AG Köln, Urteil vom 14.12.2018 - 124 C 146/18
Fundstelle
openJur 2020, 46559
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 11 S 33/19
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger war am 04.12.2017 und am Folgetag auf die von der Beklagten durchzuführenden Flüge XX 111 von Denver nach Frankfurt am Main und XX 22 von Frankfurt am Main nach Düsseldorf gebucht. Ankunft in Düsseldorf sollte um 13:40 Uhr sein.

Aufgrund eines technischen Defekts verspätete sich der Flug XX 1111, sodass der Kläger seinen Anschlussflug XX 22 verpasste. Der Kläger wurde mit dem Ersatzflug XX 33 befördert und erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 3 Stunden und 31 Minuten.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.06.2018 die Anspruchskürzung nach Art. 7 Abs. 2 lit. c) FluggastrechteVO erklärt. Der Kläger hat die Klage daraufhin mit Schriftsatz vom 29.06.2018 in Höhe von 300,00 Euro für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat die Beklagte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung widersprochen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht die FluggastrechteVO sei nicht anwendbar, weil der Kläger zu einem reduzierten und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Firmentarif gereist sei.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 07.11.2018 durch schriftliche Vernehmung des Zeugen A. E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Ausführungen (Bl. 47 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 300,00 Euro.

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: FluggastrechteVO), weil der Anwendungsbereich der FluggastrechteVO nicht eröffnet ist.

Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Kläger zu einem reduzierten Tarif gereist ist, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO.

Das Gericht stützt seine Überzeugung insoweit auf die glaubhaften Angaben des Zeugen E. Dieser hat bekundet, dass die streitgegenständliche Reise im Rahmen des Tarifprodukts "NRN." gebucht worden sei. Dies sei ein Tarifprodukt für Interkontinentalreisen, welches ausschließlich Firmenkunden mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung stehe. Eine solchen Vereinbarung folge die Freischaltung des Produkts für ein beauftragtes Reisebüro im Computer Reservierungssystem. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Reise sei in den genutzten Buchungsklassen 5% Rabatt auf den Nettopreis gewährt worden.

Ohne weiteres erfüllt ist damit die Voraussetzung, dass der Flugschein zu einem reduzierten Tarifpreis erworben wurde, nämlich mit einem Rabatt von 5%. Eine bestimmte Höhe der Reduzierung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht erforderlich.

Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt. Denn der vorliegend gebuchte Tarif stand ausschließlich Firmenkunden mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung und damit nicht der gesamten Öffentlichkeit zur Verfügung. Wann ein Tarif der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht wird in der FluggastrechteVO nicht definiert. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung nach Sinn und Zweck der Verordnung ergibt, dass ein Tarif der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung steht, wenn der Tarif nur für einen im Vorhinein abgegrenzten Personenkreis zugänglich ist und an außerhalb der Person liegende Umstände anknüpft. Das ist bei dem vorliegenden Tarif aber der Fall. Das Angebot der Beklagten im Rahmen des Tarifprodukts "NRN" richtet sich nicht an die gesamte Öffentlichkeit, sondern an Firmenkunden mit denen die Beklagte einen besonderen Vertrag schließt. Voraussetzung für eine Buchung dieses Tarifs ist daher, dass der Reisende Mitarbeiter eines Unternehmens ist, mit dem die Beklagte einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat. Damit wird aber an außerhalb der Person liegende Umstände angeknüpft, nämlich an eine Betriebszugehörigkeit. Dass dieser Personenkreis eine gewisse Größe erreichen kann macht den Tarif nicht für die Öffentlichkeit verfügbar. Denn "öffentlich verfügbar" ist nach dem zuvor gesagten im Sinne von "allgemein verfügbar" zu verstehen. Eine Buchung für jedermann ist aber gerade nicht möglich. Der berechtigte Personenkreis bleibt immer abgeschlossen.

Der im Streit stehende Tarif war daher der Öffentlichkeit nicht zugänglich, weil er lediglich von Firmenkunden mit entsprechender vertraglicher Vereinbarung und nicht von sämtlichen weiteren potentiellen Fluggästen gebucht werden konnte (so auch AG Köln, Urt. v. 04.11.2016 - 136 C 155/15 Rn. 31, beckonline).

Die Zinsforderung teilt als Nebenforderung das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit der Rechtsstreit in Höhe von 300,00 Euro als übereinstimmend für erledigt erklärt gilt, waren die Kosten insoweit auch dem Kläger aufzuerlegen. Da die Klage aus den oben genannten Gründen insgesamt unbegründet war, entspricht es billigem Ermessen dem Kläger auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach zuzulassen gewesen, weil die Frage ob reduzierte Firmentarife vom Anwendungsbereich der FluggastrechteVO ausgenommen sind grundsätzliche Bedeutung besitzt, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum 29.06.2018 auf 600,00 EUR, danach auf 300,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte