Für eine Aktivität, die im Rahmen einer (Führungskräfte-) Tagung einem abgrenzbaren, freiwilligen Freizeitprogrammteil zuzuordnen ist, besteht kein Versicherungsschutz.
Gesetzliche Unfallversicherung; Arbeitsunfall; versicherte Tätigkeit als höchstpersönliche Handlung des Verletzten; Gesundheitserstschaden; Organspende; Komplikation; Abgrenzung; Gesundheitsbeeinträchtigung durch operative Organentnahme an sich; Schutzzweck der Norm