LG Köln, Urteil vom 13.08.2020 - 14 O 77/19
Fundstelle
openJur 2020, 47692
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H.v. 10.000 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.04.2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 3 erledigt hat.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 % als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Verlagsgruppe. Unter ihrem Dach vereint sie diverse rechtlich unselbstständige Verlagshäuser als deren Rechtsträgerin (Imprints), darunter auch den G Verlag. Die Beklagte zu 1 ist ein Unternehmen der Mediengruppe C . In ihrem Verlag erscheint das Nachrichtenmagazin H Magazin. Darüber hinaus verantwortet sie die auf der Internetseite www.H .de erscheinenden Artikel des H -Magazins. Der Beklagte zu 2 ist der Verfasser des streitgegenständlichen Artikels "Der neue T und die alten Sorgen".

Zwischen der Klägerin und dem Autor T besteht ein auf den 03.06.2018 und 07.07. 2017 datierender Autorenvertrag mit dem Arbeitstitel "Zeitbombe Islam".

Der Vertrag enthält folgende Regelungen:

"§ 2 Rechte Dritter

2.1 Der Autor versichert, dass das Werk noch nicht (auch nicht in wesentlichen Teilen) veröffentlicht wurde, dass er allein berechtigt ist, über die vertragsgegenständlichen Rechte an seinem Werk uneingeschränkt und frei von Rechten Dritter zu verfügen, [...]

§ 3 Rechtseinräumung

3.1 Der Autor räumt dem Verlag an dem Werk die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten ein. Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf die Verwertung der Nutzungsrechte sowohl im eigenen Verlag als auch durch entgeltliche und unentgeltliche (auch teilweise) Vergabe von Rechten an Dritte sowie alle Ausgaben und Auflagen in allen Sprachen. Eine genauere Ausweisung der übertragenen Rechte findet sich in der Anlage.

Das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in Hardcover-, Taschenbuch [...] sowie das Recht zur Aufnahme des Werkes oder von Teile darauf in Archive und Sammlungen [...] das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks des Werkes [...] das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Ausgaben oder Teilen davon [...]

§ 6 Manuskriptablieferung, Rücktritt, sonstige Rechte und Pflichten

6.2 Als spätester Lieferzeitpunkt für das vollständige und vervielfältigungsfähige Manuskript wird ein Tag nach Vertragsschluss vereinbart. Das Manuskript ist einschließlich etwa vorgesehener und vom Autor zu beschaffender Bildvorlagen den formalen und technischen Vorgaben des Verlags entsprechend in elektronischer Form zu übergeben. [...] Als Erscheinungstermin wird Ende August 2018 vereinbart [...]."

In der Anlage zu dem Vertrag heißt es unter 3.1. Rechtseinräumung:

3.1.1 Print- und Verlagsrechte

a. Das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes in Hardcover-, Taschenbuch-, Reprint-, Schul-, Buchgemeinschaft [...] und sonstigen Buchausgaben [...].

c. Das Recht des ganzen oder teilweisen Vorabdrucks und Nachdrucks des Werkes, [...]

3.1.4. "das Recht, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen, gewerblich oder nichtgewerblich auszuleihen und/oder zu vermieten"

Vorprozessual erteilte der Autor T der Klägerin folgende Ermächtigung:

"Hiermit ermächtige ich [...] zur gerichtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung sämtlicher aus der Verletzung meiner Urheberrechte an dem Werk "Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" resultierender Rechte, einschließlich derjenigen aus der Verletzung des Rechts aus § 12 UrhG, im eigenen Namen (gewillkürte Prozesstandschaft)."

Die Klägerin hatte das Manuskript des Buches vor Veröffentlichung an mehrere, die genaue Anzahl ist im Einzelnen streitig, ausgewählte Medienunternehmen übersandt. Unstreitig ging den Beklagten das Manuskript vor Veröffentlichung der nachfolgend genannten Artikel zu. Die ebenfalls von der Klägerin am 06.07.2018 herausgegebene Verlagsankündigung enthielt folgenden Text:

"Das Zurückbleiben der islamischen Welt, die Integrationsdefizite der Muslime in Deutschland und Europa sowie die Unterdrückung der muslimischen Frauen sind eine Folge der kulturellen Prägung durch den Islam. Das zeigt T in seinem neuen Bestseller. Auch Deutschland muss sich diesen Tatsachen stellen, wächst doch der Anteil der Muslime in Deutschland und Europa durch Einwanderung und anhaltend hohe Geburtenraten immer weiter an. Bei einer Fortsetzung dieses Trends sind die Muslime hier auf dem Weg zur Mehrheit. Unsere Kultur und Gesellschaft lassen sich nur schützen, indem die weitere Einwanderung von Muslimen gestoppt und die Integration der bei uns lebenden Muslime mit robusten Mitteln vorangetrieben wird. Denn alle Tendenzen, den Islam zu reformieren, sind bisher weitgehend gescheitert. So gibt es in keinem Land, in dem Muslime in der Mehrheit sind, Religionsfreiheit und eine funktionierende Demokratie. Stattdessen leidet die islamische Welt als Ganzes unter einem explosionsartigen Bevölkerungswachstum, und ihre Fanatisierung nimmt ständig zu.

T spannt einen Bogen von den Aussagen des Koran zur mentalen Prägung der Muslime, von da weiter zu den Eigenarten und Problemen muslimischer Staaten und Gesellschaften und schließlich zu den Einstellungen und Verhaltensweisen von Muslimen in den Einwanderungsgesellschaft des Westens."

Am 18.08.2018 erschien der streitgegenständliche Artikel "Der neue T und die alten Sorgen" in der Ausgabe 34/2018 in der Printausgabe des Magazins H und am 24.08.2018 auf der Internetseite des H Magazins www.H .de.

Der Artikel lautet auszugsweise wie folgt:

"[...] Die SPD streitet über T . Bis heute ist es ihr nicht gelungen, den Autor aus der Partei zu werfen. Nun hat er wieder ein Buch geschrieben: "Feindliche Übernahme", eine Islam Kritik. H liegt das Manuskript vor. [...]

Die knapp 500 Seiten gipfeln in einer klaren Aussage, einer Conclusio, die im deutschen Parlament so bislang nur von der AfD geteilt wird: Die Einwanderung von Muslimen muss grundsätzlich unterbunden werden. [...]

Sein Buch schließt mit der Frage: "Was kann man tun?" Dann folgen diese neun Antworten, hier vollständig zitiert

1. Man muss verhindern, dass sich das demographische Gewicht der Muslime in Deutschland und Europa weiterhin durch Einwanderung und Geburtenreichtum kontinuierlich verstärkt. Deshalb muss man die Einwanderung von Muslimen grundsätzlich unterbinden und falsche Anreize im Sozialsystem beseitigen.

2. Man muss mit allen Richtungen des islamischen Glaubens in Dialog bleiben. Die Relevanz der Kernaussagen der traditionellen islamischen Lehre für die moderne Welt muss man dabei immerhin wieder hinterfragen und den Zusammenhang zur Rückständigkeit der islamischen Welt auch öffentlich herstellen.

3. Man muss das Frauenbild und die Rolle der Frau im Islam immer wieder öffentlich kritisieren.

4. Man muss in Schulen und öffentlichen Einrichtungen die fortschritt- und freiheitsfeindlichen Aspekte des Islam thematisieren.

5. Die gesellschaftlich richtige Antwort auf die religiöse Herausforderung durch den Islam ist nicht mehr die christliche oder eine andere Religion, sondern mehr säkulare Aufklärung. Wo Vertreter christlicher Religion in falsch verstandener Solidarität problematische Aspekte des Islam verdrängen oder herunterspielen, gehört zur Islam Kritik auch die Kritik an den Vertreter christlicher Kirchen.

6. Man muss klar kommunizieren: In der gesamten islamischen Geschichte und Gegenwart gab und gibt es keinen Fall eines toleranten Mehrheitsislan, der Nichtmuslimen gleiche Rechte gewährte oder gewährt, darunter auch das Recht zur Missionierung der Muslime.

7. wenn es den toleranten Mehrheitsislam noch nie gab und auch gegenwärtig nirgendwo gibt, ist es nicht nur erlaubt, sondern auch geboten, ihn öffentlich immer wieder die Schimäre zu nennen, die er tatsächlich ist.

8. Die geistige Reform des Islam ist eine Aufgabe der Muslime. Der tolerante, mit Demokratie und Pluralität kompatible Islam ist bislang in der islamischen Welt ein Projekt kleiner Minderheiten. Außer den Büchern einiger islamische Intellektueller in Europa gibt es dazu bisher wenig. Die weitere Entwicklung zu einem liberalen, mit der Moderne und der Demokratie kompatiblen Islam hängt von den Muslime selbst ab.

9. Die Wahrscheinlichkeit, dass es in den nächsten Jahren und Jahrzehnten zu einer breit angelegten Reform des Islam in Richtung Demokratie und Pluralität kommt, ist eher niedrig. Gegenwärtig dringt überall in der islamischen Welt die islamistische Radikalisierung vor. Die Länder des Westens sollten sich in ihrer Einwanderungs- und Integrationspolitik entsprechend aufstellen, um daraus erwachsenden Gefahren vorbeugend abzuwehren."

So sieht es T . Verletzt er damit sozialdemokratische Grundsätze? Oder hat das Flüchtlingsjahr 2015 das gesellschaftliche Klima innerhalb der SPD so sehr verändert, dass ein Parteimitglied und ehemaliger Berliner Senator den grundsätzlichen Einwanderungstop von Muslimen fordern kann".

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen des streitgegenständlichen Artikels schwebte ein Parteiausschlussverfahren über der Person des Autors T . Im Hinblick auf das schwebende Parteiausschlussverfahren sowie die kurzbevorstehende Buchveröffentlichung erschienen eine Vielzahl von Zeitungsartikeln unter anderem in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Bild und der Welt.

Am 30.08.2018 erschien das Buch "Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" im G Verlag.

Die Klägerin behauptet, aktivlegitimiert zu sein. Die Klägerin behauptet ferner, dass I , ein Redakteur, der schwerpunktmäßig für H tätig sei, am 06.08.2018 eine Vertraulichkeitsvereinbarung für die Beklagte zu 1 unterschrieben habe. Diese Vereinbarung beinhalte Folgendes:

"Zwischen dem G Verlag, ein Imprint der Münchner Verlagsgruppe GmbH [...] und Herrn I , H Magazin, [...] Der Buchverlag veröffentlicht das Werk mit dem Titel "Feindliche Übernahme" des Autors Dr. T . Das Buch erscheint zum 30.08.2018. Der Buchverlag ist bereits, dem Journalisten das Buch vor Erscheinen zu übersenden. Eine Besprechung/Kritik des Werkes darf nicht vor dem Erscheinungsdatum veröffentlicht werden (Sperrfrist). Auch dürfen Inhalte aus dem Werk, die über die Verlagsankündigung hinausgehen, nicht vor dem Erscheinungsdatum veröffentlich werden. Der Text der Verlagsankündigung hängt dieser Vereinbarung an. Im Falle eines Verstoßes gegen die Sperrfrist ist der Buchverlag berechtigt, vom Journalisten eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 Euro zu fordern. Soweit gesetzlich zulässig ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung der Sitz des Buchverlages (z.Zt. München)."

Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1 habe das Manuskript von dem Zeugen I erhalten und für den oben genannten streitgegenständlichen Artikel verwendet. Sie behauptet ferner, das Manuskript vor Veröffentlichung am 30.08.2018 an ausschließlich 36 ausgewählte Medienunternehmen bzw. deren Journalisten jeweils nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung übersandt zu haben. Sie ist der Ansicht, dass der Zeuge I die Beklagte zu 1 mit Abschluss der Vertraulichkeitsvereinbarung vertraglich gebunden und sie daher einen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe habe.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

1. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein Betrag i.H.v. 50.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse, insbesondere der Herkunft der Manuskriptdatei zu erteilen, nach deren Vorlage die Textpassagen aus dem Werk "Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" des Autors T im Magazin H (Aufgabe 34 / 2018) vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht hat.

3. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, der Klägerin die Manuskriptdatei vorzulegen, nach deren Vorlage sie die Textpassagen aus dem Werk "Feindliche Übernahme". Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" des Autors T im Magazin H (Ausgabe 34/2018) vervielfältigt, verbreitet und/oder öffentlich zugänglich gemacht haben.

4. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt, die in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke zu vernichten.

5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, die rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke zurückzurufen.

In der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2020 erklärte die Klägerin den Antrag zu 3 für erledigt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie nicht durch die streitige Vertraulichkeitsvereinbarung vertraglich gebunden worden sei. Ferner sind sie der Ansicht, dass die Klägerin bereits vor Erscheinen des streitgegenständlichen Artikels das Werk durch Übersendung an die Medienvertreter veröffentlicht habe. Ferner sei die sog. Verlagsankündigung, die bereits einen wesentlichen Inhalt des Werkes darstelle, vor Veröffentlichung erschienen. Die im streitgegenständlichen Artikel wiedergegebenen Thesen seien insofern in der Verlagsankündigung bereits enthalten oder zumindest angerissen wurden. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG zu ihren Gunsten griffen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig.

1. Die Zuständigkeit des Landgerichts Köln folgt aus § 32 ZPO. Die Klägerin macht Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gegen die Beklagten geltend. Diese zählen zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von § 32 ZPO. Eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013 - I ZR 133/12, GRUR 2014, 601 - englischsprachige Pressemitteilung; BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 43/14, WRP 2016,1114 ff. - An Evening with Marlene Dietrich - zitiert nach juris Rn. 17 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln begründet, da der Internetauftritt der Beklagten, mittels welchem eine der beiden streitgegenständlichen Verletzungshandlungen begangen wurde, sich mit dem Ziel der Aufklärung und Information der Bevölkerung an die Öffentlichkeit in der ganzen Bundesrepublik Deutschland und damit an alle Internetnutzer wie auch Leser, auch solche wohnhaft in Köln, richtet. Gleiches gilt auch für die Veröffentlichung der Printausgabe, welche ebenfalls auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhältlich ist.

2. Hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 3 war der Antrag aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2020 erfolgten teilweisen Erledigungserklärung in einen Feststellungsantrag umzudeuten. Die Zulässigkeit folgt aus § 264 Nr. 2 ZPO.

II. Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang begründet.

1. Die Klägerin ist hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechtes sowie hinsichtlich des Rechtes der öffentlichen Zugänglichmachung aktivlegitimiert. Das Recht zur Geltendmachung einer Verletzung des Veröffentlichungsrechtes kann sie in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.

a. Ausweislich des vorgelegten Autorenvertrages zwischen der Klägerin und dem Zeugen T vom 03.06.2018 wurden der Klägerin hinsichtlich des Werkes mit dem (damaligen) Arbeitstitel "Zeitbombe Islam", die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten eingeräumt. In der Anlage zu dem Vertrag wurden der Klägerin insbesondere das Recht zur Vielfältigung und Verbreitung des Werkes, das Recht des Vorabdruckes sowie das Recht das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen eingeräumt.

b. Das Recht zur Veröffentlichung im Sinne des § 12 Abs. 1 UrhG konnte der Zeuge T zwar nicht übertragen, da dieses als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechtes höchstpersönlicher Natur und damit nicht übertragbar ist. Allerdings kann die Klägerin dieses aufgrund der vorgelegten und als Ermächtigung bezeichneten Erklärung des Zeugen T als Urheber der Werkes in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.

Das Veröffentlichungsrecht steht gemäß § 12 Abs. 1 UrhG dem Urheber zu und kann als Urheberpersönlichkeitsrecht nicht auf andere übertragen werden. Jedoch kann die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen werden, insbesondere im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung (Wandtke/Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 12, Rn. 2, 5. Auflage 2019). Der Urheber kann im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung dem Nutzungsberechtigten die Veröffentlichung des Werkes zunächst gestatten und es dem Nutzungsberechtigten überlassen, wann er von seiner Befugnis Gebrauch macht (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015 - 6 U 5/15 Afghanistan Papiere).

So liegt der Fall auch hier. Zum Einen wurde der Klägerin ausweislich 3.1.4 der Anlage zum Autorenvertrag der Klägerin das Recht eingeräumt, das Werk in allen vertragsgegenständlichen körperlichen Nutzungsarten zu veröffentlichen. Zum anderen folgt aus der vertraglich vereinbarten Verwertung der Nutzungsrechte, dass mit Ablieferung des Werkes die Veröffentlichungsbefugnis auf die Klägerin übergehen sollte. Hiermit hat der Zeuge T zwar nicht das als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts anzusehende Veröffentlichungsrecht übertragen. Allerdings hat der Zeuge T die Veröffentlichung nur durch die Klägerin gestattet.

Die Klägerin kann indes die Verletzung des Veröffentlichungsrechtes gemäß § 12 UrhG in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen.

Eine entsprechende Ermächtigung durch den Urheber des Werkes "Feindliche Übernahme. Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht." und des streitgegenständlichen Textauszuges liegt in Form des als Anlage K 8 vorgelegten Schreibens vor. In prozessualer Hinsicht kann es dahinstehen, ob das Schreiben auf den 18.02.2018 oder 18.02.2019 datiert, da beide Daten vor Klageerhebung liegen. In materieller Hinsicht hat der Zeuge T mit dem im späteren Verlauf zur Akte gereichten Schreiben, datierend auf den 18.02.2019, spätestens aber die Ermächtigung hinsichtlich der Geltendmachung des Veröffentlichungsrechtes erteilt. Das erforderliche Interesse der Klägerin ergibt sich schon daraus, dass der Urheber ihr die Veröffentlichung überlassen hat und partielle, ungenehmigte Vorabdrucke auch ihren wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Auch ist das Recht zur Veröffentlichung nach § 12 UrhG übertragbar. Grundsätzlich können höchstpersönliche Rechte nur von den Rechtsinhabern selbst geltend gemacht werden (Zöller, Vorbemerkung zu §§ 50-58, Rn. 42, 33. Auflage 2020). Etwas anderes gilt aber, wenn der Rechtinhaber die kommerzielle Auswertung von z.B. Namensrechten gestatten kann (BGH, Urteil vom 23.09.1992, I ZR 251/30). Auch im Urheberrecht ist die Abtretbarkeit von Ansprüchen wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes wie das Urheberbenennungsrecht nach § 13 UrhG anerkannt (BGH, Urteil vom 15.01.2015, I ZR 148/13). Das Veröffentlichungsrecht ist gleichfalls kommerzialisierbar, was nicht zuletzt aus der Möglichkeit der (entgeltlichen) Gestattung der Ausübung des Veröffentlichungsrechtes folgt.

2. Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1 ist die verantwortliche Herausgeberin der hier streitgegenständlichen Ausgabe des H Magazins. Gleiches gilt für den auf der Internetseite www.H .de herausgegebenen Artikel des H Magazins. Der Beklagte zu 2 ist Verfasser des streitgegenständlichen Artikels.

3. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR gemäß §§ 97 Abs. 1, 12, 16, 17, 19a UrhG i.V.m. § 840 BGB zu.

a. Bei den hier streitgegenständlichen Textpassagen handelt es sich um ein geschütztes Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Dass es sich lediglich um einen Auszug aus dem Werk des Autors T handelt ist unschädlich.

Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Sprachwerkes kommt es unter anderem auf Art und Umfang des Werkes an, wobei die Länge des Textes Aufschluss über die Schutzfähigkeit geben kann. Die einzelnen Worte und Zeichen genießen grundsätzlich keinen Schutz (Dreier/Schulze, § 2, Rn. 83, 6. Auflage 2018). Die hier wiedergegebenen Textpassagen geben die Kernthesen des Buches wieder, welche die Kernaussagen der gesellschaftspolitischen Untersuchungen des Autors kurz und prägnant zusammenfassen sollen. Sprachlich haben die Textpassagen appellartigen Charakter und sind plakativ gehalten, stilistisch sind sie in Form von Thesen aufgebaut. Inhalt, Stil und Anordnung der Textpassagen weisen den erforderlichen Grad an Individualität sowohl hinsichtlich der Form als auch des Inhaltes auf.

b. Indem der Beklagte zu 2 die streitgegenständlichen Textpassagen unverändert in seinen Artikel übernommen hat und die Beklagte den Artikel sowohl in ihrer Printausgabe als auch online zugänglich machte, hat sie in die Verwertungsrechte der Klägerin gemäß §§ 16, 17 und 19a UrhG sowie in § 12 UrhG eingegriffen.

Der Klägerin stehen, wie oben ausgeführt, die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Werk zu. Die Nutzung erfolgte unstreitig ohne Zustimmung der Klägerin. Dass sie eine von der Klägerin abgeleitete Berechtigung zur Verwendung des streitgegenständlichen Werkes haben, behaupten auch die Beklagten nicht.

c. Der Eingriff in die Rechte der Klägerin erfolgte rechtswidrig, insbesondere ist er nicht durch die Schrankenregelungen der §§ 50, 51 UrhG gerechtfertigt.

aa. Die Voraussetzungen der Schrankenregelung einer Berichterstattung über Tagesereignisse gemäß § 50 UrhG liegen nicht vor. Die wortgleiche Wiedergabe der wesentlichen Kernthesen des Buches war weder für die Berichterstattung erforderlich noch war sie angemessen.

Gemäß § 50 UrhG ist die Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.

(1) Die Beklagten haben in dem angegriffenen Artikel über ein Tagesereignis berichtet.

(aa) Unter einem Tagesereignis ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedes zur Zeit des Eingriffs in das Urheberrecht aktuelle Geschehen zu verstehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird (BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 [juris Rn. 19] = WRP 2002, 1302 - Zeitungsbericht als Tagesereignis; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 48 - TV-Total; Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 11 f. = WRP 2011, 609 - Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 14 = WRP 2016, 485 - Exklusivinterview).

Der streitgegenständliche Artikel erschien am 18.08.2018 in der Printausgabe und wurde am 24.08.2018 online gestellt. Zu diesem Zeitpunkt stand die Veröffentlichung des Buches kurz bevor. Der zu erwartende gedankliche Inhalt des Buches war durch die Veröffentlichung der Verlagsankündigung bekannt und die Auswirkungen der Veröffentlichung des Buches auf das Parteiausschlussverfahren und die Diskussion über die Vereinbarkeit der Thesen des Autors mit den sozialdemokratischen Grundsätzen waren Gegenstand öffentlicher Diskussionen. In diesem tagesaktuellen Kontext erfolgte die Berichterstattung der Beklagten. Die Beklagte hat ferner Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der X, der c Berlin und der C1 Zeitung vom 12.08.2018 und 13.08.2018 vorgelegt, welche sich ebenfalls mit der Haltung des Autors T zu Fragen der Integration und des Islam, dem zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Parteiausschlussverfahren und in diesem Zusammenhang stehenden kurz bevorstehenden Veröffentlichung des Buches samt der streitbaren Haltung des Autors auseinandersetzen.

(bb) Die Texte des Klägers sind im Sinne von § 50 UrhG im Verlaufe des von der Beklagten berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden. Die Beklagten haben nicht das Werk des Autors T selbst zum Gegenstand ihrer Berichterstattung und damit wahrnehmbar gemacht. Das Merkmal, dass das Werk im Verlaufe des berichteten Tagesereignisses wahrnehmbar geworden sein muss, setzt das in Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2002/19/EG geregelte Erfordernis um, dass die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands in Verbindung mit der Berichterstattung über Tagesereignisse stehen muss (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II). So liegt der Fall auch hier. Das zum Gegenstand der Berichterstattung gemachte Tagesereignis ist nicht der streitgegenständliche Text des Autors als solcher, sondern die aktuelle Diskussion über die Vereinbarkeit der Meinung des Autors mit den sozialdemokratischen Grundsätze und den Auswirkungen der Veröffentlichungen der streitbaren Ansichten des Autors im Hinblick auf das anhängige Parteiausschlussverfahren.

(cc) Die streitgegenständliche Berichterstattung entspricht nicht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die wortwörtliche Übernahme der neun Kernthesen des Autors, mithin die Quintessenz des Buches, war nicht zur Erreichung des Informationszieles erforderlich.

Gemäß § 50 UrhG ist die Berichterstattung über Tagesereignisse nur in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG darf die fragliche Nutzung des Werks nur erfolgen, soweit es der Informationszweck rechtfertigt, sie also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Daraus ergibt sich, dass die Nutzung des geschützten Werks zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein muss und nicht die Grenzen dessen überschreiten darf, was zur Erreichung des verfolgten Informationsziels erforderlich ist (EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 34 und 68 - Spiegel Online). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahme oder Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29/EG nicht als Ausnahme von einer allgemeinen Regel eng, sondern in einer Weise auszulegen ist, die ihre praktische Wirksamkeit wahrt und ihre Zielsetzung beachtet, die Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 53 und 55 bis 59 - Spiegel Online). Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind außerdem die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online). Eine Berichterstattung über Tagesereignisse ist folglich nur dann gemäß § 50 UrhG privilegiert, wenn sie verhältnismäßig ist, das heißt mit Blick auf den Zweck der Schutzschranke, der Achtung der Grundfreiheiten des Rechts auf Meinungsfreiheit und auf Pressefreiheit, den Anforderungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entspricht (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 228/15, Reformistischer Aufbruch II).

Die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Texte durch die Beklagte war geeignet, das mit der Berichterstattung verfolgte Informationsziel zu erreichen. Das mit dem angegriffenen Artikel verfolgte Ziel der Beklagten bestand im Streitfall darin, ihre Leser über die zum Zeitpunkt der Berichterstattung aktuellen Auswirkungen der kurz bevorstehenden Buchveröffentlichung mit den provokativen Ansichten des Autors, über deren möglichen Widerspruch zu sozialdemokratischen Grundsätzen sowie über die Auswirkungen auf das Parteiausschlussverfahren der SPD zu informieren.

Die wortgleiche Übernahme der Kernthesen des Autors war indes nicht erforderlich.

Die Beklagten selbst tragen vor, dass die durch die Klägerin veröffentlichte Verlagsankündigung bereits einen Teil der Thesen enthält. Nach Ansicht der Beklagten gibt die Verlagsankündigung schon "vollumfänglich" die Haltung des Autors wieder (Schriftsatz vom 28.05.2019, S. 10). Um die Wiedergabe dieser Haltung und deren Auswirkungen auf das Parteiausschlussverfahren ging es der Beklagten nach eigenen Ausführungen aber in ihrer Berichterstattung. Folgt aber die Haltung des Autors schon aus der Verlagsankündigung und beinhaltet diese - nach Auffassung der Beklagten - bereits die Thesen, ist die wortwörtliche Übernahme der Quintessenz des Buches aber nicht erforderlich. Dies zeigt auch ein Vergleich mit den durch die Beklagte vorgelegten Artikel. So legt die Beklagte selbst Artikel anderer Zeitungen vor, die ebenfalls das schwebende Parteiausschlussverfahren und die neueren Thesen des Autors T thematisieren ohne sich auch nur einer der Kernthesen des Autors zu bedienen. Der durch die Beklagte vorgelegte Artikel der Bild-Zeitung zitiert wiederum "nur" aus der Verlagsankündigung und auch dies nur auszugsweise. Die anderen Artikel kommen sogar ohne Zitat der Verlagsankündigung aus. Die vollständige Wiedergabe der Textpassagen war auch deshalb nicht erforderlich, weil die Beklagten sich nicht dezidiert mit den einzelnen Thesen des Autors auseinandergesetzt haben, sondern mit seiner allgemeinen Haltung gegenüber u.a. Themen wie Zuwanderung und dem etwaigen Widerspruch zu den parteipolitischen Zielen der SPD. So schreibt auch der Beklagte zu 2. wiederum als Gedankenanstoß "[...]Oder hat das Flüchtlingsjahr 2015 das gesellschaftliche Klima innerhalb der SPD so sehr verändert, dass ein Parteimitglied und ehemaliger Berliner Senator den grundsätzlichen Einwanderungsstop von Muslimen fordern kann [...]". Da sich die Haltung des Autors - schon nach Vortrag der Beklagten selbst - aber bereits hinlänglich aus der durch die Klägerin bereit gestellten Verlagsankündigung ergibt, war die wörtliche Übernahme der neun Kernthesen und damit der Quintessenz des Buches eine Woche vor dem Erscheinen des Buches nicht erforderlich. Sofern die Beklagten nunmehr bestreiten, dass es sich bei den neun Thesen um den Kernbestandteil des Buches und die zentrale Aussage der Untersuchung handelt, ist dieses Bestreiten angesichts der eigenen Ausführungen in ihrem Artikel, in welchem die neun Thesen als Conclusio dargestellt werden, widersprüchlich und somit unbeachtlich.

Die wörtliche Übernahme der neun Kernthesen des Autors war überdies nicht angemessen.

Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die betroffenen Grundrechte des Rechts am geistigen Eigentum auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 38 - Spiegel Online, BGH, Urteil vom 30.04.2020 a.a.O.). Da keine konkreten und hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts - hier Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 und 2 der EU-Grundrechtecharta - durch die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 14 Abs. 1 GG geregelten Grundrechte des Grundgesetzes nicht gewahrt ist, sind diese nach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen in die Abwägung einzustellen. Der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen verschiedener Grundrechtsträger ist dabei nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21; BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16, GRUR 2017, 1233 Rn. 22 = WRP 2017, 1482 - Loud).

Im Streitfall sind nach diesen Maßstäben bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen auf der Seite der Klägerin die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten ausschließlichen Verwertungsrechte zu berücksichtigen. Für die Beklagte streiten dagegen die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.

Den von der Beklagten dabei in Anspruch genommenen Grundrechten der Meinungs- und der Pressefreiheit kommt ein besonders hoher Rang zu, weil die umfassende und wahrheitsgemäße Information der Bürger durch die Presse eine Grundvoraussetzung des Prozesses demokratischer Meinungs- und Willensbildung ist; diese Grundrechte gewinnen bei einem Konflikt mit anderen Rechtsgütern besonderes Gewicht, wenn sie Angelegenheiten betreffen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren (BGH, Urteil vom 30.04.2020, a.a.O.). Im Hinblick auf die Interessen der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung durch die Veröffentlichung der Quintessenz des Buches eine Woche und damit kurz vor dem Erscheinen desselbigen ganz erheblich betroffen war und der Beginn der Erstverwertungsphase des Buches kurz bevorstand. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Beklagten nicht irgendeine Stelle des Buches wörtlich wiedergegeben haben, sondern sich der Zusammenfassung des gedanklichen Inhaltes des Buches bedient haben und damit erheblich in die Erstverwertungsrechte der Klägerin eingegriffen haben. Es handelt sich damit um einen Eingriff in die ausschließlichen wirtschaftlichen Verwertungsrechte der Klägerin, welchen im Rahmen der Abwägung - da Ausfluss aus Art. 14 GG - ein besonderes Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 139/15, Afghanistan-Papiere II). Ein Vergleich zu den Artikel anderer Pressevertreter zeigt zudem, dass dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch dann Genüge getan ist, wenn nicht einmal die Verlagsankündigung zitiert wird. Auch geht die Ansicht der Beklagten, sie habe die Thesen vollständig zitieren müssen, um den Inhalt nicht zu verfälschen, fehl. Zum einen übersieht die Beklagte, dass es sich im vorliegenden Fall um ein noch nicht veröffentlichtes Werk handelt. Zum anderen ginge unter dieser Prämisse die Abwägung - bei wortwörtlicher Übernahme wesentlicher Teile urheberrechtlich geschützter Werke -stets zu Lasten des Urhebers, was auch angesichts der durch den EuGH und BGH geforderten sorgfältigen Abwägung nicht gewollt sein kann. Selbst wenn man unterstellt, dass der Informationsgehalt bei wortwörtlicher Wiedergabe ein anderer ist, war dies angesichts der kurz bevorstehenden Veröffentlichungen des Buches und des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses der Klägerin schlicht nicht verhältnismäßig.

Der Eingriff ist auch nicht allein über die in Art. 5 GG gewährleistete Presse- und Informationsfreiheit gerechtfertigt. Art. 5 GG bietet keine eigenständige Schrankenregelung. Die Grundrechte des Grundgesetzes und die Grundrechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union können außerhalb der in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen keine Abweichung von den ausschließlichen Rechten der Rechtsinhaber rechtfertigen (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 49 - Spiegel Online; GRUR 2019, 934 Rn. 64 - Funke Medien). Eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung kommt nicht in Betracht. Angesichts der ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften losgelöste Grundrechtsabwägung durch die Gerichte in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen (zum deutschen Urheberrecht vgl. BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 Rn. 51 = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III, m.w.N.).

bb. Zugunsten der Beklagten greift auch nicht die Schrankenregelung des § 51 UrhG ein. Weder das streitgegenständliche Werk noch das Buch des Autors T "Feindliche Übernahme - Wie der Islam den Fortschritt behindert und die Gesellschaft bedroht" waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels veröffentlicht im Sinne des § 51 UrhG.

Gemäß § 51 S. 1 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist, zulässig. Für den Fall, dass ein Werk oder ein Teil eines Werkes nach § 51 UrhG vervielfältigt oder öffentlich wiedergegeben wird, besteht nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 und 2 UrhG die Verpflichtung zur Angabe der Quelle. Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für Zitate zu Zwecken wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht und das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Recht der öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk betreffen, das der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als unmöglich erweist - die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers, angegeben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.

(1) Das Eingreifen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG setzt voraus, dass das zum Gegenstand des Zitats gemachte Werk der Öffentlichkeit bereits in seiner konkreten Gestalt mit Zustimmung des Rechtsinhabers, aufgrund einer Zwangslizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Erlaubnis zugänglich gemacht wurde (vgl. EuGH, GRUR 2019, 940 Rn. 95 - Spiegel Online). Der Begriff der Veröffentlichung ist derjenige des § 6 Abs. 1 UrhG. Entscheidend für das Vorliegen einer Öffentlichkeit i.S.v. § 6 Abs. 1 UrhG ist, dass es sich um einen nicht von vorneherein bestimmt abgegrenzten Personenkreis handelt, bei dem der Urheber im Fall der Vorstellung seines Werkes nicht auf "Veröffentlichungsreife bedacht zu sein braucht". Um der Schutzintention des UrhG Rechnung zu tragen, ist daher davon auszugehen, dass § 6 Abs. 1 UrhG einen eigenen Öffentlichkeitsbegriff enthält, der mit demjenigen des § 15 Abs. 3 UrhG zwar weitgehend übereinstimmt, mit diesem jedoch nicht gänzlich deckungsgleich ist (Dreier/Schulze/Dreier, 6. Aufl. 2018, UrhG § 6 Rn. 7). Schon die Gesetzessystematik spricht dafür, dass es sich bei § 6 UrhG um eine im Allgemeinen Teil vorangestellte Definition handelt.

Zum Zeitpunkt der Berichterstattung war das streitgegenständliche Werk noch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Übersendung des Manuskriptes an bestimmte Medienvertreter ist nicht als Veröffentlichung anzusehen (Wandtke/Bullinger, § 6 Rn. 12, 5. Auflage, 2019; Dreier/Schulze, § 6, Rn. 11, 6. Auflage, 2018). Nach dem Vortrag der Klägerin hat diese das Manuskript nicht an einen unbestimmten Kreis von Personen, sondern an einen ausgewählten Kreis von 36 Journalisten, übersandt. Sofern die Beklagte diesen Vortrag bestreitet, war dies unerheblich. Alleine aus der Tatsache, dass sie das Manuskript von einem anderen als den 36 genannten Medienvertretern erhalten hat, folgt nicht, dass die Klägerin das Manuskript an einen unbestimmten Kreis von Personen übersandt hat. Dass die Klägerin, die ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Erstverwertung hat, das Manuskript wahllos einer Vielzahl von Personen hat zukommen lassen, ist abwegig und im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen. Es handelt sich hier auch nicht um einen von vorneherein unbestimmbaren Kreis an Personen. Das Werk war nach Übersendung an die Medienvertreter nicht für jedermann zugänglich. Dem steht auch nicht entgegen, dass letztlich mehr Personen bzw. Journalisten als von der Klägerin beabsichtigt das Manuskript erhalten haben. Das Recht aus § 12 UrhG erlischt nämlich nicht durch eine unbefugte Veröffentlichung (OLG Köln GRUR-RR 2005, 337). Zwar war die Weitergabe an andere Personen nicht explizit verboten. Allerdings folgt dies schon aus dem Sinn der Vertraulichkeitsvereinbarung, welche die Klägerin nach Überzeugung der Kammer mit diversen Medienvertretern geschlossen hat und die Klägerin vor unberechtigten Vorveröffentlichungen schützen sollte. Dass es nicht im Interesse der Klägerin oder des Autors war, dass das Manuskript an eine Vielzahl von Personen weitergegeben wird, ergibt sich schon aus dem strafbewehrten Versprechen, dass Auszüge aus dem Buch, welche über die Verlagsankündigung hinausgehen, nicht veröffentlicht werden sollten. Die Annahme, dass die Übersendung eines Buchskriptes an einen ausgewählten Kreis an Journalisten mit dem Ziel diesen die Erstellung von Rezensionen zu ermöglichen, eine Veröffentlichung darstellen soll, ist auch mit der insoweit gerichtsbekannten branchenüblichen Praxis des Verlagswesens nicht zu vereinbaren. Denn dies hätte zur Folge, dass die Verlage - in Fällen wie dem vorliegenden - keine Handhabe hätten, wenn wesentliche Teile des Werkes vor dem offiziellen Erscheinungsdatum veröffentlicht werden würden und damit ein massiver wirtschaftlicher Schaden eintreten würde. Auch der Annahme, der Autor T habe sein Erstveröffentlichungsrecht durch Weitergabe des Manuskriptes an die Klägerin ausgeübt, stehen schon wiederum die branchenübliche Praxis und die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Autor und der Klägerin entgegen. Zwar hat der Autor das Werk mit Übersendung an die Klägerin aus seiner Geheimsphäre entlassen. Gleichzeitig hat der Autor aber das Recht zur Ausübung des Veröffentlichungsrechtes und damit die Modalitäten der Veröffentlichung an die Klägerin übertragen. Es kann letztlich dahinstehen, da die Ausübung des Veröffentlichungsrechtes und die Veröffentlichung selbst auseinander fallen können (Wandtke/Bullinger, § 12, Rn. 2, 5. Auflage, 2019). Letztere ist aber maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Werk im Sinne des § 51 UrhG veröffentlicht wurde. Da hier aber die Vornahme der Veröffentlichungshandlung durch die Klägerin erst am 31.08.2018 erfolgte, ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Übersendung des Manuskriptes an die Klägerin nicht die Ausübung des Veröffentlichungsrechtes des Autors zu sehen.

Selbst wenn man den Begriff der Öffentlichkeit des § 15 Abs. 3 UrhG zugrunde legt, liegt keine Veröffentlichung vor. Die Weitergabe des Manuskriptes war hier auf bestimmte Medienvertreter zwecks u.a. Erstellung von Buchbesprechungen beschränkt. Der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs.3 UrhG dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29). "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bedeutet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und muss aus recht vielen Personen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 - OSA, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-115/15 - Rehatraining, Rn. 41). Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für "Personen allgemein" erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 34; EuGH, Urteil vom 31. Mai 2016 - C-117/15 - Rehatraining, Rn. 42).

Die Adressaten des Manuskriptes - selbst wenn man mit der Beklagten unterstellt, es wären mehr als 36 Personen gewesen - waren Medienvertreter, an die das Manuskript zwecks Buchbesprechungen, Kritiken etc. vorab übersendet wurde und damit Angehöriger einer besonderen, abgrenzbaren Gruppe.

d. Das für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs erforderliche Verschulden der Beklagten ist darin zu sehen, dass diese zumindest fahrlässig, d.h. unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) verkannt haben, zu einer Nutzung der Texte der Klägerin ohne deren Zustimmung nicht berechtigt gewesen zu sein. Die Beklagten tragen selbst vor, dass sie das Manuskript nicht von der Klägerin selbst, sondern von einer dritten Person, per E-Mail in Pdf-Format erhalten hat. Von einer Zustimmung der Klägerin gingen die Beklagten nicht aus. Auf die Kenntnis der mit anderen Medienvertretern geschlossenen strafbewehrten Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Sperrfristen kommt es nicht an. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte erkennen musste zur Vorabveröffentlichung wesentlicher Teile eines noch nicht veröffentlichten Buches, welche sie von einem Dritten und nicht dem Rechteinhaber selbst erhalten, nicht berechtigt gewesen zu sein.

e. Die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes auf 10.000 EUR ist angemessen.

Die Klägerin hat hier die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie gewählt. Danach kann der Anspruchsteller von dem Verletzer die Vergütung verlangen, die ihm bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung gewährt worden wäre. Es wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert (BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 1990, 1008 - Lizenzanalogie; BGH GRUR 2015, 780 - Motorradteile). Gibt es - wie im Streitfall - keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (BGH, ZUM 2013, 406 Rn. 30 = GRURRS 2013, 03085 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. - Einzelbild). Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (vgl. BGHZ 119, 20 = GRUR 1993, 55 [59] = WRP 1992, 700 - Tchibo/Rolex II). Dabei sind Gesichtspunkte erheblich wie die Intensität, der Umfang und die Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit des Werks bzw. dessen Urhebers (BGH GRUR 1982, 301 - Kunststoffhohlprofil II).

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der streitgegenständliche Artikel sowohl in der Print- als auch in der Onlineausgabe der Beklagten zu 1 erschienen ist. Ferner fällt ins Gewicht, dass die Beklagte anders als die anderen Medienunternehmen sich nicht auf die Wiedergabe der Verlagsankündigung beschränkt hat, sondern unter wörtlicher Übernahme der Kernthesen, mithin der Conclusio, das Thema der Woche und mithin einen Aufhänger in ihrem Magazin gestaltete und sich zudem hierdurch einen (auch wirtschaftlichen) Vorteil gegenüber den anderen Medienunternehmen unter Verletzung der Rechte der Klägerin verschaffte. So trägt die Beklagte selbst vor, dass die Buchveröffentlichung angesichts der streitbaren Person des Autors T ein "ganz heißes Thema" in Berlin gewesen sei und insbesondere die Thesen diskutiert worden seien. Diesen Vortrag zu Grunde gelegt, wiegt der Eingriff aber schwer, wenn die Beklagten eine Woche vor Buchveröffentlichung genau diese Thesen wortwörtlich wiedergeben und damit denknotwendig der Anreiz zum Kauf des Buches vermindert wird. Es kann dahinstehen, welche Auswirkungen der Artikel auf die Verkaufszahlen des Buches hatte. Dies lässt sich letztlich nicht feststellen. Entscheidend ist die Intensität des Eingriffs, welcher - angesichts des Zeitpunktes der Veröffentlichung des Artikels kurz vor dem Erscheinen des mit Spannung erwarteten Buch - als erheblich einzustufen ist. Eine Bemessung des Schadensersatzes auf - wie von der Klägerin gefordert - 50.000 EUR ist indes übersetzt. Das mit anderen Medienunternehmen vereinbarte Vertragsstrafenversprechen kommt lediglich indizielle Bedeutung zu. Insofern kommt einer Vertragsstrafe nur teilweise kompensatorischer Charakter zu. Im Vordergrund steht die pönalisierende und abschreckende Wirkung. Darüber hinaus ist den Beklagten schon zuzugeben, dass das Buch sich - trotz Vorabveröffentlichung wesentlicher Teile durch die Beklagten - gut verkauft hat. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Schadenshöhe von 50.000 EUR übersetzt.

4. Hinsichtlich eines darüberhinausgehenden Zahlungsanspruches war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 EUR. Ein Vertragsstrafenversprechen wurde weder mit der Beklagten zu 1 noch mit dem Beklagten zu 2 geschlossen. Der Zeuge I hat weder mittels einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht noch über die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht mit Vertretungsmacht für die Beklagten gehandelt.

a. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Zeuge I im Rahmen der Unterzeichnung der strafbewährten Vertraulichkeitsvereinbarung für den Beklagten zu 2 mit (Rechtschein)Vollmacht gehandelt hat. Eine durch die Beklagte zu 1 erteilte Vollmacht des Zeugen I liegt ebenfalls unstreitig nicht vor.

b. Auch die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Rechtscheinvollmacht greifen im vorliegenden Fall nicht. Ist streitig, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder fremden Namen geschlossen wurde, so ist derjenige beweispflichtig, der ein Vertretergeschäft behauptet (Ellenberger/Palandt, § 164, Rn. 18, 78. Auflage, 2019). Wer sich auf einen durch nichtöffentliche Erklärungen hervorgerufenen Rechtsschein als Haftungsgrundlage beruft, hat grundsätzlich zu beweisen, dass er durch den Rechtsschein zu dem Geschäftsabschluss veranlasst wurde (BGH, NJW 1955, 985, beckonline).

aa. Eine Duldungsvollmacht kommt mangels Darlegung einer willentlichen Duldung des Vertreterhandelns des Zeugen I nicht in Betracht. Insofern hat die Klägerin hier nicht substantiiert vorgetragen, wann und bei welcher Gelegenheit der Zeuge I als Vertreter für die Beklagte zu 1 aufgetreten sein soll und die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt hat. Die Klägerin trägt lediglich pauschal vor, der Zeuge habe in der Vergangenheit wiederholt Rezensionsexemplare erhalten und sei dabei mit einer Signatur von C aufgetreten. Ein Handeln als Vertreter der rechtlich selbstständigen Beklagten zu 1 wird hiermit nicht behauptet.

bb. Die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht liegen ebenfalls nicht vor.

Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (BGH, Urteil vom 11. 5. 2011 − VIII ZR 289/09).

Der Vortrag der insofern darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist schon nicht ausreichend substantiiert. Die Klägerin trägt selbst vor, der Zeuge I sei Redakteur bei der H N. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt sich, dass es sich bei der H N Redaktions-GmbH um eine rechtlich selbstständige juristische Person handelt. Die Klägerin macht geltend, dass I in seinem E-Mailfooter C GmbH, welche die Magazine der H -Gruppe bündele, angebe. Allerdings ergibt sich aus dem E-Mailfooter auch H N Redaktions GmbH, welche eben nicht identisch mit der Beklagten zu 2 ist. Auch aus der E-Mailadresse ergibt sich H N. Auf die Rechtsprechung des BGH zur Zurechnung des Vertreterhandelns bei unternehmensbezogenen Geschäften kommt es nicht an, da der Zeuge I , wie dargelegt, erkennbar nicht für das Unternehmen der Beklagten zu 1 gehandelt hat.

5. Hinsichtlich des Klageantrages zu 3 hat sich der Rechtsstreit erledigt. Der Antrag des Klägers war ursprünglich zulässig und begründet. Durch Übersendung der Manuskriptdatei mit Schriftsatz vom 28.05.2020 ist Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten.

6. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Herkunft der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke, insbesondere der Herkunft der Manuskriptdatei gemäß §§ 101 Abs. 1, 16, 17, 19a UrhG, zu.

Die Auskunftserteilung ist nicht verhältnismäßig. Sie bezieht sich auf den Namen der Person, die der Beklagten die pdf Datei als Vervielfältigungsstück hat zukommen lassen. Da § 101 UrhG eine Abwägung widerstreitender Interessen zugrunde liegt, regelt Abs. 4 in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 Enforcement-RL den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach darf die Auskunft nur erteilt werden, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist (Dreier/Schulze, § 101, Rn. 22, a.a.O.).

Bei der hier vorzunehmenden Abwägung überwiegt die für die Beklagten streitende aus Art. 5 GG folgende Pressefreiheit. Die Pressefreiheit kann nicht mehr gewährleistet werden, wenn Pressevertreter dazu gezwungen sind, die Quellen ihrer Informationen preiszugeben, da damit auch direkt in den auch für die Informationsfreiheit der Bevölkerung essentielle Prozess der Informationsgewinnung eingegriffen wird. Dem gegenüber steht wiegen die grundrechtlich ebenfalls geschützten Interessen des Urhebers weniger. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Beklagten der Klägerin die Manuskriptdatei bereits herausgegeben haben und mit dem Antrag zu 1 eine finanzielle Entschädigung erfolgt.

7. Aus demselben Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke des Werkes der Beklagten gemäß § 98 Abs. 1 UrhG oder auf Rückruf der von ihnen hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke verlangen, § 98 Abs. 2 UrhG. Insofern wird auf die Begründung zu Ziffer 6 verwiesen.

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO. Die Verteilung der Kosten zu 60% für die Klägerin und zu 40% für die Beklagte erfolgte entsprechend dem Unterliegen der Parteien.

9. Streitwert wird festgesetzt auf 60.000,00 € bis zum 18.06.2020.

Danach wird der Streitwert auf 57.500,00 Euro festgesetzt.