Einlassung des Angeklagten Y3, der insoweit auch die übrigen Angeklagten nicht entgegengetreten sind. Die Kammer hält die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten Y3 für glaubhaft. Das gilt umso mehr, als Teile dieser Einlassung von weiteren, in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln bestätigt werden. So hat der Zeuge B in seiner gerichtlichen Aussage unumwunden eingeräumt, dem S1 am Abend des 20.01.2017 Amphetamine überlassen zu haben, wobei er ausdrücklich betont hat, dass er diese Betäubungsmittel nicht an S1 verkauft, sondern sie unentgeltlich an S1 abgegeben habe. Des Weiteren hat der Zeuge B in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten Y3 bekundet, dass S1 später mehrere Stunden lang weg gewesen sei. Dass S1 in der Folgezeit versucht hat, sich selbst zu töten, indem er sich die Pulsadern aufschnitt, und dass S1 deshalb in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt wurde, haben neben dem Angeklagten Y3 auch die Angeklagten B2 und Y glaubhaft angegeben. Die Kammer sieht keinen Grund dazu, die Richtigkeit dieser Angabe zu bezweifeln, auch wenn keiner der Angeklagten behauptet hat, den Suizidversuch des S1 selbst beobachtet zu haben. Die Angeklagten Y3 und Y haben nämlich miteinander übereinstimmend und insgesamt glaubhaft berichtet, den S1 in der Folgezeit in der psychiatrischen Klinik besucht zu haben, und zwar in Begleitung des Angeklagten B2. Der Angeklagte Y hat ferner bestätigt, dass auch er zeitweise von S1 Familie verdächtigt worden sei, S1 etwas ins Glas getan und so dessen psychischen Probleme ausgelöst zu haben.

Ihre Feststellungen zu Ziff. XI. dazu, dass sich die Angeklagten B2, F und U2 am 22.01.2017 in einer Gaststätte trafen, was sie hierbei miteinander besprachen und dass die Angeklagten F und U2 den Angeklagten B2 schließlich zu der Wohnung des Angeklagten Y3 begleiteten, stützt die Kammer auf die ihnen entsprechenden, insoweit übereinstimmenden und insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B2, F und U2 selbst. Lediglich die Tatsache, dass die Angeklagten F und U2 dem Angeklagten B2 am 22.01.2017 erzählten, S1 habe sich schon seit einiger Zeit von ihnen distanziert und "hänge" nun mit anderen "rum", nämlich u.a. mit dem Angeklagten Y3, haben nicht alle drei vorgenannten Angeklagten angegeben; vielmehr hat allein der Angeklagte B2 diesem Umstand in seiner gerichtlichen Einlassung erwähnt. Die Kammer sieht sich dennoch durch nichts dazu veranlasst, die Richtigkeit dieser Darstellung zu bezweifeln. Insbesondere haben die Angeklagten F und U2 nicht in Abrede gestellt, sich entsprechend geäußert zu haben, auch nicht in Reaktion auf die Einlassung des Angeklagten B2, obwohl auch sie sich in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen haben.

Davon, dass der Angeklagte Y3 den Angeklagten herbeitelefonierte, als die Angeklagten B2, F und U2 am 22.01.2017 ihn in seiner Wohnung aufsuchten, ist die Kammer aufgrund der entsprechenden, insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Y überzeugt, der auch die übrigen Angeklagten nicht widersprochen haben.

Mit Ausnahme einzelner Details, die an späterer Stelle noch im Einzelnen konkretisiert und erörtert werden sollen, beruhen die Feststellungen zu Ziff. XI. bezüglich des nachfolgenden äußeren Tatgeschehens vom 22.01.2017 in erster Linie auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten Y3. Dieser hat den äußeren Geschehensablauf - mit Ausnahme der oben bereits erwähnten, an späterer Stelle noch näher zu konkretisierenden Details - genau so geschildert wie unter Ziff. XI. wiedergegeben.

Die Kammer hält diese Schilderung des Angeklagten Y3 auch für glaubhaft. Der Angeklagte Y3 hat mit seiner diesbezüglichen Einlassung nicht nur die übrigen Angeklagten, sondern auch sich selbst schwer belastet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Angeklagte Y3 dies getan haben sollte, wenn seine Einlassung nicht zutreffen würde. Die Darstellung des Angeklagten Y3 war detailreich und umfasste mit der Behauptung, dass der Schwager des Angeklagten Y3 durch sein Erscheinen die Unterhaltung der Angeklagten über den Zeugen B zeitweise unterbrochen habe, auch mindestens einen Umstand, der die Entwicklung des zentralen Tatgeschehens gerade nicht vorangetrieben, sondern gehemmt haben soll und für die rechtliche Bewertung des Tatgeschehens irrelevant, dafür aber leicht überprüfbar ist. Diese Tatsache spricht aus Sicht der Kammer gegen die Annahme, dass der Angeklagte Y3 die von ihm berichteten Ereignisse frei erfunden hat. Der Angeklagte Y3 beantwortete Nachfragen der Kammer sowie der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft jeweils spontan, umfassend und widerspruchsfrei.

Die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung wird zusätzlich dadurch erheblich gestärkt, dass diese Einlassung nahezu vollumfänglich mit den gerichtlichen Aussagen der Zeugen B und I im Einklang steht. Sie wird durch diese Aussagen in einigen Punkten zudem ergänzt, auch wenn sich die beiden vorgenannten Zeugen nach eigenen Angaben heute nicht mehr lückenlos an das Tatgeschehen vom 22.01.2017 zu erinnern vermochten.

So haben beide Zeugen miteinander übereinstimmend und glaubhaft berichtet, dass die Angeklagten Y3 und Y zunächst nur ihren Besuch fernmündlich angekündigt, die übrigen Angeklagten dabei aber nicht erwähnt hätten. Die Zeugin I hat dabei ergänzend ausgeführt, dass sie insofern überrascht war, dass hierauf gleich fünf junge Männer in die Wohnung eintraten, als sie die Haustür geöffnet hatte. Beide Zeugen haben jeweils erklärt, die Angeklagten B2, F und U2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt zu haben. Der Angeklagte Y3 hat diese Umstände nicht berichtet. Er hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, dass er, bevor die übrigen vier Angeklagten die Wohnung des Zeugen B betreten hätten, der Zeugin I auf Wunsch des Angeklagten B2 erklärt habe, die anderen wollten nur reden und einer von denen, nämlich der Bruder von S1, sei bei den Hells Angels. Hierin besteht aus Sicht der Kammer aber kein Widerspruch zu der Aussage der Zeugen B und I.

Unerwähnt ließ der Angeklagte Y3 auch, dass einer der Angeklagten den Zeugen B sodann auf eine Couch schubste. Der Zeuge B erwähnte diesen Umstand in seiner Aussage ebenfalls nicht. Dafür hat dies die Zeugin I aber glaubhaft so berichtet. Die Kammer ist davon überzeugt, dass diese Bekundung der Zeugin I inhaltlich zutrifft. Die Zeugin I hat insgesamt nämlich keinerlei Tendenz dazu erkennen lassen, ihre Erlebnisse vom 22.01.2017 dramatisierend aufzubauschen und so einen oder mehrere der Angeklagten zu Unrecht übermäßig zu belasten. Dies zeigt sich aus Sicht der Kammer exemplarisch daran, dass die Zeugin auf ausdrückliche Nachfrage in der Hauptverhandlung erklärt hat, sie wisse heute nicht mehr, ob der Zeuge B im Verlaufe des Tatgeschehens auch geohrfeigt worden sei oder nicht. Wäre der Zeugin I daran gelegen gewesen, die Angeklagten möglichst schwer zu belasten, notfalls auch durch falsche Angaben, so hätte es jedoch besonders nahegelegen, die Nachfrage, ob der Zeuge B auch geohrfeigt worden ist, schlicht zu bejahen. Hierzu hätte es keiner besonders hohen geistigen Flexibilität, Schlagfertigkeit oder Kreativität der Zeugin bedurft.

Zum weiteren Tatgeschehen vom 22.01.2017 hat der Zeuge B im Wesentlichen das Folgende ausgesagt: Der Angeklagte B2 sei der Wortführer gewesen. Dieser habe den Angeklagten Y3 und Y befohlen, ihm, dem Zeugen B, ins Gesicht zu schlagen. Das hätten die Angeklagten Y3 und Y dann auch getan. Weshalb sie das getan hätten, wisse er, der Zeuge B, nicht. Er denke aber nicht, dass er die Ohrfeigen deshalb bekommen habe, weil er S1 einmal "Hurensohn" genannt haben soll. Da sei irgendwas mit dem kleinen Bruder des Angeklagten B2 gewesen, so ganz genau habe er den Sachverhalt gar nicht verstanden. Jedenfalls habe man ihm den Vorwurf gemacht, dass er dem S1 schlechte Betäubungsmittel gegeben habe. Dass sich S1 die Pulsadern aufgeschnitten haben soll, sei ihm am 22.01.2017 aber nicht klar geworden. Zwei von den Angeklagten hätten sich jeweils eine Zigarette angezündet. Die Zeugin I habe die beiden gebeten, zum Rauchen ins Badezimmer zu gehen, was die beiden dann auch gemacht hätten. Später sei ein Parfum aus dem Badezimmer verschwunden gewesen. Auch eine Armbanduhr von ihm sei später weg gewesen. Dann habe der Angeklagte B2 verlangt, dass er ihm seine Autoschlüssel gebe. Im Prinzip hätten aber alle Angeklagten die Schlüssel gewollt. Die hätten auf ihn eingeredet und gesagt: "Gib die her, sonst geht das weiter!". Hierauf habe er seine Autoschlüssel ausgehändigt. Den Fahrzeugschein habe er auch übergeben müssen, den ebenfalls von ihm geforderten Fahrzeugbrief habe er aber nicht gehabt, den habe vielmehr sein Großvater gehabt. Die Angeklagten hätten Lösegeld für den PKW haben wollen. Dass dahinter eine andere Forderung gesteckt habe, sei ihm nicht bekannt. Auf konkrete Nachfrage der Kammer, ob er nicht dazu aufgefordert worden sei, die Kosten für die psychiatrische Behandlung des S1 zu bezahlen, hat der Zeuge B geantwortet, okay, er wisse nicht, ob das an dem Abend schon Thema gewesen oder erst im Nachhinein besprochen worden sei. Er selbst sei an dem Abend nüchtern gewesen.

Die Zeugin I hat zum weiteren Tatgeschehen vom 22.01.2017 im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: Alle fünf Angeklagten seien sehr dominant und aufdringlich gewesen. Es habe ein "Riesen-Buhei" gegeben. Worum es dabei genau gegangen sei, wisse sie heute nicht mehr. Dem Zeugen B und ihr sei jedenfalls vorgeworfen worden, dem S1 irgendetwas gegeben zu haben, von dem S1 "durchgedreht" sei, und deshalb schuld zu sein. Das sei aber Unsinn gewesen. Dann seien Forderungen gestellt worden, deren genauen Inhalt sie heute nicht mehr wiedergeben könne. Im Endeffekt sei ihnen, also dem Zeugen B und ihr, jedenfalls das Auto "geklaut" worden mit irgendeiner Forderung, weil sie das mit dem S1 schuld gewesen sein sollten. Sie hätten "Schutzgeld" für das Auto zahlen sollen. Um welche Gesamtsumme es dabei gegangen sei, könne sie auch nicht mehr sagen, sie glaube aber, dass es um eine hohe Summe gegangen sei. Letztlich seien ihnen die Autoschlüssel, die Fahrzeugpapiere, eine Uhr und eine Flasche Parfum weggekommen. Richtig sei auch, dass sie zwei der Angeklagten gebeten habe, ins Badezimmer zu gehen, weil die rauchen wollten. Sie meine, das seien die Angeklagten F und U2 gewesen, da sei sie sich heute aber nicht mehr ganz sicher. Sie habe damals jedenfalls ziemlich große Angst gehabt.

Soweit sich die Zeugen B und I in der Hauptverhandlung nicht auf Erinnerungslücken berufen haben, stimmen ihre vorstehend wiedergegebenen Aussagen miteinander und mit der Einlassung des Angeklagten Y3 überein, wodurch sie sich wechselseitig in ihrer Glaubhaftigkeit bekräftigen - mit folgenden Ausnahmen und Einschränkungen:

Erstens: Soweit der Zeuge B bekundet hat, er denke nicht, dass die Angeklagten Y3 und Y ihn deshalb auf Aufforderung des Angeklagten B2 geohrfeigt hätten, weil er S1 einmal "Hurensohn" genannt haben solle, widerspricht seine Aussage der Einlassung des Angeklagten Y3. Dieser hat hierzu erklärt, der Angeklagte B2 habe ihm und dem Angeklagten Y gerade deshalb signalisiert, dass sie den Zeugen B ohrfeigen sollten, weil der Zeuge B den S1 früher einmal "Hurensohn" genannt habe, auch wenn der Zeuge B dies damals nicht ernstgemeint habe. Es sei so gewesen, dass der Angeklagte B2 den Zeugen B gefragt habe: "Hast du meinen Bruder ‚Hurensohn‘ genannt?". Als der Zeuge B diese Frage verneint habe, habe der Angeklagte B2 zu ihnen, also zu den Angeklagten Y3 und Y, herübergeguckt und ihnen ein Zeichen gegeben. Hierauf hätten sie beide, den Angeklagten Y3 und Y, jeweils einmal geohrfeigt. Der Angeklagte B2 habe vorher erklärt, dass er den Zeugen B nicht selbst schlagen wolle, weil er auf Bewährung sei. Die Kammer neigt dazu, in diesem Punkt der Darstellung des Zeugen B zu folgen. Letztlich muss dieser Punkt hier aber nicht näher erörtert werden. Denn ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte B2 zur Überzeugung der Kammer jedenfalls schon zu dem Zeitpunkt, in dem er den Zeugen B ohrfeigen ließ, zumindest auch die Absicht verfolgte, dem Zeugen B durch sein Verhalten zu verdeutlichen, dass er, der Angeklagte B2, angesichts seiner Helfer über die Macht und die Mittel verfüge, den Zeugen B nach Lust und Laune körperlich zu züchtigen, und dass der Angeklagte B2 zur Überzeugung der Kammer schon zu diesem Zeitpunkt zumindest auch die Absicht verfolgte, den Zeugen B durch diese Machtdemonstration so einzuschüchtern, dass der Zeuge B aus Sorge um sein körperliches Wohlergehen später auch der Aufforderung des Angeklagten B2 zur Vornahme einer Vermögensverfügung wunschgemäß nachkommen würde. Die Kammer ist des Weiteren davon überzeugt, dass auch die übrigen Angeklagten diese Absichten des Angeklagten B2 von Anfang an zutreffend erkannten. Diese Feststellungen sollen an späterer Stelle näher begründet werden. Die Frage, welchen offiziellen Grund der Angeklagte B2 dem Zeugen B dafür nannte, dass er ihn ohrfeigen ließ, ist demgegenüber ohne rechtliche Bedeutung.

Zweitens: Soweit der Zeuge B in seiner gerichtlichen Aussage erklärt hat, ihm sei nicht bekannt, dass hinter der "Lösegeldforderung" für seinen PKW noch eine andere Forderung steckte, stützt seine Aussage nicht die Feststellung zu Ziff. XI., dass der Angeklagte B2 den PKW zur Sicherung einer Geldforderung mitnahm. Sie vermag die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit ihrer Feststellungen zu Ziff. XI. andererseits aber auch nicht zu erschüttern, zumal sich der Zeuge B auf Nachfrage selbst nicht mehr sicher war, ob er an dem Abend des 22.01.2017 nun dazu aufgefordert worden ist, die Kosten für die psychiatrische Behandlung des S1 zu bezahlen, oder nicht. Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu Ziff. XI. dazu, dass der Angeklagte B2 den PKW des Zeugen B richtigerweise sehr wohl zur Sicherung einer Geldforderung mitnahm, auf die ihnen entsprechende Einlassung des Angeklagten Y3. Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zum einen die Tatsache, dass der Angeklagte Y3 sich gerade mit dieser Behauptung auch selbst belastet und keinen nachvollziehbaren Grund dazu hat, dies zu Unrecht zu tun. Zum anderen spricht für die Richtigkeit dieser Einlassung die Tatsache, dass auch die Zeugin I bekundet hat, das Auto sei mit irgendeiner Forderung "geklaut" worden, weil sie und der Zeuge B "das mit dem S1" schuld gewesen sein sollten. Diese Erinnerung der Zeugin I ist mit der Einlassung des Angeklagten Y3 gut in Deckung zu bringen, auch wenn sie nicht so präzise ist wie die Einlassung des Angeklagten Y3. Dass die Zeugin I in diesem Zusammenhang davon gesprochen hat, für den PKW sei "Schutzgeld" gefordert worden, versteht die Kammer dabei als eine laienhafte Formulierung für die zwangsweise Inpfandnahme des PKW. Zumindest indiziell spricht für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten Y3 ferner, dass auch der Angeklagte F in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, er habe mitbekommen, dass in der Wohnung des Zeugen B über 20.000,00 € und über eine Ratenzahlung in Höhe von 300,00 € gesprochen worden sei.

Drittens: Die Aussagen der Zeugen B und I gehen insoweit über die Einlassung des Angeklagten Y3 hinaus, als der Angeklagte Y3 nichts davon erwähnt hat, dass sich die Angeklagten F und U2 zeitweise im Badezimmer aufgehalten hätten, um dort jeweils eine Zigarette zu rauchen, nichts davon, dass den Zeugen B und I im Verlaufe des Tatgeschehens auch eine Flasche Parfum und eine Armbanduhr abhandengekommen sei, und nichts davon, dass einer der Angeklagten in Bezug auf die herausverlangen Fahrzeugschlüssel zu dem Zeugen B gesagt habe: "Gib die her, sonst geht das weiter!". Diesbezüglich folgt die Kammer mit ihren Feststellungen zu Ziff. XI. den glaubhaften, oben wiedergegebenen Aussagen der Zeugen B und I. Diese werden insoweit durch die Einlassungen der Angeklagten F und U2 teilweise bestätigt. So haben diese beiden Angeklagten selbst angegeben, sich zeitweise im Badezimmer der Wohnung des Zeugen B aufgehalten zu haben, um dort eine Zigarette zu rauchen. Der Angeklagte U2 hat zudem selbst eingeräumt, bei dieser Gelegenheit eine Flasche Parfum an sich genommen zu haben, um diese für sich zu behalten.

Die Kammer hält insbesondere auch die Behauptung des Zeugen B für glaubhaft, dass einer der Angeklagten in Bezug auf die herausverlangten Fahrzeugschlüssel zu ihm gesagt habe: "Gib die her, sonst geht das weiter!". Dass sich der Zeuge B in dieser Hinsicht schlicht irren könnte, vermag die Kammer nicht zu glauben. Auch eine diesbezügliche intentionale Falschaussage des Zeugen B schließt die Kammer aus. Der Zeuge B hat bei seiner Aussage nämlich ebenso wenig wie die Zeugin I eine Tendenz dazu erkennen lassen, die Angeklagten zu Unrecht möglichst schwer zu belasten. Wäre ihm daran gelegen gewesen, die Angeklagten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken, so hätte er zu diesem Zweck sehr leicht die Nachfrage, ob die Angeklagten ihn dazu aufgefordert hätten, die Kosten für die psychiatrische Behandlung des S1 zu bezahlen, bejahen können. Auch wäre in diesem Fall schwer nachzuvollziehen, weshalb der Zeuge B von sich aus mehrere Umstände erwähnt hat, die den Angeklagten günstig sind. So hat er etwa von sich aus klargestellt, dass er die ihm abhandengekommene Armbanduhr inzwischen wiederbekommen habe. Die Annahme, dass er diesen Umstand allein deshalb erwähnt haben könnte, um hierdurch einzubringen, dass der Angeklagte B2 spätestens nach dem 22.01.2017 einen faktischen Zugriff auf die Armbanduhr hatte, hält die Kammer hierbei für fernliegend. Um speziell den Angeklagten B2 (gegebenenfalls zu Unrecht) in den Verdacht zu bringen, die Armbanduhr eigenhändig weggenommen zu haben, hätte der Zeuge B nämlich ohne Weiteres behaupten können, eine solche Wegnahme selbst beobachtet zu haben. Des Weiteren hat der Zeuge B von sich aus betont, dass es ihm, nachdem er in der Zeit nach dem 22.01.2017 zunächst mehrere Tage lang aus Verängstigung bei Freunden übernachtet habe, bald wieder "blendend" gegangen sei. Auch dies wäre - selbst für einen juristischen Laien unschwer erkennbar - gänzlich kontraproduktiv gewesen, wenn der Zeuge B mit seiner Aussage eine übermäßig schwere Bestrafung der Angeklagten hätte erreichen wollen.

Aus dem Umstand, dass die Aussagen der Zeugen B und I in den o.g. Punkten über die Einlassung des Angeklagten Y3 hinausgehen, folgt aber nicht, dass diese Einlassung als unzuverlässig einzustufen sei, soweit sie denn reicht.

Viertens: Ein Widerspruch zwischen der Einlassung des Angeklagten Y3 und der Aussage des Zeugen B besteht allerdings darin, dass der Zeuge B in der Hauptverhandlung behauptet hat, zum Tatzeitpunkt am 22.01.2017 nüchtern gewesen zu sein, während der Angeklagte Y3 angegeben hat, auf die Fragen des Angeklagten B2 habe teilweise die Zeugin I geantwortet, weil der Zeuge B gar nicht habe reden können, der sei "total neben der Spur" gewesen, der sei zu dem Zeitpunkt schon drei bis vier Tage wach gewesen und habe den Angeklagten gar nicht folgen können.

Die Kammer glaubt in diesem Punkt dem Zeugen B und nicht der abweichenden Darstellung des Angeklagten Y3. Der Angeklagte Y3 hat nämlich selbst berichtet, dass der Zeuge B persönlich dem Angeklagten B2 die Frage beantwortet habe, woher er die am 20.01.2017 an S1 weitergegebenen Amphetamine bezogen hatte, dass der Zeuge B persönlich den Vorwurf von sich gewiesen habe, die Betäubungsmittel vor ihrer Weitergabe an S1 gestreckt zu haben, und dass der Zeuge B persönlich dem Angeklagten B2 erklärt habe, dass und weshalb er keine 20.000,00 € auf seinem Konto habe sowie wie sich die Eigentumsverhältnisse an dem von ihm genutzten PKW BMW gestalteten. Wäre der Zeuge B gerade rauschmittelbedingt nicht dazu in der Lage gewesen, zu reden und Fragen des Angeklagten B2 zu beantworten, so wäre aber gänzlich unverständlich, weshalb er genau dies - auch nach der eigenen Einlassung des Angeklagten Y3 - zumindest im o.g. Umfang dennoch getan hat. Hinzu kommt, dass auch die Angeklagten Y, F und U2 rauschmittelbedingte Ausfälle des Zeugen B in ihren jeweiligen Einlassungen mit keinem Wort erwähnt haben. Auf die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten B2 wird an späterer Stelle zurückzukommen und dann näher einzugehen sein. Auch der Umstand, dass der Zeuge B nach eigenen Angaben am 22.01.2017 nicht vollständig verstanden haben will, was genau mit S1 gewesen sein solle und dass S1 sich die Pulsadern aufgeschnitten haben solle, ist aus Sicht der Kammer nicht als Indiz für eine rauschmittelbedingte Intoxikation des Zeugen B anzusehen. Denn zum einen hat der Zeuge B auch nach eigenen Angaben immerhin korrekt erfasst, dass ihm jedenfalls der Vorwurf gemacht worden sei, er habe dem S1 schlechte Betäubungsmittel gegeben. Und zum anderen konnte auch die Zeugin I diesbezüglich keine wesentlich exakteren Angaben machen, obwohl keiner der Angeklagten behauptet hat, auch die Zeugin I habe zum Tatzeitpunkt erkennbar unter der Wirkung von Rauschmitteln gestanden. Weshalb der Angeklagte Y3 zur Überzeugung der Kammer mithin unzutreffend behauptet hat, der Zeuge B sei zum Tatzeitpunkt rauschmittelbedingt nicht dazu in der Lage gewesen, zu sprechen und den Angeklagten geistig zu folgen, bleibt unklar, ist letztlich aber auch nicht entscheidend. Für gut denkbar hält die Kammer insoweit, dass der Angeklagte Y3 eine anfängliche Überraschung und Überforderung des Zeugen B angesichts seiner plötzlichen Konfrontation mit fünf, ihm zum Teil unbekannten und aggressiv auftretenden Kontrahenten schlicht missdeutet und lediglich irrtümlich als ein Anzeichen drogenbedingter Begriffsstutzigkeit bewertet hat. Für diese Annahme spricht auch, dass der Angeklagte F glaubhaft erklärt hat, der Zeuge B sei ziemlich schockiert gewesen, deshalb habe zeitweise die Zeugin I das Reden übernommen.

Zusammenfassend ist somit nochmals festzuhalten, dass sich die Aussagen der Zeugen B und I sowie die Einlassung des Angeklagten Y3 nahezu, wenn auch nicht ganz vollumfänglich miteinander decken. Die Einlassung des Angeklagten Y3 wird hierdurch in ihrer Glaubhaftigkeit zusätzlich bestätigt. Die Kammer hat die Tatsache kritisch gewürdigt, dass der Angeklagte Y3 den genauen Kontext, in dem der Angeklagte B2 den Zeugen B ohrfeigen ließ, möglicherweise und den Intoxikationszustand, in dem sich der Zeuge B zum Tatzeitpunkt befunden haben soll, sogar zur Überzeugung der Kammer unzutreffend dargestellt hat. Sie hält diese Tatsache im Ergebnis aber nicht für schwerwiegend genug, um den Schluss zu rechtfertigen, dass die Einlassung des Angeklagten Y3 auch im Übrigen als unzuverlässig einzustufen sei. Diese Einlassung ist zur Überzeugung der Kammer vielmehr durchaus als eine taugliche Grundlage für die Feststellungen zu Ziff. XI: zu bewerten.

Ihre Feststellungen zu Ziff. XI. in Bezug auf das Tatgeschehen vom 23.01.2017 stützt die Kammer auf die ihnen entsprechenden Aussagen der Zeugen B und I sowie auf den in der Hauptverhandlung im Wege des Urkundsbeweises verlesenen Aktenvermerk der Zeugin I2 vom 23.01.2017, Bl. 17 und 18 GA. Im Übrigen hat auch der Angeklagte B2 selbst glaubhaft eingeräumt, am 23.01.2017 ohne Fahrerlaubnis gerade mit dem PKW zu der Wohnung Färberstraße 44, 41238 N4, gefahren zu sein, den er tags zuvor - ebenfalls ohne Fahrerlaubnis - von dort weggefahren habe.

Die Feststellungen zu Ziff. XI. dazu, dass und mit welchem Erfolg der Angeklagte Y3 in der Folgezeit bei dem Zeugen B anrief, um sich bei diesem für sein Verhalten zu entschuldigen, beruhen auf den glaubhaften und insoweit unwiderlegt gebliebenen Angaben des Angeklagten Y3 selbst. Die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Einlassung wird aus Sicht der Kammer auch dadurch gestärkt, dass der Angeklagte Y3 dem Zeugen B auch in der Hauptverhandlung erklärte, er habe ihn nach der Tat ja nicht mehr erreicht, es tue ihm aber sehr leid, immerhin seien sie doch Freunde gewesen, es tue ihm wirklich sehr leid. Hätte der Angeklagte Y3 nach dem 22.01.2017 in Wahrheit gar nicht mehr versucht, den Zeugen B zu kontaktieren, so hätte er nämlich befürchten müssen, dass der Zeuge B dies in Reaktion auf die vorstehend wiedergegebene Äußerung der Hauptverhandlung aufgedeckt hätte. Dergleichen hat der Zeuge B in der Hauptverhandlung aber gerade nicht getan.

Davon, dass der Angeklagte B2 dem Zeugen B mehrere Wochen später dessen Armbanduhr zurückgab, ist die Kammer aufgrund der entsprechenden, glaubhaften Bekundung des Zeugen B überzeugt.

Die Feststellungen zu Ziff. XI. bzgl. der psychischen Folgewirkungen, welche das oben beschriebene Tatgeschehen vom 22.01.2017 und 23.01.2017 auf die Zeugen B und I nach sich gezogen hat, stützt die Kammer auf die ihnen entsprechenden, glaubhaften Angaben, der Zeugen B und I selbst. Für die Glaubhaftigkeit dieser Angaben spricht aus Sicht der Kammer nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Zeugin I selbst in der Hauptverhandlung noch deutlich anzumerken war, wie sehr sie die Erinnerung an das Tatgeschehen belastet. Während ihrer Zeugenaussage zitterte die Zeugin I leicht, und es gelang der Zeugin auch nicht, die an sie gerichteten Fragen durchgehend mit fester Stimme zu beantworten. Die Kammer gewann den Eindruck, dass die Zeugin I zudem versuchte, einen Augenkontakt zu den Angeklagten nach Möglichkeit zu vermeiden. Auf die direkte Frage der Kammer, ob sie Angst vor den Angeklagten habe, antwortete die Zeugin mit gesenktem Blick: "Ein wenig.". Diese Beobachtungen bestärken die Kammer in ihrer Überzeugung, dass die Zeugin I bei ihrer Beschreibung der psychischen Folgewirkungen, die das Tatgeschehen vom 22.01.2017 und 23.01.2017 für sie nach sich gezogen hat, durchaus nicht übertrieben hat.

Die vorstehend begründete Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit ihrer Feststellungen zu Ziff. XI. bzgl. des äußeren Geschehensablaufes wird durch die jeweiligen Einlassungen der Angeklagten Y, F, U2 und B2 im Ergebnis nicht erschüttert, sondern teilweise sogar weiter verstärkt.

Der Angeklagte Y hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Er sei so betrunken gewesen, dass er sich an den Tatabend nur noch bruchstückhaft erinnern könne. Insgesamt habe er an dem Abend eine Flasche Whiskey getrunken. Der Angeklagte Y3 habe ihn angerufen und gesagt, die Angeklagten F und U2 seien bei ihm in der Wohnung und jemand habe einen Elektroschocker dabei. Er, der Angeklagte Y, habe hierauf gesagt: "Ich komme vorbei, und dann schauen wir mal.". Als er dann bei dem Angeklagten Y3 angekommen sei, habe er nicht zugehört, was besprochen worden sei, stattdessen habe er weiter Alkohol getrunken. Das nächste, an das er sich noch erinnern könne, sei, dass sie alle fünf auf dem Weg zu dem Zeugen B gewesen seien. In der Wohnung des Zeugen B habe er, der Angeklagte Y, im Badezimmer eine Zigarette geraucht und nichts gehört. Irgendwann sei er zu den anderen rübergegangen und habe dem Zeugen B eine Ohrfeige gegeben, nachdem der Angeklagte Y3 das auch schon getan hatte. Auf die Frage, weshalb er den Zeugen B geohrfeigt habe, hat der Angeklagte Y in der Hauptverhandlung lediglich geantwortet, er habe das getan, weil der Angeklagte Y3 und er das so hätten machen sollen. Danach sei er wieder ins Badezimmer gegangen, um dort weiterzurauchen. Einen Schlagstock habe er nicht dabei gehabt und auch von der Gummipeitsche habe er nichts gewusst. Er habe nur etwas von dem Elektroschocker gewusst; er habe gedacht, dass der gegen den Angeklagten Y3 eingesetzt werden sollte. Davon, ob einer der Angeklagten eine Armbanduhr des Zeugen B an sich genommen habe, wisse er auch nichts. Was er noch wisse, sei, dass alle Angeklagten dann in dem Auto des Zeugen B zurückgefahren seien. Er selbst habe sich dann noch kurz mit dem Angeklagten Y3 und dessen Schwager unterhalten, dann habe er bei dem Angeklagten Y3 übernachtet. Am folgenden Tag sei er dann weggegangen. Auf Nachfrage der Kammer, welchen Zweck denn seines Erachtens der Besuch bei dem Zeugen B haben sollte, hat der Angeklagte Y in der Hauptverhandlung geantwortet, der Besuch habe aufklären sollen, was mit S1 passiert sei. Auf die weitere Nachfrage, ob ihm das zum Tatzeitpunkt klar gewesen sei, hat der Angeklagte Y in der Hauptverhandlung erwidert: "Eigentlich nein.". Auf weiteres Befragen hat der Angeklagte Y ferner erklärt, es sei Routine gewesen, dass der Zeuge B damit geprahlt habe, über 20.000,00 € zu verfügen.

In weiten Teilen ist diese Einlassung mit den Feststellungen zu Ziff. XI. gut vereinbar. Soweit sie jedoch von den Feststellungen zu Ziff. XI. abweicht, hält die Kammer sie nicht für glaubhaft. Die gesamte Einlassung des Angeklagten ist zur Überzeugung der Kammer von dem durchsichtigen Versuch des Angeklagten Y geprägt, sich durch die wahrheitswidrige Berufung auf nahezu umfassende Erinnerungslücken der strafrechtlichen Verantwortung für sein Tatverhalten zu entziehen. Dabei sollen seine Erinnerungslücken zum Teil auf dem Alkoholkonsum, zum Teil auf einer mangelnden Aufmerksamkeit und zum Teil auf einer vorübergehenden Ortsabwesenheit des Angeklagten Y beruhen. Die Kammer hält es jedoch für eine unwahre Schutzbehauptung, dass der Angeklagte Y das Tatgeschehen nur bruchstückhaft wahrgenommen und in Erinnerung behalten haben will. Die Einlassung des Angeklagten Y erscheint der Kammer in dieser Beziehung nämlich als widersprüchlich und insgesamt als nicht plausibel:

So will sich der Angeklagte Y, wie ausgeführt, noch sehr wohl daran erinnern, zielgerichtet zu der Wohnung des Angeklagten Y3 gefahren zu sein, nachdem er erfahren hatte, dass dort u.a. jemand mit einem Elektroschocker aufgetaucht sei. Er will sich auch noch erinnern, was er dem Angeklagten Y3 auf diese Nachricht hin gesagt haben will. Ferner will er die Situation so eingeschätzt haben, dass der Elektroschocker gegen den Angeklagten Y3 eingesetzt werden sollte. Wenn der Angeklagte Y aber auch nach eigener Darstellung dazu in der Lage war, sinnvoll auf den Anruf des Angeklagten Y3 zu reagieren, und auch dazu in der Lage gewesen sein will, die Einschätzung zu entwickeln, dass sein Freund mit einem Elektroschocker bedroht werde, dann vermag die Kammer nicht zu glauben, dass der Angeklagte Y andererseits, wie er selbst behauptet, ab seinem Eintreffen in der Wohnung des Angeklagten Y3 schlichtweg nicht mehr zugehört haben könnte, was die übrigen Angeklagten miteinander besprachen, sondern stattdessen einfach weiter Alkohol konsumiert haben könnte. Um dem Angeklagten Y3 beistehen zu können - und gerade dies soll nach dem Verständnis der Grund dafür gewesen sein, dass der Angeklagte Y zu dem Treffen der übrigen Angeklagten hinzugeeilt ist - wäre es vielmehr für jedermann offensichtlich eine entscheidende Grundvoraussetzung gewesen, zum einen durch aufmerksames Zuhören in Erfahrung zu bringen, was die übrigen drei Angeklagten überhaupt von dem Angeklagten Y3 wollten, und zum anderen seine eigene Verteidigungsfähigkeit nicht durch einen fortgesetzten Alkoholkonsum weiter zu schwächen. Auf entsprechenden Vorhalt und Nachfrage der Kammer, weshalb er sich gleichwohl so kontraproduktiv verhalten haben will, wie er behauptet, vermochte der Angeklagte Y in der Hauptverhandlung keine befriedigende Antwort zu finden, stattdessen räumte er insoweit nur ein, dass dies sicherlich nicht besonders schlau gewesen sei. Ebenso wenig vermag die Kammer zu glauben, dass der Angeklagte Y sich einerseits zwar (alkoholbedingt) nicht daran erinnern will, weshalb und wozu er sich sodann mit den anderen Angeklagten zusammen zu der Wohnung des Zeugen B begeben hat, dass er andererseits aber durchaus noch dazu in der Lage gewesen sein und bis heute in Erinnerung behalten haben will, zweimal im Badezimmer der Wohnung des Zeugen B Zigaretten geraucht zu haben. Eine dermaßen selektiv erhaltene Handlungs- und Wahrnehmungsfähigkeit eines stark alkoholisierten Angeklagten hielte die Kammer für äußerst ungewöhnlich. Des Weiteren vermag die Kammer nicht zu glauben, dass der Angeklagte Y die Zeit in der Wohnung des Zeugen B im Wesentlichen damit zugebracht hat, im Badezimmer zu rauchen, und dass er den Zeugen B praktisch zwischen zwei Zigarettenpausen geohrfeigt hat. Gegen die Richtigkeit der entsprechenden Einlassung des Angeklagten Y spricht schon, dass weder die übrigen Angeklagten, noch die Zeugen B oder I etwas davon berichtet haben, dass auch der Angeklagte Y im Badezimmer der Wohnung geraucht habe. Die Zeugen B und I sprachen vielmehr ausdrücklich davon, dass (nur) zwei der Angeklagten im Badezimmer geraucht hätten, nämlich die Angeklagten F und U2. Weshalb es ihnen entgangen sein sollte, wenn sich tatsächlich auch noch ein dritter Angeklagter zeitweise zum Rauchen ins Badezimmer zurückgezogen hätte, ist nicht ersichtlich.

Nachdem mithin festzustellen ist, dass der Angeklagten Y zu unwahren Schutzbehauptungen neigt, so ordnet die Kammer auch die Behauptung des Angeklagten Y, keinen Schlagstock mit sich geführt zu haben, als er sich am 22.01.2017 in der Wohnung des Zeugen B befand, als eine solche Schutzbehauptung ein. Der Angeklagte Y3 hat nämlich erklärt, dass der Angeklagte Y zum Tatzeitpunkt sehr wohl einen solchen Schlagstock bei sich gehabt habe, und die Kammer hält diese Erklärung für glaubhaft. Ein nachvollziehbares Interesse des Angeklagten Y3 daran, den Angeklagten Y in dieser Hinsicht zu Unrecht zu belasten, ist nicht zu erkennen. Um sich der Wohltat des § 46 b StGB zu versichern, wäre es nicht erforderlich gewesen, ein solches Detail zu erdichten.

Der Angeklagte F hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen: In der Wohnung des Angeklagten Y3 sei besprochen worden, dass der Zeuge B zur Rede gestellt werden und Angst bekommen sollte. Es sei aber keine Rede davon gewesen, dass der Zeuge B zusammengeschlagen und/oder ausgeraubt werden sollte. Wie sich das Geschehen in der Wohnung des Zeugen B dann tatsächlich entwickelt habe, habe er deshalb mit Staunen beobachtet. Zuerst hätten die Angeklagten eigentlich nur Antworten haben wollen, die Sache sei dann aber "voll ausgeartet". Er, der Angeklagte F, habe in der Wohnung des Zeugen B zeitweise ferngesehen. Er habe aber mitbekommen, dass über 20.000,00 € und über eine Ratenzahlung in Höhe von 300,00 € gesprochen worden sei. Auch habe er mitbekommen, dass ein Fahrzeug mitgenommen werden sollte. Er habe diese Forderungen jedoch nicht ernstgenommen. Er habe vielmehr gedacht, es gehe nur um eine Show zur Einschüchterung des Zeugen B. Erst, nachdem der Zeuge B geohrfeigt worden sei, seien der Angeklagte U2 und er "wach geworden". Er habe dann zu dem Angeklagten U2 gesagt: "Das ist mir zu viel. Komm, wir gehen eine rauchen.". Dann habe er sich zusammen mit dem Angeklagten U2 etwa 10 Minuten lang im Badezimmer aufgehalten. Zuerst habe er gar nicht richtig mitbekommen, dass die anderen da "am Verhandeln" gewesen seien, erst als der Angeklagte U2 und er aus dem Badezimmer zurückgekommen seien, sei "das mit dem Wagen und dem Pfand" gewesen. Als er bemerkt habe, dass es tatsächlich um eine Geldforderung gegangen sei, habe er aber nicht den Mut gehabt, "auszusteigen". Er sei schockiert gewesen und habe gedacht: "Was geht denn jetzt hier ab?". Aus der Gruppendynamik heraus habe er sich dann auch zusammen mit den anderen Angeklagten in den Wagen des Zeugen B gesetzt und sei zusammen mit den anderen Angeklagten darin weggefahren. Auf weiteres Befragen der Kammer hat der Angeklagte F ergänzend erklärt, die Zeugen B und I hätten auf keinen Fall gute Laune gehabt. Die Zeugin I habe zeitweise das Reden übernommen, weil der Zeuge B so schockiert gewesen sei. Das sei eine sehr angespannte Situation gewesen. Er könne sich schon vorstellen, dass die Zeugen B und I es als Bedrohung empfunden hätten, dass sie alle da gewesen seien. Das sei ihm aber erst im Nachhinein klar geworden.

Soweit diese Einlassung des Angeklagten F dessen innere Tatseite betrifft, wird nachfolgend unter Ziff. XIII. näher hierauf einzugehen sein. Auch die Frage, welche Absprachen zur Überzeugung der Kammer zwischen den Angeklagten in der Wohnung des Angeklagten Y3 getroffen worden sind, soll erst nachfolgend unter Ziff. XIII. erörtert werden. Hinsichtlich des äußeren Tatablaufes im Übrigen ist die Einlassung des Angeklagten F jedenfalls im Wesentlichen mit den Feststellungen zu Ziff. XI. vereinbar - mit folgenden Ausnahmen: Soweit der Angeklagte F behauptet, er habe sich in der Wohnung des Zeugen B zeitweise vor den Fernseher gesetzt, vermag ihm die Kammer nicht zu glauben. Die Zeugen B und I haben von einem solchen Verhalten des Angeklagten F nichts berichtet. Zudem hält die Kammer es nicht für plausibel, dass der Angeklagte F zwar einerseits darauf erpicht gewesen sein will, von dem Zeugen B Näheres darüber zu erfahren, weshalb bei S1 psychische Probleme aufgetreten sind, andererseits aber nicht ausreichend an der Unterhaltung mit dem Zeugen B interessiert gewesen sein will, um zumindest für die Dauer dieser Unterhaltung auf einen Fernsehkonsum zu verzichten. Auf entsprechenden Vorhalt und weiteres Befragen der Kammer vermochte der Angeklagte F auch nicht näher zu erläutern, weshalb er sich überhaupt dazu entschlossen haben will, ausgerechnet zum Tatzeitpunkt und ausgerechnet in der Wohnung des Zeugen B fernzusehen. Die Kammer hat nicht aus dem Blick verloren, dass sich die Angeklagten F und U2 auch nach den Feststellungen zu Ziff. XI. zeitweise zum Rauchen ins Badezimmer begeben haben, anstatt dem weiteren Gespräch des Angeklagten B2 mit den Zeugen B und I ununterbrochen zu lauschen. Auch dieser Umstand führt die Kammer aber zu keinem anderen Ergebnis. Denn zur Überzeugung der Kammer beruhte es entgegen der Darstellung des Angeklagten F ursprünglich durchaus nicht auf einem selbstgefassten Entschluss der Angeklagten F und U2, zum Rauchen ins Badezimmer zu gehen. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen B und I haben sich die Angeklagten F und U2 vielmehr erst dann dazu bequemt, zum Rauchen ins Badezimmer zu gehen, nachdem die Zeugin I sie ausdrücklich darum gebeten hatte. In diesem Moment mag der Drang, sich Nikotin zuzuführen, bei dem Angeklagten F schlicht stärker ausgeprägt gewesen sein, als seine Neugier, Weiteres über die Ursachen von Ramins Zustand zu erfahren. Weshalb den Angeklagten F ein vergleichbar starker Drang dazu erfasst haben sollte, den Fernseher einzuschalten, ist dagegen nicht ersichtlich. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Zeugen B und I nicht etwa wahrheitswidrig frei erfunden haben, dass die Angeklagten F und U2 erst auf ausdrückliche Bitte der Zeugin I zum Rauchen ins Badezimmer gingen. Denn zum einen hat, wie oben bereits ausgeführt, keiner der beiden Zeugen eine Tendenz dazu erkennen lassen, die Angeklagten zu Unrecht übermäßig zu belasten. Zum anderen liegt aus Sicht der Kammer die Annahme fern, dass die geschädigten Zeugen ausgerechnet einen Umstand erdichten würden, der voraussehbar eine nähere Prüfung der Frage erforderlich macht, ob sich die Zeugin I tatsächlich von den Angeklagten F und U2 eingeschüchtert fühlte oder ob sich die Zeugin I gerade deshalb traute, die Angeklagten F und U2 zum Rauchen ins Badezimmer zu schicken, weil sie sich von diesen beiden Angeklagten nicht bedroht fühlte (auf diese Frage wird an späterer Stelle noch zurückzukommen sein). Der Angeklagte F hat dagegen ein gut nachvollziehbares Motiv dafür, wahrheitswidrig zu behaupten, sein zeitweiser Aufenthalt im Badezimmer sei auf seinen eigenen Impuls und nicht etwa auf eine Bitte der Zeugin I zurückzuführen. Eine entsprechende Feststellung würde nämlich seine weitere Behauptung untermauern, dass er durch seinen Rückzug ins Badezimmer auch äußerlich erkennbar versuchte, sich von den beobachteten Handgreiflichkeiten zum Nachteil des Zeugen B zu distanzieren. Wenn die Angeklagten F und U2 jedoch, wie die Kammer annimmt, lediglich deshalb ins Badezimmer gingen, weil die Zeugin I sie darum gebeten hatte, dann ist eine solche Schlussfolgerung von dem zeitweisen Aufenthalt des Angeklagten F im Badezimmer auf die innere Einstellung des Angeklagten F zu dem Tatverhalten der übrigen Angeklagten gerade nicht gerechtfertigt.

Der Angeklagte U2 hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Er mache sich die Einlassung des Angeklagten F zu Eigen. Er, der Angeklagte U2, habe nicht mitbekommen, dass es um eine Vermögensverschiebung gehen sollte. Er habe lediglich wissen wollen, was mit S1 passiert war, um den er große Angst gehabt habe. Der Zeuge B habe aber geleugnet, dem S1 etwas in die Betäubungsmittel reingemischt zu haben. In der Wohnung des Zeugen B habe er, der Angeklagte U2, keine Gummipeitsche bei sich gehabt. Er habe eine solche Peitsche lediglich in der Wohnung des Angeklagten Y3 auf dem Tisch liegen sehen, angefasst und angesehen. Dann habe er die Peitsche aber sofort zurückgelegt. Es sei richtig, dass er sich später mit in das Auto des Zeugen B gesetzt habe.

Soweit diese Einlassung des Angeklagten U2 dessen innere Tatseite betrifft, soll auch hierauf erst nachfolgend unter Ziff. XIII. näher eingegangen werden. Hinsichtlich seiner Einlassung zum äußeren Tatgeschehen gilt zunächst das bzgl. der Einlassung des Angeklagten F Gesagte entsprechend. Die weitergehende Behauptung des Angeklagten U2, er habe in der Wohnung des Zeugen B keine Gummipeitsche bei sich geführt, hält die Kammer aufgrund der gegenteiligen Einlassung des Angeklagten Y3 für widerlegt. Die Kammer hält die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten Y3 für glaubhaft. Ein nachvollziehbares Motiv des Angeklagten Y3 dafür, den Angeklagten U2 in dieser Hinsicht zu Unrecht zu belasten, ist nicht erkennbar. Insbesondere war es nicht notwendig gewesen, den Angeklagten U2 dermaßen zu belasten, um in den Genuss einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB zu kommen.

Der Angeklagte B2 schließlich hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: In der Wohnung des Angeklagten Y3 hätten ihm die Angeklagten Y3 und Y beide versichert, sie hätten nichts damit zu tun, dass S1 sich die Pulsadern aufgeschnitten habe, an dem Abend des 20.01.2017 habe man von dem Zeugen B Drogen bezogen. Der Zeuge B habe den S1 auch einmal "Hurensohn" genannt. Hierzu habe der Angeklagte Y3 aber gesagt, das sei nicht ernst gemeint gewesen. Zusammen habe man sich schließlich dazu entschlossen, zu fünft zu dem Zeugen B zu gehen. Der Zeuge B sei ihm, dem Angeklagten B2, als ein harter Kerl vorgestellt worden. Deshalb habe man gemeinsam darüber gesprochen, sich zur Verteidigung zu bewaffnen. Er selbst habe in der Wohnung des Angeklagten Y3 einen Taser in die Hand genommen, den er dort vorgefunden habe. Er habe den Taser aber dort liegenlassen. Er sei davon ausgegangen, dass die anderen Angeklagten Waffen mit sich führen würden. Es sei ihm aber nicht darum gegangen, dass diese Waffen eingesetzt werden würden. Geplant gewesen sei, ein Bedrohungsszenario aufzubauen. Ob er selbst dabei der Hauptakteur sein sollte, wisse er nicht mehr. In der Wohnung des Zeugen B habe er diesen jedenfalls harsch angesprochen und habe das Wort geführt. Es habe keine vorherige Absprache über ein Zeichen dafür gegeben, dem Zeugen B eine Ohrfeige zu verpassen, und er habe ein solches Zeichen auch nicht gegeben. Die Angeklagten Y, F und U2 hätten sich an dem Gespräch mit dem Zeugen B nicht beteiligt, die Angeklagten F und U2 seien zeitweise im Badezimmer eine Zigarette rauchen gegangen. Das Gespräch mit dem Zeugen B hätten allein er selbst, der Angeklagte B2, und der Angeklagte Y3 geführt. Letztlich habe der Zeuge B ihm, dem Angeklagten B2, aber nicht Rede und Antwort stehen können, weil er sich in einem berauschten Zustand befunden habe. Die Zeugin I habe dementsprechend unter Bezugnahme auf ihren Lebensgefährten gesagt: "Er ist im Moment nicht in der Lage zu sprechen. Komm doch morgen wieder!". Das habe er, der Angeklagte B2, dann auch tun wollen. Er habe den Zeugen B deshalb gefragt: "Was kannst du mir geben, damit ich sicherstellen kann, dass du morgen da bist?". Der Zeuge B habe hierauf erwidert: "Ich habe nichts.". Er, der Angeklagte B2, habe dann gesagt: "Du wirst klar sein! Du wirst mit mir reden! Die 300,00 € kriege ich, wenn du nicht da bist!". Wie er dabei ausgerechnet auf einen Betrag von 300,00 € gekommen sei, wisse er nicht. Es könne sein, dass der Zeuge B zuvor selbst gesagt hatte, er habe nur 300,00 €. Kontoauszüge des Zeugen B habe er, der Angeklagte B2, jedenfalls nicht gesehen. Die Summe von 20.000,00 € habe er so nicht in Erinnerung. Er habe den Zeugen B nicht dazu aufgefordert, die für S1 anfallenden Behandlungskosten zu erstatten. So schlau sei er auch, dass er wisse, dass diese Behandlungskosten von der Krankenkasse übernommen würden. Er habe stark auftreten wollen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass der Zeuge B am folgenden Tag zu Hause und nüchtern sein würde. Die 300,00 € sollte er dann erhalten, wenn der Zeuge B am folgenden Tag die Tür nicht aufmachen würde. Über die Frage, wie er unter diesen Umständen an die 300,00 € kommen sollte, habe er seinerzeit nicht nachgedacht. Er habe das Auto mitgenommen, weil er gedacht habe, dass der Zeuge B sich dem Ganzen sonst entziehen würde. Deshalb habe er sich auch den Fahrzeugschein geben lassen. Er habe dem Zeugen B aber von Anfang an gesagt, dass dieser sein Auto wiederbekommen würde. Plötzlich habe der Angeklagte Y3 auf den Zeugen B eingeredet und gefragt, wo der Stoff sei. Hierauf habe die Zeugin I eine Menge an Amphetaminen aus einem Kühlschrank geholt und dem Angeklagten Y3 übergeben. Der Angeklagte Y3 habe die Drogen eingesteckt und später mitgenommen. Mit einer solchen Entwicklung habe er, der Angeklagte B2, nicht gerechnet. Er sei mit einem solchen Verhalten nicht einverstanden gewesen und habe es auch nicht unterstützt. Schließlich sei er dann zusammen mit den anderen Angeklagten in dem PKW weggefahren. Es sei richtig, dass er das Auto selbst gesteuert habe, obwohl er die hierfür notwendige Fahrerlaubnis nicht gehabt habe. Er habe den Wagen dann abgestellt und sei damit am nächsten Tag wieder zu dem Zeugen B zurückgefahren, diesmal allein, aber wiederum ohne die hierfür erforderliche Fahrerlaubnis. Er habe dem Zeugen B mehrere Nachrichten geschickt, dass er gleich da sein würde. Er sei in dem Wissen zu der Wohnung des Zeugen B gefahren, dass die Polizei dort auf ihn warten würde. Später habe er sich bei dem Zeugen B entschuldigt. Er habe ihm gesagt, dass ihm die Sache leid tue. Auch das Mädchen tue ihm leid, die Zeugin I habe nicht involviert werden sollen.

Auch diese Einlassung des Angeklagten B2 erschüttert die Kammer nicht in ihrer Überzeugung, dass ihre Feststellungen zu Ziff. XI. vollumfänglich zutreffen. Soweit die Einlassung des Angeklagten B2 diesen Feststellungen widerspricht, hält die Kammer sie für unglaubhaft und widerlegt.

Dies gilt auch für die Behauptung des Angeklagten B2, er habe einen Taser lediglich in der Wohnung des Angeklagten Y3 vorgefunden und dort in die Hand genommen, nicht aber in der Wohnung des Zeugen B mit sich geführt. Diese Behauptung hält die Kammer schon für sich genommen als unplausibel. Wenn der Angeklagte B2 nach eigenen Angaben davon ausgegangen sein will, bei dem Zeugen B handele es sich um einen "harten Kerl", und es gerade deshalb für notwendig gehalten haben will, mit den anderen Angeklagten zu besprechen, dass und wie man sich zu Verteidigungszwecken bewaffnen sollte, dann erschiene es nämlich als äußerst inkonsequent, zugleich auf eine eigene Bewaffnung zu verzichten und sich stattdessen mit der vagen und ungeprüften Erwartung zu begnügen, dass die anderen Angeklagten schon Waffen mit sich führen würden, wie der Angeklagte B2 das seiner eigenen Einlassung zufolge getan haben will.

Unabhängig davon hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten B2, er habe den Taser nicht mit in die Wohnung des Zeugen B genommen, auch aufgrund der gegenteiligen Einlassung des Angeklagten Y3 für widerlegt. Der Angeklagte Y3 hat in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt, zum ersten Mal habe er den Taser gesehen, als dieser dem Angeklagten B2 aus einer Tasche gefallen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er, der Angeklagte Y3, den Taser noch für eine Taschenlampe gehalten. Erst später habe der Angeklagte B2 den Taser richtig hervorgeholt und gezeigt, und erst dann habe er, der Angeklagte Y3, erkannt, um was für ein Gerät es sich hierbei in Wahrheit handelte. Er habe dann Angst vor dem Taser gehabt. Sein Herz erbringe nämlich nur 40 % Leistung, das sei wie bei einem 70-jährigen. Deshalb sei er auch erst kurz vor dem 22.01.2017 aus dem Krankenhaus gekommen. Diese Einlassung des Angeklagten Y3 hält die Kammer für besonders originell und insgesamt glaubhaft. Aufgrund dieser Einlassung ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei dem Taser gerade nicht um ein Gerät handelte, das einfach so in der Wohnung des Angeklagten Y3 herumlag, sondern dass sich der Angeklagte B2 hiermit bereits ausgestattet hatte, bevor er die Wohnung des Angeklagten Y3 aufsuchte. Umso plausibler und glaubhafter erscheint der Kammer auch die Einlassung des Angeklagten Y3, dass der Angeklagte B2 den Taser auch nicht in der Wohnung des Angeklagten Y3 zurückließ, als er am 22.01.2017 den Zeugen B aufsuchte, sondern den Taser hierbei mitnahm.

Soweit der Angeklagte B2 des Weiteren behauptet, den Angeklagten Y3 und Y niemals signalisiert zu haben, dass sie den Zeugen B ohrfeigen sollten, hält die Kammer seine Einlassung ebenfalls für widerlegt, und zwar nicht nur aufgrund der gegenteiligen Einlassung des Angeklagten Y3, sondern auch aufgrund der oben bereits wiedergegebenen, glaubhaften Aussage des Zeugen B.

Die weitere Darstellung des Angeklagten B2 dazu, wie sein Gespräch mit den Zeugen B und I im Einzelnen verlaufen sein soll, ist zur Überzeugung der Kammer sehr deutlich von unwahren Schutzbehauptungen geprägt. Sie zielt erkennbar darauf ab, die (in Wahrheit aber zutreffende) Feststellung zu vermeiden, dass der Angeklagte B2 den Zeugen B zur Vornahme einer Vermögensverfügung genötigt hat. Die Einlassung des Angeklagten B2 ist insoweit aber schon in sich unschlüssig und nicht glaubhaft. So ist überhaupt nicht nachzuvollziehen, wie das von dem Angeklagten B2 behauptete Arrangement, dass er, der Angeklagte B2, dann und nur dann 300,00 € erhalten werde, wenn sich der Zeuge B am 23.01.2017 nicht für ein ernstes Gespräch mit ihm zur Verfügung halten und ihm die Tür nicht öffnen würde, dass der Zeuge B seinen PKW aber in jedem Fall zurückerhalten werde, überhaupt dazu geeignet gewesen sein soll, den damit angeblich erstrebten Zweck zu erreichen. Denn gerade dann, wenn der Zeuge B am 23.01.2017 nicht zu Hause sein würde, seinen PKW aber selbst dann zurückerhalten sollte, so wäre gänzlich unklar, auf welche Art und Weise der Angeklagte B2 dann durchsetzen wollte, dass der Zeuge B die für diesen Fall geforderte Strafzahlung von 300,00 € an ihn leisten würde. Soweit der Angeklagte B2 auf entsprechende Nachfrage der Kammer behauptet hat, hierüber seinerzeit nicht nachgedacht zu haben, vermag ihm die Kammer nicht zu glauben. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von ihm gewonnen hat, hält die Kammer den Angeklagten B2 nämlich für einen durchaus aufgeweckten jungen Mann. Dass er es dennoch übersehen haben könnte, so naheliegende Überlegungen anzustellen, erscheint der Kammer als unglaubhaft. Ebenso wenig zu verstehen ist, auf welche Weise die Mitnahme des PKW hätte gewährleisten sollen, dass der Zeuge B sich für Fragen des Angeklagten B2 zur Verfügung halten würde, wenn der PKW in jedem Fall an den Zeugen B zurückgegeben werden sollte.

Ferner hält die Kammer die Behauptung des Angeklagten B2 für unschlüssig, dass der Zeuge B am 22.01.2017 einerseits zu berauscht gewesen sei soll, um sofort Fragen der Angeklagten zu dem am 20.01.2017 unentgeltlich von ihm verteilten Amphetamin verstehen und beantworten zu können, andererseits aber immer noch geistig flexibel genug gewesen sein soll, um die Frage des Angeklagten B2 "Was kannst du mir geben, damit ich sicherstellen kann, dass du morgen da bist?" richtig zu verstehen und sinnvoll dahingehend zu beantworten, dass er nur über 300,00 € verfüge, und um auch die Ansage des Angeklagten B2 dazu korrekt aufzunehmen, unter welchen Bedingungen er dazu verpflichtet sein sollte, diese 300,00 € an den Angeklagten B2 zu zahlen. Angesichts dessen, wie deutlich der Zeugin I selbst in der Hauptverhandlung noch anzumerken war, wie sehr das Tatgeschehen sie verstört und verängstigt hat (s.o.), erscheint es der Kammer zudem als geradezu absurd, anzunehmen, dass die Zeugin I den Angeklagten B2, wie dieser behauptet, von sich aus dazu eingeladen haben soll, am nächsten Tag wiederzukommen und sein Gespräch mit dem Zeugen B dann fortzusetzen.

Unabhängig hiervon hält die Kammer die Einlassung des Angeklagten B2 dazu, wie sein Gespräch mit den Zeugen B und I inhaltlich verlaufen sein soll, auch durch die abweichenden und insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten Y3, F und U2 für widerlegt. Diese drei Angeklagten haben jeweils und miteinander übereinstimmend eingeräumt, selbst mitgehört zu haben, dass der Angeklagte B2 zunächst einen Betrag in Höhe von 20.000,00 € und sodann eine Ratenzahlung in Höhe von 300,00 € von dem Zeugen B verlangt habe und dass der PKW als Pfand mitgenommen werden sollte. Der Angeklagte Y3 hat hierzu glaubhaft weiter ausgeführt, der Angeklagte B2 habe diese Forderungen damit begründet, dass der Zeuge B für die Behandlungskosten Ramins aufzukommen habe. Weshalb sich die Angeklagten Y3, F und U2 dahingehend eingelassen und damit auch selbst belastet haben sollten, wenn ihre diesbezüglichen Einlassungen nicht der Wahrheit entsprechen würden, ist nicht nachzuvollziehen.

Die Kammer glaubt dem Angeklagten B2 auch nicht, dass der Angeklagte Y3 den Amphetamin-Vorrat des Zeugen B herausverlangt und selbst eingesteckt habe. Die Kammer erklärt sich die entsprechende Behauptung des Angeklagten B2 vielmehr damit, dass der Angeklagte B2 versucht, hiermit die Glaubwürdigkeit des Angeklagten Y3 anzugreifen, der ihn mit seiner Einlassung schwer belastet hat. Neben der abweichenden, den Feststellungen zu Ziff. XI. entsprechenden Einlassung des Angeklagten Y3 spricht gegen die Annahme, dass dem Zeugen B eine Menge an Amphetaminen abhandengekommen ist, auch, dass der Zeuge B dies in seiner Aussage nicht erwähnt hat, obwohl er im Einzelnen aufgezählt hat, welche Gegenstände er nach dem Tatgeschehen vom 22.01.2017 im Einzelnen vermisst hat. Dem lässt sich aus Sicht der Kammer nicht erfolgreich entgegenhalten, der Zeuge B könne diesen Punkt auch deshalb nicht erwähnt haben, weil er damit zugleich gestehen müsste, am 22.01.2017 selbst über illegale Betäubungsmittel verfügt zu haben. Denn der Zeuge B hat sich auch keineswegs geziert, einzugestehen, am 20.01.2017 über Amphetamine verfügt und dem S1 überlassen zu haben. Dies hat er vielmehr freimütig und ohne Umschweife eingeräumt.

Nicht zu glauben vermag die Kammer schließlich auch, dass der Angeklagte B2 den Zeugen B am 23.01.2017 in dem Bewusstsein aufgesucht haben will, dass vor Ort die Polizei auf ihn warten würde. Es ist nämlich nicht nachzuvollziehen, woher der Angeklagte B2 von einer Anwesenheit der Polizei schon vorab gewusst haben will, nachdem die Zeugen B und I ihn jedenfalls nicht vorab hierüber informiert haben wollen.

XIII.

Aufgrund des oben unter Ziff. XI. festgestellten Sachverhaltes hat sich der Angeklagte B2 gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 53 StGB der schweren räuberischen Erpressung sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen schuldig gemacht

Nötigt ein Täter sein Opfer zur Herausgabe eines Gegenstandes als Pfand zur Sicherung einer nicht bestehenden Forderung, so verschafft er sich hierdurch in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642; NStZ 2018, 712; NStZ 2019, 473). Anders kann es dagegen in Fallkonstellationen der zwangsweisen Inpfandnahme einer Sache bei tatsächlich bestehender Forderung oder in Fällen liegen, in denen der Täter vom Bestehen einer Forderung ausgeht; ungeachtet des Umstands, dass ein Gläubiger auch bei bestehender, fälliger und einredefreier Forderung von Rechts wegen nicht berechtigt ist, den Schuldner zur Herausgabe eines Sicherungsmittels zu nötigen, scheidet in solchen Fällen eine Strafbarkeit wegen Erpressung in der Regel aus, weil der Täter dann nicht in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern (vgl. BGH, BeckRS 2011, 14184; NStZ 2017, 642 m.w.N.; NStZ 2018, 712).

Nach diesem Maßstab hat sich der Angeklagte B2 hier in erpresserischer Weise einen dem Besitzentzug stoffgleichen Vermögensvorteil verschafft, indem er den Zeugen B dazu nötigte, ihm den von dem Zeugen B genutzten PKW BMW als Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung zu überlassen. Er nötigte den Zeugen B dazu, ihm die Fahrzeugschlüssel und den Fahrzeugschein zu dem von dem Zeugen B genutzten PKW BMW zu übergeben und ihm damit auch die faktische Verfügungsgewalt über das Fahrzeug zu übertragen. Dabei sollte der PKW BMW als zwangsweise hingegebenes Pfand zur Sicherung einer tatsächlich nicht bestehenden Forderung dienen. Diese Forderung bestand darin, dass der Zeuge B dem Angeklagten B2 am 23.01.2017 eine erste von mehreren monatlichen Raten in Höhe von je 300,00 € zahlen sollte, um sich auf diese Weise an den Kosten für eine psychiatrische Heilbehandlung des S1 zu beteiligen. Auf eine solche Ratenzahlung hatte der Angeklagte B2 keinen rechtlichen Anspruch, und dies war ihm auch bewusst.

Ob der zwangsweise als Pfand hingegebene PKW BMW am 22.01.2017 nun im Eigentum des Zeugen B selbst stand oder im Eigentum dessen Großvaters, ist hierbei letztlich irrelevant. Denn entzogen wurde dem Zeugen B in beiden Fällen der unmittelbare Besitz an dem Fahrzeug, in dem ein vermögenswerter wirtschaftlicher Vorteil zu sehen ist.

Zur Überzeugung der Kammer hatte der Angeklagte B2 zum Tatzeitpunkt keinen Anspruch gegen den Zeugen B auf die von ihm beanspruchte ratenweise Zahlung von 300,00 €, auch nicht im Hinblick auf die Kosten einer psychiatrischen Heilbehandlung des S1. Das gilt schon deshalb, weil keinerlei tragfähige Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ausgerechnet der Zeuge B tatsächlich in irgendeiner Weise dazu beigetragen hat, die psychischen Probleme Ramins auszulösen, die dessen stationäre Heilbehandlung erforderlich gemacht haben. Die Tatsache allein, dass der Zeuge B dem S1 am 20.01.2017 Amphetamin überlassen hat, bevor S1 die Wohnung des Angeklagten Y3 für mehrere Stunden verließ, reicht nicht aus, um eine entsprechende Annahme zu begründen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb ausgerechnet der Angeklagte B2 dazu berechtigt sein sollte, Heilbehandlungskosten seines Bruders S1 gegen den Zeugen B geltend zu machen, sei es als Forderungsinhaber, sei es als Bevollmächtigter des S1.

Da bei der Erpressung die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils ein normatives Tatbestandsmerkmal ist, liegt allerdings auch bei rechtlich falscher Beurteilung des dem Täter bekannten wahren Sachverhaltes ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum vor (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6). Für eine Verurteilung nach §§ 253, 255 StGB reicht es allerdings aus, wenn der Täter insoweit nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, wozu es genügt, dass der Täter für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass die Forderung nicht oder nicht im Umfang des Nötigungszieles besteht oder aber von der Rechtsordnung nicht geschützt ist (vgl. BGH, NStZ-RR 1998, 235; NStZ-RR 1999, 6).

Hier ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B2 zum Tatzeitpunkt nicht etwa irrig daran glaubte, einen rechtlichen Anspruch gegen den Zeugen B auf Zahlung von 300,00 € zu haben. Dies hat der Angeklagte B2 bereits dadurch sehr deutlich zu erkennen gegeben, dass er in der Hauptverhandlung selbst erklärt hat, so schlau sei er auch, dass er wisse, dass die Behandlungskosten seines Bruders von der Krankenkasse übernommen würden. Unabhängig davon stützt sich diese Überzeugung der Kammer auch darauf, sich der Angeklagte B2 die Höhe der von ihm geltend gemachten Forderung ganz offensichtlich danach ausrichtete, in welchem Umfang er den Zeugen B für finanziell leistungsfähig hielt, und gerade nicht danach, in welcher Höhe dem S1 ärztliche Behandlungskosten bereits angefallen waren oder zukünftig noch anfallen würden. Die Kammer hält es nicht für einen bloßen Zufall, dass der Angeklagte B2 von dem Zeugen B ausgerechnet eine Gesamtzahlung in Höhe von 20.000,00 € von ihm forderte, nachdem er in der Wohnung des Angeklagten Y3 gehört hatte, der Zeuge B prahle des Öfteren damit, über 20.0000,00 € zu verfügen. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die fünf Angeklagten den Zeugen B nach ihren insoweit übereinstimmenden Einlassungen zumindest auch deshalb aufsuchten, um Antworten von ihm zu erhalten. Dies spricht deutlich dafür, dass ihnen allen, also auch dem Angeklagten B2 sehr wohl bewusst war, hinsichtlich der psychischen Erkrankung Ramins und deren Ursachen noch nicht alle relevanten Fakten zu kennen. Die Annahme, dass der Angeklagte B2 zugleich aber nicht einmal billigend in Kauf genommen habe, mit dem Zeugen B die falsche Person für die psychischen Probleme Ramins und die hieraus resultierenden Kosten verantwortlich zu machen, erachtet die Kammer als besonders fernliegend. Auch für die Annahme, dass der Angeklagte B2 ernsthaft geglaubt haben könnte, einen rechtlichen Anspruch auf die zwangsweise Inpfandnahme des von ihm mitgenommenen PKW BMW zu haben, bestehen hier keinerlei tragfähigen Anhaltspunkte. Die Kammer schließt eine solche Annahme vielmehr aus.

Der Angeklagte B2 erreichte die zwangsweise Inpfandnahme des PKW BMW bewusst gerade durch eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Zeugen B, also durch ein qualifiziertes Nötigungsmittel i.S.d. § 255 StGB.

Zur Erläuterung dieser Feststellung ist zunächst vorauszuschicken, dass der Angeklagte B2 zur Überzeugung der Kammer schon in der Wohnung des Angeklagten Y3 den Vorsatz gefasst hatte, den Zeugen B im Folgenden durchaus nicht nur dazu zu zwingen, ihm Rede und Antwort zu stehen, sondern zumindest auch dazu, eine Geldzahlung an ihn zu leisten, auf die er keinen rechtlichen Anspruch hatte. Dies schließt die Kammer daraus, dass nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten Y3 bereits in dessen Wohnung die Vermögenslage des Zeugen B besprochen worden ist. In welchem Zusammenhang dies geschehen sein sollte, wenn nicht gerade deshalb, weil der Zeuge B nach der Vorstellung des Angeklagten B2 von Anfang an auch finanziell für die aktuelle Situation des S1 zur Verantwortung gezogen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, was den Angeklagten B2 dazu veranlasst haben sollte, erst in der Wohnung des Zeugen B spontan den Vorsatz zu fassen, auch finanzielle Forderungen zu stellen. Dass die Angeklagten in der Wohnung des Zeugen B irgendetwas vorgefunden hätten, mit dem sie nicht von Anfang an gerechnet hatten, und das insofern einen relevanten Vorsatzwechsel des Angeklagten B2 nachvollziehbar erklären könnte, ist nicht erkennbar.

Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Angeklagte B2 richtigerweise von Anfang an darauf anlegte, den Zeugen B in vielfältiger Weise einzuschüchtern und ihm so zumindest auch die schließlich von ihm geforderte Geldzahlung abpressen zu können. Zu diesen Einschüchterungsmaßnahmen gehörte erstens die Tatsache, dass der Angeklagte B2 dem Zeugen B nicht etwa allein, sondern gleich mit vier weiteren jungen Männern gegenübertrat, die dem Zeugen B nicht sämtlich bekannt waren, und die sich, wie die Zeugin I glaubhaft bekundet hat, allesamt und zur Überzeugung der Kammer absprachegemäß sehr dominant und aufdringlich gerierten. Schon allein dieser Umstand war dazu geeignet, dem Zeugen B zu verdeutlichen, dass er dem Angeklagten B2 und dessen Helfern körperlich weit unterlegen und damit ausgeliefert sei. Dies bezweckte der Angeklagte B2 auch. Er hat selbst insoweit glaubhaft eingeräumt, dass von Anfang an geplant gewesen sei, ein Bedrohungsszenario aufzubauen. Zweitens gehörte zu diesen Einschüchterungsmaßnahmen, dass der Zeuge B gleich nach dem Eintreten der fünf Angeklagten auf eine Couch geschubst und im weiteren Verlaufe des Tatgeschehens auf ein Signal des Angeklagten B2 zweimal geohrfeigt wurde. Die Kammer vermag in diesem Zusammenhang nicht zu glauben, dass diese Ohrfeigen ausschließlich dazu dienen sollten, den Zeugen B für eine angeblich früher geäußerte Beleidigung zum Nachteil des S1 zu bestrafen. Hierzu bestand nämlich kein nachvollziehbarer Anlass. Zum einen war S1 zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend, so dass eine körperliche Züchtigung des Zeugen B ihm in diesem Moment keine innere Genugtuung für zuvor erlittenes Unrecht verschaffen konnte. Und zum anderen hatte der Angeklagte Y3 dem Angeklagten B2 - auch nach dessen eigener Einlassung - von Anfang an ausdrücklich versichert, der Zeuge B habe den S1 nur im Scherz als "Hurensohn" betitelt. Einen nachvollziehbaren Sinngehalt erfahren die Ohrfeigen zum Nachteil des Zeugen B aber ohne Weiteres dann, wenn sie (zumindest auch) dazu dienen sollten, dem Zeugen B nochmals besonders deutlich vor Augen zu führen, dass der Angeklagte B2 es jederzeit in der Hand hatte, eine Körperverletzung des Zeugen B anzuordnen und mittels der anwesenden Helfer auch sofort in die Tat umsetzen zu lassen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte B2 hiermit auch genau diesen Zweck verfolgte. Spätestens mit der Anwendung der vorgenannten körperlichen Gewalt war auch die über den Angeklagten Y3 ausgerichtete Behauptung gegenüber der Zeugin I, man wolle nur reden, ganz offensichtlich hinfällig. Ebenso offensichtlich war die Erkenntnis, dass der Zeuge B dann, wenn der Angeklagte B2 bei gleichbleibender Tatsituation nunmehr dazu überging, von ihm zuerst Geld und dann den PKW BMW als Pfand zu fordern, davon ausgehen musste und würde, erneute, seitens des Angeklagten B2 angeordnete und durch einen der übrigen Angeklagten ausgeführte Körperverletzungshandlungen hinnehmen zu müssen, wenn er sich diesen Forderungen nicht beugen würde. Die vorangegangenen Körperverletzungshandlungen wirkten insofern weiterhin nach und bewirkten eine konkludente Drohung mit körperlicher Gewalt. Die Kammer sieht keinen Anlass zu der Annahme, dass sich ausgerechnet der Angeklagte B2 dieser offensichtlichen Erkenntnis gleichwohl verschlossen haben könnte.

Unabhängig davon und selbst dann, wenn man anders als die Kammer nicht davon ausgehen wollte, dass der Angeklagte B2 bereits in der Wohnung des Angeklagten Y3 beschlossen hatte, den Zeugen B zumindest auch zu erpressen, ist ferner festzustellen, dass nach den Feststellungen zu Ziff. XI. einer der Angeklagten dem Zeugen B sogar ausdrücklich sagte: "Gib die her, sonst geht das weiter!", womit er sich auf die herausverlangten Autoschlüssel bezog. Diese Äußerung ist zur Überzeugung der Kammer sogar als eine ausdrückliche und nicht bloß konkludente Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Zeugen B auszulegen. Die Kammer sieht sich durch nichts zu der Annahme veranlasst, dass der Angeklagte B2 diese Äußerung nicht gehört haben könne, obwohl gerade er sich - auch nach eigenen Angaben - fortwährend als der Wortführer präsentierte und sich insofern während des gesamten Tatgeschehens nicht weit von dem Zeugen B entfernt haben dürfte. Selbst wenn es nicht der Angeklagte B2 selbst gewesen sein sollte, der die betreffende Drohung ausdrücklich ausgesprochen hat, so hat er sich diese Drohung doch jedenfalls dadurch konkludent zu Eigen gemacht, dass er sie unwidersprochen im Raum stehen ließ und unter bewusster Ausnutzung der unverändert fortbestehenden Einschüchterung des Zeugen B dessen Fahrzeug als Pfand entgegennahm.

Tatsächlich überließ der Zeuge B dem Angeklagten B2 den PKW BMW zur Überzeugung der Kammer gerade deshalb als Pfand, weil er durch die Überzahl der Angeklagten und durch deren hieraus resultierende körperliche Überlegenheit eingeschüchtert war, davon ausging, dass auch die Angeklagten Y3, Y, F und U2 die Forderungen des Angeklagten B2 unterstützten, und - nicht zuletzt aufgrund der Äußerung "Gib die her, sonst geht das weiter!" - Angst davor hatte, dass die Angeklagten ihm weitere Ohrfeigen geben oder ihn auf sonstige Art und Weise körperlich attackieren würden, wenn er sich dem Willen des Angeklagten B2 nicht beugen würde. Diese Überzeugung leitet die Kammer zum einen aus der oben bereits wiedergegebenen Aussage des Zeugen B ab und zum anderen aus der Einlassung des Angeklagten F, der Zeuge B sei schon unmittelbar nach dem Eintreffen der fünf Angeklagten ziemlich schockiert gewesen. Weshalb sonst der Zeuge B sich den unberechtigten Forderungen des Angeklagten B2 gefügt haben sollte, wenn nicht aus den vorgenannten Gründen, ist nicht ersichtlich.

Der Angeklagte B2 führte bei der Tatbegehung in der Wohnung des Zeugen B einen Taser bei sich. Ein funktionsfähiges Elektroschockgerät ist als gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB anzusehen (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 310). Die Kammer sieht vorliegend keinerlei Grund dazu, an der Funktionsfähigkeit des hier betreffenden Tasers zu zweifeln. Gerade dann, wenn sich der Angeklagte B2, wie er selbst behauptet, für den Notfall des Vorhandenseins von Verteidigungsmitteln versichern wollte, hätte es ihm nichts genutzt, hierzu ein funktionsuntaugliches Gerät einzustecken. Auch sonst vermag die Kammer kein nachvollziehbares Motiv des Angeklagten B2 dafür zu erkennen, ein funktionsuntaugliches Elektroschockgerät mit in die Wohnung des Zeugen B zu nehmen. Dies erschiene der Kammer allenfalls dann als sinnvoll, wenn der Taser zum Zwecke der Drohung hätte eingesetzt werden sollen. Genau dies hat der Angeklagte B2 aber nicht getan.

Ein minder schwerer Fall i.S.d. § 250 Abs. 3 StGB ist hier hinsichtlich der Angeklagten B2 nicht gegeben. Bei dieser Bewertung hat die Kammer sämtliche Aspekte in den Blick genommen, die dem Angeklagten B2 im Rahmen der Strafzumessung zugute zu halten sind und nachfolgend unter Ziff. XIV. im Einzelnen konkretisiert werden sollen. Gegen eine Einordnung als minder schwerer Fall spricht hier aber entscheidend, dass der Angeklagte B2 und seine Helfer zur Tatbegehung ausgerechnet die Wohnung des Zeugen B aufgesucht und hierdurch auch das Sicherheitsgefühl des Zeugen B und der Zeugin I in diesem durch die Rechtsordnung besonders geschützten Rückzugsort der Zeugen empfindlich gestört haben, so dass sich die Zeugen B und I dazu getrieben sahen, zeitweise anderswo zu nächtigen.

Die Angeklagten Y3, Y, F und U2 haben sich aufgrund des oben unter Ziff. XI. festgestellten Sachverhaltes jeweils gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a), 27 StGB der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung, nämlich der Beihilfe zu der Haupttat des Angeklagten B2 schuldig gemacht.

Die Kammer ordnet die vier vorgenannten Angeklagten nicht als Mittäter des Angeklagten B2 i.S.d. § 25 StGB ein. Mittäterschaft in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun nicht bloß fördern will, sondern wenn sein Tatbeitrag im Sinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis zur Tat hatte, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 8 bis 10, 12, 18, 29; Tatbeitrag 1, 3, 4 und Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 Abs. 1 Tatherrschaft 2).

Ein derart enges Verhältnis der Angeklagten Y3, Y, F und U2 zu der Tat des Angeklagten B2 vermag die Kammer vorliegend nicht festzustellen. An der seitens des Angeklagten B2 erpressten Vermögensverschiebung hatten die vier vorgenannten Angeklagten kein erkennbares Eigeninteresse. Die Geldforderung, die durch die zwangsweise Inpfandnahme des PKW BMW gesichert werden sollte, wäre, soweit ersichtlich, im Falle ihrer erfolgreichen Beitreibung allein dem Angeklagten B2 und dessen Familie zugutegekommen, nicht auch den übrigen Angeklagten. Auch tragen die jeweiligen Tatbeiträge der vier vorgenannten Angeklagten nicht den Charakter eines gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens. Vielmehr trat der Angeklagte B2 bei der Tatausführung als Wortführer auf und maßte sich zudem die Entscheidungsbefugnis darüber an, wann die Angeklagten Y3 und Y den Zeugen B ohrfeigen sollten. Insofern nahm er gegenüber den anderen Angeklagten eine übergeordnete Position ein, und zwar gerade auch in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung des Tatablaufes. Die anderen Angeklagten nahmen dies hin. Die Kammer geht insofern davon aus, dass die Angeklagten Y3, Y, F und U2 die Tat des Angeklagten B2 nicht als eigene wollten, sondern mit ihrem Verhalten lediglich fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern wollten.

Alle vier vorgenannten Angeklagten förderten die Haupttat des Angeklagten B2 objektiv dadurch, dass sie sich gemeinsam in die Wohnung des Zeugen B begaben, dort allein schon durch ihre gemeinschaftliche Präsenz eine aus Sicht der Zeugen B und I bedrohliche Situation schufen und insbesondere dem Zeugen B den Eindruck vermittelten, die Forderungen des Angeklagten B2 zu unterstützen. Hierdurch schüchterten sie den Zeugen B und dessen Lebensgefährtin ein. Dies wiederum erleichterte (wenn nicht ermöglichte) es dem Angeklagten B2, den Zeugen B unter konkludenter Androhung von gegenwärtiger Gefahr für dessen körperliche Unversehrtheit zur Herausgabe des von ihm genutzten PKW BMW als Pfand zur Sicherung einer dem Angeklagten B2 rechtlich nicht zustehenden Geldforderung zu nötigen. Die Tatsache, dass die Angeklagten F und U2 sich während des Tatgeschehens in der Wohnung des Zeugen B zeitweise im Badezimmer aufhielten und rauchten, ändert an dieser Feststellung nichts. Auch nach ihrer eigenen Einlassung kehrten sie nämlich rechtzeitig aus dem Badezimmer zurück, um die Forderungen des Angeklagten B2 nach Geld und nach der zwangsweisen Hingabe des PKW BMW als Pfand mitzuerleben. Auch vermittelten alle fünf Angeklagten, also auch die Angeklagten F und U2, dem Zeugen B nach dessen eigenen, glaubhaften Angaben den Eindruck, die Forderung nach einer Herausgabe der Fahrzeugschlüssel zu unterstützen.

Die Angeklagten Y3 und Y förderten die Haupttat des Angeklagten B2 ferner dadurch, dass sie den Zeugen B auf ein Zeichen des Angeklagten B2 hin ohrfeigten und hierdurch zusätzlich dazu beitrugen, den Zeugen B zu verängstigen.

Die Angeklagten Y3, Y, F und U2 hatten auch jeweils den von § 27 StGB vorausgesetzten Gehilfenvorsatz.

Der Angeklagte Y3 hat dies selbst nicht in Abrede gestellt. Er stellt seine Tatmotivation zur Überzeugung der Kammer zwar insofern beschönigend dar, als er behauptet, er habe sich hauptsächlich deshalb zur Tatbegehung überreden lassen, weil er Angst gehabt habe, ansonsten selbst von dem Angeklagten B2 getasert zu werden. Dies glaubt ihm die Kammer aber nicht. Der Kammer erscheint es nämlich als widersprüchlich, dass der Angeklagte B2 einerseits behauptet haben soll, den Zeugen B nur deshalb nicht eigenhändig ohrfeigen zu wollen, weil er noch unter laufender Bewährung stehe, dem Angeklagten Y3 andererseits aber glaubhaft zugleich den Eindruck vermittelt haben soll, ungeachtet seiner laufenden Bewährung ernsthaft dazu bereit zu sein, den herzkranken Angeklagten Y3 im Falle dessen mangelnder Mitwirkungsbereitschaft mit einem Elektroschockgerät zu attackieren. Die Tatsache, dass der Angeklagte Y3 seine Tatmotivation insofern zu Unrecht in ein möglichst günstiges Licht zu rücken versucht, stellt die Zuverlässigkeit seiner Einlassung im Übrigen aber nicht ernstlich infrage. Aus dieser Tatsache lässt sich nämlich nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass der Angeklagte Y3 auch dazu bereit wäre, die übrigen Angeklagten zu Unrecht zu belasten. So hat der Angeklagte Y3 nicht etwa behauptet, der Angeklagte B2 habe ihm ausdrücklich angedroht, das Elektroschockgerät gegen ihn einzusetzen, wenn er sich nicht freiwillig an der Tatbegehung zum Nachteil des Zeugen B beteiligen würde.

Zur Überzeugung der Kammer haben sämtliche Angeklagten, insbesondere auch die Angeklagten F und U2, zutreffend erkannt, dass sie dem Angeklagten B2 dabei halfen, die Zeugen B und I zu bedrohen, und so die Haupttat des Angeklagten B2 förderten. Soweit der Angeklagte F demgegenüber behauptet hat, es sei ihm erst im Nachhinein klar geworden, dass die Zeugen B und I es als Bedrohung empfunden hätten, dass sie alle da gewesen seien, vermag ihm die Kammer nicht zu glauben. Hiergegen spricht zum einen, dass der Angeklagte B2 - insoweit glaubhaft - erklärt hat, schon in der Wohnung des Angeklagten Y3 sei geplant worden, ein Bedrohungsszenario aufzubauen. Dass dem Angeklagten F diese Planung völlig entgangen sein könnte, ist nicht anzunehmen. Zum anderen ist insoweit zu berücksichtigen, wie offensichtlich belastet insbesondere die Zeugin I selbst zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch infolge des Tatgeschehens vom 22.01.2017 erschien. Dass die Zeugen B und I am 22.01.2017 noch wesentlich gefasster gewirkt haben könnten, so dass dem Angeklagten F ihre Verängstigung nachvollziehbar verborgen geblieben sein könnte, hält die Kammer für ausgeschlossen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich die Zeugin I am 22.01.2017 immerhin traute, die Angeklagten F und U2 darum zu bitten, zum Rauchen ins Badezimmer zu gehen. Die Zeugin I hat nämlich glaubhaft berichtet, auch zu diesem Zeitpunkt noch ziemlich große Angst gehabt zu haben. Diese Aussage erscheint der Kammer auch nicht als unplausibel oder sonst lebensfremd. Die Bitte der Zeugin I, nur im Bad zu rauchen, kann durchaus zwanglos als verzweifelter Versuch der Zeugin gewertet werden, die Integrität der auch von ihr bewohnten Räumlichkeiten zumindest ein Stück weit zu bewahren, um später weiter darin leben zu können. Aus einem solchen Versuch ist aber nicht zwingend abzuleiten, dass sich die Zeugin I durch die Angeklagten F und U2 nicht weiterhin eingeschüchtert fühlte.

Mit Ausnahme des Angeklagten Y hat keiner der Angeklagten behauptet, die objektiven und subjektiven Umstände, welche die Haupttat des Angeklagten B2 begründen, vor der Tatbeendigung, nämlich vor dem Wegfahren des PKW BMW zutreffend erkannt zu haben. Insbesondere hat auch keiner der Angeklagten behauptet, daran geglaubt zu haben, die seitens des Angeklagten B2 erhobenen Forderungen nach Geld und nach einer Inpfandnahme des PKW BMW seien rechtlich begründet. Weshalb die Behauptung des Angeklagten Y nicht glaubhaft ist, am 22.01.2017 überhaupt nicht gewusst zu haben, wozu der Besuch bei dem Zeugen B dienen sollte und was bei diesem Besuch im Einzelnen besprochen wurde, hat die Kammer oben bereits ausgeführt.

Zur Überzeugung der Kammer war den vier Angeklagten Y3, Y, F und U2 richtigerweise von Anfang an bewusst, dass in der Wohnung des Zeugen B nicht bloß Erkundigungen eingezogen werden sollten, sondern dass der Zeuge B zumindest auch mittels Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit dazu genötigt werden sollte, dem Angeklagten B2 wirtschaftliche Vorteile zukommen zu lassen, auf die dieser keinen rechtlichen Anspruch hatte. Das gilt auch unter Berücksichtigung der teilweise abweichenden Einlassungen der vorgenannten Angeklagten.

Für diese Überzeugung der Kammer spricht schon, dass zumindest der Angeklagte Y3 nicht in Abrede gestellt hat, dass ihm dieses Vorhaben von Anfang an klar gewesen sei. Stattdessen hat der Angeklagten Y3 insoweit glaubhaft angegeben, dass bereits in seiner Wohnung die Vermögenslage des Zeugen B besprochen worden sei. Wie bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dies geschehen sein sollte, wenn nicht gerade deshalb, weil der Zeuge B von Anfang an auch finanziell für die aktuelle Situation des S1 zur Verantwortung gezogen werden sollte.

Des Weiteren spricht für diese Überzeugung der Kammer, dass sich nicht nur der Angeklagte B2 gezielt mit einem gefährlichen Werkzeug ausstattete, bevor sich alle fünf Angeklagten gemeinsam zu der Wohnung des Zeugen B begaben, sondern auch der Angeklagte U2, und dass der Angeklagte Y3 zumindest eine ungeladene Gaspistole einsteckte. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Angeklagten F, von dieser Ausrüstung seiner Begleiter nichts gewusst zu haben, hält die Kammer für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Es erscheint der Kammer nämlich nicht als nachvollziehbar, weshalb die übrigen Angeklagten ausgerechnet vor dem Angeklagten F verheimlicht haben sollten, dass sie alle sich mit entsprechenden Werkzeugen ausgerüstet hatten. Auch ist die Kammer davon überzeugt, dass sämtliche Angeklagten von Anfang an wussten, dass der Angeklagte B2 einen Taser zu der Wohnung des Zeugen B mitnahm. Denn der Angeklagte Y3 hat insoweit glaubhaft erklärt, der Angeklagte B2 habe diesen Taser in seiner Wohnung, der Wohnung des Angeklagten Y3, offen gezeigt. In der Wohnung des Angeklagten Y3 waren jedoch sämtliche Angeklagten versammelt. Diese massive Form der Ausrüstung mit gleich mehreren gefährlichen Werkzeugen spricht nach Auffassung der Kammer jedoch indiziell gegen die Annahme, dass die Angeklagten Y3, Y, F und U2 ursprünglich daran glaubten, sich ausschließlich mit dem Zeugen B unterhalten zu wollen, um das Schicksal S 1 dann besser verstehen zu können. Dass auch die Angeklagten Y, F und U2 den Zeugen B als so gefährlich eingestuft haben könnten, dass dieser willens und dazu in der Lage wäre, eine Gruppe von insgesamt fünf Angeklagten aussichtsreich anzugreifen, nur weil diese ihm einige Fragen stellen wollten, haben diese Angeklagten auch selbst nicht behauptet. Viel besser ist diese massive Ausrüstung dagegen dann zu verstehen, wenn man davon ausgeht, dass der Besuch der Angeklagten bei dem Zeugen B von Anfang an zumindest auch einen strafenden Charakter haben sollte. Eine Eskalation des Besuches hin zu einer körperlich ausgetragenen Auseinandersetzung war dann nämlich viel eher zu erwarten.

Selbst wenn man der Kammer in diesem Punkt nicht folgen und davon ausgehen wollte, dass zumindest die Angeklagten F und U2 die Haupttat des Angeklagten B2 erst dann erkannten, als der Zeuge B bereits geohrfeigt worden war, so würde dies nach Auffassung der Kammer letztlich zu keinem abweichenden rechtlichen Ergebnis führen. Auch in diesem Fall hätten sämtliche Angeklagten die Haupttat nämlich auch danach noch wissentlich und willentlich gefördert. Sie hielten nämlich auch nach diesem Zeitpunkt gemeinschaftlich die gerade durch ihre gemeinschaftliche Anwesenheit am Tatort begründete Drohkulisse zum Nachteil des Zeugen B bewusst weiterhin aufrecht. Ihr Tatbeitrag beschränkte sich hierbei in seiner Bedeutung nicht etwa darauf, bei der Tatbegehung des Angeklagten B2 bloß anwesend zu sein. Vielmehr bildeten in der speziellen Tatsituation gerade das gemeinschaftliche Verbleiben in der Wohnung des Zeugen B, die offensichtlich jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von einem Einverständnis des Zeugen B getragen war, sowie der hierdurch vermittelte Anschein, dass auch die übrigen Angeklagten die Forderungen des Angeklagten B2, den sie widerspruchslos als Wortführer und als Initiator von Körperverletzungshandlungen hinnahmen, unterstützten und notfalls mit Gewalt durchzusetzen bereit seien, überhaupt erst die Grundlage dafür, dass es dem Angeklagten B2 gelingen konnte, seine unberechtigten Forderungen aussichtsreich gegenüber dem Zeugen B zu vertreten.

Dass auch die Angeklagten Y3, Y, F und U2 die Haupttat des Angeklagten B2 in Wahrheit nicht innerlich vollständig ablehnten, schließt die Kammer schon daraus, dass alle fünf Angeklagten widerspruchslos mit in den PKW einstiegen, dessen Hingabe der Angeklagte B2 dem Zeugen B unmittelbar zuvor abgepresst hatte.

Ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 250 Abs. 3, 27 StGB ist hier hinsichtlich der Angeklagten Y, F und U2 nicht gegeben. Bei dieser Bewertung hat die Kammer wiederum jeweils sämtliche Aspekte in den Blick genommen, die den drei vorgenannten Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute zu halten sind und nachfolgend unter Ziff. XIV. im Einzelnen konkretisiert werden sollen. Ebenso wie in Bezug auf dem Angeklagten B2 spricht aber auch hier jeweils maßgeblich gegen eine Einordnung als minder schwerer Fall, dass die Angeklagten zur Tatbegehung ausgerechnet die Wohnung des Zeugen B aufgesucht und hierdurch auch das Sicherheitsgefühl des Zeugen B und der Zeugin I in diesem durch die Rechtsordnung besonders geschützten Rückzugsort der Zeugen empfindlich gestört haben, so dass sich die Zeugen B und I dazu getrieben sahen, zeitweise anderswo zu nächtigen.

Hinsichtlich des Angeklagten Y3 bejaht die Kammer dagegen die Voraussetzungen eines minder schweren Falles i.S.d. §§ 250 Abs. 3, 27 StGB. Dies tut sie aber nicht allein schon aufgrund der unvertypten Strafmilderungsgründe, die dem Angeklagten Y3 im Rahmen der Strafzumessung zugute zu halten sind und nachfolgend unter Ziff. XIV. im Einzelnen konkretisiert werden sollen. Diese reichen für sich genommen vielmehr gerade nicht aus, um hier die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 250 Abs. 3 StGB zu tragen. Insoweit gilt nämlich das vorstehend in Bezug auf die Angeklagten Y, F und U2 Gesagte entsprechend. Erst und nur unter Heranziehung auch der Tatsache, dass der Angeklagte Y3 vorliegend Aufklärungshilfe i.S.d. § 46 b StGB geleistet hat, hält die Kammer es in der Gesamtbetrachtung für gerechtfertigt und angemessen, die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach §§ 250 Abs. 3, 27 StGB in Bezug auf den Angeklagten Y3 als erfüllt anzusehen.

XIV.

Hinsichtlich der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.

Soweit sich der Angeklagte B2 aufgrund des vorstehend unter Ziff. XI. festgestellten Sachverhaltes gem. §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB der schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht hat, ergibt sich der anzuwendende Strafrahmen aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB. Dieser ordnet i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren an.

Eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass zum Tatzeitpunkt weder die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen, noch die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert waren. Tragfähige Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme sind hier nicht erkennbar.

Innerhalb des somit maßgeblichen Regelstrafrahmens aus § 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B2 die folgenden Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte B2 hat sich zumindest teilgeständig zur Sache eingelassen. Nach eigener, insoweit unwiderlegt gebliebener Einlassung, hat er sich nach der Tat bei dem Zeugen B für sein Verhalten entschuldigt. Dabei hat er auch freiwillig dafür gesorgt, dass der Zeuge B seine Armbanduhr zurückerhielt. Auch der PKW BMW nebst Fahrzeugschlüsseln und -schein gelangte inzwischen wieder in den Besitz des Zeugen B. Ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte B2 während der gerichtlichen Vernehmung des Zeugen B nahezu durchgängig süffisant gelächelt hat, und ungeachtet der Tatsache, dass der Angeklagte B2 als einziger der fünf Angeklagten die Zeugin I nicht (auch) in der Hauptverhandlung ausdrücklich und persönlich für sein Verhalten um Verzeihung gebeten hat, geht die Kammer angesichts der durch den Zeugen B bekundeten freiwilligen Rückgabe dessen Armbanduhr zumindest im Zweifel zugunsten des Angeklagten B2 davon aus, dass dieser seine Tat inzwischen bereut. Des Weiteren geht die Kammer im Zweifel zugunsten des Angeklagten B2 davon aus, dass dieser den Zeugen B zumindest auch deshalb erpresste, weil er es jedenfalls für möglich hielt, dass der Zeuge B zuvor massive psychische Probleme des S1 (mit-) verursacht habe, und weil er deshalb emotional erregt war. Die Tat zu Ziff. XI. liegt inzwischen mehrere Jahre zurück.

Zu Lasten des Angeklagten B2 hat die Kammer dagegen die unter Ziff. XI. beschriebenen psychischen Tatfolgen für die Zeugen B und I berücksichtigt; diese sind gut damit zu erklären, dass der Angeklagte B2 zur Tatbegehung ausgerechnet in die Privatwohnung des Zeugen B eindrang, was die Kammer für besonders verwerflich hält. Des Weiteren hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten B2 berücksichtigt, dass dieser auch zum Zeitpunkt seiner Tat zu Ziff. XI. bereits vorbestraft war, wenn auch nur geringfügig.

Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B2 sprechenden Umstände hält die Kammer insgesamt eine

Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten

für tat- und schuldangemessen.

Soweit sich der Angeklagte B2 aufgrund des vorstehend unter Ziff. XI. festgestellten Sachverhaltes gem. §§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen schuldig gemacht hat, sieht der anzuwendende Strafrahmen aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB jeweils die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 1 Jahr oder einer Geldstrafe vor.

Eine Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Fähigkeit des Angeklagten das Unrecht seiner Taten einzusehen und die Fähigkeit des Angeklagten, nach dieser Einsicht zu handeln, auch zum jeweiligen Zeitpunkt dieser beiden Taten nicht i.S.d. § 21 StGB erheblich vermindert waren.

Innerhalb des somit maßgeblichen Regelstrafrahmens des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B2 jeweils die folgenden Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte B2 hat diesbezüglich ein vollumfängliches Geständnis abgelegt, das im Zweifel von Reue getragen ist. Die beiden Taten liegen bereits mehrere Jahre zurück. Es ist nicht ersichtlich, dass durch diese beiden Taten des Angeklagten B2 andere Verkehrsteilnehmer gefährdet worden wären.

Zu Lasten des Angeklagten B2 hat die Kammer dagegen die folgenden Gesichtspunkte berücksichtigt: Der Angeklagte B2 war auch zum Zeitpunkt seiner beiden Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis bereits vorbestraft, wenn auch nur geringfügig, und zwar u.a. auch wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die erste seiner beiden neuerlichen Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis beging er nicht etwa aus einem grundsätzlich zu billigenden Interesse heraus, sondern ausgerechnet in Umsetzung eines weitergehenden deliktischen Zieles, nämlich einer schweren räuberischen Erpressung des Zeugen B.

Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer es im Ergebnis für tat- und schuldangemessen, für die 2 Taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils eine

Einzelfreiheitsstrafe von 3 Monaten

gegen den Angeklagten B2 zu verhängen.

Aus den drei Einzelstrafen im vorliegenden Verfahren war durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Einsatzstrafe) gemäß § 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei die Summe der Einzelstrafen die obere mögliche Grenze bildete.

Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe war dem Angeklagten B2 hier ein Härteausgleich zu gewähren. Wie unter Ziff. V. ausgeführt, hat das Amtsgericht N5 den Angeklagten B2 durch Urteil vom 12.01.2018 wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Diese Geldstrafe hat der Angeklagte B2 bereits vollständig bezahlt. Wäre die Strafvollstreckung heute noch nicht erledigt, so wäre aus den drei im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen und der durch das o.g. Urteil vom 12.01.2018 angeordneten Geldstrafe nunmehr gem. § 55 StGB nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Die spätere, zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die das Amtsgericht N5 durch Urteil vom 09.07.2019 wegen Betruges gegen den Angeklagten B2 verhängt hat (s.o. Ziff. V.), wäre dagegen auch in diesem Fall nicht in die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen, weil das o.g. Urteil vom 12.01.2018 insoweit eine Zäsurwirkung entfaltet hätte.

Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber - wie hier - daran, dass die früher erkannte Strafe bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. BGH, NJW 1997, 1993; NJW 2011, 868; BeckRS 2017, 110742). Auf welche Weise der Tatrichter den Härteausgleich vornimmt, steht dabei in seinem Ermessen (vgl. BGH, NJW 2011, 868). Er kann von einer unter Heranziehung der bereits vollstreckten Strafe gebildeten "fiktiven Gesamtstrafe" ausgehen und diese um die vollstreckte Strafe mindern oder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe ausscheidet, unmittelbar bei der Festsetzung der neuen Strafe berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2011, 868). In Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens hält die Kammer es im vorliegenden Fall für angemessen und ausreichend, den Umstand, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB ausscheidet, bei der Festsetzung der hier zu bemessenden Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten B2 zu berücksichtigen. Das hat die Kammer auch getan.

Im Übrigen hat die Kammer bei der Gesamtstrafenbildung die Person des Angeklagten B2 und seine einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten B2 sprechenden Umstände erschien der Kammer im Ergebnis die Verhängung einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren

als tat- und schuldangemessen.

2.

Hinsichtlich des Angeklagten Y3 ist der anzuwendende Strafrahmen nach dem oben unter Ziff. XIII. Gesagten dem § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Dieser sieht die Anordnung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor.

Dieser Strafrahmen ist gem. § 27 Abs. 2 S. 2 StGB obligatorisch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern und reduziert sich damit auf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten.

Eine weitergehende Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. Es bestehen hier keine Hinweise darauf, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten Y3 vorgelegen haben könnten.

Eine zusätzliche Strafrahmenverschiebung nach §§ 46 b, 49 Abs. 1 StGB scheidet hier gem. § 50 StGB ebenfalls aus. Denn, wie oben unter Ziff. XIV. bereits ausgeführt, hat die Kammer die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB hier nur unter Berücksichtigung der Tatsache als gerechtfertigt erachtet, dass dem Angeklagten Hadjari eine Aufklärungshilfe i.S.d. § 46 b StGB zugute zu halten ist. Eine nochmalige Berücksichtigung dieser Tatsache wäre mithin unzulässig.

Innerhalb des somit maßgeblichen, (nur) einfach gemilderten Strafrahmens aus § 250 Abs. 3 StGB hat die Kammer zugunsten des Angeklagten Y3 die folgenden Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte Y3 hat in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt, das zur Überzeugung der Kammer von aufrichtig empfundener Reue getragen war. Er hat die Zeugen B und I (auch) in der Hauptverhandlung ausdrücklich für sein Verhalten um Entschuldigung gebeten. Die Tat zu Ziff. XI. liegt schon mehrere Jahre zurück. Seither ist der Angeklagte Y3 nicht erneut straffällig geworden. Der Angeklagte Y3 hat von der Tat zu Ziff. XI. nicht wirtschaftlich profitiert; außerdem ist der PKW BMW nebst Fahrzeugschlüsseln und -schein inzwischen wieder in den Besitz des Zeugen B zurückgelangt.

Zu Lasten des Angeklagten Y3 hat die Kammer dagegen die unter Ziff. XI. beschriebenen psychischen Tatfolgen für die Zeugen B und I berücksichtigt; diese sind gut damit zu erklären, dass alle fünf Angeklagten zur Tatbegehung ausgerechnet in die Privatwohnung des Zeugen B eingedrungen sind, was die Kammer für besonders verwerflich hält. Des Weiteren hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten Y3 berücksichtigt, dass dieser bereits zum Tatzeitpunkt vorbestraft war, wenn auch nur geringfügig, und zwar wegen eines Eigentums- und wegen eines Körperverletzungsdeliktes.

Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y3 sprechenden Umstände erachtet die Kammer es im Ergebnis als tat- und schuldangemessen, eine

Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten

gegen den Angeklagten Y3 auszusprechen.

Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Y3 verhängten Freiheitsstrafe wird gem. § 56 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte Y3 ist noch nie zuvor zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seit der Begehung seiner vorliegend festgestellten Tat sind schon mehrere Jahre vergangen, in denen der Angeklagte Y3 nicht erneut straffällig geworden ist und eine Ausbildung zum Fachlageristen erfolgreich abgeschlossen hat. Er hat sich von seiner Tat inzwischen deutlich distanziert und bereut diese zur Überzeugung der Kammer aufrichtig. Bei dieser Sachlage ist zu erwarten, dass der Angeklagte Y3 sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten liegen hier auch besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB vor.

3.

Der Angeklagte Y war zur Tatzeit 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Die Kammer hat auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewandt, weil eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Aus seiner Biographie ergeben sich erhebliche Reifedefizite. Der Angeklagte Y ist aufgrund der Trennung seiner Eltern mehrfach umgezogen, worunter auch die Kontinuität der pädagogischen Einwirkung auf ihn gelitten haben dürfte. Er lebt nach wie vor im Haushalt seiner Mutter. Bislang ist es ihm nicht gelungen, einen Schulabschluss zu erreichen. Eine bereits begonnene Ausbildung zum Fachlageristen wurde wegen seiner damaligen Unzuverlässigkeit vorzeitig beendet, was auf ein mangelndes Pflicht- und Verantwortungsgefühl hindeutet. Die Schwierigkeiten des Angeklagten bei der Erreichung schulischer und beruflicher Ziele sind nach Einschätzung der Kammer nicht auf etwa auf intellektuelle, sondern vielmehr auf erzieherische Defizite des Angeklagten zurückzuführen.

Die Kammer hält es nicht für erforderlich, wegen der unter Ziff. XI. festgestellten Tat gem. § 17 JGG eine Jugendstrafe gegen den Angeklagten Y auszusprechen. Die Kammer vermag bei dem Angeklagten Y derzeit (noch) keine schädlichen Neigungen festzustellen. Die Tat zu Ziff. XI. liegt bereits mehrere Jahre zurück, in denen der Angeklagte Y nicht erneut straffällig geworden ist. Der Angeklagte scheint zumindest derzeit ernsthaft darum bemüht zu sein, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren und sich auf diese Weise eine persönlich und wirtschaftlich unabhängige Lebensstellung zu erarbeiten. Einen (angeblichen) früheren übermäßigen Alkoholkonsum hat er nach eigenen, insoweit unwiderlegt gebliebenen Angaben inzwischen eingestellt.

Die Verhängung einer Jugendstrafe erscheint hier auch nicht aufgrund der Schwere der Schuld als geboten, die der Angeklagte Y durch seine Tat zu Ziff. XI. auf sich geladen hat.

Stattdessen hält die Kammer es für angemessen und ausreichend, aber auch für erzieherisch geboten, die Tat des Angeklagten Y gem. § 13 JGG mit Zuchtmitteln zu ahnden. Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach §§ 5 Abs. 1, 9 JGG erscheint hier nicht als ausreichend i.S.d. § 5 Abs. 2 JGG. Vielmehr muss dem Angeklagten Y eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Zur Überzeugung der Kammer hat ihn diese Einsicht bisher noch nicht erreicht.

Zu seinen Gunsten hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung die folgenden Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte Y hat sich in der Hauptverhandlung zumindest teilgeständig gezeigt. Die Tat zu Ziff. XI. hat er nicht täterschaftlich, sondern lediglich als Gehilfe des Angeklagten B2 begangen. Diese Tat liegt schon mehrere Jahre zurück, ohne dass der Angeklagte zwischenzeitlich erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre. Für sein Verhalten hat er in der Hauptverhandlung sowohl den Zeugen B, als auch die Zeugin I persönlich um Entschuldigung gebeten. Die Kammer hat hierbei den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte Y seine Tat heute aufrichtig bereut. Auch der Angeklagte Y hat von der Tat zu Ziff. XI. nicht wirtschaftlich profitiert; der Zeuge B hat seinen PKW BMW nebst Fahrzeugschlüsseln und -schein inzwischen zurückerhalten.

Eine verminderte Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB vermag die Kammer dem Angeklagten Y dagegen nicht zugute zu halten. Aus den vorstehend unter Ziff. XII. bereits ausgeführten Gründen ist die Kammer nämlich davon überzeugt, dass der Angeklagte Y nur deshalb wahrheitswidrig behauptet hat, zum Tatzeitpunkt so stark alkoholisiert gewesen zu sein, dass er sich deshalb nur bruchstückhaft an das Tatgeschehen erinnern könne, weil er bis heute versucht, sich hierdurch den strafrechtlichen Konsequenzen seiner Tathandlungen zu entziehen. Insofern kann und will die Kammer auch nicht im Zweifel zugunsten des Angeklagten Y davon ausgehen, dass dieser tatsächlich, wie er behauptet, am Tattag eine ganze Flasche Whiskey ausgetrunken habe. Bezeichnenderweise hat keiner der übrigen Angeklagten erwähnt, den Angeklagten Y am 22.01.2017 beim Trinken beobachtet und/oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen bei ihm bemerkt zu haben.

Zu Lasten des Angeklagten Y hat die Kammer dagegen die unter Ziff. XI. beschriebenen psychischen Tatfolgen für die Zeugen B und I berücksichtigt, die, wie bereits mehrfach ausgeführt, gut damit zu erklären sind, dass alle fünf Angeklagten zur Tatbegehung ausgerechnet in die Privatwohnung des Zeugen B eingedrungen sind, was die Kammer für besonders verwerflich hält. Des Weiteren hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten Y berücksichtigt, dass dieser vorbestraft ist, wenn auch nur geringfügig und nicht einschlägig.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten Y sprechenden Umstände und nach Würdigung seiner Persönlichkeit hält die Kammer es im Ergebnis für erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, die im Tenor ausgesprochenen Zuchtmittel anzuordnen. Die Verhängung von 2 Freizeitarresten beruht dabei auf den §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2 JGG, die Erteilung der Zahlungsauflage stützt sich auf die §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 und Abs. 2 JGG.

4.

Der Angeklagte F war zur Tatzeit 20 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Die Kammer hat auch auf ihn gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewandt, weil eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er noch bei seiner Mutter, von der er sich seinerzeit auch finanziell noch nicht verselbständigt hatte.

Die Kammer hält es nicht für unabdingbar, wegen der unter Ziff. XI. festgestellten Tat gem. § 17 JGG eine Jugendstrafe gegen den Angeklagten F zu verhängen. Auch bei ihm vermag die Kammer derzeit (noch) keine schädlichen Neigungen festzustellen. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft, und die Tat zu Ziff. XI. liegt schon mehrere Jahre zurück. Er hat inzwischen eine Festanstellung gefunden und seinen zeitweisen Cannabiskonsum eingestellt.

Auch die Schwere der Schuld, die der Angeklagte F durch seine Tat auf sich geladen hat, erfordert nach Ansicht der Kammer hier nicht die Verhängung einer Jugendstrafe. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten F zur Überzeugung der Kammer in Bezug auf die Tat zu Ziff. XI. die Position eines bloßen Mitläufers zukommt. Dies relativiert das Ausmaß der kriminellen Energie, die sich in seiner Tat offenbart hat.

Die Kammer hält es für vielmehr für ausreichend und angemessen, aber auch für erzieherisch geboten, gem. § 13 JGG Zuchtmitteln gegen den Angeklagten F zu verhängen. Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach §§ 5 Abs. 1, 9 JGG erscheint hier nicht als ausreichend i.S.d. § 5 Abs. 2 JGG. Um dem Angeklagten F effektiv die Autorität der Rechtsordnung verdeutlichen und die Erkenntnis vermitteln zu können, dass er schon deshalb lernen muss, sich von schädlichen äußeren Einflüssen abzugrenzen, weil er selbst es ist, der letztlich für sein eigenes Verhalten einzustehen hat, ist auf seine Tat zu Ziff. XI. vielmehr mit wirkungsvollen Zuchtmitteln zu reagieren. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den sie in der Hauptverhandlung von dem Angeklagten F gewonnen hat, ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte F in seiner Entwicklung noch beeinflussbar ist.

Zu Gunsten des Angeklagten F hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung die folgenden Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte F hat sich in der Hauptverhandlung weitgehend geständig gezeigt. Er hat sich zumindest bei dem Zeugen B für sein Verhalten entschuldigt und glaubhaft bekräftigt, seine Tat zu bereuen. Die Tat liegt inzwischen mehrere Jahre zurück und ist nicht nur die erste, sondern bislang auch die einzige Straftat, derer der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist. Er hat diese Tat nicht täterschaftlich, sondern lediglich als Gehilfe des Angeklagten B2 begangen. Dabei dürfte es ihm umso schwerer gefallen sein, sich der Bitte des Angeklagten B2 um seine Unterstützung zu entziehen, weil der Angeklagte B2 es ihm gegenüber als zumindest möglich darstellte, dass der Zeuge B für die psychischen Probleme des S1 verantwortlich sei; mit S1 war der Angeklagte F befreundet, wenn zum Tatzeitpunkt allerdings nicht mehr besonders eng, wie er selbst gegenüber dem Angeklagte B2 ausgeführt hatte. Die konkreten Tatbeiträge des Angeklagten F waren nicht durch die Entfaltung wesentlicher Energie geprägt. Ebenso wie auch die übrigen Gehilfen des Angeklagten B2 hat auch der Angeklagte F von der Tat zu Ziff. XI. nicht wirtschaftlich profitiert; der PKW BMW nebst Fahrzeugschlüsseln und -schein befindet sich inzwischen wieder im Besitz des Zeugen B.

Zu Lasten des Angeklagten F hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung wiederum die unter Ziff. XI. beschriebenen psychischen Tatfolgen für die Zeugen B und I berücksichtigt, die, wie bereits mehrfach ausgeführt, gut damit zu erklären sind, dass alle fünf Angeklagten zur Tatbegehung ausgerechnet in die Privatwohnung des Zeugen B eingedrungen sind, was die Kammer für besonders verwerflich hält.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten F sprechenden Umstände und nach Würdigung seiner Persönlichkeit hält die Kammer es im Ergebnis für erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, die im Tenor ausgesprochenen Zuchtmittel anzuordnen. Die Verhängung von 2 Freizeitarresten beruht dabei auf den §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2 JGG, die Erteilung der Zahlungsauflage stützt sich auf die §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 und Abs. 2 JGG.

5.

Der Angeklagte U2 war zur Tatzeit 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Auch auf ihn hat die Kammer gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewandt, weil eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Auch der Angeklagte U2 lebte zu diesem Zeitpunkt noch im elterlichen Haushalt und hatte sich finanziell noch nicht verselbständigt. Seine Autonomieentwicklung war nach Einschätzung der Kammer insgesamt noch nicht abgeschlossen.

Die Kammer hält es nicht für erforderlich, wegen der unter Ziff. XI. festgestellten Tat gem. § 17 JGG eine Jugendstrafe gegen den Angeklagten U2 auszusprechen. Die Kammer vermag bei dem Angeklagten U2 derzeit (noch) keine schädlichen Neigungen festzustellen. Auch der Angeklagte U2 ist nicht vorbestraft, und die Tat zu Ziff. XI. liegt schon mehrere Jahre zurück. Er befindet sich inzwischen in einer Berufsausbildung. Seinen zeitweisen Konsum von Cannabis und übermäßigen Mengen an Alkohol hat er bereits eingestellt.

Auch erscheint die Verhängung einer Jugendstrafe hier nicht aufgrund der Schwere der Schuld als geboten, die der Angeklagte U2 durch seine Tat auf sich geladen hat. Ebenso wie dem Angeklagten F ist auch dem Angeklagten U2 insoweit zugute zu halten, dass ihm zur Überzeugung der Kammer in Bezug auf die Tat zu Ziff. XI. die Position eines bloßen Mitläufers zukommt und dass dies das Ausmaß der kriminellen Energie, die sich in seiner Tat offenbart hat, relativiert.

Stattdessen hält die Kammer es für angemessen und ausreichend, aber auch für erzieherisch geboten, die Tat des Angeklagten U2 gem. § 13 JGG mit Zuchtmitteln zu ahnden. Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln nach §§ 5 Abs. 1, 9 JGG erscheint hier nicht als ausreichend i.S.d. § 5 Abs. 2 JGG. Ebenso wie dem Angeklagten F muss auch dem Angeklagten U2 auf diese Weise effektiv die Autorität der Rechtsordnung verdeutlicht und die Erkenntnis vermittelt werden, dass er schon deshalb lernen muss, sich von schädlichen äußeren Einflüssen abzugrenzen, weil er selbst es ist, der letztlich für sein eigenes Verhalten einzustehen hat, ist auf seine Tat zu Ziff. XI. vielmehr mit wirkungsvollen Zuchtmitteln zu reagieren. Auch der Angeklagte U2 erscheint der Kammer als in seiner Entwicklung noch beeinflussbar.

Bei der Strafzumessung im Übrigen sind in Bezug auf den Angeklagten U2 letztlich dieselben Erwägungen tragend wie in Bezug auf den Angeklagten F. Zu Gunsten des Angeklagten U2 hat die Kammer dementsprechend die folgenden Aspekte berücksichtigt: Der Angeklagte U2 hat sich in der Hauptverhandlung weitgehend geständig gezeigt. Er hat sich zumindest bei dem Zeugen B für sein Verhalten entschuldigt und glaubhaft bekräftigt, seine Tat zu bereuen. Die Tat liegt inzwischen mehrere Jahre zurück und ist nicht nur die erste, sondern bislang auch die einzige Straftat, derer der Angeklagte schuldig gesprochen worden ist. Er hat diese Tat nicht täterschaftlich, sondern lediglich als Gehilfe des Angeklagten B2 begangen. Dabei dürfte es ihm umso schwerer gefallen sein, sich der Bitte des Angeklagten B2 um seine Unterstützung zu entziehen, weil der Angeklagte B2 es ihm gegenüber als zumindest möglich darstellte, dass der Zeuge B für die psychischen Probleme des S1 verantwortlich sei; mit S1 war der Angeklagte U2 - ebenso wie der Angeklagte F - befreundet, wenn zum Tatzeitpunkt allerdings nicht mehr besonders eng, wie auch er gegenüber dem Angeklagte B2 ausgeführt hatte. Die konkreten Tatbeiträge des Angeklagten U2 waren nicht durch die Entfaltung wesentlicher Energie geprägt. Ebenso wie auch die übrigen Gehilfen des Angeklagten B2 hat auch der Angeklagte U2 von der Tat zu Ziff. XI. nicht wirtschaftlich profitiert; der PKW BMW nebst Fahrzeugschlüsseln und -schein befindet sich inzwischen wieder im Besitz des Zeugen B.

Zu Lasten des Angeklagten U2 hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung wiederum die unter Ziff. XI. beschriebenen psychischen Tatfolgen für die Zeugen B und I berücksichtigt, die, wie bereits mehrfach ausgeführt, gut damit zu erklären sind, dass alle fünf Angeklagten zur Tatbegehung ausgerechnet in die Privatwohnung des Zeugen B eingedrungen sind, was die Kammer für besonders verwerflich hält.

Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten U2 sprechenden Umstände und nach Würdigung seiner Persönlichkeit hält die Kammer es im Ergebnis für erzieherisch geboten, aber auch ausreichend, die im Tenor ausgesprochenen Zuchtmittel anzuordnen. Die Verhängung von 2 Freizeitarresten beruht dabei auf den §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 16 Abs. 1 und Abs. 2 JGG, die Erteilung der Zahlungsauflage stützt sich auf die §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 16 Abs. 1 und Abs. 2 JGG.

XV.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Angeklagten B2 und Y3 jeweils auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO und hinsichtlich der Angeklagten Y, F und U2 jeweils auf § 74 JGG.