OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19
Fundstelle
openJur 2020, 47035
  • Rkr:

Für die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Schiedsgerichts gilt das Verbot einer révision au fond, so dass die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden kann.

Tenor

1. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C (Vorsitzender), zwischen den Parteien am 15. Juli 2019 erlassene Endschiedsspruch in der Form des Berichtigungsschiedsspruchs vom 9. August 2019, Az. ..., mit folgendem Inhalt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 485.000,00 als Kostenerstattung zu zahlen.

4. Alle weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen.

wird für vollstreckbar erklärt.

2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung des in Ziff. 1 genannten Endschiedsspruchs wird zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 485.0000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten mit Vollstreckbarerklärungs- und Aufhebungsantrag um die Rechtmäßigkeit eines Endschiedsspruchs, der in einem vor der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) geführten Schiedsverfahren am 15. Juli 2019 erlassen wurde.

Die Antragstellerin ist ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das Medizinprodukte herstellt. Die Antragsgegnerin ist ein in Hongkong ansässiges Unternehmen, das als Vertriebshändlerin für den chinesischen Markt tätig ist.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin hatten einen Vertriebsvertrag ("Distribution Agreement") geschlossen, nach dem die Antragsgegnerin für den Vertrieb der von der Antragstellerin hergestellten Medizinprodukte in China zuständig war. Wegen konzerninterner Veränderungen bei der Antragstellerin mussten die Medizinprodukte der Antragstellerin in China neu zertifiziert werden. Die Antragsgegnerin übernahm die Betreuung dieser Neu-Zertifizierung bei der zuständigen chinesischen Behörde X. Die Neu-Zertifizierung gelang zunächst nicht. Die Parteien streiten u. a. über die Gründe, warum die Neu-Zertifizierung misslang.

Die Antragstellerin hat den (mehrfach abgeänderten) Vertriebsvertrag mit Kündigungserklärungen vom 31. Dezember 2014 und vom 12. Januar 2015 zu beenden versucht.

Der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien lagen folgende Vereinbarungen zugrunde:

Die D, Straße1, Stadt1 Amsterdam, Niederlande, und die E, Straße2, Stadt2, Volksrepublik China, schlossen am 5. Oktober 2010 ein sog. Distribution Agreement ("Distribution Agreement"), das in Ziffer 17.7 folgende Schiedsklausel enthält:

"All disputes arising in connection with this Agreement, including the Quality Agreement or its validity shall be finally settled in accordance with the Arbitration Rules of the German Institution of Arbitration eV. (DIS) without recourse to the ordinary courts of law. The place of arbitration is Frankfurt am Main, Germany, The arbitration tribunal consists of three (3) arbitrators. The language of arbitration shall be the English language, and evidence documents originally drafted in the German language will be submitted with an English translation."

Die Vertragsparteien des Distribution Agreements und die Antragstellerin schlossen am 23. Dezember 2013 eine Vereinbarung, nach der die Antragstellerin anstelle der D. als Vertragspartei in das "Distribution Agreement" eintrat.

Die Antragstellerin, die E und die Antragsgegnerin schlossen schließlich am 14. Mai 2014 eine als "First Amendment of the December 2013 Agreement" betitelte Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin in die Vertragsbeziehung eintrat. Diese Vereinbarung vom 14. Mai 2014 wird nachfolgend als "First Amendment" bezeichnet.

Durch Ziffer 4 des "First Amendments" wurde Section 15 des ursprünglichen "Distribution Agreements" wie folgt abgeändert und neu gefasst: "This Agreement comes into effect on the Effective Date and is concluded until the maturity date 31 December 2014 ("Initial Term"). After the Initial Term the Agreement is renewed for a second period of four years starting January 1st 2015 ("Second Term"), preconditioned that the Distributor started purchase and sales of those products in the Territory according to the minimum purchase requirements from Schedule C.

If the distributor was unable to establish the registration of the above mentioned products the agreement will be renewed after evaluation for another three years after the Initial Term but can be terminated by either Party by providing the respective other Party with a notice in written or electronic form upon a three (3) months' notice period”.

Die Antragsgegnerin reichte am 29. Dezember 2017 einen "Arbitration Request and Statement of Claim" (nachfolgend: "Schiedsklage") per Telefax bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit ("DIS") ein. Mit ihrer Schiedsklage hat die Antragsgegnerin die Feststellung des Fortbestands des Vertriebsvertrags (Antrag Ziffer 1), Unterlassungshandlungen der Antragstellerin wegen des Fortbestands des Vertriebsvertrags (Antrag Ziffer 2), die Feststellung von Schadensersatzverpflichtungen aufgrund des Fortbestands des Vertriebsvertrags und der dort vereinbarten Exklusivität (Antrag Ziffer 3), Auskunftsansprüche wegen Verletzung des fortbestehenden Vertriebsvertrags und der dort vereinbarten Exklusivität (Antrag Ziffer 4) sowie schließlich Schadensersatz für die Verletzung des fortbestehenden Vertriebsvertrags (Antrag Ziffer 5) verlangt.

Die Antragstellerin hat Schiedswiderklage erhoben. Sie hat die Feststellung verlangt, dass die Antragsgegnerin ihr wegen Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtungen aus dem Vertriebsvertrag und verspäteter Neu-Zertifizierung der Medizinprodukte schadensersatzpflichtig sei.

Die Parteien haben im Schiedsverfahren insbesondere über die Wirksamkeit der Beendigung des Vertriebsvertrags gestritten. Die Antragsgegnerin hielt die erklärten Kündigungen für unwirksam, aus formellen Gründen wegen eines falschen Adressaten der Kündigungserklärungen und aus inhaltlichen Gründen wegen unzureichender Kündigungsgründe. Die Antragsgegnerin ist daher vom Fortbestand des Vertriebsvertrags ausgegangen. Die Antragstellerin hat hingegen die Ansicht vertreten, dass der Vertriebsvertrag mit Ablauf des 31. Dezember 2014 - spätestens aber mit Ablauf des 30. April 2015 - beendet worden sei.

Die Parteien haben in einer Vereinbarung vom 14. Mai 2018 bestimmt, dass deutsches Recht das anwendbare Sachrecht sein soll. In derselben Vereinbarung haben die Parteien bestimmt, dass ab diesem Zeitpunkt Deutsch die Schiedssprache sein soll.

Durch den Endschiedsspruch vom 15. Juli 2019 wies das Schiedsgericht Klage und Widerklage ab (Ziff. 1 und 2 des Tenors). Zugleich verurteilte das Schiedsgericht die hiesige Antragsgegnerin, an die Antragstellerin "einen Betrag in Höhe von € 485.00,00 [sic!] als Kostenerstattung zu zahlen" (Ziff. 3 des Tenors) und wies alle weiteren Anträge der Parteien ab (Ziff. 4 des Tenors).

Zur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, dass die zentrale rechtliche Voraussetzung für das Bestehen aller Ansprüche der Antragsgegnerin sei, dass der Vertriebsvertrag tatsächlich über den 31. Dezember 2014 bzw. den 30. April 2015 hinaus fortbestanden habe.

Ausgangspunkt für die Beantwortung dieser Rechtsfrage sei dabei das am 5. Oktober 2010 zunächst zwischen der D. und der E geschlossene "Distribution Agreement", das durch das "December 2013 Agreement" vom 23. Dezember 2013 sowie das First Amendment vom 14. Mai 2014 abgeändert worden sei. Das aus allen drei Vereinbarungen bestehende Vertragswerk sei der Vertriebsvertrag.

Ziffer 4 des First Amendments sei eine dreistufige Regelung zu entnehmen: Der Vertrag sei auf der ersten Stufe zunächst für eine feste Vertragsdauer bis zum 31. Dezember 2014 geschlossen ("is concluded until the maturity date 31 December 2014"). Sodann verlängere sich der Vertrag (zweite Stufe) automatisch für vier Jahre - aber nur unter der Bedingung, dass die Vertriebshändlerin (die Antragsgegnerin) mit dem Kauf und Verkauf von Vertragsprodukten im Vertragsgebiet begonnen habe ("preconditioned that the Distributor started purchase and sales of those products [...]"). Wenn der Vertriebshändler nicht in der Lage gewesen sei, die Registrierung der Vertragsprodukte zu bewirken, und der Verkauf daher noch nicht begonnen habe, werde die Vereinbarung (dritte Stufe) nach einer Bewertung ("evaluation") für drei Jahre verlängert. Auch in diesem Fall könne dann aber die Vereinbarung von jeder Seite mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Der Vertrag sehe für diesen Fall keine Kündigungsgründe vor, die das Kündigungsrecht eingrenzten.

Hier habe der Vertriebsvertrag am Ende des Vertragszeitraums (31. Dezember 2014) geendet. Die vertraglich fixierte Bedingung für eine Vertragsverlängerung sei unstreitig nicht eingetreten: Es sei den Parteien nicht gelungen, die notwendige Lizensierung der Vertragsprodukte in China zu erreichen, so dass auch ein An- und Verkauf von Vertragsprodukten Anfang 2015 unmöglich gewesen und auch nicht erfolgt sei.

Die Antragsgegnerin argumentiere zwar nachvollziehbar damit, dass die Antragstellerin selbst Kündigungen ausgesprochen habe, also eine Kündigung zur Vertragsbeendigung für rechtlich erforderlich gehalten habe. In der Tat könne das Verhalten von Parteien nach Vertragsschluss Rückschlüsse darauf zulassen, was die Parteien bei Vertragsschluss - dem allein maßgeblich bleibenden Zeitpunkt - tatsächlich gewollt haben. Angesichts des klaren Wortlauts sei dieser Punkt aber als untergeordnet und nicht als entscheidend für die Vertragsauslegung anzusehen, zumal die kündigende Person (Frau F) am Vertragsschluss selbst nicht mitgewirkt gehabt habe.

Das Schiedsgericht habe zur Kenntnis genommen, dass die Zeugenaussagen von Herrn G und Herrn H auf ein Verständnis hindeuteten, nach dem der Vertrag bei Nichterreichen der Registrierung nicht automatisch habe enden sollen. Auch hier setze sich aber der klare Vertragswortlaut durch. Es gebe im Wortlaut der Regelung schlicht keinen Anhaltspunkt dafür, dass trotz Erreichens des "Maturity Dates" und trotz Fehlschlagens der automatischen Verlängerung wegen ausgebliebener Registrierung gleichwohl eine automatische Vertragsverlängerung habe eintreten sollen. Die Parteien mögen sich wirtschaftlich einig gewesen sein, dass man dann über eine weitere Zusammenarbeit habe reden und nicht wortlos auseinandergehen wollen. Rechtlich ausgelaufen sei der Vertrag am 31. Dezember 2014 gleichwohl. Eine Kündigung habe es dafür zunächst nicht gebraucht.

Der Vertrag habe sich auch nicht über die vereinbarte Grundlaufzeit hinaus automatisch um vier Jahre verlängert. Auch die mögliche Verlängerung um drei Jahre für den Fall einer Nichtregistrierung sei ausgeblieben, weil die Parteien nach einer entsprechenden Evaluierung diese Verlängerung gerade nicht vereinbart hätten.

Eine automatische Verlängerung um vier Jahre hätte - so das Schiedsgericht weiter - nur noch dann erfolgen können, wenn der fehlende Bedingungseintritt (Start von An- und Verkauf von Vertragsprodukten im Vertragsgebiet) rechtlich unbeachtlich gewesen wäre und der Bedingungseintritt daher zugunsten der Antragsgegnerin hätte unterstellt werden müssen. Dies könne nach § 162 Abs. 1 BGB der Fall sein. Für das Vereiteln des Bedingungseintritts sei die Antragsgegnerin beweispflichtig. Diese hätte beweisen müssen, dass (unterbliebene) Handlungen der Antragstellerin dafür verantwortlich gewesen wären, dass die Registrierung nicht rechtzeitig gelungen und ein Verkaufsstart im Januar 2015 daher unmöglich gewesen sei. Hinzukommen müsse eine Treuwidrigkeit des Handelns auf Seiten der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe dieser Darlegungs- und Beweislast jedoch nicht genügt.

Der Vertrag sei daher am 31. Dezember 2014 ausgelaufen, ohne dass dafür eine Kündigung erforderlich gewesen wäre. Da der Vertrag am 31. Dezember 2014 ausgelaufen sei, sei die Klage in allen fünf Antragspunkten abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf die als Anlage Ast 3 zu den Akten gereichte beglaubigte Abschrift des Endschiedsspruchs Bezug genommen.

Mit dem Berichtigungsschiedsspruch vom 9. August 2019 wurde der Endschiedsspruch dahingehend berichtigt, dass es nunmehr in Ziff. 3 heißt: "Die Klägerin [= die hiesige Antragsgegnerin] wird verurteilt, an die Beklagte [= die hiesige Antragstellerin einen Betrag in Höhe von EUR 485.000,00 als Kostenerstattung zu zahlen". Wegen der weiteren Einzelheiten des Berichtigungsschiedsspruchs sowie seiner Begründung wird auf die als Anlage Ast 5 zu den Akten gereichte beglaubigte Abschrift des Berichtigungsschiedsspruchs Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Schiedsgericht habe das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Insbesondere habe das Schiedsgericht sämtlichen relevanten Parteivortrag berücksichtigt, alle zentralen Punkte der Zeugenaussagen geistig verarbeitet, keinen Vortrag fälschlicherweise als unstreitig seiner Entscheidung zugrunde gelegt, und auch keine Überraschungsentscheidung getroffen. Ein Widerspruch zum deutschen ordre public sei nicht erkennbar.

Die Antragstellerin beantragt,

den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C (Vorsitzender) am 15. Juli 2019 erlassene Schiedsspruch in der Form des Berichtigungsschiedsspruchs vom 9. August 2019, Az. ... zwischen den Parteien, mit folgendem Inhalt

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von € 485.000,00 als Kostenerstattung zu zahlen.

4. Alle weiteren Anträge der Parteien werden abgewiesen.

für vollstreckbar zu erklären,

Die Antragsgegnerin beantragt,

1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und

2. den in dem DIS-Schiedsverfahren ... zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter C, A und B am 15. Juli 2019 ergangenen Schiedsspruch in der Form des Berichtigungsschiedsspruchs vom 9. August 2019 aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, das Schiedsgericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht verletzt. Das Schiedsgericht habe seine klageabweisende Entscheidung auf die Annahme gestützt, der Vertriebsvertrag habe unabhängig von der Kündigung automatisch geendet. Dabei habe während des gesamten Schiedsverfahrens keine der Parteien ein Verständnis von der Vertragsgestaltung geäußert, wonach ein automatisches Vertragsende hätte eintreten sollen. Selbst die Antragstellerin, für die eine Vertragsgestaltung mit einer automatischen Vertragsbeendigung ein gutes Verteidigungsargument gewesen wäre, habe diesen Standpunkt nie vertreten, sondern sich durchweg auf ihr (angebliches) Kündigungsrecht berufen. Das Schiedsgericht habe sich in dem Schiedsspruch gegen die übereinstimmende Auffassung beider Parteien gestellt, dass der Vertriebsvertrag nur durch den Ausspruch einer (wirksamen) Kündigung habe beendet werden können und seiner Entscheidung damit einen Sachverhalt zugrunde gelegt, der von keiner der Parteien vorgetragen worden sei. Das Schiedsgericht habe die Parteien auf seine im Schiedsspruch vertretene Rechtsauffassung zur Auslegung der relevanten Vertragsbestimmung auch nicht hingewiesen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sei für die Antragsgegnerin daher in höchstem Maße überraschend gewesen. Überdies habe das Schiedsgericht das Vorliegen der nach seiner im Schiedsspruch vertretenen Auffassung zu einem automatischen Vertragsende führenden Voraussetzung als unstreitig unterstellt, obwohl dies nicht unstreitig gewesen sei und das Schiedsgericht diesen Punkt gar nicht geprüft habe. Das Schiedsgericht habe seine - von keiner der Parteien vertretene - Auffassung, der Vertrag sei automatisch ausgelaufen, auf einen Absatz in der maßgeblichen Vertragsbestimmung gestützt, den die Parteien nicht für relevant gehalten hätten und mangels eines Hinweises des Schiedsgerichts auch nicht für relevant hätten halten müssen. Dementsprechend hätten die Parteien dazu auch nur eher beiläufig und vage vorgetragen. Dieser Vortrag der Parteien ergebe jedoch keinen unstreitigen Sachverhalt, weder im Hinblick auf die Frage, was nach der vom Schiedsgericht herangezogenen Vertragsbestimmung als Voraussetzung für ein automatisches Vertragsende vorgesehen sei, noch zum tatsächlichen Vorliegen dieser Voraussetzung. Vor diesem Hintergrund sei es nicht begreiflich, wie das Schiedsgericht zu der Annahme gekommen sei, die Voraussetzung für eine automatische Beendigung des Vertriebsvertrags hätten unstreitig vorgelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird insbesondere auf die Anwaltsschriftsätze vom 18. Oktober 2019 (Bl. 235 ff. d. A.) und vom 18. Februar 2020 (Bl. 333 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch vom 15. Juli 2019 in der Form der Berichtigung vom 9. August 2019 aufzuheben, zurückzuweisen.

Der Senat hat durch den Vorsitzenden mit Beschluss vom 16. September 2019 den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen (Bl. 224 ff. d. A.; SchiedsVZ 2020, 94 f.).

II.

Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß den §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs in der Hauptsache zuständig, da der Schiedsspruch in Frankfurt am Main als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens erlassen wurde.

Es liegt auch ein abschließender Schiedsspruch vor, der die Förmlichkeiten des § 1054 ZPO erfüllt; auch hat die Antragstellerin durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs den Anforderungen des § 1064 Abs. 1 ZPO Genüge getan.

III.

1. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist stattzugeben, weil Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Im Einzelnen:

a. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Verstöße gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO sind im Streitfall nicht gegeben.

Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.06.2018 - I ZB 70/17 -, SchiedsVZ 2018, 318, 320; Beschluss vom 02.05.2017 - I ZB 1/16 -, NJW 2018, 70, 71; Senat, Beschluss vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18 -, juris). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.11.1982 - III ZR 77/81 -,NJW 1983, 867; Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 591; Beschluss vom 29.11.2018 - 26 Sch 7/17 -, BeckRS 2019, 33789; Beschluss vom 28.11.2019 - 26 Sch 17/18 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1042, Rdnr. 5).

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - I ZB 1/11 -, juris; Beschluss vom 21.04.2016 - I ZB 7/15 -, NJW-RR 2016, 1464, 1465). Ebenso wenig gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das (Schieds-)Gericht Sachvortrag einer Partei in der von ihr gewünschten Art und Weise würdigt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZR 42/15 -, juris; Senat, Beschluss vom 24.01.2019 - 26 Sch 8/18 -, juris).

b. Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht das grundrechtsgleiche Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

aa. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Schiedsgericht keine Zeugenaussagen übergangen.

Das Schiedsgericht hat ganz offensichtlich alle relevanten Zeugenaussagen vollständig gewürdigt und geistig verarbeitet. Für die gegenteilige Behauptung der Antragsgegnerin enthält der Schiedsspruch keine Anhaltspunkte. So ergibt sich aus dem Schiedsspruch bereits eindeutig, dass das Schiedsgericht die Aussage der Zeugin F gewürdigt und geistig verarbeitet hat. Das Schiedsgericht hat - ausgehend von der Ansicht, dass das Verhalten von Parteien nach Vertragsschluss Rückschlüsse darauf zulassen kann, was die Parteien bei Vertragsschluss als dem allein maßgeblich bleibenden Zeitpunkt tatsächlich gewollt haben - berücksichtigt, dass die Zeugin F der Ansicht war, dass eine Kündigung zur Vertragsbeendigung erforderlich sei. Diesen Umstand hat das Schiedsgericht jedoch für die Vertragsauslegung nicht als entscheidend angesehen, weil der Wortlaut klar sei und "die kündigende Person (Frau F) am Vertragsschluss selbst nicht mitgewirkt hatte" (Tz. 86 des Endschiedsspruchs). Dies bedeutet, dass sich das Schiedsgericht sehr wohl bewusst war, dass die Aussage der Zeugin F gegen die eigene Vertragsauslegung spricht. Gerade deswegen hat sich das Schiedsgericht offenbar veranlasst gesehen zu erläutern, warum das Gewicht der Aussage der Zeugin F gering ist (klarer Wortlaut, keine eigene Mitwirkung am Vertragsschluss).

Wenn nun aber die Antragsgegnerin beanstandet, das Schiedsgericht habe die "zum Ausdruck kommende Auffassung der Zeugin F, dass die Vertragsbeendigung einer Kündigung" bedürfe, nicht hinreichend berücksichtigt und sich so gegen die entsprechende Würdigung des Schiedsgerichts wendet (vgl. S. 33 des Anwaltsschriftsatzes vom 18. Oktober 2019, Bl. 267, Tz. 73), so macht die Antragsgegnerin gerade nicht geltend, das Schiedsgericht habe die Aussage der Zeugin F geistig nicht verarbeitet, sondern begehrt eine Neubewertung und Würdigung des Ergebnisses der Beweiserhebung durch den erkennenden Senat. Dies kommt jedoch von Rechts wegen nicht in Betracht. Vielmehr gilt für die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Schiedsgerichts das Verbot einer révision au fond, so dass die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 590; Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2011 - 19 Sch 27/10 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 1059 ZPO, Rdnr. 53; Geimer/Hammer, in: Eberl (Hrsg.), Beweis im Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2015, § 10, Rdnr. 73).

Entsprechende Überlegungen gelten auch für die Behandlung der Aussagen der Zeugen H und G. Das Schiedsgericht hat explizit betont, dass die Zeugenaussagen von G und H "auf ein Verständnis hindeuteten, wonach der Vertrag bei Nichterreichen der Registrierung nicht automatisch enden sollte" (Tz. 87 des Endschiedsspruchs). Auch hier setze sich aber der klare Vertragswortlaut durch. Es gebe im Wortlaut der Regelung schlicht keinen Anhaltspunkt für die gegenteilige Auffassung. Die Argumentation des Schiedsgerichts macht deutlich, dass sich dieses sehr wohl bewusst war, dass auch die Aussagen der Zeugen G und H gegen die eigene Vertragsauslegung sprechen. Auch insoweit hat das Schiedsgericht begründet, warum es gleichwohl von einer Beendigung des Vertrages mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ausgegangen ist. Von einem Übergehen der Zeugenaussagen kann daher auch insoweit keine Rede sein.

Auch bei einer Gesamtschau steht die Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht weder im grundsätzlichen Widerspruch zu fundamentalen Normen des deutschen Rechts noch bewegt sie sich außerhalb der Grenzen einer zulässigen Beweiswürdigung. Sie ist auf eine durchgeführte Tatsachenermittlung gestützt und beinhaltet eine Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis. Ob das gefundene Ergebnis "richtig" ist, wofür im Streitfall einiges sprechen mag, unterliegt nicht der Überprüfung durch den Senat.

bb. Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich über den übereinstimmenden Vortrag der Parteien hinweggesetzt, dass der Vertriebsvertrag nur durch eine Kündigung habe beendet werden können, und dadurch das Gehörsrecht der Antragsgegnerin verletzt, ist nicht stichhaltig.

Ob der Vertriebsvertrag im Streitfall nur durch eine Kündigung beendet werden konnte oder nicht, ist das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung und konnte daher von den Parteien nicht unstreitig gestellt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 09.05.2017 - XI ZR 314/15 -, BKR 2017, 371, 373; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rdnr. 11a).Die Parteien können nämlich nicht durch ein Geständnis von Rechtsverhältnissen oder durch übereinstimmende Kundgabe von Rechtsansichten eine eigene rechtliche Beurteilung durch das Gericht ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1958 - II ZR 342/56 -, NJW 1958, 1968).

cc. Auch die Rüge der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe seiner Entscheidung einen angeblich unstreitigen Sachverhalt zugrunde gelegt, der tatsächlich nicht unstreitig gewesen sei, geht fehl.

Das behauptete Einordnen von streitigem Sachvortrag der Antragsgegnerin als vermeintlich unstreitig kann zwar gegebenenfalls einen möglichen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO begründen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.07.2014 - 26 Sch 2/14 -, juris; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1059 ZPO, Rdnr. 27), jedoch liegt ein solcher Mangel im Streitfall nicht vor.

Das Schiedsgericht hat insoweit die Ansicht vertreten, die vertraglich fixierte Bedingung für eine Vertragsverlängerung sei "unstreitig nicht eingetreten". Es sei den Parteien nicht gelungen, die notwendige Lizensierung der Vertragsprodukte in China zu erreichen, so dass auch ein An- und Verkauf von Vertragsprodukten Anfang 2015 unmöglich gewesen und auch nicht erfolgt sei (Tz. 85 des Endschiedsspruchs).

Insoweit rügt die Antragsgegnerin, die entsprechenden Fragen wären im Schiedsverfahren gar nicht Thema gewesen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin tatsächlich mit dem Vertrieb der vertragsgegenständlichen Produkte begonnen gehabt (vgl. S. 35 ff. des Anwaltsschriftsatzes vom 18. Oktober 2019, Bl. 269 ff., Tz. 79 ff.).

Dass die Antragsgegnerin zum 31. Dezember 2014 jedoch entsprechend der Mindestabnahmemengen nach Anlage C des Vertriebsvertrags mit der Abnahme und dem Vertrieb der Produkte im Vertragsgebiet begonnen hatte, hat sie auch im vorliegenden Verfahren nicht behauptet. Die Antragsgegnerin hat vielmehr weder im Schieds- noch im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren bestritten, dass spätestens Ende des dritten Quartals 2014 weder Abnahmen der Produkte der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin noch weitere Verkäufe in China durch die Antragsgegnerin möglich gewesen sind.

Es kann daher keine Rede davon sein, dass das Schiedsgericht maßgeblichen streitigen Sachvortrag als unstreitig eingeordnet habe.

dd. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin hat das Schiedsgericht keine Überraschungsentscheidung getroffen.

Von einer Überraschungsentscheidung ist auszugehen, wenn sich eine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 29.03.2007 - 2 BvR 547/07 -, juris; Beschluss vom 13.02.2019 - 2 BvR 633/16 -, juris).

Im Streitfall hatte der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Zeugen H bei dessen Vernehmung im Februar 2019 damit konfrontiert, dass sich der erste Satz von Ziffer 4 des "First Amendments" für ihn (den Vorsitzenden des Schiedsgerichts) so anhöre, "als würde der Vertrag dann automatisch auslaufen". Und weiter: "Dann: ‚After the Initial Term‘ - da steht nichts von Kündigung. Ich sehe jedenfalls nichts".

Allein diese Äußerungen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts hätten einem gewissenhaften und kundigen Beteiligten des Schiedsverfahren Anlass geben müssen, mit einer derartigen Auslegung von Ziffer 4 des "First Amendments" zu rechnen und den Vortrag und die eigene Verfahrensstrategie darauf einzurichten.

Es kommt noch hinzu, dass das Schiedsgericht auch in der "Verfahrensleitenden Verfügung Nr. 8" vom 6. März 2019 seine später in dem Schiedsspruch vertretene Rechtsauffassung angedeutet hat, indem es die Schiedsparteien gebeten hat, in ihren Post-Hearing-Schriftsätzen darauf einzugehen, "welche vertraglichen Beendigungsmöglichkeiten der Geschäftsbeziehung die Vereinbarungen zwischen den Parteien vorsahen, insbesondere auch in Ziffer 4 des First Amendments vom 14. Mai 2014".

Bezeichnenderweise hat die Antragsgegnerin diese Einschätzung des Schiedsgerichts auch zutreffend verstanden und in ihrem Post-Hearing-Schriftsatz detailliert ausgeführt, weshalb nach ihrer Ansicht der Vertriebsvertrag nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2014 ausgelaufen sei. In diesem Zusammenhang hatte die Antragsgegnerin auch betont, dass es "trotz der etwas missverständlichen Formulierung der Klausel zur Vertragsbeendigung" feststünde, "dass der Vertriebsvertrag lediglich durch eine Kündigung einer der Parteien ab dem 31. Dezember 2014 beendet werden können sollte, nicht aber automatisch bei Nichterreichen der Registrierungs- oder Vertriebsziele ein Ende finden sollte."

Nach alledem durfte die Antragsgegnerin von der Entscheidung und dem Begründungskern des Schiedsgerichts nicht überrascht sein.

Es gab vor diesem Hintergrund auch keinen Anlass für das Schiedsgericht, der Antragsgegnerin weitere Hinweise zu erteilen. Ein Schiedsgericht ist überdies ohnehin nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.09.1983 - III ZR 213/82 -, juris).

2. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und § 1064 Abs. 2 ZPO.

3. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich am Wert der zu vollstreckenden Forderung.

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