AG Altena, Beschluss vom 31.01.2019 - 3 XVII 303/15 L
Fundstelle
openJur 2020, 47631
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 3 T 128/19
Tenor

Die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau Y zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 21.09.2017 bis 20.09.2018 wird festgesetzt auf

1.407,00 EUR(i. W. eintausendvierhundertsieben EUR).

Gründe

In der am 20.12.2013 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau Y als Betreuerin bestellt.

Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

Gemäß § 4 VBVG ist der Stundensatz mit 33,50 EUR zu bemessen.

Beantragt wurde ein Stundensatz von 44,00 Euro. Eine Erhöhung der Vergütung auf 44,00 Euro erfolgt gemäß § 4 I 2 Nr. 2 VBVG nur dann, wenn die der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Diese Voraussetzungen werden von der Betreuerin nicht erfüllt.

Die Betreuerin verfügt über eine abgeschlossen Ausbildung zur Verwaltungsfachwirtin basierend auf einem Angestelltenlehrgang II bei einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung. Diese Ausbildung ist nach dem Beschluss des BGH vom 14.10.2015, XII ZB 186/15 nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne von §4 I 2 NR. 2 VBVG vergleichbar.

Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene mittellos ist und nicht im Heim lebt.

Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:

Quartal vom 21.09.2017 bis 20.12.2017 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 21.12.2017 bis 20.03.2018 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 21.03.2018 bis 20.06.2018 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Quartal vom 21.06.2018 bis 20.09.2018 (3 Monate)

(33,50 EUR * 3,50 Std. * 3) 351,75 EUR

Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Altena, H-Straße, 58762 Altena schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Altena eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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