FG Kassel, Urteil vom 30.07.2020 - 3 K 1220/19
Fundstelle
openJur 2020, 47116
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) den Klägern den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer zu Recht versagt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind Eheleute, die vom Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitzeitraum (wie heute) war der Kläger als IT-Projektleiter bei der A-GmbH und die Klägerin als Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst beschäftigt. Daraus erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung 2017 machten die Kläger jeweils 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Zur Begründung berief sich der Kläger ein Konzept seines Arbeitgebers (Bl. 22ff. der Verwaltungsakte). Darin ist u.a. das Desk Sharing Prinzip verankert, wonach "aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern üblicherweise nicht stattfindet; was voraussetzt, dass Mitarbeiter Arbeitsplätze in der Regel teilen müssen."

Das Konzept enthält die Regelung, dass dedizierte Arbeitsplatzzuweisungen aufgrund gesundheitlicher- oder aufgabenspezifischer Erforderlichkeiten hiervon unberührt bleiben. Des Weiteren wird ausgeführt, es werde sichergestellt, dass für jeden anwesenden Mitarbeiter ausreichend bedarfsgerechte Arbeitsmöglichkeiten vorhanden seien.

Schließlich wird ausgeführt, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, in Ausnahme vom Desk Sharing Prinzip auch ohne gesundheitliche und aufgabenspezifische Erforderlichkeiten Mitarbeitern Arbeitsplätze dauerhaft fest zuzuweisen, soweit die Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse anmelden.

Der Klägerin stand im Streitzeitraum bei ihrem Arbeitgeber durchgehend ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Infolge einer Erkrankung erhielt sie von ihrem Arbeitgeber die Genehmigung, zwei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeiten zu dürfen.

Im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31.08.2018 erkannte das Finanzamt die vorgenannten Aufwendungen nicht an. Der dagegen fristgerecht eingelegte Rechtsbehelf hatte hinsichtlich der Kosten für das Arbeitszimmer keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019). Mit ihrer am 08.08.2019 eingelegten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren vor Gericht weiter.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, dass das Konzept bei der A-GmbH keine Gültigkeit habe, da der Betriebsrat der A-GmbH eine solche Vereinbarung nicht abgeschlossen habe. Dies bedeute, dass das Desk Sharing Prinzip ohne weitere Regelungen von seinem Arbeitgeber vorgegeben werde. Die Betriebsvereinbarung der Konzernmutter mit der Intention grundsätzlich sicherzustellen, dass für jeden anwesenden Mitarbeiter ausreichend bedarfsgerechte Arbeitsmöglichkeiten vorhanden seien, gelte für die A-GmbH nicht.

Somit komme es mangels vereinbarter Regelung auf die tatsächliche Situation an. Diese sei so ausgestaltet, dass 22 internen Mitarbeitern grundsätzlich nur 15 Pool-Arbeitsplätze zur Verfügung stünden. Darüber hinaus seien aber oftmals noch externe Mitarbeiter vor Ort gewesen, die ebenfalls ein Arbeitszimmer beansprucht hätten. In der Folge hätte nicht für alle Mitarbeiter jederzeit ein Pool-Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. So habe er oftmals feststellen müssen, dass bei seiner Ankunft im Büro alle Arbeitsplätze besetzt gewesen seien. Er habe dann seine Schlüsse daraus gezogen und führe insbesondere Arbeiten, die termingerecht fertig sein müssten, von zu Hause aus.

Die vom Finanzamt angeforderte Bescheinigung des Arbeitgebers, die den von ihm vorgetragenen Sachverhalt bestätigt, könne nicht vorgelegt werden. Das werde von seinem Arbeitgeber abgelehnt und sei auch gar nicht möglich. Das liege darin begründet, dass er in ein Matrix eingebunden sei und tatsächlich mehre Chefs habe. Es gebe also nicht einen Chef, der bezeugen könne, dass ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung stehe.

Hinsichtlich der Klägerin wird vorgetragen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen während der Telearbeit für ihre berufliche Tätigkeit keinen anderen Arbeitsplatz als den häuslichen nutzen könne. Soweit der Telearbeitsplatz nicht zur Verfügung stünde, könne die Klägerin an 2 Tagen der Woche keine Arbeitsleistung erbringen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31.08.2018 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019 zu ändern, indem beim Kläger und bei der Klägerin im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit jeweils 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Klägern nicht vorlägen. Ohne eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers, der seinen Sachvortrag bestätige, könnten die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Da zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass der Klägerin durchgehend ein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, fehle es an dem Tatbestandsmerkmal "kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht", weshalb der Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen sei.

Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.04.2020 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Verwaltungsakte war Gegenstand des Verfahrens. Wegen des weiteren Beteiligtenvorbringens wird auf die wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 31.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO).

Das Finanzamt hat den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer sowohl im Hinblick auf den Kläger als auch auf die Klägerin zu Recht abgelehnt.

a) Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt (Satz 3 Halbsatz 1 der Vorschrift). Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet (Satz 3 Halbsatz 2 der Vorschrift).

aa) Für die Beurteilung, ob die betriebliche oder berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit beträgt, kommt es allein auf den zeitlichen Umfang aller einkunftsrelevanten Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer an (Nacke in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, §§ 4, 5 Rz 1792 f.; Meurer in Lademann, EStG, § 4 EStG Rz 715 f.; Schmidt/Heinicke, EStG, § 4 Rz 593). Maßgeblich ist dabei das Verhältnis der arbeitszeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zur gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Den Steuerpflichtigen trifft insoweit die Feststellungslast. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang dagegen, wo sich der inhaltliche Schwerpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. auch BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 28/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 59, und vom 16.07.2014 X R 49/11, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 177).

bb) Ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 11/12, BStBl II 2014, 674). So kann auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne sein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist (BFH-Urteil vom 07.08.2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78). Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 37/13, BStBl II 2014, 570).

Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 40/12, BStBl II 2014, 568). Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570). Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

Allerdings ist eine "jederzeitige Zugriffsmöglichkeit" auf den anderen Arbeitsplatz nicht zwingend erforderlich. Ein Poolarbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH-Urteile vom 05.10.2011 VI R 91/10, BStBl II 2012, 127, und in BStBl II 2014, 674). Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung u.a.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude u.a.) ergeben (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 78).

b) Bei Übertragung der vorgenannten BFH-Rechtsprechungsgrundsätze auf den Streitfall sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) Sätze 2 und 3 EStG nicht erfüllt.

aa) Dafür, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Kläger darstellen könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor (und wurde von den Klägern auch nicht vorgetragen), so dass es vorliegend allein darauf ankommt, ob ihnen ein anderer als der häusliche Arbeitsplatz zur Verfügung stand (mit der Folge, dass dann (höchstens) 1.250 € Werbungskosten pro Person abgezogen werden können).

bb) Hinsichtlich des Klägers steht es nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ihm an seiner Arbeitsstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dass ihm im Betrieb per se kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung stand wurde nicht vorgetragen und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Zwar hat er sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung relativ detailliert vorgetragen, dass es ihm oftmals nicht möglich war, seiner Arbeit bei seinem Arbeitgeber nachzugehen und er deshalb gezwungen war, ins Home-Office auszuweichen. Das Gericht hält es nicht für ausgeschlossen, dass dem tatsächlich so war.

Dem steht allerdings das Konzept der A-GmbH entgegen, wonach arbeitgeberseitig sichergestellt wird, dass für jeden anwesenden Mitarbeiter ausreichend bedarfsgerechte Arbeitsmöglichkeiten vorhanden sind. Zwar hat der Kläger im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgetragen und (durch eine Mail des Betriebsratsvorsitzenden vom 13.01.2020, Bl. 46 der Gerichtsakte) auch nachgewiesen, dass diese Vereinbarung (förmlich) nicht zwischen seinem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zustande gekommen ist. Das Gericht hält es aber für höchstwahrscheinlich, dass diese Regelung bei der A-GmbH gleichwohl in der Weise - und zwar vollumfänglich - praktiziert wurde, wie sie in der Betriebsvereinbarung zwischen der Konzernmutter und dem Betriebsrat geschlossen worden ist. Insoweit macht es für das Gericht keinen Sinn, dass Teile des Konzepts umgesetzt werden, andere hingegen nicht.

Vor diesem Hintergrund hat das Gericht Zweifel daran, dass dem Kläger an seiner Arbeitsstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Der Kläger hatte es in der Hand diese Zweifel zu zerstreuen, indem er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegt, die seinen Sachvortrag bestätigt. Da er diese Bescheinigung nicht vorgelegt hat, geht das zu seinen Lasten, denn er trägt, da es sich beim Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer um eine steuermindernde Tatsache handelt, die Feststellungslast (Beweislast).

Der diesbezüglich vom Kläger erhobene Einwand, sein Arbeitgeber habe die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung verweigert und diese könne auch gar nicht ausgestellt werden, da er mehrere Chefs habe, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass es einen (oder mehrere) Vorgesetzte gab, die für die Durchführung des Konzepts verantwortlich waren. Es ist nicht ersichtlich, warum es diesem oder diesen nicht möglich gewesen sein soll, dem Kläger die in Rede stehende Bescheinigung auszustellen.

Hinsichtlich der Klägerin ist der klägerische Vortrag bereits unschlüssig (d.h. der eigene Sachvortrag erfüllt bereits nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) EStG). Der Klägerin steht bei ihrem Arbeitgeber durchgehend ein Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem sie ihrer Tätigkeit nachgehen könnte. Dass sie das aus in ihrer Person liegenden medizinischen Gründen nicht tut, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Dieser Sachverhalt ist in der vorgenannten Norm nicht abgebildet; eine Analogie kommt nicht in Betracht. Insoweit müsste es sich um rechtsähnliche oder wesensgleiche Fallkonstellationen handeln (vgl. Tipke/ Kruse-Drüen, AO-Kommentar, § 4, Rz 365 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall. § 4 Abs. 5 Nr. 6 b) EStG stellt allein auf objektive Kriterien ab; subjektive Kriterien - wie der individuelle Gesundheitszustand einzelner Steuerpflichtiger - finden in der streitgegenständlichen Norm keine Berücksichtigung.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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