LG Hamburg, Urteil vom 24.07.2020 - 320 S 18/20
Fundstelle
openJur 2020, 47574
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 49 C 142/19
Rubrum

Landgericht Hamburg

IM NAMEN DES VOLKES

In der Sache

1) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

2) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

3) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

4) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

5) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

6) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

7) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

8) ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte zu 1 - 8:

Rechtsanwälte ..., Gz.: ...

gegen

G... GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer ..., ... und ..., ..., ...

- Klägerin und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ..., Gz.: ...

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 20 - durch den Vizepräsidenten des Landgerichts ..., den Richter ... und die Richterin am Landgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2020 für Recht:

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 08.01.2020, Az. 49 C 142/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte aus Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: "Fluggastrechteverordnung"). Die Beklagte kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen.

Die von der Beklagtenseite vorgetragenen starken Winde am Flughafen Rhodos können grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellen. Nach der in der ersten Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass der Flughafen auf Rhodos am streitgegenständlichen Tag aufgrund von starken Winden nicht anfliegbar war. Der Zeuge T... hat in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2019 bekundet, dass auf Rhodos starke Cross-Winde herrschten, sodass die Crew sowie der Pilot in Absprache mit der Verkehrsleitzentrale für den streitgegenständlichen Flug entschieden haben, nachdem bereits eine frühere Maschine an diesem Tag dort nicht habe landen können, diesen Flug nicht durchzuführen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an das gefundene Beweisergebnis des Ausgangsgerichts gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die geeignet wären, in einem Maße Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen zu begründen, dass die Notwendigkeit der Wiederholung oder einer Ergänzung der Beweisaufnahme sich aufdrängte, bestehen nicht.

Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Annullierungsgrund, also die widrigen Windverhältnisse, erkennbar bei Abwarten entfallen wären, das heißt mit einem kurzfristigen Wegfall des Hindernisses zuverlässig gerechnet werden konnte (OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.2008, 10 U 385/07, NJW-RR 2008, 1232, zitiert nach beck-online). Nach Angaben des Zeugen T... habe die zum Zeitpunkt des Abfluges geltende TAF-Prognose (die von 6.00 Uhr UTC, 8.00 Uhr Hamburger Zeit) angegeben, dass die Winde zwischen 17 und 19 Uhr UTC (also zwischen 19 und 21 Uhr Hamburger Zeit) nur noch 14 Knoten und zwischen 19 und 21 Uhr UTC (21 und 23 Hamburger Zeit) nur noch fünf Knoten betragen würde. Der Zeugen T... hat glaubhaft angegeben, dass eine Ladung zu diesen Uhrzeiten möglich gewesen wäre. Hiergegen wendet sich die Beklagte auch nicht mit der Berufung.

Die TAF-Prognose zum eigentlich Startzeitpunkt ist für eine zuverlässige Annahme der verbesserten Wetterbedingungen als ausreichend anzusehen; sie ist die einzige Möglichkeit für die Verkehrsleitzentrale und den Piloten, die Wetterbedingungen für die Zukunft zu prüfen.

Der Wegfall des Hindernisses war auch kurzfristig im Sinne der Rechtsprechung des OLG Koblenz (a.a.O.) zu erwarten. Zwischen der ursprünglichen Startzeit um 10:15 Uhr Hamburger Zeit und möglicher Abflugzeit 15:00 Uhr Hamburger Zeit liegen lediglich ca. fünf Stunden. Dieser Zeitraum ist (noch) als kurzfristig einzustufen. Dies ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung. Sie soll die Kläger vor Unannehmlichkeiten aufgrund von Verzögerungen und Verspätungen von Flugverspätungen und Annullierungen schützen. Zweck ist es, die Kunden schnellstmöglich zum Zielort zu befördern und somit die Unannehmlichkeiten für den Kunden so gering wie möglich zu halten, sodass etwaige Änderungen bzw. Umdispositionen für die Kunden verringert werden können (Erwägungsgrund 12 der Fluggastrechteverordnung). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, C-402/07, NJW 2010. 43, 47) ist zudem eine Entschädigung der Fluggesellschaften bei Verspätungen über drei Stunden zu leisten, sodass der Schluss gezogen werden kann, dass ein Ausgleich für das entstandene Ärgernis erst bei über drei Stunden zu erwarten ist.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt RAe und Notare v. Scharnweber, Kröner & Goede.