OLG München, Beschluss vom 25.07.2019 - 17 U 2055/19
Fundstelle
openJur 2020, 76979
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.03.2019, Aktenzeichen 3 O 6946/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 29.439,69 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 16.10.2017 (Anlage K 3) betreffend den Darlehensvertrag der Parteien vom 23.11.2015 (Anlage K 1), mit dem die Beklagte den PKW-Kauf des Klägers am 23.11.2015 (Anlage B 2a) finanzierte.

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 22.03.2019 (Bl. 258/280 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.06.2019 (Bl. 303 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2019 (Bl. 298 d. A.) verwiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22.03.2019, Aktenzeichen 3 O 6946/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 04.07.2019 (Bl. 335/340 d. A.) Bezug genommen.

Der Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2019 gibt zu folgenden Anmerkungen Anlass:

1. Die Vereinbarung eines Tageszinssatzes von € 0,00 begünstigt den Kläger im konkreten Fall, stellt keine Unklarheit dar (€ 0,00 ist € 0,00 und nicht irgend ein anderer Betrag) und stellt eine individuelle Vereinbarung der Parteien im vorliegenden konkreten Einzelfall dar. Eine irgendwie geartete grundsätzliche Bedeutung sieht der Senat daher diesbezüglich nicht. Wenn andere Gerichte in ihren konkreten Einzelfällen zu einem anderen Auslegungsergebnis kommen, ändert dies an den fehlenden Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nichts.

2. Welche Begründung die Beklagte für ihren Klageabweisungsantrag unter Einbeziehung der Standardinformationen heranzieht, spielt keine Rolle. Der Senat jedenfalls hat die Standardinformationen für die notwendigen Teile der Widerrufsinformationen nicht genutzt; alle erforderlichen Informationen finden sich im Darlehensvertrag samt Allgemeinen Darlehensbedingungen (Seiten 5 von 11 bis 11 von 11 der Anlage K 1) selbst.

3. Hinsichtlich der Textform für die Kündigung des Darlehensvertrags verweist der Senat zunächst auf Ziffer 6 seines Beschlusses vom 04.07.2019 (Bl. 338 d. A.). § 309 Nr. 11, § 309 Nr. 3, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 BGB sind nicht einschlägig sondern § 309 Nr. 13 BGB a.F. Falsch ist das Zitat des § 512 BGB in der am 23.12.2015 geltenden Fassung: Sie regelt die Anwendbarkeit einzelner Vorschriften für Existenzgründer. § 511 S. 1 BGB a.F. verweist gerade nicht auf § 314, § 309 Nr. 13 BGB.

4. Die Angabe der Aufsichtsbehörde für die Beklagte findet sich in Anlage K 1, Seite 5 von 11, rechts unten.

5. Hinsichtlich sonstiger Pflichtangaben ist deren Fehlen nicht ersichtlich, der Kläger rügt diesbezüglich auch nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.