OLG Hamm, Beschluss vom 23.04.2020 - 2 UF 152/19
Fundstelle
openJur 2020, 46637
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 F 120/18

Die tatsächliche Vermutung, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des Doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommensbetrags vollständig für den Lebensbedarf verwendet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - FamRZ 2018, 260 ff. und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - FamRZ 2020, 21 ff.), kann von dem Unterhaltspflichtigen entkräftet werden. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Unterhaltspflichtige.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 07.06.2019 verkündete Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen (Az. 6 F 120/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin - verpflichtet, an sie für den Monat April 2018 rückständigen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 144,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 90 % und der Antragsgegner zu 10 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

III.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.602,67 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die beteiligten Ehegatten streiten um Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit ab März 2018.

Die am ...10.1967 geborene Antragstellerin und der am ...04.1972 geborene Antragsgegner sind am 24.09.2004 vor dem Standesamt E die Ehe miteinander eingegangen. Zuvor hatten sie unter dem 20.08.2004 vor dem Notar I in E (Urkundenrollen-Nr. ...#/2004) einen Ehevertrag geschlossen und darin den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft dahingehend modifiziert, dass in einem Zugewinnausgleichsverfahren das in dem Ehevertrag näher bezeichnete Immobilieneigentum und Kapitalguthaben weder bei der Ermittlung des Anfangs- noch des Endvermögens berücksichtigt werden soll. Aus der Ehe ist die am ...02.2006 geborene gemeinsame Tochter O. L. hervorgegangen. Am 19.11.2016 trennten sich die Beteiligten durch Auszug der Antragstellerin aus der Ehewohnung. Der Antragsgegner verblieb in der zu Ehezeiten gemeinsam bewohnten Immobilie, einem freistehenden Einfamilienhaus mit Doppelgarage in E, welches in seinem Alleineigentum steht.

Die Antragstellerin ist ausgebildete Kommunikationswirtin und seit dem 01.06.2009 in ihrem erlernten Beruf bei der Firma X beschäftigt. Zum 01.01.2018 hat sie ihre Arbeitszeit bei der Firma X von 130 Stunden auf 169 Stunden und damit auf eine tarifliche Vollzeitbeschäftigung aufgestockt. In dem Zeitraum von Januar bis April 2018 erzielte die Antragstellerin ein Grundgehalt in Höhe von 3.411,84 € brutto und ab Mai 2018 ein solches in Höhe von 3.454,84 € brutto. Zusätzlich erhielt sie mit der Gehaltszahlung im Monat Mai ein Urlaubsgeld von 398,70 €, im April 2018 eine Einmalzahlung (Tariflohnerhöhung) von 500 € brutto und im Oktober Weihnachtsgeld in Höhe von 95% des laufenden Tarifgehalts. Darüber hinaus bezog sie in einzelnen Monaten Prämien für besondere Leistungen, die erfolgsabhängig sind und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Im Jahr 2018 musste die Antragstellerin eine Steuernachzahlung in Höhe von 2.526,95 € für das Steuerjahr 2017 leisten; von dem Antragsteller erhielt sie im Rahmen des begrenzten Realsplittings eine Ausgleichszahlung in Höhe von 4.275 €. Für eine Zahnzusatzversicherung wendet die Antragstellerin monatlich einen Betrag in Höhe von 16,48 € auf. Auf dieser Grundlage gehen die Beteiligten für das Jahr 2018 übereinstimmend von einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Antragstellerin in Höhe von 2.301,71 € netto im Monat aus. Darüber hinaus erzielt die Antragstellerin Einkünfte aus der Vermietung einer in ihrem Alleineigentum stehenden Eigentumswohnung in C, welche von den Beteiligten mit 296,75 € im Monat zugrunde gelegt werden.

Der Antragsgegner ist kaufmännischer Angestellter und seit dem 01.01.2004 bei der Fa. M BV & Co. KG in T beschäftigt. Er erzielte in dem Zeitraum von Mai 2017 bis April 2018 unstreitig ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 7.378,08 € netto zuzüglich eines geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens in Höhe von 475 €. Zusätzlich zu seinem monatlichen Gehalt erhält er mit der Gehaltsabrechnung für März eines jeden Jahres eine Tantieme ausgezahlt. Im Jahr 2018 wendete er für eine Erwerbsunfähigkeitszusatzversicherung monatlich einen Betrag von 5,68 € auf (N Lebensversicherungs-AG Vertrags-Nr.: 01); zudem zahlte er 48,57 € im Monat in eine Kapitallebensversicherung ein (N Lebensversicherungs-AG Vertrags-Nr.: 02). Ebenso wie die Antragstellerin hat der Antragsgegner zusätzliche Einnahmen aus der Vermietung einer in seinem Alleineigentum stehenden Eigentumswohnung in J, die von den Beteiligten übereinstimmend mit 39,57 € im Monat beziffert werden. Im Jahr 2018 erhielt der Antragsgegner durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings für den Veranlagungszeitraum 2017 eine Steuererstattung in Höhe von 12.609,75 €. Im Hinblick auf die von ihm bewohnte Immobilie K-weg ... in E (Wohnfläche ca. 160-170 qm, Grundstücksgröße 900 qm, Sackgassenendlage) gehen die Beteiligten übereinstimmend von einem Wohnwertvorteil in Höhe von 800 € aus.

Im Zuge des nach der Trennung von den Beteiligten geführten Schriftverkehrs ließ die Antragstellerin mit Schreiben der zuvor von ihr beauftragten Rechtsanwältin P vom 25.01.2017 ihren Unterhaltsbedarf - auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsermittlung - mit zunächst 3.076 € im Monat beziffern. Hinsichtlich der Einzelheiten der Bedarfsbemessung wird auf die in dem genannten Schriftsatz enthaltene tabellarische Aufstellung Bezug genommen (Bl. 162 f. d.A.). Zum Trennungsunterhalt trafen die Beteiligten auf der Basis dieser konkreten Bedarfsermittlung eine bis zum Ablauf des Trennungsjahres befristete Unterhaltsvereinbarung, der zufolge der Antragsgegner laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1.150 € im Monat an die Antragstellerin zu zahlen hatte. Entsprechend der getroffenen Unterhaltsvereinbarung leistete der Antragsgegner monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 1.150 € an die Antragstellerin. Nach Ablauf des Trennungsjahres reduzierte er die Unterhaltszahlungen zunächst auf 650 € im Monat und zahlte diesen Betrag bis einschließlich März 2018. Für April 2018 leistete er noch Trennungsunterhalt in Höhe von 433,33 €; danach stellte er die Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin ein.

Für die gemeinsame Tochter O, die seit Januar 2018 ihren Lebensmittelpunkt im Einvernehmen beider Beteiligter im Haushalt der Antragstellerin hat, zahlt der Antragsgegner Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 15.09.2017 teilten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners Folgendes mit:

"Wir teilen mit, dass Frau R. R., die bisher von Frau Rechtsanwältin P vertreten worden ist, nunmehr von uns vertreten wird. Nach den hier vorliegenden Unterlagen besteht derzeit kein Regelungsbedarf, wir teilen dies daher lediglich im Hinblick auf einen etwaigen Scheidungsantrag oder weitere aus Ihrer Sicht zu regelnden Fragen mit, so dass Sie uns als Bevollmächtigte unmittelbar benennen können. Das Mandat bei der Kollegin P ist beendet."

Im Oktober 2017 leitete der Antragsgegner das Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen (Az. 6 F 279/17) ein; sein Scheidungsantrag vom 19.10.2017, in dem die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin als Bevollmächtigte bezeichnet waren, wurde diesen am 04.12.2017 zugestellt.

Nachdem die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sich zwischenzeitlich auch wegen Kindesunterhaltsansprüchen an den Antragsgegner gewandt hatten, zeigten diese mit an den Antragsgegner persönlich gerichtetem Schreiben vom 22.03.2018 die Vertretung der Antragstellerin in der Trennungsunterhaltsangelegenheit an und forderten den Antragsgegner zum Zwecke der Neuberechnung und Geltendmachung von Trennungsunterhalt unter Fristsetzung bis zum 11.04.2018 zur Auskunftserteilung auf. Weiter heißt es in dem außergerichtlichen Schreiben wie folgt:

"Sollten sie geltend machen wollen, dass angesichts der Höhe ihrer Einkünfte eine konkrete Bedarfsbemessung erfolgen muss, bitten wir diesbezüglich um ausdrückliche Erklärung und Bestätigung, dass der Unterhalt gegebenenfalls nach dem konkreten Bedarf zu bemessen ist. Für diesen Fall machen wir namens und kraft Vollmacht unserer Mandantin einen Unterhaltsanspruch beginnend mit dem Monat März 2018 in Höhe von 1.500 € zur Zahlung geltend, auf den selbstverständlich die geleisteten Zahlungen im Monat März anzurechnen sind. Fortlaufend ist der Unterhalt zu einer Höhe von 1.500 € geschuldet. Eine konkrete Berechnung, die gegebenenfalls auch weitergehende Unterhaltsansprüche umfasst, behalten wir uns vor. ..."

Mit E-Mail vom 26.03.2018 wies der Antragsgegner persönlich, ebenso wie zuvor in der Kindesunterhaltssache, das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 22.03.2018 "wieder aufgrund fehlender Originalvollmacht" zurück und beanstandete, bislang keinerlei Vollmacht erhalten und auch keine anderweitige Kenntnis von der Beauftragung der jetzigen Bevollmächtigten in Unterhaltsangelegenheiten erlangt zu haben. Zugleich berief er sich darauf, dass eine konkrete Bedarfsermittlung zu erfolgen habe und keine Gründe für ein Abweichen von dieser Berechnungsmethode ersichtlich seien. Für den Fall der Bezifferung konkreter Mehrforderungen behielt er sich eine kurzfristige Stellungnahme nach eigener anwaltlicher Beratung vor. Dem Auskunftsersuchen der Antragstellerin kam er nicht nach.

Mit am 28.05.2018 dem Antragsgegner zugestellter Antragsschrift vom 21.05.2018 leitete die Antragstellerin daraufhin das vorliegende Unterhaltsverfahren ein. Im Wege des Stufenantrags hat sie den Antragsgegner zunächst auf Auskunftserteilung sowie auf Belegvorlage in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 25.06.2018 hat dieser den Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage unter Protest gegen die Kostenlast im Wesentlichen anerkannt.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen daraufhin unter dem 27.07.2018 einen Teil-Anerkenntnis-Beschluss erlassen und den Antragsgegner verpflichtet,

1. der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit für die Zeit von Mai 2017 bis einschließlich April 2018 sowie seine weiteren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die von ihm in Anspruch genommenen geldwerten Vorteile im Kalenderjahr 2017 durch eine systematische, verständliche und lückenlose Aufstellung der Einkünfte nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen einschließlich etwaiger Nachzahlungen und Steuervorauszahlungen;

2. die Auskunft über die Einkünfte zu belegen, ggf. durch Vorlage von Gehaltsmitteilungen für die Monate Mai 2017 bis April 2018 und des letzten Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2017, soweit dieser vorliegt, der zugrunde liegenden Einkommensteuererklärung und deren Anlagen insbesondere der Anlagen N, KSO und V.

Nach Auskunftserteilung durch den Antragsgegner hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12.10.2018 den von ihr geltend gemachten Ehegattentrennungsunterhaltsanspruch nach der Einkommensquote beziffert und die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, an sie beginnend mit dem Monat Mai 2018 laufenden monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 3.049 € (2.345 € Elementar- zzgl. 704 € Altersvorsorgeunterhalt) sowie für die Monate März und April 2018 rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von insgesamt 5.014,67 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Unterhaltsberechnung wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 12.10.2018 (Bl. 73 ff. d.A.) und die dazugehörige Berechnung in der Anlage BGM 8 (Bl. 80 d.A.) Bezug genommen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 20.11.2018 den für die Zeit ab Mai 2018 geltend gemachten Trennungsunterhaltsanspruch - auf der Basis einer konkreten und den ursprünglich von der Antragstellerin mit 3.076 € bezifferten Bedarf zugrunde legenden Unterhaltsberechnung - in Höhe eines monatlichen Gesamtunterhalts von 580 € unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt, welcher sich nach der Berechnung des Antragsgegners aus einem Elementarunterhalt in Höhe von 479 € und aus einem Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 101 € zusammensetzt. Dem darüber hinausgehenden Unterhaltsbegehren der Antragstellerin ist er ebenso entgegengetreten wie der Forderung von rückständigem Trennungsunterhalt für die Monate März und April 2018.

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - Dülmen am 15.01.2019 einen weiteren Teil-Anerkenntnis-Beschluss erlassen und den Antragsgegner verpflichtet, beginnend mit dem Monat Mai 2018 an die Antragstellerin monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 580 € (479 € Elementar- und 101 € Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen, fällig jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf dem Konto der Antragstellerin eingehend und von da an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Hinsichtlich der nicht durch das Teil-Anerkenntnis des Antragsgegners erledigten Trennungsunterhaltsansprüche hat die Antragstellerin das Verfahren fortgeführt. Dabei haben die Beteiligten allein um die Berechnungsmethode und die sich insoweit stellende Frage gestritten, ob die Antragstellerin Trennungsunterhalt nach der Einkommensquote verlangen kann oder sich auf eine konkrete Bedarfsberechnung verweisen lassen muss. Über die beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte und Ausgaben hat dagegen kein Streit bestanden.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - die Auffassung vertreten, nach Auslaufen der einvernehmlich getroffenen Regelung zum Trennungsunterhalt ihren Unterhaltsbedarf nach der Quotenmethode bemessen zu können. Der BGH habe in der genannten Entscheidung die Grenze für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs auf das Zweifache der höchsten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Bis zu diesem Betrag sei es zulässig, den Unterhaltsbedarf ohne Nachweis der konkreten Einkommensverwendung zu bemessen. Unter Berücksichtigung der Wertungen des BGH könne ein Herabsetzen der im Regelfall erst bei einem Nettoeinkommen von 11.000 € bzw. einem Elementarunterhalt von 4.715 € bis 5.000 € erreichten Sättigungsgrenze nur dann in Betracht kommen, wenn in dem jeweiligen Einzelfall besondere Umstände vorlägen, welche konkret gegen den vollständigen Verbrauch sprächen. Solche Umstände, die vorliegend eine Ausnahme von dem Regelfall rechtfertigen würden, habe der Antragsgegner nicht dargetan und ließen sich insbesondere nicht mit regional unterschiedlichen Lebenshaltungskosten begründen.

Im Hinblick auf den für die Monate März und April 2018 geltenden gemachte Unterhaltsnachforderung hat die Antragstellerin die hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen des § 1613 BGB für gegeben erachtet und den Standpunkt vertreten, dass die Zurückweisung des vorgerichtlichen Auskunftsverlangens ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 22.03.2018 durch den Antragsgegner zu Unrecht erfolgt sei, weil bei diesem keine vernünftigen Zweifel an der Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hätten aufkommen können. Auf deren Schreiben vom 15.09.2017, mit denen der Antragsgegner über die Beendigung des Mandats der Rechtsanwältin P informiert worden sei, habe er - unstreitig - keine Einwände erhoben. Eine zeitgleiche Beratung durch ihre früheren und ihre jetzigen Bevollmächtigten sei nicht erfolgt. In dem Scheidungsverfahren und in der Folgesache Versorgungsausgleich sei das Mandatsverhältnis ebenfalls - unstreitig - beachtet worden. Nachdem der Antragsgegner nach Ablauf des Trennungsjahres die Unterhaltsbeträge einseitig gekürzt und ab Mai 2018 die Zahlung von Trennungsunterhalt gänzlich eingestellt habe, habe sie davon ausgehen müssen, dass eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche notwendig sei.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, beginnend mit dem Monat Mai 2018 an sie monatlichen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 3.049 € (2.345 € Elementar- zuzüglich 704 € Altersvorsorgeunterhalt) abzüglich bereits durch Teilanerkenntnisbeschluss vom 15.01.2019 tituliertem Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 580 € (479 € Elementarunterhalt zzgl. 101 € Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen, fällig jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf ihrem Konto eingehend und von da an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Monate März und April 2018 rückständigen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 5.014,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass seinerseits Unterhalt nur nach dem konkreten Bedarf geschuldet sei. Die Antragstellerin sei auch unter Berücksichtigung der von ihr sinnentstellend zitierten Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - nicht berechtigt, Quotenunterhalt zu beanspruchen. Nach dieser Entscheidung sei gerade nicht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung stets davon auszugehen, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe des doppelten des höchsten in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Einkommens vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden sei. Der BGH sehe eine solche, im Einzelfall zu treffende Entscheidung bis zu einem Familiengesamteinkommen von derzeit 11.000 € nur nicht als rechtsbeschwerderechtlich zu beanstanden an. Einer solchen Annahme habe jedoch stets eine tatrichterliche Würdigung im Einzelfall vorauszugehen, bis zu welcher Einkommenshöhe eine Unterhaltsbedarfsermittlung nach der Quotenberechnung angemessen sei. Diese müsse sich maßgeblich auch nach den regionalen Gegebenheiten richten, da objektiv nachweisbar - wie der Antragsgegner unter Hinweis auf einen Städtevergleich näher ausgeführt hat (Schriftsatz vom 20.11.2018, Bl. 150 ff. d.A., dort S. 3 u. 4) - innerhalb des Bundesgebietes sehr unterschiedlich hohe Lebenshaltungskosten bestünden. So erscheine auf der Basis der für Dülmen anzusetzenden Lebenshaltungskosten die Annahme ausgeschlossen, zwei Personen würden für ihren Lebensunterhalt im Monat stets 11.000 € ausgeben. Die Lebenshaltungskosten in E seien mit denen in S vergleichbar, die nach veröffentlichten Studien ("FinanceScout 24") bei 81.641 € im Jahr lägen und damit um 38,15% geringer seien als in Metropolen wie München. Demzufolge sei die Ermittlung des ehelichen Unterhaltsbedarfs im Wege der Quotenberechnung im hiesigen Gerichts- bzw. Wohnbezirk nur bis zu einem Gesamteinkommen von 6.803,42 € angemessen; der maximal anzunehmende Unterhaltsbedarf belaufe sich damit auf rd. 3.000 € für eine Person.

Überdies hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - in Anspruch genommene tatsächliche Vermutung, das monatliche Familiengesamteinkommen sei in Höhe von 11.000 € von den beteiligten Ehegatten verlebt worden, durch die tatsächlichen Lebensverhältnisse in der Ehe und die zuvor von der Antragstellerin vorgerichtlich angestellte konkrete Bedarfsermittlung für widerlegt erachtet. Der von der Antragstellerin in dem anwaltlichen Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 25.01.2017 ermittelte konkrete Bedarf in Höhe von 3.076 € belege, dass zum einen die pauschale Unterstellung monatlicher Lebenshaltungskosten in E von 4.714 € für eine Person (3/7 von 11.000 €) selbst bei sehr guten Einkommensverhältnissen völlig unangemessen sei und zum anderen auch nicht den tatsächlichen Lebensverhältnissen in der Ehe entsprochen habe. Ausgehend von einem konkreten Bedarf von 3.076 € und einem eigenen bereinigten Einkommen der Antragstellerin von insgesamt 2.597,71 € ergebe sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 580 € im Monat (Elementarunterhalt: 479 € und Altersvorsorgeunterhalt: 101 €).

Das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben vom 22.03.2018 der Gegenseite habe er wegen fehlender Originalvollmacht zu Recht zurückgewiesen, weshalb das Auskunftsverlangen nicht die Wirkung des § 1613 Abs. 1 BGB entfalte und von der Antragstellerin Trennungsunterhalt nicht rückwirkend für die Monate März und April 2018 verlangt werden könne. Bei dem Auskunftsverlangen handele es sich um eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die § 174 BGB Anwendung finde. Er habe keinerlei Kenntnis von der Vertretung der Antragstellerin durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten in der Unterhaltsangelegenheit gehabt. Anlass zu der Annahme, nicht zahlungsbereit zu sein, habe er mit seiner E-Mail vom 26.03.2018 nicht gegeben.

Vorsorglich hat der Antragsgegner seine Rechtsverteidigung gegen etwaige, über den von ihm anerkannten Betrag hinausgehende Trennungsunterhaltsansprüche auf den Einwand der Verwirkung gestützt und hierzu behauptet, die Antragstellerin sei - wie ihm erst nach der Trennung bekannt geworden sei - unter Verletzung der ehelichen Solidarität und Treuepflicht eine außereheliche Beziehung mit dem Zeugen Herrn H eingegangen, welche nach seinem jetzigen Kenntnisstand mindestens von September 2015 bis Mai 2016 angedauert habe.

Die Antragstellerin hat den Verwirkungseinwand unter näheren Ausführungen (Schriftsatz vom 28.12.2019, Bl. 165 ff. d.A., dort S. 5 u. 6) zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Schlussbeschluss hat das Familiengericht einen über den mit Teil-Anerkenntnis-Beschluss vom 15.01.2019 für den Unterhaltszeitraum ab Mai 2018 titulierten Trennungsunterhalt in Höhe von 580 € im Monat hinausgehenden Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gemäß § 1361 Abs. 1 BGB ebenso verneint wie einen Anspruch auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin nach der vorliegend anzustellenden konkreten Bedarfsbemessung nicht bedürftig sei, weil sie ihren Unterhaltsbedarf durch ihre eigenen Einkünfte und den bereits titulierten Trennungsunterhalt decken könne. Zwar habe der BGH in seiner Entscheidung vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - die tatsächliche Vermutung aufgestellt, dass ein Familieneinkommen bis zu 11.000 € vollständig für den Lebensunterhalt verbraucht werde, um mit dieser Beweiserleichterung eine praktikable Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt zu ermöglichen. Alle tatsächlichen Vermutungen ließen aber den Gegenbeweis zu und führten auch nicht zu einer Beweislastumkehr entsprechend § 292 ZPO. Vielmehr reiche es aus, wenn der Beweisgegner dartue, dass im konkreten Fall die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen, untypischen Verlaufs gegeben sei. Im Streitfall lägen solche anderweitigen Anhaltspunkte vor. Die Antragstellerin habe vorgerichtlich mit Schreiben vom 25.01.2017 ihren Gesamtbedarf mit 3.076 € beziffert und im Einzelnen aufgeführt. Nach ihrer eigenen Darstellung habe ihr Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen damit weniger als 5.500 € und der Lebensbedarf der Familie also weniger als 11.000 € betragen. Des Weiteren ergäben sich aus dem Scheidungsverfahren Anhaltspunkte dafür, dass ein Großteil des Familieneinkommens während der Ehezeit zur Vermögensbildung und Altersvorsorge verwendet worden sei. So habe der Antragsgegner erklärt, dass die auf der Immobilie K-weg ... in E lastenden Darlehensverpflichtungen spätestens seit dem Jahr 2013 vollständig getilgt gewesen seien. Die Antragstellerin habe zum Ehebeginn am 24.09.2004 Darlehensverpflichtungen in Höhe von 304.542,89 € errechnet, die zum Endstichtag nicht mehr valutiert hätten. Weiter habe der Antragsgegner nach eigener Erklärung am 17. und 21.10.2016 insgesamt 140.000 € an seine Eltern gezahlt als Ersatz für die von seinen Eltern getragenen Erbbauzinsen und die von ihnen aufgewendeten Erhaltungskosten bezüglich der Immobilie B-weg # in E. Darüber hinaus habe er am 13.10.2016 einen Betrag von 40.000 € in eine Unternehmensbeteiligung investiert und zwei private Altersversorgungen mit einem ehezeitlichen Rückkaufswert von 16.649,49 € und 17.629,61 € bei der U gebildet. Außerdem habe die Antragstellerin geltend gemacht, der Antragsgegner habe zum Ende der Ehe um 191.344,47 € geringeres Vermögen gehabt als zum Trennungszeitpunkt am 19.11.2016. Bereits aufgrund des unstreitigen Sachverhalts sei danach tatrichterlich festzustellen, dass ein Familieneinkommen von 11.000 € nicht zur Lebenshaltung verbraucht worden sei, weshalb vorliegend ein Rückgriff auf die tatsächliche Vermutung zur bloßen Erleichterung der tatrichterlichen Feststellung nicht mehr notwendig sei. Zudem lägen in dem zu entscheidenden Fall bereits die Voraussetzungen für die von dem BGH aufgestellte tatsächliche Vermutung nicht vor, weil diese nach der Entscheidung des BGH nur bei einem monatlichen Familieneinkommen bis zu 11.000 € greife, vorliegend aber das Familieneinkommen insgesamt 11.931,42 € betrage.

Ungeachtet dessen erscheine es auch unbillig, entgegen der früheren Erklärung der Antragstellerin zu monatlichen Lebenshaltungskosten von 3.076 € die tatsächliche Vermutung zu ihren Gunsten eingreifen zu lassen und von einem Bedarf in Höhe von 4.714 € (3/7 von 11.000 €) auszugehen. Den von ihr mit 3.076 € bezifferten Bedarf könne die Antragstellerin in Höhe von 2.598,46 € selbst decken, so dass ein Restbedarf von 477,54 € verbleibe und über den anerkannten Elementarunterhalt von 479 € sowie den anerkannten Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 101 € kein weitergehender Anspruch gegeben sei.

Darüber hinaus hat das Familiengericht einen rückwirkenden Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für die Monate März und April 2018 mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB verneint und angenommen, das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.03.2018 sei mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 Abs.1 S. 1 BGB unwirksam gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den am 07.06.2019 erlassenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 198 ff. d.A.).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - ihre erstinstanzlichen Anträge auf Zahlung eines quotalen Trennungsunterhalts weiterverfolgt.

Das Familiengericht habe zunächst zu Unrecht angenommen, dass die von dem BGH aufgestellte tatsächliche Vermutung nur bei einem monatlichen Familieneinkommen bis zu 11.000 € eingreife und bereits deshalb im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 30.11.2011 - XII ZB 34/09 - zugelassen, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Elementarunterhaltsbedarf auch in diesen Fällen nach der Quote bemessen dürfe, sofern er Quotenunterhalt nicht aus einem Einkommen oberhalb von 11.000 € begehre. Entgegen der Annahme des Familiengerichts habe der Antragsgegner die nach der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - damit auch vorliegend geltende tatsächliche Vermutung nicht widerlegt. Den insoweit gänzlich fehlenden Vortrag des Antragsgegners habe es - von Amts wegen - schlicht durch vermeintlich eigene Erkenntnisse aus einem anderen Verfahren ersetzt. Der Antragsgegner habe im vorliegenden Verfahren noch nicht einmal behauptet, dass und in welcher Form während der Ehezeit Teile des Familieneinkommens für die Vermögensbildung aufgewendet worden seien. Unabhängig davon werde durch die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss die Vermutung, dass ein Familieneinkommen von bis zu 11.000 € vollständig zur Lebenshaltung verbraucht worden sei, nicht widerlegt. Zu Ehezeiten (zum "21.12.2015" / "31.12.2015") habe der Antragsgegner bereits über ein liquides Vermögen in Wertpapieren von 101.837,65 €, von Bankguthaben in Höhe von 89.828,93 € und weiteren Depotwerten (D-Bank) von 58.383,40 €, insgesamt also über ca. 250.000 € verfügt. In diesem Vermögen seien nicht unerhebliche Werte enthalten gewesen, die er in die Ehe eingebracht habe und die sich entsprechend entwickelt hätten bzw. umgeschichtet worden seien. Die Einlage in Höhe von 40.000 € in eine Kapitalbeteiligung sei ebenso wie die von dem Antragsgegner vorgenommenen Zahlungen an dessen Eltern in Höhe von insgesamt 140.000 € offenkundig aus einer Umschichtung des schon Ende 2015 vorhandenen Vermögens erfolgt. Zudem habe er selbst erhebliche Barabhebungen und Auszahlungen vor und nach der Trennung im Zugewinnausgleichsverfahren immer wieder mit laufenden Ausgaben für die Lebenshaltung begründet. Soweit das Familiengericht auf die bis in das Jahr 2013 vorgenommenen Tilgung von Hausverbindlichkeiten abgestellt habe, könnten diese zeitlich gesehen schon nicht als Vermögensbildung von dem zu verteilenden Einkommen abgesetzt werden. Das OLG Köln habe zur früheren Sättigungsgrenze entschieden, dass auf die in den letzten drei Jahren vor der Trennung betriebene Vermögensbildung abzustellen sei (Verweis auf OLG Köln, Beschluss vom 26.11.2015 - 4 UF 138/15). Da die Beteiligten die Immobilie K-weg ... in E selbst bewohnt hätten, wären diese Zahlungen außerdem auch für den Wohnbedarf verbraucht worden.

Weiter sei das Familiengericht rechtsirrig davon ausgegangen, dass einer Quotenberechnung die frühere, von der Antragstellerin selbst vorgenommene konkrete Bedarfsbemessung entgegenstehe. Die Berechnung des Unterhalts nach dem konkreten Bedarf könne nicht mit dem tatsächlich während der Ehezeit zur Lebenshaltung verbrauchten Einkommen gleichgesetzt werden. Dies folge schon daraus, dass der Unterhaltsgläubiger bei der konkreten Bedarfsberechnung erheblichen Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten unterworfen sei, da regelmäßig während der Ehe kein Haushaltsbuch geführt werde, und er demnach nur solche Positionen seiner Berechnung zugrunde legen könne, die tatsächlich nachvollzogen werden könnten. Die anderweitige Auffassung des FamG stehe zudem im Widerspruch zu der Auslegung des Urteils des BGH durch das erkennende OLG (Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 - 3 UF 87/18). Der 3. Senat für Familiensachen des OLG Hamm habe es weder für unbillig erachtet, dass die Unterhaltsberechtigte zunächst einen geringeren Unterhaltsbetrag konkret ermittelt und später dann den höheren Quotenunterhalt begehrt hatte, noch habe der Senat aus dieser Tatsache den Schluss gezogen, dass die tatsächliche Vermutung des Verbrauchs des Familieneinkommens durch die zuvor angestellte Berechnung widerlegt worden sei.

Schließlich hält die Antragstellerin auch in der Beschwerdeinstanz an ihrer Auffassung fest, dass der Antragsgegner rückständigen Unterhalt für die Monate März und April 2018 schulde. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts sei § 174 BGB auf das Auskunftsverlangen nicht anwendbar.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dülmen vom 07.06.2019 (Az. 6 F 120/18) abzuändern und

1. den Antragsgegner zu verpflichten, über den Teil-Anerkenntnis-Beschluss vom 15.01.2019 hinaus, mit dem er zur Zahlung von 580 € Gesamtunterhalt (479 € Elementarunterhalt zzgl. 101 € Altersvorsorgeunterhalt) nebst Zinsen verpflichtet worden ist, beginnend mit dem Monat Mai 2018 an sie weiteren Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 2.469 € (1.866 € Elementar- zuzüglich 603 € Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen, fällig jeweils bis zum 3. Werktag eines jeden Monats auf ihrem Konto eingehend und von da an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;

2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für die Monate März und April 2018 rückständigen Ehegattentrennungsunterhalt in Höhe von 5.014,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Der Antragsgegner verteidigt das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis und hält unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens an seiner Auffassung fest, dass die Antragstellerin vorliegend keinen Quotenunterhalt beanspruchen könne.

Das Familiengericht habe allerdings im Rahmen der nach der Entscheidung des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - zuallererst gebotenen, von ihm indes rechtsfehlerhaft unterlassenen tatrichterlichen Einzelfallwürdigung dazu kommen müssen, dass schon nach den erstinstanzlich dargelegten Lebenshaltungskosten in E bzw. im Münsterland der vollständige Verbrauch eines monatlichen Familieneinkommens von bis zu 11.000 € für den Lebensunterhalt zweier Ehegatten sicher nicht als Regel angenommen werden könne. Bezogen auf die Wohn- und Lebensverhältnisse der Beteiligten könne allenfalls bis zu einem Betrag von 6.800 € von einer vollständigen Einkommensausgabe für den allgemeinen Lebensunterhalt ausgegangen werden. Selbst wenn im Anschluss an die Entscheidung des BGH der Einfachheit halber ein vollständiger Verbrauch eines ehelichen Gesamteinkommens von bis zu 11.000 € als Regelfall zu unterstellen sei, werde die von der Antragstellerin angeführte Vermutung durch die ernsthafte Möglichkeit eines dem Anscheinsbeweis entgegenstehenden Sachverhalts vorliegend in vielfacher Hinsicht erschüttert. Tatsächlich sei sogar der Gegenbeweis als geführt anzusehen, weil die anderweitigen Lebensverhältnisse bereits unstreitig seien. Dies ergebe sich zunächst aus dem von der Antragstellerin selbst ermittelten konkreten Bedarf in Höhe von etwa 3.100 €, welcher die tatsächlichen Ausgaben der Beteiligten für den laufenden Lebensunterhalt widerspiegele.

Zudem hätten die Beteiligten für die Dauer des ehelichen Zusammenlebens ein Haushaltsbuch über sämtliche einmaligen und laufenden Ausgaben Monat für Monat durchgängig gemeinsam und penibel per Excel-Tabelle geführt. Dies sei in der Weise erfolgt, dass die Antragstellerin zunächst sämtliche, von ihr getätigten Ausgaben in eine Excel-Datei fortlaufend anhand der durchgängig gesammelten Kassenbelege eingegeben habe. Diese Tabellenlisten habe der Antragsgegner monatlich in eine Gesamt-Tabelle übernommen, in welche er seine eigenen Ausgaben und die der Antragstellerin zusammengeführt habe. So seien für jeden Monat in der Zeit von Januar 2005 bis einschließlich Dezember 2015 die gesamten Ausgaben der Beteiligten verlässlich dokumentiert worden (Anlage AG II 1, Bl. 327-397 d.A.). Danach hätten sich die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der Beteiligten zur Deckung des Lebensbedarfs, exklusive der Lebenshaltungskosten für die gemeinsame Tochter sowie Zins- und Tilgungsleistungen für die Eheimmobilie, im Jahr 2013 auf 5.096 €, im Jahr 2014 auf 6.131 € und im Jahr 2015 auf 4.693 € belaufen. Die Beteiligten hätten nachweislich zur Deckung ihres laufenden Lebensunterhalts zu keiner Zeit einen Betrag von 11.000 € ausgegeben. Die Ergebnisse der Monatslisten seien in Jahrestabellen übernommen worden, in welchen für jeden Kalendermonat die Ein- und Ausgaben buchhalterisch ausgewiesen seien. Den Jahresaufstellungen für die Jahre 2005 bis 2015 (Anlage AG II 2, Bl. 398-409 d.A.) ließen sich sämtliche Einnahmen, Ausgaben sowie auch die angesparten bzw. zur Vermögensbildung verwendeten Beträge entnehmen. Die Ergebnisse der Jahrestabellen habe er wiederum in einer weiteren Gesamtliste zusammengefasst (Anlage AG II 3, Bl. 410 d.A.).

Entsprechend den Ausführungen des Familiengerichts und den in der Entscheidung benannten Umständen aus dem parallel geführten Scheidungsverbundverfahren (AG Dülmen - 6 F 279/17), die der Antragsgegner in zweiter Instanz ausdrücklich zum Gegenstand seines Vortrags macht, werde die tatsächliche Vermutung auch durch das zu Ehezeiten angesparte Vermögen widerlegt. Während der Ehe sei - unstreitig - der auf dem früheren, in seinem Alleineigentum stehenden Familienheim lastende Finanzierungskredit, der zum Ehebeginn noch in Höhe von 304.542,89 € valutiert habe, vollständig abgelöst worden. Nach den seinerseits in der Folgesache Zugewinn ergänzend erteilten Auskünften habe er während der Ehezeit auf zwei private Altersvorsorgeverträge insgesamt 34.279 € eingezahlt, 40.000 € in eine Unternehmensbeteiligung investiert und kurz vor der Trennung 140.000 € aus seinem Vermögen an seine Eltern gezahlt. Schon diese Beträge summierten sich auf etwa 519.000 € und ergäben bezogen auf die 12-jährige Ehezeit bis zur Trennung einen jährlichen Sparbetrag von 43.235,16 € bzw. einen monatlichen Sparbetrag von 3.602,92 €. Darüber hinaus sei auch der von der Antragstellerin zur Finanzierung ihrer Eigentumswohnung in C aufgenommene Immobilienkredit während der Ehe durch Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 88.499 € vollständig zurückgeführt worden (vgl. Anlage AG II 3, Bl. 410 d.A.), woraus sich ein weiterer Sparanteil von 7.374,92 € jährlich bzw. 615,57 € monatlich ergebe. Außerdem habe er bezogen auf den Trennungstag bereits nach seiner Auskunft einen Zugewinn von 27.567 € erzielt, welcher einer Jahressparquote von 2.297 € bzw. einer Monatssparquote von 191,43 € entspreche. Auch die spiegelbildliche Sicht auf die zur Vermögensbildung verwendeten Einkommensanteile lasse daher eine maximale monatliche Ausgabe für den gemeinsamen Lebensbedarf von 6.500 € zu. Die tatsächlichen Ausgaben seien sogar niedriger gewesen.

Als uneingeschränkt zutreffend verteidigt der Antragsgegner die angefochtene Entscheidung, soweit das Familiengericht einen Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für die Monate März und April 2018 abgelehnt hat.

Schließlich hält er in zweiter Instanz den von ihm erhobenen Verwirkungseinwand aufrecht.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Beschwerdevorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts Dülmen Az. 6 F 279/17 waren beigezogen.

B.

Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat das Unterhaltsbegehren der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abschlägig beschieden, soweit diese Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB nach der Einkommensquote verlangt und der Höhe nach einen - über den mit Teil-Anerkenntnis-Beschluss vom 15.01.2019 titulierten Trennungsunterhalt hinausgehenden - weiteren Unterhaltsanspruch in Höhe von 2.469 € im Monat geltend gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine von dem angefochtenen Beschluss abweichende, der Antragstellerin günstigere Entscheidung zu tragen.

1.

Der Antragstellerin steht für den Unterhaltszeitraum ab Mai 2018 kein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt in einer den anerkannten monatlichen Unterhaltsbetrag von 580 € übersteigenden Höhe zu. Der Unterhaltsanspruch ist mit Blick auf die erheblich über dem Durchschnitt liegenden Einkommensverhältnisse der beteiligten Ehegatten nach dem konkreten Bedarf zu bemessen und unter Abzug des Eigeneinkommens der Antragstellerin festzusetzen.

Sofern die Antragstellerin in Anlehnung an die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des BGH zu einer quotalen Unterhaltsbedarfsbemessung auch bei gehobenen Einkommen (vgl. Beschlüsse vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) von der im Trennungsjahr vorgenommenen konkreten Bedarfsermittlung abrücken möchte und ihren Trennungsunterhaltsanspruch nunmehr mit dem für sie deutlich günstigeren Quotenbedarf begründet, dringt sie hiermit nicht durch.

a)

Nach § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt sich das Maß des eheangemessenen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Die Lebensverhältnisse werden - wie beim nachehelichen Unterhalt - im Wesentlichen bestimmt durch das in der Ehe zur Deckung des Lebensbedarfs verfügbare Einkommen der Eheleute (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 06.02.2008 - XII ZR 14/06, FamRZ 2008, 968; Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 37/05, FamRZ 2007, 793; Urteil vom 23.03.1983 - IV b ZR 371/81, FamRZ 1983, 676). Der Unterhalt wird dementsprechend in der Praxis bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen in den weitaus meisten Fällen nach einer Quote des Gesamteinkommens der Ehegatten bemessen. Bei dieser Methode wird im Sinne einer tatsächlichen Vermutung angenommen, dass im Wesentlichen das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verwendet wird. Dieses wird daher bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach dem Halbteilungsgrundsatz (für Einkommen aus Erwerbstätigkeit modifiziert um einen Erwerbsanreiz) auf beide Ehegatten verteilt.

Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen ist allerdings die Annahme, dass das gesamte vorhandene Einkommen für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wird, nicht mehr ohne weiteres gerechtfertigt. Vielmehr ist in diesen Fällen regelmäßig davon auszugehen, dass ein Teil des Einkommens der Vermögensbildung zufließt (vgl. beispielhaft: BGH, Urteil vom 30.11.2011 - XII ZR 35/09, FamRZ 2012, 945; Urteil vom 04.07.2007 - XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532). Da der Unterhalt allein dazu bestimmt ist, den laufenden Lebensbedarf abzudecken, muss der Unterhaltsberechtigte in solchen Fällen auf geeignete Weise vortragen, in welchem Umfang das Familieneinkommen für den Konsum verbraucht worden ist. Dieser Darlegungslast für seinen Unterhaltsbedarf kann der Unterhaltsberechtigte dadurch genügen, dass er den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) konkret vorträgt und beziffert (vgl. zur konkreten Bedarfsermittlung: BGH, Urteile vom 30.11.2011 - XII ZB 34/09, FamRZ 2012, 947 und vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192). Sofern er gleichwohl Unterhalt nach der Einkommensquote beansprucht, muss er mangels tatsächlicher Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zu Konsumzwecken tatsächlich vortragen und im Bestreitensfall in vollem Umfang beweisen, dass und in welchem Umfang die hohen Einkünfte zur Deckung der ehelichen Lebensverhältnisse tatsächlich verwendet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637).

Bis zu welcher Einkommenshöhe die Vermutung eines vollständigen Verbrauchs des Familieneinkommens für den Lebensunterhalt zugunsten des Unterhaltsberechtigten streitet, ist in der Vergangenheit von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise die Grenze des Quotenhöchstbedarfs ab einem gemeinsamen bereinigten Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gezogen wurde (so OLG Oldenburg, OLG Bremen, jeweils Ziff. 15.3 der Leitlinien) oder eine quotale Berechnung bis zu einem Unterhaltsbedarf von lediglich 2.500 € angenommen wurde (so OLG Jena, Ziff. 15.3 der Leitlinien), haben andere Obergerichte eine Obergrenze für die Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote erst bei einem Unterhaltsbedarf von über 5.000 € bzw. ab einem Einkommen in Höhe des Doppelten der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle gesetzt (so OLG Koblenz, Köln, Dresden, jeweils Ziff. 15.3. der Leitlinien). Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm (Stand zum 01.01.2018) sahen in Ziff. 15.3 vor, dass bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel eine konkrete Bedarfsberechnung erforderlich ist.

Der BGH hat diese Frage mit seiner von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Entscheidung vom 15.11.2017 (XII ZB 503/16, a.a.O.) nunmehr dahin entschieden, dass es aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn die Tatgerichte zur praktikablen Bewältigung des Massenphänomens Unterhalt von einer tatsächlichen Vermutung für den vollständigen Verbrauch des Familieneinkommens ausgehen, soweit dieses das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle, mithin einen Betrag von 11.000 € (Stand Düsseldorfer Tabelle ab 2018) nicht übersteigt. Bis zu dieser Grenze hat der BGH eine Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote ausdrücklich für zulässig erachtet und ausgeführt, dass der Unterhaltsbedarf in einem solchen Fall ohne Darlegung der konkreten Einkommensverwendung nach der Einkommensquote bemessen werden kann. Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Beschluss vom 25.09.2019 (XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21) fortgeführt und weiter konkretisiert. In diesem auf Leistung gerichteten Verfahren hat er die Obergrenze für eine pauschale Quotenbedarfsbemessung nach der Einkommensquote bei einem Bedarf in Höhe der Quote aus dem Doppelten des höchsten Einkommenssatzes der Düsseldorfer Tabelle - unter Berücksichtigung des Anreizsiebtels bei Erwerbseinkommen - gezogen, mithin bei einem Bedarf in Höhe von rd. 4.714 € (3/7 x 11.000 €). Weiter hat er klargestellt, dass ein über dem Doppelten des höchsten Einkommensbetrages der Düsseldorfer Tabelle liegendes Familieneinkommen die tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch des bis zur Grenze reichenden Familieneinkommens nicht entfallen lässt. In diesem Bereich hat der BGH den Bedarf des Unterhaltsberechtigten auch dann als schlüssig dargelegt erachtet, wenn dieser nichts zur konkreten Verwendung des Familieneinkommens vorträgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21-27; Viefhues, jurisPR-FamR 5/2020 Anm. 3). Als Familieneinkommen hat er dabei das Einkommen definiert, das für den ehelichen Lebensbedarf der beiden Ehegatten zur Verfügung steht und damit unterhaltsrelevant ist mit Ausnahme des nicht hierzu gehörigen Erwerbsanreizes.

In Anlehnung an die dargestellte Rechtsprechung des BGH legen die Leitlinien des OLG Hamm (Stand zum 01.01.2020) in Ziff. 15.3. nunmehr fest, dass von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel bei einem Familieneinkommen in Höhe von 11.000 € ausgegangen werden kann, wobei die Einkünfte vorab um vorrangigen Kindesunterhalt, sonstige eheprägende Unterhaltsverpflichtungen, berufsbedingte Aufwendungen und etwaige weitere berücksichtigungsfähige Positionen, nicht aber einen Erwerbsbonus zu bereinigen sind.

b)

Nach diesen Maßgaben ist es der Antragstellerin zwar im Ausgangspunkt rechtlich unbenommen, ihren Unterhaltsbedarf im vorliegenden Verfahren - in Abweichung von dem ihrerseits zuvor ermittelten konkreten Bedarf in Höhe von 3.076 € - auf der Basis des deutlich höheren Quotenbedarfs (4.614,01 € = quotaler Bedarf für den Elementarunterhalt laut Unterhaltsberechnung Anlage BGM 8, Bl. 80 d.A.) zu fordern. Auch streitet zu ihren Gunsten zunächst die von dem BGH zur Bedarfsermittlung bei überdurchscnittlichen Einkommensverhältnissen aufgestellte tatsächliche Verbrauchsvermutung. Gleichwohl erweist sich der von der Antragstellerin im Wege der Quotenberechnung geltend gemachte Trennungsunterhaltsanspruch als unbegründet, weil die Vermutung durch die besonderen Umstände des Streitfalls erschüttert wird und die Antragstellerin weder dargelegt noch unter Beweis gestellt hat, dass während der Ehe ein Familieneinkommen entsprechend dem von ihr angemeldeten quotalen Bedarf tatsächlich für Konsumzwecke verwendet worden ist.

aa)

Im Streitfall bedarf es zunächst keiner vertiefenden Ausführungen des Senats, dass die über dem Durchschnitt liegenden Familieneinkünfte der Beteiligten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Obergrenze für eine Bedarfsbemessung nach der Einkommensquote übersteigen und sich in einem Bereich bewegen, in denen der Unterhaltsbedarf für gewöhnlich konkret zu ermitteln ist. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

Im Jahr 2018 sind auf Seiten des Antragsgegners ein bereinigtes Erwerbseinkommen von durchschnittlich 7.842,39 € netto (Nettoeinkommen: 7.378,08 € zzgl. geldw. Vorteil Firmenwagen: 475 € zzgl. anteil. Steuererstattung: 1.050,81 € abzgl. anteil. Steuerausgleichszahlung: 356,25 € abzgl. Versicherungsbeiträge: 5,68 € und 48,57 € abzgl. Kindesunterhalt 651 €), Mieteinkünfte in Höhe von 39,57 € netto und der von den Beteiligten übereinstimmend mit 800 € zugrunde gelegte Wohnwert der von ihm bewohnten Immobilie in E zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat im Jahr 2018 unstreitig ein unterhaltsrelevantes Erwerbseinkommen von 2.301,71 € netto (Nettoeinkommen: 2.172,52 € abzgl. anteil. Steuernachzahlung: 210,58 € zzgl. anteil. Steuerausgleichszahlung: 356,25 € abzgl. Zahnzusatzversicherung 16,48 €) und Mieteinkünfte in Höhe von 296,75 € netto im Monat erzielt. In der Summe ergeben sich für das Jahr 2018 unterhaltsrelevante Familieneinkünfte in Höhe von 11.280,42 €.

Für das 2019 ist die Einkommensgrenze des höchstmöglichen Quotenunterhalts deutlich überschritten, weil das Erwerbseinkommen des Antragstellers in diesem Jahr aufgrund einer von ihm im März 2019 empfangenen Sonderzahlung seines Arbeitgebers in Höhe von 203.732,25 € brutto (vgl. Entgeltabrechnung vom 21.03.2019, Bl. 451 f. d.A.) gegenüber den Vorjahren erheblich angestiegen ist. Anhand der vorgelegten Gehaltsmitteilungen des Antragsgegners errechnet sich allein unter Zugrundelegung der darin ausgewiesenen Auszahlungsbeträge (172.985,98 € /12 = 14.415,50 €) zuzüglich des von den Beteiligten für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs angesetzten geldwerten Vorteils (475 €) sowie einer im Jahr 2019 von ihm erhaltenen Steuererstattung in Höhe von 5.485 € ein monatliches Erwerbseinkommen des Antragsgegners in Höhe von rd. 15.348 € netto. Nach Abzug von Versicherungsprämien (N Nr. 01: 5,68 € und Nr. 03: 48,57 €) und Kindesunterhalt und Addition von Wohnwert (800 €) und Mieteinkünften (39,57 €) ergeben sich für den Antragsgegner unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von durchschnittlich rd. 15.470 €. Hinzu kommen bereinigte Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von rd. 3.000 € (durchschnittliches Erwerbseinkommen netto: 2.720,26 € abzgl. Kosten für Zahnzusatzversicherung: 16,48 € zzgl. Mieteinkünfte 296,75 €), so dass für das Jahr 2019 von einem verfügbaren Familieneinkommen von insgesamt rd. 18.400 € auszugehen ist. Dass sich die Einkommensverhältnisse im Jahr 2020 grundlegend anders darstellen als zu Ehezeiten und sich unterhalb der maßgeblichen Grenze von 11.000 € bewegen, ist weder von einem der Beteiligten dargetan noch sonst ersichtlich.

bb)

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts führt der Umstand, dass die verfügbaren Familieneinkünfte der beteiligten Ehegatten über der für einen Quotenunterhalt relevanten Grenze liegen, allerdings nicht dazu, dass der Antragstellerin eine Unterhaltsberechnung nach der Einkommensquote und eine Inanspruchnahme der von dem BGH konstatierten tatsächlichen Verbrauchsvermutung von vornherein zu verwehren wäre. Nach den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen hat der Unterhaltsberechtigte in einem solchen Fall vielmehr die Wahl, ob er seinen Bedarf konkret vorträgt oder nach der Einkommensquote bemisst. Sofern er die Quotenmethode wählt, kann er indes die Verbrauchsvermutung nur insoweit für sich in Anspruch nehmen und auf eine Darlegung der konkreten Einkommensverwendung verzichten, als der von ihm aus der Einkommensquote ermittelte Bedarf die relative Sättigungsgrenze nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19, FamRZ 2020, 21-27). Vorliegend liegt der von der Antragstellerin zur Berechnung ihres Elementarunterhalts angemeldete Quotenbedarf mit 4.614,01 € noch unterhalb der 3/7-Quote aus 11.000 € (4.714 €).

cc)

Die Antragstellerin kann die von ihr maßgeblich angeführte Verbrauchsvermutung aber deshalb nicht mit Erfolg zu ihren Gunsten reklamieren, weil diese im Streitfall zur sicheren Überzeugung des Senats durch besondere Umstände entkräftet wird. Bei der gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtbetrachtung lässt sich damit gerade nicht feststellen, dass die Beteiligten ein verfügbares Familieneinkommen in Höhe von rd. 11.000 € im Monat für den Lebensunterhalt verbraucht hätten.

Das Amtsgericht hat, auch wenn es bei der weiteren Prüfung nicht ohne vorherigen Hinweis Erkenntnisse aus einem Parallelverfahren hätte verwerten dürfen, zu Recht angenommen, dass dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit offensteht, die tatsächliche Verbrauchsvermutung zu erschüttern. Hierfür ist von dem Unterhaltspflichtigen nicht der volle Beweis des Gegenteils zu erbringen, denn auf tatsächliche Vermutungen, die nicht auf gesetzlicher Anordnung, sondern auf allgemeinen Erfahrungssätzen beruhen, findet § 292 ZPO keine Anwendung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 292 Rn. 1). Tatsächlichen Vermutungen wird lediglich eine Bedeutung bei der Beweiswürdigung in dem Sinne zugemessen, als sie einen Anscheins- oder Indizienbeweis für die behauptete Tatsache begründen können (vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 09.10.2009 - V ZR 178/08, NJW 2010, 363 m.w.N.). An der Beweis- und Darlegungslast des Beweispflichtigen ändert sich hingegen nichts (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Vorbemerk. zu § 284 BGB Rn. 33 m.w.N.). Dabei wird der Anschein bereits durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes entkräftet (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Vorbemerk. zu § 284 BGB Rn. 29 m.w.N.).

Dies zugrunde legend, ist der Beschwerde zunächst zuzugestehen, dass der Antragsgegner in erster Instanz zu den bedarfsprägenden Lebensverhältnissen in der Ehe keinen Vortrag gehalten hat und der Vermutung im Wesentlichen unter allgemeinem Hinweis auf regional unterschiedliche Lebenshaltungskosten innerhalb des Bundesgebiets entgegengetreten ist. Die diesbezüglich von ihm vertretene und in zweiter Instanz wiederholte Auffassung, die Instanzgerichte hätten im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens die relative Sättigungsgrenze und die darauf bezogene Verbrauchsvermutung zunächst den regionalen Lebenshaltungskosten anzupassen, findet in den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 indes keine hinreichende Stütze. Diesen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die von dem BGH konstatierte Obergrenze für eine Quotenbedarfsbemessung ohne Darlegung zur konkreten Einkommensverwendung nur unter Beachtung der regionalen Lebenshaltungskosten Geltung beanspruchen soll und darf. Die davon zu trennende Frage, ob und inwieweit sich räumlich unterschiedliche Lebenshaltungskosten im Einzelfall auf die Höhe der relativen Sättigungsgrenze auswirken können, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung.

Denn der Antragsgegner hat jedenfalls in zweiter Instanz - unter detaillierter Darlegung der ehelichen Lebensverhältnisse und der in der Ehe betriebenen Vermögensbildung - besondere Umstände dargetan, die in der Gesamtschau die tatsächliche Verbrauchsvermutung vollständig entkräften.

(1) In der Beschwerdeinstanz hat der Antragsgegner mit Recht darauf verwiesen, dass die von der Antragstellerin ursprünglich vorgenommene konkrete Bedarfsermittlung und der von ihr mit einem Betrag von insgesamt 3.076 € bezifferte Elementarbedarf bereits eindeutig gegen die Annahme spricht, die beteiligten Ehegatten hätten während der Ehe ein verfügbares Gesamteinkommen von 11.000 € im Monat verlebt. Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihrer früheren Verfahrensbevollmächtigten vom 25.01.2017 ihren Unterhaltsbedarf mittels einer ausführlichen Auflistung der einzelnen Bedarfspositionen (Bl. 159 ff. d.A.) konkret dargelegt. Die tabellarische Aufstellung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 162 f. d.A.), weist neben den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf (Wohnen mit Nebenkosten, Haushalt und Hygiene) Aufwendungen für folgende Lebensbereiche aus: Telefon, Rundfunkgebühren und Zeitung, Putzhilfe, Versicherungen (u.a. Hausratsversicherung, Krankenzusatzversicherung, priv. Haftplichtversicherung), ungedeckte Krankheitskosten, Aufwendungen im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen, Auto (Kfz-Versicherung und -steuer, Inspektion/Reifenwechsel, Benzin, Stellplatz, Rücklage für Neuanschaffung), Freizeitaktivitäten/kultureller Bedarf, Frisör, Kosmetik, Fußpflege, Kleidung und Urlaub. Die Auflistung, die von der Antragstellerin zur Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs erstellt worden ist, beinhaltet damit eine umfassende Zusammenstellung der von ihr benötigten Lebenshaltungskosten und entspricht den Anforderungen, die an eine konkrete Bedarfsermittlung zu stellen sind (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 18.01.2012 - XII ZR 177/09, FamRZ 2012, 514; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2016 - II-4 UF 14/14, FamRB 2016, 379).

Dass die von ihr gefertigte Aufstellung, welche von den Beteiligten zur Bemessung des Elementarbedarfs für das Trennungsjahr zugrunde gelegt worden ist, unvollständig oder unrichtig ist, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Sofern sie allgemein die Auffassung vertreten hat, der konkrete Bedarf könne nicht mit dem tatsächlich zur Lebenshaltung verbrauchten Einkommen gleichgesetzt werden, da regelmäßig während der Ehe kein Haushaltsbuch geführt werde und der Unterhaltsberechtigte deshalb erheblichen Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten unterworfen sei, verfangen ihre Ausführungen nicht. Unabhängig davon, dass sie nichts dazu vorgetragen hat, welche Bedarfspositionen sie in welcher ungefähren Größenordnung angeblich nicht habe angemessen berücksichtigen können, haben die Beteiligten vorliegend ein Haushaltsbuch geführt und die Antragstellerin hat an der monatlichen Erfassung der von ihr getätigten Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie mitgewirkt (siehe dazu unter (2)). Dass und weshalb sie auf dieser Basis ihren konkreten Bedarf nicht hat entsprechend beziffern können, erschließt sich nicht. Eine aktualisierte oder abweichende Bedarfsermittlung hat sie im vorliegenden Verfahren auch nicht hilfsweise vorgelegt. Aus der von ihr vorgelegten Entscheidung des 3. Senats für Familiensachen des erkennenden OLG vom 12.10.2018 - 3 UF 87/18 - kann sie schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, weil sich dem mitgeteilten Sachverhalt bereits nicht entnehmen lässt, dass im dortigen Verfahren von dem Unterhaltspflichtigen ebenfalls die tatsächliche Verbrauchsmutung angegriffen worden ist.

Da eine konkrete Bedarfsermittlung die Lebenshaltungskosten abbildet, welche zur Aufrechterhaltung des ehelichen Lebensstandards erforderlich sind, spiegelt die Auflistung vom 25.01.2017 mit einem darin angegebenen Elementarbedarf von 3.076 € deutlich niedrigere Lebenshaltungskosten wider als die Antragstellerin nunmehr im Wege der Einkommensquote verlangt. Der von ihr angemeldete Quotenbedarf von 4.614,01 € (6/7 des eigenen Erwerbseinkommens: 1.972,89 € zzgl. Mieteinkünfte: 296,75 € zzgl. ungedeckter Elementarbedarf: 2.344,37 €) übersteigt den konkreten Bedarf um einen Betrag von 1.538,01 €, mithin um ca. 50%. Zu dieser beträchtlichen Differenz, die sich nicht mit dem pauschalen Hinweis auf Darlegungsschwierigkeiten bei der konkreten Bedarfsermittlung erklären lässt, hat die Antragstellerin nichts dargetan. Der von ihr zuvor selbst ermittelte konkrete Bedarf steht der vollständigen Verbrauchsvermutung entgegen und ist umgekehrt ein starkes Indiz dafür, dass sie ihrerseits zu Ehezeiten monatlich gerade keinen Betrag in Höhe des Quotenbedarfs ausgegeben und verlebt hat.

(2) Weiter erschüttert wird die tatsächliche Verbrauchsvermutung auch durch das von den Beteiligten während der Ehe geführte Haushaltsbuch.

Die beteiligten Ehegatten haben in der Zeit von Januar 2004 bis einschließlich Dezember 2015 als dem der Trennung vorausgegangenen Jahr, über die Einnahmen und Ausgaben der Familie mit großer Genauigkeit einen Haushaltsplan per Excel-Tabelle geführt, wie er in der Praxis der vorkommenden Unterhaltsstreitigkeiten selten anzutreffend ist. Dabei hat jeder Ehegatte - wie der Antragsgegner unter Vorlage der Monatslisten für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2015 (Anlage AG II1, Bl. 327 ff. d.A.) dargelegt und in seiner Beschwerdeerwiderung im Einzelnen erläutert hat - anhand der gesammelten Belege die von ihm getätigten Ausgaben für die Lebenshaltung in eine Excel-Tabelle eingetragen, in welcher für jeden Monat die festen laufenden Kosten (Telefon, Haushaltshilfe, Zeitung, sonstige Abonnements, Immobilien usw.) sowie die Ausgaben für den allgemeinen Lebensunterhalt und diese wiederum geordnet nach einzelnen Ausgabenpositionen (u.a. Verpflegung, Auto, Kleidung, Frisör, "Y" = Ausgaben für die gemeinsame Tochter, Urlaub usw.) erfasst worden sind. Die Monatslisten sind anschließend von dem Antragsgegner zu Jahrestabellen zusammengefasst worden, in denen - dezidiert aufgeschlüsselt nach den einzelnen Positionen - die monatlichen Ausgaben für den Lebensunterhalt der Familie, die laufenden Beiträge für Versicherungen, unregelmäßige Ausgaben für Urlaube, Geschenke, Spenden usw. sowie auch die Aufwendungen für die Immobilien der Beteiligten und deren Finanzierung ausgewiesen sind und quasi buchhalterisch den monatlichen Einkünften der Familie gegenübergestellt werden. Die als Anlage AG II2 (Bl. 398 ff. d.A.) für die Jahre 2004 bis 2015 vorgelegten Jahreslisten bilden sonach die Lebenshaltungskosten der Familie sowie u.a. auch die Aufwendungen der Beteiligten für die von ihnen gehaltenen Immobilien und deren Finanzierung ab. Aus den Ergebnissen der Jahreslisten hat der Antragsgegner eine Gesamtübersicht für den Zeitraum von 2004 bis Ende 2015 erstellt und darin die jährlichen Ausgaben nach vermögensbildenden Aufwendungen für die Immobilien und nach Aufwendungen für die gemeinsame Tochter sowie für den Lebensunterhalt der beteiligten Ehegatten getrennt dargestellt (Anlage AG II3, Bl. 410 d.A.). Danach haben die Lebenshaltungskosten der Beteiligten in dem genannten Zeitraum durchschnittlich 4.467 € betragen. Selbst wenn - entsprechend dem Einwand der Antragstellerin - Wohnkosten in Höhe von ca. 1.900 € für die Anmietung eines entsprechenden Wohnobjekts einschließlich Nebenkosten hinzugerechnet würden, ergäben sich deutlich unterhalb des vermuteten Verbrauchs liegende durchschnittliche Lebenshaltungskosten der Beteiligten in Höhe von rd. 6.400 € monatlich.

Die Antragstellerin ist den detaillierten Ausführungen des Antragsgegners zu dem während der Ehe geführten Kassenbuch schon nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Zunächst hat sie selbst bestätigt, dass sie im Hinblick auf das von ihr für den Lebensunterhalt bereitzustellende Eigeneinkommen dem Antragsgegner die Verwendung von Einzelbeträgen habe darlegen müssen. Sofern sie im Weiteren die Validität der zur Akte gereichten Ein- und Ausgabenaufstellungen bezweifelt und die Unvollständigkeit der darin erfassten Ausgaben gerügt hat, ist sie jedweden konkreten Tatsachenvortrags dafür schuldig geblieben, dass, weshalb und in welcher Größenordnung die Kassenbuchaufzeichnungen den ehelichen Bedarf angeblich nicht zutreffend widerspiegeln. Zu den vorgelegten Aufstellungen und den darin ausgewiesenen Beträgen hat sie sich inhaltlich nicht erklärt. Ihr lediglich allgemein erhobener Einwand, die Auflistungen stellten nur die Ausgaben zum Zwecke der "Grundversorgung" dar, nicht dagegen auch Nebenausgaben in Urlauben und die Verwendung von Barmitteln, ist damit nicht im Ansatz greifbar und nachvollziehbar. Einen Gegenvortrag zu den nach ihrem Dafürhalten getätigten Konsumausgaben hat die Antragstellerin nicht gehalten. Da der während der Ehe geführte Lebensstandard Gegenstand ihrer eigenen unmittelbaren Wahrnehmung gewesen ist, durfte sie sich jedoch auf ein pauschales Bestreiten der Kassenbuchaufzeichnungen und der darin enthaltenen dezidierten Ausgabenaufstellungen nicht beschränken. Auch dem übrigen Vorbringen der Antragstellerin sind keine Umstände zu entnehmen, die auf die sachliche Unrichtigkeit der Kassenbuchaufzeichnungen oder darauf hinweisen, der Antragsgegner könnte die Monats- und Jahreslisten möglicherweise manipuliert haben. Soweit sie Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Ein- und Ausgabenaufstellungen unter Hinweis auf das Auskunftsverhalten des Antragsgegners in der Folgesache Zugewinn erhoben hat, enthalten ihre Ausführungen wiederum keinen sachlichen Angriff gegen die Richtigkeit des Kassenbuchs. Dass die von dem Antragsgegner im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung vorgenommenen Barabhebungen nicht eheprägend gewesen sind, ergibt sich bereits aus deren Beanstandung von der Antragstellerin als "illoyale Vermögensverfügungen". Ungeachtet dessen muss sich die Beschwerde darauf verweisen lassen, dass die aus den Kassenbuchaufzeichnungen ersichtlichen Lebenshaltungskosten in der Größenordnung zu dem von der Antragstellerin im Trennungsjahr angemeldeten konkreten Bedarf passen. Die Vermutung, die beteiligten Ehegatten hätten monatlich einen Betrag in Höhe des Doppelten des Höchstsatzes der Düsseldorfer Tabelle zum Lebensunterhalt verbraucht, wird damit durch das während der Ehe minutiös geführte Kassenbuch entkräftet.

(3) Hinzu kommt, dass die Beteiligten während der Ehe durch die vollständige Entschuldung zweier Immobilien in erheblichem Umfang Vermögensbildung betrieben haben. Die Beteiligten haben unstreitig während der Ehe zum einen die auf der Eheimmobilie in E lastenden Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 304.542,89 € und ein für die Eigentumswohnung der Antragstellerin bestehendes Immobiliendarlehen in Höhe von 88.499 € in vollem Umfang abgelöst. Darüber hinaus hat der Antragsgegner Anfang 2016 - ebenfalls unstreitig - auf zwei private Altersvorsorgeverträge bei der U2 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 34.279 € vorgenommen (vgl. AG Dülmen - 6 F 279/17, Bl. 37-40), im Oktober 2016 einen Betrag in Höhe von insgesamt 140.000 € an seine Eltern überwiesen (vgl. AG Dülmen - 6 F 279/17, Bl. 278) und in demselben Monat einen Betrag von 40.000 € in eine Unternehmensbeteiligung investiert (vgl. AG Dülmen - 6 F 279/17, Bl. 519, 523 ff.). Im Zugewinnausgleichsverfahren stehen weitere illoyale Vermögensverfügungen im Raum. Die genannten Aufwendungen in einer Gesamthöhe von rd. 607.000 € sprechen eindeutig dafür, dass zu Ehezeiten erhebliche Vermögenswerte gebildet und Gelder angespart worden sind. Nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners haben die Beteiligten in der Zeit von 2004 bis 2015 über durchschnittliche Gesamteinkünfte in Höhe von 9.610 € im Monat verfügt (vgl. Anlage AGII 3, Bl. 410 d.A.). In den Jahren 2017 und 2018 beliefen sich die Gesamteinkünfte der Beteiligten auf rd. 11.000 € im Monat. Auch unter Berücksichtigung dieser besonders günstigen Einkommensverhältnisse der Beteiligten hätten indes Tilgungsleistungen und Investitionen in vorbezifferter Höhe nicht vorgenommen werden können, wenn die Ehegatten monatlich auch nur annähernd einen Betrag in Höhe des Doppelten des höchsten Einkommenssatzes der Düsseldorfer Tabelle zu Konsumzwecken ausgegeben hätten.

Anderes hat auch die Antragstellerin nicht dargelegt. Soweit sie pauschal geltend gemacht hat, der Antragsgegner habe "nicht unerhebliche Werte" in die Ehe eingebracht, hat sie ihre Behauptung nicht weiter konkretisiert und sich zu der von ihm vorgelegten Aufstellung über sein Anfangsvermögen in Höhe von 23.982 € bzw. 33.382 € einschließlich des durch den Ehevertrag vom Zugewinn ausgenommenen Kapitalvermögens (vgl. Anlage AGII 4, Bl. 411 d.A.) nicht erklärt. Den Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung zu den einzelnen vermögensbildenden Maßnahmen ist sie im Schriftsatz vom 24.02.2020 nicht weiter entgegengetreten. Im Zugewinnausgleichsverfahren hat sie die Auskunftsstufe bereits unter dem 17.05.2019 für erledigt erklärt. Soweit sie sich auf Umschichtungen des bereits im Jahr 2015 vorhandenen Vermögens berufen hat, erweist sich ihr Vorbringen im Hinblick auf die zur Entscheidung stehende Frage der Erschütterung der Verbrauchsvermutung als unerheblich. Aus diesem Grund bleibt auch ihr Verweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 26.11.2015 - 4 UF 138/15 (NZFam 2016, 994) und die daraus von ihr hergeleitete zeitliche Schranke bei der Berücksichtigung von Aufwendungen zur Vermögensbildung unbehelflich. Die Entscheidung ist deutlich vor den maßgeblichen Entscheidungen des BGH vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16 - und vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 - ergangen und befasst sich damit, ob und inwieweit im Einzelfall bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Gesamteinkommens einer Vermögensbildung Rechnung getragen werden kann. Den Begriff des für die Methode der Bedarfsbemessung maßgebenden verfügbaren Familieneinkommens hat der BGH indes in seiner Entscheidung vom 25.09.2019 - XII ZB 25/19 definiert und dabei nicht auf nur eine zeitanteilige Berücksichtigungsfähigkeit von vermögensbildenden Maßnahmen abgestellt.

In der Gesamtschau dieser spiegelbildlich ineinandergreifenden Umstände (vgl. (1-3)) hält der Senat die tatsächliche Verbrauchsvermutung im Streitfall nicht nur für erschüttert, sondern auch für widerlegt (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 286 Abs. 1 ZPO).

c)

Jenseits des Vermutungstatbestandes hat die Antragstellerin die Voraussetzungen eines Trennungsunterhaltsanspruchs nach der Einkommensquote nicht dargetan. Sie hat zur konkreten Verwendung des verfügbaren Familieneinkommens nichts vorgetragen und auch nicht dargelegt, dass die Beteiligten während der Ehe einen Betrag in Höhe des von ihr geltend gemachten Quotenbedarfs für den Lebensunterhalt verbraucht haben.

d)

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin aus § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB bemisst sich damit nach ihrem konkreten Bedarf. Heranzuziehen ist insoweit die von ihr für das Trennungsjahr mit Schreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 25.01.2017 vorgenommene konkrete Bedarfsermittlung. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren weder geltend gemacht, dass sich der von ihr in Höhe von 3.076 € angemeldete Elementarbedarf zwischenzeitlich geändert hätte, noch hat sie ihren konkreten Bedarf sonst abweichend beziffert.

Unter Zugrundelegung eines konkreten Bedarfs von 3.076 € ergibt sich für den Unterhaltszeitraum ab Mai 2018 kein über den vom Antragsgegner anerkannten Unterhaltsbetrag von monatlich 580 € hinausgehender Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Bedarfsberechnung in dem angefochtenen Beschluss Bezug, die mit der Beschwerde nicht angegriffen wird. Das Amtsgericht hat unter Abzug der eigenen Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 2.598,46 € zutreffend einen ungedeckten Elementarbedarf in Höhe 477,54 € ermittelt; bei der Unterhaltsberechnung nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen ist das Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten in vollem Umfang und nicht gekürzt um einen Erwerbsbonus auf den konkreten Bedarf anzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2010 - XII ZR 197/08, FamRZ 2011, 192). Ebenso wie der Unterhalt nach der Einkommensquote betrifft auch der konkret ermittelte Bedarf nur den Elementarunterhalt, so dass ein ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens gemäß § 1362 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldeter Bedarf für die Altersvorsorge zusätzlich zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011 - XII ZR 35/09, FamRZ 2012, 945). Dabei ist der Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und der Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elementarunterhalts hätte (vgl. BGH, Urteile vom 11.08.2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 und vom 25.11.1998 - XII ZR 33/97, FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt unabhängig davon, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten Bedarfsbemessung ermittelt wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze errechnet sich aus dem verbleibenden Elementarbedarf von 477,54 € nach der Bremer Tabelle zunächst ein fiktiver altersversicherungsrechtlicher Bruttolohn von 539,62 € (477,54 € + (477,54 € x 13%) = 539,62 €) und mittels des seit dem 01.01.2018 geltenden Beitragssatzes für die Rentenversicherung von 18,6% ein Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 100,37 €.

In der Summe ergibt sich danach zu Gunsten der Antragstellerin für den Zeitraum ab Mai 2018 ein das Teil-Anerkenntnis des Antragsgegners nicht übersteigender monatlicher Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 578 € gerundet.

2.

Für den Monat März 2018 steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nicht zu. Der Anspruch ist durch die von dem Antragsgegner für diesen Monat geleistete Unterhaltszahlung erfüllt.

3.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin unterliegt der angefochtene Beschluss lediglich insoweit der Abänderung, als das Amtsgericht die für April 2018 geltende gemachte Unterhaltsnachforderung zurückgewiesen hat. Der Antragstellerin steht für diesen Monat gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt zu.

a)

Entgegen der Annahme des Amtsgerichts sind vorliegend die Voraussetzungen der §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB für die Geltendmachung von Trennungsunterhalt für die Vergangenheit gegeben. Zwar ist der Unterhaltsanspruch erst mit der am 28.05.2018 an den Antragsgegner bewirkten Zustellung des Stufenantrags rechtshängig geworden, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Die Antragstellerin hat mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 22.03.2018 den Antragsgegner jedoch rechtswirksam zum Zwecke der Geltendmachung von Trennungsunterhalt zur Auskunftserteilung aufgefordert. Auch wenn mit Blick auf die analog anzuwendende Bestimmung des § 174 BGB dem Auskunftsbegehren durch einen Rechtsanwalt grundsätzlich eine Vollmachtsurkunde im Original beizufügen ist (vgl. hierzu: Siebert in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 107; Sauer in FamRZ 2010, 617-618), durfte der Antragsgegner vorliegend das anwaltlich gestellte Auskunftsverlangen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht allein mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückweisen. Die jetzigen Bevollmächtigten der Antragstellerin hatten sich bereits mit Schreiben vom 15.09.2017 an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gewandt, die Vertretung der Antragstellerin angezeigt und mitgeteilt, dass das Mandat bei der zuvor tätigen Rechtsanwältin beendet sei. Die Vertretungsanzeige ist verbunden mit der Aufforderung erfolgt, die jetzigen Rechtsanwälte der Antragstellerin im Hinblick auf einen etwaigen Scheidungsantrag oder "weitere" aus ihrer Sicht zu regelnde Fragen unmittelbar als Bevollmächtigte" zu benennen. Das Schreiben vom 15.09.2017 ist als umfassende Vertretungsanzeige zu werten und zwanglos dahin zu verstehen, dass die von der früheren Rechtsanwältin der Antragstellerin bearbeiteten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Trennung der Beteiligten nunmehr von den jetzigen Verfahrensbevollmächtigten fortgeführt werden. Eine Vollmachtserteilung ist von Seiten des Antragsgegners daraufhin nicht angezweifelt worden, obwohl dem genannten Schreiben ebenfalls keine Originalvollmacht beigefügt gewesen ist. Vielmehr haben seine Verfahrensbevollmächtigten im Oktober 2017 bei der Einleitung des Scheidungsverfahrens in dem Rubrum des Scheidungsantrags die jetzigen Rechtsanwälte der Antragstellerin als Bevollmächtigte aufgeführt und auch in der Folgesache Versorgungsausgleich mit diesen korrespondiert. Darüber hinaus haben sich die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in der Kindesunterhaltsangelegenheit an den Antragsgegner gewandt. Unter diesen Umständen erscheint die Zurückweisung des Auskunftsverlangens durch den Antragsgegner in der vorliegenden Unterhaltsangelegenheit als Ausübung einer formalen Rechtsposition, nicht aber berechtigten Zweifeln an der Bevollmächtigung der bereits mehrfach für die Antragstellerin tätig gewordenen Bevollmächtigten geschuldet.

b)

Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist schließlich auch nicht gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Hierfür kann dahinstehen, ob die Antragstellerin tatsächlich das von dem Antragsgegner behauptete außereheliche Verhältnis unterhalten hat und ob ein etwaiger Verstoß gegen die eheliche Treupflicht rechtlich als offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten zu werten wäre, welches allein die Anwendung der Härteklausel rechtfertigen könnte. Der Antragsgegner kann den Verwirkungseinwand nämlich schon deshalb nicht mit Erfolg zu seinen Gunsten reklamieren, weil er trotz Kenntnis des von ihm behaupteten Verwirkungsgrundes während des gesamten Trennungsjahres Unterhalt an die Antragstellerin gezahlt und auch im vorliegenden Verfahren den Unterhaltsanspruch teilweise anerkannt hat (vgl. hierzu ausführlich: Siebert in Wendel/Dose, a.a.O., § 4 Rn. 1241). Damit hat der Antragsgegner durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Unterhaltszahlung für ihn trotz des angeblich ehewidrigen Verhaltens der Antragstellerin keine grobe Unbilligkeit darstellt. Darauf, dass die Unterhaltszahlungen seinerseits mit Blick auf das seit Januar 2018 bei der Antragstellerin lebende Kind erfolgt sind, hat er sich nicht berufen.

c)

Ausgehend von einem Unterhaltsanspruch in Höhe von 578 € im Monat (Elementarunterhalt: 478 € und Altersvorsorgeunterhalt: 100 €) ergibt sich zu Gunsten der Antragstellerin für den Monat April 2018 abzüglich der von dem Antragsgegner geleisteten Unterhaltszahlung in Höhe von 433,33 € ein noch zur Zahlung verbleibender Trennungsunterhalt von insgesamt 144,67 €.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

C.

Die Entscheidung hinsichtlich der in erster Instanz angefallenen Kosten beruht auf § 243 FamFG und berücksichtigt, dass der Antragsgegner durch sein vorgerichtliches Verhalten Veranlassung zur Erhebung des Stufenantrags gegeben hat (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FamFG). Die Kostenentscheidung bezüglich der in zweiter Instanz entstandenen Kosten folgt ebenfalls aus § 243 FamFG und orientiert sich daran, dass die Antragstellerin mit ihrem Unterhaltsbegehren im Wesentlichen unterlegen gewesen ist (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FamFG).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf den §§ 40 Abs. 1, Abs. 2, 51 Abs. 2 FamGKG.

D.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtssache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Vermutung erschüttert ist, ist in der Rechtsprechung geklärt und vorliegend in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten.