LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.06.2020 - 2-03 O 214/20
Fundstelle
openJur 2020, 47095
  • Rkr:

Zwar kann die Trauerverarbeitung grundsätzlich zum Bereich der Privatsphäre gehören, auch wenn diese in der Öffentlichkeit stattfindet. Die bildliche Darstellung, die der Betroffene den Sarg seiner Mutter in eine Moschee trägt, kann jedoch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des öffentlichen Interesses, zulässig sein.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 03.06.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragstellern zu je 1/4 auferlegt.

Der Streitwert wird auf 40.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Bilder der Antragsteller zu zeigen, während sie den Sarg ihrer Mutter tragen, ist unbegründet.

Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG.

Die Zulässigkeit von Bildnisveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 - Winterurlaub; BGH GRUR 2019, 866 Rn. 8 - Eine Mutter für das Waisenkind; jew. m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber wiederum nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

Schon die Beurteilung, ob Abbildungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG sind, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu können neben politischen und gesellschaftlichen Ereignissen auch Veranstaltungen gehören, und zwar auch dann, wenn sie nur regionale Bedeutung haben. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos, vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 12 - Eisprinzessin Alexandra; BGH GRUR 2008, 1024 - Shopping mit Putzfrau auf Mallorca).

Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH GRUR 2019, 866 Rn. 12 - Eine Mutter für das Waisenkind; BGH GRUR 2009, 150 Rn. 14 - Karsten Speck).

Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es in besonderem Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich zum Persönlichkeitsschutz des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen, insbesondere zum Schutz des Kernbereichs der Privatsphäre, der in Form der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild sowie der Garantie der Privatsphäre teilweise auch verfassungsrechtlich fundiert ist. Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 13 - Eisprinzessin Alexandra m.w.N.). Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (BGH GRUR 2018, 549 Rn. 18 - Christian Wulff im Supermarkt; BGH GRUR 2017, 302 Rn. 8 - Klaus Wowereit; BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 13 - Eisprinzessin Alexandra).

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Der EGMR unterscheidet zwischen Politikern ("politicians/personnes politiques"), sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen ("public figures/personnes publiques") und Privatpersonen ("ordinary persons/personnes ordinaires"), wobei einer Berichterstattung über letztere engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen werde und der Schutz der Politiker am schwächsten sei (BGH GRUR 2019, 866 Rn. 14 - Eine Mutter für das Waisenkind m.w.N.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Bildberichterstattung als zulässig anzusehen.

Die Bildnisse sind gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als solche der Zeitgeschichte anzusehen. Die Berichterstattung thematisiert einerseits den Tod der wohl jedenfalls in Berlin bekannten Mutter der Antragsteller und andererseits den - wie aus den Bildnissen erkennbar - mit größerem Polizeiaufgebot durchgeführten Sargtransport.

Die Antragsgegnerin hat zudem bereits vorgerichtlich vorgetragen, dass bereits vor dem Tod der Mutter vor dem Krankenhaus ein Großaufgebot der Polizei notwendig gewesen sei und hierüber umfassend berichtet wurde (Anlage MK3). Es sei hierbei zu "chaotischen Szenen" mit Verfolgungsjagden der Polizei gekommen. Dagegen wenden sich die ASt nicht. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung hat die Antragsgegnerin weiter vorgetragen, dass sich über 100 Personen versammelt hätten und die Polizei mehrere Straßen abgesperrt habe.

Darüber hinaus spricht die Antragsgegnerin in der angegriffenen Berichterstattung die Umstände bei der Durchführung von muslimischen Bestattungen während der Corona-Pandemie allgemein und auch konkret im hiesigen Fall an. Auch hieran besteht ein allgemeines Interesse. Insoweit stellt die Berichterstattung auch einen Beitrag zur öffentlichen Debatte der Trauerverarbeitung und der Durchführung von Bestattungen während der Corona-Pandemie, an der aus eigener Erfahrung der Kammer aus Berichterstattungen ein erhebliches Interesse besteht.

Die Antragsgegnerin erörtert diese Fragen auch ernsthaft und sachbezogen und bedient damit ein Informationsinteresse der Allgemeinheit.

Die Antragsteller werden auch nicht in einer ungünstigen oder unvorteilhaften Position gezeigt. Angesichts der Vielzahl der Trauernden ist es vielmehr erkennbar eine Hervorhebung, als Sargträger ausgewählt zu sein.

Die Kammer hat in die Abwägung auch eingestellt, dass grundsätzlich die Hinterbliebenen in ihrer Trauerverarbeitung ungestört bleiben sollen. So sollen insbesondere Abbildungen während der Trauerfeier oder der eigentlichen Bestattung von der Privatsphäre umfasst sein (OLG Jena NJW-RR 2005,1566; LG Frankfurt/O. AfP 2013, 438; LG Köln NJW 1992, 443; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.1998 - 15 U 232/97, BeckRS 2000, 12202). Auch das Tragen des Sargs der Mutter kann grundsätzlich der Privatsphäre zuzurechnen sein. Hieraus folgt jedoch angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht ohne Weiteres die Unzulässigkeit der Bildberichterstattung. Insoweit war hier auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller gerade nicht bei der Trauerfeier oder der Bestattung selbst gezeigt werden, sondern vielmehr nur beim Tragen des Sargs. Dieser Vorgang wurde von einer Vielzahl von Personen begleitet, so dass sich die Antragsteller auch insoweit in der Öffentlichkeit befanden. Anders als die Antragsteller es vortragen, waren auch nicht lediglich 20 Personen bei dem dargestellten Vorgang anwesend. Laut der Berichterstattung war es lediglich so, dass nur 20 Personen in die Moschee durften, der Rest müsse vor dem Tor warten. Aus den Bildnissen ist erkennbar, dass auch die Polizei anwesend war. Die Antragsteller werden insoweit auch nicht weinend o.ä. und damit in besonders exponierter Situation gezeigt.

Die Kammer hat weiter einbezogen, dass die Mutter der Antragsteller als "Clan-Mutter" bezeichnet wird. Die Grenze zur Verdachtsberichterstattung ist jedoch nicht überschritten. Insbesondere behauptet die Berichterstattung nicht, dass die Antragsteller kriminell seien oder in Straftaten verwickelt waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte