LG München I, Endurteil vom 20.10.2017 - 21 O 5904/14
Fundstelle
openJur 2020, 80580
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.153,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 7.153,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über urheberrechtliche Schadensersatzansprüche betreffend die öffentliche Zugänglichmachung von insgesamt vier Stadtplanausschnitten, jeweils zwei der Stadt M. und der Gemeinde G.

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ist ein kartographischer Verlag und bietet im Internet unter der Domain ... hausnummernscharfe Karthographien diverser Städte an, auch solche der Stadt M. und der Gemeinde G. Das dort vorhandene Kartenmaterial ist durch Anklicken der URL kostenlos abrufbar. Zugleich bietet die Klägerin den Erwerb einfacher zeitlich unbefristeter Nutzungsrechte an sog. Kacheln der bundesweiten Kartographien in zehn verschiedenen Maßstäben mit ständiger Aktualisierung gegen Entgelt an. Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte dieses Kartenmaterials. Die Firma ... ist als sog. externe Ermittlerin mit der Feststellung und der Erarbeitung einer Dokumentation von Nutzungen des Kartenmaterials der Klägerin beauftragt, wobei die Klägerin auftragsbezogen ein Entgelt an die ... und zusätzlich sog. Fangprämien zahlt.

Die Beklagte ist ein international agierendes Beratungsunternehmen im Bereich "Projektmanagement" mit mehreren Standorten, u.a. in M. und G., und betreibt die Domain .... Zum Zwecke der Lagebeschreibung ihrer Standorte in M. und in G. verwendete die Beklagte im Zeitraum von 2011 bis 2013 unter

... und

... sowie unter

... und

...

enstprechende Kartenausschnitte in einer jeweils zwischen den Parteien streitigen Größe, ohne einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abgeschlossen zu haben.

Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2013 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte die Beklagte darin unter Fristsetzung bis zum 10.12.2013 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gemäß übersandtem Vordruck sowie zur Zahlung von insgesamt 6.575,00 Euro, bestehend aus fiktiven Lizengebühren in Höhe von 6.480,00 Euro (netto) für die erfolgte Nutzung der vier Kartenausschnitte und aus Dokumentationskosten in Höhe von 95,00 Euro (netto), und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 Euro (netto) auf. Mit per Fax versandtem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 10.12.2013 hat die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Absicht einer gütlichen Einigung im Hinblick auf die Schadensersatzforderungen der Klägerin mitgeteilt. Die Klägerin hat mit per Fax versandtem Anwaltsschreiben vom 12.12.2013 die Annahme im Hinblick auf die Unterlassungserklärung erklärt und unter Bezugnahme auf eine nicht erzielbare Einigung im Rahmen der erfolgten telefonischen Besprechung eine Frist zur Zahlung der genannten Schadenspositionen bis zum 19.12.2013 gesetzt. Mit weiterem per Fax versandtem Anwaltsschreiben vom 08.01.2014 hat die Klägerin nochmals unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 15.01.2014 die genannten Schadenspositionen geltend gemacht und ferner die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 18.01.2014 zur Anerkennung der Schadensersatzpflichtikeit dem Grunde nach sowie zur Auskunftserteilung über Art und Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen Kartenmaterials aufgefordert. Die Beklagte hat auch bis zum 18.01.2014 keine Zahlungen an die Klägerin geleistet.

Am 21.02.2014 hat die Klägerin beim Amtsgericht Wedding den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der am 24.02.2014 antragsgemäß erlassen und der Beklagten am 26.02.2014 zugestellt wurde. Infolge Widerspruchs der Beklagten, eingegangen beim Amtsgericht Wedding am 26.02.2014, wurde das Verfahren am 19.03.2014 an das Landgericht München I abgegeben, bei dem die Akten am 25.03.2014 eingingen. Mit ihrer vom 16.03.2015 datierenden und bei Gericht am selben Tag eingegangenen Anspruchsbegründungsschrift, die der Beklagten am 10.04.2015 zugestellt wurde, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Die Klägerin behauptet, dass die von der Beklagten auf ihrer Internetseite eingestellten Kartenausschnitte jeweils der Größe DIN A4 gewesen seien. Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf die Preisliste ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei einer Kartenausschnittsgröße von DIN A4 von einer üblichen Lizenzgebühr in Höhe von 1.620,00 Euro (netto) je Kartenausschnitt auszugehen sei, die dem objektiven Wert der Nutzungsberechtigung entspreche.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.153,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass das Geschäftsmodell der Klägerin nicht auf den Abschluss von Lizenzverträgen als wesentliche Einnahmequelle ausgerichtet, sondern durch urheberrechtclihe Abmahungen gekennzeichnet sei. Die Beklagte behauptet, dass das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Entgelt nicht im Wege freiwillig abgeschlossener Lizenzverträge auf dem Markt durchsetzbar sei und gezahlt werde, auch weil es zahlreiche andere Angebote im Geschäftsfeld der Wiedergabe und Verlinkung von Kartenausschnitten gebe, etwa über Google Maps oder OpenStreetMap oder unter ... und ..., die entweder kostenfrei oder zu deutlich geringeren Lizenzgebühren verfügbar seien. Die Beklagte bestreitet, dass die Dokumentationskosten bei der Klägerin tatsächlich angefallen bzw. von der Klägerin gezahlt worden seien. Die Beklagte meint, dass der im Rahmen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Gebührenstreitwert von 10.000,00 Euro überhöht sei.

Mit Beschluss vom 10.09.2015 wurde der Rechtsstreit von der Kammer auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch die Sachverständige .... Auf die Feststellung der Sachverständigen in ihrem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 15.05.2017 wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

I.

Der Klägerin stehen nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 ZPO die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 6.480,00 Euro sowie auf Aufwendungsersatz in Form von Dokumentationskosten in Höhe von 95,00 Euro (netto) und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 Euro gemäß §§ 97 Abs. 2, 97a Abs. 3 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, 19 a, 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG i.V.m. § 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB sowie Zahlung von Verzugszinsen seit dem 20.12.2013 gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1, Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB entspr. zu. Im Einzelnen:

1.1. Die Klägerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte aktivlegitimiert.

1.2.1. Durch die im Zeitraum von 2011 bis 2013 vorhandene Abrufbarkeit der vier streitgegenständlichen Kartenausschnitte (gemäß Anlage K3) unter

... und

... sowie unter

...

hat die Beklagte als verantwortliche Domaininhaberin in das der Klägerin als ausschließliche Nutzungsberechtigte zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG eingegriffen. Hierzu war sie nicht berechtigt, da ihr kein Nutzungsrecht eingeräumt war. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Kartenausschnitten auch um urheberrechtlich geschützte Werke in Form von Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG handelt (vgl. hierzu u.a. auch BGH, Beschluss 26.02.2014, Az. I ZR 121/13; LG München I, Urteil vom 15.11.2006, Az. 21 O 506/06 - Kartografien) ist zwischen den Parteien jedenfalls unstreitig.

Der Beklagten ist für den Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zumindest auch die erforderliche Fahrlässigkeit zur Last zu legen, weil sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 31 BGB entspr.) außer Acht gelassen hat. Im Bereich des Urheberrechts werden hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt: Die übliche Sorgfaltspflicht im Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken verlangt, dass, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen möchte, sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen muss (vgl. Dreier/Specht in Dreier/Schulze, § 97 UrhG, Rn. 57, m.w.N.). Dem ist die Beklagte nicht gerecht geworden.

1.2.2. Die Klägerin macht Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG geltend, mithin nach der gebräuchlichsten Berechnungsmethode für den Schadensersatz. Danach kann der Anspruchsteller von dem Verletzer die Vergütung verlangen, was vernünftige Parteien bei ordnungsgemäßer Nutzungsrechtseinräumung durch Abschluss eines Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles - insbesondere in Ansehung der tatsächlichen und bezweckten Nutzung und unter der Berücksichtigung der Branchenübung verständigerweise - als angemessene . Lizenzgebühr i.S.d. objektiven Werts der angemaßten Benutzungsberechtigung vereinbart hätten, mit der Folge einer Fiktion des Abschlusses eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1990, Az. I ZR 59/88 - Lizenzanalogie; BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 44/06 - Resellervertrag). Für die Bemessung ist der Zeitpunkt bzw. bei Dauerverletzungen das Ende des Zeitraums der Rechtsverletzung zugrundezulegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 44/06 - Resellervertrag, m.w.N.). Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist vom Tatrichter nach § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 44/06 - Resellervertrag).

Die Klägerin hat die für eine Schätzung des Schadens erforderlichen Anhaltspunkte vorgetragen, indem sie sich auf ihre Lizenzgebühren nach Maßgabe der vom 10.09.2013 datierenden "Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (...) für die Nutzung des Stadtplandienstes" (Anlage K2) beruft, die für eine unbefristete kommerzielle Nutzung einer Kachel in der Größe DIN A5 bis A4, ausgehend von Längen von 21,0 × 29,7 cm und/oder einem Flächeninhalt von 595 × 420 Pixel bzw. 500.900 Pixel, einen Betrag von 1.620,00 Euro (netto) vorsehen. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin, um die Marktüblichkeit und Durchsetzungsfähigkeit ihrer Lizenzgebühr zu belegen, eine Mehrzahl anonymisierter und teilweise auch ungeschwärzter Verträge vorgelegt hat, greift das Gericht jedenfalls bei der Bestimmung der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr auf das nach §§ 287 Abs. 1 S. 2, 144 Abs. ZPO gerichtlich erholte schriftliche Gutachten der Sachverständigen ... vom 15.07.2017 zurück und geht im Ergebnis jeweils von der Angemessenheit einer Lizenzgebühr in Höhe von 1.620,00 Euro (netto) für die verwendeten Kartenausschnitte aus. Im Einzelnen:

Zunächst ist dabei zu berücksichtigen, dass als Format die Größe DIN A4 zugrundzulegen ist. Grundsätzlich ist der Verletzer selbst dann zur Zahlung der geringsten marktüblichen Lizenz verpflichtet, wenn er mit der Verwertung nur in einem geringeren Umfang begonnen hat, so dass eine vom Rechteinhaber vorgenommene marktübliche und pauschale Abstaffelung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1990, Az. I ZR 59/88 - Lizenzanalogie; LG München I, Urteil vom 15.11.2006, Az. 21 O 506/06 - Kartografien). Folglich kann für die Größenberechnung auf Ziffer 4. des § 4.1.2.1.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage K2) zurückgegriffen werden. Daraus ergibt sich, dass für Ausschnitte, die nicht mit DIN-Formaten schnittgleich sind, die vergütungspflichtige Fläche nach der nächstgrößeren DIN-Fläche berechnet wird und als Berechnungsgrundlage immer die Originalgröße des Kartenausschnitts aus dem Dienst der Klägerin mit 72 dpi Auflösung und nicht lediglich das DIN-Format (nach Längen), sondern der Flächeninhalt entscheidend sind. Eine solche Berechnungsweise ist auch nicht zu beanstanden, da es der Klägerin als Anbieterin am Markt insoweit freisteht, ihre Preise anhand der von ihr zur Verfügung gestellten Karten und einer bestimmten Auflösung zu berechnen, und nicht auf die tatsächliche Verwendungsgröße bei den Kunden abzustellen, gerade auch weil dies eine einfache Preisberechnung ermöglicht, ohne auf die jeweiligen technischen Spezifikationen der Kunden eingehen zu müssen (vgl. LG München I, Urteil vom 4.06.2014, Az. 21 S 25169/11).

Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen ... ist der maßgebliche Flächeninhalt der vier Kartenausschnitte jeweils dem DIN A4-Format zuzuordnen: Für den ersten Kartenausschnitt der Stadt M. (M1) bestimmt die Sachverständige die Längsseitenmaße auf 21,03 × 17,71 cm und den Flächeninhalt mit 299.192 Pixel, für den weiteren Kartenausschnitt der Stadt M. (M3) ermittelt die Sachverständige Längsseitenmaße von 22,12 × 16,76 cm und einen Flächeninhalt von 297.825 Pixel. Für den ersten Kartenausschnitt der Gemeinde G. (M2) bestimmt die Sachverständige die Längsseitenmaße auf 18,03 × 19,86 cm und den Flächeninhalt mit 287.693 Pixel, für den weiteren Kartenausschnitt der Gemeinde G. (M4) ermittelt die Sachverständige Längsseitenmaße von 21,94 × 20,71 cm und einen Flächeninhalt von 365.114 Pixel. Damit überschreiten zwar nur drei der vier streitgegenständlichen Kartenausschnitte (M1, M3 und M4) bezogen auf die Längsseiten der Kartenausschnitte die maximale Länge des DIN A5-Formats von 21,0 cm, jedoch ist bei allen vier streitgegenständlichen Kartenausschnitten der Flächeninhalt größer als der dem DIN A5-Format zugewiesene Flächeninhalt von 249.900 Pixel.

Auf der Grundlage der Feststellungen im schriftlichen Gutachten der Sachverständigen ... ist das Gericht auch - nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO - davon überzeugt, dass der für das Format DIN A4 geltend gemachte Betrag von 1.620,00 Euro (netto) der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr im Rahmen der Lizenzanalogie entspricht. Nach den Ausführungen der Sachverständigen zeichnet sich der Markt für Kartographien durch eine gewisse Inhomogenität aus, was durch die Koeexistenz unterschiedlicher Geschäftsmodelle der Anbieter bedingt ist. Die Sachverständige arbeitet dabei heraus, dass Verlage und kommerzielle Geodatenanbieter regelmäßig ein gemischtes Geschäftsmodell verfolgen, das den Vertrieb mit anderen Einnahmequellen wie Werbung, Beratung und Projektdurchführung zu kombinieren versucht ("Kostenpflichtige Kartendienste aus kostenpflichtigen Rohdaten"), während den Informationsanbietern und Suchmaschinenbetreibern wie Google (Google Maps) und Microsoft (BingMaps) vornehmlich daran gelegen ist, durch Karten ihre Angebote attraktiver und ihre Werbung durch orts- und nutzerbezogene Platzierung zielgenauer und effizienter zu gestalten sowie einen Rückfluss ortsbezogener Nutzer- und Nutzungsdaten zu generieren, was es insgesamt ermöglicht, die Karten kostenfrei anzubieten ("Kostenfreie Kartendienste aus kostenpflichtigen Rohdaten"). Ferner führt die Sachverständige aus, dass auf Grundlage des OpenStreetMap-Projekts sog. OSM-Daten kostenfrei erhältlich sind, nicht aber deren (einfache) graphische Umsetzung in OSM-Kartenkacheln. Sie erläutert zudem, dass der OSM-Datenserver durch Spenden zur Datenerhebung und -verbreitung aufrechterhalten wird, während auf die sog. ... Kacheln nur bedingter Zugriff im Wege einer "..."-Lizenz besteht, für die monatlich, ihrer Höhe nach variabel ausgestaltete Zahlungen zu leisten sind, gerichtet auf "Veredelung" der ... Datensätze bei entsprechender kartographischer Kompetenz zu Verkaufszwecken. Dieses Geschäftsmodell ("Kostenpflichtige Kartendienste aus kostenfreien Rohdaten"), dem u.a. die Anbieter unter ... und ... folgen, liefert aber nur Kartenausschnitte, die im Hinblick auf die Daten und Funktionen bzw. Qualität vergleichsweise beschränkt sind, wie die Sachverständige anhand von Abbildungen (Abbildung 5 bis Abbildung 7) auch nachvollziehbar aufzeigt. Zumindest derselben Beschränkung im Hinblick auf die Daten und Funktionen bzw. Qualität unterliegen die ebenfalls OSM-datenbasierten Kartenausschnitte der "kostenfreien Kartendienste aus kostenfreien Rohdaten", etwa der Anbieter ... und ....

Den Ausführungen der Sachverständigen ... schließt sich das Gericht insoweit an. Die Sachverständige hat als Inhaberin des Lehrstuhls für Kartografie an der Technischen Universität M., mit Forschungsschwerpunkt u.a. in den Bereichen Mustererkennung, Generalisierung von Geodaten, Visualisierung, graphischer Benutzerschnittstellen, räumlicher Datenintegration und mobiler Navigationsservices, die nötige Sachkunde. Ihre Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten vom 15.07.2017 sind vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig dargestellt.

Aus dieser von der Sachverständigen ... angestellten Marktanalyse folgt nach Auffassung des Gerichts zunächst, dass die Festlegung der Preise für Stadtpläne, die im Internet Verwendung finden, im Wesentlichen von dem Umfang und der Qualität der den Karten zugrunde liegenden Datensätze, der Größe und Qualität des Kartenbildes, der Qualität der Benutzeroberfläche sowie dem Marktbedarf und der Konkurrenzsituation abhängt. Daraus folgt für das Gericht, dass bei der Bestimmung einer angemessenen und üblichen Lizenzgebühr nur die Lizenzsätze derjenigen Anbieter als Vergleichsmaßstab berücksichtigt werden können, die (seinerzeit) ein dem Geschäftsmodell der Klägerin vergleichbares Geschäftsmodell - namentlich eine Kombination aus Kartographievertrieb mit sonstigen Einnahmequellen - verfolgen bzw. verfolgt haben und vergleichbares Kartenmaterial anbieten bzw. angeboten haben. Denn die Lizenzanalogie gebietet es, den Verletzer nicht besser aber in Übereinstimmung mit dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot auch nicht schlechter zu stellen als einen ordnungsgemäßen Lizenznehmer, so dass die Vergütung zu ermitteln ist, die von verständigen Parteien zum Nutzungszeitpunkt vereinbart worden wäre. Dies wäre der Lizenzsatz gewesen, der von einer Lizenznehmerin mit einem das gleiche Geschäftsmodell wie die Klägerin verfolgende Kartographieanbieter ausgehandelt worden wäre, wobei die konkrete Verletzungsform, mithin ausschließlich das von der Sachverständigen als "Kostenpflichtige Kartendienste aus kostenpflichtigen Rohdaten" bezeichnete Lizenzmodell, maßgeblich ist, insbesondere auch vor dem Hintergrund einer äquvalenten Kartenqualität (vgl. LG München I, Urteil vom 25.11.2016, Az. 21 O 15148/13). Bei Betrachtung des von der Sachverständigen in ihrem Gutachten vorgenommenen Marktüberblicks, an deren Vollständigkeit und Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat und gegen die auch die Parteien keine Einwände erhoben haben, sind für den Streitfall als Vergleichsmaßstab die Lizenzsätze der ... (sog. ... unter ...), der ... (unter ... - Verwaltungsverlag) und der Firma ...) heranzuziehen. Deren Netto-Lizenzsätze für die konkrete Verletzungsform (DIN A4, 72 dpi, unbefristete, kommerzielle Webseitennutzung) liegen mit 1.542,06 Euro (...) und 1.519,00 Euro (...) sowie mindestens 1.000,00 Euro (bis zu 100.00,00 Euro Aufrufe pro Monate, erhöht um weitere 100,00 Euro für jede weiteren 50.000,00 Euro Abrufe) jeweils zwar unter den Sätzen der Klägerin. Der am Markt (seinerzeit) gängige höchste Lizenzsatz von 1.542,06 Euro (netto) der Firma ... ist jedoch nicht deutlich höher als der Netto-Lizenzsatz der Klägerin, als dass diese Lizenzgebühr nicht mehr als marktüblich bewertet werden könnte. Deswegen geht das Gericht davon aus, dass die Lizenzgebühr der Klägerin gerade noch als marktüblich und einer angemessenen Lizenzgebühr entsprechend zu qualifizieren ist. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass sich das von der Klägerin verfolgte Geschäftsmodell als "von Jahr zu Jahr schwer tragfähig" erwiesen haben mag, weil sich der Markt für Online-Stadtplandienste deutlich verändert hat und mit weiteren Geschäftsstrategien konkurrieren muss, wie die Sachverständige ... in ihrem schriftlichen Gutachten vom 15.07.2017 ausführt. Schließlich übersieht das Gericht auch nicht, dass die Sachverständige ... letztlich keine abschließende Bewertung hinsichtlich der Marktüblichkeit der Lizenzhöhe der Klägerin für den Streitfall trifft, sondern den konkreten Nutzungskontext als maßgeblich benennt und eine betriebswirtschaftliche Bewertung als außerhalb ihres Fachgebiets liegend mitteilt. Auf die genannten Gesichtspunkte des konkreten Nutzungskontextes und der betriebswirtschaftlichen Bewertung kommt es aber aus Sicht des Gerichts nicht an, denn entscheidend ist, ob die Beklagte für - von der Qualität des Kartenbildes und der Benutzeroberfläche her vergleichbare - Kartenausschnitte die von der Klägerin beanspruchten Lizenzgebühren vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Lizenzgebühren von vergleichbaren Anbietern gezahlt hätte; dies ist, wie bereits ausgeführt, zu bejahen. Ob dem Interesse der Beklagten, eine Anfahrtsbeschreibung zu den von ihr betriebenen Standorten in ... und ... für Kunden und Geschäftspartner auf ihrer Homepage zu präsentieren, auch mit bezogen auf Kartenbild und Benutzeroberfläche "einfacheren" Kartenausschnitten bzw. mit Kartenausschnitten "minderer Qualität" erreichbar gewesen wäre, ist insoweit unbeachtlich.

Schließlich ist aus Sicht des Gerichts auch kein sog. Unsicherheitsabschlag in Höhe von 50 % bezogen auf die Lizenzsätze der Klägerin angezeigt. Ungeachtet des Umstands, ob die beklagtenseits vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt/Main (Urteil vom 13.07.2017, Az. 2-03 O 22/13) und des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 29.01.2015, Az. 310 O 70/14) rechtskräftig sind oder nicht, ist es zunächst grundsätzlich dem Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO bei der Schadensschätzung nicht verwehrt, durch Zu- oder Abschläge die Schadenshöhe zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, für den Fall etwaiger Zweifel, ob die in einer Liste ausgewiesenen Preise als im Einzelfall maßgebliche "Normalpreise" zu bewerten sind; OLG Hamm, Urteil vom 13.2.2014, Az. 22 U 98/13, für den Fall eines Tarifwerks und qualitativen Unterschieden). Dabei erscheint es auch nicht von vornherein fehlerhaft oder abwegig, den Umstand zu würdigen, dass einige oder viele Lizenzverträge der Klägerin erst aufgrund einer vorausgegangenen Abmahnung (im Hinblick auf eine weitere Nutzung) abgeschlossen worden sein mögen. Gleichwohl hält es das Gericht insoweit nicht nur für bedeutsam, dass der abgemahnte Verletzer keineswegs gezwungen ist, zu - aus seiner Sicht - unangemessenen Nutzungsbedingungen nachzulizenzieren, sondern geht darüber hinaus davon aus, dass auch seine Verhandlungssituation im Rahmen der erstrebten "Gesamtlösung" für die Vergangenheit und Zukunft tatsächlich für die künftige Lizenzierung zur Weiternutzung nicht schlechter oder besser ist bzw. jedenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Verletzer seine Verhandlungsposition im Hinblick auf die vergangene Verletzungshandlung gerade selbst geschwächt hat. Aus Sicht des Gerichts bleibt daher bei einer umfassenden Würdigung für einen Abschlag von den Lizenzsätzen der Klägerin im Rahmen der Schadensschätzung kein Raum.

Schließlich kann sich das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass das Geschäftsmodell der Klägerin allein auf Einnahmengenerierung durch Abmahnungen ausgerichtet ist, wie die Beklagte behauptet. Dass die Klägerin ohne nachvollziehbares Geschäftsmodell ... "bevorraten" würde, um gezielt unberechtigte Nutzer abmahnen zu können (vgl. Insoweit zum Markenrecht: BGH, Beschluss vom 02.04.2009, Az. I ZB 8/06 - Ivadal; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2010, Az. 20 U 199/09 - Spekualtationsmarke; OLG Frankfurt/Main, Urteil om 07.02.2012, Az. 6 U 126/12 - Furio), ist für das Gericht gerade aufgrund der durch die Klägerin vorgelegten (anonymisierten, aber teilweise auch ungeschwärzten) Lizenzverträge nicht erkennbar bzw. wahrscheinlich. Dass den jeweiligen Lizenzvertragsabschlüssen mitunter auch Abmahnungen vorausgegangenen sein mögen, ändert für das Gericht nichts an der Nachvollziehbarkeit des Geschäftsmodell eines Online-Stadtplandienstes, da der abgemahnte Verletzer nicht zur Nachlizenzierung i.S.e. Lizenzierung zur Weiternutzung gemäß den Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der Klägerin verpflichtet ist, sondern - gerade angesichts des vielfältigen Angebots auf dem Markt - einen anderen Stadtplandienstanbieter wählen könnte.

2.1. Im Rahmen des Schadensersatzes sind über § 97a Abs. 1 UrhG (in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. über § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG auch die sog. Ermittlungskosten der Klägerin in Höhe von 95,00 Euro (netto) zu ersetzen, da diese erforderliche Aufwendungen sind. Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen auch solche mit der Ermittlung der Rechtsverletzung verbundenden Aufwendungen, wie etwa Detektivkosten, Kosten von technischen Dienstleistern, Gutachterkosten, Kosten für den Testkauf oder Reisekosten (vgl. Reber in BeckOK zum Urheberrecht, § 97a UrhG, Rn. 23). Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2013 i.S.d. § 97a Abs. 1 UrhG vorgerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 10.12.2013 aufgefordert. Die Wirksamkeit dieser Abmahnung nach Maßgabe des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 UrhG ist - ebenso wie der Umstand, dass die Beklagte als verantwortliche Domaininhaberin in das der Klägerin als ausschließliche Nutzungsberechtigter zustehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß §§ 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG eingegriffen hat, - zwischen den Parteien unstreitig, zumal die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2013 die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 12.12.2013 auch angenommen hat.

Soweit die Beklagte den tatsächlichen Anfall der Dokumentationskosten bestritten hat, mithin bestritten hat, dass diese der Klägerin entstanden und von dieser an die Firma ... bezahlt worden seien, hat die Klägerin nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 ZPO zur Überzeugung des Gerichts diesen Nachweis führen können. Dass die Firma ... für die Klägerin als sog. externe Ermittlerin arbeitet und demnach Kartennutzungen ermittelt, dokumentiert und aufarbeitet ist zwischen den Parteien unstreitig. Durch die Vorlage der Rechnung der ... vom 3.12.2013 sind der Klägerin Dokumentationskosten von insgesamt 6.745,00 Euro (netto) - bezogen auf 71 Ermittlungs- und Dokumentationsaufträge zu je 95,00 Euro (netto) im Monat November 2013 - in Rechnung gestellt worden (Anlage K 34) und von ihr in der Folgezeit auch beglichen worden, wie sich aus den vorgelegten Kontoauszügen (Anlagen K 35 und K 36) ergibt. Nicht bestritten - und deswegen unstreitig (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO) - ist schließlich, dass die von der ... GmbH erfolgten Ermittlungs- und Dokumentationsarbeiten für die streitgegenständlichen Verletzungshandlungen der Beklagten im November 2013 stattfanden.

2.2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte ferner über § 97 Abs. 1 UrhG (in der bis 08.10.2013 geltenden Fassung) bzw. über § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltgebühren, da insoweit auch von erforderlichen Aufwendungen der Klägerin auszugehen ist. Denn der Verletzte ist grundsätzlich - auch bei einem Routinefall mit höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit - berechtigt, zur Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen einen Rechtsanwalt einzuschalten, ungeachtet dessen, ob es sich beim Verletzten um ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt oder nicht, weil die Einschaltung von Spezialisten im Bereich des Urheber-, Marken- und Patentsrechts anerkannt und jedenfalls regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz; BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 219/05 - Clone-CD). Konkrete Anhaltspunkte, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 578,00 Euro (netto) sind - ausgehend von einer 1,0-Geschäftsgebühr und einem als üblich und angemessenen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 Euro (vgl. LG München I, Urteil vom 05.11.2006, Az. 21 O 506/06 - Kartographie; LG München I, Urteil vom 25.11.2014, Az. 21 O 15148/13) - unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro (RVG VV 7001) nicht zu beanstanden, gerade auch, weil nicht einmal die 1,3 Regelgebühr (RVG VV 2300) verlangt wird. Dass die Klägerin vorgerichtlich anwaltlich vertreten gewesen ist und die Beklagte berechtigterweise abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 10.12.2013 aufgefordert hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Dabei muss sich die Klägerin - ungeachtet der erfolgten Bezahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren - auch nicht wegen § 257 S. 1 BGB auf eine Freistellung von der Zahlungsverpflichtung verweisen lassen. Zwar mag grundsätzlich bei einer Nichtzahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Schaden der Klägerin in der Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten bestehen, so dass der Anspruch inhaltlich zunächst auf Schuldbefreiung gerichtet gewesen sein mag. Wegen § 250 BGB kann aber ein Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch übergehen, wenn der Gläubiger unter Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung den Ersatzpflichtigen erfolglos zur Erfüllung aufgefordert hat, oder wenn der Schuldner ernsthaft und endgültig die Befreiung oder überhaupt jede Schadensersatzleistung verweigert, weil dann das Erfordernis einer entsprechenden Fristsetzung entfällt, wobei eine solche ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung auch in einem prozessualen Verhalten, etwa in Form eines Klageabweisungsantrags, liegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011, Az. III ZR 144/10, m.w.N.; OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, m.w.N.). Insbesondere ist für die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht etwa eine vorherige Rechnungsstellung gegenüber der Klägerin erforderlich, denn eine Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG betrifft (nur) die Einforderbarkeit der Vergütung im Verhältnis zum Mandanten des Anwalts, bedeutet aber nicht etwa, wie sich aus § 10 Abs. 3 RVG ableiten lässt, dass der Anwalt überhaupt keinen materiellrechtlichen Anspruch hätte; denn dieser entsteht bereits mit dem ersten Tätigwerden des Anwalts und wird gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 19.07.2006, Az. 10 U 2476/06).

3. Der Klägerin steht schließlich auch ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1 S. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 BGB i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB entspr. zu, wenn auch erst seit dem 20.12.2013.

Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB kommt ein Schuldner, der auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, in Verzug, wobei wegen § 286 Abs. 4 BGB die erforderliche Schuldhaftigkeit des Verzugs widerlegbar vermutet wird. Mit Anwaltsschreiben vom 02.12.2013 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 10.12.2013 zur Zahlung von insgesamt 6.575,00 Euro (netto), bestehend aus fiktiven Lizenzgebühren in Höhe von 6.480,00 Euro (netto) für die erfolgte Nutzung der vier Kartenausschnitte und aus Dokumentationskosten in Höhe von 95,00 Euro (netto), sowie zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 578,00 Euro (netto) auf. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.12.2013 auf das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 02.12.213 reagiert, so dass ihr das Abmahn- und Schadensbezifferungsschreiben jedenfalls auch i.S.d. § 130 Abs. 1 BGB zugegangen ist. Mit weiterem per Telefax versandtem Anwaltsschreiben vom 12.12.2013 hat die Klägerin unter Fristsetzung zur Zahlung bis zum 19.12.2013 nochmals die Zahlung der bezifferten Forderungen verlangt, ohne dass die Beklagte daraufhin überhaupt Zahlungen geleistet hat.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das teilweise Unterliegen der Klägerin bezogen auf den Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ist im Rahmen der Kostenentscheidung mangels Auswirkung auf den Kostenstreitwert, weil es sich insoweit um eine bloße sog. Nebenforderung handelt, insoweit nicht bedeutsam (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1957, Az. VII ZR 135/57; BGH, Beschluss vom 4.12.2007, Az. VI ZB 73/06, m.w.N.).

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

III.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4 Abs. 1 Hs. 1, 5 Hs. 1 ZPO i.V.m. §§ 51 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 40 GKG.