VG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2020 - 16 K 6311/19
Fundstelle
openJur 2020, 46847
  • Rkr:

Zur Novel-Food-Eigenschaft von Produkten, die Cannabidiol (CBD) enthalten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt über einen Internet-Shop und in Apotheken u.a. Hanfprodukte. Nachdem sie von dem Beklagten die Auskunft erhalten hatte, Produkte, die Cannabidiol (CBD) enthielten, seien in Deutschland nicht als Lebensmittel verkehrsfähig, da sie nicht nach der Novel-Food-Verordnung zugelassen seien, zeigte die Klägerin am 2. Januar 2019 das Herstellen und Inverkehrbringen der Produkte "CBD Hanfblüten-Extrakt" mit den Konzentrationsstufen 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 % und 30 % sowie das Inverkehrbringen der Produkte "CBD Kristalle" in den Varianten 500 mg, 1.000 mg, 2.000 mg, 3.000 mg, 4.000 mg, 5.000 mg, 10.000 mg, 20.000 mg, 50.000 mg und 100.000 mg als Nahrungsergänzungsmittel beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) an. Der "CBD Hanfblüten-Extrakt" ist ein flüssiges Produkt. Das Produkt "CBD Kristalle" besteht aus pulverförmigem reinem CBD.

Bei einer Kontrolle am 16. Juli 2019 untersagt der Beklagte der Klägerin mündlich das Inverkehrbringen von Produkten mit CBD.

Diese Anordnung bestätigte der Beklagte mit Bescheid vom 9. August 2019. Er untersagte der Klägerin das Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit Cannabidiol oder Cannabinoiden als Zutat, ordnete diesbezüglich die sofortige Vollziehung an und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die am 2. Januar 2019 beim BVL angezeigten Produkte "CBD Hanfblüten-Extrakt" und "CBD Kristalle" enthielten Cannabidiol oder Cannabinoide. CBD werde im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission als neuartiges Lebensmittel eingeordnet. Da die erforderliche Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung nicht vorliege, seien die Produkte nicht verkehrsfähig.

Die Klägerin hat am 23. August 2019 Klage erhoben und zugleich vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte die Kammer mit Beschluss vom 27. September 2019 - 16 L 2333/19 - ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 - zurück.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Ihre Produkte seien nicht als neuartige Lebensmittel einzuordnen. Extrakte aus der Pflanze Cannabis sativa L. sowie das Extraktionsverfahren seien lange vor dem maßgeblichen Stichtag, dem 15. Mai 1997, in der Europäischen Union übliche Zutaten und Verfahrenstechniken gewesen. Der Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission sei nicht verbindlich, sondern lediglich eine Orientierungshilfe. Die geringe Relevanz des Katalogs zeige sich darin, dass dieser in jüngerer Vergangenheit mehrfach geändert worden sei. Die Verwendung schon vor dem Stichtag sei durch Stellungnahmen der zuständigen Behörden Italiens, Großbritanniens und Bulgariens sowie mehrere Sachverständigengutachten belegt. - Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die von der Klägerin vorgelegten Dokumente Bezug genommen. - Zudem greife die in Art. 3 Abs. 2 lit. a Novel-Food-VO zu Kategorie iv vorgesehene Ausnahme. Cannabis sativa L. habe eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der EU. Jedenfalls sei die Übergangsvorschrift in Art. 35 Abs. 2 Novel-Food-VO anzuwenden, weshalb der Klägerin eine Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Die Untersagung sei insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen unverhältnismäßig. Auf die betroffenen Produkte entfalle ein Umsatz von 100.000,00 Euro pro Monat. Die Ordnungsverfügung sei zudem formell rechtswidrig, da sie nicht angehört worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die am 16. Juli 2019 mündlich erteilte Ordnungsverfügung des Beklagten in Gestalt des Bescheides des Beklagten vom 9. August 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage mit folgenden Erwägungen entgegen: Die behauptete Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel beziehe sich nicht auf Cannabidiol, sondern auf andere Hanflebensmittel, die als traditionelle Lebensmittel außer Streit stünden. Bei der Beurteilung als neuartiges Lebensmittel sei aber das konkrete Produkt, nicht ein ähnliches Lebensmittel oder der Ausgangsstoff maßgeblich. Die behauptete Verwendungsgeschichte in Großbritannien habe sich als unzutreffend erwiesen, wie die dortige zuständige Behörde inzwischen eingeräumt habe. Die von der Klägerin angeführte Positivliste Italiens betreffe nur die traditionellen Lebensmittel Hanfsamen und Hanföl, woraus keine Folgerung für CBD, das vor allem aus den Hanfblüten gewonnen werde, abgeleitet werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 16 L 2333/19 sowie den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2019 in Gestalt des Bescheides des Beklagten vom 9. August 2019 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Beklagte hat das Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit Cannabidiol (CBD) oder Cannabinoiden als Zutat zutreffend auf Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz gestützt. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie einen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht feststellt, um sicherzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer Abhilfe schafft. Sie berücksichtigt dabei die Art des Verstoßes und das bisherige Verhalten des betreffenden Unternehmers mit Blick auf Verstöße. Zu den in Betracht kommenden Maßnahmen gehört nach Abs. 2 lit. b die Einschränkung oder Untersagung des Inverkehrbringens und der Ein- oder Ausfuhr von Futtermitteln, Lebensmitteln und Tieren.

Die Klägerin kann die Aufhebung des Verbots nicht aufgrund eines Anhörungsmangels beanspruchen.

Sie bringt zwar zu Recht vor, die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotene Anhörung sei nicht erfolgt. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt unter anderem voraus, dass die Behörde den Betroffenen darüber in Kenntnis setzt, dass sie beabsichtigt, ihm gegenüber einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2019 - 4 A 1990/17 -, juris, Rn. 24 f. m.w.N.

Dem genügt der dem Verwaltungsvorgang allein zu entnehmende E-Mail-Wechsel nicht, in dem die Klägerin um Auskunft bat, ob der Vertrieb von Cannabidiol in Deutschland erlaubt sei, und der Beklagte mit E-Mail vom 17. April 2018 abstrakt antwortete, CBD-enthaltende Lebensmittel seien derzeit nicht verkehrsfähig, da sie der Novel-Food-Verordnung unterfielen und eine Zulassung nach der Verordnung bislang nicht erfolgt sei.

Die unterbliebene Anhörung ist auch nicht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt. Danach kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Abs. 2) nachgeholt werden. Allerdings reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2019 - 4 A 1990/17 -, juris, Rn. 27 ff. m.w.N.

Demgemäß vermag der Austausch von Schriftsätzen der Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Klageverfahren den Anhörungsmangel nicht zu heilen. Nach Angaben der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wurde die Anhörung auch nicht außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt.

Das Unterlassen der Anhörung ist aber gemäß § 46 VwVfG NRW unschädlich. Nach der Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist der Fall, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2012 - 6 B 1362/11 -, juris, Rn. 22 f. m.w.N.

Umgekehrt fehlt es an der Offensichtlichkeit, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris, Rn. 31 m.w.N.; Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 47. Ed. (1.04.2020), § 46 Rn. 34 ff.

Der Beklagte hätte auch bei Anhörung der Klägerin keine andere rechtmäßige Entscheidung treffen dürfen.

Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 882/2004 verpflichtet die zuständige Behörde, bei Feststellung eines Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht Maßnahmen zu ergreifen, und räumt ihr (nur) hinsichtlich der Art der Maßnahmen einen Spielraum ein, dessen Grenzen durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 13 B 141/18 -, juris, Rn. 33 ff. m.w.N.

Damit war der Beklagte bei objektivem Vorliegen eines Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht - ungeachtet des hypothetischen Inhalts einer Stellungnahme der Klägerin im Rahmen der Anhörung - durch die Ermächtigungsgrundlage insoweit gebunden, als er handeln musste, ihm also kein Entschließungsermessen zukam.

Vgl. - ebenfalls zu einem CBD-haltigen Produkt - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris, Rn. 24.

Zudem war der hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahme grundsätzlich eröffnete Spielraum im konkreten Fall auf das verfügte Verbot des Inverkehrbringens reduziert, da eine andere verhältnismäßige Maßnahme nicht zur Verfügung stand, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. Daher hätte der Beklagte keine andere Entscheidung treffen dürfen, wenn die Klägerin - wie in der mündlichen Verhandlung angeführt - im Zuge der Anhörung die nunmehr in das gerichtliche Verfahren eingebrachten Sachverständigengutachten und weiteren Unterlagen vorgelegt hätte.

Das Verbot des Inverkehrbringens ist auch materiell rechtmäßig.

Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 27. September 2019 in dem zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 16 L 2333/19 (Abdruck, S. 3-8) Bezug genommen, den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 - bestätigt hat.

Das Gericht hält - nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren - an den dem Beschluss zugrundeliegenden Erwägungen fest.

Inzwischen liegen Entscheidungen mehrerer Gerichte vor, die die Rechtauffassung teilen, dass als Lebensmittel vertriebene Produkte, die - wie die Produkte der Klägerin - durch Extraktion gewonnenes Cannabidiol (CBD) enthalten, als neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a, 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (Novel-Food-VO) nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, da es an der erforderlichen Zulassung fehlt.

Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 18. November 2019 - 15 B 3035/19 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 L 230/19 -, juris.

Dem Gericht sind dagegen keine die Ansicht der Klägerin stützenden Entscheidungen bekannt.

Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2020, mit dem sie nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ergänzend vorgetragen hat, und in der mündlichen Verhandlung gebietet keine von dem Beschluss in der Eilsache abweichende Entscheidung.

Aus den Ausführungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass die von ihr vertriebenen Produkte "CBD Hanfblüten-Extrakt" und "CBD Kristalle" keine neuartigen Lebensmittel sind. Insbesondere liegen keine Belege dafür vor, dass die Produkte vor dem 15. Mai 1997 in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (Art. 3 Abs. 2 lit. a Novel-Food-VO).

Dem bereits mit der Klageschrift vorgelegten Schreiben der Europäischen Kommission vom 3. März 1998 (Anlage K2) ist keine Aussage zu den hier in Rede stehenden Produkten zu entnehmen. Es verhält sich lediglich unspezifisch zu Lebensmitteln, die "Teile der Hanfpflanze enthalten".

Vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris, Rn. 23.

Gleiches gilt für die bereits mit der Klageschrift vorgelegte, von der Klägerin nunmehr erneut aufgegriffene Stellungnahme der D. D1. J. T. Pharmaforschung GmbH (Anlage K3). Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 27. September 2019 - 16 L 2333/19 - (Abdruck, S. 6) verwiesen. Die Stellungnahme von D. trifft Feststellungen zur Verwendung von Hanfsamenöl, Hanf allgemein und Hanfextrakten vor dem 15. Mai 1997. Als Beleg wird u.a. ein Bericht über die Biofachmesse in Frankfurt im Jahr 1995 herangezogen, bei der vierzig Aussteller eine Auswahl von 20.000 Produkten, darunter Hanföl und Hanfbackwaren, präsentiert hätten. Des Weiteren wird die Internetseite der E. O. Q. GmbH zitiert, wonach diese sich seit 1996 der Produktion von hochwertigem Hanföl und Hanfextrakt zur Verwendung in Lebensmitteln widme (Stellungnahme von D. , Bl. 4). Diese Angaben zu Hanfprodukten lassen keinen Schluss auf die Verwendung der Produkte der Klägerin - oder vergleichbarer Produkte - vor dem maßgeblichen Stichtag zu. Bei der Beurteilung der Verwendungsgeschichte kommt es maßgeblich auf das konkret zu beurteilende Lebensmittel an.

Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - C-383/07 -, juris, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23. Oktober 2017 - 9 S 1887/17 -, juris, Rn. 20 f., und vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris, Rn. 21 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris, Rn. 20; außerdem bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2019 - 16 L 2333/19 -, Abdruck, S. 4.

Die von der Klägerin vertriebenen Produkte werden zwar - wie die in der Stellungnahme angesprochenen Hanfextrakte - ebenfalls durch Extraktion aus Bestandteilen der Hanfpflanze gewonnen. Prägendes Charakteristikum ist aber ein CBD-Gehalt bestimmter Konzentration. Die "CBD Kristalle" bestehen aus reinem CBD, der "CBD Hanfblüten-Extrakt" wird durch unterschiedliche hohe CBD-Anteile charakterisiert. Zu solchen Produkten, für die der CBD-Gehalt prägend ist, geht nichts aus der Stellungnahme von D. hervor.

Dies gilt in gleicher Weise für das Gutachten von Prof. Dr. Q1. vom 28. Dezember 2015 (als Anlage K10 im Beschwerdeverfahren vorgelegt). Diesbezüglich wird auf den Beschluss des OVG NRW vom 23. Januar 2020 - 13 B 1423/19 - (Abdruck, S. 6) Bezug genommen.

Auch das Gutachten des Sachverständigen S. vom 17. November 2018 (Anlage K12) stützt nicht die Auffassung der Klägerin. Der Gutachter geht von dem rechtlich unzutreffenden Ansatz aus, für die Verwendungsgeschichte eines Lebensmittels komme es auf die Verwendungsgeschichte des Rohstoffs und des bei der Herstellung verwendeten Verfahrens an. Maßgeblich ist aber - nach der oben zitierten Rechtsprechung - das konkret zu beurteilende Lebensmittel. Daher kann aus der von dem Gutachter referierten Geschichte des Hanfbiers und anderer Hanfprodukte sowie der Verwendung der CO2-Exktraktion für die Einordnung von "CBD Hanfblüten-Extrakt" und "CBD Kristallen" als neuartige Lebensmittel keine Schlussfolgerung abgeleitet werden.

Die des Weiteren vorgelegte Stellungnahme des Sachverständigen Wahler vom 26. November 2018 (Anlage K5) führt keine Belege für eine Verwendung von CBD-haltigen Produkten an, sondern gibt lediglich den früheren Stand der Eintragungen im Novel-Food-Katalog der Europäischen Kommission wieder. Hanfextrakte mit einem natürlichen CBD-Gehalt seien nicht als neuartige Lebensmittel einzuordnen, während Hanfextrakte mit einem angereicherten Gehalt an CBD als Novel Food zu betrachten seien. Diese Differenzierung ist überholt, nachdem die Europäische Kommission den Novel-Food-Katalog präzisiert hat. Abgesehen davon macht die Klägerin nicht geltend und ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Produkte einen natürlichen CBD-Gehalt haben. Das ist bei dem als "CBD Kristalle" vertriebenen reinen CBD ausgeschlossen. Der "CBD Hanfblüten-Extrakt" könnte höchstens in einer der angebotenen Konzentrationsstufen einen natürlichen CBD-Gehalt aufweisen, was die Klägerin aber nicht geltend macht. Zudem spricht es gegen eine Verwendung von CBD-haltigen Lebensmitteln vor dem 15. Mai 1997, wenn es in der Stellungnahme des Sachverständigen X. - wenngleich in anderem Zusammenhang - heißt, dass abgesehen von Hanfsamenöl und Hanfmehl kein Verzehr von Hanfpflanzen und Hanfblüten zu Ernährungszwecken belegbar sei (S. 2 der Stellungnahme).

Den zitierten Auszügen aus den Werken von Q2. , Bewusstseinsverändernde Pflanzen von A-Z (Anlage K13), und von L. u.a., I. Handbuch der pharmazeutischen Praxis (Anlage K14), ist keine Aussage zur vorliegenden Fragestellung zu entnehmen. Sie behandeln die Eigenschaften der Pflanze Cannabis sativa L. im Allgemeinen.

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Mai 2020 in dem Verfahren EuGH C-663/18 berufen. Das Verfahren betrifft die Frage, ob eine Verordnung des französischen Rechts, die die Einfuhr von Cannabidiol-Öl verbietet, mit den Regelungen der Europäischen Union zum grenzüberschreitenden Warenverkehr vereinbar ist. Die hier relevante Einordnung solcher Produkte als neuartige Lebensmittel ist - soweit ersichtlich - nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof.

Es bestand keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung. Die Klägerin trägt die materielle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr vertriebenen Produkte keine neuartigen Lebensmittel sind, und hatte damit die Indizwirkung des Novel-Food-Katalogs der Europäischen Kommission zu widerlegen.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 9 S 535/19 -, juris, Rn. 13, 16; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - 13 ME 320/19 -, juris, Rn. 20.

Vor diesem Hintergrund sind die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt worden. Aus dem Vorbringen der Klägerin, insbesondere den vorgelegten Sachverständigengutachten und weiteren Unterlagen, ergeben sich nicht hinreichend substantiiert Anhaltspunkte auf eine Verwendung der streitgegenständlichen CBD-haltigen Produkte vor dem 15. Mai 1997. Die Beweisanträge sind daher als unzulässige Beweisermittlungsanträge einzuordnen, die der Klägerin erst Zugang zu weiteren Informationsquellen und weiterem Sachvortrag schaffen sollen.

Vgl. zur Substantiierung von Beweisanträgen etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2018 - 13 A 1190/18.A -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.

Die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom 9. August 2019 ist ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung beruht auf §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 5.000,00 Euro an dem Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gemessen und unter Berücksichtigung des nach Angaben der Klägerin mit den Produkten erzielten Umsatzes von 100.000,00 Euro pro Monat nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und entspricht dem geschätzten jährlichen Gewinn, den das Gericht aus dem von der Klägerin angegebenen Jahresumsatz von 1.200.000,00 Euro abgeleitet hat. Der entsprechenden Streitwertfestsetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und im Beschwerdeverfahren ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.