LG Hamburg, Urteil vom 10.07.2020 - 321 O 91/19
Fundstelle
openJur 2020, 46780
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Drittwiderklage wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verwaltungsvertrag über 5 Container vom Typ HV 1633 GC mit der Vertragsnummer G. zur Angebotsnummer ... vom 08.11.2016/14.11.2016 zustehen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 80% und die Drittwiderbeklagte zu 20% zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Der Kläger investierte im Jahr 2006 das erste Mal in Schiffscontainer, welche P. Konzerngesellschaften, die nun insolvent sind, bereits seit 1975 anboten. Zwischen 2013 und 2016 schloss der Kläger mehrfach Kauf- und Verwaltungsverträge mit P. G. V.- und V.-GmbH bzw. P. C. V.- und V.-GmbH über Container verschiedener Typen zu Gesamtinvestitionssummen zwischen 10.050,00 € und 55.370,00 € ab. Nach den Kauf- und Verwaltungsverträge verpflichteten sich die oben genannten P. Konzerngesellschaften, den Anlegern spätestens 90 Tagen nach Geldeingang das Eigentum an den jeweiligen Container zu übertragen, wobei die Übergabe durch einen Verwaltungsvertrag ersetzt wurde, und dies auf Anforderung durch ein Zertifikat nachzuweisen. Der Verwaltungsvertrag sah vor, dass sich die genannten P. Konzerngesellschaften um die Verwaltung und Vermietung der Container kümmern, Ersatzcontainer bereitstellen, den Anlagern ¼-jährlich einen garantierten Mietzins auszahlen und, dass die Container durch den Mieter versichert sind. Die Vertragslaufzeit betrug jeweils 5 Jahre, nach welcher sich die genannten P. Konzerngesellschaften jedenfalls vorbehielten, den Anlegern ein Angebot zum Rückkauf der Container zu unterbreiten (Anlage K 8- K 11, K 13), zum Teil erklärte sie sich bereit, die Container zurückzukaufen (Anlage K 2-K 7). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 2 bis K 11 und K 13 Bezug genommen. Der Kläger erhielt die Verträge jeweils vom Zeugen A., welcher diese sodann an die Beklagte weiterreichte, welche diese bei den jeweiligen P. Konzerngesellschaften einreichte.

Die Drittwiderbeklagte schloss am 8.11.2016 einen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit P. G. V.- und V.-GmbH für 5 Container zu den oben beschriebenen Konditionen ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 12 Bezug genommen. Sie trat ihre Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung aus diesem Investment an den Kläger ab, welche die Abtretung annahm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Am 07.09.2017 schloss der Kläger einen Kauf- und Mietvertrag mit der P. T. C. GmbH ab, welche hinsichtlich der Eigentumsübertragung und der Verwaltungs- und Vermietungstätigkeit ähnliche und zum Teil nahezu wortidentische Formulierungen enthält. Die Beklagte händigte dem Zeuge A. Formulare, insbesondere die Vermittlungsdokumentation, auf welchem im Briefkopf die Beklagte vermerkt ist (Anlage K 15), und den Prospekt aus, welche dieser wiederum rechtzeitig dem Kläger übergab (Anlage K 16).

Der Kläger behauptet, der Zeuge A. habe hinsichtlich aller streitgegenständlichen Verträge für die Beklagte gehandelt. Er sei auch im Auftrag der Beklagten tätig gewesen, da nur diese als Exklusivvertriebspartnerin Verträge bei den P. Konzerngesellschaften habe einreichen können und Vertriebsprovisionen vereinnahmen können. Der Zeuge A. habe in ständiger Vertragsbeziehung zu der Beklagten gestanden, anfangs im Rahmen eines Vertriebsvertrags als Untervermittler und später als Tippgeber. Er ist daher der Ansicht, der Zeuge A. sei Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Der Kläger sei auch davon ausgegangen, dass der Zeuge im Namen der Beklagten handelte, da die Vertriebsnummer der Beklagten auf den Kauf- und Verwaltungsverträgen gestanden habe und der Zeuge den Hintergrund der Nummer, sowie, dass hinter ihm die Beklagte stünde, auch kommuniziert habe und dabei den Liquidator der Beklagten erwähnt habe. Er ist daher der Ansicht, einen Beratungsvertrag mit der Beklagten und nicht mit dem Zeugen A. abgeschlossen zu haben.

Der Kläger behauptet, die Gespräche, welche zu seinen streitgegenständlichen Investitionen zwischen 2013 und 2016 bei ihm und der Drittwiderbeklagten geführt hätten, seien sehr ähnlich vergelaufen. Der Kläger habe bei Auslaufen des Investments ein Angebotsschreiben von „P.“ erhalten, dann mit dem Zeugen A. telefonisch jeweils einen „persönlichen Besprechungstermin“ vereinbart, der von kurzer Dauer war und immer auf den Folgeinvestments aufgebaut habe. Sie hätten sich auf die aktuellen Daten konzentriert und seien diese durchgegangen, wobei der Zeuge A. noch auf die nach 90 Tagen erfolgende Eigentumsübertragung. Der Zeuge A. habe die Anlage nicht vom Grund auf erklärt, sondern auf die vorangegangenen Investments verwiesen und sinngemäß auf Nachfrage mittgeteilt, die Anlage sei weiterhin solide, völlig problem- und risikolos, weil die Container an Dritte vermietet werden und der Anleger durch die Eigentümerstellung abgesichert sei. In Vertrauen hierauf habe der Kläger bzw. die Drittwiderbeklagte sich jeweils erneut am Ende der Gespräche zu einem Folgeinvestment entschieden. Für ihn schien hinter dem Zeugen A. ein fachkundiges Finanzinstitut, die Beklagte, zu stehen, welche Kapitalanlageprodukte laufend kontrolliere und Berater entsprechend informiere. Der Kläger ist der Ansicht, es seien jeweils Beratungsverträge und keine Vermittlungsverträge zu Stande gekommen. Bei dem Vertragsschluss zur Angebots Nr. 1f habe es sich um eine praktische Nachzeichnung gehandelt, bei dem der Zeuge A. die Eckdaten nicht mit dem Kläger durchgegangen sei.

Hinsichtlich des Vertragsschlusses zur Angebots Nr. 5. habe der Zeuge A. beim ersten Treffen gesagt, das Verfahren sei nun lästiger, es müsse auf Grund von gesetzlichen Änderungen nun Vermittlungsdokumentation auszufüllen, die er vorbereiten müsse. Diese seien die Beteiligten beim zweiten Termin durchgegangen, der Zeuge A. habe ihm erklärt, der Vertrag heiße neu, es gäbe aber keine inhaltlichen Änderungen. Die Vermittlungsdokumentation sei eine reine Formalie, zusätzlich müsse er ihm einen Katalog aushändigen, in dem die Anlage beschrieben sei. Als langjähriger Anleger könne er diese aber getrost beiseitelegen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn und die Drittwiderbeklagte durch den Zeugen A. fehlerhaft beraten. Die Beratung sei weder anlage-, noch anlegergerecht gewesen.

Das Anlagekonzept sei nicht plausibel gewesen, was auch der Beklagten bzw. dem Zeugen A. hätte auffallen müssen. Er ist der Ansicht, dass das für den Anleger entscheidende Sicherheitsmerkmal, das Eigentum an dem versicherten Container, nach der Konzeption der Verträge nicht wirksam auf den Investor übergehen konnte. Es läge ein Verstoß gegen den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vor, da der Vertrag nicht festlege, welcher Container genau übereignet werde. Auch das Eigentumszertifikat ersetze die fehlende Bestimmtheit nicht, da es außerhalb der Übereignungserklärung läge und lediglich nachträglich den bereits erfolgten Eigentumsübergang bescheinigen solle. In jedem Fall habe der Zeuge A. ihn nicht darauf hingewiesen, dass er das Zertifikat anfordern müsse, um Eigentum zu erlangen. Auch lägen weder die Voraussetzungen des § 930 BGB, noch des § 931 BGB vor. Die Abtretung sei bedingt durch die Eigentumsübertragung und erfülle daher nicht die Anforderungen des § 931 BGB. Auch sei durch die Verträge kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne des § 930 BGB vereinbart worden, da die jeweilige P. Konzerngesellschaft kein Besitzrecht haben sollten, sondern nur für den Investor verfügen sollten. Auch einem Nicht-Volljuristen hätten sich daher Zweifel an Eigentumsübertragung aufdrängen müssen. Auf diese sei der Kläger jedoch nie hingewiesen worden, obwohl für ihn die Eigentümerstellung der zentrale Sicherheitsaspekt und der Grund für sein Investment gewesen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 02.04.2019 Bl. 29 ff. Bezug genommen.

Die Anlage sei aber auch wirtschaftlich nicht plausibel. Den Kaufpreis, den der Investor habe zahlen müssen, habe 30 bis 40% über dem Marktpreis gelegen. Hierdurch sei die Sachwertabsicherung nicht gewährleistet und der Investor sei zumeist darauf angewiesen, dass die jeweilige P. Konzerngesellschaft die Container über dem Marktwert zurückkauft, um eine Rendite zu erzielen, was jedoch nicht garantiert war. Die Beklagte bzw. der Zeuge hätten Marktwert kontrollieren müssen und den Kläger entsprechend darauf hinweisen müssen. Auch sei dem Kläger bzw. der Drittwiderbeklagten vom Zeugen A. suggeriert worden, die Container würden am Ende der Laufzeit zu einem Preis zurückgekauft werden, der in Addition mit den bisherigen Mietzinszahlungen höher läge als der ursprüngliche Anlagebetrag. Hingegen habe das Risiko bestanden, dass die P. Konzerngesellschaften die Container nicht, oder zu einem sehr niedrigen Preis zurücknähmen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 02.04.2019 Bl. 39 ff. Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, der für die Beklagte tätige Zeuge A. hätte außerdem den Kläger und die Drittwiderbeklagte über die Risiken und konzeptionellen Defizite aufklären müssen. Diese seien insbesondere die folgenden gewesen. Bei einem möglichen Ausfall des Mietpartners habe das Risiko bestanden, dass der Investor seine Rendite oder sogar sein Anlagekapital verlöre, da die P. Konzerngesellschaft möglicherweise nicht mehr in der Lage sei, den garantierten Mietzins zu zahlen. Auch müsse der Investor, wenn die P. Konzerngesellschaft ausfalle, selbst verwalten, was zu einem Aufwand und möglichen Kosten (zB Standgebühren bis zu einem Verkauf des Containers), sowie zu einem Ausfall des garantierten Mietzinses führen kann. In der Konsequenz könne eine Privatinsolvenz drohen. Im Falle einer Insolvenz der jeweiligen P. Konzerngesellschaft drohe zudem die Gefahr, dass Mietzahlungen in die Insolvenzmasse fließen. Letztlich träfe den Investor nach der Konzeption eine persönliche Vermögenshaftung, welche zu einer Privatinsolvenz führen könne, da er als Eigentümer des Containers für Schäden und Verbindlichkeiten (Standgebühren) mit seinem gesamten Privatvermögen hafte. Für letztere könne die Hafenverwaltung den Container verwerten, so dass dann der Wertgegenstand verloren ginge. Die Versicherungsgarantie sei zu unsicher, da trotz der Garantie möglich sei, dass eine Versicherung nicht abgeschlossen wurde, die Prämien nicht bezahlt wurden oder der Fall von der Versicherung nicht umfasst ist, diese nicht zahlt oder die jeweilige staatliche Rechtsordnung trotzdem den Eigentümer in die Haftung nähme. Da die Mietverträge in USD abgeschlossen worden seien, hätte der Kläger und die Drittwiderbeklagte über Währungsrisiken aufgeklärt werden müssen. Auch habe der Zeuge A. den Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht darüber aufgeklärt, dass die P. Konzerngesellschaft keinen Rückkaufpreis garantiert habe, der Preis, wenn überhaupt der Rückkauf angeboten werde, daher so niedrig seien könne, dass der Investor Verluste erleide. Auch sei über die gesellschaftsrechtlichen Interessenkollisionen nicht aufgeklärt worden. Der Zeuge A. hätte auch über die Warnhinweise gegen den P. Konzern in der Fachpresse, insbesondere hinsichtlich des Schneeballsystems, aufklären müssen. Es hätte Anzeichen für eine fehlende Bonität gegeben, nämlich die Tatsache, dass Fälligkeitsdaten nach hinten verschoben worden seien, sei nicht als Hinweis auf Liquiditätsengpass benannt worden. Auch auf die Vorlasten, die Emittentin sei seit 1996 aktiv, hätte hingewiesen werden müssen. Es hätte auch ein Hinweis auf Provisionen erfolgen müssen, die jährlich knapp 1 % betrogen hätten.

Es handle sich hierbei um Kernrisiken, insbesondere die fehlende Eigentumserlangung, über welche auch bei einem Vermittlungsvertrag hätte aufgeklärt werden müssen.

Die Beratung sei auch nicht anlegergerecht gewesen, da es sich um ein spekulatives Produkt des grauen Kapitalmarkts gehandelt hätte. Der Kläger habe deutlich gemacht, dass es ihm darum ginge, das Kapital zu erhalten und Erträge zu erwirtschaften, damit einer Inflation entgegengewirkt und seine Altersvorsorge gesichert werde. Der Kläger habe kein besonderes Fachwissen zu Anlageprodukten gehabt. Er habe Erfahrungen mit Lebens- und Rentenversicherungen, mit Festgeld, Aktien und Aktienfonds gesammelt. Hierbei seien die Risiken überschaubar und beherrschbar gewesen. Dem Zeugen A. sei das Anlageziel des Klägers bekannt gewesen. Er habe ihn deshalb in die zweitniedrigste von vier Risikoklassen eingestuft. Mit den vorherigen Investitionen bei P. habe der Kläger gute Erfahrungen gemacht, die Mietzinszahlungen seien pünktlich gewesen.

Hinsichtlich des Angebots Nr. 5. ist der Kläger der Auffassung, dass eine Anlage und Anlegerberatung geschuldet gewesen sei. Das gegenteilige Kreuz in der Vermittlungsdokumentation sei nicht wirksam, da es nicht mit übrigem Dokument zusammenpasse und nach § 309 Nr 12 BGB unwirksam sei, auch betreffe es nur die anlegergerechte Beratung. Der Zeuge A. hätte den Kläger auf die konzeptionellen Änderungen hinweisen müssen, nämlich, dass es sich um nunmehr prospektpflichtige Produkte handelte, der Vertrag anders heiße, inhaltlich stark verändert sei und die P. T.- C. GmbH Vertragspartnerin sei. Es habe daher nicht als Nachfolgeprodukt zu den Altverträgen vertrieben werden dürfen. Auch hätte der Zeuge A. den Kläger aufklären müssen, dass der Prospekt viele Risiken erhält, die sich der Kläger durchlesen solle.

Die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich schädigen wollen. Bei korrekter Aufklärung hätte er die streitgegenständlichen Investments nicht getätigt.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 02.04.2019 Bl. 42 ff. sowie auf den Schriftsatz vom 27.02.2020 Bl. 215 ff. dA Bezug genommen.

Dem Kläger sei durch den Wertverlust und die fehlende Verfügbarkeit ein Schaden in Höhe von 214.972,30€ entstanden.

Der Kläger beantragt,

1. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 28.815,73 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 07.09.2017 mit der P. T.- C. GmbH geschlossenen Kauf- & Mietvertrag über 21 Container vom Typ ST 1712 TC zur Angebots Nr. 5. mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 29.610,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 07.09.2017 mit der P. T. – C. GmbH geschlossenen Kauf- & Mietvertrag zur Angebots Nr. 5. befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 07.09.2017 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Mietvertrag zur Angebots Nr. 5. resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

2. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.276, 48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 23.12.2016/29.12.2016 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 10 Container vom Typ ST 1622 GC mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1. mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 13.700,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 23.12.2016/29.12.2016 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1. befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 23.12.2016/29.12.2016 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1. resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

3. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 36.039,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 14.10.2016/20.10.2016 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 20 Container vom Typ HC 1633 GC mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr.... mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 40.200,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 14.10.2016/20.10.2016 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr.... befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 14.10.2016/20.10.2016 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr.... resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

4. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 18.200,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 06.07.2016/12.07.2016 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 8 Container vom Typ HC 1613 GC mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1a mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 21.280,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 06.07.2016/12.07.2016 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 1a befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 06.07.2016/12.07.2016 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1a resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

5. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.634,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 07.01.2016/19.01.2016 mit der P. C. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 6 Container vom Typ 20´´STANDARD mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 2. mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 11.880,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 07.01.2016/19.01.2016 mit der P. C. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 2. befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 07.01.2016/19.01.2016 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 2. resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

6. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.621,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 22.12.2015/30.12.2015 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 10 Container vom Typ ST 1512 GC mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1b mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 19.300,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 22.12.2015/30.12.2015 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 1b befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 22.12.2015/30.12.2015 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1b resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

7. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 14.027,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 02.05.2015/07.05.2015 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 11 Container vom Typ ST 1502 GC mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1c mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 19.250,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 02.05.2015/07.05.2015 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 1c befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 02.05.2015/07.05.2015 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1c resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

8. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.301,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 04.02.2015/06.02.2015 mit der P. C. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 4 Container vom Typ HC 1503 G mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 2a mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 15.120,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 04.02.2015/06.02.2015 mit der P. C. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 2a befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 04.02.2015/06.02.2015 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 2a resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

9. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 12.922,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 24.11.2014/26.11.2014 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 10 Container vom Typ 20 FUSS STANDARD mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1d mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 19.060,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 24.11.2014/26.11.2014 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 1d befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 24.11.2014/26.11.2014 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1d resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

10. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 7.701,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 05.08.2014/07.08.2014 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 6 Container vom Typ 20 FUSS GCIP mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1e mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 11.310,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 05.08.2014/07.08.2014 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 1e befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 05.08.2014/07.08.2014 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1e resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

11. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 31.525,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 02.12.2013/09.12.2013 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 35 Container vom Typ ST 13102 G mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1f mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 55.370,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 02.12.2013/09.12.2013 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 1f befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 02.12.2013/09.12.2013 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1f resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

12. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.920,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 09.11.2013/12.11.2013 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag über 10 Container vom Typ ST 13102 G mit der Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1f mit einer Gesamtinvestitionssumme von EUR 15.820,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 09.11.2013/12.11.2013 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der... zur Angebots Nr. 1f befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 09.11.2013/12.11.2013 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer... zur Angebots Nr. 1f resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

13. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.975,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem von der Zedentin K. S. am 08.11.2016/14.11.2016 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenem Kauf- & Verwaltungsvertrag über 5 Container vom Typ HC 1633 GC mit der Vertragsnummer G. zur Angebots Nr.... mit einer Gesamtinvestition von EUR 10.050,00 zu zahlen.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich seit dem 21.12.2018 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem am 08.11.2016/14.11.2016 mit der P. G. V.- und V. GmbH geschlossenen Kauf- & Verwaltungsvertrag mit der G. zur Angebots Nr.... befindet.

c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Schäden und Nachteilen – insbesondere von Rückforderungsansprüchen in Bezug auf erhaltene Mietzinszahlungen – freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 08.11.2016/14.11.2016 gezeichneten Kapitalanlage P. Kauf- & Verwaltungsvertrag mit Vertragsnummer G. zur Angebots Nr.... resultieren und die ohne Zeichnung dieser Kapitalanlage nicht eingetreten wären.

14. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. P. & C. in Höhe von EUR 5.100,34 freizustellen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Und drittwiderklagend

1. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegen die Beklagte/Drittwiderklägerin keine Schadensersatzansprüche aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Kauf- und Verwaltungsvertrag über 5 Container vom Typ HV 1633 GC mit der Vertragsnummer G. zur Angebotsnummer... vom 08.11.2016/14.11.2016 zustehen.

2. Die Drittwiderbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Drittwiderbeklagte beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie sei ein reines B2B Bindeglied für die Weiterleitung von Zeichnungserklärungen, die von selbstständigen Anlagevermittlern für den Endkunden eingereicht werden, gewesen. Der konkrete Vermittler sei im eigenen Namen und für eigene Rechnung aufgetreten. Mit dem Zeugen A. habe eine Vertriebsvereinbarung bestanden, dieser habe sämtliche streitgegenständliche Zeichnungen außer der Zeichnung im Jahr 2017 über die Beklagte bei der P. eingereicht und dafür Provision erhalten. Er sei aber weder Mitarbeiter der Beklagten gewesen, noch von dieser bevollmächtigt gewesen, in deren Namen zu handeln. Herr A. habe vor 2017 keine Visitenkarten oder Materialien von der Beklagten gehabt. Die Beklagte sei nicht in den Verträgen vor 2017 namentlich erwähnt gewesen. Die Beklagte habe die Zeichnungen nur weitergeleitet, sie habe keine zivilrechtliche Bindung zu den Kunden eingehen wollen.

Sie ist der Ansicht, es seien selbst unter Zugrundlegung des klägerischen Vortrags lediglich Vermittlungsverträge zwischen dem Zeugen A. und dem Kläger und keine Beratungsverträge zu Stande gekommen. Die Gespräche hätten nicht das „ob“ der Investition betroffen, sondern nur die Abwicklung.

Eine Pflichtverletzung der Vermittlungsverträge läge zudem nicht vor. Das Anlagekonzept sei auf Plausibilität und wirtschaftliche Tragfähigkeit geprüft worden. Insbesondere Nachforschungen oder eine rechtliche Überprüfung könnten von einem Vermittler nicht verlangt werden. Für einen Anlagevermittler als juristischen Laien sei nicht zu erkennen gewesen, dass möglicherweise das Eigentum nicht übertragen werde. Die Eigentumsübertragung, welche in einem gesonderten Akt stattfinden sollte, habe vielmehr nahegelegen, und sei nur durch das vertragswidrigen Verhalten der P. Konzerngesellschaften gescheitert. Die Beklagte habe keine Kenntnisse über die internen Verhältnisse des P. Konzerns gehabt. Strafrechtliche Probleme seien weder bekannt noch erkennbar gewesen. Es handele sich vielmehr um ein allgemeines Lebensrisiko, über welches nicht aufgeklärt werden müsse. Auch sei dieses Modell von Steuerinstituten jahrzehntelang anerkannt worden. Das Anlagekonzept sei auch wirtschaftlich plausibel gewesen. Es sei jahrzehntelang konzeptgemäß gelaufen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Container nicht als Wertanlage verkauft worden seien. Der Einkaufspreis habe auch nicht deutlich über dem marktüblichen Preis gelegen. Die hierbei vom Kläger angeführten Containerpreise aus dem professionellen Frachtbereich seien nicht zutreffend, bildeten den Markt nicht ab, beträfen nicht die streitgegenständlichen Investitionszeiträume und seien mit den Preisen im Rahmen der streitgegenständlichen Investments, welches auch Dienstleistungen umfasste, nicht vergleichbar. Auch die Rückkaufpreise sei nicht unrealistisch gewesen. Vielmehr zeige die Tatsache, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagte seit 2005 mehrere Containerbeteiligungen erfolgreich abwickelte und einen erheblichen Überschuss erwirtschaftete, dass das Konzept tragfähig gewesen sei. Hinsichtlich allgemeiner Risiken habe keine Pflicht zur Aufklärung bestanden. Insbesondere sei der Ausfall von Mietzahlungen und die persönliche Haftung für Schäden durch Eigentum allgemein bekannt. Das Totalverlustrisiko sei gering gewesen und hierauf sei in den Kaufverträgen ausreichend hingewiesen worden. Da es sich bei der Beklagten nicht um eine Bank handele, habe auch über Provisionen nicht aufgeklärt werden müssen, welche auch die Werthaltigkeit nicht beeinträchtigt hätten. Gesellschaftsrechtliche Verpflichtungen seien bei Abschluss der Investments noch nicht bekannt gewesen. Die negativen Meldungen in der Presse seien für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Sie seien zu vereinzelt geblieben und hätten nicht die Pflichtlektüre betroffen.

Die Anlage sei auch anlegergerecht gewesen. Der Kläger sei durchaus bereit gewesen, Verluste hinzunehmen, wie sein Investment in Aktien zeige, bei denen ein Totalverlust möglich sei. Der Kläger habe erhebliche Kenntnisse hinsichtlich des Anlagekonzeptes durch seine langjährigen Investments gehabt.

Hinsichtlich des Angebots Nr. 5. hätte keine Beratung stattgefunden, wie sich aus der Vermittlungsdokumentation ergebe. Die Beklagte sei hier nur bei dem zweiten Gespräch in Erscheinung getreten. Bei diesem sei der Prospekts ordnungsgemäß übergeben worden und dem Kläger bekannt gewesen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klagerwiderung vom 21.06.2019 Bl. 90ff. dA, S. 9 ff. des Schriftsatzes vom 12.09.2019, B. 153 ff.; S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 06.03.2020 Bl. 236 ff dA

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Da der Kläger die Anlage gekannt habe, beginne die Verjährung jeweils mit Abschluss, er habe jedenfalls grob fahrlässig die im Verwaltungsvertrag aufgeführten Risiken nicht gelesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen Herrn A. und den Kläger und die Drittwiderbeklagte persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.05.2020 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der Klaganträge 2 a) -13 a). Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Es wurde keine Verträge zwischen dem Kläger bzw. der Drittwiderbeklagten und der Beklagten geschlossen. Es lag keine wirksame Stellvertretung durch den Zeugen A. vor, auch war das Verhalten der Beklagten nicht zurechenbar. Eine Stellvertretung setzt gemäß § 164 BGB voraus, dass der Vertreter im Namen des Vertretenen handelte und dass er hierzu befugt war. In Betracht kommen vorliegend eine rechtsgeschäftliche Vollmacht oder eine Rechtscheinsvollmacht. Nach der Beweisaufnahme steht weder zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge A. im Namen der Beklagten handelte, noch dass er hierzu befugt war.

a) Für ein Handeln im fremden Namen ist maßgeblich, dass dieses und sei es aus dem Umständen für den Vertragspartner deutlich wird. Der Stellvertreter muss erkennbar für die Vertriebsorganisation auftreten (Wagner, DStR 2003, 1757). Erkennbar ist ein Handeln im fremden Namen dann, wenn es ein mit den Umständen vertrauter objektiver Dritter unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände, insbesondere früheres Verhalten, die Zeit und der Ort der Erklärungen, die berufliche Stellung der Beteiligten und die erkennbare Interessenlage als ein solches versteht (Ellenberger, Palandt, BGB, 76. Auflage 2017 § 164, Rn. 4). Hierbei ist die Ausgestaltung des Innenverhältnisses, sei es das zwischen dem P. Konzern und der Beklagten und dasjenige zwischen dem Zeugen A. und der Beklagten, anders als der Kläger zu meinen scheint, irrelevant, solange nicht nach außen erkennbar wird, dass der Zeuge A. für die Beklagte handelte. Dies hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. So hatte der Kläger seine Behauptung, der Zeuge A. habe im Namen der Beklagten gehandelt, maßgeblich mit deren Vertriebsnummer, die sich auf den Verträgen befand, begründet. In seiner persönlichen Anhörung gab er dann jedoch an, es handele sich bei dieser Nummer um die Nummer des Zeugen A.. Dies spricht gegen die Behauptung, der Zeuge A. habe durch den Verweis auf die Vermittlernummer der Beklagten erklärt, er handle in deren Namen, da in der Erinnerung des Klägers dies nicht die Nummer der Beklagten, sondern die des Zeugen A. war. Das Gericht vermag sich durch die Einlassung des Klägers, der Zeuge habe gesagt, hinter im stünde die Beklagte und P. nicht die Überzeugung bilden, dass der Zeuge A. im Namen der Beklagten gehandelt habe. Vielmehr impliziert ein dahinter stehen gerade nicht, dass offen in fremden Namen gehandelt wird, sondern lediglich, dass an der Abwicklung noch andere Akteure beteiligt sind. Dies deckt sich auch mit der vom Kläger bemühten Analogie, dass er, wenn er bei einem Autohändler mit einem Vermittler spreche, einen Vertrag mit dem Autokonzern abschließe. Zwar steht hinter dem Autohaus ein Autokonzern, der konkrete Kaufvertrag käme dann aber entweder mit dem Autohaus oder einer Gesellschaft des Konzerns zu Stande, in keinem Fall mit dem Konzern als solchem. Vielmehr scheint der Kläger hier die Ebenen zu vermischen und nicht zwischen dem Vermittlungs-/Beratungsvertrag und dem eigentlichen Investment, den Kauf- und Verwaltungsverträgen, zu unterscheiden. Dies wird in seinen weiteren Ausführungen deutlich, dass er davon ausgegangen sei, die Beklagte und der „P.“ seien praktisch „die Firma“, die das Produkt vertreibe. Auch sprach er mehrmals von „P. T.“. Der Kläger konnte sich lediglich daran erinnern, dass der Zeuge A. ihm gesagt habe, er arbeite mit „P. T.“ zusammen. Selbst wenn darunter die Beklagte zu verstehen sein soll, dann folgt aus einer Zusammenarbeit nicht ein Handeln in fremden Namen. Vielmehr deutet eine Zusammenarbeit ein Gleichrangigkeitsverhältnis an und nicht ein Handeln für einen anderen. Die Aussage des Zeugen A., die Glaubwürdigkeit des Zeugen unterstellt, ergibt kein Handeln des Zeugen A. im Namen der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts. Die Ausführungen des Zeugen A. bezüglich der Offenlegung seiner Beziehung zur Beklagten gegenüber dem Kläger beziehen sich lediglich auf seine Kunden allgemein. So habe er diesen erklärt, dass die Beklagte hinter der Vermittlernummer 254 stünde, was sich nicht mit den Erinnerungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten deckt und somit vielleicht für andere Kunden zutreffen mag, nicht jedoch für den Kläger und die Drittwiderbeklagte. Beide könnten sich auch nicht daran erinnern, dass der Zeuge ihnen den Untervermittlungsvertrag mit der Unterschrift des Liquidators der Beklagten vorgelegt habe. Letztlich lässt sich auch aus der Vorlage eines Untervermittlungsvertrages nicht schließen, dass der Zeuge im Namen des Hauptvermittlers handelt, vielmehr kann auch der Untervermittler im eigenen Namen handeln.

Zur Überzeugung des Gerichts steht nach der Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge A. gegenüber der Drittwiderbeklagten die Beklagte bei Abschluss ihres streitgegenständlichen Investments nicht erwähnt hat. So gab diese an, dass sie den Namen der Beklagten erst später erfahren habe und der Zeuge A. ihr gegenüber keinerlei weiteren Angaben, und somit auch nicht zu hinter ihm stehenden Personen, getätigt habe.

b) Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Zeuge A. hinsichtlich der streitgegenständlichen Abschlüsse bis 2017 außerdem keine Vertretungsmacht hatte, für die Beklagte zu handeln. Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht behauptet selbst der Kläger nicht. Anhaltspunkte für eine Rechtsscheinsvollmacht ergeben sich nach der Beweisaufnahme ebenfalls nicht. So erscheint die Beklagte auf den Vertragsdokumenten des Klägers und der Drittwiderbeklagten bis 2017 an keiner Stelle, sondern lediglich P. Konzerngesellschaften. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der jeweiligen Investments die Beklagte den Rechtschein gesetzt haben soll, dass der Zeuge A. in ihrem Namen handeln durfte, ergab die Beweisaufnahme nicht. Weder der Kläger, noch die Drittwiderbeklagte, noch der Zeuge A. konnten bezeugen, dass der Zeuge A. vor dem Jahr 2017 Unterlagen der Beklagten von dieser zur Verfügung gestellt wurden, welcher dieser gegenüber dem Kläger oder der Drittwiderbeklagten einsetzte und welche diese zu dem Schluss veranlassen konnte, die Beklagte dulde ein Handeln des Zeugen in deren Namen. So verwendete der Zeuge A. gegenüber dem Kläger und der Drittwiderbeklagten weder Visitenkarten der Beklagten, noch deren Materialen, Telefondurchwahl oder ähnliches. Eine Teilnahme an Schulungen, die darüber hinaus nicht zur Kenntnis der Drittwiderbeklagten gelangt sind, welche vom Liquidator der Beklagten organisiert wurde, lässt hierfür keine Rückschlüsse zu. Die vom Kläger in diesem Kontext schriftsätzlich erwähnte Vermittlungsnummer stellt zur Überzeugung des Gerichts vorliegend kein hinreichendes Indiz für eine Rechtscheinvollmacht da, da der Kläger diese mit dem Zeugen A. in Verbindung brachte und die Drittwiderbeklagte hierzu keine Erinnerungen hatte.

c) Eine Zurechnung des Verhaltens des Zeugen A. nach § 278 BGB setzt eine vertragliche Verbindung zwischen den Parteien gerade voraus und ersetzt diese nicht.

2. Dem Kläger steht der mit dem Klagantrag zu 1 a) geltend gemachte Anspruch nicht zu. Hinsichtlich dieses streitgegenständlichen Investments (Angebot Nr. 5.) trat die Beklagte unstreitig gegenüber dem Kläger jedenfalls als Vermittler auf und bediente sich zur Erfüllung der Vermittlung des Zeugen A. im Sinne des § 278 BGB. Sie muss sich daher dessen Handeln zurechnen lassen.

a) Es kann letztlich dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs- oder lediglich ein Vermittlungsvertrag, wofür viele Indizien sprechen, zu Stande gekommen ist, da der Kläger hinsichtlich des Angebots Nr. 5. unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles anleger- und anlagegerecht beraten wurde. Bei der Bestimmung des Bestehens und des Umfangs einer Aufklärungspflicht wird der Kenntnisstand und Erfahrungssatz des Anlegers zu Grunde gelegt. Wenn der Anleger ausreichende Kenntnis und Erfahrung mit vergleichbaren Geschäften verfügt und dies seinem Gegenüber bekannt ist, sind die Anforderungen einer Aufklärungspflicht entsprechend geringer (BGH, Urt. v. 27.12.12 XI ZR 384/11, Rn 24, 30 juris). Eine Pflicht zur Beratung scheidet aus, wenn der Kunde gezielt einen Auftrag zum Erwerb eines bestimmten, von ihm zuvor ausgesuchten Produkts erteilt (BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 – XI ZR 216/97 –, juris Rn 13; BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 420/10 –, Rn 13 juris). Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe ist die Beklagte einer etwaigen bestehenden Beratungspflicht nachgekommen. Eine etwaige Beratungspflicht der Beklagten war hier auf Grund der Umstände des Einzelfalles jedenfalls deutlich reduziert. Der Kläger gab selbst in der „Vermittlungsdokumentation“ und in seiner persönlichen Anhörung an, dass er über eine langjährige Erfahrung mit Investments in Container des P. Konzerns verfügt. Auch gab er in seiner persönlichen Anhörung an, dass er sich auf die telefonische Nachfrage des Zeugen A., ob er wieder investieren wolle, bereits zu einer Investition entschieden hatte, noch bevor es zu den zwei persönlichen Begegnungen mit dem Zeugen A. kam. Es drängt sich der Eindruck auf, dass der Kläger in diesem Fall keine verbindliche Auskunft von der Beklagten bzw. vom Zeugen A. erhalten wollte, sondern auf Grund seiner positiven Vorerfahrungen zum Kauf bereits entschlossen war, als er sich mit dem Zeugen A. zum zweiten Mal traf.

b) Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge A. den Kläger unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe anlagegerecht beraten hat.

aa) Eine anlagegerechte Beratung kann durch die rechtzeitige Übergabe eines Prospektes erfolgen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 –, Rn 9 juris BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 389/12 –, Rn 9 juris). Vorliegend überreichte der Zeuge A. dem Kläger unstreitig den zur Anlage gehörenden Prospekt (Anlage K 18). Dass dies nicht rechtzeitig geschah, hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger rügt auch keine Prospektfehler. Dass der Rahmenvertrag zwischen der P. T.- C. GmbH und der P. E. und F. Corp. nicht im Volltext im Prospekt abgedruckt ist, stellt keinen Fehler des Prospektes dar. Die Eckdaten sind im Prospekt enthalten. Warum ein vollständiger Abdruck hierfür notwendig sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht und wird auch vom Kläger nicht ausgeführt. Die Behauptung, der Zeuge A. habe die Wichtigkeit des Prospekts heruntergespielt, indem er dem Kläger gesagt hätte, er könne als langjähriger P. Investor den Prospekt getrost beiseitelegen hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Eine solche Aussage gab schon der Kläger in seiner persönlichen Anhörung selbst nicht an. Vielmehr gab er auch auf konkrete Nachfrage an, dass der Zeuge A. keine konkrete Aussage zum Prospekt ihm gegenüber traf. Das Gericht vermag sich auch bei Berücksichtigung der Aussage des Zeugen A. keine entsprechende Überzeugung bilden, da dieser angab, sich nicht mehr zu erinnern, ob er etwas bei der Übergabe des Prospektes gesagt habe. Vielmehr gab er an, was durch die Anlage K 15 bestätigt wird, dass er den Kläger auf die Seiten im Prospekt hinwies, auf welchen die Risiken der Anlage beschrieben sind. Diese sind in der Anlage K 15 eingekreist.

bb) Der Prospekt muss im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf ein schlüssiges Gesamtbild des Anlageobjektes, die sachliche Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen überprüft werden (OLG Karlsruhe, Urt. V. 18.10.2016 – 17 U 110/15, BeckRS 2016, 134042), die vorgenommene Bewertung der Anlage muss aus der ex ante Perspektive vertretbar gewesen sein (siehe zu diesem Maßstab Grüneberg, Palandt, BGB, 79. Auflage 2019 § 280, Rn. 49). Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 27. November 2012 – XI ZR 384/11 –, Rn 24 juris).

Unter Zugrundlegung dieses Maßstabs war die Anlage aus der ex-ante Perspektive wirtschaftlich plausibel. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, der Einkaufspreis für die Container habe erheblich über dem Marktpreis gelegen, dass sein angegebener Marktpreis, dessen Richtigkeit unterstellt, einen anderen Markt als den streitgegenständlichen betraf. Der Kläger bezahlte mit dem Kaufpreis nicht lediglich einen Container, sondern zusätzlich, wie auch aus der Überschrift der Verträge hervorgeht, eine Dienstleistung der P. T.- C. GmbH mit, insbesondere die Betreuung, Überwachung und Abwicklung der Vermietung der Container. Hinsichtlich der Rückkaufspreise ist zu beachten, dass ein Rückkauf zu einem bestimmten Preis von der P. T.- C. GmbH ausweislich des Vertrags nicht garantiert war, worauf der Prospekt auch deutlich hinwies, was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Angesichts der jahrzehntelangen Praxis der P. Konzerngesellschaften, die Container zu einem Preis zurückzukaufen, der den Anlegern eine auskömmliche Rendite verschafft, gab es für die Beklagte keine Anhaltspunkte, nach denen sich Zweifel an der Höhe des Rückkaufspreises aufdrängen mussten. Das Totalverlustrisiko und das Risiko der Privatinsolvenz des Anlegers sind im Prospekt korrekt beschrieben und führen nicht zu einer wirtschaftlichen Unplausibilität der Anlage, da es sich um entfernte Risiken handelt, die nach der Konzeption der Anlage insbesondere durch eine Versicherung abgefedert werden. Dass eine Insolvenz schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar gewesen war, ist weder ersichtlich, noch konkret vorgetragen.

Auch die Eigentumsübertragung der Container an den Kläger war aus der ex ante Perspektive plausibel. So führte die Zivilkammer 11 des Landgerichts Hamburg (Az.: 311 O 206/19) überzeugend zu diesem Punkt aus:

„Der Kläger meint zu Unrecht, es habe im Rahmen der Plausibilitätsprüfung auffallen müssen, dass die Anlegerin an den Containern kein Eigentum habe erwerben können, da es an einer individuellen Zuordnung der jeweils einzelnen Container in den Kaufverträgen gefehlt habe. Denn der Kläger verkennt, dass die streitgegenständlichen Kauf- und Verwaltungsverträge nicht so konzipiert waren, dass darin bereits auch die für eine Eigentumsübertragung notwendige dingliche Einigung liegen sollte. Vielmehr beschränkte sich der rein schuldrechtliche Vertrag auf den Verkauf von Gegenständen, die durch das gemeinschaftliche Merkmal eines bestimmten Typs gekennzeichnet waren (Gattungsschuld i. S. d. § 243 Abs. 1 BGB). Ausweislich der Ziffer 3 des Kaufvertrages sollte die Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach Gutschrift des Kaufpreises in einem gesonderten Akt erfolgen. In Ziffer 4 des Kaufvertrages war vorgesehen, dass der Investor zum Nachweis der Eigentumsübertragung der Container auf Anforderung ein von P. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer des jeweiligen Containers erhält. Nach diesem Konzept scheint es keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass die Eigentumsübertragung – wie vorgesehen – zeitlich nach Abschluss des jeweiligen Kauf- und Verwaltungsvertrags erfolgt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte Anhaltspunkte dafür hatte, dass es zu der schuldrechtlich versprochenen Eigentumsübertragung an den Containern nicht kommen würde.“

Dies trifft auch auf die streitgegenständliche Anlage zu, der unstreitig eine fast wortgleiche Formulierung zu Grunde lag. Das Scheitern der Eigentumsübertragung und die fehlerhafte Ausführung der Verträge lag in diesem Fall an dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Vertragspartners. Für ein solches gab es im streitgegenständlichen Zeitpunkt jedoch keine Anhaltspunkte, die eine vertiefte Auseinandersetzung hätten hervorrufen müssen. Vielmehr handelt es sich um ein allgemeines Risiko beim Abschluss von Verträgen und ist nicht aufklärungsbedürftig (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13 –, Rn 24 juris OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 – 34 U 231/15 –, Rn 14 juris).

cc) Nach der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge A. den Kläger über die nach Ansicht des Klägers konzeptionellen Änderungen des Investments, nämlich, dass diese nun prospektpflichtig ist, belehrt hat. So gaben sowohl der Kläger als auch der Zeuge A. übereinstimmend an, dass der Zeuge A. darauf hingewiesen habe, dass nun 2 Termine für eine Zeichnung der Anlage benötige und er außerdem mit dem Kläger Protokolle erstellen müsse und ihm Unterlagen, sprich den Prospekt, aushändigen müsse. Auch gab der Kläger an, dass er aus den Dokumenten Angaben herauslesen konnte, gemeint war damit der geänderte Vertragspartner und Name des Vertrages, unterstellt es handelt sich hierbei um konzeptionelle Änderungen. Weitere konzeptionelle Änderungen hat der Kläger trotz entsprechender Nachfrage nicht behauptet. Vielmehr führte er in seiner Klage aus, dass die Regelungen zum Eigentumserwerb und zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses bezüglich der Verwaltung der Container nahezu wortidentisch seien.

dd) Die in der Fachpresse erschienen kritischen Stimmen zur Anlage waren zum Zeitpunkt der Investition zu vereinzelt geblieben, als dass die Beklagten darauf hätte hinweisen müssen. Die vom Kläger zitierten Artikel (Finanztest, Welt, Wirtschaftswoche, Managermagazin und investcheck.de) betreffen für den streitgegenständlichen Zeitpunkt keine sogenannte Pflichtlektüre, das heißt die Börsenzeitung, das Handelsblatt, die Financial Times Deutschland und die FAZ (BGH, Urt. v. 05.11.2009, NJW RR 2010, 349, 350) und blieben über einen Zeitraum von über 10 Jahren sehr vereinzelt. Über reine Meinungsäußerungen oder Spekulationen muss nicht aufgeklärt werden (Hanseatisches OLG, Urt. 29.08.12, 11 U 188/10, BeckRS 2012, 21369).

ee) Dass etwaige gesellschaftsrechtliche Interessenkollisionen schon im streitgegenständlichen Zeitpunkt vorlagen und für die Beklagte erkennbar waren, hat der Kläger nicht vorgetragen. In seiner Klagschrift bezieht er sich auf ein Verkaufsprospekt vom 08.01.2018 und somit auf einen seinem streitgegenständlichen Investment nachgelagerten Zeitpunkt. Über die bestehenden Interessenkonflikte wurde im Prospekt aufgeklärt.

ff) Bezüglich der Provisionen erfolgt der Vortrag des Klägers, jährliche Provisionen betrügen 1% erkennbar ins Blaue hinein, ohne dahingehendes Beweisangebot und wurde im Laufe des Prozesses trotz Hinweis der Beklagten auch nicht weiter präzisiert. Sofern darunter diejenigen Provisionen zu verstehen sind, die die Beklagte für die Vermittlung bekam, so ergab die Beweisaufnahme, dass diese dem Kläger gegenüber offengelegt wurden, da der Zeuge A. nach den Angaben des Klägers ihm einen Teil seiner Provision, welche er von der Beklagten bekam, weiterreichte. Provisionen in Höhe von lediglich 1 % haben generell keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Plausibilität der Anlage. Dass und warum dies vorliegend ausnahmsweise anders sein sollte, legt der Kläger nicht konkret dar.

b) Letztlich war die Anlage auch anlegergerecht, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger wirksam auf eine anlegergerechte Beratung verzichtet hat. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits jahrelange Erfahrung mit der Anlage hatte und, wie unter a ) aa) bereits ausgeführt, schon zum Kauf entschlossen war, als er die Vermittlungsdokumentation zusammen mit dem Zeugen A. ausfüllte. Entsprechend reduziert sich der Umfang der etwaigen geschuldeten Beratung (BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 – XI ZR 133/95 –, Rn 13 juris Grüneberg, Palandt, BGB, 79. Auflage 2019 § 280, Rn. 48). Die Anlage passte auch zum Risikoprofil des Klägers, der sowohl in der Vermittlungsdokumentation (Anlage K 15), als auch in seiner persönlichen Anhörung angab, dass er ertragsorientiert sei, was auf das Investment zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zutraf. Dass der Kläger keinerlei Risiken eingehen wollte, abgesehen davon, dass dies einer Rendite entgegensteht, hat der Kläger in seiner Anhörung nicht bestätigt. Vielmehr sprach er wiederholt davon, dass er es nochmal riskieren möchte, da er in der Vergangenheit gute Erfahrungen mit der Anlage gemacht hatte. Dies zeigt, dass er sich bewusst war, dass er mit der Anlage ein Risiko eingeht, was er meint auf Grund seiner positiven Vorerfahrungen gut einschätzen zu können. Auch gab der Kläger an, dass er eine höhere Rendite wünschte als er sie bei einer Bank bekommen hätte, was zwangsläufig mit einem erhöhten Risiko eingeht (siehe dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. August 2006 – 14 U 231/05 –, Rn 37 juris). Das Sicherheitsmerkmal einer Anlage wird nicht durch die Möglichkeit des Totalverlustes ausgeschlossen (OLG Karlsruhe, Urt. V. 18.10.2016 – 17 U 110/15, BeckRS 2016, 134042 Rn 42). Der Prospekt beschreibt die vom Kläger angeführten Risiken der Anlage auch, so dass hierüber eine Aufklärung stattfand.

3. Der Kläger hat jeweils mangels Bestehen eines Hauptanspruches keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs.

4. Der Kläger hat jeweils mangels Bestehen eines Hauptanspruches keinen Anspruch auf Feststellung zur Freistellung.

5. Der Kläger hat mangels Bestehen eines Hauptanspruches keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Drittwiderklage ist zulässig und begründet.

1. Die Drittwiderklage ist ausnahmsweise zulässig, da sie sich als negative Feststellungsklage gegen die Zedentin richtet (siehe dazu BGHZ 187, 112). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus der rügelosen Einlassung der Drittwiderbeklagten, § 39 ZPO.

2. Das Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs ist festzustellen. Mangels Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Drittwiderklägerin (siehe oben I. 1.) besteht ein Schadensersatzanspruch nicht.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.